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BGH · Ill ZR 112/5

Gericht: BGH · Aktenzeichen: Ill ZR 112/5

DerKläger verlangt von der Beklagten Ersatz seines durch die Ausbesserung des llagens und den Verdienstaus-fall infolge der Stillegung des lagens entstandenen Schadens. Oktober 1949 erforderlich gemacht, dar liber hinaus aber auch die FsSchädigungen des Fotors bei der Fahrt am 23. Sie hat bestritten, dass die behaupteten Schäden.auf das von ihr gelieferte Benzin zuruckzufUhren sei. Auf alle -Bälle treffe den Kläger ein mit-; v;irkendes .Verschulden bei der Entstehung des Schadens. Das Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung von 3/4 der durch die erste Reparatur entstandenen Kosten von 83 BK, also von 62,25 BK verurteilt, im übrigen die Klage abgewiesen. hiergegen richtet sich die Revision des Klägers mit dom ämtrag, das angefochtene Urteil insoweit aufzuheben, als die Klage ••abgewiesen worden ist, und in diesen Umfange die .Sache zur .erneuten^Verhandlung .und Entscheidung an das Berufungsgericht zurÜckverwiesen. 1. Bas Berufungsgericht ist ohne Eechtsirrtum davon aus-gegangen, dass etwaige Ansprüche des Klägers aus positi- ■„ vor Vertragsverletzung wegen der Lieferung,schlechten Ben-, zins nach dem Zecht des Kaufvertrags zu beurteilen wären. § 477 BGB gilt auch für Schadensersatzansprücho : des Käufers vie gen schuldhafter vertragswidriger Leistung j sofern die Verträgsviidrigkeit’ in der Lieferung einer mangelhaften Sache besteht (REZ 129, 280;117, 315 mit wei-\ toran Hachweisen). 2. Bas Oberlandesgericht stellt fest,; dass die Beklagte schuldhaft schlechtes Benzin geliefert und dadurch das Verkleben und Pestsitzen der Ventile verursacht habe. .'..Ai es zur Klagabwoisung, weil es einen ursächlichen Zusammenhang zwischen der Lieferung^des schlechten Benzins ■ : ^ und dein am 23. Ein Zusammenhang zwischen der Lieferung:des schlechten Benzins und den Motorschaden könne möglicherweise. Nie Rüge: der Revision richtet sich gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, dass der Motorschaden unabhängig von. den durch das unreine Benzin verursachten Vernichungen auf den Bruch der einen gesicherten Pleuelschraube im zweiten Zylinder, der.durch die uberbean-spruchung infolge der Lösung der anderen angeblich ungesicherten Schraube verursacht wurde, zurliekzufUhren sei s : 'Das Gutachten des Sachverständigen EMP, von dem das . Es gehe auch:nicht auf das.Zeugnis des Zeugen 3pp^ ein, nach dessen Angaben schon bei der ersten henaratur die Stösselstangen: abgebrochen waren. läge für eine abschliessende Beurteilung des Palles Biese niige ist begründete Bas Berufungsgericht verkennt einmal, dass durch das zeitliche Zusammentreffen der Lieferung-des schlechten Benzins mit dem kurz darauf eingetretenen Motorschaden der erste Anschein dafür spricht, dass zwischen beiden ein ursächlicher Zusammenhang besteht. Dafür, dass schon vor der Lieferung des schlechten Benzins die eine Pleuelschraube sich gelockert hatte und.abgefallen war oder die Sicherungsscheibe fehlte, liegen keine Anhaltspunkte vor» Bs müssten also schon. Umstünde■dargetan werden, dass die Lockerung und das Abfallen der Pleuelschraube,die von dem-Sachverständigen, als die Ursache- des: Motorschadens angesehen werden,= nicht * durch das schlechte: Benzin verursacht worden sein kann. Bs lässt aber die Präge,.warum.sich, die eine Schraube gelockert hat und warum diese: offenbar nicht gesichert war, völlig offen. Hier:,weist das Gutachten auch offen-sichtliche 7/idersprüche auf.Y/ührend der .Sachverständige^.: am Anfang seines Gutachtens unter Hinweis auf die Ausführungen des Privatgutachters Bi®»® es als festgestellt ansieht, "dass die abgebogene und zerrissene' Pleu-clschrsube nicht gesichert war", kommt es an Schluss zu der Auffassung, dass "der Schaden nur durch den Bruch der gesicherten Pleuelschraube entstehen konnte, da die andere nicht gesicherte und während der fahrt gelockerte Schrau-be (also demnach doch nicht die "abgebogene und zerrissene -pleuelschrsube") .