Die Klägerin fordert von der Beklagten eine Entschädigung mit folgender Begründung: Bas Grundstück könne in seiner gegenwärtigen Gestalt wirtschaftlich sinnvoll weder durch eigene Bewirtschaftung noch durch Vermietung oder Verpachtung genutzt weMen. Obwohl es im Flächennutzungsplan noch als landwirtschaftlich genutzte Fläche bezeichnet werde, sei es nach der Gestaltung der Umgebung längst Bauland geworden und eine Bebauung sei die einzig mögliche und sinnvolle Nutzungsform. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, ihr einen unter Berücksichtigung des Art. 14 Abs.3 GG als Verkehrswert des Grundstücks nebst Gebäuden und Bewuchs festzusetzenden Betrag zu zahlen, Zug um Zug gegen Übertragung des Eigentums auf die Beklagte. Beide Parteien haben Berufung eingelegt, die Beklagte mit dem Ziel der Abweisung der Klage, die Klägerin mit dem Anträge, den Entschädigungsbetrag angemessen zu erhöhen; sie hat hilfsv/eise beantragt, ihr eine angemessene Bausperren- Entschädigung vom 1. Eine solche Nutzung oder Verwertung aber habe die Beklagte der Klägerin seit dem Jahre I949 dauernd unmöglich gemacht, nicht nur durch die Bausperren? Der Anspruch auf Entschädigung nach dem vollen Wert gegen Übertragung des Eigentums sei auch nach geltendem Recht begründet, weil nur auf diese Weise der Wertverlust unter gerechter Abwägung der beiderseitigen Interessen ausgeglichen werden könne. Juni 1961 in Kraft getreten sind (§ 189), kommen hier nicht zu dem Zuge, weil die Klage davon ausgeht, daß die Substanz des Eigentums faktisch schon in den Jahren vor Ez’hebung der Klage entzogen worden sei. Die sofortige Klage, ohne Durchführung eines Vorverfahrens, erweist sich vielmehr schon aus dem Gesichtspunkt als zulässig, daß das Grundstück - nach der Darstellung der Klage, die das Berufungsgericht bestätigt gefunden hat, - tatsächlich enteignet worden sei, ohne daß ein Entelgnungsverfaferen geführt wurde (BGHZ 32, 338, 344). Die Klägerin fordert hier die volle Entschädigung wegen der Entziehung des Eigentums, weil die Beklagte durch ihre Maßnahmen das Eigentumsrecht in seinem Kern und Bestand derartig Wenn die Klägerin sich demgemäß gegen Zahlung des vollen Wertes zur Übertragung des ihr verbliebenen, aber für sie wertlos gewordenen formellen Eigentunisrestes erbietet, so bedeutet dieses Erbieten nicht einen eigenen Streitpunkt - dies umso weniger, als die Beklagte das Berufungsurteil nicht angefochten hat, - es bildet vielmehr lediglich einen Faktor bei der Berechnung der Höhe der Enteignungsentschädigung (vgl, RGZ 42, 225, 227). 3« Das Rechtsschutzbedürfnis für die Klage kann - entgegen der Ansicht der Beklagten - nicht deshalb verneint werden, weil nicht die Gewähr gegeben sei, daß die Klägerin ein Urteil, das hinter ihren Vorstellungen zurückbleibt, vollstrecken werde. 4. Unrichtig ist auch die Ansicht der Beklagten, die Klägerin, die die Bestimmung der angemessenen Entschädigung in das Ermessen des Gerichts gestellt habe, sei durch das Berufungsurteil nicht beschwert, weil dieses ihr das Angemessene zugesprochen habe« Zwar hat die Klägerin im Rechtsstreit in ihren Anträgen niemals einen Mindestbetrag genannt, sie hat in ihrem schriftsätzllohen Vortrag aber auch keinen Zweifel daran gelassen, daß ihre Erwartungen wesentlich über den ihr zugesprochenen Betrag hinausgingen. des erkennenden Senats* Hat aber die Klägerin zu erkennen gegeben, daß sie mehr fordere, wenn sie dies auch nicht in Ziffern ausgedrückt hat, so ist sie durch ein Urteil, das hinter ihren Erwartungen zurückblieb, beschwert (Wieczorek, ZPO, zu § 511 An. B II 4). ihre Revision geht wie das Berufungsurteil davon aus, daß eine Yoll-Enteignung vorliege und die Klägerin deshalb nach dem vollen Wert des Grundstücks zu entschädigen sei. Denn wenn zu Gunsten der Klägerin unterstellt wird, daß ihr das Eigentum an ihrem Grundstück bereits voll entzogen worden sei, kann sie zwar Entschädigung nach dem vollen Wert des ihr Genommenen, keinesfalls aber eine höhere Entschädigung beanspruchen (Art. 14 Abs. 5 GG; Art. 13 Abs. 2 BremVerf; § 10 BremEnteignG). Die Revision ist jedenfalls unbegründet, weil das Berufungsgericht den vollen Wert ohne Rechtsfehler mit 340 000 DM festgestellt hat. Denn der Wert eines Grundstücks entzieht sich im allgemeinen der exakten Berechnung und kann daher, auch soweit es sich um die Ermittlung einer Entschädigung handelt, nur im Wege der Schätzung nach § 287 ZPO festgestellt werden (BGHZ 29, 217; BGH NJW 1962, 1441). 