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BGH

Gericht: BGH

Nach Beendigung der Kampfhandlungen kam es im Früh jehr und Sommer 1945 auf diesem Wege in der Nähe der Brücke mehrfach zu Minenexplosionefr, die auch Menschenleben kosteten« Die Bevölkerung benutzte den Weg aber weiter. Die Gemeinde habe ihre Pflichten verletzt, denn sie habe weder die Verminung gemeldet noch eine Entminung veranlaßt, auch den Weg weder ge~ f sperrt nooh mit Warnschildern versehen. sie die Verminung gemeldet habe,-hätte sie dem auf den Ackern eingesetzten Minensuchtrupp Bo^pmit der Entmi-nung auch des Y/eges beauftragen oder mindestens höheren Orts auf eine ordnungsmäßige Entminung drängen müssen, Br. und andere Landwirte hätten Privatminen- Der Schlepper, den Br, SflB nach dem Kriege ordnungsmäßig erworben habe, habe einen Wert von 13»800 DM gehabt; durch den Ausfall des Schleppen*s sei ihm ein Schaden an seiner Ernte von mindestens 8.(00 DM entstanden« Der Kläger hat zuletzt beantragt, die Beklagte zur Zahlung dieses Be.trages* von 21 «800 Dll nebst Zinsen zu verurteilen« Die Verminung des Geländes sei den höheren deutschen Stellen bekannt genesen« Auf deren Veranlassung sei»auch der streitige Weg 1946 entmint worden« Sie habe deshalb den Weg für minenfrei halten dürfen, zu demal die Bevölkerung ihn seit Sommer 1943 ohne weiteren Unfälle ständig benutzt habe, Din Minen seien möglichexweise erst später durch wilde Minensucher an diese Stelle gebracht worden. Die Beklagte hat auch den Anspruch:der Höhe nae i und insbesondere bestritten, daß der Kläger das Eigentum an dem Traktmr ordnungsmäßig erworben habe. Das Mine habe auf weges gelegen seit 1945 gelo nach Minen ab weil sie in z kehrssicherun erfüllt habe daß die zustä: außerdem durch die Minengefafy stehende Mine an den Regier der Militärre^ vom Mai 1946 Sie habe zwar mandos gehabt, dürfe annehmen kundig entmint Schilder aufg^ Weg nicht mit glaubhaft darg ordnungsmäßig liege nicht v Verhalten des leruj rungsgerieht hat folgendes ausgeführts Die dem seitlichen Grünstreifen des Gemeinde-also auf dem Gemeindeweg. Die Gemeinde hafte dafür, ü'eierlei Hinsicht ihre sich aus der Ver-• gspflioht ergebenden Obliegenheiten nicht Sie habe einmal nicht darauf hingewirkt, x|digen Stellen den Weg entminten, und hätte Yfemschilder oder in sonstiger Y/eise auf r hinweisen müssen« Die in der Gemeinde be-hgefahr sei zwar durch die Amtsverwaltung 4ngspräsidenten und von diesem im Mai 1946 ierung gemeldet, doch habe die Gemeinde zu dem Unfall nichts weiter veranlaßt, keine Befugnis zu dem Einsatz eines Suchkom-hätte aber laufend erinnern müssen. Diese Pflicht folgt daraus, daß die Gemeinde einen öffentlichen Verkehr auf der Straße weiter zugelassen hat und rechtlich sowie tatsächlich in der Lage war* den durch den Zustand der Straße entstehenden Gefahren zu begegnen (BGHZ 9,373)c Aus dieser Verkehrssicherungs-pflioht ergab sich für die Gemeinde die Verpflichtung; die Straße in einer Beschaffenheit zu erhalten? die eine gefahrlose Benutzung ermöglichte» Zwar braucht der Verkehrssicherungspflichtige nicht das Tun und Treiben auf der Straße selbst zu beaufsichtdtgen und keine Vorsorge dagegen zu treffen, daß Verkehrsteilnehmer trotz veikehrssicheren Zustandes des Straßenkörpers andere Gefahren schaffen (BGH III ZR 43/51 vom 31« Januar 1952! as VRS 4,173) » Etwas anderes