#00 ausgefallen war". Indiesem Zusammenhang k:‘me auch der Behauptung des Klägers, dass die oicherungsscheibe der einen Schraube (welcher ?) in defektem Zustand in den notorteilen aufgefunden worden sei, gegebenenfalls erhöhte Bedeutung zu. Auch die von der Revision nicht ganz mit Unrecht als "mysteriös" bezeichnete Bemerkung cm Schluss des Gutachtens, dass ’’aus diesem Aspekt" ein Zusammenhang mit dem unreinen Brennstoff der ersten ,*/ Fahrt bestehen könnte, bedarf noch der weiteren Klärung,n Sollte damit angedeutet werden, dass unter Umständen nach*;, der ersten Reparatur vergessen wurde, dieiSicherung wie- • der anzubringen (wofür auch die Bemerkung zu Beginn des ~ Gutachtens spricht, zur Auseinandbrnahme dqs Motors ge- -höre auch das Lösen der Pleuelschrsuben), so wäre es an--; gebracht gewesen, dass das Berufungsgericht trotz der gc-s Sicherung-,der einen Schraube tatsächlich unterlassen worden ist, so wurde entgegen der Auffassung des Beru- A fungsgerichts-das Vor1iegen eines adäquaten ;~ausalzu-sammenhanges zwischen der Lieferung des mangelhaften Benzins und dem Motorschaden nicht ohne weiteres ausge- A schlossen werden können, ebenso wie auch bei einem ürzt- ; liehen-ICunstfehler anlässlich der Behandlung eines Verletzten ein adäquater jiausalzusammenhangözwisehen der Da somit die vorhandenen Feststellungen und das Gutachten des Sachverständigen keine hinreichenden Grundlagen für eine Abweisung der Klage geben, war das angefochtene.

Zitierte Normen: § 477 BGB § 564 ZPO
BenzinReparaturSchraubeBerufungsgerichtGutachtenKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

Ill ZR 112/5:i.
2499 093
Verkündet an 28»April 1952 Fieser, Justizangestellter«, als Urkundsbeanter der Ge~ schüftsstelle 0
I m IT a men des Volkes In dem Rechtsstreit
.des Transportunternehmers 7/alter BflHBP in Cl
 Klägers, Berufungsklägers und Re visions Klägers-,
- Prozessbevolimüchtigter: Rechtsanwalt Pr.	-
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die Firma Carl Sch® in	UBstrasse	®	?
Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, - Prozessbevollmüchtigter: Rechtsanwalt . Br.
hat der III, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 28, April 1952 unter-Mitwirkung des Fenatspräsidenten Prof. Br. Riese und der Run desrichter Dr. Belbrück, Prof. Br. Heiss, Br. Kleinere fers und Rietschel für Recht erkannt;
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerick ts in Kamm vom 12. Kürz 1951 aufgehoben und die Sache zur ander-weiten Verhandlung und Bntscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zürne lever wie sen.
Von Rechts, wegen
 Tatbestand;
Der Kläger führte am 11., 18. und 19. Oktober 1949 für die Fe klagte mit seinem last kraft via gen Lohnfuhren durch, für die die Beklagte den Betriebsstoff,stellte. Am 19. Oktober 1949 stellte die Deklagte den Kläger für die letzte Fahrt 60 Liter Eenzin zur Verfügung. Da bei dieser,Fahrt das Zugvermögen des Lastkraftwagens erheblich nachliess
 und am Tage darauf der Fotor des V/agens nicht..- mehr an-sprang, gab der Häger den lagen der Firma St^P in Gel-zur Feperatur.: Dort wurde festgestellt, dass sich die Ventile durch Brennstoffrückstande festgesetzt hatten. Der Hotor musste deshalb gereinigt werden. Diese Reparatur kostete 83,.p Am 23* Oktober 1949 führte der Klüger eine Fahrt nach EepB aus. Dabei ereignete sich eine explosionsartige Erschütterung im Motor! der lagen blieb stehen und musste abgeschlepnt werden. Der lagen kan erneut zu der Firma St^^ in Eeparatur. Diese baute,
. da der Fotor völlig schadhaft war, ; einen neuen Fotor ein.
