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BGH · III ZR 112/65

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 112/65

Der IIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 14o Februar 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Pagendarm sowie der Bundesrichter Dr. Kreft, Dr. Hußla, Keßler und Dr. Beinhardt für Recht erkannt: Die Sprungrevision der Beklagten gegen das Urteil der 17» Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 6. Nach der Auffassung des Landgerichts ist der verletzten Beamtin gemäß Art, VIII Abs, 5 des Nato-Truppen-Statuts (NTS) in Verbindung mit § 839 BGB,Art, 34 GG ein Schadensersatzanspruch gegen die Vereinigten Staaten von Nordamerika erwachsen, der im Umfang der Regelung des § 103 des Baden-Württembergischen Beamtengesetzes vom 1, August 1962 auf die Klägerin übergegangen ist und diese als zur Geltondmachung der Klagansprüche legitimiert erscheinen läßt, Biese Auffassung läßt unter der Voraussetzung, daß die Bienetfahrt des Unglücksfabr-zeugs eine hoheitliche Tätigkeit war - nicht jede dienstliche Tätigkeit der Truppen eines Entsendestaates ist hoheitliche Tätigkeit (vgl, Urteil vom 28, April 1966 - Ill ZR 197/64 mit weiteren Nachv/eisungen) -, einen Rochtsirrtum nicht erkennen (vgl, für die den Vorschriften der §§ 103, 169 LBG entsprechenden Bestimmungen der §§ 52, 81 des Rahmengesetzes zur Vereinheitlichung des Beamtenrechts und §§ 87 a, 151 BBG das Urteil vom 9o Juli 1962 - III ZR 22/61 = NJW 1962, 1961 - MDR 1962, Bann müßte bei dem vorliegenden Sachund Streitstand, wäre an dem Unfall nicht ein Angehöriger der ausländischen Streitkräfte, sondern der Bundeswehr beteiligt gewesen, für die Unfallfolgen die Bundesrepublik gemäß § 831 BGB einstehen und käme die entsprechende Haftung der Vereinigten Staaten von Nordamerika wieder über Art, VIII Abs. 5 NTS zu dem Tragen. von Leistungen durch die Klägerin nicht als eine einen Schadensersatzanspruch der verletzten Beamtin ausschlies-sende anderweite Ersatzraöglichkeit (§ 839 Abs« 1 Satz 2 BGB) angesehen« Ebensowenig wie die Bundesrepublik* hat-te ein Angehöriger der Bundeswehr den Unfall herbeigeführt, jene Zahlungen als anderweite Ersatzmöglichkeit geltend machen kann* können das die Vereinigten Staaten von Nordamerika* deren Haftung insoweit nach der der Bundesrepublik auszurichten ist* und die hier* was die Anwendung von § 839 Abs« 1 Satz 2 betrifft, nicht besser und nicht schlechter als die Bundesrepublik gestellt werden dürfen« Schließlich steht auch die Bestimmung des § 3 ErweiterungsG, griffe sie überhaupt ein* der Klage nicht entgegen* da im vorliegenden Pall ein Schadensersatzanspruch auf seiten der verletzten Beamtin entstanden und dann auf ihren Dienstherrn übergegangen ist» Denn § 3 ErweiterungsG steht dem nicht entgegen* daß dem verletzten Beamten der normale Schadensersatzanspruch in voller Höbe erwächst; die Versorgungsleistungen* die dem verletzten Beamten von seinem Dienstherrn gewährt werden* werden auf den Anspruch nur angerechnet (so richtig \7ussow Das Unfallhaftpflichtrecht 8» Aufl», Tz 2010)« Sic wendet sich allein gegen die weitere Annahme des Landgerichts, die Klagansprüche seien durch § 4 ErweiterungsG nicht ausgeschlossen* v/eil die Vereinigten Staaten von Nordamerika - für die hier die Beklagte in Prozeßstandschaft auftritt - nicht als eine von einem Schadensersatzanspruch freigestellte öffentliche Verwaltung im Sinne dieser Bestimmung behandelt werden konnten» Der Revision kann indessen hierin nicht recht gegeben werden» Es mag dahin stehen, ob der in § 4 ErweiterungsG geregelte Ausschluß eines HUckgriffsrechts bereits aus diesem Grunde entfällt« Die Bestimmung kann bereits 'aus einer anderen, vom Bayerischen Obersten Landesgoricht in seiner Entscheidung angesprochenen Überlegung nicht durchgreifeno 7/enn nach Art«, VIII Abs« 5 a NTS die Geltendmachung und Prüfung der Entschädigungsansprüche gegen den Entsendestaat sowie die gerichtliche Entscheidung über diese Ansprüche nach den Gesetzen und Bestimmungen des Aufnahmestaates zu erfolgen bat, die insoweit für seine eigenen Streitkräfte gelten, so bedeutet dies nicht, daß ein Dienstunfall, den ein deutscher Beamter durch das Verhalten der ausländischen Streitkräfte Der Ausschluß der Rückgriffsansprüche rechtfertigt sich dadurch, daß sich auf die Dauer ohnehin ein Ausgleich insofern ergeben wird, als derselbe öffentlich-rechtliche Dienstherr, dem einmal die Versorgungsleistungen für den verletzten Beamten zur Last fallen, ein andermal von Rückgriffsansprüchen anderer Körperschaften befreit v/ird. dazu auch Urt.v. April 1966 - VI ZR 211/64), ob Schadensersatzansprüche, die einem Angehörigen der Truppe durch das Verhalten eines deutschen Schädigers erwachsen, auf die Streitkräfte (den EntsendeStaat) übergehen, so daß es nicht mit der vom deutschen Gesetzgeber vorausgesetzten Eindeutigkeit und Sicherheit so wie bei Zugrundelegung dos deutschen Die von der Bundesrepublik übernommene Verpflichtung der Gleichbehandlung des Entsendestaats kann zu einem anderen Ergebnis, das eine Bevorzugung der Streitkräfte zur Folge hätte, nicht führen.

