Die Klägerin hat vorgetragen, zu ihrem Sturz sei es infolge der mangelhaften Beleuchtung und der verfehlten Anlage der Haltestelle gekommen; sie müsse über den Saumstein zu dem Radweg zu Fall gekommen sein» Sie nimmt die Beklagte wegen schuldhafter Verletzung der Straßenverkehrssicherungspflicht in Anspruch und hat beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 8»372 DM nebst Zinsen als Schadensersatz für die Zeit vom 3o Dezember 1964 bis 31o März 1966 sowie zur Leistung eines angemessenen Schmerzensgeldes zu verurteilen und festzustellen, daß die Be- klagte auch zur Erstattung der künftigen Schaden verpflichtet seio Die Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt und ausgeführt: Die Haltestelle sei baulich sachgemäß errichtet und ordnungsmäßig beleuchtet gewesen0 Die Klägerin müsse aus anderen als den von ihr angegebenen Gründen gestürzt sein, möglicherweise infolge eigener Unvorsichtigkeit beim Gedränge während des Aussteigens«, Die Klägerin, die die volle Beweislast habe, könne nicht beweisen, daß sie wegen unzulänglicher Beleuchtung an den Randstein des Radweges gestoßen und gestolpert seio Der Anlaß ihres Sturzes sei unklar geblieben0 Sie v/isse nach ihren früheren Erklärungen selbst nicht, wodurch sie zu Fall gekommen sei, Lind könne deshalb aus eigener Kenntnis nicht die Behauptung aufstellen, sie sei gestolperte Sie habe sich nur auf eine Äußerung eines Augenzeugen berufen, der aber nur eine Ansicht geäußert habe* Für das Stolpern als ^"Ursache spreche kein Anscheinsbeweis o Die Klägerin hätte das Stolpern selbst fühlen und dann als eigenes Wissen behaupten müssen0 Sie könne auch beim Gedränge der Fahrgäste zu dem Stürzen gekommen sein» schulden ihrer Bediensteten - abgesehen vom Schmerzensgeld -auch als Halterin des Omnibusses nach § 8 a des Straßenverkehr sgesetzes (StVG) hafte und daß bei Ansprüchen aus dem Beförderungsvertrag die Beklagte beweispflichtig seio Mit diesem Vorbringen kann die Revision jedoch nicht durchdringeno Denn die Haftung nach § 8 a StVG setzt voraus? Das Berufungsgericht hat die Voraussetzungen dafür nicht näher erörtert, doch geht es erkennbar davon aus, daß der Vortrag der Klägerin eine Verletzung dieser Straßenverkehrs sicherungspflicht ergeben könne„ Das ist richtige Die beklagte Stadt hat auf ihren Wegen und Straßen einen öffentlichen Verkehr eröffnet«. hindert5 und beim Aussteigen müssen sie wegen der Stufen und der Höhenunterschiede vorsichtig sein0 Alles das muß vom Verkehrssicherungspflichtigen berücksichtigt und deshalb muß im Rahmen des Zumutbaren dafür Sorge getragen werden, daß der aussteigende Fahrgast seinen Fuß vom Trittbrett sogleich auf den festen Bürgersteig setzen kann, damit er sicher steht„ Für die Abwicklung eines solchen Haltestellenverkehrs ist es sonach nicht richtig, wenn der Fahrgast nach dem Aussteigen mit dem nächsten Schritt an eine nicht zu vermutende Erhöhung von etwa 3 cm und nach einein weiteren Schritt an eine neue Erhöhung von nochmals rund 4 cm gelangte Es kann dahingestellt bleiben, ob solche Erhebungen für den normalen Tagesverkehr hingenommen werden können„ Hier handelte es sich nach dem Vortrag der Klägerin um einen Omnibusverkehr noch in der nächtlichen Dunkelheit an einer so gut wie nicht beleuchteten Haltestelle, weil die Straßenbeleuchtung damals noch nicht fertiggestellt war. Gewiß hatten die Omnibusse eine Innenbeleuchtung, aber die Beklagte hat selbst gemeint, daß diese Eigenbeleuchtung des Wagens infolge der vielen Fahrgäste nicht ausreichte, um die Umgebung voll zu beleuchteno Jedenfalls