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BGH · III ZR 111/82

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 111/82

Ist zweifelhaft, ob ein vertraglich vorgesehenes Schiedsgericht in Wahrheit nur eine Güte- und Schlichtungsstelle sein soll oder ob die Schiedsgerichtsvereinbarung nichtig ist, weil die Vertragspartner sich den ordentlichen Rechtsweg offenhalten, so gewinnt eine gleichzeitig getroffene Gerichtsstandswahl bei Unwirksamkeit der Schiedsgerichtsklausel besondere Bedeutung, weil dann allein sie darüber bestimmt, welches (staatliche) Gericht entscheiden soll. Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil des 6. März 1959 ordneten die drei Teilhaber des ursprünglich in Leipzig tätigen, nunmehr in Frankfurt (Main), London und New York ansässigen Musikverlages E.P. ihre Beziehungen zueinander durch mehrere Verträge. Treten bei der Durchführung dieses Vertrages Meinungsverschiedenheiten auf, so soll zunächst versucht werden, diese Meinungsverschiedenheiten durch ein Schiedsgericht zu beseitigen, über dessen Errichtung und Durchführung gleichzeitig eine besondere Vereinbarung getroffen worden ist. Der Rechtsweg ist für den vorliegenden Vertrag erst zulässig, falls das Schiedsgerichts-Verfahren nicht zu einer Einigung führt. Kommt es zu einem Prozeß vor einem ordentlichen Gericht, so gilt als Gerichtsstand derjenige Ort, an dem die Partei ihren Sitz hat, durch deren Verhalten das Verfahren ausgelöst wird.” Für den GHV und den GNV 1 vereinbarten die Vertragschließenden in Abschnitt II Abs. 2 des Schiedsvertrages am Ende: Nach dem Abschluß dieser Verträge kam es zu Meinungsverschiedenheiten, als sich das in London ansässige Unternehmen, die Beklagte zu 2 und ihre Gesellschaf- September 1966 verglichen sich die Parteien dahin, daß allein die Klägerin, das in Frankfurt (Main) ansässige Unternehmen, zu Verhandlungen mit "Buchexport" berechtigt sein solle. Sie erwirkte eine einstweilige Verfügung, durch die der Beklagten zu 2 untersagt wurde,ohne Zustimmung der Klägerin mit "Buchexport" über Lieferungen von Musikalien aus der Produktion des VEB E.P. Musikverlags Leipzig durch Abschluß von Rahmenverträgen zu verhandeln oder solche Verträge abzuschließen. Nachdem das Landgericht abgesonderte Verhandlung und Entscheidung über die von den Beklagten erhobenen Einreden der Unzuständigkeit und des Schiedsvertrags angeordnet hat, hat die Klägerin vorgetragen, der im Jahr 1959 vereinbarte Schiedsvertrag erfasse den jetzigen Rechtsstreit nicht, da dieser auf die von diesen Verträgen unabhängige Vereinbarung aus dem Im übrigen seien die Schiedsver-tröge unwirksam, weil sie dem Schiedsgericht bei Streitigkeiten aufgrund des GHV und des GNV 1 keine abschließende Entscheidung zuwiesen. Das von ihr angerufene Gericht sei zuständig, weil die Beklagten in Frankfurt (Main) über Vermögen verfügten. Die Klägerin übe ihre Rechte in unzulässiger Weise aus, wenn sie sich jetzt auf eine teilweise Unwirksamkeit des Vertragswerks berufe, auf das die Parteien sich in ihrem geschäftlichen Verhalten jahrelang ausgerichtet hätten. In Rechtsstreitigkeiten über vermögensrechtliche Ansprüche, um die es hier geht, können Berufung und Revision, anders als bei Streitigkeiten über die örtliche Zuständigkeit nach § 512 a ZPO, auch darauf gestützt werden,daß das Gericht seine internationale Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat (BGHZ - GSZ - 44, 46). 3. Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsirrtum angenommen, daß die im Jahr 1959 geschaffenen Vertragswerke enthaltenen Klauseln über einen Schied#gerichtsvertrag und den Gerichtsstand auch für Streitigkeiten aus dem Vergleich vom 30. ten Grundsatz, daß sich eine in der ursprünglich getroffenen Vereinbarung enthaltene Schiedsgerichtsklausel auch auf Streitigkeiten erstreckt, die auf einen später geschlossenen Vergleich zurückgehen, der die zuerst geschaffenen Verträge ergänzt oder sonst geändert, sie aber nicht umgeschaffen hat (BGHZ 40, 320, 323; Schwab, Schiedsgerichtsbarkeit, 3. Unter Nr. VII des GHV hatten die Vertragschließenden festgestellt, daß keiner von ihnen die Enteignung des in Leipzjfg ansässig gewesenen Verlags anerkennen dürfe und daß alle zur Zeit von dem Leipziger Verlag ausgeübten Rechte nach einem Wegfall der Enteignung der Klägerin für die ihr zugeteilten Gebiete zustehen sollten. Das Berufungsgericht hat die Gerichtsstandsvereinbarung im GHV und im GNV 1 wegen des "engen logischen und tatsächlichen Zusammenhangs" mit dem von ihm als nichtig angesehenen Schiedsgerichtsvertrag ebenfalls als unwirksam angesehen und gemeint, diese Vereinbarung sei nur deshalb erforderlich geworden, weil sich die Vertragspartner den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten hätten offenhalten wollen. a) Die beiden Verträge sind aufgrund des ausdrücklich geäußerten Willens der Parteien nach deutschem Recht auszulegen, wovon das Berufungsgericht zutreffend ausgegangen ist. Falls der Versuch, Meinungsverschiedenheiten durch ein Schiedsgericht beizulegen, nicht zu einer Einigung führte, sollte der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten zulässig sein. Im Ergebnis legten die Vertragschließenden damit dem Schiedsgericht bei Streitigkeiten aus dem GHV und GNV 1, anders als nach Nr. I Abs.4 des Schiedsgerichtsvertrages bei Streitigkeiten, insbesondere aus den Gesellschaftsverträgen, nur die Funktion einer Güte- oder Schlichtungsstelle bei. Als erwünschte weitere Folge dieser Vereinbarung konnte, wie die Revision zutreffend ausführt, keiner der Vertragschließenden gezwungen werden, sich als Veranlasser eines Streits einem Rechtsstreit vor einem für ihn ausländischen Gericht zu vinterwerfen. 5. a) Das Berufungsgericht hat, von seinem Standpunkt aus folgerichtig, nicht geprüft, ob die Gerichtsstandsklausel eine ausschließliche Zuständigkeit des jeweils zur Entscheidung berufenen Gerichts begründen sollte. Dann soll der Präsident der Industrie- und Handelskammer (Chamber of Commerce) wentscheiden, der für den Sitz derjenigen Partei zuständig ist, deren Verhalten das Verfahren auslöst." Damit aber schlossen die Vertragsparteien jedenfalls für den hier vorliegenden, im Vertrag ausdrücklich geregelten Fall, daß die beklagte Partei wegen einer Vertragsverletzung an ihrem Wohnsitzgericht in Anspruch genommen werden soll, gleichzeitig eine internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte aus (vgl.

Zitierte Normen: § 1 HGB § 139 BGB § 35 ZPO
VertragschließendenBerufungsgerichtParteiVertragVereinbarungKlägerinSchiedsgericht

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ	:	nein
ZPO §§ 38, 1025; BGB §§ 133 C, 139
Ist zweifelhaft, ob ein vertraglich vorgesehenes Schiedsgericht in Wahrheit nur eine Güte- und Schlichtungsstelle sein soll oder ob die Schiedsgerichtsvereinbarung nichtig ist, weil die Vertragspartner sich den ordentlichen Rechtsweg offenhalten, so gewinnt eine gleichzeitig getroffene Gerichtsstandswahl bei Unwirksamkeit der Schiedsgerichtsklausel besondere Bedeutung, weil dann allein sie darüber bestimmt, welches (staatliche) Gericht entscheiden soll.
BGH, Urt.v. 3. November 1983 - III ZR 111/82 - OLG Frankfurt (Main)
LG Frankfurt (Main)
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
III ZR 111/82 URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am: 3. November 198^ Schorm,	J
Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter
 der Geschäftsstelle
 der Verlegerin Carla
9 gMBi cmm, er
 London N.W. 3,
2. der P	Edition	Ltd., 10-12	Street,
 London N 1, gesetzlich vertreten durch ihren Direktor Jonson
 Beklagten und Revisionsklägerinnen,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Pr. und Dr.	-
gegen
 die Kommanditgesellschaft in Firma Musikverlag C.F.P^IS GmbH & Co., KjfH^allee 101,	vertre-
ten durch ihre alleinige persönlich haftende Gesellschafterin, die	P^H^	GmbH, diese gesetzlich vertreten,
 durch ihren alleinigen Geschäftsführer Dr. Johannes P|
Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr. Dr.	und	G.