Zitierte Normen: § 831 BGB § 97 ZPO
RechtErweiterungsGUnfallStreitkräfteBundesrepublikAnspruchöffentlichKlägerin

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
 Amtliche Sammlung: nein
ü
Gen« über die erweiterte Zulassung von Schadensersatz-anaprüchen bei Dienstund Arbeitsunfällen vom 7. Dezember 1943 (RGBl I 674) § 4
Für den Fall einer Haftung eines ausländischen Errtoende-staates nach Arte VIII Abs. 5 des Nato-Truppenstatuts schließt § 4 Erv;eiterungsG den Rückgriff eines Dienstherrn des verletzten deutschen Beamten gegen den Entsendestaat nicht aus.
BGH, Urt. v. 27. Juni 1966 - III ZR 112/65 - OLG -
LG Stuttgart
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
III ZR 112/65
URTEIL
Verkündet am
27. Juni 1966
Scheibl
 Justizobersekretär
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 der Bundesrepublik Deutschland , in Prozeßstandschaft handelnd für die Vereinigten Staaten von Nordamerika, vertreten durch den Bundesminister der Finanzen, dieser vertreten durch das Finanzministerium Baden-Württemberg, dieses vertreten durch das Regierungs-präsidium Nordwürttemberg in ,
Beklagten und Revisionsklägerin*
- Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Prof.Dr
 und Dr
 gegen
die Stadt S vertreten dur
 en Oberbürgermeister
7
Klägerin und Revisionsbeklagte«,
- Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	Dr
 
Der IIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 14o Februar 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Pagendarm sowie der Bundesrichter Dr. Kreft, Dr. Hußla, Keßler und Dr. Beinhardt
 für Recht erkannt:
Die Sprungrevision der Beklagten gegen das Urteil der 17» Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 6. Mai 1965 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand :
Die im Dienst der klagenden Stadt stehende Obersekretärin Anna HflUfcwurde am 13« April 1964 auf dem Weg zu ihrer Dienststelle beim Überqueren eines Fußgängerüberweges in Stuttgart von einem auf Dienstfahrt befindlichen Fahrzeug der in der beklagten Bundesrepublik stationierten amerikanischen Streitkräfte infolge Unaufmerksamkeit des Fabrzeuglenkers angefahren und verletzt. Die Klägerin erkannte den Unfall als Dienstunfull
 