gilt schon bei Gefahren durch Naturgewalten wie Steinschlag (BGH III ZE 1/52 vom 15» Oktober 1953 = NJW 1953,1865)• Wenn aber durch Nai[Urgewalten, durch Verkehrsteilnehmer oder sonst ohne Zutun des Sicherungspflichtigen Hindernisse oder gefährliche Gegenstände auf den Straßenkörper gelangt sind, dann muß der Verkehrssicherungspflichtige sich um eine Beseitigung dieser Gefahren bemühen, selbst wenn dazu auch der Störer, die Polizei oder sonstige Stellen Ln erster Liftie verpflichtet sind» Deshalb muß der Verk shrssicherungspflichiige sich auch um die Beseitigung einer Minensperre, die während des Krieges gelegt i Soweit die alsbaldige Beseitigung einer solchen Gefahr aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht möglich ist, muß der Sicherungspflichtige mindestens Hinweise oder Warnungssc Verkehr duldet hilder anbringen, wenn er weiterhin den Zwar bestimmt nach § 3 Abs 4 StVO die Verkehrspolizei, wo und welche Verkehrszeichen aufzustellen sind, doch besteht unabhängig davon auch für den Verkehrssicherungspnichtigen eine Warnungspflicht, falls der Zustand der Straße Gefahren mit sich bringt« Diese Verpflichtung folgt aus der Verkehrssicherungspflicht; die jfiStimmung des $ 3 Abs 4 StVO, wonach die StraßenbaubehÖaden für. Die Mine Fahrbahn, aber Lag zwar auf dem Grünstreifen neben der auch darauf erstreckt sich die Verkehrssicherungspflicht, wenn der Grünstreifen wie ein Bankett zu behandeln war. Der Beklagten war es daher rechtlich unmöglich, selbst die Minen auf ihren Straßen zu beseitigen» Sie hatte deshalb nur die Pflicht, die zuständigen Stellen zur Räumung zu veranlassen und bis dahin den Y/eg zu sperren oder durch Warnungsschilder auf die Minengefahr hinzuweisen > Es kann dahingestellt bleiben/ ob ihr noch im Jahre 1919 die vollständige Sperrung des Y/eges zuzu demuten war und ab Warnungsschilder nach so langer Zeit überhaupt no sh irgend einen Eindruck bei der Bevölkerung gemacht hätten, denn die Organe der Beklagten brauchten im Jahre 1949 mit einer Minengefahr auf dem streitigen Weg niekt mehr 'zu rechnen» Sie haben deshalb nicht fahrlässig gehandelt, weil fahrlässig nur handelt, wer infolge Vernachlässigung der von ihm zu erwartenden Sorg- der Beklagten liegend ist es scheinlich in Minen gesucht und vernichtet worden« Rahe-daß bei dieser Gelegenheit auch oder wahr-erster Linie die Wege auf Minen abgesucht worden sind; c eshalb gibt der Zeuge der unter BqMbim Gemeindebezirk längere Zeit nach Minen gesucht .) ^ auftragt auf Wegen worden war, spricht davon, sie hätten auch gesucht« Streitig ist allerdings, oh auch die Strafte, auf der sich der hier interessierende Unfall ereignet hat, nach Minen abgesucht worden ist» Feststellung darüber kommt es jedoch nicht entscheidend an» Denn nach dem Explodieren mehrerer Minen aul diesem Wege im Jahre 1945 und nach den umfangreichen leils «wilden»1 s teils unter Aufsicht der Militärregie] *ung durchgeführten Suchaktionen im Gemeindebezirk hutte die Bevölkerung den fraglichen Wegeteil vom Sonmmr 1945 bis März 1949, also fast vier Jahre lang* ständig benutzt, ohne daB sich irgend ein weiterer Unfall ereignet hatte» Bei dieser Sachlage durften die Jemeindebediensteten, die rechtzeitig die Minengefahr gemeldet hatten, im Jahre 1949 ohne Verschulden « , . davon ausgehen, daB sich auf diesem Wege teil keine Minen meir befanden« Diese