3« Im Grundsatz richtig geht die Revision davon aus, die Klägerin könne für das ihr Genommene einen wirklichen Wertausgleich beanspruchen; deshalb dürfe nicht entscheidend sein, welchen Gebrauch ein Käufer von dem Grundstück werde machen wollen und ob er etwa die vorhandene Bebauung aus seiner Zwecksicht subjektiv als förderlich oder als hinderlich einschätze; solche Überlegungen dürften erst berücksichtigt werden, wenn sie Einfluß auf den Verkehrswert hätten. Ras Berufungsgericht hat sich bemüht, gerade diesen objektiven Wert, den das Grundstück für jedermann hat, festzustellen, und es ist unrichtig, wenn die Revision meint, daß es durch die Berücksichtigung subjektiver Momente aus der "Zwecksicht” eines möglichen Käufers veranlaßt worden sei, die vorhandene Bebauung unbewertet zu lassen. Ras Berufungsgericht hat sich mit Recht die Frage gestellt, welchen Breis das Grundstück nach seinem Bestand, seiner Lage, seinen Beziehungen zur Umgebung und den dadurch be-stimmten Nutzungsmöglichkeiten erbringen kann; es hat demgemäß die Aufbauten nicht aus der Erwägung, ein Käufer werde an ihnen möglicherweise kein Interesse haben, unberücksichtigt gelassen, sondern weil es zu der Überzeugung gelangt ist, daß eine wirtschaftliche Verwertung des Grundstücks nur bei Beseitigung der Aufbauten möglich sei, die vorhandenen Aufbauten also den objektiven Wert nicht erhöhten, sondern minderten. Allerdings ist - worauf die Revision hinweist, die Entschädigung wegen der Entziehung eines Grundstücks nach dem Bremischen Enteignungegesetz ($ 10) wie nach § 8 Pr EnteigG unter Berücksichtigung des Wertes der Eubehörungen und Früchte zu bestimmen. Es ist auf Grund einer Besichtigung des Grundstücks, sachverständiger Begutachtung und in eingehender Würdigung des gesamten Verhandlungsergebnisees zu der Überzeugung gelangt, daß das Grundstück in seinem gegenwärtigen Zustand mit veralteten Wohngebäuden und landwirtschaftlichen Zweckgebäuden sinnvoll nicht genutzt und verwertet werden könne, daß vielmehr die Verwertung durch Verkauf zu dem Zwecke der BauaufSchließung das Gegebene sei, wie es auch der Darstellung der Klägerin entspricht. Das Berufungsgericht hat sodann festgestellt, daß die gegenwärtige, einer sinnvollen Ver-wer&iigg hinderliche Bebauung den besten Teil des Geländes einniamt, während die übrigen Grundstücksteile wegen der notwendigen Höherlegung größere Aufschließungskosten verursachen und für sich allein eine zweckmäßige Aufschließung kaum gewährleisten werden. Demgemäß ist das Berufungsgericht, indem es sich die vorliegenden Gutachten zu eigen gemacht hat, zu dem Ergebnis gelangt, daß das ganze Grundstück als bebaubare Freifläche mit Baumbestand nach seiner wix*tschaft-lichen Eignung höher bewertet werden könne, als wenn die gegenwärtige Bebauung erhalten bliebe, und hat dies Im einzelnen damit begründet, daß in letzterem Fall die bebaubare Freifläche zu klein würde sowie zu dem größten Teil auf den weniger wertvollen Baugrund entfiele, und der dem Bauwerk zuzuordnende Grundstückstell wertmäßig einen erheblichen Abschlag gegenüber der Bewertung als Rohbauland hinnehmen müßte. das Revisionsgericht hiernach auszugehen hat (§ 561 ZPO), der objektive Wert des Grundstücks der Klägerin dadurch gebildet und geprägt, daß das Grundstück sich - nach Abriß der vorhandenen Bebauung - als bebaubare Freifläche anbietet, und liegt der hierbei erzielbare Wert höher als bei einer Bewertung mit den vorhandenen Gebäuden, denn hat das Berufungsgericht weder das materielle noch das Verfahrensrecht zu dem Sachteil der Klägerin verletzt, indem es sich für die günstigere Bewertung ohne Berücksichtigung der Gebäude entschied« Bas eingehend und sorgfältig begründete