^7
 
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 3. November 1983 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Dr. Tidow, Kröner, Boujong und Dr.Engelhardt
 für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 11. März 1982 aufgehoben und das Zwischenurteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 3. Juni 1981 abgeändert.
Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Am 2./5. März 1959 ordneten die drei Teilhaber des ursprünglich in Leipzig tätigen, nunmehr in Frankfurt (Main), London und New York ansässigen Musikverlages E.P. ihre Beziehungen zueinander durch mehrere Verträge. In einer als Gebietshauptvertrag (GHV) bezeichneten Vereinbarung sicherten sie einen gleichmäßigen Gebrauch der Firmennamen und grenzten die Gebiete, in denen sie sich betätigten, gegeneinander ab.
In Nr. VIII Abs. 2 des GHV und in Abschnitt F des ihn ergänzenden Gebietsnebenvertrages Nr. 1 (GNV 1) vom selben Tage vereinbarten die Teilhaber:
 
"Für die Auslegung dieses Vertrages gilt deutsches Recht. Treten bei der Durchführung dieses Vertrages Meinungsverschiedenheiten auf, so soll zunächst versucht werden, diese Meinungsverschiedenheiten durch ein Schiedsgericht zu beseitigen, über dessen Errichtung und Durchführung gleichzeitig eine besondere Vereinbarung getroffen worden ist. Der Rechtsweg ist für den vorliegenden Vertrag erst zulässig, falls das Schiedsgerichts-Verfahren nicht zu einer Einigung führt. Kommt es zu einem Prozeß vor einem ordentlichen Gericht, so gilt als Gerichtsstand derjenige Ort, an dem die Partei ihren Sitz hat, durch deren Verhalten das Verfahren ausgelöst wird.”
Der ebenfalls zur gleichen Zeit abgeschlossene Schiedsgerichtsvertrag regelt die Bildung und Zusammensetzung des Schiedsgerichts und bestimmt in Abschnitt I Abs. 4 für die anderen am selben Tag geschlossenen Verträge, darunter insbesondere die Gesellschaftsverträge:
"Das Schiedsgericht entscheidet endgültig.
Die Verfolgung weitergehender Ansprüche im ordentlichen Rechtsweg ist ausgeschlossen.”
Für den GHV und den GNV 1 vereinbarten die Vertragschließenden in Abschnitt II Abs. 2 des Schiedsvertrages am Ende:
MDer Rechtsweg ist erst zulässig, nachdem das Schiedsgericht entschieden hat. Zuständig ist alsdann das Gericht, in dessen Bezirk der Gesellschafter seinen Sitz hat, durch dessen Verhalten das Verfahren ausgelöst wird.”
Nach dem Abschluß dieser Verträge kam es zu Meinungsverschiedenheiten, als sich das in London ansässige Unternehmen, die Beklagte zu 2 und ihre Gesellschaf-
terin, die Beklagte zu 1, mit der in der DDR ansässigen "Buchexport", die die Erzeugnisse des in Leipzig verbliebenen und enteigneten Musikverlages E.P. vertreibt, dahin einigte, es solle die in der DDR gedruckten Noten in dem ihm vertraglich zugeteilten Gebiet ausschließlich vertreiben. Am 30. September 1966 verglichen sich die Parteien dahin, daß allein die Klägerin, das in Frankfurt (Main) ansässige Unternehmen, zu Verhandlungen mit "Buchexport" berechtigt sein solle. In der darüber angefertigten Aktennotiz heißt es am Ende unter 10.s
"Im übrigen bleibt es bei den bisherigen Vereinbarungen im Vertragswerk zwischen den Parteien, soweit sie nicht im Vorstehenden abgeändert worden sind. Dies gilt insbesondere auch für die Verpflichtung, aus Leipzig keine Ausgaben zu beziehen, die im Westen gedruckt sind."
