Volltext der Entscheidung
Verkündet am 20o Dezember 1963 Scheibl, Justizobersekretär als ürkundsbeamter der Geschäftsstelle
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Im Namen des Volkes
In dem Rechtsstreit
der £ 1
Aktiengesellschaft in E( die Vorstandmitglieder Dr.h.c. Helmut G( Helmut
vertreten durch in £M^ und
Beklagten und Revisionsklägerin, -Prozeßbevolimächtigter.: Rechtsanwalt Dr.
gegen
2. die Frau Maria Josefa Sch geb. 0M^,
Kläger und Revisionsbeklagte,
-Prozeßbevollinächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
hat der III* Zivilsenat des Bundesgerichtshöfe auf die mündliche Verhandlung vom 19« Dezember 1963 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Psgendarm sowie der Bundesrichter. Dr. Kreft, Dr. Arndt, Dr. Hußla und Dr. Reinhardt
für Recht erkannt*
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 9* Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 9* April 1963 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens werden der Beklagten auferlegt.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Kläger sind in ungeteilter Erbengemeinschaft Eigentümer des Grossganohofes in BdHB (Kreis .
Zu diesera Hof gehören landwirtschaftlich genutzte Grundstücke in einer Gesamtfläche von rund 70 hä, die westlich und südwestlich von liegen. Die Grundstücke sind -
ungefähr in Nord-SUd-Riehtung - von einer von der Beklagten angelegten Hochspannungsleitung (bis 380 kv) überspannt, deren Masten etwa 50 m hoch sind«
Zugunsten der Beklagten, die mit Wirkung vom 5« August 1959 in den Besitz der von der Hochspannungsleitung berührten Grundstücke eingewiesen worden ist, ist nach Maßgabe eines Beschlußes des Regierungspräsidenten in AflHMt vorn 24« November 1959 eine Dienstbarkeit im Grundbuch eingetragen worden, die die Beklagte u.a. als berechtigt ausv/eist, die in Hede stehenden Grundstücke für den Bau, den Betrieb und die Unterhaltung der Hochspannungsfreileitung mit den dazu gehörigen Lasten und ihrem Zubehör in Anspruch zu nehmen und betreten zu lassen; in einem Schutzstreifen von 66 m breite sind neu zu errichtende Gebäude unstatthaft, dürfen Bäume und Sträucher die Leitung nicht gefährden und müssen leitungsgefährdende Einrichtungen ober- und unterirdisch unter« bleiben«
Durch den erwähnten Beschluß Vom 24« November 1959 ist die Entschädigung für die Kläger auf insgesamt 2 533»40 DM festgesetzt worden« Davon entfällt auf die Inanspruchnahme des Schutzstreifens (452,70Jar) ein Betrag von(452,70 mal 2 =) 905,40 DM«
Nachdem die Beklagte einen weiteren Betrag für "MastentSchädigung" und Überspannung anerkannt hat und
durch Teilerkenntnisurteil d es Landgerichts verurteilt worden ist, über den im Beschluß des Regierungspräsidenten festgesetzten 3etrag weitere 2 363,85 DM (davon 1 358,10 DM = 3 DM je ar als weitere Über-spannungsentSchädigung) zu zahlen, streiten die Parteien nur noch über die Höhe der Überspannungsentschädigung.
Die Kläger haben mit der Begründung, die betroffenen Grundstücke seien als Bauland oder Bauerwartungsland anzusehen, und deshalb sei eine EntSchädigung von lediglich 5 DM je ar unzureichend, vor dem Landgericht den Antrag gestellt*
die Beklagte zu verurteilen, an sie über den festgesetzten Betrag von 2 533,40 DM hinaus eine angemessene, durch gerichtlich zu bestellenden Sachverständigen festzu stellende Entschädigung für die durch die Enteignung in der Gemarkung betroffenen Grundstücke zu
zahlen, mindestens jedoch den Betrag von 12 667 DM abzüglich des durch das Teilerkenntnisurteil bereits zuerkannten Betrages.
Das Landgericht hat die Kläger nach Beweisaufnahme mit ihrer Klage,"soweit sie über den durch das Teilerkenntnisurteil bereits zuerkannten Betrag hinausgeht, abgewiesen.
Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung der Kläger das landgerichtliche Urteil abgeändert und weiter dahin erkannt*
Die durch Beschluß des Regierungspräsidenten in vom 24» November 1959 auf 2 533,40 DM festgesetze Enteignungsentschädigung wird anderweitig auf 16 214,75 DM festgesetzt,
«
Demgemäß wird die Beklagte verurteilt, an die Kläger über den durch den Regierungspräsidenten festgesetzten Betrag ( 2 $33,40 DM) hinaus weitere 13 681,35 DM abzüglich des
durch leilanerkenntnisurteil des Landgerichts in Aachen vom 9° November 1961 bereits zuerkannten Betragesvon 2 30^,85 M zu zahlen»
Mit ihrer Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Die Kläger bitten um Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe:
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Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im wesentlichen erwogen:
Die Grundstücke der Kläger könnten in dem maßgeblichen Zeitpunkt der Besitzeinweisung der Beklagten (5.August 1959) nicht als Bau- oder Bauerwartungsland im technischen Sinne an-gesproehen werden. Auch sei das Vorbringen der Kläger, die Grundstücke kämen als Braunkohlenerwartungsland in Betracht, nicht bewiesen. Es sei mithin äuszugehen von dem Verkehrswert für auf absehbare Zeit landwirtschaftlich genutzte Flächen, der jedoch bereits gegenwärtig über dem landwirtschafltichen' Nutzungswert liege. Dieser Verkehrswert sei durch die Überspannung gemindert, und zwar über die von der Beklagten anerkannten 0,05 DM je qm hinaus. Unter Zugrundelegung eines auch von dem Sachverständigen Br. angenommenen Verkehr
wertes von 2 BM/qm schätze der Senat in Anwendung des § 287 ZPO die durch die Überspannung verursachte Wertminderung auf 0,30 DM/qm, gehe mithin davon aus, daß ein Kauflustiger statt 2 BM/qm wegen der Überspannung nur 1,70 BM/qm für die vom Schutzstreifen erfaßte Fläche zu zahlen bereit wäre.
IX.
Zutreffend hat das Berufungsgericht die Rechtsgrundlage für den vom Kläger geltend gemachten Entschädigungsanspruch in den Bestimmungen der §§ 8, 12 des Preußischen Enteignungsgesetzes vom 11. Juni 1874 - Pr EnteignG -(in Verbindung mit
§ 11 des Energiewirtechaftsgesetzes vom 125. Dezember 1935) gesehen. Denn es geht bei den in Rede stehenden Belastungen der Grundstücke des Klägers um Beschränkungen des Grundeigentums im Sinne des § 2 Pr EnteignG, für die gemäß § 12 des Gesetzes die Entschädigung nach denselben Grundsätzen zu bestimmen ist wie für die Entziehung des Grundeigentums. Rach § 8 Abs. 1 Pr EnteignG besteht die Entschädigung für Abtretung des Grund-eigentums in dem vollen Wert des abzutretenden Grundstücks, so daß für EigRutumpbAschränkumen ebenfalls der ’»volle Wert" der dutfdh die Beschränkung eingetretenen Wertminderung des ;
belasteten Grundstücks zu ersetzen ist. Es kommen mithin bei der Entschädigung für Beschränkungen des Grundeigentums dieselben Grundsätze zur Anwendung, wie sie für die Entschädigung bei völliger Entziehung des Grundeigentums herausgebildet worden sind. Es muß sonach in dem einen wie in dem anderen Palle dem Betroffenen das volle Äquivalent für das ihm Genommene, mit anderen Worten ein Wirklicher Wertausgleich für die ihm auferlegte Vermögenseinbuße, verschafft werden. Rur so erhält er Ersatz des ’»vollen Wertes" im Sinne der genannten Bestimmungen des Preußischen Entelgnungäßesetzes und damit gleichzeitig die gerechte Entschädigung im Sinne des Art. H Abs. 3 GG, durch die $er Enteignete den sozialen Ausgleich für das Opfer erhalten soll, das er der Allgemeinheit dadurch bringt, daß er den in der Enteignung liegenden Einbruch in die Eigentumsgarantie aus Gründen des öffentlichen Wohles hin-nehmen muß. Diese Grundsätze für die Entschädigungsbernessung erfahren auch keine Einschränkung unter dem Gesichtspunkt, daß die ‘»Energieversorgungsunternehmen” dringende Interessen der Allgemeinheit Wöhmehmon- und gehalten sind, ihre der Gesamt be- ]
völkerung zugute kommenden Leistungen zu möglicht niedrigen Tarif zur Verfügung zu steilen. Denn diese Erwägung kann nicht dazu führen, die für eine ordnungsmäßige Energieversorgung erforderlichen Aufwendungen statt von der Gesamtheit der Empfänger der Energieleiiatungen teilweise allein von den einzelnen durch Enteignungsmaßnahmen zugunsten von Versorgungsunternehmen betroffenen Grundstückseigentümern tragen zu las-
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sen und ihnen weniger als den vollen Wertausgleich für die Vermögenseinbuße, die sie durch die Enteignungsrnaßnahmen erlitten haben, als Entschädigung zukommen zu lassen * Art. 14 GG laßt grundsätzlich keine Abstriche von der vollen Entschädigung mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen Folgen für den Enteignungsbegünstigten zu, und erst die gerechte Entschädigung läßt angesichts der übergesetzlichen Eigentumsgarantie die Enteignung auch vom Standpunkt des Rechtsstaates aus als zulässig und vertretbar erscheinen (vgl. die Entscheidung des Senats vom 8. November 1962 III ZR 86/61 = BGHZ 39, 198, 199 mit weiteren Nachweisen).
