Im TeilbC“ echeid vom 11« August 1958 sprach das f fll dem Georg KflBHB ein Schmerzensgeld von 5«500 CM und der Klägerin eine Entschädigung von 7*273,17 DM zu. Juni 1959 an bis auf weiteres eine monatliche Rente von 164,41 DK und der Klägerin weitere 1*406,04 DM sowie ab 1« Januar 1959 für die Georg gewährten Renten eine laufende monatliche Zahlung in Röhe von 122,50 EM su. November 1959 erließ das fWVflHIHHIIHHHBB einen Rentenafcänßerungsbescheid dahin, daß der Bescheid des Amtes für Verteidigungslasten vom 24* Juni 1959 - soweit die Renten in Rede stehen - von Amts wegen mit Wirkung vom 31* August 1959 aufgehoben wird, die Entschädigungsansprüche der Klägerin wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit des Georg jedoch dem Grunde nach anerkannt bleiben. Die Klägerin reichte am 9» September I960 beim Landgericht München II eine Klage gegen die D4HIHIHP ein> Mt der sie Ersatz für die Heilbehandlungskosten in Höhe von 710,97 DM sowie die Feststellung forderte, daß die beklagte ihr auch die künftig noch entstehenden Heilbehandlungskosten zu er- wbatten habe» Das Landgericht München II wies die Klage (3urch Urteil vom 10» November I960 (4 0 223/60) mit der Begründung als unzulässig ab, das A0 £9 mP habe die Zahlungsforderung und das Feststellungsbegehren der Klägerin noch nicht durch förmlichen Bescheid abgelehnt« lehnte den Antrag der Klägerin, auf Gewährung einer weiteren Entschädigung von 710,97 DM mit Bescheid vorn 13* März 1961 ab. August 195B und dem 13* Januar 1959 entstandenen weiteren Heilbehandlungskosten und die Rentenleistungen bezogen.In dem Bescheid seien alle bis zu dem Antrag vom 13* Januar 1959 bezifferten Forderungen der Klägerin anerkannt worden. Der Bescheid vom 24* Juni 1959 habe die Klageforderung gar nicht erfassen können, weil diese Forderung damals zwar vorhersehbar und dem Grunde nach auch rechtzeitig angemeldet, aber noch nicht beziffert gewesen sei. tend gemachten Anspruch der Klägerin noch nicht durch förmlichen Bescheid abgelehnt habe, sondern hilfsweise auch darauf, daß, falls man den formlosen Mitteilungen des Amm A vom 20.Februar und 21. Tjie?es Vorbringen der Revision könnte möglicherweise als Rüge dahin aufgefaßt werden, das Berufungsgericht habe irrigerweise die Zulässigkeit des Rechtsweges angenommen, co daß eine Revision gemäß § 547 Abs* 2 Ziff.1 ZPO ohne Rücksicht auf den Wert des Beschwerdegegenstandes statthaft wäre, soweit die Frage der Zulässigkeit des Rechtsweges in Rede stünde* Per erkennende Senat hat jedoch bereits in seinem Urteil vom 27* November 1961 - III ZR 153/60 ^ (L?l Kinanzvertrag Nr. 14 = UHR 1962, 202) ausgesprochen, die Wahrung der (vor)prosessualen Klagefrist des Art. 8 Abs* 10 des. Auch die Höhe der Klageforderung ist unbestritten11 • Dies zwingt zu der Schlußfolgerung, daß das Berufungsgericht die Anspruchsgrundlagen, aus denen heraus das Amt für Ver-fceidigungslrjsten sein Anerkenntnis dem Gründe nach abgegeben hatte, stillschweigend auch seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat. Zu Gunsten der Beklagten muß daher davon auogegangen werden, daß das Berufungsgericht seine Verurteilung auch aus dem Haftungsgrund der Amtspflichtverletzung hergeleitet hat. Die, soweit die Verurteilung aus dem privilegierten Grund der Amtehaftung hergeleitet ist, mithin zulässige Revision erweist sich jedoch als unbegründet. Der Revision ist nicht zu folgen, wenn sie