Berufungsurteil entspricht auch in diesem Punkt der Forderung, daß das Tatsachengericht die tatsächlichen Grundlagen seiner Schätzung und ihrer Auswertung in den Bntscheidungsgründen darlegen muß (BGH2 6, 62)• Bas Berufungsgericht ist bei der Bewertung dem Gutachten des Regierungsdirektors Br. B4HI gefolgt, der sich in beiden Tatsacheninstanzen schriftlich als Sachverständiger geäußert hat und vom Berufungsgericht zur Erläuterung seines Gutachtens gehört worden ist. Br. hat das Gutachten auf Grund seiner auch von der Klägerin nicht in Zweifel gezogenen Sachkunde sowie - wie aein Gutachten und die Fnfcscheidungsgründe des Berufungsurteils hervor- Die im Termin vertretene Klägerin hätte bei dieser Gelegenheit ihr Frage-recht au&üben können und müssen und, wenn sie das schriftliche Gutachten hinsichtlich der Vergleichsgrundlagen für ergänzungsb©dürftig hielt, den Sachverständigen zur näheren Angabe veranlassen können» Wenn dae versäumt worden ist, darf die Revision sich nicht darauf berufen, daß das Gutachten die Vergleiohegrundlagen im Einzelnen nicht anführe (vglo BGHZ 35, 370, 373; BGH Urteil v. Berufungsurteils näher begründet worden; ebenso hat das Berufungsgericht sich mit den von der Klägerin mitgeteilten vergleichbaren Verkäufen auseinandergesetzt und begründet» weshalb es diese nicht für vergleichbar hält, fiese Punkte sind also nicht - wie die Eevision meint - übersehen und weder in der Prüfung noch in der Würdigung vernachlässigt worden. Die sorgfältige Begründung des Berufungaurteils läßt einen Eechtsfehler sum Nachteil der Klägerin nicht erkenneno Das Berufungsgericht hat hiernach den vollen Wert de© Grundstücks fehlerfrei mit 340 000 DM festgestellt• Allerdings steht diesem Anträge, mit dem die Klägerin hilfsweise eine Entschädigung für den Entgang von Nutzungen begehrt, das Bedenken der Klageänderung nicht mehr entgegen; denn infolge der Berichtigung des Verhandlungsprotofcolis vom 28. Januar 1953 an für den fall, daß sie “nach Auffassung des Gerichts keinen Anspruch auf übernähme des Grundstücks durch die Beklagte Zug um Zug gegen Zahlung der vollen Enteignungsentschädigung haben” sollte. Bann aber kenn hier über den Hilfsantrag nicht entschieden werden; denn das Berufungsgericht hat der Klägerin die volle Entschädigung nach dem - richtig bemessenen - Wert des Grundstücks zuerkannt und dies bindet, da die Beklagte das berufungsurteil nicht angefechten hat, verfahrensrechtlich wenigstens in dem Sinne, daß bis zur Höhe der zuerkannten 340 000 DM eine andere Entscheidung über den Grund des Anspruchs ausgeschlossen ist« Damit geht der Hilfsantrag ins Leere„
2177 044
III ZB 111/61
Verkündet am 25. Juni 1964 Justizangestellter als Qrkundsbeamter der Geschäftsstelle
Im Kamen des Volkes In dem Rechtsstreit der Grundstückseigentumerin Kt hei I) dflHHHHfc in
Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigte Rechtsanwälte Prof.Pr.
Pr.
und
gegen
die stadtgemeinde vertreten durch den Senator für
das Bauwesen,
Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Pr. -
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 25. Juni 1964 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Pr. Pagendarm sowie der Bundesrichter Pr. Arndt, Pr. Hußla, Gähtgens und Pr. Reinhardt
für Recht erkannt:
Pie Revision der Klägerin gegen das Orteil des 5. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 28. März 1961 wird zurUckgewieseno
Pie Kosten des Revisionsrechtszuges werden der Klägerin auferlegt.
Von Rechts wegen
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Tatbestand:
Die Klägerin ist Eigentumerin des 47.281 qm großen Grundstücks in BflHHHfc auf dem sich eine
im Jahre 1892 erbaute Villa, ein kleines Wohnhaus, Stallund Remisenbauten befinden. Bas Grundstück, das Baumbestand hat und zu dem Teil von einem künstlichen Teich eingenommen wird, unterlag Bausperren in der Zeit vom 15. Juni 1949 bis zu dem 51. Bezember 1955,
15. Juni 1956 bis zu dem 15. Juni 1958,
50. April 1959 bis zu dem 24. November 1961.
Baustaffeln, Gewerbeklassen, Straßen- oder Baufluchtlinien sind nicht festgesetzt worden.