Im Dezember 1979 erfuhr die Klägerin, daß die Beklagte zu 2 erneut mit "Buchexport" über einen Vertragsschluß verhandelte. Sie erwirkte eine einstweilige Verfügung, durch die der Beklagten zu 2 untersagt wurde,ohne Zustimmung der Klägerin mit "Buchexport" über Lieferungen von Musikalien aus der Produktion des VEB E.P. Musikverlags Leipzig durch Abschluß von Rahmenverträgen zu verhandeln oder solche Verträge abzuschließen.
Mit der Klage verfolgt die Klägerin diese Unterlassungsansprüche weiter. Nachdem das Landgericht abgesonderte Verhandlung und Entscheidung über die von den Beklagten erhobenen Einreden der Unzuständigkeit und des Schiedsvertrags angeordnet hat, hat die Klägerin vorgetragen, der im Jahr 1959 vereinbarte Schiedsvertrag erfasse den jetzigen Rechtsstreit nicht, da dieser auf die von diesen Verträgen unabhängige Vereinbarung aus dem
 
Jahr 1966 zurückgehe. Im übrigen seien die Schiedsver-tröge unwirksam, weil sie dem Schiedsgericht bei Streitigkeiten aufgrund des GHV und des GNV 1 keine abschließende Entscheidung zuwiesen. Das von ihr angerufene Gericht sei zuständig, weil die Beklagten in Frankfurt (Main) über Vermögen verfügten. Die Gerichtsstandsvereinbarung sei wegen ihres Zusammenhanges mit der Schiedsabrede nichtig. Auch erfasse die Prorogation den vorliegenden Rechtsstreit nicht.
Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen.
Die Beklagten haben vorgetragen, die Schiedsverträ-ge bezögen sich auch auf die 1966 getroffene Vereinbarung. Durch den Abschluß der Schiedsverträge hätten die Parteien ihren Willen bekundet, mindestens - noch ausstehende - Schlichtungsverhandlungen der Beschreitung des Rechtswegs vorzuschalten. Die Klägerin übe ihre Rechte in unzulässiger Weise aus, wenn sie sich jetzt auf eine teilweise Unwirksamkeit des Vertragswerks berufe, auf das die Parteien sich in ihrem geschäftlichen Verhalten jahrelang ausgerichtet hätten. Die Vereinbarung über den Gerichtsstand gelte auch bei Unwirksamkeit der Schiedsab-reden. Diese hätten Rechtsstreitigkeiten dadurch erschweren sollen, daß jeder Kläger stets vor einem für ihn ausländischem Gericht klagen müsse. Imf übrigen hätten sie bei Klagerhebung kein Vermögen in Frankfurt (Main) besessen. Zuständig seien daker die Londoner Gerichte.
Das Landgericht hat die Klage für zulässig erklärt. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgen die Beklagten ihren Antrag auf Klagabweisung weiter.
Ent sehe i dung sgründe
 Die Revision ist begründet und führt zur Abweisung der Klage als unzulässig.
I.
1.	Auf die Rüge der Beklagten mußte das Berufungsgericht seine internationale Zuständigkeit prüfen. In Rechtsstreitigkeiten über vermögensrechtliche Ansprüche, um die es hier geht, können Berufung und Revision, anders als bei Streitigkeiten über die örtliche Zuständigkeit nach § 512 a ZPO, auch darauf gestützt werden,daß das Gericht seine internationale Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat (BGHZ - GSZ - 44, 46).
2.	Da die Vertragschließenden nach § 1 Abs. 2 Nr. 8 HGB Vollkaufleute waren und für die hier zu entscheidende Streitigkeit keine ausschließliche deutsche internationale Zuständigkeit besteht (vgl. die Beispiele bei Stein/Jonas/Schumann ZPO 20. Aufl. Einf. Rn. 761 f.), konnten sie nach § 38 Abs. 1 u. 2 ZPO ausländische Gerichte für Rechtsstreitigkeiten aus den Verträgen für zuständig erklären. Davon ist das Berufungsgericht zutreffend stillschweigend ausgegangen.
3.	Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsirrtum angenommen, daß die im Jahr 1959 geschaffenen Vertragswerke enthaltenen Klauseln über einen Schied#gerichtsvertrag und den Gerichtsstand auch für Streitigkeiten aus dem Vergleich vom 30. September 1966 gelten, um die es hier geht. Das entspricht dem in der Rechtsprechung anerkann-
 
ten Grundsatz, daß sich eine in der ursprünglich getroffenen Vereinbarung enthaltene Schiedsgerichtsklausel auch auf Streitigkeiten erstreckt, die auf einen später geschlossenen Vergleich zurückgehen, der die zuerst geschaffenen Verträge ergänzt oder sonst geändert, sie aber nicht umgeschaffen hat (BGHZ 40, 320, 323; Schwab, Schiedsgerichtsbarkeit, 3. Aufl. S. 20; Stein/Jonas/ Schlosser aaO § 1025 Rn. 45).
