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BGH · III ZR 111/79

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 111/79

a) Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsfehler dargelegt, daß die Darlehen laut Verträgen vom 1. b) Das Berufungsgericht hat aufgrund einer Auslegung der Darlehensverträge die Frage verneint, ob die Klägerin verpflichtet ist, ihre Darlehensrückzahlungsansprüche mit vertraglichen "Gewinnansprüchen" des Beklagten zu verrechnen. Die Auslegung der Darlehensverträge richtet sich nach den Grundsätzen des nicht revisiblen schweizerischen Rechts. Das gleiche gilt für die Ausführungen, mit denen das Berufungsgericht das Bestehen von Gegenansprüchen des Beklagten verneint hat. Das Berufungsgericht hat erhebliches Vorbringen des Beklagten nicht übergangen. Es hat -unter Zugrundelegung des maßgeblichen schweizerischen Rechts -die Regelung in Art. 17 der Statuten der Klägerin über einen Gewinnanspruch berücksichtigt, die darlehensvertraglichen Regelungen bedacht und die Möglichkeit individualrechtlicher Vereinbarungen erwogen. Das Berufungsgericht ist damit der vom Beklagten auch in der Revisionsinstanz wiederholten Darstellung über die Rechtsbeziehungen zwischen der Klägerin und ihren Gesellschaftern sowie Interwar rechtsfehlerfrei nicht gefolgt. c) Die Revision rügt, daß das Berufungsgericht die Vernehmung des vom Beklagten angebotenen Zeugen Brückner zu ihrem Vorbringen unterlassen habe, die Klägerin habe jeweils zu dem 31. Auch das Berufungsgericht hat angenommen, daß die Klägerin für 1973 in der vom Beklagten behaupteten Weise abgerechnet hat.

Zitierte Normen: § 97 ZPO
RechtRechtsfehlerFrageBerufungsgerichtschweizerischKlägerinGesellschafterRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF

III ZR 111/79	BESCHLUSS
	in dem Rechtsstreit
 dg^T^E.
Beklagten und Revisionsklägers» - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr. Hl -
	gegen
 die Firma iflHH	■ GmbH in Liquidation,
 vertreten durch den Liquidator Rechtsanwalt Dr. ZflBB, PtBHIstraQe §, 0-SB MBB.
Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Dres. BHHB
und	-
2

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Nüßgens und die Richter Dr. Krohn, Dr. Tidow, Dr. Peetz und Boujong am 6. November 1980 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 9. August 1978 - 2 BvR 831/76)
beschlossen:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 22. Juni 1979 - 2 U 130/78 -wird nicht angenommen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Gründe :
1. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung.
Sie bietet keine Veranlassung, Grundsatzfragen des deutschen Recht zu beantworten. Auf die vertraglichen Beziehungen der Parteien ist kraft Vereinbarung schweizerisches Recht anzuwenden. Dieses ist nicht revisibel. Aus diesem Grund bedarf auch die weitere von der Revision angeführte Rechtsfrage nicht der grundsätzlichen Klärung. Denn auch die Frage, ob eine Gesellschaft berechtigt ist, eine Gewinnverwendung zu beschließen, die bestehenden Darlehensverträgen zwischen ihr und ihren Gesellschaftern zuwiderläuft, ist hier bei einer Schweizer Gesellschaft und bei der vereinbarten Anwendung schweizerischen Rechts
 
auf die Darlehensverträge nach schweizerischem Recht zu beantworten.
2. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Erfolgsaussicht. Das Urteil des Berufungsgerichts läßt einen Rechtsfehler zu Lasten des Beklagten nicht erkennen .
a)	Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsfehler dargelegt, daß die Darlehen laut Verträgen vom 1. Oktober 197^ über 75.000 DM und vom 13. September 1974 über 11.500 DM spätestens seit dem 1. Januar 1976 zur Rückzahlung fällig sind, nämlich seit die Verträge des Beklagten mit dem liechtensteinischen Interwar-Verband nicht mehr bestehen.
b)	Das Berufungsgericht hat aufgrund einer Auslegung der Darlehensverträge die Frage verneint, ob
 die Klägerin verpflichtet ist, ihre Darlehensrückzahlungsansprüche mit vertraglichen "Gewinnansprüchen" des Beklagten zu verrechnen. Die Auslegung der Darlehensverträge richtet sich nach den Grundsätzen des nicht revisiblen schweizerischen Rechts. Verfahrensrechtliche Rechtsfehler bei dessen Ermittlung oder bei der Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts sind nicht erkennbar. Das gleiche gilt für die Ausführungen, mit denen das Berufungsgericht das Bestehen von Gegenansprüchen des Beklagten verneint hat. Das Berufungsgericht hat erhebliches Vorbringen des Beklagten nicht übergangen. Es hat -unter Zugrundelegung des maßgeblichen schweizerischen Rechts -die Regelung in Art. 17 der Statuten der Klägerin über einen Gewinnanspruch berücksichtigt, die darlehensvertraglichen Regelungen bedacht und die Möglichkeit individualrechtlicher Vereinbarungen erwogen. Es hat die erhobenen Beweise rechts-

fehlerfrei gewürdigt. Verstöße gegen die Denkgesetze oder gegen Erfahrungssätze sind nicht festzustellen. Das Berufungsgericht ist damit der vom Beklagten auch in der Revisionsinstanz wiederholten Darstellung über die Rechtsbeziehungen zwischen der Klägerin und ihren Gesellschaftern sowie Interwar rechtsfehlerfrei nicht gefolgt.
c)	Die Revision rügt, daß das Berufungsgericht die Vernehmung des vom Beklagten angebotenen Zeugen Brückner zu ihrem Vorbringen unterlassen habe, die Klägerin habe jeweils zu dem 31. Dezember eines jeden Jahres abgerechnet. Diese Rüge ist nicht berechtigt. Auch das Berufungsgericht hat angenommen, daß die Klägerin für 1973 in der vom Beklagten behaupteten Weise abgerechnet hat. Die Frage, wann die Klägerin mit ihren Gesellschaftern in früheren Jahren abgerechnet hat, ist unerheblich für die Beantwortung der Frage, ob die behaupteten Gegenansprüche (Gewinnansprüche) für die maßgebliche Zeit ab 197A bestehen.
Ntißgens	Krohn	Tidow
 Peetz	Boujong