meint, das Berufungsgericht habe seine Verurteilung nur'aus dem Haftungsgrund der Amtspflichtverletsung hergeleitet, da auch der Teilbescheid des Amtes für Verteidigungslasten als Anspruchsgrundlage nur den § 859 BGB in Verbindung mit Art* 34 GG erkennen lasse* Der Teilbescheid erwähne zwar auch einmal den § 7 StVG, aber offensichtlieh nur im Zusammenhang der Verneinung einer zu beachtenden Mit-Verursachung des Verletzten am Unfall« Öberdies hätten die von der beklagten währ ten Entschädi- gungen, und Renten bereits die HUchstbeträge des § 12 StVG Überstiegen, so daß die vom Berufungsgericht erfolgte Verurteilung zu der weiteren Entschädigung nur auf § 839 BGB i•V.m. Art * 34 GG gestützt worden sein könne. Die stillschweigende Übernahme der im Teil-beocheid anerkannten Haftungsgründe schließt es daher nicht aus, daß auch das Berufungsgericht den zuerkannten Anspruch aus der Halterhaftung hergeleitet hat. Selbst wenn man aber davon ausgehen wollte, daß das Berufungsgericht die Vorschrift des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB übersehen und seine Verurteilung aus dem Haftungsgrund der Amtspflichtverletzung fälschlicherweise hergeleitet hat, so spricht nichts dafür, daß es die Haftüngsgrundlage nur hierin und nicht zugleich auch im Straßenverkehrsgesetz gesehen hat. Dem Revisionsgericht ist daher auch eine Nachprüfung dahin versagt, ob das Berufungsgericht, wie die Revision es meint, zur Zuerkennung des Anspruchs möglicherweise unter Verletzung des § 12 StVG gekommen ist. Aus dem gleichen Grunde entzieht sich auch der Nachprüfung, ob, wie die Revision meint, die Klageabweisung im Hinblick auf ihre Hilfsbegründung im Urteil des Vorprozesses 4 0 223/60 des Landgerichts München II der nunmehr hier geltend gemachten Klage möglicherweise entgegen gestanden hat. Bei der Bezeichnung der Beklagten im ürteilskopf ist gemäß Art. 12 Abs. 2 und 25 des Gesetzes zu dem Nato-fruppen-statut und zu den Zusatzvereinbarungen vom 18.August 1961 (BGBl II 1183) hinzugefügt worden, daß die Beklagte nur in Prozeßstandschaft für den leistungspflichtigen Entsendestaat handelt. Nach der Rechtsprechung des Senats ist diesen Bestimmungen auch bei den vor Inkrafttreten des Nato~Iruppen~ Statuts eingeleiteten Verfahren bereits durch Hinweis auf die ProzeßstandSchaft wenigstens in der PsrteibSzeicbRung Rechnung zu tragen (BGH Urteil vom 16. Da sich die Revision als unbegründet erweist, ist sie mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.
Verkündet am 19» September 1963 Scheibl, -Justizobersekretär ale Urkundsbeamter der Geschäftsstelle «30 041 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit Beklagten und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Br. Kraus - gegen in Mi ■P Hauptgeschäfts^(ihrer Dipl. Ing. Straße ■}/■, Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof.Br. hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 19* September 1963 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Ragendarm sowie der Bundesrichter Br. Arndt, Br. Beyer, Gähtgens und Br. Reinhardt für Recht erkannt: Rie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 25» Januar 1962 wird zurlickge-wiesen., Bie Beklagte hat die Kosten des Revisions-'rechtszuges zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Cer Bauhilfsarbeiter Georg KflHHBI wurde am 7. '/ai 1957 auf der Straße kurz vor FflHI mit seinem Motor- rad von einem