Einverständnis der Parteien ohne mündliche Verhandlung am 28 o April 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Pagendarm sowie der Bundesrichter Dr. Arndt 9 Dr. Beyer * Gähtgens und Keßler für Recht erkannt? Auf die Revision des Klägers v/ird das Urteil des 1• Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt (Main) vom 8. Der Kläger hat beantragt, das Land für die Zeit bis 31» Januar 1962 zur Zahlung von 15.183,36 DM nebst Zinsen und einer laufenden monatlichen Rente wechselnder Höhe für die Zeit seit 1. Das Land hat Abweisung der Klage beantragt und ist dem Vorbringen des Klägers entgegengetreten. Es hat bestritten, daß die Krankheit des Klägers auf die Impfung zurückzuführen sei, weil es sich um ein angeborenes. Auf die Revision dos Klägers muß das Berufungs-urteil aufgehoben werden, weil es Grundsätze des Be-weisrochts und die Beweislast verkannt hat0 Das Verlangen des Klägers auf Entschädigung wegen eines angeblichen Impfschadens läßt sich auf das Hessische ImpfSchadengesetz vom 6» Oktober 1958 (GVB1 147) stützen« Dieses Gesetz ist zwar durch das Eundes-Seuchongesotz vom 18« Juli 1961 (BGBl I 1012) mit Wirkung vom 1« Januar 1962 aufgehoben, doch betrifft das Bundes-Souchengesetz nicht die in der Vergangenheit eingetretenen ImpfSchäden« Das hessische Gesetz regelte dagegen nach seinem § 11 auch die vor seinem Erlaß eingetretenen ImpfSchadensfälle, und sogar abschließend (BGHZ 29? 95) o Dabei bestehen keine Bedenken gegen die Annahme des Berufungsgerichts, daß die im Hessischen Zmpfschadengesctz vorgeschriebenen Fristen gewahrt sind, zu demal die Mutter des Klägers die im November 1959 erkennbar gewordene wesentliche Verschlechterung des Zustandes ihres Sohnes am 1« April 1960 nochmals gemeldet hat, also in der Frist des § 7 des Gesetzes« Es bedarf deshalb keines Zurttckgroifens auf den allgemeinen Aufopferungsanspruch (dazu BGHZ 45, 290 und die Zusammenstellung bei Steffen DRiZ 1967, 110)« Daboi ist die Frage des Ursachenzusaramenhanges zwischen der festgestollten Gesundheitsbeschädigung und einer Impfung nach § 287 ZPO zu entscheiden<> Diese Bestimmung gilt immer? § 287 ZPO gilt also gerade für die Prüfung des Ursachenzusammenhanges und gilt auch für Ansprüche auf Entschädigung wegen Enteignung oder Aufopferung (BGHZ 29? Nach § 287 ZPO hat das Gericht unabhängig von den Regeln über die Beweislast unter Würdigung aller Umstände nach seiner freien Überzeugung zu entscheiden. Das Gericht darf in diesen Fällen gerade nicht auf die Beweislast abstellen und darf sich bei den immer vorliegenden Zweifeln in diesen Fällen nicht mit der Erklärung begnügen? Anwendung dos § 287 ZPO gerade gemindert» Das Gericht muß unter großzügiger Anwendung dos § 139 ZPO die Parteien zur Vervollständigung ihrer Angaben veranlassen, soweit es nach bestimmten Bichtungen einer Aufklärung oder Ergänzung des Saehvortrags für sachdienlich hält» Es darf von Amts wegen Sachverständige vernehmen und darf bei § 287 ZPO bei Ausübung seines Ermessens sogar nicht ausdrücklich vorgetragene Tatsachen berücksichtigen (vgl. Wenigen Ärzte zu hören oder ihre Unterlagen horanzu-ziehen, die zuerst alsbald nach der Impfung auf einen Impfschaden geschlossen hatten« Für das Oberlandesgericht hätte es daher nahegelegen, sich darum zu bemühen, die Unterlagen oder eine Vernehmung des Impfarz-tos Dr« BflHP und insbesondere des Arztes Br. als Vertreter von Ur. HflB zu erreichen. Denn der Sachverständige Ur. MHB^hat erklärt, daß es hier darauf ankomme, was den früheren Ärzten von der heute festgestellten konstitutionellen Besonderheit dos Klägers bekannt war, weil die Krankheitssymptome sich sowohl bei einem Impf schaden wie bei einem Kline-folder Syndrom zeigen.
