- Prozeßbevollmächtigter: , Rechtsanwalt Dr. Der III, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 14. Gemäß § 1 Abs.3 MZO in Verbindung • mit Anmerkung 1 zu Nummer 239 des Zolltarifs konnte lack-fabriken, die (u.a.) Kunstharzlacke herstellten, auf Antrag gestattet werden, mit fcollbegünstigtem Mineralöl ; auch Verdünnungsmittel für diese Lacke mit einem als Amylazetat berechneten Estergehalt von mindestens 20 Gewichtshundertteilen herzustellen und sie unter besonderen Sicherungsmaßnahmen an die Abnehmer der selbst-hergestellten Lacke abzugeben. Er ist der Auffassung, daß er in rechtwidriger Weise bestraft und zur Nachversteuerung herangezogen worden sei und führt dies auf mehrere Erlasse des Bundesfinanzministers vom 11. Diese Rechtslage sei dem Bundesfinanzminister auf Grund eines am 22, November 1951 vom Bundesfinanzhof erstatteten Gutachtens, das er den nachgeordneten Stellen vorenthalten liabe, bekannt gewesen. Der Kläger sieht eine Amtspflichtverletzung des Bundesfinanzministers in erster Linie darin, daß dieser in den Erlassen vom 11. grandläge bilden» wird das Schadensersatzrecht von dem Grundsatz beherrscht, dafi nicht jeder ersatzberechtigt ist, der irgendwie, sei es auch nur mittelbar, durch eine unerlaubte Handlung Nachteile erlitten hat. Ob im Einzelfall der Geschädigte zu dem Kreis der "Dritten" in diesem Sinne gehört, muß entscheidend danach beantwortet werden, ob die Amtspflicht - wenn auch nicht notwendig allein, so doch auch - den Zweck hat, das Interesse gerade dieses Geschädigten wahrzunehmen. Nur wenn sich aus den die Amtspflicht, begründenden und sie umreißenden Bestimmungen sowie aus.der besonderen Natur des Amtsgeschäfts ergibt» daß der Geschädigte zu dem Personenkreis zählt, dessen Belange nach dem Zweck und der rechtlichen Bestimmung des Amtsgeschäfts geschützt oder gefördert werden sollen, besteht ihm gegenüber eine Amtspflicht. Hingegen tritt anderen Personen gegenüber, selbst wenn eich die Amtspflichtverletzung auf sie mehr oder weniger nachteilig auswirkt, eine Ersatzpflicht nicht ein (Urteil des Senats vom 29. Verhaltungsvorschriften dieser Art, die das Anliegen verfolgen» die Auslegung der anzuwendenden Gesetze zunächst einmal für den Bereich der nachgeordneten Verwaltung festzulegen, kommt grundsätzlich nur eine innerdienstliche Bestimmung und Wirkung zu und zwar auch dann, wenn sie sich an den gesamten Apparat der Fachverwaltung richten und unbestimmt viele Sachverhalte ordnen sollen (vgl. Als interne Auslegungshilfen und -anweisungen, die dazu bestimmt sind, die Rechtsanwendungstätigkeit der Verwaltung der Allgemeinheit gegenüber zu vereinheitlichen, wenden sich Erlasse dieses Inhalts nicht an oder gegen einzelne, sondern berühren regelmäßig nur die Interessen der Gesamtheit (vgl, RGZ 118, 325; Schack» MDR 1953, 514, 517; BGB-RGRK aaO An. 40), 2. Soweit der Kläger eine Amtspflichtverletzung des Bundesfinanzministers darin sieht, daß dieser es unterlassen habe, den ihm unterstellten Verwaltungsbehörden den Inhalt des Gutachtens des Bundesfinanzhofs vom 22. November 1951 bekanntzu demachen, ergibt sich keine abweichende rechtliche Beurteilung, Dabei kann offen bleiben, ob die gutachtliche Äußerung des Bundesfinanzhofs, die eine im Jahre 1936 durch Ministererlaß herbeigeführte ßteuerverschärfung für eine von der linkommensbesteuerung gesetzlich nicht erfaßte Einkünfte- art betrifft, überhaupt geeignet -war, dem Bundesfinanz-minister die .Auffassung zu vermitteln, daß seine zur Auslegung des § 14 MinöStDB vertretene Rechtsansicht nicht haltbar sei® Bestand nach dem Inhalt des Gutachtens Veranlassung, den in den Erlassen vom 11. Hielt er sich jedoch mit diesem Erlaß, wie dargelegt, außerhalb des Bereichs einer gegenüber dem Kläger bestehenden Amtspflicht, so kann die Unterlassung der Mitteilung des Gutachtens an die nachgeordnete Verwaltung allein keinen gesonderten Haftungsgrund abgeben. 