ihm in einer Kurve mit hoher Geschv.?indigkeit begegnenden und die linke Straßenseite benützenden Streifenwagen der amerikanischen Militärpolizei erfaßt und dabei ro schwer verletzt, daß ihm ein Unterschenkel amputiert werden mußte« der sich im Zeitpunkt des Unfalls auf der Fahrt zu seiner Arbeitsstätte befand, war damals bei der Raufirms und beschäftigt, die Mitglied der Klägerin ist- Cie Klägerin gewährte äis Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung« Mit-Schreiben vom 22, Juni 1957 meldete die Klägerin die ihr gemäß § 1542 HVO zustehende« Rückgriffsansprüche ohne Bezifferung beim Aflfc VflHHHHHHHHfe MflBB® an. Bei diesem Amt lief gleichzeitig ein weiteres Ent-Fchädigungsverfahren, des Georg selbst durch seinen Rechtsanwalt hatte einleiten lassen. Mit Teil- Feststellungs-Bescheid vom 5> Ji^rz 1958 gewährte das AIP f® dem Georg KflHP eine Sachentachädigung in Höhe von 744,55 DM. Im TeilbC“ echeid vom 11« August 1958 sprach das f fll dem Georg KflBHB ein Schmerzensgeld von 5«500 CM und der Klägerin eine Entschädigung von 7*273,17 DM zu. Die Ersatzansprüche der Klägerin wegen der Georg KflBBMP gewährten Renten blieben Vorbehalten* Mit Bescheid />ra 24. Juni 1959 sprach das dem Georg weitere 1*872,99 DM sov/ie vorn 1*Januar V?59 4f bis zurn 31. Mai 1959 eine monatliche Rente von 86,51 DM und vom 1. Juni 1959 an bis auf weiteres eine monatliche Rente von 164,41 DK und der Klägerin weitere 1*406,04 DM sowie ab 1« Januar 1959 für die Georg gewährten Renten eine laufende monatliche Zahlung in Röhe von 122,50 EM su. Die Beechlußformel enthielt ferner unter Nr. VI den Satz: 11 Im übrigen werden die Ansprüche beider Antragsteller abgelehnt". In den Gründen wurde u.a. ausgeführt, mit diesem Bescheid würden die restlichen Ansprüche beider Antragsteller abgegolten. Am 16. November 1959 erließ das fWVflHIHHIIHHHBB einen Rentenafcänßerungsbescheid dahin, daß der Bescheid des Amtes für Verteidigungslasten vom 24* Juni 1959 - soweit die Renten in Rede stehen - von Amts wegen mit Wirkung vom 31* August 1959 aufgehoben wird, die Entschädigungsansprüche der Klägerin wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit des Georg jedoch dem Grunde nach anerkannt bleiben. Die Bescheide vom 11. August 1958, 24. Juni 1959 und 16. November 1959 wurden von der Klägerin nicht angefochten. Mit Schreiben vom 23* Dezember 1959 forderte die Klägerin von Afltf®l u.a. für Heil- behandlungskosten weitere 710,97 DM. Das Atf ft VflB-lehnte diese Forderung mit seinen Schreiben vom 20. Februar, 14. April und 21. Juni I960 ab. Die Klägerin reichte am 9» September I960 beim Landgericht München II eine Klage gegen die D4HIHIHP ein> Mt der sie Ersatz für die Heilbehandlungskosten in Höhe von 710,97 DM sowie die Feststellung forderte, daß die beklagte ihr auch die künftig noch entstehenden Heilbehandlungskosten zu er- - 4 i * 4 wbatten habe» Das Landgericht München II wies die Klage (3urch Urteil vom 10» November I960 (4 0 223/60) mit der Begründung als unzulässig ab, das A0 £9 mP habe die Zahlungsforderung und das Feststellungsbegehren der Klägerin noch nicht durch förmlichen Bescheid abgelehnt« Das Ai f< lehnte den Antrag der Klägerin, auf Gewährung einer weiteren Entschädigung von 710,97 DM mit Bescheid vorn 13* März 1961 ab. Dieser Bescheid wurde der Klägerin am 14* März 1961 zugestellt. Die Klägerin reichte daraufhin am 9* Mai 1961 gegen die Cine neue