DerKläger verlangt von der Beklagten Ersatz seines durch die Ausbesserung des llagens und den Verdienstaus-fall infolge der Stillegung des lagens entstandenen Schadens. Fr hat ausgeführt, die Deklagte habe diesen Schaden dadurch schuldhaft verursacht, dass sie am 19» Oktober 1949 fahrlässig unreines Denzin geliefert habe.- Dadurch sei ein Festsitzen der Ventile entstanden und der Fotor sei infolgedessen liberbesnsprucht worden. Dies habe die Keinigung am 20. Oktober 1949 erforderlich gemacht, dar liber hinaus aber auch die FsSchädigungen des Fotors bei der Fahrt am 23. Oktober 1949 verursacht.
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Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt. Sie hat bestritten, dass die behaupteten Schäden.auf das von ihr gelieferte Benzin zuruckzufUhren sei. Dies gelte insbesondere für die bei der Fahrt am 23. Oktober 1949 entstandenen Schäden. Überdies seien die Ansprüche des Klägers, bei denen es sich um Gewüta-r ie is tungsansprüche . handle, verjährt. Auf alle -Bälle treffe den Kläger ein mit-; v;irkendes .Verschulden bei der Entstehung des Schadens.
Das Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung von 3/4 der durch die erste Reparatur entstandenen Kosten von 83 BK, also von 62,25 BK verurteilt, im übrigen die Klage abgewiesen. Gegen dieses Urteil;hat;;d brKläger -: un-ter Erhühung d es Kla gans pr uchs von urspr Llnglic h 4 63 4. Uli auf '6084j84. BE' Berufung eingelegt. Bas Oberlandesgericht hat die Beklagte zur Zahlung von 83 Bll verurteilt, im übrigen;; die Berufung zuriickgeväesen»
hiergegen richtet sich die Revision des Klägers mit dom ämtrag, das angefochtene Urteil insoweit aufzuheben, als die Klage ••abgewiesen worden ist, und in diesen Umfange die .Sache zur .erneuten^Verhandlung .und Entscheidung an das Berufungsgericht zurÜckverwiesen. Uie Beklagte beantragt Zurückweisung der Revision.
Eni; sehe id u n gs ar und e;
1. Bas Berufungsgericht ist ohne Eechtsirrtum davon aus-gegangen, dass etwaige Ansprüche des Klägers aus positi- ■„ vor Vertragsverletzung wegen der Lieferung,schlechten Ben-, zins nach dem Zecht des Kaufvertrags zu beurteilen wären. Bandelt es sich bei den vertraglichen Beziehungen zwischen den Parteien auch in erster Linie um einen Werkvertrag, so weist dieser doch, soweit es sich darum handelt, dass der
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Tint ge 11 von dem Bek 1 agten .in V/aren, hier also ' in Benzin, zu gewähren ist, kaufvertragsrechtliche Züge auf. ^as'- Berufungsgericht • hat-.aber.‘'.'auch., ohne Eechtsirrtum das Vorliegen eines Schadensersatzanspruchs aus positiver Vertragsverletzung verneint, da <3ie kurzfristige Verjährung des § 477 BGB bei Klagerhehung bereits eingetreten gewesen sei. § 477 BGB gilt auch für Schadensersatzansprücho : des Käufers vie gen schuldhafter vertragswidriger Leistung j sofern die Verträgsviidrigkeit’ in der Lieferung einer mangelhaften Sache besteht (REZ 129, 280;117, 315 mit wei-\ toran Hachweisen). Der mit der Klage verfolgte Anspruch . kann daher nur auf § 823 PER gestützt Vierden. Line Haf-tung aus Vertrag: und unerlaubter Handlung nebeneinander ist möglich. Jede vorsätzliche oder fahrlässige Vertragsverletzung, die eine widerrechtliche Verletzung eines der in 5 823 Abs 1 BrT geschilderten Rechtsgüter zur Böige hat, stellt gleichzeitig eine unerlaubte Handlung in Sin-* ne dieser Vorschrift dar (HB in LZ 1917, 1069; REZ 86,
 436; 89, 385 und. allgemein herrschende Keinung). Biese Ansprüche aus unerlaubter Handlung unterliegen nicht der 6-nonatigen Verjährung nach § 477 BGB,, -sondernder 3-jährigen Verjährung nach § 852 FEB (Palandt 9* Aufl Ann 1 zu § 477 BEB, Stauninger 9. Aufl Anm 7 zu 5 852 TGB).