BUNDESGERICHTSHOF n 2029 Ö91 IM NAMEN DES VOLKES III ZR 112/68 URTEIL Ben Parteien an Verkündungs Statt zugestellt api 19o Mai 1969 Schorn, Justizangostellter als Urkundeboanter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit des Arnold 0 BBl , wohnhaft in Da« b. MiÄvcg« vertreten durch seine Mutter wohnhaft in Ba^l^-Ul lieh bestellte Gcbrcchlichkeitspflcgerin, die Witwe Elisabeth , MüHfc/egC» als gericht- Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter% Rechtsanwalt Prof» Br gegen das Land Hessen, vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Minister des Innern, diesex* wiederum vertreten durch den Regierungspräsidenten in YNHHMP, Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozcßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br. / - 2 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ir. Einverständnis der Parteien ohne mündliche Verhandlung am 28 o April 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Pagendarm sowie der Bundesrichter Dr. Arndt 9 Dr. Beyer * Gähtgens und Keßler für Recht erkannt? Auf die Revision des Klägers v/ird das Urteil des 1• Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt (Main) vom 8. Februar 1968 aufgehoben. Die Sache v/ird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges - an das Berufungsgericht zurückverv/iesen. Von Rechts wegen Der Kläger verlangt vom beklagten Band wegen angeblicher Impfschäden eine Entschädigung nach Aufopferungsrecht oder Schadensersatz wegen Amtspflicht Verletzung. Der am 14» Februar 1941 geborene Kläger unterzog sich am 11» Juni 1943 im Lande Hessen der gesetzlich vorgeschriebenen Pockenschutzimpfung. Einige tage nach der Impfung zeigte der Kläger gewisse Veränderungen und bekam Fieber. Hach Abklingen des Fiebers bewegte er sich schlechter und hatte gelegentlich Zuckungen. Auch während der ~ 3 ~ Schulzeit litt der Kläger mehrfach an fieberhaften Erkrankungen. Den im Anschluß an die Volksschule aufgenommenen Besuch einer Aufbauschule mußte er wegen seiner schlechten Gesundheit abbrechen. Drei Lehrstellen mußte er ergebnislos auf geben, weil er sich den Anforderungen körperlich und geistig nicht gev/achsen zeigte. Br ist auch jetzt nicht in der Lage» einer ständigen Beschäftigung nachzugehen. Der Kläger hat vorgetragen* Die Pockenschutzimpfung im Jahre 1943 habe bei ihm eine Gehirnentzündung (postvaccinale Encephalitis) herbeigeführt. Darauf beruhten die späteren Ausfallerscheinungen. Das Land müsse ihn daher nach Aufopferungsgrundsatzen entschädigen. Er könne sogar Schadensersatz wegen Amtspflichtverletzung verlangen, wenn seino Krankheit ein anlage-bedingtes Leiden sei, weil dann die Impfärzte ihn nicht hätten impfen dürfen. Der Kläger hat beantragt, das Land für die Zeit bis 31» Januar 1962 zur Zahlung von 15.183,36 DM nebst Zinsen und einer laufenden monatlichen Rente wechselnder Höhe für die Zeit seit 1. Februar 1962 zu verurteilen sowie festzustellen, daß das ..Land verpflichtet sei, ihm kostenlos die notwendige Heilbehandlung zu gewähren und alle weiteren aus der Pockenschutzimpfung entstandenen Schäden zu ersetzen. Das Land hat Abweisung der Klage beantragt und ist dem Vorbringen des Klägers entgegengetreten. Es hat bestritten, daß die Krankheit des Klägers auf die Impfung zurückzuführen sei, weil es sich um ein angeborenes. Leiden handele. 