Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 28. Der Kläger hat die Kosten des Revisionsrechts zuges zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand Der Kläger nimmt die beklagte Stadt mit der Begründung, diese habe die Bebauung eines in seinem Eigentum stehenden baureifen Grundstücks jahrelang verhindert, auf Zahlung einer Entschädigung in Anspruch. Nach Durchführung eines Entschädigungsfeststellungsver-fahrens und Ablehnung des Entschädigungsbegehrens durch die Baulandgerichte erhob der Kläger Klage zur Zivilkammer des Landgerichts und verlangte von der Beklagten nunmehr aus dem Gesichtspunkt der sogenannten faktischen Bausperre eine Entschädigung in Höhe von 71.317,80 DM. Im vorliegenden Rechtsstreit hat der Kläger aus demselben rechtlichen Gesichtspunkt eine weitere Entschädigung von 62.426,88 DM für die Zeit vom 18. Der Kläger habe im Vorprozeß einen den Zeitraum vom 17. Juni 1984 zugrunde gelegt und die Zeit vom 17. Diese habe auf der Erwägung beruht, daß der Kläger vorsorglich von der Möglichkeit eines zweijährigen entschädigungsfreien Zeitraums ausgegangen sei. Das ändere aber nichts daran, daß der Klageanspruch sich auch auf die Zeit vom 17. 1. Der Kläger hat in der Klageschrift des Vorprozesses ausgeführt, für die Dauer der faktischen Bausperre stehe ihm eine Entschädigung in Gestalt einer Bodenrente zu? Hinsichtlich der Berechnung der Entschädigung im einzelnen hat er sich "zur Vereinfachung" den Ausführungen des Gutachterausschusses im Entschädigungsfeststellungsverfahren angeschlossen und der Berechnung den Zeitraum vom 18. Diesen Ausführungen ist zu entnehmen, daß der Kläger im damaligen Rechtsstreit eine Entschädigung für den gesamten in der Klageschrift bezeichneten Zeitraum, also für die Zeit vom 18. Juni 1984) erfassen solle und daß er lediglich der Berechnung des ihm für den Gesamtzeitraum zustehenden Entschädigungsbetrages mit Rücksicht auf die Möglichkeit eines entschädigungsfreien Zeit- Es hat ausdrücklich erklärt, die Klage beziehe sich "auf den einheitlichen Entschädigungsanspruch des Klägers für den Gesamtzeitraum 17.04.1978 bis 02.06.1984" Diese Würdigung beruht ersichtlich auf dem Gesamteindruck, den das Oberlandesgericht sowohl aus der Klageschrift als auch aufgrund des Parteiverhaltens in der mündlichen Verhandlung gewonnen hat. Der Umstand, daß es dabei den Entschädigungsbetrag auf bestimmte, im einzelnen bezeichnete Zeitabschnitte verteilt und offengelassen hat, ob dem Kläger auch für die Zeit vom 17. Juni 1984 zuzusprechen war, brauchte das Gericht nicht zu entscheiden, ob der Berechnung der Entschädigung auch die Zeit vom 18*. Das bedeutet aber nicht, daß sich die Wirkung des im Vorprozeß ergangenen Berufungsurteils nicht auch auf diesen Zeitraum erstreckt. Das Oberlandesgericht hat sich mit Recht nicht darauf beschränkt, ein Teilurteil zu erlassen, sondern es hat über den gesamten mit der Klage geltend gemachten Entschädigungsanspruch entschieden. Erstreckt sich danach das im Vorprozeß ergangene Berufungsurteil auf den gesamten vom damaligen Klagebegehren erfaßten EntschädigungsZeitraum (18. Juni 1984), so scheitert die erneute Geltendmachung eines Entschädigungsanspruchs für einen Teil dieses GesamtZeitraums
