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BGH · in zr 111/81

Gericht: BGH · Aktenzeichen: in zr 111/81

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 5. Juni 1979 verpflichtete das Berufungsgericht nicht zu einer erneuten Vernehmung der im ersten Rechtszug gehörten Zeugen. Aufgrund des mit der Berufungsbegründung überreichten Schreibens des Beklagten zu 1 an den Zeugen L|HBB vom 25. Juni 1979 brauchte das Berufungsgericht die Zeugen auch nicht erneut zu vernehmen. Wie es rechtlich vertretbar ausgeführt hat, enthält diese Urkunde keinen ausreichenden Nachweis für die entscheidungserhebliche Behauptung, daß die Klägerin tatsächlich den Beklagten zu 1 von der Haftung freigestellt hat. Dies macht noch keine erneute Vernehmung erforderlich, zu demal die angeführten Zweifel auf Umständen beruhen, die nicht mit dem persönlichen Eindruck von den Zeugen Zusammenhängen. Auch brauchte das Berufungsgericht keinen Beweis darüber zu erheben, ob der Beklagte zu 1 bei einer anderen Bank, seiner Hausbank, die dortigen Gesellschaftsverbindlichkeiten voll übernommen hat und ob die Klägerin die Haus bank des Zeugen ist; denn hieraus folgt noch nicht, daß die Klägerin einer Befreiung des Beklagten zu 1 von der Haftung ihr gegenüber zugestimmt hat. Ebenso konnte das Berufungsgericht dahinstehen lassen, ob der Zeuge MUtfBft bevollmächtigt war, den Beklagten zu 1 aus seiner Haftung gegenüber der Klägerin zu entlassen; denn solange eine solche Freistellungserklärung dieses Zeugen nicht erwiesen ist, kann seine Vertretungsbefugnis offenbleiben.

Zitierte Normen: § 97 ZPO
BerufungsgerichterneutZeugeZPOKlägerinzweifelnRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
in zr 111/81 BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
1.	des Kaufmanns Herbert
2.	der Frau Karin B beide wohnhaft Tflhreg
- Prozeßbevollmächtigte:
Beklagten und Revisionskläger,
 Rechtsanwälte Dr. BrUHHB und Dr.
gegen
 StadtSparkasse ______
■Ring Vi, Kl Fritz He®HBI» Eduard Ki Herd und Jörg	ebenda,
), vertreten durch den Vorstand Wilhelm LoflV, Dr. Gerhard
- Prozeßbevollmächtigter:
Klägerin und Revisionsbeklagte,
 Rechtsanwalt Dr.
2
IfT
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Nüßgens und die Richter Dr. G. Krohn, Kroner, Dr. Scholz-Hoppe und Dr. Halstenberg am 18. März 1982 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39}
beschlossen:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 12. März 1981 -5 U 102/80 - wird nicht angenommen.
Die Beklagten tragen die Kosten des Revisionsverfahrens (§97 Abs. 1 ZPO).
Gründe
 Die Annahme der Revision ist abzulehnen, da die Sache nicht von rechtsgrundsätzlicher Bedeutung im Sinne von § 554 b Abs. 1 ZPO ist und die Revision im Endergebnis keine Aussicht auf Erfolg hat.
Die Revision rügt ohne Aussicht auf Erfolg die Verletzung der §§ 398 und 286 ZPO.
Das erst in der BerufungsVerhandlung vorgelegte Schrei ben des Zeugen	vom	28.	Juni 1979 verpflichtete das
 Berufungsgericht nicht zu einer erneuten Vernehmung der im ersten Rechtszug gehörten Zeugen. Dieses Schreiben ist viel” mehr verfahrensfehlerfrei als verspätet zurückgewiesen worden. Seine nachträgliche Berücksichtigung wäre allenfalls
 
in Betracht gekommen, wenn es sich um eine Urkunde i.S. von § 580 Nr. 7b ZPO gehandelt hätte, was jedoch nicht der Fall ist (vgl. BGHZ 80, 389, 385 f.).
Aufgrund des mit der Berufungsbegründung überreichten Schreibens des Beklagten zu 1 an den Zeugen L|HBB vom 25. Juni 1979 brauchte das Berufungsgericht die Zeugen auch nicht erneut zu vernehmen. Wie es rechtlich vertretbar ausgeführt hat, enthält diese Urkunde keinen ausreichenden Nachweis für die entscheidungserhebliche Behauptung, daß die Klägerin tatsächlich den Beklagten zu 1 von der Haftung freigestellt hat. Es läßt sich daraus nur entnehmen, daß allenfalls der Beklagte zu 1 damals von einer dahingehenden Vereinbarung ausgegangen ist.
Zu Unrecht macht die Revision geltend, daß das Berufungsgericht die Glaubwürdigkeit der Zeugen und den Erklärungswert ihrer Aussagen anders beurteilt habe als das Landgericht und deshalb die Zeugen erneut hätte vernehmen müssen. Tatsächlich haben beide Gerichte übereinstimmend Zweifel an der Richtigkeit der Aussage der Zeugen Sch|BB und	gehabt;	sie	führen lediglich teilweise unter-
schiedliche Argumente für ihre Zweifel an. Dies macht noch keine erneute Vernehmung erforderlich, zu demal die angeführten Zweifel auf Umständen beruhen, die nicht mit dem persönlichen Eindruck von den Zeugen Zusammenhängen.
Auch brauchte das Berufungsgericht keinen Beweis darüber zu erheben, ob der Beklagte zu 1 bei einer anderen Bank, seiner Hausbank, die dortigen Gesellschaftsverbindlichkeiten voll übernommen hat und ob die Klägerin die Haus bank des Zeugen	ist;	denn	hieraus	folgt	noch	nicht,
 daß die Klägerin einer Befreiung des Beklagten zu 1 von der Haftung ihr gegenüber zugestimmt hat.
Ebenso konnte das Berufungsgericht dahinstehen lassen, ob der Zeuge MUtfBft bevollmächtigt war, den Beklagten zu 1 aus seiner Haftung gegenüber der Klägerin zu entlassen; denn solange eine solche Freistellungserklärung dieses Zeugen nicht erwiesen ist, kann seine Vertretungsbefugnis offenbleiben.
Nüßgens	Krohn	Kroner
 Scholz-Hoppe	Halstenberg