hat die Klägerin einen Sachverhalt vorgetragen, aus dem sich ergibt, daß die Anlage der Haltestelle damals nicht einwandfrei war, weil die baulichen Mängel im Zusammenwirken mit der unzulänglichen Beleuchtung eine Gefahr für die Haltestellenbenutzer ergeben konnten» Darin läge eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht c Die Beklagte hätte dann für die Zeit bis zur Herstellung der ordnungsmäßigen Beleuchtung der Straße während der Dunkelheit irgendwelche Vorsorge treffen müssen, um die Gefahren zu beseitigen, die für die aus- a) Das Oberlandesgericht meint, die Klägerin habe nicht bev/iesen, daß sie über die erhöhte Kante gestolpert sei; als Begründung führt das Urteil zunächst aus, die Klägerin könne nicht aus eigener Kenntnis diese Behauptung auf stellen; sie habe sich nur auf die vom Zeugen Mangold geäußerte Ansicht gestützt« Fehlerhaft ist auch der weitere Satz im Urteil, die Klägerin habe dadurch, daß sie die Angaben des Zeugen als wahr behandelte, diese "nicht zu ihrer eigenen Ursachen-feststellung" gemacht« Denn eine Partei braucht nichts "festzustellen"; sie muß nur die ihren Vortrag stützenden Behauptungen unter Beweis stellen0 Bas hat die Klägerin getane Sie hat schon nach dem Tatbestand des Berufungs-urtoils; behauptet* zu ihrem Sturz sei es dadurch gekommen, daß die Haltestelle nicht ordnungsmäßig beleuchtet und ihrer baulichen Anlage nach - wegen der mehreren Erhöhungen gefährlich gewesen seiQ Die Klägerin hatte ausreichend deutlich die entsprechenden Behauptungen aufgestellt: 10 und 12 Band II Blatt 73 ff) enthalten unmißverständlich, insbesondere durch die wiederholte Bezugnahme auf die Erklärungen des Zeugen folgenden Vortrag der Klägerin: Es sei diesig und stock-dunkel gewesen; die Klägerin habe die Örtlichkeit nicht gekannt und geglaubt, sich nach dem Aussteigen bereits auf dem Bürgersteig zu befinden; sie habe die Erhöhung von 3 cm zu dem Radweg nicht bemerkt, sei über den Saumstein gestolpert und auf den Radweg gestürzt, b) Das Urteil führt dann weiter auf den Seiten 6 und 7 aus, auch die Aussage des Zeugen reiche nicht zu dem Beweise dafür aus, daß die Klägerin durch Stolpern an der Radwegkante gefallen sei0 Das Berufungsgericht hat nicht hinreichend begründen können, warum es diese Aussage des einzigen Tatzeugen, eines mit Verkehrssituationen vertrauten früheren Omnibusschaffners, nicht als ausreichend halte Das Oberlande sgericht hat die vorsichtige Einschaltung des Zeugen, daß die Klägerin nach seiner Ansicht am Saumstein gestolpert sei, überbewertet oder verkannt,, Gewiß muß man bei Aussagen zwischen der Bekundung von Tatsachen und der Angabe von Schlußfolgerungen unterscheiden, aber diese Unterscheidung ist vielfach nicht durchzuführen, weil in Wahrheit die Bekundung einer jeden Tatsache die Schlußfolgerung aus zahlreichen Einzelbeobach-tungen, Hilfsbeobachtungen oder Erwägungen enthält« Auch die Bemerkung des Zeugen, die Klägerin sei zwischen Fahrgästen eingezwängt gewesen, war schließlich eine Wertung, die hatte aufgelöst werden können; ebenso hätte das Gericht die Worte, die Klägerin sei gestürzt, näher erläutern lassen können» Eingedenk der menschlichen Unzu~ länglichkeit darf aber der Tatrichter niemals die Fest-Stellung der absoluten oder objektiven Wahrheit verlangen; er muß sich mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewißheit begnügen, der den Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (BGH DRiZ 1969, 53)» Möglicherweise zeugte die Formulierung der Aussage von besonderer Vorsicht und von.Verantwortungsbewußtsein» Jedenfalls