Juli 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und Galke beschlossen:
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Juli 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und Galke beschlossen: Das Senatsurteil vom 10. Mai 2001 wird wegen einer offensichtlichen Unrichtigkeit im Ausdruck (§ 319 ZPO) in der Weise berichtigt, daß der letzte Satz der Entscheidungsgründe wie folgt lautet: "Daß im Vorprozeß zu Lasten der Kläger eine Kostenentscheidung ergangen ist, steht einem möglichen materiellrechtlichen Kostenerstattungsanspruch als Schadensersatzanspruch auf der Grundlage der §§ 31,89 BGB in Verbindung mit den Grundsätzen der positiven Vertragsverletzung nicht entgegen." Rinne Dörr Wurm Galke Kapsa