Klage ein, die am 10. Mai 1961 zugestellt wurde. Sie beantragte die Verurteilung der beklagten zur Zahlung von 710,97 Br* nebst Zinsen und hat hierzu yprgetragen: Der Bescheid vom 24. Juni 1959 habe sich nur auf die zwischen dem Tellbescheid vom 11. August 195B und dem 13* Januar 1959 entstandenen weiteren Heilbehandlungskosten und die Rentenleistungen bezogen.In dem Bescheid seien alle bis zu dem Antrag vom 13* Januar 1959 bezifferten Forderungen der Klägerin anerkannt worden. Die Anspruchsablehnung unter VI des Bescheides habe sich daher nur auf den Antragsteller Georg XflBBP beziehen können. Die falsche Formulierung dieses Anspruchs sei Unschädlich. Der Bescheid vom 24* Juni 1959 habe die Klageforderung gar nicht erfassen können, weil diese Forderung damals zwar vorhersehbar und dem Grunde nach auch rechtzeitig angemeldet, aber noch nicht beziffert gewesen sei. Die Rechtskraft des Bescheides stehe daher der Klageforderung nicht entgegen. Die beklagte ßflHHHHB bat Klageabweisung beantragt und geltend gemacht, die Klägerin hätte sich ihre Zukunftsansprüche ausdrücklich Vorbehalten müssen. Da dies nicht geschehen sei, seien ihr weder im Teilbescheid vom 11. August 1958 noch im Endbescheid vom 24.Juni 1959 2ukunftsansprüche Vorbehalten worden. Das Ersatzleistungsverfahren sei mit dem Bescheid vom 24. Juni 1959 rechtskräftig abgeschlossen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht unter Abänderung des landgerichtlachen Urteils dem Klageanspruch der Klägerin stattgegeben. ?£it der Revision erstrebt die beklagte die Wiederherstellung des land- gerichtlichen Urteils. Die Klägerin bittet das Rechtsmittel der Revision zurückzuweisen. Entscheidungsgründe: Die Revision macht zunächst geltend, der den Gegenstand der vorliegenden Klage bildende Anspruch sei bereits im Vorprozeß 4 0 223/60 des Landgerichts München II eingeklagt worden. Dort sei die Klage als unzulässig ab-gev/iesen worden. Diese Entscheidung beruhe aber nicht nur darauf, daß das den gel- tend gemachten Anspruch der Klägerin noch nicht durch förmlichen Bescheid abgelehnt habe, sondern hilfsweise auch darauf, daß, falls man den formlosen Mitteilungen des Amm A vom 20.Februar und 21. Juni I960 die Bedeutung einer formellen Entscheidung im Sinne des Art. 8 Äba. 10 Finanzvertrag beilegen wollte, die Klage erst am 9. September I960, also nach Ablauf der Zweimonatsfrist, bei bericht eingereicht sei. Tjie?es Vorbringen der Revision könnte möglicherweise als Rüge dahin aufgefaßt werden, das Berufungsgericht habe irrigerweise die Zulässigkeit des Rechtsweges angenommen, co daß eine Revision gemäß § 547 Abs* 2 Ziff. 1 ZPO ohne Rücksicht auf den Wert des Beschwerdegegenstandes statthaft wäre, soweit die Frage der Zulässigkeit des Rechtsweges in Rede stünde* Per erkennende Senat hat jedoch bereits in seinem Urteil vom 27* November 1961 - III ZR 153/60 ^ (L?l Kinanzvertrag Nr. 14 = UHR 1962, 202) ausgesprochen, die Wahrung der (vor)prosessualen Klagefrist des Art. 8 Abs* 10 des. Finanzvertrages sei nicht ein Erfordernis des Rechtswegs, sondern eine besondere Prozeßvaraussetzung, so daß der Tatbestand des § 547 Abs- 2 Ziff. 1 nicht erfüllt sei. Zur Vermeidung von ’Wiederholungen wird auf die Gründe dieses Urteils verwiesen. Von der hierin zu dem Ausdruck gekommenen Ansicht abzuweichen, besteht keine Veranlassung. Wohl aber ergibt sich die Zulässigkeit der Revision, obwohl die