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BGH · in zr 111/73

Gericht: BGH · Aktenzeichen: in zr 111/73

Der III, Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat in der Sitzung am 18, März 1974 unter Mitwirkung der Richter Dr, Kreft, Dr. Arndt, Dr. Beyer, Gähtgens und Keßler beschlossen: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 3. 126/72 - vom 8, Mai 1973 wird auf Kosten der Beklagten als unzulässig verworfen, weil es sich in der Sache um eine Entscheidung handelt, die nach § 515 Abs.3 ZPO durch Beschluß zu erlassen war und dann unanfechtbar gewesen wäre.

Zitierte Normen: § 515 ZPO
KostenBerufungKreftBESCHLUSSOberlandesgerichtZPORevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
in zr 111/73 BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 der Frau Käthe GflHHfestraße A,
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Beklagten und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
gegen
 Oswald
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Kläger und Revisionsbeklagten,
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Der III, Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat in der Sitzung am 18, März 1974 unter Mitwirkung der Richter Dr, Kreft, Dr. Arndt, Dr. Beyer, Gähtgens und Keßler
 beschlossen:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg - 3 U. 126/72 - vom 8, Mai 1973 wird auf Kosten der Beklagten als unzulässig verworfen, weil es sich in der Sache um eine Entscheidung handelt, die nach § 515 Abs. 3 ZPO durch Beschluß zu erlassen war und dann unanfechtbar gewesen wäre.
Eine Anfechtungsmöglichkeit besteht nicht deshalb, weil das Oberlandesgericht nach mündlicher Verhandlung die Form eines Urteils gewählt hat (BGHZ 46, 112).
Entgegen dem Vortrag der Revision hat das Oberlandesgericht die Berufung nicht verworfen; es hat in den Gründen sogar § 515 ZPO ausdrücklich erwähnt. Die Parteien hatten auch darüber gestritten, ob die Berufung wirksam und in vollem Umfang zurückgenommen war. Die Auffassung der Revision, es hätte eines besonderen Antrags nach § 515 Abs. 3 ZPO bedurft, geht fehl; denn das Oberlandesgericht hat eine Verlustigerklärung nicht ausgesprochen und der Klä-
 
ger hatte im Schriftsatz vom 13. Juli 1972 beantragt, die Kosten des BerufungsVerfahrens der Beklagten aufzuerlegen.
Kreft	Dr.	Arndt	Dr.	Beyer
 Gähtgens	Keßler