3. Das Berufungsgericht verneint die Verletzung einer dem Kläger gegenüber bestehenden Amtspflicht auch insoweit, als dieser geltend macht, der Minister habe auf seine Dienstaufsichtsbeschwerden gegen das Vorgehen des Hauptzollamtes Minden nichts veranlaßt. Ihr ist allerdings zuzugeben, daß die Erwägung des Berufungsgerichts, eine dem Kläger gegenüber bestehende Amtspflicht hätte höchstens dann verletzt werden können, wenn der Minister Einfluß auf die Sachentscheidung der nachgeordneten Behörden genommen hätte, das angefochtene Urteil nicht trägt. Die in § 839 BGB vorausgesetzte besondere Beziehung zwischen der Amtspflicht und dem geschädigten »Dritten” (BGH WM 1971, -622, 623; BG-B-RGRK aaO An. 40) kann auch bei Aufsichtspflichten, die regelmäßig nur im allgemeinen staatlichen Interesse bestehen, dadurch hergestellt werden, daß der einzelne Bürger sich unmittelbar an die Aufsichtsbehörde wendet (BGHZ 35,- 44, 50; Urteil des Senats vom 30. Diese Amtspflicht schließt die Verpflichtung ein, den betreffenden Bürger vor gesetzeswidrigen Maßnahmen zu bewahren und - soweit ein Eingriff in seine Rechtssphäre bereits erfolgt ist - für ihre Beseitigung zu sorgen (BGH 1JW 1956, 1028). Diese vom Senat für den Bereich der Staatsaufsicht entwickelten Rechtsgrundsätze lassen sich auch auf die Dienstaufsicht übertragen, zu demal sie ein unbeschränktes Weisungs- und Leitungsrecht gewährt (Forsthoff, Verwaltungsrecht, Allgemeiner Teil, 9« Auflage, § 24 I b). Dem Recht des Bürgers, die Vorgesetzte Behörde auf ein Fehlverhalten der nachgeordneten Stellen hinzuweisen, entspricht die ihm gegenüber bestehende Amtspflicht der Dienstauf- Im Ergebnis erweist sich jedoch die Ablehnung einer Haftung der Beklagten als zutreffend, da nicht dargetan ist, daß der Bundesminister der Finanzen bei der Behandlung der Eingaben des Klägers seine Amtspflicht zur richtigen Handhabung der Bienstaufsicht (vgl. Es ist schon zweifelhaft, ob der Minister durch seine erklärte Weigerung, die Angelegenheit nach dem rechtskräftigen Abschluß des gegen den Kläger dur chge führ ten Strafverfahrens erneut aufzurollen oder auf das vor dem Bundesfinanzhof noch anhängige finanzgerichtliche Verfahren einzuwirken, in objektiver Hinsicht gegen seine Amtspflichten verstoßen hat. Nach der Rechtsprechung des Senats ist hierzu eine Behörde nur verpflichtet, wenn sie die erlassenen Yerwaltungsakte als rechtswidrig erkannt hat oder hätte erkennen müssen (Urteile des Senats vom 13. Ob dies der Pall war, erscheint fraglich, da die im Strafverfahren und im finanzgerichtlichen Verfahren ergangenen Gerichtsentscheidungen den Standpunkt der FinanzVerwaltung bestätigt haben* Bas ■ Landgericht Bielefeld hat mit Urteil vom 11® Juni 1953 den Kläger wegen Hinterziehung von Mineralölsteuern verurteilt und hierbei u.a. ausgeführt, daß der Kläger steuerbegünstigtes Mineralöl entgegen den gesetzlichen Bestimmungen und abweichend von dem in den Erlaubnisscheinen genannten Verwendungszweck verwendet habe. Der vorliegende Sachverhalt gibt keine Veranlassung, von dem eingangs erwähnten Grundsatz abzuweichen,da der Bundesfinanzhof als die zur abschließenden Klärung aller steuer-rechtlichen Streitfragen berufene Gerichtsins tanz den RechtsStandpunkt des Hauptzollamts in umfassender Würdigung aller in Betracht kommenden Gesichtspunkte (vgl. Auch dem Bundesfinanzminister kann daher in subjektiver Hinsicht nicht vorgeworfen werden, von dieser Rechtsauffassung ausgegangen und auf dieser Grundlage von seinem Weisungs- und Le i tungare oht gegenüber den naehgeordneten Behörden keinen Gebrauch gemacht zu haben.. Der Kläger rügt weiter, das Berufungsgericht habe unter Verletzung des § 286 ZPO seine Beweisangebote dafür übergangen, daß das Hauptzollamt MflBHP die vom Wortlaut der Erlaubnisscheine abweichende Verwendung der steuerfrei bezogenen Mineralöle gekannt und ausdrücklich gebilligt habe. Ein Verstoß gegen § 286 ZPO scheidet schon deshalb aus, weil der Kläger das im ersten Rechtszug gemachte Beweisangebot auf Beiziehung der Genehmigungs- und Ver-wendungsakten des Hauptzollamts MflBi im Berufungsrechtszug nicht ausdrücklich wiederholt und auch nicht gerügt Handhabe, die Erkenntnisse der Strafgerichte als durch das Verhalten des Bunde sfinanzministers verursacht anzusehen und mit dieser Begründung eine Haftung der Beklagten aus § 839 BGB, Art. 34 GG zu bejahen. Sachlioh-reöht-lich läuft der Vortrag des Klägers darauf hinaus, das Hauptzollamt habe gegen die Grundsätze von Treu und Glauben verstoßen, indem es trotz eines von ihm mitgeschaffenen Vertrau enstatbe stand es den Kläger nachträglich steuerlich belastet habe« Der insoweit behauptete Sachverhalt rechtfertigt indessen nicht die vom Kläger gezogene Polgerung, die Inanspruchnahme sei rechtswidrig gewesen. Nach den in der hilehstrichterliehen Finanzrechtsprechung entwickelten : 'Grundsätzen ist zwar auch im Bereich des Steuerreohts der 'Grundsatz von Treu und Glauben ein die Verwaltung bindender Rechtssatz. Das sich daraus ergebende Verbot widersprüchlichen Veihaltens der Finanzbehörde beschränkt sich indessen auf Fälle, die so außergewöhnlich gelagert sind, daß die Geltendmachung des gesetzlich bestehenden Abgabenanspruchs mit dem allgemeinen Rechtsempfinden nicht zu vereinbaren ist (BPS 79, 218, 221). Nur wenn die Finanzbehörde bei einem zweifelhaften Sachverhalt dem Steuerpflichtigen auf dessen Bitte eine verbindliche Auskunft oder Zusage erteilt, kann sie nach Treu und Glauben hieran gebunden sein (BFH 68, 137j 87, 469? Unter diesen Umständen war selbst eine etwaige behördliche Billigung dieser Verwendung nicht geeignet, einen Vertrauenstatbestand .zu begründen, den der Kläger dem steuerlichen Haftungsanspruch hätte entgegensetzen können. 