hatte der Zeuge Ma^BHI keinen Anhaltspunkt erwähnt, der dafür sprach, daß drängende Fahrgäste die Klä-gerin gestoßen oder heruntergerissen hätten» Ohne solche Hinweise mußte das Berufungsgericht sich mit der Erwägung auseinandersetzen, ob der Zeuge nicht doch die Behauptung der Klägerin bestätigt hatte, weil er andere Ursachen nicht gesehen hatte, aber sie bei seiner Schilderung hätte sehen müssen» Bei der nach den vorstehenden Ausführungen gebotenen vollständigen Würdigung des Vortrags der Klägerin und einer anderen Wertung der Aussage des Zeugen Ma(HB v/ird das Berufungsgericht auch seine Erwägungen über den Anscheinsbeweis insgesamt zu überprüfen haben * Diese Regeln über den Anscheinsbeweis werden aber auch gegen die Klägerin bei der Frage zu verwerten sein9 ob zu dem Unfall auch ein Verschulden der Klägerin beigetragen hat0
BUNDESGERICHTSHOF 2009 086 IM NAMEN DES VOLKES URTEIL in dem Rechtsstreit Verkünde! aro 2ko November 1969 Schorm, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Ehefrau Frieda Z\ geboC 9 Klägerin und Revisionsklägerin, - ProzeI3bevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr gegen die Stadt M , vertreten durch den Oberbürgermeister, - Prozeßbevollmächtigter: Beklagte und Rechtsanv/alt Revisionsbeklagte, Dr 2 Der IIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 24„ November 1969 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr0 Kreft? Dr0 Arndt5 Dr0 Beyer? Dr« Hußla und Keßler für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 10 Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 15» Januar 1969 aufgehoben0 Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung? auch über die Kosten der Revision? an das Berufungsgericht zurückverwiesen„ Von Rechts ’wegen Tatbestand^ Die Klägerin verlangt von der beklagten Stadt Schadensersatz vre gen angeblicher Verletzung der Straßenverkehrs sicherungspflicht o Die damals 58jährige Klägerin 1964 an einer Omnibushaltestelle in stürzte am 5° Dezember der Schflü^festraße in Die Haltestelle war nach einem Umbau seit Oktober 1964 in Benutzung» Für die Fahrgäste war neben der Fahrbahn eine Bucht von 1,50 m Tiefe angelegt, neben der ein Radweg von 1,50 m Breite verläuft, an den sich der 2 m breite Gehweg anschließt„ Der Radweg ist gegenüber der Bucht für Fahrgäste um rund 3 cm erhöht und ebenso der Gehweg um etwa 4 cm gegenüber dem Radweg, v/obei die Abgrenzung' durch Saumsteine erfolgt» Die Haltestellenbucht und der Radweg waren am Unfalltage bereits asphaltiert bzw0 gepflastert, nicht aber der Fußweg» Die nächsten Straßenbeleuchtungen v/aren 42 bzw» 55 m entfernt» Die Klägerin stieg am Unfalltage gegen 6»30 Uhr aus einem Omnibus der Städtischen Verkehrsbetriebe, als es draußen noch dunkel war» Die Klägerin stürzte dabei und lag nach dem Sturz hauptsächlich auf dem Radweg» Dabei zog sie sich einen komplizierten Oberschenkelbruch zu, der längere Krankenhausbehandlung erforderlich machte» Die Klägerin hat vorgetragen, zu ihrem Sturz sei es infolge der mangelhaften Beleuchtung und der verfehlten Anlage der Haltestelle gekommen; sie müsse über den Saumstein zu dem Radweg zu Fall gekommen sein» Sie nimmt die Beklagte wegen schuldhafter Verletzung der Straßenverkehrssicherungspflicht in Anspruch und hat beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 8»372 DM nebst Zinsen als Schadensersatz für die Zeit vom 3o Dezember 1964 bis 31o März 1966 sowie zur Leistung eines angemessenen Schmerzensgeldes zu verurteilen und festzustellen, daß die Be- klagte auch zur Erstattung der künftigen