Die Klägerin fordert von der Beklagten eine Entschädigung mit folgender Begründung: Bas Grundstück könne in seiner gegenwärtigen Gestalt wirtschaftlich sinnvoll weder durch eigene Bewirtschaftung noch durch Vermietung oder Verpachtung genutzt weMen. Obwohl es im Flächennutzungsplan noch als landwirtschaftlich genutzte Fläche bezeichnet werde, sei es nach der Gestaltung der Umgebung längst Bauland geworden und eine Bebauung sei die einzig mögliche und sinnvolle Nutzungsform. Sie, die Klägerin, habe sich daher seit langem bemüht, das Grundstück durch Verkauf an eine Siedlungs- oder Wohnungsbaugesellsohaft zu verwerten, und habe Interessenten dafür gefunden.
Ihre Bemühungen seien aber stets an den Bausperren und daran gescheitert, daß die Beklagte den Interessenten die Zukunft des Grundstücks als ungewiß bezeichnet habe. Die Beklagte wolle eine AufSchließung des Geländes verhindern, um später für eine geplante großzügige Straßengabelung und einen Parkplatz am Friedhof darauf zurückgreifen zu können. Biese Maßnahmen der Beklagten, durch die ihr ;Jede
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vernünftige Nutzung und Verwertung des Grundstücks unmöglich gemacht worden seien, müßten einer vollständigen Enteignung gleichgesetzt werden*
Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, ihr einen unter Berücksichtigung des Art. 14 Abs. 3 GG als Verkehrswert des Grundstücks nebst Gebäuden und Bewuchs festzusetzenden Betrag zu zahlen, Zug um Zug gegen Übertragung des Eigentums auf die Beklagte.
Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten; sie hat erwidert: Das Grundstück der Klägerin sei seit jeher landwirtschaftlich genutzt worden. Es liege in einer Gegend rein landwirtschaftlichen Charakters. Dementsprechend sei es auch im Flächennutzungsplan von 1958 als landwirtschaftlich genutztes Gelände ausgewiesen. Die verschiedenen Bau-sperren seien nur erlassen worden, um eine Bebauung des Geländes mit landwirtschaftlichen Gebäuden zu verhindern.
Da die Klägerin keine landwirtschaftlichen Gebäude habe errichten wollen, sei sie in der Ausübung ihres Eigentumsrechts nicht gehindert worden, im Übrigen stehe der Klägerin kein Anspruch darauf zu, daß ihr Grundstück zu Bauland erklärt werde.
Das Landgericht hat die Beklagte verurteilt, der Klägerin 246.773>60 DM Zug um Zug gegen Übereignung des Grundstücke zu zahlen. Beide Parteien haben Berufung eingelegt, die Beklagte mit dem Ziel der Abweisung der Klage, die Klägerin mit dem Anträge, den Entschädigungsbetrag angemessen zu erhöhen; sie hat hilfsv/eise beantragt, ihr eine angemessene Bausperren- Entschädigung vom 1. Januar 1953 an zuzusprechen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurück-gewiesen, auf die Berufung der Klägerin aber den Entschädigungsbetrag, den die Beklagte Zug um Zug gegen lastenfreie
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Übereignung zahlen solle, auf 340.000 DM erhöht. Mit der Revision erstrebt die Klägerin die Erhöhung der Entschädigung auf einen in das Ermessen des Gerichts gestellten,
340 000 DM übersteigenden Betrag; sie stellt weiter ihren früheren Hilfsantrag. Die Beklagte beantragt, die Revision als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise als unbegründet zurückzuweiseno
Entscheid ung s gründ e:
I.