0 ~ 4 - Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme die Klage abgewiesen. Das Oberlandcsgericht hat erneut Beweis erhoben und die Berufung des Klägers insbesondere aus folgenden Erwägungen zurückgewieseng Bor Kläger habe nicht nachv/oisen können, daß die bei ihm aufgetretenen Beschwerden eine Folge der Impfung seien« Hach dem Ergebnis der Beweisaufnahme seien die Beschwerden des Klägers mit hoher Wahrscheinlichkeit auf ein angeborenes Klinefolder Syndrom zurückzuführen « Die Krankheitssymptomc und die charakterlichen Besonderheiten des Klägers, insbesondere die Störung der Drüsentätigkeit, ein Infantilismus und mangelnde Lebensbewährung seien nur so zu erklären. Es fehlten auch ausreichende Hinweise und Anhaltspunkte dafür, daß der Kläger daneben eine Xmpfenccphalitis gehabt habe, obwohl diese auch stumm? also ohne auffällige äußere Anzeichen verlaufen könne» Zwar hätten in der Kindheit und frühen Jugend des Klägers einige Ärzte von einer Encephalitis gesprochen, doch seien die beim Kläger damals fcstgestellten Symptome sowohl Begleiterscheinungen einer Encephalitis wie eines Klinefclder Syndroms und daher zur Klärung unergiebig« Dagegen richtet sich die Bevision des Klägers, mit der er seinen Klagantrag weiterverfolgt. Das Land beantragt, die Revision zurückzuweisen. Auf die Revision dos Klägers muß das Berufungs-urteil aufgehoben werden, weil es Grundsätze des Be-weisrochts und die Beweislast verkannt hat0 Das Verlangen des Klägers auf Entschädigung wegen eines angeblichen Impfschadens läßt sich auf das Hessische ImpfSchadengesetz vom 6» Oktober 1958 (GVB1 147) stützen« Dieses Gesetz ist zwar durch das Eundes-Seuchongesotz vom 18« Juli 1961 (BGBl I 1012) mit Wirkung vom 1« Januar 1962 aufgehoben, doch betrifft das Bundes-Souchengesetz nicht die in der Vergangenheit eingetretenen ImpfSchäden« Das hessische Gesetz regelte dagegen nach seinem § 11 auch die vor seinem Erlaß eingetretenen ImpfSchadensfälle, und sogar abschließend (BGHZ 29? 95) o Dabei bestehen keine Bedenken gegen die Annahme des Berufungsgerichts, daß die im Hessischen Zmpfschadengesctz vorgeschriebenen Fristen gewahrt sind, zu demal die Mutter des Klägers die im November 1959 erkennbar gewordene wesentliche Verschlechterung des Zustandes ihres Sohnes am 1« April 1960 nochmals gemeldet hat, also in der Frist des § 7 des Gesetzes« Es bedarf deshalb keines Zurttckgroifens auf den allgemeinen Aufopferungsanspruch (dazu BGHZ 45, 290 und die Zusammenstellung bei Steffen DRiZ 1967, 110)« Bin Entschädigungsanspruch für einen Impf schaden besteht dann, wenn der Impfling infolge der im allgemeinen Interesse erzwungenen Impfung einen über das übliche Ausmaß einer Impfreaktion hinausgehenden Gesundheit sschaden erleidet (BGHZ 9? 83; 13, 88; 45, 290)« / Daboi ist die Frage des Ursachenzusaramenhanges zwischen der festgestollten Gesundheitsbeschädigung und einer Impfung nach § 287 ZPO zu entscheiden<> Diese Bestimmung gilt immer? wenn unter den Parteien streitig istP o b ein Schaden entstanden ist? also auch dafür? ob der Schaden durch oin bestimmtes haftungsbegründendes Ereignis verursacht ist. § 287 ZPO gilt also gerade für die Prüfung des Ursachenzusammenhanges und gilt auch für Ansprüche auf Entschädigung wegen Enteignung oder Aufopferung (BGHZ 29? 95; BGH VersR 1963? 330}. Nach § 287 ZPO hat das Gericht unabhängig von den Regeln über die Beweislast unter Würdigung aller Umstände nach seiner freien Überzeugung zu entscheiden. § 287 ZPO verschafft dem Richter eine Beweiser-lcichtorung in Fällen? in denen ein strenger Beweis oft kaum zu führen ist? wie der hier streitige Fall zeigt. Das Gericht darf in diesen Fällen gerade nicht auf die Beweislast abstellen und darf sich bei den immer vorliegenden Zweifeln in diesen Fällen nicht mit der Erklärung begnügen? der Kläger habe den ihm obliegenden Beweis nicht voll erbraoht. Der Tatrichter muß sich vielmehr unabhängig von einer Beweislast unter freier Würdigung aller Umstände eine Überzeugung bilden. Zwar