5. -Ohne Erfolg bleibt auch die Verfahrensrüge (§ 286 ZPO), ' das Berufungsgericht habe unter Nichtbeachtung vorgelegter Urkunden die in dem Urteil der Strafkammer des Landgerichts Bielefeld vom 11. Selbst wenn diese im Strafurteil getroffene Feststellung unzutreffend sein sollte, kann hieraus eine Haftung der Beklagten wegen Amtspfliehtverletzung des Bundesfinanzministers oder nachgeordneter Stellen der Bundesfinanzverwaltung nicht hergeleitet werden. Die von ihm aus dem Ergebnis der Haupt Verhandlung gewonnene Überzeugung, daß der Kläger unversteuertes Mineralöl nicht als Verdünnungsmittel» sondern 7al« Pahrbenzin abgegeben Eine Staatshaftung wegen nicht rechtmäßiger Verurteilung käme nur dann in Betracht, wenn die Mitglieder der Strafkammer sich einer Pflichtverletzung schuldig gemacht hätten, die mit einer im Wege des gerichtlichen Strafverfahrens zu verhängenden Öffentlichen Strafe bedroht ist (§ 839 Abs. 2 Satz 1 BGB), und hierfür die Beklagte als Dienstherrin (Art. 34 GG) einzustehen hätte.
Nachschlagewerk: Ja BGHZ: nein MB § 839 Cb Verwaltungserlasse, die der na chge ordne ten Verwaltung allgemein eine bestimmte Gesetzesauslegung vorschreiben, begründen regelmäßig keine Amtspflichten der Vorgesetzten.. Behörde gegenüber dem einzelnen Bürger. BGB'§, 839 Ca, Fc Zur Amtspflicht der Dienstaufsichtsbehörde gegenüber einem Beschwerdeführer, ihr. .Weisungs- und. Leitungsreelit gegenüber den nachgeordne.ten Behörden richtig, zu. handhaben.', :BGH, Urt, v. 14., Juni 1.971'- IIIZR .1.11/68'- OLG Köln • LG Bonn BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES in ZR 111/68 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am 28. Juni 1971 Schöna» JustizSekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle des Fabrikanten Wilhelm MfiHM*/Westfalen, S1 S eh * Klägers und Revi sionsklägers» Pr oze ß bevo1 Imächtigter: Rechtsanwalt 35r. gegen.; die Bunde, srepu. bl. ik Deutschl.au vertreten durch, den Bundesmini.ster der Finanzen». " - Beklagte' und. 'Revisionsbeklagte - Prozeßbevollmächtigter: , Rechtsanwalt Dr. Der III, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 14. Juni 1971 unter Mit-* Wirkung der Bundesrichter Dr, Kreft, Br. Beyer, Dr. Hußla, Gähtgens und Dr. Krohn für Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 7. Zi- , ,vilsenats. des Oberlandesgerichts Köln vom 25. April 1968... wird zurttokgewiesen, Ber Klüger hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Ber Kläger betrieb nach dem Kriege in HflHÜ eine Lack- und Farbenfabrik, In der. Zeit vom 1.6, Juli 1949 ; bis zu dem 15. September 1952 bezog er zur gewerblichen Verwendung größere Mengen steuerfreien Mineralöls in Form von Test- und Spezialbenzin und Homologen-Raffinat• Bie ihm vom Hauptzollamt M£BHi erteilten Erlaubnisscheine enthielten den Hinweis, daß das Mineralöl zu keinem anderen als dem jeweils angegebenen Zweck (u.a. Herstellung von Lacken und von Lackverdünnungsmitteln) verwendet und nicht an andere abgegeben werden dürfe. Soweit die Erlaubnisscheine zur Herstellung von Lackverdünnungsmitteln 'erteilt wurden, schrieben sie die Einhaltung der Bestimmungen der Mineralölzollordnung (MZO) und der Verordnung zur Durchführung des Mineralölsteuergesetzes (MinöStDB) vor. Gemäß § 1 Abs. 3 MZO in Verbindung • mit Anmerkung 1 zu Nummer 239 des Zolltarifs konnte lack-fabriken, die (u.a.) Kunstharzlacke herstellten, auf Antrag gestattet werden, mit fcollbegünstigtem Mineralöl ; auch Verdünnungsmittel für diese Lacke mit einem als Amylazetat berechneten Estergehalt von mindestens 20 Gewichtshundertteilen herzustellen und sie unter besonderen Sicherungsmaßnahmen an die Abnehmer der selbst-hergestellten Lacke abzugeben. Im Dezember 1952 widerrief das Hauptzollamt MflHHI die Vergünstigung, Mineralöle steuerfrei verwenden zu dürfen. Es wies darauf hin, daß der Kläger steuerbegünstigtes Mineralöl entgegen dem vorgeschriebenen Verwendungszweck unverändert ausgeliefert habe. In einem sich anschließenden Strafverfahren wurde der Kläger am 11. Juni 1933 von einer Strafkammer des Landgerichts Bielefeld wegen Hinterziehung von Mineralölsteuern u.a. zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr, zu einer Geldstrafe von 10.000 DM und zur Leistung eines Wertersatzes von 581.000 DM verurteilt. Insoweit wurde das Urteil.,, vom Bundesgerichtshof'bestätigt.