an und gewährte der Verletzten nach §§ 152 ff des Baden-Württembergischen Landesbeamtengesetzes vom 1. August 1962 (LBGr) Unfallfürsorgeo Nachdem sie hierwegen Rückgriffsansprüche beim Amt für Verteidigungslasten angemeldet und das Amt die Ansprüche wegen Eingreifens von § 4 des Gesetzes über die erweiterte Zulassung von Scha-densersatzansprüchen bei Bienstunfällen vom 7* Bezember 1943 (ErweiterungsG) abgelehnt hat, verlangt sie mit der vorliegenden Klage unter Ermäßigung des ursprünglichen Antrages um 240 BM,
die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin 11°059*40 BM (aufgewendete Heilbehandlungskosten und während der zeitweisen BienstUnfähigkeit der Verletzten fortgezahlte Bienstbezügo) zuzüglich 4 i Zinsen ab Rechtshängigkeit zu erstatten, sowie
 die Verpflichtung der Beklagten festzustellen, der Klägerin den aus dem Unfall noch entstehenden Schaden insoweit zu ersetzen, als die Schadensansprüche der Verletzten auf die Klägerin übergegangen seien«
Bas Landgericht hat der Klage entsprochen« Hit einer Sprungrevision verfolgt die Beklagte ihren Klagabweisungs-antrag weiter« Bie Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision.
 
Entscheidungsgründe :
Nach der Auffassung des Landgerichts ist der verletzten Beamtin gemäß Art, VIII Abs, 5 des Nato-Truppen-Statuts (NTS) in Verbindung mit § 839 BGB,Art, 34 GG ein Schadensersatzanspruch gegen die Vereinigten Staaten von Nordamerika erwachsen, der im Umfang der Regelung des § 103 des Baden-Württembergischen Beamtengesetzes vom 1, August 1962 auf die Klägerin übergegangen ist und diese als zur Geltondmachung der Klagansprüche legitimiert erscheinen läßt, Biese Auffassung läßt unter der Voraussetzung, daß die Bienetfahrt des Unglücksfabr-zeugs eine hoheitliche Tätigkeit war - nicht jede dienstliche Tätigkeit der Truppen eines Entsendestaates ist hoheitliche Tätigkeit (vgl, Urteil vom 28, April 1966 - Ill ZR 197/64 mit weiteren Nachv/eisungen) -, einen Rochtsirrtum nicht erkennen (vgl, für die den Vorschriften der §§ 103, 169 LBG entsprechenden Bestimmungen der §§ 52, 81 des Rahmengesetzes zur Vereinheitlichung des Beamtenrechts und §§ 87 a, 151 BBG das Urteil vom 9o Juli 1962 - III ZR 22/61 = NJW 1962, 1961 - MDR 1962,
969)o Bas Ergebnis wäre kein anderes, wenn die Bienst-fahrt eine nichthoheitliche Tätigkeit dargestellt hätte. Bann müßte bei dem vorliegenden Sachund Streitstand, wäre an dem Unfall nicht ein Angehöriger der ausländischen Streitkräfte, sondern der Bundeswehr beteiligt gewesen, für die Unfallfolgen die Bundesrepublik gemäß § 831 BGB einstehen und käme die entsprechende Haftung der Vereinigten Staaten von Nordamerika wieder über Art, VIII Abs. 5 NTS zu dem Tragen. Mit Recht hat das Landgericht, wie noch ergänzend zu bemerken ist, die Erbringung
 
von Leistungen durch die Klägerin nicht als eine einen Schadensersatzanspruch der verletzten Beamtin ausschlies-sende anderweite Ersatzraöglichkeit (§ 839 Abs« 1 Satz 2 BGB) angesehen« Ebensowenig wie die Bundesrepublik* hat-te ein Angehöriger der Bundeswehr den Unfall herbeigeführt, jene Zahlungen als anderweite Ersatzmöglichkeit geltend machen kann* können das die Vereinigten Staaten von Nordamerika* deren Haftung insoweit nach der der Bundesrepublik auszurichten ist* und die hier* was die Anwendung von § 839 Abs« 1 Satz 2 betrifft, nicht besser und nicht schlechter als die Bundesrepublik gestellt werden dürfen« Schließlich steht auch die Bestimmung des § 3 ErweiterungsG, griffe sie überhaupt ein* der Klage nicht entgegen* da im vorliegenden Pall ein Schadensersatzanspruch auf seiten der verletzten Beamtin entstanden und dann auf ihren Dienstherrn übergegangen ist» Denn § 3 ErweiterungsG steht dem nicht entgegen* daß dem verletzten Beamten der normale Schadensersatzanspruch in voller Höbe erwächst; die Versorgungsleistungen* die dem verletzten Beamten von seinem Dienstherrn gewährt werden* werden auf den Anspruch nur angerechnet (so richtig \7ussow Das Unfallhaftpflichtrecht 8» Aufl», Tz 2010)«
Nach diesen Richtungen macht die Beklagte auch gegen das ihr ungünstige Urteil keine Bedenken geltend. Sic wendet sich allein gegen die weitere Annahme des Landgerichts, die Klagansprüche seien durch § 4 ErweiterungsG nicht ausgeschlossen* v/eil die Vereinigten Staaten von Nordamerika - für die hier die Beklagte in Prozeßstandschaft auftritt - nicht als eine von einem Schadensersatzanspruch freigestellte öffentliche Verwaltung im Sinne dieser Bestimmung behandelt werden konnten» Der Revision kann indessen hierin nicht recht gegeben werden»
 