Revisionssumme des § 546 ZPO nicht erreicht ist, aus § 547 Abs. 2 Ziff. 2 ZPO. Als mögliche Grundlage der Verurteilung der Beklagten kommt nach dem Klagevorbringen zufolge Art. 8 Abs. 4 des FinanzVertrages sowohl die Amtshaftung nach § 839 BGB i.V.m. Art.54.GG« als auch die Halterhaftung nach §| 7, 11 StVG in Betracht. Pas Berufungsgericht hat nun allerdings, da es um die Entscheidung formaler Fragen ging, die Haftungsgründe nicht ausdrücklich ausgesprochen, sondern in den Entscheidungsgründen ist hierzu nach Erörterung der formalen Fragen nur gesagt: “Der Klageforderung steht somit kein rechtliches F**^ernis entgegen. Das A0P fflPV^HBHHHI^HilV hat den Entschädigungsanspruch der Klägerin dem Grunde nach anerkannt. * Auch die Höhe der Klageforderung ist unbestritten11 • Dies zwingt zu der Schlußfolgerung, daß das Berufungsgericht die Anspruchsgrundlagen, aus denen heraus das Amt für Ver-fceidigungslrjsten sein Anerkenntnis dem Gründe nach abgegeben hatte, stillschweigend auch seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat. In dem hier maßgeblichen feilbescheid fflP Vvom 11.August 1958 heißt es aber ausdrücklich:M Die Haftung der US-Streitkräfte ergibt sich aus Art. 8 Abs. 2 in Verbindung mit § 839 BGB, Art. 34 GG, sowie § 7 StVG”. Zu Gunsten der Beklagten muß daher davon auogegangen werden, daß das Berufungsgericht seine Verurteilung auch aus dem Haftungsgrund der Amtspflichtverletzung hergeleitet hat. Damit ist aber der durch 5 547 Abs. 2 Ziff. 2 ZPO privilegierte Klagegrund der Amtspflichtverletzung in die ReviBionsinstanz gelangt. Zwar ist dem Revisionsgericht die Nachprüfung des nicht privilegierten Klagegrundes der Halterhaftung wegen Kichtübercchrei-* ten der Revisionssumme:'*, versagt (BGHZ 1, 369, 330). Diese Beschränkung in der Nachprüfbarkeit des Berufungsurteils ist aber angesichts der Einheitlichkeit des Klageaneprucbs deshalb, weil der Klagegrund der Amtshaftung in zulässiger Weise in die Revisionsinstanz gelangt ist, nicht für die Zulässigkeit der Revision, sondern nur für deren sachlichen Erfolg von Bedeutung. Die, soweit die Verurteilung aus dem privilegierten Grund der Amtehaftung hergeleitet ist, mithin zulässige Revision erweist sich jedoch als unbegründet. Der erkennende Senat hat schon wiederholt (in den Entscheidungen vom 24. Juni 1954 - III ZR 52/53 ~, vom 4. November 1954 - Ill ZR 103/54 vom 6. Oktober 1955 - III ZR 76/54 -und vom 16. Januar 1958 - III ZR 89/56 =» VersR 1958, 259, 260) ausgesprochen, daß dann, wenn die Verurteilung der Beklagten Partei durch das Berufungsgericht aus einem revisiblen und aus einem nichtrevisiblen Klagegrund erfolgt ist, die Revision wegen der Unantastbarkeit der Verurteilung aus dem nichtrevisiblen Klagegrund, auch wenn sie die Verurteilung aus dem revisiblen Klagegrund bekämpft, insgesamt unbegründet ist* Hat also, wie hier, bei einem Streitwert unter 6*000 BM das Berufungsgericht aus Halterhsftung und Amtshaftung verurteilt, dann ist die Revision wegen des Amt.