* ' ■ ' : Im Jahre 1952 erließ das Hauptzollamt Mflm gegen den Kläger verschiedene Steuerhaftungsbescheide, in denen die nachzuentrichtende Mineralölsteuer auf insgesamt 224.958,30 DM festgesetzt war. Die hiergegen zu den Einanzgerichten eingelegten Rechtsmittel blieben ohne Erfolg. In dem vorliegenden Rechtsstreit begehrt der Kläger Schadensersatz aus dem Gesichtspunkt von Amtspflichtverletzungen des Bundesfinanzministers. Er ist der Auffassung, daß er in rechtwidriger Weise bestraft und zur Nachversteuerung herangezogen worden sei und führt dies auf mehrere Erlasse des Bundesfinanzministers vom 11. November 1950, 20. Februar 1951 und 27. März 1952 zurück, in denen der Bundesfinanzminister die Finanzverwaltung angewiesen hat, für die Auslegung der mineralölsteuerrechtlichen Befreiungen des § 14 MinöStDB die Einzel und Begriffsbestimmungen der Mineralölzollordnung und der Dienstanweisung zur Mineralölzollordnung (MZODA) zugrundezulegen. Der Kläger hält diese Erlasse für rechtswidrig, da sie auf dem Wege der Verwaltungsanordnung eine unzulässige Steuerverschärfung herbeigeführt hätten. Diese Rechtslage sei dem Bundesfinanzminister auf Grund eines am 22, November 1951 vom Bundesfinanzhof erstatteten Gutachtens, das er den nachgeordneten Stellen vorenthalten liabe, bekannt gewesen. Eine weitere Amtsp flicht Verletzung .des Bundesfinanzministers liege darin, daß er in Kenntnis dieser Rechtslage trotz mehrerer Dienstaufsichtsbeschwerden nicht gegen das Verhalten, des HauptzollamtsMjlHIi ,, eirigeschritten sei. Vor dem Landgericht hat der Kläger einen Teil seines! Schadens im Umfang eines Betrages von 15.000 DM geltend . gemacht und dazu ausgeführt, daß er Schadensersatz für alle ihm durch die strafgerichtliche Verurteilung und nachträgliche Besteuerung zugefügten Nachteile sowie für die dadurch herbeigeführte Vernichtung seiner wirtschaftlichen Existenz begehre. Im zweiten Rechtszug hat er die - 5 Klage auf 15.100 DM erweitert. Die Vorinstanzen haben die Klage angewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen im zweiten Rechtszug gestellten Klageantrag weiter. Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision, Intscheidungsgründe: 1. Der Kläger sieht eine Amtspflichtverletzung des Bundesfinanzministers in erster Linie darin, daß dieser in den Erlassen vom 11. November 1950, 20. Februar 1951 und 27. März 1952 die Einanzverwaltung angewiesen hat, für die, Auslegung der mineralölsteuerrechtlichen Befreiungen des § 14 MinöStDB die - nach Ansicht des Klägers Verfassungs-widrigen - Einzel- und Begriffsbestimmungen der MZO und der MZODA zugrundezulegen. Das Berufungsgericht läßt dahin- ’ stehen, ob die MZO,und die MZODA ungültig waren. Es verneint eine Haftung der Beklagten aus § 839 BGB, Art. 34 GG insoweit mit der Begründung, daß der Bundesfinanzminister mit diesen Erlassen eine einheitliche Gesetzesauslegung durch die Einanzverwaltung habe sicherstellen wollen und damit lediglich eine gegenüber der Allgemeinheit bestehende Amtspflicht wahrgenommen habe. Die von der Revision hiergegen erhobene .Saehrüge hat keinen Erfolg. Soweit 11 unerlaubte Handlungen”, zu denen nach der Systematik unserer Rechtsordnung auch die Amtspflichtverletzungen im Sinne des § 839 BGB zählen, eine Anspruchs- 6 grandläge bilden» wird das Schadensersatzrecht von dem Grundsatz beherrscht, dafi nicht jeder ersatzberechtigt ist, der irgendwie, sei es auch nur mittelbar, durch eine unerlaubte Handlung Nachteile erlitten hat. Der Kreis der Ersatzberechtigten beschränkt sich in den Fällen der §§ 823 bis 826 BGB auf die unmittelbar ■ Verletzten; diesen entspricht in § 839 BGB der "Dritte", demgegenüber die - verletzte - Amtspflicht bestand. Ob im Einzelfall der Geschädigte zu dem Kreis der "Dritten" in diesem Sinne gehört, muß entscheidend danach beantwortet werden, ob die Amtspflicht - wenn auch nicht notwendig allein, so doch auch - den Zweck hat, das Interesse gerade dieses Geschädigten wahrzunehmen. Nur wenn sich aus den die Amtspflicht, begründenden und sie umreißenden Bestimmungen sowie aus.der besonderen Natur des Amtsgeschäfts ergibt» daß der Geschädigte zu dem Personenkreis