Beurteilung ist sozusagen rückschauend auch vom Regierungspräsidenten bestätigt Dieser hat nämlich im ersten Rechtszug mitge-aß er mit Sicherheit annehme, das fragliche sei entmint worden, weil der nach dem Unfall vom Mära 1949 eingesetzte Minensuchtrupp*Ende 1950 und Frühjahr 1951 keine weitere Mine gefunden habe. worden» teilt, d Gelände Nach diesen veränderten Umständen durften die Organe de:* Beklagten annehmen, daß auf dem fraglichen Wege fce;jie Minengefahr mehr bestand« Es war also minde-stens nicht schuldhaft pflichtwidrig,, wenn sie, nachdem sich die Umstände verändert hatten, keine weiteren Schritts mehr zu dem Schutze der Sicherung des Verkehrs auf der interessierenden Straße unternahmen»

Zitierte Normen: § 3 StVO
WegUnfallStraßeMineMärzGefahrKlägerGemeinde

Volltext der Entscheidung

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 Verkündet am 13® Dezember 1956
Hoffmeister,Justizangestellter	A^A
als Urkundsbeamter der Geschäits-	2oo5	OvO
stelle
I & Namen des Volkes ln dem Rechtsstreit
 der Gemeinde Doveren, vertreten durch den Rat der Gemeinde,
 Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmäehtigters Rechtsanwalt Dr.
gegen
 Eduard v flHHHHHHP » dBHBBBBI V§J(mstr.®fc als
 Testamentsvollstrecker über den Nachlaß des verstorbenen Gutsbesitzers Dr* Josef
 Kläger, Berufungskläger und Revisionsbeklagten,
 Prozeßbevollmächtigter* Rechtsanwalt Dr.
hat der III, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 29« November 1956 unter Mit wirkung der Bundesrichter Dr. Pagendarm, Dr. Arndt,
 Dr. Wolany, .Dri Beyer und Dr. Hußla
 für Recht erkahnts
 Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil , des lo Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 31 o März 1955 aufgehoben«.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts in M«-Gladbach vom 28. Mai 1953 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten der Rechtsmittel zu tragen«
Von Rechts wegen
 
Tatbestands
 Der Kläger ist der Testamentsvollstrecker über den Nachlaß des während des Rechtsstreites verstorbenen Dr<.Jo* sef	des	Besitzers	des	Rittergutes	Burg
 fggpin der beklagten Gemeinde Doveren (Amt Baal, Kreis Erkelenz in Nordrhein-Westfalen)• Br verlangt Ersatz des Schadens, der dem Erblasser dadurch entstanden ist, daß ein Schlepper des Gutes am 15 * März 1949 durch Explosion einer Mine zerstört wurde.
Das Gutsgelände lag Anfang 1945 in der Kampflinie.
Die deutschen Truppen brachten damals Minensperren an, um einen Übergang der amerikanischen Panzer über die Roer zu verhindern« Dabei legten sie auch Minen auf dem zwischen Gutswaldungen verlaufenden Gemeindeweg, der mit einer kleinen Brüeke über den Baaler Bach führt. Nach Beendigung der Kampfhandlungen kam es im Früh jehr und Sommer 1945 auf diesem Wege in der Nähe der Brücke mehrfach zu Minenexplosionefr, die auch Menschenleben kosteten« Die Bevölkerung benutzte den Weg aber weiter. Entminungs-arbeiten führte zunächst ausschließlich die Besatzungsmacht durchs sie überließ solche Arbeiten erst im Juni 1949 den deutschen Stellen, Im März 1949 führte ein Bauunternehmer Kz^BHam Baaler Bach Arbeiten im Aufträge des Kulturamtes aus. Am 15» März 1949 bat er dabei den 15 jährigen Sohn des Erblassers, mit dem Trecker des Gutes einen Baumstumpf auszureißen. Dabei gerieh der Wagen östlich des Baches bei der Brücke auf eine Mine und wurde zerstört.