2. Bas Oberlandesgericht stellt fest,; dass die Beklagte schuldhaft schlechtes Benzin geliefert und dadurch das Verkleben und Pestsitzen der Ventile verursacht habe.
Ls hat infolgedessen auch die Beklagte zur Zahlung der
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Kosten der ersten in einer Peinigung des Rotors bestehenden
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Reparatur in Höhe von 83 BK verurteilt. Im übrigen kommt
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 es zur Klagabwoisung, weil es einen ursächlichen Zusammenhang zwischen der Lieferung^des schlechten Benzins ■ : ^ und dein am 23. Oktober 1949 eingetretenen Motorschaden-
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nicht als festgestellt ansieht. Es stutzt sich dabei auf das Gutachten des Sachverständigen	Nach
 diesem Gutachten ist die eine gesicherte Pleuelstanren-schraube im zweiten Zylinder infolge Überbelastung gebrochen;, nachdem sich die andere ungesicherte Pleuel- ..ü.P Stangenschraube gelöst hatte. Nieser Bruch könne aber i nicht auf das schlechte Benzin zuriickgeführt worden, da dieses auf die rotierenden Teile des Motors keinen nachteiligen Einfluss gehabt haben könne. Ein Zusammenhang zwischen der Lieferung:des schlechten Benzins und den Motorschaden könne möglicherweise. nur bestehen, wenn es nach der Peinigung des I.otors verabsäumt worden wäre, die Schrauben gehörig zu sichern; dann sei aber der Mau-■’salzussmcenhang unterbrochen, weil dann nicht das schlechte Benzin, sondern eine Nachlässigkeit in der Pepaiätur-werkstätte die Ursache des. Schadens gewesen- wäre. Pa aber nach dem Vortrag des NlMgers die Pleuelschrauben bei der Reparatur. nicht.gelöst worden,seien, entfalle auch, diese Möglichkeit.
Nie Rüge: der Revision richtet sich gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, dass der Motorschaden unabhängig von. den durch das unreine Benzin verursachten Vernichungen auf den Bruch der einen gesicherten Pleuelschraube im zweiten Zylinder, der.durch die uberbean-spruchung infolge der Lösung der anderen angeblich ungesicherten Schraube verursacht wurde, zurliekzufUhren sei s : 'Das Gutachten des Sachverständigen EMP, von dem das . Berufungsgericht ausgehe, sei in sich widerspruchsvoll und teilweise unklar. Es gehe auch:nicht auf das.Zeugnis des Zeugen 3pp^ ein, nach dessen Angaben schon bei der ersten henaratur die Stösselstangen: abgebrochen waren. Dieses Gutachten gebe daher keine ausreichende Grund-
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läge für eine abschliessende Beurteilung des Palles
 Biese niige ist begründete Bas Berufungsgericht verkennt einmal, dass durch das zeitliche Zusammentreffen der Lieferung-des schlechten Benzins mit dem kurz darauf eingetretenen Motorschaden der erste Anschein dafür spricht, dass zwischen beiden ein ursächlicher Zusammenhang besteht. Dafür, dass schon vor der Lieferung des schlechten Benzins die eine Pleuelschraube sich gelockert hatte und.abgefallen war oder die Sicherungsscheibe fehlte, liegen keine Anhaltspunkte vor» Bs müssten also schon. Umstünde■dargetan werden, dass die Lockerung und das Abfallen der Pleuelschraube,die von dem-Sachverständigen, als die Ursache- des: Motorschadens angesehen werden,= nicht * durch das schlechte: Benzin verursacht worden sein kann.
Der Sachverständige verneint den ursächlichen Zusammenhang, weil das Verkleben der Ventile nicht zu einer, iber-beanspruchung der rotierenden feile habe führen können» .