zählt, dessen Belange nach dem Zweck und der rechtlichen Bestimmung des Amtsgeschäfts geschützt oder gefördert werden sollen, besteht ihm gegenüber eine Amtspflicht. Hingegen tritt anderen Personen gegenüber, selbst wenn eich die Amtspflichtverletzung auf sie mehr oder weniger nachteilig auswirkt, eine Ersatzpflicht nicht ein (Urteil des Senats vom 29. März 1971 - III ZR 110/68 = WM 1971, 622 unter Nr. 2; BGHZ 39, 358, 362/3; BGH IM § 839 (Cb) BGB Nr. 3; weitere Nachweise in BGB-RGRK, 11, Auflage, § 839 Anm. 40). Amtspflichten der öffentlichen Amtsträger dienen in erster Linie dem Interesse der Allgemeinheit an einem geordneten Gemeinwesen. Diese Betrachtungsweise gilt auch für die zu prüfenden Erlasse des Bundesfinanzministers. Sie dienten erkennbar dem Zweck» eine einheitliche» die Gleichheit der Besteuerung gewährleistende Handhabung des § 14 MinöStDB durch die nachgeordneten Verwaltungsstellen herbeizuführen. Verhaltungsvorschriften dieser Art, die das Anliegen verfolgen» die Auslegung der anzuwendenden Gesetze zunächst einmal für den Bereich der nachgeordneten Verwaltung festzulegen, kommt grundsätzlich nur eine innerdienstliche Bestimmung und Wirkung zu und zwar auch dann, wenn sie sich an den gesamten Apparat der Fachverwaltung richten und unbestimmt viele Sachverhalte ordnen sollen (vgl. Maunz/Dürig, Grundgesetz, Art. 84 Rdnr. 32; Wolff, Verwaltungsrecht, 7. Auflage, Band 1 § 45 II c 1). Als interne Auslegungshilfen und -anweisungen, die dazu bestimmt sind, die Rechtsanwendungstätigkeit der Verwaltung der Allgemeinheit gegenüber zu vereinheitlichen, wenden sich Erlasse dieses Inhalts nicht an oder gegen einzelne, sondern berühren regelmäßig nur die Interessen der Gesamtheit (vgl, RGZ 118, 325; Schack» MDR 1953, 514, 517; BGB-RGRK aaO Anm. 40), 2. Soweit der Kläger eine Amtspflichtverletzung des Bundesfinanzministers darin sieht, daß dieser es unterlassen habe, den ihm unterstellten Verwaltungsbehörden den Inhalt des Gutachtens des Bundesfinanzhofs vom 22. November 1951 bekanntzu demachen, ergibt sich keine abweichende rechtliche Beurteilung, Dabei kann offen bleiben, ob die gutachtliche Äußerung des Bundesfinanzhofs, die eine im Jahre 1936 durch Ministererlaß herbeigeführte ßteuerverschärfung für eine von der linkommensbesteuerung gesetzlich nicht erfaßte Einkünfte- art betrifft, überhaupt geeignet -war, dem Bundesfinanz-minister die .Auffassung zu vermitteln, daß seine zur Auslegung des § 14 MinöStDB vertretene Rechtsansicht nicht haltbar sei® Bestand nach dem Inhalt des Gutachtens Veranlassung, den in den Erlassen vom 11. November 1950 und 20. Februar 1951 eingenommenen Rechtsstandpunkt zu überprüfen und in dem nachfolgenden Erlaß vom 27. März 1952 zur Geltung zu bringen, so könnte der Vorwurf der Amts-Pflichtverletzung nur daran geknüpft werden, daß der Bundesfinanzminister trotz aufgeworfener Zweifel an der Vertretbarkeit seiner Rechtsauffassung in dem letztgenannten Erlaß seinen Rechtsstandpunkt aufrechterhalten hat. Hielt er sich jedoch mit diesem Erlaß, wie dargelegt, außerhalb des Bereichs einer gegenüber dem Kläger bestehenden Amtspflicht, so kann die Unterlassung der Mitteilung des Gutachtens an die nachgeordnete Verwaltung allein keinen gesonderten Haftungsgrund abgeben. 3. Das Berufungsgericht verneint die Verletzung einer dem Kläger gegenüber bestehenden Amtspflicht auch insoweit, als dieser geltend macht, der Minister habe auf seine Dienstaufsichtsbeschwerden gegen das Vorgehen des Hauptzollamtes Minden nichts veranlaßt. Auch hiergegen wendet sich die Revision ohne Erfolg. Ihr ist allerdings zuzugeben, daß die Erwägung des Berufungsgerichts, eine dem Kläger gegenüber bestehende Amtspflicht hätte höchstens dann verletzt werden können, wenn der Minister Einfluß auf die Sachentscheidung der nachgeordneten Behörden genommen hätte, das angefochtene Urteil nicht trägt. Die in § 839 BGB vorausgesetzte besondere Beziehung zwischen der Amtspflicht und dem geschädigten »Dritten” (BGH WM 1971, -622, 623; BG-B-RGRK aaO Anm. 40) kann auch bei Aufsichtspflichten, die regelmäßig nur im allgemeinen staatlichen Interesse bestehen, dadurch hergestellt werden, daß der einzelne Bürger sich unmittelbar an die Aufsichtsbehörde wendet (BGHZ 35,- 44, 50; Urteil des Senats vom 30. Januar 196? - III ZR 185/64 -S. 15 = VersR 1967, 471/3 m.w. Naohweisen). Diese Amtspflicht schließt die Verpflichtung ein, den betreffenden Bürger vor gesetzeswidrigen Maßnahmen zu bewahren und - soweit ein Eingriff in seine Rechtssphäre bereits erfolgt