Diese Erwägungen treffen regelmäßig auch auf eine ursprünglich vereinbarte Zuständigkeitsklausel zu. Das Berufungsgericht hat keine Feststellungen getroffen, die auf einen von dieser Regel abweichenden Parteiwillen hindeuten. Auch die Revision erinnert dazu nichts.
Der Vertrag vom 30. September 1966 verweist zwar nicht ausdrücklich auf die hier interessierenden Teile des ursprünglichen Vertragswerks. Er stellt aber im Ergebnis nichts anderes als eine Anpassung und Änderung einzelner Absprachen im GHV über die Beziehungen der Vertragschließenden zu dem in der DDR befindlichen Verlags-unternehmen dar und regelte insbesondere die wechselseitige Unterrichtung der Vertragschließenden über das Verhältnis zu diesem Unternehmen. Unter Nr. VII des GHV hatten die Vertragschließenden festgestellt, daß keiner von ihnen die Enteignung des in Leipzjfg ansässig gewesenen Verlags anerkennen dürfe und daß alle zur Zeit von dem Leipziger Verlag ausgeübten Rechte nach einem Wegfall der Enteignung der Klägerin für die ihr zugeteilten Gebiete zustehen sollten. Ferner waren sich die Teilhaber darüber einig, daß Jeder von ihnen berechtigt sein solle, Jeder direkten oder indirekten Tätigkeit des Leipziger Verlages in allen unter ihnen verteilten Gebieten entgegenzutreten.
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Die den Vergleich abschließende Nr, 10 bestätigte zudem ausdrücklich, daß es im übrigen bei dem Vertragswerk bleibe. Damit waren unstreitig die Verträge aus dem Jahr 1959 gemeint.
4.	Das Berufungsgericht hat die Gerichtsstandsvereinbarung im GHV und im GNV 1 wegen des "engen logischen und tatsächlichen Zusammenhangs" mit dem von ihm als nichtig angesehenen Schiedsgerichtsvertrag ebenfalls als unwirksam angesehen und gemeint, diese Vereinbarung sei nur deshalb erforderlich geworden, weil sich die Vertragspartner den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten hätten offenhalten wollen.
Diesen Ausführungen kann aus Rechtsgründen nicht gefolgt werden.
a)	Die beiden Verträge sind aufgrund des ausdrücklich geäußerten Willens der Parteien nach deutschem Recht auszulegen, wovon das Berufungsgericht zutreffend ausgegangen ist. Es hat dabei aber gegen anerkannte Auslegung sgrund sätze verstoßen, und zwar sowohl Denkgesetze verletzt als auch für die Auslegung wesentliche Umstände nicht ausreichend beachtet. Bei solchen Mängeln können Individual-Erklärungen in nicht typischen Verträgen, um die es hier geht, auch im Revisionsrechtszug überprüft werden (BGH Urt. vom 30. Nov. 1977 - VIII ZR 69/76 - WM 1978, 266 m.w.Nachw.).
b)	Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ging der Wille der Vertragschließenden dahin, die Gerichtsstandswahl auch bei Nichtigkeit der Schiedsgerichtsklausel als wirksam zu behandeln, § 139 BGB.
 
Falls der Versuch, Meinungsverschiedenheiten durch ein Schiedsgericht beizulegen, nicht zu einer Einigung führte, sollte der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten zulässig sein. Das Schiedsgericht sollte also nicht abschließend in der Sache entscheiden. Im Ergebnis legten die Vertragschließenden damit dem Schiedsgericht bei Streitigkeiten aus dem GHV und GNV 1, anders als nach Nr. I Abs. 4 des Schiedsgerichtsvertrages bei Streitigkeiten, insbesondere aus den Gesellschaftsverträgen, nur die Funktion einer Güte- oder Schlichtungsstelle bei. Erst das nach einer Schiedsgerichtsentscheidung bei fortbestehendem Streit angerufene ordentliche Gericht sollte einen Streit abschließend entscheiden.
c)	Für eine Vereinbarung über den Gerichtsstand bestand daher ein praktisches Bedürfnis gerade dann, wenn unter "Schiedsgericht” nur eine Güte- oder Schlichtungsstelle verstanden wurde (vgl. dazu Senatsurteil vom 4. Juni 1981 - III ZR 4/80 - WM 1981, 1056, 1057) oder wenn die Schiedsklausel nichtig war. Diese Interessenlage hat das Berufungsgericht ersichtlich verkannt.