Das Berufungsgericht hat die Auffassung der Klägerin, die Beklagte habe ihr den sachlichen Inhalt ihres Eigentums entzogen, gebilligt; es hat erwogen:
Nach seiner Lage und der Entwicklung seiner Umgebung sei das Grundstück der Klägerin schon seit Kriegsende als Rohbauland zu werten und könne nur als solches sinnvoll genutzt und verwertet werden. Eine solche Nutzung oder Verwertung aber habe die Beklagte der Klägerin seit dem Jahre I949 dauernd unmöglich gemacht, nicht nur durch die Bausperren? sondern auch durch sonstige Maßnahmen der Verwaltung, die den Schluß rechtfertigten, daß die Beklagte auch für die Zukunft die Bebauung des Grundstücks verhindern wolle. Damit werde der Rahmen der Sozialbindung überschritten. Nach der Sachlage bedeuteten die Maßnahmen der Beklagten hier nicht die vorübergehende Entziehung der Nutzungsmöglichkeit» sondern die vollständige Aushöhlung des Eigentums der Klägerin. Das entspreche auch wirtschaftlicher Betrachtung« Die einzige zweckentsprechende Verwertung sei der Verkauf an eine große Wohnungsbaugesellschaft, namentlich könne die Klägerin, eine ältere, sonst mittellose Frau, das Grundstück nicht anders
nutzbar machen und beabsichtige deshalb seit Jahren den Verkauf; gerade dieser aber sei durch die Bausperren unmöglich gemacht worden. Indem der Klägerin seit mehr als zehn Jahren die einzig sinnvolle Nutzung verwehrt worden sei, sei ihr die Substanz entzogen worden.
Der Anspruch der Klägerin gehe daher nicht auf eine Jährliche KutzungsentSchädigung, die Beklagte müsse sich vielmehr behandeln lassen wie in den rällen, in denen sich an eine vorbereitende Sperre der endgültige Ausschluß der Bebaubarkeit anschließe. Deshalb könne die Klägerin Ent-Schädigung in Höhe des vollen Grundstückswertes Zug um Zug gegen lastenfjroifc*Übereignung des Grundstücks fordern. Das entspreche dem Rechtsgedanken in § 41 Abs. ? des Bundes-baugesetzes (BBauG), der zwar hier nicht unmittelbar angewandt werden könne, aber - ähnlich wie § 11 Abs. 1 des Brensr Enteignungsgesetzes - den allgemeinen Rechtsgedanken ausdrücke, daß ein Eigentümer die Übernahme des Grundstücks verlangen könne, wenn es ihm wegen vollständigen und dauernden Entzuges der Bebauungsmöglichkeit nicht länger zugemutet werden könne, das Grundstück zu behalten. Der Anspruch auf Entschädigung nach dem vollen Wert gegen Übertragung des Eigentums sei auch nach geltendem Recht begründet, weil nur auf diese Weise der Wertverlust unter gerechter Abwägung der beiderseitigen Interessen ausgeglichen werden könne.
IIo
Entgegen der Ansicht der Beklagten ist die Klage wie die Revision der Klägerin zulässig.
1. Die Klage ist nicht-wie die Beklagte hat vortragen lassen - deshalb unzulässig, weil ein Vorverfahren nicht stattgefunden hat.
Das Berufungsgericht hat in den Entseheidungsgründen seines Urteils zwar § 41 Abs«, 3 BBauG und § 11 Abs* 1 des Bremischen Enteignungsgesetzes vom 18. Juli 1899 (GBl 354), die ein "Übernahmeverlangen'1 behandeln, angeführt; es hat in diesen Bestimmungen jedoch nur Auswirkungen eines allgemeinen Rechtsgedankens gesehen, der den Anspruch der Klägerin rechtfertige, und hervorgehoben, daß sie allerdings unmittelbar nicht anwendbar seien. Das ist richtig. Die Bestimmungen des Bundesbaugesetzes, die - soweit sie ein Übernahmever-langen wegen Planungsechäden (§§ 40, 41) vorsehen - erst am 29. Juni 1961 in Kraft getreten sind (§ 189), kommen hier nicht zu dem Zuge, weil die Klage davon ausgeht, daß die Substanz des Eigentums faktisch schon in den Jahren vor Ez’hebung der Klage entzogen worden sei. Auch § 11 Brem EnteignG, der
- wie § 9 Pr EnteignG - den Eigentümer im Falle der Enteignung eines Grundstücksteils unter bestimmten Voraussetzungen berechtigt, die Übernahme des Ganzen zu verlangen -
- ein Antrag, der im Vorverfahren anzubringen ist (§ 26 örein«, EnteignG; vgl. § 25 Abs. 7 Fr EnteignG) trifft hier nicht zu; denn es steht nicht die Enteignung eines Grundstücksteils, sondern des ganzen Grundstücks in Rede. Die sofortige Klage, ohne Durchführung eines Vorverfahrens, erweist sich vielmehr schon aus dem Gesichtspunkt als zulässig, daß das Grundstück - nach der Darstellung der Klage, die das Berufungsgericht bestätigt gefunden hat, - tatsächlich enteignet worden sei, ohne daß ein Entelgnungsverfaferen geführt wurde (BGHZ 32, 338, 344).
2. Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit des Rechtswegs vor den ordentlichen Gerichten sind nicht gegeben. Die Klägerin fordert hier die volle Entschädigung wegen der Entziehung des Eigentums, weil die Beklagte durch ihre Maßnahmen das Eigentumsrecht in seinem Kern und Bestand derartig
ausgehöhlt habe, daß ihr nichts als die leere förmliche Schale verblieben sei. Wenn die Klägerin sich demgemäß gegen Zahlung des vollen Wertes zur Übertragung des ihr verbliebenen, aber für sie wertlos gewordenen formellen Eigentunisrestes erbietet, so bedeutet dieses Erbieten nicht einen eigenen Streitpunkt - dies umso weniger, als die Beklagte das Berufungsurteil nicht angefochten hat, - es bildet vielmehr lediglich einen Faktor bei der Berechnung der Höhe der Enteignungsentschädigung (vgl, RGZ 42, 225, 227). Wegen der Höhe der Entschädigung aber kann der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden (Art. 14 Abs. 3 GG)*
3« Das Rechtsschutzbedürfnis für die Klage kann - entgegen der Ansicht der Beklagten - nicht deshalb verneint werden, weil nicht die Gewähr gegeben sei, daß die Klägerin ein Urteil, das hinter ihren Vorstellungen zurückbleibt, vollstrecken werde. Der streit der Parteien geht gerade darum, ob die Beklagte eine Entschädigung in der Höhe zu zahlen hat, die die Klägerin als angemessene glaubt beanspruchen zu können« Die Klägerin hat ein rechtliches Interesse daran, hierüber eine gerichtliche Entscheidung zu erhalten«
4. Unrichtig ist auch die Ansicht der Beklagten, die Klägerin, die die Bestimmung der angemessenen Entschädigung in das Ermessen des Gerichts gestellt habe, sei durch das Berufungsurteil nicht beschwert, weil dieses ihr das Angemessene zugesprochen habe« Zwar hat die Klägerin im Rechtsstreit in ihren Anträgen niemals einen Mindestbetrag genannt, sie hat in ihrem schriftsätzllohen Vortrag aber auch keinen Zweifel daran gelassen, daß ihre Erwartungen wesentlich über den ihr zugesprochenen Betrag hinausgingen. Darauf beruhen die Streitwertbeschlüsse des Berufungsgerichts und
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des erkennenden Senats* Hat aber die Klägerin zu erkennen gegeben, daß sie mehr fordere, wenn sie dies auch nicht in Ziffern ausgedrückt hat, so ist sie durch ein Urteil, das hinter ihren Erwartungen zurückblieb, beschwert (Wieczorek,
ZPO, zu § 511 Anm. B II 4).
5* Soweit die Beklagte sich gegen den Hilfsantrag der Revision wendet, wird hierauf später einzugehen sein.
III.
Die Revision bleibt jedoch ohne Erfolg.
1. Der Prüfung des Revisionsgerichts unterliegen nur die von den Parteien gestellten Anträge und, wenn die Revision - wie im vorliegenden Fall - darauf gestützt wird, daß das Gesetz in Bezug auf das Verfahren (§ 287 ZPO) verletzt sei, nur die in der Revisionsbegründung bezeichneten Tatsachen, in denen die Revision einen Verfahrensfehler sieht {§§ 559» 554 ZPO). Hier greift nur die Klägerin das Berufungsurteil an, um eine höhere Entschädigung zu erreichen? ihre Revision geht wie das Berufungsurteil davon aus, daß eine Yoll-Enteignung vorliege und die Klägerin deshalb nach dem vollen Wert des Grundstücks zu entschädigen sei. Unter diesen Umständen kann der Senat von einer Prüfung des Grundes des Anspruchs absehen. Denn wenn zu Gunsten der Klägerin unterstellt wird, daß ihr das Eigentum an ihrem Grundstück bereits voll entzogen worden sei, kann sie zwar Entschädigung nach dem vollen Wert des ihr Genommenen, keinesfalls aber eine höhere Entschädigung beanspruchen (Art. 14 Abs. 5 GG; Art. 13 Abs. 2 BremVerf; § 10 BremEnteignG). Die Revision ist jedenfalls unbegründet, weil das Berufungsgericht den vollen Wert ohne Rechtsfehler mit 340 000 DM festgestellt hat.