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 111/92 Verkündet am: 28. Oktober 1993 Thiesies Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Dr. Johannes 9. Kläger und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr. gegen Stadt KlHHB* vertreten durch den Stadtdirektor, Peter-PflB-Platz ■§, kMBI. Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 28. Oktober 1993 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn sowie die Richter Dr;. Engelhardt, Dr. Werp, Dr. Rinne und Dr. Wurm für Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 9. Juli 1992 wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Revisionsrechts zuges zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand Der Kläger nimmt die beklagte Stadt mit der Begründung, diese habe die Bebauung eines in seinem Eigentum stehenden baureifen Grundstücks jahrelang verhindert, auf Zahlung einer Entschädigung in Anspruch. Er erblickt im Schreiben der Beklagten vom 17. April 1978, in dem diese etwaigen Anträgen auf Erteilung von Baugenehmigungen von vornherein die Erfolgsaussicht abgesprochen hat, einen Eingriff in seine eigentumsmäßig geschützte Rechtsposition. Nach Durchführung eines Entschädigungsfeststellungsver-fahrens und Ablehnung des Entschädigungsbegehrens durch die Baulandgerichte erhob der Kläger Klage zur Zivilkammer des Landgerichts und verlangte von der Beklagten nunmehr aus dem Gesichtspunkt der sogenannten faktischen Bausperre eine Entschädigung in Höhe von 71.317,80 DM. Dabei legte er der Berechnung der Klageforderung einen EntschädigungsZeitraum vom 18. April 1980 bis 2. Juni 1984 zugrunde. Landgericht und Oberlandesgericht gaben der Klage statt, das Oberlandesgericht auf der Grundlage der EntschädigungsZeiträume vom 17. April 1978 bis 17. April 1979, vom 28. März 1980 bis 5. Juni 1981 und vom 5. Juni 1981 bis 2. Juni 1984. Im vorliegenden Rechtsstreit hat der Kläger aus demselben rechtlichen Gesichtspunkt eine weitere Entschädigung von 62.426,88 DM für die Zeit vom 18. April 1978 bis 17. April 1980 verlangt. Das Landgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist erfolg- 4 los geblieben. Mit der Revision verfolgt er seinen Klageanspruch weiter. Entscheidungsgründe Die Revision ist unbegründet. I. Das Berufungsgericht führt aus: Über den Klageanspruch sei im Vorprozeß bereits entschieden worden, so daß der erneuten Geltendmachung der Einwand der Rechtskraft entgegenstehe (§ 322 Abs. 1 ZPO). Der Kläger habe im Vorprozeß einen den Zeitraum vom 17. April 1978 bis 2. Juni 1984 insgesamt abdeckenden einheitlichen Entschädigungsanspruch erhoben, der in vollem Umfang auch Gegenstand des in jenem Rechtsstreit ergangenen Berufungsurteils gewesen sei. Wenn er seinerzeit der Bemessung der geforderten Entschädigung den Zeitraum vom 18. April 1980 bis 2. Juni 1984 zugrunde gelegt und die Zeit vom 17. April 1978 bis 17. April 1980 ausgespart habe, so sei dies lediglich als "Berechnungsweise" zu verstehen. Diese habe auf der Erwägung beruht, daß der Kläger vorsorglich von der Möglichkeit eines zweijährigen entschädigungsfreien Zeitraums ausgegangen sei. Das ändere aber nichts daran, daß der Klageanspruch sich auch auf die Zeit vom 17. April 1978 bis 17. April 1980 beziehe. II. Das angefochtene Urteil hält der rechtlichen Nachprüfung stand. 1. Der Kläger hat in der Klageschrift des Vorprozesses ausgeführt, für die Dauer der faktischen Bausperre stehe ihm eine Entschädigung in Gestalt einer Bodenrente zu? eine "entschädigungsfreie Schonfrist" komme hier nicht in Betracht; sie betrage im übrigen allenfalls zwei Jahre. Hinsichtlich der Berechnung der Entschädigung im einzelnen hat er sich "zur Vereinfachung" den Ausführungen des Gutachterausschusses im Entschädigungsfeststellungsverfahren angeschlossen und der Berechnung den Zeitraum vom 18. April 1980 bis 2. Juni 1984 zugrunde gelegt. Diesen Ausführungen ist zu entnehmen, daß der Kläger im damaligen Rechtsstreit eine Entschädigung für den gesamten in der Klageschrift bezeichneten Zeitraum, also für die Zeit vom 18. April 1978 bis 2. Juni 1984, begehrt hat. Dafür spricht schon der Umstand, daß er bei der Geltendmachung seines Anspruchs einen zweijährigen entschädigungsfreien Zeitraum (vgl. dazu