ist - für ihre Beseitigung zu sorgen (BGH 1JW 1956, 1028). Diese vom Senat für den Bereich der Staatsaufsicht entwickelten Rechtsgrundsätze lassen sich auch auf die Dienstaufsicht übertragen, zu demal sie ein unbeschränktes Weisungs- und Leitungsrecht gewährt (Forsthoff, Verwaltungsrecht, Allgemeiner Teil, 9« Auflage, § 24 I b). Die Dienstaufsichtsbeschwerde dient nicht nur behördeninternen Interessen. Sie ist dem Bürger (auch) zu dem Zweck an die Hand gegeben, im Einzelfall eine gerechte Entscheidung der Verwaltung herbeizuführen. Sie soll die Aufmerksamkeit der Vorgesetzten Behörde auf eine bereits eingetretene konkrete Rechtsverletzung lenken und sie veranlassen, gegebenenfalls die Angelegenheit an sich zu ziehen und in der Sache selbst zu entscheiden (zu dieser Befugnis vgl, OVG Berlin JR 1952, 252/j3; vgl. auch Fischbach., Bundesbeamtengesetz, 3. Auflage, § 171 Anm. IX 2; Bochall! Bundesbeamtengesetz, 2. Auflage, § 171 Anm. 2). Dem Recht des Bürgers, die Vorgesetzte Behörde auf ein Fehlverhalten der nachgeordneten Stellen hinzuweisen, entspricht die ihm gegenüber bestehende Amtspflicht der Dienstauf- Sichtsbehörde, seine im Beschwerdeweg an sie herange-iragene Beanstandung auf ihre Berechtigung zu prüfen und sie sachgerecht zu bescheiden (BGHZ 35» 44» 51). Biese Pflicht wird verletzt, wenn die Bienstauf Sichtsbehörde die Einleitung geeigneter Schritte unterläßt, obwohl die bei Ausübung der Bienstauf sicht oder sonstwie zutage getretenen Umstände Anlaß zu dem Eingreifen hätten geben müssen (aaO S. 53; BGH NJW 1956», 1028). Im Ergebnis erweist sich jedoch die Ablehnung einer Haftung der Beklagten als zutreffend, da nicht dargetan ist, daß der Bundesminister der Finanzen bei der Behandlung der Eingaben des Klägers seine Amtspflicht zur richtigen Handhabung der Bienstaufsicht (vgl. RGZ 145, 204, 21,5) schuldhaft verletzt hat. Es ist schon zweifelhaft, ob der Minister durch seine erklärte Weigerung, die Angelegenheit nach dem rechtskräftigen Abschluß des gegen den Kläger dur chge führ ten Strafverfahrens erneut aufzurollen oder auf das vor dem Bundesfinanzhof noch anhängige finanzgerichtliche Verfahren einzuwirken, in objektiver Hinsicht gegen seine Amtspflichten verstoßen hat. Als geeignetes Mittel zur Beseitigung der dem Kläger auferlegten Beschwer kam hier nur die Aufhebung der gegen ihn erlassenen steuerlichen Haftungsbescheide in Betracht. Nach der Rechtsprechung des Senats ist hierzu eine Behörde nur verpflichtet, wenn sie die erlassenen Yerwaltungsakte als rechtswidrig erkannt hat oder hätte erkennen müssen (Urteile des Senats vom 13. November 1952 - III ZR 319/51 S. 15 -und vom 30, November 1953 - III ZR 191/52 S. 19 -; BGB-RGRK aaO Anm. 33). Ob dies der Pall war, erscheint fraglich, da die im Strafverfahren und im finanzgerichtlichen Verfahren ergangenen Gerichtsentscheidungen den Standpunkt der FinanzVerwaltung bestätigt haben* Bas ■ Landgericht Bielefeld hat mit Urteil vom 11® Juni 1953 den Kläger wegen Hinterziehung von Mineralölsteuern verurteilt und hierbei u.a. ausgeführt, daß der Kläger steuerbegünstigtes Mineralöl entgegen den gesetzlichen Bestimmungen und abweichend von dem in den Erlaubnisscheinen genannten Verwendungszweck verwendet habe. Der Bundesgerichtshof ha*t mit Urteil vom 21. Oktober 1954 diese Verurteilung (bis auf das ausgesprochene Berufsverbot) bestätigt. Die Frage, ob der Kläger bezogenes Mineralöl gesetzes- und zweckwidrig verwendet hatte, war \ auch Gegenstand eines wegen Widerrufs der Genehmigung zu dem Bezug und zur steuerfreien Verwendung von Testbenzin und leichten Steinkohlenteerölen geführten finanzgerichtlichen Verfahrens, in dem das Finanzgericht Münster (am 21. November 1958 vom Bundesfinanzhof bestätigt) mit Urteil vom 26. August 1953 die Rechtsauffassung der FinanzVerwaltung gebilligt hat. Schließlich blieb auch die gegen die erlassenen steuerlichen Haftungsbescheide erhobene Anfechtungsklage nach Aus-Schöpfung aller Rechtsmittel erfolglos. Der Kläger irrt im übrigen, wenn er annimmt, die gerichtlichen Erkenntnisse seien maßgebend durch die erwähnten Erlasse des Bundes-finanzministers bestimmt worden. Die an Gesetz und Recht gebundenen Gerichte (Art. 20 Abs. 3 GG) hatten die Rechtslage in eigener Verantwortung zu prüfen. Ihnen gegenüber waren die Auslegungserlasse des Bundesfinanzministers nicht verbindlich (vgl* BVerwG BÖV 1957» , 86,3/4; Forsthoff 12 - aaO § 7 IV 1; Peters »Lehrbuch der Verwaltung, S. 77 ; Maunz/Dürig aaO Art* 80 Rdnr. 16). Die Ausführungen des Bundesfinanzhofs in seinem Gutachten vom 22. November 1951, es sei richtig» daß "die Finanz-Verwaltungsbehörden solche Anordnungen des Reichsministers der Finanzen vollzogen haben, und daß die Finanzgerichte unzulässige Gesetzesänderungen vielfach nicht beanstandeten" (nicht: "beanstanden", wie die Revision ausführt), kennzeichnen ersichtlich die Verhältnisse im autoritären Staat. Im rechtsstaatlichen. - . Gefüge der Bundeerepublik haben sie keinen. Platz.