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2. Das Berufungsgericht hat zur Höhe des Anspruchs erwogen;
Das für die Klägerin günstigste Ergebnis lasse sich erzielen, wenn die alten Gebäude abgerissen würden - wobei die Abbruchkosten durch den Altmaterialwert gedeckt werden würden - und das ganze Grundstück als Rohbauland verwertet werde. Die alten Gebäude ständen auf dem besten Geländeteil* der keiner Erhöhung mehr bedürfe; blieben sie erhalten, so würde die noch bebaubare Rläche zu klein werden und über-dies zu dem größten Teil auf den weniger wertvollen Baugrund entfallen. Daher könne die Gebäudesubstanz bei der Gesamtbewertung nicht eingesetzt werden. Hach dem Gutachten des Sachverständigen Regierungsdirektor Cr. KMHl, dem das Gericht folge, sei die Bodenfläche einschließlich des Bewuchses 340.000 DM wert, wobei der Bewuchs als wertsteigerndes Merkmal für die Besiedlung sowie mit seinem Holzwert berücksichtigt worden sei. Diese Schätzung trage dem Umstande Rechnung, daß die einzelnen Teile des Grundstücks wegen der verschieden hohen Aufschließungskosten mit unterschiedlichen Werten eingesetzt werden müßten.
Dabei hat das Berufungsgericht sich mit Recht zur Schätzung nach § 287 2P0 für befugt gehalten. Denn der Wert eines Grundstücks entzieht sich im allgemeinen der exakten Berechnung und kann daher, auch soweit es sich um die Ermittlung einer Entschädigung handelt, nur im Wege der Schätzung nach § 287 ZPO festgestellt werden (BGHZ 29, 217; BGH NJW 1962, 1441). Namentlich muß dies dann gelten, wenn das Grundstück - wie das Berufungsgericht unangefochten festgestellt hat - in seinem gegenwärtigen Zustand und in seiner gegenwärtigen Verwendungsart wirtschaftlich nicht sinnvoll genutzt werden kann, vielmehr grundlegende Ver-
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änderungen notwendig sind, um den wahren, ihm innewohnenden Wert zu entfalten.» Liese Bestimmung erleichtert den Beweis und ermächtigt das Gericht zu einer besonders freien Würdigung. Das Revisionsgericht kann auf eine entsprechende Büge nur nachprüfen, ob die Schadens- oder Wertermittlung auf grundsätzlich falschen oder offenbar unsachlichen Erwägungen beruht und ob wesentliche, die Entscheidung bedingende Tatsachen außer acht gelassen sind (BGHZ 3, 162, 175)* Deshalb sind die tatsächlichen Grundlagen der Schätzung und ihrer Auswertung in den Entscheidungsgründen darzulegen (BGHZ 6, 62).
Die sehr eingehend und sorgfältig begründete Schätzung des Berufungsgerichts hält den Angriffen der Revision stand.
3« Im Grundsatz richtig geht die Revision davon aus, die Klägerin könne für das ihr Genommene einen wirklichen Wertausgleich beanspruchen; deshalb dürfe nicht entscheidend sein, welchen Gebrauch ein Käufer von dem Grundstück werde machen wollen und ob er etwa die vorhandene Bebauung aus seiner Zwecksicht subjektiv als förderlich oder als hinderlich einschätze; solche Überlegungen dürften erst berücksichtigt werden, wenn sie Einfluß auf den Verkehrswert hätten. Die gleiche Auffassung aber liegt auch dem Berufungsurteil zugrunde.
Die Höhe der Enteignungsentschädigung hat in der Regel auf den "gemeinen Wert'* - d.h. den im gewöhnlichen Geschäftsverkehr erzielbaren Preis abzustellen, der vom Gericht unter Berücksichtigung der Gesamtheit aller die Bewertung beeinflussenden Umstände tatsächlicher und rechtlicher Art (wie Lage und Zustand des Grundstücks, Angebot und Rachfrage, Kaufkraft usv;.) festzustellen ist (vgl. BGHZ 31, 2'38, 241). Dieser objektive Maßstab, der dem "Verkehrswert" im Sinne
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des § 141 Abs. 2 Bundesbaugesetz entspricht, zielt auf die Ermittlung des Wertes ab, den die enteignete Sache für jedermann hat (BGK Urteil vom 24. Februar 195ö - III ZR 181/56 -; WM 1958, 1350 ff; Kröner, Die Eigentumsgarantie in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, 1961, s. 63).