Nach § 4 ErweiterungsG hat die öffentliche Verwaltung, die nach den Vorschriften des Versorgungsrechts Leistungen gewährt, keinen Anspruch auf Ersatz dieser Leistungen gegen die öffentliche Verwaltung, die zu dem Schadensersatz verpflichtet ist«, Das Bayerische Oberste Landesgericht hat nun in seiner in NJW 1966, 889 veröffentlichten Entscheidung zunächst, ausgehend von der Rechtsprechung des jetzt erkennenden Senats, angenommen, daß der bei einem Dienstunfall verletzte deutsche Beamte durch einschlägige beamtenrechtliche Vorschriften nicht an der Geltendmachung weitergehender Ansprüche auf Grund allgemeiner gesetzlicher Bestimmungen gegen die ausländischen Streitkräfte, die den Unfall herbeigeführt haben, beschränkt sei, und bat weiter ausgeführt, daß der Anwendungsbereich des § 4 Erv/eiterungsG sich nur auf solche Fälle beziehe, in denen nach den einschlägigen beamtenrechtlichen Vorschriften die Beamten ihre Ansprüche nicht in voller Höbe geltend machen könnten<>
Es mag dahin stehen, ob der in § 4 ErweiterungsG geregelte Ausschluß eines HUckgriffsrechts bereits aus diesem Grunde entfällt« Die Bestimmung kann bereits 'aus einer anderen, vom Bayerischen Obersten Landesgoricht in seiner Entscheidung angesprochenen Überlegung nicht durchgreifeno 7/enn nach Art«, VIII Abs« 5 a NTS die Geltendmachung und Prüfung der Entschädigungsansprüche gegen den Entsendestaat sowie die gerichtliche Entscheidung über diese Ansprüche nach den Gesetzen und Bestimmungen des Aufnahmestaates zu erfolgen bat, die insoweit für seine eigenen Streitkräfte gelten, so bedeutet dies nicht, daß ein Dienstunfall, den ein deutscher Beamter durch das Verhalten der ausländischen Streitkräfte
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erleidet9 und die Abwicklung des Unfalls rechtlich nach einer schematischen Gleichsetzung des Entsendestaates mit dem Aufnahmestaat zu bestimmen ist« Eine solche schematische Gleichstellung hat der Senat (BGHZ 35» 95} für das Recht des Einanzvertrags abgelehnt, nach dessen Art« 8 Abs bei der -Beurteilung eines von den Stationierungsstreitkräf berbeigeführten Unfalls eines Deutschen sowie bei der Entscheidung darüber, ob und inwieweit eine Entschädigung zu gewähren ist, die Vorschriften des deutschen Rechts zu berücksichtigen sind, nach denen sich die Haftung der Bundesrepublik unter sonst gleichen Umständen bestimmen würde« Sie kann auch unter dem Recht des (TruppenStatuts nicht Platz greifen« Vielmehr hat auch im Rahmen des Art« VIII Aba» 3 a NTS eine den besonderen Verhältnissen und den Gegebenheiten des Palles Rechnung tragende Betrachtungsweise einzusetzen« So schied es unter der Geltung des Pinanzvertrags und scheidet es unter der des Nale^Truppenstatuts aus, einen durch die ausländischen Streitkräfte ausgelösten Schadensfall, der sich als Dienst- oder Arbeitsanfall darstellt, im Verhältnis zu den Streitkräften nach den besonderen Haftungsvorschriften zu beurteilen, die für die Bundesrepublik auf Grund ihres Beamtenrechts gegenüber ihren Bediensteten bestehen» So scheidet es auch aus, den Entsendestaat als eine öffentliche Verwaltung anzusehen, gegen die durch die Vorschrift