- Ob im Hinblick auf die im Finanzrechtsweg ergangenen Gerichtsentscheidungen eine objektive Amtspflicht Verletzung des Bundesfinanzministers bei der Ausübung der Dienstaufsicht angenommen werden könnte, bedarf indessen keiner abschließenden Entscheidung. Jedenfalls läßt sich bei diesem Sachverhalt ein Verschulden der Dienstaufsichtsbehörde nicht feststellen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist das Verschulden eines Beamten regelmäßig zu verneinen, wenn ein mit mehreren Rechtskundigen besetztes Kollegialgericht nach mündlicher Verhandlung das Vorgehen des Beamten als pflichtgemäß und objektiv rechtmäßig gewertet hat, weil von einem Beamten keine bessere Rechtseinsicht erwartet werden kann, als sie ein Kollegialgericht nach sorgfältiger Prüfung gewonnen hat (BGHZ 17, 153, 158; 27, 338, 343). Dieser Grundsatz gilt allerdings nicht schlechthin und ausnahmslos. Es wird eine Ausnahme zu machen sein, wenn es sich bei dem beanstandeten Verhalten um eine grundsätzliche Maßnahme 13 - zentraler Dienststellen bei Anwendung eines ihnen besonders vertrauten Spezialgesetzes handelt (BGH DM § 839 (B) BGB Nr. 20) oder wenn das Kollegialgericht eine eindeutige Bestimmung handgreiflich falsch ausgelegt hat (BGHZ 17, 153, 158; 27, 338, 343). Der vorliegende Sachverhalt gibt keine Veranlassung, von dem eingangs erwähnten Grundsatz abzuweichen,da der Bundesfinanzhof als die zur abschließenden Klärung aller steuer-rechtlichen Streitfragen berufene Gerichtsins tanz den RechtsStandpunkt des Hauptzollamts in umfassender Würdigung aller in Betracht kommenden Gesichtspunkte (vgl. insbesondere S. 6, 7 des Urteils vom 17. Dezember 1958) gebilligt hat. Auch dem Bundesfinanzminister kann daher in subjektiver Hinsicht nicht vorgeworfen werden, von dieser Rechtsauffassung ausgegangen und auf dieser Grundlage von seinem Weisungs- und Le i tungare oht gegenüber den naehgeordneten Behörden keinen Gebrauch gemacht zu haben.. 1 4. Der Kläger rügt weiter, das Berufungsgericht habe unter Verletzung des § 286 ZPO seine Beweisangebote dafür übergangen, daß das Hauptzollamt MflBHP die vom Wortlaut der Erlaubnisscheine abweichende Verwendung der steuerfrei bezogenen Mineralöle gekannt und ausdrücklich gebilligt habe. Auch dieser Revisionsangriff geht fehl. Ein Verstoß gegen § 286 ZPO scheidet schon deshalb aus, weil der Kläger das im ersten Rechtszug gemachte Beweisangebot auf Beiziehung der Genehmigungs- und Ver-wendungsakten des Hauptzollamts MflBi im Berufungsrechtszug nicht ausdrücklich wiederholt und auch nicht gerügt - 14- hat, daß dieser Beweis vom Landgericht zu Unrecht nicht erhoben worden sei. Die bloße Bezugnahme auf das ”unerledigte Beweisanerbieten" (Berufungsbegrlindung S. 12) verpflichtete das Berufungsgericht nicht, die Akten darauf zu durchforsten, ob im vorangegangenen Rechtszug Beweise angeboten waren, die vielleicht hätten.erhoben werden müssen (BGHZ 35» 103, 106, 107). Abgesehen davon stellte das erwähnte Beweisangebot keinen Beweisantrag, sondern lediglich'einen Beweisermittlungsantrag dar, den das Berufungsgericht nicht beachten mußte. Ein schlechthin auf Beiziehung behördlicher Akten gerichtetes Beweisanerbieten ist regelmäßig unzulässig. Ganze .Akten sind keine "Urkunden”, sondern Zusammenfassungen von Urkunden, internen Aufzeichnungen, Beweisstücken und Anlagen. Es wäre Sache des Klägers gewesen, unter Beachtung der §§ 421 ff ZPO die einzelnen bestimmt bezeichneten Aktenbestandteile anzugeben, die er als Beweismittel für ein bestimmtes Beweisthema in den Prozeß einfÖhren wollte (BGHSt 6, 128, 129? Urteile des Senats vom 20. September 1962 - III ZR 84/61 - und vom 4. Oktober 1962 - Ill ZR 129/61 = VersR 1962, 1182, 1185). Hinzu kommt, daß das Beweisthema auch sachlichrechtlich nicht erheblich war. Soweit der vom Kläger vor getragene Sachverhalt für die strafrechtliche Präge der Steuerhinterziehung von Bedeutung sein konnte, haben hierüber die Strafgerichte abschließend in eigener Verantwortung entschieden (§§ 244 Abs. 2, 264 Abs. 1 StPO). Selbst wenn die Verurteilung, wie der Kläger meint, zu Unreoht erfolgt ist, besteht hier keine rechtliche Handhabe, die Erkenntnisse der Strafgerichte als durch das Verhalten des Bunde sfinanzministers verursacht anzusehen und mit dieser Begründung eine Haftung der Beklagten aus § 839 BGB, Art. 34 GG zu bejahen. 