«?hoftungsanspruches zwar zulässig, aber unbegründetf weil die Verurteilung aus Halterhaftung unanfechtbar ist und immer bestehen bleiben muß, selbst wenn die Entscheidung über den Amtsheftungsanspruch falsch ist (vgl* auch DRiZ 1962, 56). Der Revision ist nicht zu folgen, wenn sie meint, das Berufungsgericht habe seine Verurteilung nur'aus dem Haftungsgrund der Amtspflichtverletsung hergeleitet, da auch der Teilbescheid des Amtes für Verteidigungslasten als Anspruchsgrundlage nur den § 859 BGB in Verbindung mit Art* 34 GG erkennen lasse* Der Teilbescheid erwähne zwar auch einmal den § 7 StVG, aber offensichtlieh nur im Zusammenhang der Verneinung einer zu beachtenden Mit-Verursachung des Verletzten am Unfall« Öberdies hätten die von der beklagten währ ten Entschädi- gungen, und Renten bereits die HUchstbeträge des § 12 StVG Überstiegen, so daß die vom Berufungsgericht erfolgte Verurteilung zu der weiteren Entschädigung nur auf § 839 BGB i•V.m. Art * 34 GG gestützt worden sein könne. Es trifft zu, daß §7 StVG im Teilbesöheid einmal in dem von der Revision genahnten Zusammenhang erwähnt ist* Die Revision übersieht aber, daß diese Vorschrift, wie der bereits oben wiedergegebene Satz zeigt, auch nochmals als - o _ unmittelbare Anspruchsgrundlage im Teilbescheid angeführt ist. Die stillschweigende Übernahme der im Teil-beocheid anerkannten Haftungsgründe schließt es daher nicht aus, daß auch das Berufungsgericht den zuerkannten Anspruch aus der Halterhaftung hergeleitet hat. Dies liegt unso näher, als einem Anspruch aus Amtspflichtverletzung die Vorschrift des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB ent-gegenständ, da die Leistungen des Sozialversicherungsträgers, wie sie hier in Hede stehen, ale anderweite Ersatzansprüche im Sinne dieser Vorschrift anzusehen sind (BGHZ 31 > 148). Selbst wenn man aber davon ausgehen wollte, daß das Berufungsgericht die Vorschrift des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB übersehen und seine Verurteilung aus dem Haftungsgrund der Amtspflichtverletzung fälschlicherweise hergeleitet hat, so spricht nichts dafür, daß es die Haftüngsgrundlage nur hierin und nicht zugleich auch im Straßenverkehrsgesetz gesehen hat. Soweit aber die Halterhaftung in Rede steht, ist, wie bereits gesagt, das Berufungsurteil unanfechtbar. Dem Revisionsgericht ist daher auch eine Nachprüfung dahin versagt, ob das Berufungsgericht, wie die Revision es meint, zur Zuerkennung des Anspruchs möglicherweise unter Verletzung des § 12 StVG gekommen ist. Aus dem gleichen Grunde entzieht sich auch der Nachprüfung, ob, wie die Revision meint, die Klageabweisung im Hinblick auf ihre Hilfsbegründung im Urteil des Vorprozesses 4 0 223/60 des Landgerichts München II der nunmehr hier geltend gemachten Klage möglicherweise entgegen gestanden hat. Da es im Ergebnis nicht darauf ankommt, ob das Beruf un sgericht, soweit der Amtshaftungsansprueh in Rede oteht, richtig oder falsch entschieden hat, bedarf es schließlich auch keiner Erörterung der insoweit erhobenen Rügen der Revision. Bei der Bezeichnung der Beklagten im ürteilskopf ist gemäß Art. 12 Abs. 2 und 25 des Gesetzes zu dem Nato-fruppen-statut und zu den Zusatzvereinbarungen vom 18.August 1961 (BGBl II 1183) hinzugefügt worden, daß die Beklagte nur in Prozeßstandschaft für den leistungspflichtigen Entsendestaat handelt. Nach der Rechtsprechung des Senats ist diesen Bestimmungen auch bei den vor Inkrafttreten des Nato~Iruppen~ Statuts eingeleiteten Verfahren bereits durch Hinweis auf die ProzeßstandSchaft wenigstens in der PsrteibSzeicbRung Rechnung zu tragen (BGH Urteil vom 16. September 1963 III ZR 7/63). Da sich die Revision als unbegründet erweist, ist sie mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen. I)r. Pagendarm Pr. Arndt Br, Beyer Gähtgens Br. Reinhardt