des § 4 ErweiterungsG, wäre sie nicht schon aus dem vom Bayerischen Obersten Landesgericht angestellten Gedankengang unanwendbar, ein Rückgriff ausgeschlossen ist« Wie der Bundesgerichtshof dargelegt hat (u«a» BGrHZ 43, 337» 342), gilt § 4 Erweiterungo' nur für öffentliche Verwaltungen, die in das Beamten-und Haushaltsrecht einbezogen sind. Denn eine öffentlich-rechtliche Körperschaft erwirbt in aller Regel die Schadensersatzansprüche ihrer verletzten Beamten gegen einon
 schädigenden Dritten kraft gesetzlichen Porderungsüber-gangSo Diese Ansprüche gehen als Forderungen oder erlangte Zahlungen in den Öffentlichen Haushalt ein* Ist für den Schädiger eine andere öffentliche Verwaltung verantwortlich, so erscheinen in deren Haushalt die entsprechenden Belastungen, Der Ausgleich vollzieht sich mithin als Verschiebung öffentlicher Mittel von einem Etat in einen anderen. Dies würde auf die Dauer bei der Vielzahl der Fälle mit ständig wechselnden Parteirollen zu umfangreichen Auseinandersetzungen und entsprechend hohen Verwaltungskosten führen. Diesen im Ergebnis nutzlosen Aufwand will da3 Rückgriffsverbot unter öffentlichen Verwaltungen vermeiden. Der Ausschluß der Rückgriffsansprüche rechtfertigt sich dadurch, daß sich auf die Dauer ohnehin ein Ausgleich insofern ergeben wird, als derselbe öffentlich-rechtliche Dienstherr, dem einmal die Versorgungsleistungen für den verletzten Beamten zur Last fallen, ein andermal von Rückgriffsansprüchen anderer Körperschaften befreit v/ird. Ein sicher Ausgleich vollzieht sich aber eben nur unter öffentlichen Verwaltungen, die in das Bearaten-und Haushaltsrecht eingegliedert sind.
Zu dieser gedachten Gesamtheit aller öffentlichen -Haushalte, in der es gev/issermaßen bei einem selbsttätigen Ausgleich der Rückgriffsansprüche ohne Zahlungen im Einzelfall bewenden kann, gehören die ausländischen Streitkräfte nicht. Bei ihnen v/ird nicht durch das deutsche Beam-tonrecht gewährleistet, sondern von dem jeweiligen Recht des Entsendestaats mitbcstimmt (vgl. dazu auch Urt.v. 26. April 1966 - VI ZR 211/64), ob Schadensersatzansprüche, die einem Angehörigen der Truppe durch das Verhalten eines deutschen Schädigers erwachsen, auf die Streitkräfte (den EntsendeStaat) übergehen, so daß es nicht mit der vom deutschen Gesetzgeber vorausgesetzten Eindeutigkeit und Sicherheit so wie bei Zugrundelegung dos deutschen
 
Beamtenrechts zu einem selbsttätigen Ausgleich der Rückgriffsansprüche der öffentlich-rechtlichen Dienstherrn ohne Zahlungen im Einzelfall kommt. Damit verliert eine Anwendung des Rückgriffsverbots in § 4 ErweiterungsG auf die Streitkräfte seine innere Rechtfertigung. Die von der Bundesrepublik übernommene Verpflichtung der Gleichbehandlung des Entsendestaats kann zu einem anderen Ergebnis, das eine Bevorzugung der Streitkräfte zur Folge hätte, nicht führen.
Greift aber auch § 4 Erv/eiterungsG nicht zugunsten der Beklagten ein, so hat das Landgericht ohne ersichtlichen Rechtsfehler der Klage stattgegeben. Die Sprungrevision der Beklagten ist daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.
Dr. Pagendärm	Dr.	Kreft	Dr.	Hußla
 Keßler	Dr.	Reinhardt