Bs lässt aber die Präge,.warum.sich, die eine Schraube gelockert hat und warum diese: offenbar nicht gesichert war, völlig offen. Hier:,weist das Gutachten auch offen-sichtliche 7/idersprüche auf. Y/ührend der .Sachverständige^.: am Anfang seines Gutachtens unter Hinweis auf die Ausführungen des Privatgutachters Bi®»® es als festgestellt ansieht, "dass die abgebogene und zerrissene' Pleu-clschrsube nicht gesichert war", kommt es an Schluss zu der Auffassung, dass "der Schaden nur durch den Bruch der gesicherten Pleuelschraube entstehen konnte, da die andere nicht gesicherte und während der fahrt gelockerte Schrau-be (also demnach doch nicht die "abgebogene und zerrissene -pleuelschrsube") .#00 ausgefallen war". Bs ist also aus dem Gutachten nicht ersichtlich, welche Schraube gesichert and welche nicht gesichert:war. Hs fehlen auch Ausführungen darüber, wieso es möglich war, dass die Sicherung der. einen'
Schraube fehlte.,;. Indiesem Zusammenhang k:‘me auch der Behauptung des Klägers, dass die oicherungsscheibe der einen Schraube (welcher ?) in defektem Zustand in den notorteilen aufgefunden worden sei, gegebenenfalls erhöhte Bedeutung zu. Auch die von der Revision nicht ganz mit Unrecht als "mysteriös" bezeichnete Bemerkung cm Schluss des Gutachtens, dass ’’aus diesem Aspekt" ein Zusammenhang mit dem unreinen Brennstoff der ersten ,*/ Fahrt bestehen könnte, bedarf noch der weiteren Klärung,n Sollte damit angedeutet werden, dass unter Umständen nach*;, der ersten Reparatur vergessen wurde, dieiSicherung wie- • der anzubringen (wofür auch die Bemerkung zu Beginn des ~ Gutachtens spricht, zur Auseinandbrnahme dqs Motors ge- -höre auch das Lösen der Pleuelschrsuben), so wäre es an--; gebracht gewesen, dass das Berufungsgericht trotz der gc-s
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Sicherung-,der einen Schraube tatsächlich unterlassen worden ist, so wurde entgegen der Auffassung des Beru- A fungsgerichts-das Vor1iegen eines adäquaten ;~ausalzu-sammenhanges zwischen der Lieferung des mangelhaften Benzins und dem Motorschaden nicht ohne weiteres ausge- A schlossen werden können, ebenso wie auch bei einem ürzt- ; liehen-ICunstfehler anlässlich der Behandlung eines Verletzten ein adäquater jiausalzusammenhangözwisehen der
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Verletzung und den Folgen des Kunstfehlers nicht ohne weiteres verneint werden kann (RG-: JA 1921, 741 und KRR 1928, 831 mit weiteren I>chv;eisen).
Schliesslich wäre auch noch die Aussage^rdes Zeugen :
. BpSpfc dasb die Stösselstangen schon bei der ersten Reparatur offensichtlich abgebrochen waren, auf ihre Be-
deutung flir das klägerische Vorbringen zu prüfen-. Möglicherweise konnten euch dadurch Schlüsse auf eine nittel-bare Schädigung der Pleuellager - unter Umständen durch Verschmutzung desÖls infolge des schlechten Benzins und eine dadurch entstehende wberbeanspruchung der Pleuellager - gezogen werden.
Da somit die vorhandenen Feststellungen und das Gutachten des Sachverständigen	keine	hinreichenden
 Grundlagen für eine Abweisung der Klage geben, war das angefochtene. Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zur Lickzuverweisen (§§ 564, 565 Abs 1 ZPO) 0
Auf die Büge der Revision, der Sachverständige habe seinem Gutachten in tatsächlicher Einsicht die Peststellungen des Privatgutachters BiflH^ zugrunde gelegt, . statt die sichergestellten Kotorteile selbst zu besichtigen braucht nicht eingegsngen zu werden. Es dürfte aber angebracht sein, dass diese Besichtigung anlässlich der erneuten Verhandlung der Sache, bei. der die Einholung eines
 neuen Gutachtens nicht zu umgehen sein viird, nachge holt v/ird.
Dr. Riese	Rr. Delbrück	Heiß
 Bundesrichter Pr, ICleinewefers:	:
ist erkrankt und durch Ortsabvie-	Riet sc	hei
 senkeit an der Unterschrift verhindert.	*
Dr. Riese

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