Der Kläger hat vorgetragen* Die fragliche Mine habe auf dem Gemeindeweg gelegen. Sie müsse sich dort seit 1945 befunden haben. Die Gemeinde habe ihre Pflichten verletzt, denn sie habe weder die Verminung gemeldet noch eine Entminung veranlaßt, auch den Weg weder ge~ f sperrt nooh mit Warnschildern versehen. Selbst wenn
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sie die Verminung gemeldet habe,-hätte sie dem auf den Ackern eingesetzten Minensuchtrupp Bo^pmit der Entmi-nung auch des Y/eges beauftragen oder mindestens höheren Orts auf eine ordnungsmäßige Entminung drängen müssen, Br.	und andere Landwirte hätten Privatminen-
sucher mit der Räumung ihrer Felder beauftragt. Lie deutschen Behörden hätten auf dem streitigen Wege erst 1930 Minensuchtrupps eingesetzt. Der Schlepper, den Br, SflB nach dem Kriege ordnungsmäßig erworben habe, habe einen Wert von 13»800 DM gehabt; durch den Ausfall des Schleppen*s sei ihm ein Schaden an seiner Ernte von mindestens 8.(00 DM entstanden« Der Kläger hat zuletzt beantragt, die Beklagte zur Zahlung dieses Be.trages* von 21 «800 Dll nebst Zinsen zu verurteilen«
Die
 weiteren
Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt und
 ausgefiihrts* Die Mine habe nicht auf dem Gemeindeweg, sondern auf dem Gutsgelände gelegen« Die Besatzungsmacjht habe deutschen Stellen zunächst jede Minenräumung verboten«
Die Gemeinde habe auf dem Dienstweg seit 1943 mehrfach die Hineugefahr gemeldet, auch den Weg gesperrt. Die Verminung des Geländes sei den höheren deutschen Stellen bekannt genesen« Auf deren Veranlassung sei»auch der streitige Weg 1946 entmint worden« Sie habe deshalb den Weg für minenfrei halten dürfen, zu demal die Bevölkerung ihn seit Sommer 1943 ohne weiteren Unfälle ständig benutzt habe, Din Minen seien möglichexweise erst später durch wilde Minensucher an diese Stelle gebracht worden. Alle
 Maßnahmen seien Aufgabe der Polizei und höherer
 Dienstst allen gewesen. Selbst wenn Minensuchtrupps tätig geworden wären, hätten sie möglicherweise diese Mine nicht gefunden. Die Beklagte hat auch den Anspruch:der Höhe nae i und insbesondere bestritten, daß der Kläger das Eigentum an dem Traktmr ordnungsmäßig erworben habe.
Das land*; rufungsgericht de nach für g folgt mit der ter. Der Klägd
 ericht hat die Klage abgewiesen; das Be~ hat den Schadensersatzanspruch dem Grun-^rechtfertigt erklärt« Die Beklagte ver-Revision ihren Klageabweisungsantrag wei-r bittet um Zurückweisung der Revision»
Ent scheidungsgriinde.«
1/
Das
 Mine habe auf weges gelegen seit 1945 gelo nach Minen ab weil sie in z kehrssicherun erfüllt habe daß die zustä: außerdem durch die Minengefafy stehende Mine an den Regier der Militärre^ vom Mai 1946 Sie habe zwar mandos gehabt, dürfe annehmen kundig entmint Schilder aufg^ Weg nicht mit glaubhaft darg ordnungsmäßig liege nicht v Verhalten des
 leruj rungsgerieht
 hat folgendes ausgeführts Die dem seitlichen Grünstreifen des Gemeinde-also auf dem Gemeindeweg. Sie müsse dort gen haben. Der Weg sei niemals systematisch äesucht worden. Die Gemeinde hafte dafür, ü'eierlei Hinsicht ihre sich aus der Ver-• gspflioht ergebenden Obliegenheiten nicht Sie habe einmal nicht darauf hingewirkt, x|digen Stellen den Weg entminten, und hätte Yfemschilder oder in sonstiger Y/eise auf r hinweisen müssen« Die in der Gemeinde be-hgefahr sei zwar durch die Amtsverwaltung 4ngspräsidenten und von diesem im Mai 1946 ierung gemeldet, doch habe die Gemeinde zu dem Unfall nichts weiter veranlaßt, keine Befugnis zu dem Einsatz eines Suchkom-hätte aber laufend erinnern müssen. Man , daß dann der Weg bis März 1949 sach-worden wäre. Hätte die Gemeinde Warn- , stellt, dann hätte die Gutsverwaltung den! dem Trecker befahren. Dr» SflH| habe elegt, daß er das Eigentum am Trecker erworben habe. Mitwirkendes Verschulden , auch hafte der Kläger nicht für das Treckerführers» weil dieser ohne Auftrag
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 der Gut sw ein unabwe rechts*
rwaltung gehandelt habe; der Unfall sei auch nabares Ereignis im Sinne des Kraftfahrzeug-
II.