Senatsurteile BGHZ 58, 124, 127 f? 73, 161, 182; 78, 152, 160) ausdrücklich einkalkuliert hat. Damit hat er zu erkennen gegeben, daß das Klagebegehren den Gesamtzeitraum (18. April 1978 bis 2. Juni 1984) erfassen solle und daß er lediglich der Berechnung des ihm für den Gesamtzeitraum zustehenden Entschädigungsbetrages mit Rücksicht auf die Möglichkeit eines entschädigungsfreien Zeit- 6 raums die Zeit nach Ablauf der Zweijahresfrist zugrunde lege. Die Bezugnahme des Klägers auf die Ausführungen des Gutachterausschusses, der die Entschädigung auf der Grundlage des Zeitraums vom 18. April 1980 bis 2. Juni 1984 berechnet hat, steht mit dieser Deutung im Einklang. So hat auch das Oberlandesgericht das Klagebegehren im Vorprozeß verstanden. Es hat ausdrücklich erklärt, die Klage beziehe sich "auf den einheitlichen Entschädigungsanspruch des Klägers für den Gesamtzeitraum 17.04.1978 bis 02.06.1984" (S. 15 des damaligen Berufungsurteils). Folgerichtig hat das Oberlandesgericht eine Anspruchskürzung für den angenommenen Fall abgelehnt, daß der Kläger die Behinderung seiner Bauabsichten für die Dauer eines Jahres selbst verschuldet haben sollte, weil dann von dem der Klageforderung zugrundeliegenden EntschädigungsZeitraum immer noch ein den geltend gemachten Anspruch insgesamt abdeckender Teilzeitraum von vier Jahren verbleibe (S. 30 des Urteils). Diese Würdigung beruht ersichtlich auf dem Gesamteindruck, den das Oberlandesgericht sowohl aus der Klageschrift als auch aufgrund des Parteiverhaltens in der mündlichen Verhandlung gewonnen hat. Sie enthält damit auch Elemente einer Tatsachenfeststellung, die es dem Senat unter den gegebenen Umständen verwehrt, das Klagebegehren anders zu beurteilen als das Oberlandesgericht. 2. Über diesen den Gesamtzeitraum vom 18. April 1978 bis 2. Juni 1984 erfassenden Klageanspruch hat das Oberlandesgericht im Vorprozeß umfassend entschieden. Der Umstand, daß es dabei den Entschädigungsbetrag auf bestimmte, im einzelnen bezeichnete Zeitabschnitte verteilt und offengelassen hat, ob dem Kläger auch für die Zeit vom 17. April 1979 bis 28. März 1980 (richtig: 18. April 1979 bis 27. März 1980) eine Entschädigung zusteht, ändert daran nichts. Das betrifft nur die Art und Weise der Berechnung des auf den Gesamtzeitraum entfallenden Entschädigungsanspruchs, wobei die auf die einzelnen Zeitabschnitte entfallenden Entschädigungsbeträge nur unselbständige und austauschbare Rechnungsposten des einheitlichen Anspruchs darstellen. Da der vom Kläger insgesamt verlangte Betrag aus der Sicht des Oberlandesgerichts schon auf der Grundlage der EntschädigungsZeiträume vom 17. April 1978 bis 17. April 1979, vom 28. März 1980 bis 5. Juni 1981 und vom 5. Juni 1981 bis 2. Juni 1984 zuzusprechen war, brauchte das Gericht nicht zu entscheiden, ob der Berechnung der Entschädigung auch die Zeit vom 18*. April 1979 bis 27. März 1980 hätte zugrunde gelegt werden können. Das bedeutet aber nicht, daß sich die Wirkung des im Vorprozeß ergangenen Berufungsurteils nicht auch auf diesen Zeitraum erstreckt. Das Oberlandesgericht hat sich mit Recht nicht darauf beschränkt, ein Teilurteil zu erlassen, sondern es hat über den gesamten mit der Klage geltend gemachten Entschädigungsanspruch entschieden. III. Erstreckt sich danach das im Vorprozeß ergangene Berufungsurteil auf den gesamten vom damaligen Klagebegehren erfaßten EntschädigungsZeitraum (18. April 1978 bis 2. Juni 1984), so scheitert die erneute Geltendmachung eines Entschädigungsanspruchs für einen Teil dieses GesamtZeitraums (18. April 1978 bis 17. April 1980) an der Rechtskraft des damaligen Berufungsurteils. Krohn Richter Dr. Engelhardt hat Urlaub und kann daher nicht unterschreiben Werp Rinne Krohn Wurm