Bei Nichtigkeit der Schiedsabrede entfiel dagegen die Möglichkeit, einen Streit zunächst einem Schiedsgericht zu unterbreiten. Wegen der Sitze der Teilhaber in verschiedenen Staaten bestand in diesenTFall ein besonderes Bedürfnis,die Beschreitung des dann ausschließlich zur Entscheidung führenden RechtswegsVDr staatlichen Gerichten durch eine Gerichtsstandsklausel zu ordnen.
Durch Wahl jeweils der Gerichte desjenigen Staates, in dem der Vertragspartner ansässig war, der den Streit veranlaßt hatte, brachten die Vertragschließenden ihren Willen zu dem Ausdruck, die Durchführung von Rechtsstreitig-

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keiten zu erschweren. Die Regelung sollte ersichtlich als uProzeßbremsen wirken. Als erwünschte weitere Folge dieser Vereinbarung konnte, wie die Revision zutreffend ausführt, keiner der Vertragschließenden gezwungen werden, sich als Veranlasser eines Streits einem Rechtsstreit vor einem für ihn ausländischen Gericht zu vinterwerfen. Diese Schutzwirkung der Gerichtsstandsklausel gewann bei Nichtigkeit des Schiedsgerichtsvertrages besonderes Gewicht.
d)	Aus diesen Gründen ging der Wille der Vertragschließenden nicht dahin, Schiedsgerichtsklausel und Zuständigkeitsvereinbarung untrennbar miteinander zu verbinden.
5.	a) Das Berufungsgericht hat, von seinem Standpunkt aus folgerichtig, nicht geprüft, ob die Gerichtsstandsklausel eine ausschließliche Zuständigkeit des jeweils zur Entscheidung berufenen Gerichts begründen sollte.
Von einem dahingehenden Parteiwillen ist jedoch auszugehen, da die Gerichtsstandsklausel unnötig gewesen wäre, wenn dem jeweiligen Kläger nach § 35 ZPO die Wahl zwischen mehreren Gerichtsständen verblieben wäre. Auch hätte es keiner Gerichtsstandsklausel bedurft, um die Zuständigkeit eines staatlichen Gerichts am Sitz des jeweiligen Beklagten zu begründen. Derselbe Parteiwille folgt aus der schiedsvertraglichen Regelung über die Bestimmung eines Obmanns bei Meinungsverschiedenheiten der Schiedsrichter über seine Person. Dann soll der Präsident der Industrie- und Handelskammer (Chamber of Commerce) wentscheiden, der für den Sitz derjenigen Partei zuständig ist, deren Verhalten das Verfahren auslöst." Auf diese Weise stellten die Ver-
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tragschließenden sicher, daß stets nur, also ausschließlich, die für den Veranlasser des Streits als Anspruchsgegner zuständige Stelle den Obmann des Schiedsgerichts bestellte.
Damit aber schlossen die Vertragsparteien jedenfalls für den hier vorliegenden, im Vertrag ausdrücklich geregelten Fall, daß die beklagte Partei wegen einer Vertragsverletzung an ihrem Wohnsitzgericht in Anspruch genommen werden soll, gleichzeitig eine internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte aus (vgl. Stein/Jonas/Leipold aaO § 38 Rn. 66).
b) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts haben die Beklagten den zu dem Prozeß führenden Streit ausgelöst. Daher sind die für ihren Sitz zuständigen Gerichte, also die Londoner Gerichte ausschließlich zur Entscheidung berufen. Die Inanspruchnahme deutscher Gerichte ist insoweit unzulässig. Die Urteile der Vorinstanzen können somit nicht bestehenbleiben.
Da keine weiteren Feststellungen zu treffen sind, mußte die Klage nach § 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO durch Prozeßurteil abgewiesen werden.
Krohn	Tidow	Kroner
 Boujong	Engelhardt