Schaden verpflichtet seio Die Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt und ausgeführt: Die Haltestelle sei baulich sachgemäß errichtet und ordnungsmäßig beleuchtet gewesen0 Die Klägerin müsse aus anderen als den von ihr angegebenen Gründen gestürzt sein, möglicherweise infolge eigener Unvorsichtigkeit beim Gedränge während des Aussteigens«, Das Landgericht hat die Schadensersatzansprüche der Klägerin dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, soweit sie nicht auf Öffentlich-rechtliche Versicherungsträger übergegangen sind, und hat dem PestStellungsantrag stattgegebeno Das Berufungsgericht hat die Klage ab gewiesen«, und zwar aus folgenden Gründen: Die Klägerin, die die volle Beweislast habe, könne nicht beweisen, daß sie wegen unzulänglicher Beleuchtung an den Randstein des Radweges gestoßen und gestolpert seio Der Anlaß ihres Sturzes sei unklar geblieben0 Sie v/isse nach ihren früheren Erklärungen selbst nicht, wodurch sie zu Fall gekommen sei, Lind könne deshalb aus eigener Kenntnis nicht die Behauptung aufstellen, sie sei gestolperte Sie habe sich nur auf eine Äußerung eines Augenzeugen berufen, der aber nur eine Ansicht geäußert habe* Für das Stolpern als ^"Ursache spreche kein Anscheinsbeweis o Die Klägerin hätte das Stolpern selbst fühlen und dann als eigenes Wissen behaupten müssen0 Sie könne auch beim Gedränge der Fahrgäste zu dem Stürzen gekommen sein» Der Beweis* daß die Klägerin an der Radwegkante gestolpert sei* sei nicht erbrachte Der Zeuge habe den Sturz gesehen5 aber die Ursache des Stolperns über den Saumstein nur als seine Ansicht v/iedergegebeiip damit seien andere Ursachen nicht ausgeschlossen„ Auch die Anwendung des § 287 ZPO sei dann nicht möglich, Selbst wenn aber die Klägerin an der Radwegkante gestolpert wäre* wäre dafür eine unzulängliche Beleuchtung nicht ursächlich gewesen* weil die Klägerin bei dem Gedränge die Bodengestaltung doch nicht hätte beobachten könneno Dann bedürfe auch keiner Prüfung* ob die Haltestelle baulich fehlerhaft gestaltet sei3 weil "eine Ursächlichkeit der baulichen Gegebenheiten für den Sturz der Klägerin" nicht bewiesen sei0 Dagegen richtet sich die Revision der Klägerin* mit der sie ihre Klaganträge weiterverfolgt«, Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision«, Ent sc he idungsgründe^ Die Revision der Klägerin hat Erfolge 1o Sachlich-rechtliche Grundlage der Klagansprüche ist eine Verletzung der Straßenverkehrssicherungspflicht„ Die Revision meint zwar* das Berufungsgericht habe übersehen, daß die Beklagte ohne Rücksicht auf ein Ver- schulden ihrer Bediensteten - abgesehen vom Schmerzensgeld -auch als Halterin des Omnibusses nach § 8 a des Straßenverkehr sgesetzes (StVG) hafte und daß bei Ansprüchen aus dem Beförderungsvertrag die Beklagte beweispflichtig seio Mit diesem Vorbringen kann die Revision jedoch nicht durchdringeno Denn die Haftung nach § 8 a StVG setzt voraus? daß sich der Unfall beim Betrieb des Kraftwagens ereignet und eine beförderte Person betroffen hat«, Die Beförderung in diesem Sinne endet jedoch5 sobald der Fahrgast ausgestiegen ist und den Wagen vollständig verlassen hat (BGH VersR 1956? 765; 1957? 532)„ Nach ihrem bisherigen Vortrag hatte die Klägerin das Aussteigen bereits ganz beendetp denn sie war nach ihrer Angabe schon mit beiden Beinen auf die Straße getreten und stürzte bei den folgenden Schritten„ Bei Ansprüchen aus einem Beförderungsvertrag hat allerdings der verletzte Fahrgast nicht die volle Beweislast 0 Der Unternehmer muß - in rechtsähnlicher Anwendung des § 282 BGB - sein fehlendes Verschulden nachweisen^ wenn die Sachlage den Schluß auf eine Verletzung der Sorgfalt spf licht rechtfertigt (BGH VersR 1959. 