In den entschädigungsrechtlichen Grundlagen bieten sonach die Fälle der Entschädigung für Dienstbarkeiten, die mit dem Bau und der Unterhaltung von Versorgungsleitungen Zusammenhängen, keine Besonderheiten. Die Schwierigkeiten liegen durchweg bei der Frage der Entschädigungsberechnung, und zwar besonders bei der Frage, welche Wertminderung die von dem Lei-tungsrecht betroffenen Grundstücke durch die Belastung mit einer entsprechenden Dienstbarkeit im Einzelfall tatsächlich erfahren haben.
Derartige Beeinträchtigungen des Grundeigentums sind einer völlig exakten Ermittlung in der Regel nicht zugänglich.
Der Richter ist deshalb bei der wertmäßigen Erfassung der Eigen- ' tumsbeschränkungen ebenso wie bei der Bewertung der Grundstücke selbst weithin - und zwar gegebenenfalls unter Mithilfe
Sachverständiger oder sonstiger berufener Stellen « auf Schätzungen angewiesen. Diesen Schwierigkeiten hat der Gesetzgeber Rechnung getragen und den Tatrichter mit der Bestimmung des § 287 ZPO au einer besonders freien Würdigung ermächtigt und ihm einen großen Spielraum bei der Entschädigungsfest-setzung gewährt. Das bedeutet für das Revisionsgericht, daß der revisionsrichterlichen Nachprüfung der - grundsätzlich dem latrichter Vorbehalten und wesentlich auf tatrichter-lichem Gebiet liegenden - Wertermittlung enge Grenzen gezogen 3ind und das Revisionsgericht auf entsprechende Rüge nur nach-priifen kann, ob die Wertermittlung auf grundsätzlich fehlerhaften
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Erwägungen beruht, ob wesentliche, die Entscheidung bedingende Tatsachen außer acht gelassen oder sonstige Rechtsvorschriften oder Denk- und Erfahrungssätze verletzt worden sind (vgl. die Entscheidungen des Senats in NJW 1962, 1441, 1443 und BGH2 39, 198, 219 mit Weiteren Nachweisen).
Es kann offen bleiben, ob die Auffassung des Berufungs- ' gerichts, den in Rede stehenden Ländereien der Kläger komme, bezogen auf den Zeitpunkt der Besitzeinweisung der Beklagten : (5« August 1959), die "Qualität11 lediglich von rein landwirtschaftlich genutzten Flächen und nicht eine höherwertige Qualität (Bau- oder Bauerwartungsland, Braunkohlenerwartungsland) zu, gemessen an den vom Senat in seiner wiederholt ] erwähnten Entscheidung in BGHZ 39, 198 ff dargelegten Grund- \ Sätzen ausreichend begründet ist. Denn jedenfalls ist die Beklagte nicht dadurch beschwert, daß das Berufungsgericht bei der Entschädigungsbemessung davon ausgegangen ist, daß cs sich bei den belasteten Grundstücken lediglich um rein landwirtschaftlich nutzbares Gelände handle.