0 Ob der Kläger mit diesem Vorbringen die Rechtmäßigkeit der steuerlichen Haftungsbescheide im vorliegenden Verfahren in Präge stellen kann, obwohl seine Anfechtungsklage im finanzgerichtlichen Verfahren rechtskräftig abgewiesen worden ist (vgl. BGH MDR 1962, 968% Urteile des Senats vom 8. Mai 1958 - Ill ZR 3/57 S. 4, 5 - und vom 15. Juni 1959 - III ZR 65/58 S. 27, 28 -), bedarf nicht der Entscheidung. Sachlioh-reöht-lich läuft der Vortrag des Klägers darauf hinaus, das Hauptzollamt habe gegen die Grundsätze von Treu und Glauben verstoßen, indem es trotz eines von ihm mitgeschaffenen Vertrau enstatbe stand es den Kläger nachträglich steuerlich belastet habe« Der insoweit behauptete Sachverhalt rechtfertigt indessen nicht die vom Kläger gezogene Polgerung, die Inanspruchnahme sei rechtswidrig gewesen. Nach den in der hilehstrichterliehen Finanzrechtsprechung entwickelten : 'Grundsätzen ist zwar auch im Bereich des Steuerreohts der 'Grundsatz von Treu und Glauben ein die Verwaltung bindender Rechtssatz. Das sich daraus ergebende Verbot widersprüchlichen Veihaltens der Finanzbehörde beschränkt sich indessen auf Fälle, die so außergewöhnlich gelagert sind, daß die Geltendmachung des gesetzlich bestehenden Abgabenanspruchs mit dem allgemeinen Rechtsempfinden nicht zu vereinbaren ist (BPS 79, 218, 221). Nur wenn die Finanzbehörde bei einem zweifelhaften Sachverhalt dem Steuerpflichtigen auf dessen Bitte eine verbindliche Auskunft oder Zusage erteilt, kann sie nach Treu und Glauben hieran gebunden sein (BFH 68, 137j 87, 469? vgl. auch Kruse, ,; . Steuerrecht, Allgemeiner Teil, 2. Auflage, § 7 II 1). Bin solcher Sachverhalt lag hier schon deshalb nicht vor, weil der Kläger, wie er nicht in Abrede stellt, Mineralöle in einer von der erteilten Bezugserlaubnis abweichenden Weise verwendet hat. Unter diesen Umständen war selbst eine etwaige behördliche Billigung dieser Verwendung nicht geeignet, einen Vertrauenstatbestand .zu begründen, den der Kläger dem steuerlichen Haftungsanspruch hätte entgegensetzen können. Auch insoweit kann.. . ; es daher dem Bundesfinanzminis ter nicht in haftungsbegründ end er Weise angelastet werden, auf eine Aufhebung der Haftungsbescheide nicht hingewirkt zu haben. 5. -Ohne Erfolg bleibt auch die Verfahrensrüge (§ 286 ZPO), ' das Berufungsgericht habe unter Nichtbeachtung vorgelegter Urkunden die in dem Urteil der Strafkammer des Landgerichts Bielefeld vom 11. Juni 1953 (nicht "1955") enthaltene "Unterstellung" übernommen, der Kläger habe das abgabenbegünstigt bezogene Mineralöl zur Verwendung als Pahrbenzin weiter veräußert. Selbst wenn diese im Strafurteil getroffene Feststellung unzutreffend sein sollte, kann hieraus eine Haftung der Beklagten wegen Amtspfliehtverletzung des Bundesfinanzministers oder nachgeordneter Stellen der Bundesfinanzverwaltung nicht hergeleitet werden. Wie bereits dargelegt, stellt der Strafrichter den Sachverhalt in eigener Verantwortung fest. Die von ihm aus dem Ergebnis der Haupt Verhandlung gewonnene Überzeugung, daß der Kläger unversteuertes Mineralöl nicht als Verdünnungsmittel» sondern 7al« Pahrbenzin abgegeben und 'bestimmte Abnehmer auf diese Verwendungsfähigkeit sogar hingewiesen hat, kann der Finanzverwaltung im Haftungssinne somit nicht angelastet werden. Der an sich richtige Hinweis des Klägers, daß der Zivilrichter an Erkenntnisse der Strafgerichte nicht gebunden ist (§ 14 Abs. 1 Nr. 1 EGZPO), betrifft eine in diesem Rechtsstreit nicht zu entscheidende Frage. Eine Staatshaftung wegen nicht rechtmäßiger Verurteilung käme nur dann in Betracht, wenn die Mitglieder der Strafkammer sich einer Pflichtverletzung schuldig gemacht hätten, die mit einer im Wege des gerichtlichen Strafverfahrens zu verhängenden Öffentlichen Strafe bedroht ist (§ 839 Abs. 2 Satz 1 BGB), und hierfür die Beklagte als Dienstherrin (Art. 34 GG) einzustehen hätte. Das scheidet schon allein deshalb aus, weil etwaige Amtspflichtverletzungen eines Gerichts der Länder dem Bund nicht; 'ange.lastet werden können. ' II. . " ■ Danach erweist sich die Revision in vollem Umfang als 'unbegründet. Als unterliegende Partei hat-der Kläger die losten des Revisionsverfahrens zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).; Dr. Kreft Pr. Beyer Dr. Hnßla- Gähtgens ^ Dr. Krohn