müssen die Parteien bei § 287 ZPO dem Gericht die Unterlagen schaffen? Anhaltspunkte vortragen und die für die "Schätzung" beachtlichen Gesichtspunkte darlegen. Sie brauchen aber nicht die Tatsachen genau und vollständig anzugeben? die zwingend auf den Ursachenzusammenhang schließen lassen. Denn die Substantiierungspflicht der Parteien ist bei I Anwendung dos § 287 ZPO gerade gemindert» Das Gericht muß unter großzügiger Anwendung dos § 139 ZPO die Parteien zur Vervollständigung ihrer Angaben veranlassen, soweit es nach bestimmten Bichtungen einer Aufklärung oder Ergänzung des Saehvortrags für sachdienlich hält» Es darf von Amts wegen Sachverständige vernehmen und darf bei § 287 ZPO bei Ausübung seines Ermessens sogar nicht ausdrücklich vorgetragene Tatsachen berücksichtigen (vgl. BGHZ 3, 162; 39? 198/219; BGH IM ZPO § 287 Nr. 3; BGH DRiZ 1968, 346; BGH Urteil vom 27* Februar 1969 - III ZR 13/68 Das Berufungsgericht hat das möglicherweise verkannt. Denn das Urteil läßt nicht mit Sicherheit erkennen, ob das Berufungsgericht bemerkt hat, daß es nach § 287 ZPO ohne Rücksicht auf die Beweislast und unter Befreiung von den strengen allgemeinen Beweisregeln entscheiden darf. Es hat § 287 ZPO nicht erwähnt und im Gegenteil durch verschiedene Yfendungen und Bemerkungen den Eindruck hervorgerufen, daß es allein auf die Beweislast des Klägers abstollen wollte. Dieser Eindruck wird vor allem dadurch vei'stärkt, daß das Berufungsgericht seine Pflicht zur vollständigen Aufklärung verkannt und insbesondere seine Befugnisse zur Anhörung weiterer Sachverständiger nicht ausgeschöpft haben dürfte, wofür es eines Antrags der Parteien nicht bedurfte. Bei dem hier streitigen, lange zurückliegenden und besonders auffallenden Grenzfall lag es nahe, gerade die ersten Krankheitserscheinungen, die zeitlich frühesten Befunde und die Vorkommnisse in der Kindheit möglichst umfassend aufzuklä- ju ren. Das Gericht hatte deshalb Anlaß, insbesondere die- i - 8 Wenigen Ärzte zu hören oder ihre Unterlagen horanzu-ziehen, die zuerst alsbald nach der Impfung auf einen Impfschaden geschlossen hatten« Für das Oberlandesgericht hätte es daher nahegelegen, sich darum zu bemühen, die Unterlagen oder eine Vernehmung des Impfarz-tos Dr« BflHP und insbesondere des Arztes Br. als Vertreter von Ur. HflB zu erreichen. Wesentlich erscheint auch die persönliche Befragung des wiederholt tätig gev/ordenen Arztes Ur. wohl auch der Ärzte Ur. StflBU, Ur. EhflIHB, Ur. KflHB und Ur. BBIB» Gerade diese Ärzte sind teilweise nicht vernommen worden. Sachgemäß erscheint es sogar, daß bei den Besonderheiten dieses schwierigen Gronzfallcs diese Ärzte möglichst in Gegenwart dos gerichtlichen Sachverständigen Ur. vor dem Senat befragt werden, wie es schon nahegelegen hätte, daß sich der Sachverständige nicht nur mit dem schriftlichen Privatgutachten von Ur. BuflHBI auseinandersetzte, sondern daß sich die beiden Sachverständigen vor dem Senat über die Probleme dieses Falles aussprachen. Denn der Sachverständige Ur. MHB^hat erklärt, daß es hier darauf ankomme, was den früheren Ärzten von der heute festgestellten konstitutionellen Besonderheit dos Klägers bekannt war, weil die Krankheitssymptome sich sowohl bei einem Impf schaden wie bei einem Kline-folder Syndrom zeigen. «• 9 ~ Das alios nötigt zur Aufhebung des Berufungsur-toils. Der Kläger hat dann in der neuen Verhandlung Gelegenheit, seine weiteren in der Revioionsbogrün-dung dargelegten Bedenken gegen das cngcfochtenc Urteil dem Oberlandcsgericht nochmals vorzutragen» Dr. Pagendarm Dr«, Arndt Dr« Beyer Bundesriohter Gähtgens ist beurlaubt und ortsabwesend; er kann deshalb nicht unterschreiben» Dr. Pagendarm Keßler