Die Revision will einen Rechtsfehler darin sehen, daß das Berufungsgericht ohne weiteres von einer Diskrepanz zwischen Ertragsund Verkehrswert der Ländereien der Kläger ausgegang^n ist. Dem kann nicht gefolgt werden. Zunächst ist dazu zu be- I merken, daß der Frage, ob und gegebenenfalls welcher Unter- 1 schied zwischen Ertragsund Verkehrswert besteht, für die Entschädigung sbemes sung im Grundsatz keine entscheidende Bedeutung zu kommt. Entscheidend ist allein* ob und in welchem Umfang der Wert der Grundstücke als Vermögenssubstanz durch die Belastung mit der Dienstbarkeit eine Beeinträchtigung erfahren hat, und zwar kommt es dabei darauf ah, welchen Wert der gesunde Grundstücksverkehr dem Gelände in dem einen Fall (ohneBelastung mit der Dienstbarkeit) und in ,dem anderen Fall (mit Belastung) beimißt. In aller Regel wird der gesunde Grundstücksverkehr auch rein landwirtschaftliches* Gelände, das mit einer Freileitung überspannt ist, geringer bewerten als ein landwirtschaftliches Gelände, bei dem im übrigen die wertbildenden und den ireis bestimmenden Faktoren gleich
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sind, eine Freileitung jedoch nicht vorhanden isto Der Ertragswert wird mithin nur für den Ausnahmefall Bedeutung gewinnen, daß auch der gesunde Grundstücksverkehr einem bestimmten Gelände lediglich einen ’Wert beimißt, der sich ausschließlich an dem landwirtschaftlichen Grundstücksertrag orieniert und bei dem naturgemäß eine bloße Überspannung mit einer Hochspannungsleitung, wenn überhaupt, nur eine geringere Wertbeeinträchtigung verursacht als bei einem Grundstücks-wert, der iin gesunden Grund st ticke vor kehr auch durch andere Faktoren als die des landwirtschaftlichen Ertrages bestimmt wird. Es ist daher im Ansatzpunkt nicht einmal entscheidend, ob der Wert von 2 DM/qm, von dem das Berufungsgericht ausgegangen ist und gegen den auch die Beklagte Einwendungen nicht erhebt, auch dem Ertrags-wert der Gz'undstücke entspricht oder nicht. Letztlich entscheidend ist allein, ob dieser Wert durch die Verlegung der Hochspamungsleitung beieint rächt igt worden ist oder nicht. Es ist deshalb im Gegensatz zur Meinung der Revision auch nicht rechtsfehlerhaft, wenn das Berufungsgericht Feststellungen darüber nicht getroffen hat, welche Differenz etwa zwischen Verkehrswert und Brtragswert besteht. Es kann aber auch nicht als verfehlt angesehen werden, wenn das Berufungsgericht - ohne den Ertragswert ziffernmäßig zu bestimmen - hier davon auagegangen ist, daß der Verkehrswert den Ertragswert übersteige. Denn de? Fall, daß der allgemeine gesunde Grundstuckeverkehr den Wert auch rein landwirtschaftlichen Geländes ausschließlich nach dem landwirtschaftlichen Ertrage bernißt, ist erfahrungsgemäß so selten, daß das Berufungsgericht angesichts dessen, daß hier Anhaltspunkte für eine ganz ausnahmsweise Übereinstimmung von Ertragsund Verkehrswert nicht ersichtlich sind, ohne weiteres von der Erfahrungstatsache eines den landwirtschaftlichen Ertragswert übersteigenden Verkehrswertes ausgehen konnte. Es kann deshalb dahinstehen, ob die Beklagte in den Tatsacheninstanzen die Behauptung der Kläger, der Verkehrswert ihrer Grundstücke sei höher anzusetzen als ihr frutzungswert, betritten hatte oder nicht. Jedenfalls hatte sie das Vorliegen ganz besonderer Umstände, aus denen aller Regel
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zuwider auf eine Übereinstimmung von. Ertragsund Verkehrswert geschlossen werden könnte, nicht vorgetragen»
Es ist auch nicht so, wie die Revision meint, daß der Sachverständige Br. Wilsing mit dem von ihm angenommenen "landwirtschaftlichen Verkehrswert" von 2 UM/qm den Ertragswert gemeint habe, der zudem mit diesem Betrage als reiner Ertragswert ungewöhnlich hoch angesetzt wäre«, Der Sachverständige hat den Wert nicht unter dem Gesichtspunkt der landwirtschaftlichen Ertragsmöglichkeiten, sondern allein unter Berücksichtigung von bei Verkäufen landwirtschaftlichen Geländes erzielten Kaufpreisen ermittelt und meint, ohne daß insoweit Zweifel obwalten können, allein den Verkehrswert der Grundstücke als rein landwirtschaftlich genutztes Gelände.
Der gesunde Grundstücksverkehr mißt, wie bereits gesagt, in aller Regel dem Vorhandensein einer Freileitung auch bei rein landwirtschaftlichem .Gelände, eine wertmindernde Bedeutung bei, jedenfalls dann, wenn der (Ver-kehrs-)Wert des Geländes nicht allein an dem landwirtschaftlichen Ertrage orientiert ist. Wenn das Berufungsgericht hier, ohne sich insoweit noch eines Sachverständigen zu bedienen, auf Grund seiner Erfahrungen eine Minderung des mit 2 BM/qm angesetzten Verkehrswertes um 0,30 B2tf/qm angenommen hat,,so kann darin ein im Kevisions-rechtszug beachtlicher Rechtsfehler nicht gefunden werden.
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Die Revision erweist sieb, sonach als unbegründet und muß unter Beachtung des § 97 ZPO für die Kostenentscheidung zurückgewiesen werden»
Dr. Pa gen darin Br, Kreft Pr. Arndt
Pr. Hußla
Pr. Reinhardt