948; BGH2 23 9 288, 291)o Auch hier spricht aber gegen die Klägerin9 daß nach ihrem bisherigen Vorbringen der Beförderungsvorgang mit dem vollständigen Aussteigen beendet war«, Gewiß, ist der Beförderungsunternehmer verpflichtetP sowohl die Zugänge wie die Ausgänge verkehrssicher zu gestalten und zu halten» Der Unternehmer eines Beförderungsunternehmens Jedoch, der mit seinem Kraftwagen die öffentlichen Straßen benutzt, ist für die verkehrssichere Gestaltung der Gehwege und Fahrbahnen an den Haltestellen regelmäßig nicht verpflichtet o Etwas anderes kann - ähnlich wie bei der Bundesbahn - dann gelten, wenn sich die Verkehrsbetriebe besondere Omnibusbahnhöfe geschaffen oder sonst die Anlage und Unterhaltung der Haltestellen übernommen haben» Dafür bieten die bisherigen Feststellungen keinen Anhalt; die Klägerin hat Gelegenheit, insoweit ihren Vorti'ag gegebenenfalls zu ergänzen, da das Urteil aus anderen Gründen aufgehoben werden muß» Unabhängig von dieser Haftung als Fahrzeughalter oder aus Beförderungsvertrag bleibt die Haftung der beklagten Stadt aus ihrer Straßenverkehrssicherungspflicht» Das Berufungsgericht hat die Voraussetzungen dafür nicht näher erörtert, doch geht es erkennbar davon aus, daß der Vortrag der Klägerin eine Verletzung dieser Straßenverkehrs sicherungspflicht ergeben könne„ Das ist richtige Die beklagte Stadt hat auf ihren Wegen und Straßen einen öffentlichen Verkehr eröffnet«. Sie muß dann die Verkehrsteilnehmer auch vor den von der Straße etwa ausgehenden Gefahren schützen» Die Beklagte hatte an der Omnibushaltestelle sogar einen verstärkten Verkehr eröffnet, der erhöhte Sicherungspflichten begründete» An solchen Haltestellen herrscht häufig starkes Gedränge; die Fahrgäste haben es meistens eilig, weil die Wagendurch\/eg schnei wieder abfahren; häufig sind Fahrgäste durch Gepäck be- * / hindert5 und beim Aussteigen müssen sie wegen der Stufen und der Höhenunterschiede vorsichtig sein0 Alles das muß vom Verkehrssicherungspflichtigen berücksichtigt und deshalb muß im Rahmen des Zumutbaren dafür Sorge getragen werden, daß der aussteigende Fahrgast seinen Fuß vom Trittbrett sogleich auf den festen Bürgersteig setzen kann, damit er sicher steht„ Für die Abwicklung eines solchen Haltestellenverkehrs ist es sonach nicht richtig, wenn der Fahrgast nach dem Aussteigen mit dem nächsten Schritt an eine nicht zu vermutende Erhöhung von etwa 3 cm und nach einein weiteren Schritt an eine neue Erhöhung von nochmals rund 4 cm gelangte Es kann dahingestellt bleiben, ob solche Erhebungen für den normalen Tagesverkehr hingenommen werden können„ Hier handelte es sich nach dem Vortrag der Klägerin um einen Omnibusverkehr noch in der nächtlichen Dunkelheit an einer so gut wie nicht beleuchteten Haltestelle, weil die Straßenbeleuchtung damals noch nicht fertiggestellt war. Gewiß hatten die Omnibusse eine Innenbeleuchtung, aber die Beklagte hat selbst gemeint, daß diese Eigenbeleuchtung des Wagens infolge der vielen Fahrgäste nicht ausreichte, um die Umgebung voll zu beleuchteno Jedenfalls hat die Klägerin einen Sachverhalt vorgetragen, aus dem sich ergibt, daß die Anlage der Haltestelle damals nicht einwandfrei war, weil die baulichen Mängel im Zusammenwirken mit der unzulänglichen Beleuchtung eine Gefahr für die Haltestellenbenutzer ergeben konnten» Darin läge eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht c Die Beklagte