Der rechtliche Ausgangspunkt des Berufungsurteils ist zutreffend. Die Gemeinde hatte die Pflicht* für den verkehrssicheren Zustand dieses Gemeindeweges zu sorgen. Diese Pflicht folgt daraus, daß die Gemeinde einen öffentlichen Verkehr auf der Straße weiter zugelassen hat und rechtlich sowie tatsächlich in der Lage war* den durch den Zustand der Straße entstehenden Gefahren zu begegnen (BGHZ 9,373)c Aus dieser Verkehrssicherungs-pflioht ergab sich für die Gemeinde die Verpflichtung; die Straße in einer Beschaffenheit zu erhalten? die eine gefahrlose Benutzung ermöglichte» Zwar braucht der Verkehrssicherungspflichtige nicht das Tun und Treiben auf der Straße selbst zu beaufsichtdtgen und keine Vorsorge dagegen zu treffen, daß Verkehrsteilnehmer trotz veikehrssicheren Zustandes des Straßenkörpers andere Gefahren schaffen (BGH III ZR 43/51 vom 31« Januar 1952! as VRS 4,173) » Etwas anderes gilt schon bei Gefahren durch Naturgewalten wie Steinschlag (BGH III ZE 1/52 vom 15» Oktober 1953 = NJW 1953,1865)• Wenn aber durch Nai[Urgewalten, durch Verkehrsteilnehmer oder sonst ohne Zutun des Sicherungspflichtigen Hindernisse oder gefährliche Gegenstände auf den Straßenkörper gelangt sind, dann muß der Verkehrssicherungspflichtige sich um eine Beseitigung dieser Gefahren bemühen, selbst wenn dazu auch der Störer, die Polizei oder sonstige Stellen Ln erster Liftie verpflichtet sind» Deshalb muß der Verk shrssicherungspflichiige sich auch um die Beseitigung einer Minensperre, die während des Krieges
 gelegt i
st, nach Beendigung der Kampfhandlungen bemühen.