hätte dann für die Zeit bis zur Herstellung der ordnungsmäßigen Beleuchtung der Straße während der Dunkelheit irgendwelche Vorsorge treffen müssen, um die Gefahren zu beseitigen, die für die aus- steigenden Fahrgäste wegen der unbeleuchteten Höhenunterschiede bestandeno Dafür boten sich verschiedene Möglichkeiten an; vielleicht hätte schon eine auffallende Kennzeichnung der Saumsteine genügt« Das hat der Tatrichter näher aufzuklären und zu entscheiden* 2o Die Begründung, mit der das Berufungsgericht eine schadensursächliche Verletzung der Verkehrssicherungspflicht nach § 823 BGB verneint, läßt sich nicht halten« a) Das Oberlandesgericht meint, die Klägerin habe nicht bev/iesen, daß sie über die erhöhte Kante gestolpert sei; als Begründung führt das Urteil zunächst aus, die Klägerin könne nicht aus eigener Kenntnis diese Behauptung auf stellen; sie habe sich nur auf die vom Zeugen Mangold geäußerte Ansicht gestützt« Diese Erwägungen sind fehlerhaft; denn keiner Partei ist es im Zivilprozeß verwehrt, eine Behauptung aufzustellen, die sie nicht aus eigener Kenntnis bestätigen könnte« Sie muß für ihre Behauptungen Beweis antreten, und es ist Aufgabe des Gerichts, die Behauptungen auf ihre Wahrheit zu überprüfen« Fehlerhaft ist auch der weitere Satz im Urteil, die Klägerin habe dadurch, daß sie die Angaben des Zeugen als wahr behandelte, diese "nicht zu ihrer eigenen Ursachen-feststellung" gemacht« Denn eine Partei braucht nichts "festzustellen"; sie muß nur die ihren Vortrag stützenden 10 - Behauptungen unter Beweis stellen0 Bas hat die Klägerin getane Sie hat schon nach dem Tatbestand des Berufungs-urtoils; behauptet* zu ihrem Sturz sei es dadurch gekommen, daß die Haltestelle nicht ordnungsmäßig beleuchtet und ihrer baulichen Anlage nach - wegen der mehreren Erhöhungen gefährlich gewesen seiQ Die Klägerin hatte ausreichend deutlich die entsprechenden Behauptungen aufgestellt: Die Schriftsätze vom 12. Oktober 1966 (besonders Blatt 8), vom 8o und 21. November 1967 und vom 13. Dezember 1967 (Band I Bio 51? 132, 138, 143) sowie vom 20. Juni I960 (besonders Bl. 6, 9? 10 und 12 Band II Blatt 73 ff) enthalten unmißverständlich, insbesondere durch die wiederholte Bezugnahme auf die Erklärungen des Zeugen folgenden Vortrag der Klägerin: Es sei diesig und stock-dunkel gewesen; die Klägerin habe die Örtlichkeit nicht gekannt und geglaubt, sich nach dem Aussteigen bereits auf dem Bürgersteig zu befinden; sie habe die Erhöhung von 3 cm zu dem Radweg nicht bemerkt, sei über den Saumstein gestolpert und auf den Radweg gestürzt, b) Das Urteil führt dann weiter auf den Seiten 6 und 7 aus, auch die Aussage des Zeugen reiche nicht zu dem Beweise dafür aus, daß die Klägerin durch Stolpern an der Radwegkante gefallen sei0 Auch hier lassen sich Rechtsfehler nicht ausschließen Unrichtig ist zunächst die Bemerkung im Urteil, die Klägerin habe keinen Bev/eis angetreten und der Zeuge sei trotz fehlenden Beweisantritts zu dem Sturz der Klägerin befragt worden. Denn die Klägerin hatte sich ständig auf ~ 11 - die Erklärungen des Zeugen berufen, und der Tat- richter hat nach § 286 ZPO den gesamten Inbegriff der Verhandlungen und das Ergebnis einer Beweisaufnähme unabhängig davon zu würdigen, wer die fragliche Behauptung aufgestellt und das Beweismittel in den Prozeß eingeführt hat o Das Berufungsgericht hat die Aussage des Zeugen in ihrem entscheidenden Teil wörtlich im Urteil v/iederge-geben« Darin hieß es: Ich "habe genau gesehen, wie die Klägerin auf die Haltebucht trat und auf den Radweg fiel ooo wie sie auf den Radv/eg stürzte, „„o Das eigentliche Stolpern und die Ursache desselben habe ich nicht gesehen„ooc Nach meiner Ansicht ist sie jedoch an dem Saumstein gestolpert, eine andere Ursache sehe ich nicht”0 Das Berufungsgericht hat nicht hinreichend begründen können, warum es diese Aussage des einzigen Tatzeugen, eines mit Verkehrssituationen vertrauten früheren Omnibusschaffners, nicht als ausreichend halte Das Oberlande sgericht hat die vorsichtige Einschaltung des Zeugen, daß die Klägerin nach seiner Ansicht am Saumstein gestolpert sei, überbewertet oder verkannt,, Gewiß muß man bei Aussagen zwischen der Bekundung von Tatsachen und der Angabe von Schlußfolgerungen unterscheiden, aber diese Unterscheidung ist vielfach nicht durchzuführen, weil in Wahrheit die Bekundung einer jeden Tatsache die Schlußfolgerung aus zahlreichen Einzelbeobach-tungen, Hilfsbeobachtungen oder Erwägungen enthält« Auch 12 die Bemerkung des Zeugen, die Klägerin sei zwischen Fahrgästen eingezwängt gewesen, war schließlich eine Wertung, die hatte aufgelöst werden können; ebenso hätte das Gericht die Worte, die Klägerin sei gestürzt, näher erläutern lassen können» Eingedenk der menschlichen Unzu~ länglichkeit darf aber der Tatrichter niemals die Fest-Stellung der absoluten oder objektiven Wahrheit verlangen; er muß sich mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewißheit begnügen, der den Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (BGH DRiZ 1969, 53)» Möglicherweise zeugte die Formulierung der Aussage von besonderer Vorsicht und von.Verantwortungsbewußtsein» Jedenfalls hatte der Zeuge Ma^BHI keinen Anhaltspunkt erwähnt, der dafür sprach, daß drängende Fahrgäste die Klä-gerin gestoßen oder heruntergerissen hätten» Ohne solche Hinweise mußte das Berufungsgericht sich mit der Erwägung auseinandersetzen, ob der Zeuge nicht doch die Behauptung der Klägerin bestätigt hatte, weil er andere Ursachen nicht gesehen hatte, aber sie bei seiner Schilderung hätte sehen müssen» c) Auch die Ausführungen des Berufungsgerichts über den Anscheinsbeweis sind nicht frei von Bedenken» Es vermißt dabei Behauptungen der Klägerin, die diese aber aufgestellt hatte» Der Anscheinsbeweis wird auch nur entkräftet durch die ernsthafte Möglichkeit eines vom gewöhnlichen Verlauf abweichenden Gang des Geschehens» Die Annahme, eine bereits ausgestiegene erwachsene Person komme auf ebener Erde durch irgendeine Behinderung im Gedränge 13 ausund einsteigender Fahrgäste so zu Fall, daß sie der Länge nach auf den Boden stürzt, ist nicht naheliegend«, Ein größeres "Gedränge" ist bisher nicht festgestellt; dabei mußte auch bedacht werden, daß die einsteigenden Fahrgäste die Klägerin nach hinten hätten reißen müssen, während sie nachher mit den Füßen zu dem Omnibus lag» 3» Da bei dem jetzigen Sachund Streitstand die Abweisung der Klage auch nicht mit einer anderen als der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung gerechtfertigt werden kann, muß das Berufungsurteil aufgehoben und muß die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden«, 14 - Bei der nach den vorstehenden Ausführungen gebotenen vollständigen Würdigung des Vortrags der Klägerin und einer anderen Wertung der Aussage des Zeugen Ma(HB v/ird das Berufungsgericht auch seine Erwägungen über den Anscheinsbeweis insgesamt zu überprüfen haben * Diese Regeln über den Anscheinsbeweis werden aber auch gegen die Klägerin bei der Frage zu verwerten sein9 ob zu dem Unfall auch ein Verschulden der Klägerin beigetragen hat0 Dr0 Kreft Dr o Arndt Dr0 Beyer Dr o Hußla Keßler