 
Soweit die alsbaldige Beseitigung einer solchen Gefahr aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht möglich ist, muß der Sicherungspflichtige mindestens Hinweise
 oder Warnungssc Verkehr duldet
 hilder anbringen, wenn er weiterhin den Zwar bestimmt nach § 3 Abs 4 StVO die Verkehrspolizei, wo und welche Verkehrszeichen aufzustellen sind, doch besteht unabhängig davon auch für den Verkehrssicherungspnichtigen eine Warnungspflicht, falls der Zustand der Straße Gefahren mit sich bringt« Diese Verpflichtung folgt aus der Verkehrssicherungspflicht; die jfiStimmung des $ 3 Abs 4 StVO, wonach die StraßenbaubehÖaden für. die Kennzeichnung der mangelnden Verkehrssicherheit zuständig sind (vgl auch für Bundesstraßen § 3. Abu 1 Satz 3 des Bundesfernstraßengesetzes vom 6, August ’.953 - BGBl 1,903 -)> bestätigt das nur (vgl Hedden DÖV 1956,14)® Der Senat hat. diese Pflicht des Verkehrssit&erungspflichtigen zur Anbringung von Warnungsschild um neben der Pflicht der Polizei zur .Aufstellung von Vurkehrsschildern wiederholt bejaht (III ZR 102/53 vom 30« Dezember 1954, teilweise in BGHZ 16,
95 abgedruckt)
Die Mine Fahrbahn, aber
 Lag zwar auf dem Grünstreifen neben der auch darauf erstreckt sich die Verkehrssicherungspflicht, wenn der Grünstreifen wie ein Bankett zu behandeln war. Denn die Bankette gehören noch zur Straße, wenn auch nicht zur Fahrbahn (vgl $ 27 Abs 2 StVO), Die Bankette dienen zwar nicht dem regelmäßigen Fährverkehr, eher der Verantwortliche muß den Verkehr warnen, wenn aie Bankette auch in Hotfällen nicht be-können (III ZR 10/51 vom 20. Dezember 1951 = VRS 4,378g III ZR 273/52 vom 11, Januar 1954 und III ZR 32?/54 vom 26, Januar 1956)*
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Ein Verletzung hier aber ten der
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Anspruch des Klägers auf Schadensersatz wegen dieser VerKehrssicherungspflicht besteht mindestens deshalb nicht, weil die Bedienste-Beklagten nicht schuldhaft gehandelt haben»
Die satzungsmacht hatte den deutschen Stellen noch bis zu dem Tage des Unfalls eine eigene Minenräumung verboten. Der Beklagten war es daher rechtlich unmöglich, selbst die Minen auf ihren Straßen zu beseitigen» Sie hatte deshalb nur die Pflicht, die zuständigen Stellen zur Räumung zu veranlassen und bis dahin den Y/eg zu sperren oder durch Warnungsschilder auf die Minengefahr hinzuweisen > Es kann dahingestellt bleiben/ ob ihr noch im Jahre 1919 die vollständige Sperrung des Y/eges zuzu demuten war und ab Warnungsschilder nach so langer Zeit überhaupt no sh irgend einen Eindruck bei der Bevölkerung gemacht hätten, denn die Organe der Beklagten brauchten im Jahre 1949 mit einer Minengefahr auf dem streitigen Weg niekt mehr 'zu rechnen» Sie haben deshalb nicht fahrlässig gehandelt, weil fahrlässig nur handelt, wer infolge Vernachlässigung der von ihm zu erwartenden Sorg-
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falt nicht erkennt, daß durch sein Verhalten ein Schaden entstehen kann»
Au:* Grund der eigenen Berichte der beklagten Gemeinde steht fest, daß die Straße vermint» war» Auch der Amt 3b ür germeist er ScflHfe hatte im Jahre 1945 wiederholt den landrat und die Militärregierung auf die . Minengefahr aufmerksam gemacht, nachdem die schriftlichen Meldungen darüber weitergeleitet waren« Diese Sachlage begründete zwar fü^die Beklagte im Jahre 1945 die Pflicht, etwas gegen die von den Minen ausgehende. Gefahr in. Interesse der Wiederherstellung der Verkehrssicherheit auf der Straße zu unternehmen«
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Diese Verhältnisse haben sich Jedoch in den Jahren 1945 und 1946 wesentlich geändert} Schon die Minenunfälle im Jahre 1945 hatten die gefährlichsten Minen un-
schädlich gemac auf die Aussage des Bild ergibt nach Beendigung
 lit» Bas Berufungsgericht verweist sodann des Zeugen SchflHfe aus der sich folgen-* Bie Einwohner des Borfes waren alsbald der Kampfhandlungen zur Selbsthilfe geschritten und hatten alle Minen, die sie fanden, beiseite gelegt, weggesohafft und unschädlich gemacht« Schreuder hat selbst im Juli 1945 heben der fraglichen Brücke einen gießen Haufen Minen gesehen, den die Bevölkerung zusanmen getragen hatte und der später unschäd-
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lieh gemacht wirde. Insbesondere hat sich der ehemalige Unteroffizierschtiler Ambild um die Minen gekümmert und
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zahlreiche Min<in*weggeräumt. Auch Mevissen, den die Gemeinde in ihren Meldungen als den Vertrauensmann hinsichtlich der Lage der von ihr dem Regierungspräsidenten gemeldeten Minenfelder bezeichnet hatte, hat viele Minen Zusammengesuch*; und vernichtet« Der Polizeibeamte hat mehrfach große Stapel zusammengetragener Minen in Jener Gegend gekennzeichnet und Meldungen darüber erstattet? nach 3einer Bekundung haben britische’ Soldaten verschiedentlich Minen daraufhin abgeholt» Unstreitig sind auch von anderer Seite und vor allem im Aufträge des Br« SflHIBl selbst innerhalb der Gemarkungsgrenze .
der Beklagten liegend ist es scheinlich in
 Minen gesucht und vernichtet worden« Rahe-daß bei dieser Gelegenheit auch oder wahr-erster Linie die Wege auf Minen abgesucht worden sind; c eshalb gibt der Zeuge	der unter
 BqMbim Gemeindebezirk längere Zeit nach Minen gesucht .) ^
;hatrnureihe Wähnt, er und ihrer eigenen* sucht«. Auch B mer für die v
Erfahrungstatsache wieder, wenn er er-
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die anderen Minensucher hätten schon zu Sicherheit auch die benutzten Wege abge-der von Br. SflHHlEale Minenräu-<>n ihm bewirtschafteten Grundflächen be~
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auftragt auf Wegen
 worden war, spricht davon, sie hätten auch gesucht« Streitig ist allerdings, oh auch die Strafte, auf der sich der hier interessierende Unfall ereignet hat, nach Minen abgesucht worden ist» Feststellung darüber kommt es jedoch nicht entscheidend an» Denn nach dem Explodieren mehrerer Minen aul diesem Wege im Jahre 1945 und nach den umfangreichen leils «wilden»1 s teils unter Aufsicht der Militärregie] *ung durchgeführten Suchaktionen im Gemeindebezirk hutte die Bevölkerung den fraglichen Wegeteil vom Sonmmr 1945 bis März 1949, also fast vier Jahre lang* ständig benutzt, ohne daB sich irgend ein weiterer Unfall ereignet hatte» Bei dieser Sachlage durften die Jemeindebediensteten, die rechtzeitig die Minengefahr gemeldet hatten, im Jahre 1949 ohne Verschulden « , . *
davon ausgehen, daB sich auf diesem Wege teil keine Minen meir befanden« Diese Beurteilung ist sozusagen rückschauend auch vom Regierungspräsidenten bestätigt Dieser hat nämlich im ersten Rechtszug mitge-aß er mit Sicherheit annehme, das fragliche sei entmint worden, weil der nach dem Unfall vom Mära 1949 eingesetzte Minensuchtrupp*Ende 1950 und Frühjahr 1951 keine weitere Mine gefunden habe.
worden» teilt, d Gelände
 Nach diesen veränderten Umständen durften die Organe de:* Beklagten annehmen, daß auf dem fraglichen Wege fce;jie Minengefahr mehr bestand« Es war also minde-stens nicht schuldhaft pflichtwidrig,, wenn sie, nachdem sich die Umstände verändert hatten, keine weiteren Schritts mehr zu dem Schutze der Sicherung des Verkehrs auf der interessierenden Straße unternahmen»
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Auf die Revision der Beklagten muß daher das an* gefochtene Urteil aufgehoben und die Berufung des Klägers gegen das klagabweisende Urteil des Landgerichts zurückgewiesen werden, ohne daß es eines Ein-
gehens auf da Die Kostenent
 DrcSagendarm	Br«Arndt	Wolany
 DrcBeyer	Dr,Hußla
s weitere Revisionsvorbvingen bedarf» Scheidung folgt aus § 91 ZPO«
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