Ras Berufungsgericht hat sich bemüht, gerade diesen objektiven Wert, den das Grundstück für jedermann hat, festzustellen, und es ist unrichtig, wenn die Revision meint, daß es durch die Berücksichtigung subjektiver Momente aus der "Zwecksicht” eines möglichen Käufers veranlaßt worden sei, die vorhandene Bebauung unbewertet zu lassen. Ras Berufungsgericht hat sich mit Recht die Frage gestellt, welchen Breis das Grundstück nach seinem Bestand, seiner Lage, seinen Beziehungen zur Umgebung und den dadurch be-stimmten Nutzungsmöglichkeiten erbringen kann; es hat demgemäß die Aufbauten nicht aus der Erwägung, ein Käufer werde an ihnen möglicherweise kein Interesse haben, unberücksichtigt gelassen, sondern weil es zu der Überzeugung gelangt ist, daß eine wirtschaftliche Verwertung des Grundstücks nur bei Beseitigung der Aufbauten möglich sei, die vorhandenen Aufbauten also den objektiven Wert nicht erhöhten, sondern minderten. Riese Erwägung ist frei von rechtlichen Bedenken«
Allerdings ist - worauf die Revision hinweist, die Entschädigung wegen der Entziehung eines Grundstücks nach dem Bremischen Enteignungegesetz ($ 10) wie nach § 8 Pr EnteigG unter Berücksichtigung des Wertes der Eubehörungen und Früchte zu bestimmen. Ein Gleiches gilt nach den §§ 95,
141 Bundesbaugesetz und ergibt sich bereits aus dem Verfassungsgrundsatz der angemessenen Entschädigung in Art. 14 GG° Renn wenn der Betroffene die richtige Entschädigung hach dem Wert des ihm Genommenen erhalten muß, so folgt daraus die
Notwendigkeit, bei dez* Bemessung der Entschädigung alle Umstände und Tatsachen zu würdigen, auf denen dieser Wert beruht* Nicht was der Begünstigte gewinnt, sondern was der Betroffene verliert, ist das Entscheidende. Deshalb sind Aufbauten eines enteigneten Grundstücks, die dessen Wert raitbestImmen, auch dann mit zu bewerten, wenn sie nach dem Enteignungszweck abgex*issen werden sollen (vgl. BGH NJ¥f 1962, 1441 = WM 1962, 919)* Andererseits aber steht es dem Gericht frei, die der Sachlage entsprechende Methode für die Bewertung zu wählen. Die Revision nimmt zu Unrecht an, die Bebauung müsse stets und in allen Fällen gesondert und zusätzlich neben dem Grund und Boden bewertet werden. Der Entschädigungsanspruch ist ein einheitlicher Anspruch, bei dem die verschiedenen aus-gleichurigspflichtigen Folgen eines hoheitlichen Eingriffs (z.S. Entzug des Bodens, Entzug der aufstehenden Bauwerke) nur unselbständige Rechnungsposten darstellen (vgl. BGKZ 30, 338} BGH m 1959, 411)P Deshalb kann die Bebauung in der Entsehädigungshöhe nur berücksichtigt werden, wenn und soweit sie ein Faktor ist, der den ge* meinen Wert der entzogenen Sachgesamtheit mitbestimmt, wenn eich also der gemeine Wert wirklich aus der Summe des Wertes der Bodenfläche und der aufstehenden Bauwerke ergibt. Ein Gebäude, das nur Abbruchswert hat, darf nicht mit seinem Bauwert eingesetzt werden (vgl« Meyer-Thiel-Frohberg aaO zu § 8 Anm. 8). Ebenso kann ein vozitandenes Gebäude den Wert mindern, wenn es die wirtschaftlich zweckmäßige Verwendung hindert oder erschwert* Es kann deshalb notwendig sein, ein vorhandenes Bauwerk wegzudenken, um zu dem richtigen gemeinen Wert zu gelangen. Derartige Erwägungen hat der Senat schon in seinem Urteil vom 27. Juni 1963 - III ZR 228/61 - (RJW 1963, 1925) gebilligt.
Das Berufungsgericht hat alles dies bedacht und gewürdigt. Es ist auf Grund einer Besichtigung des Grundstücks, sachverständiger Begutachtung und in eingehender Würdigung des gesamten Verhandlungsergebnisees zu der Überzeugung gelangt, daß das Grundstück in seinem gegenwärtigen Zustand mit veralteten Wohngebäuden und landwirtschaftlichen Zweckgebäuden sinnvoll nicht genutzt und verwertet werden könne, daß vielmehr die Verwertung durch Verkauf zu dem Zwecke der BauaufSchließung das Gegebene sei, wie es auch der Darstellung der Klägerin entspricht. Diese auf wirtschaftliche Gegebenheiten abstellende Betrachtungsweise wird dem Zweck der Entschädigung gerecht. Das Berufungsgericht hat sodann festgestellt, daß die gegenwärtige, einer sinnvollen Ver-wer&iigg hinderliche Bebauung den besten Teil des Geländes einniamt, während die übrigen Grundstücksteile wegen der notwendigen Höherlegung größere Aufschließungskosten verursachen und für sich allein eine zweckmäßige Aufschließung kaum gewährleisten werden. Demgemäß ist das Berufungsgericht, indem es sich die vorliegenden Gutachten zu eigen gemacht hat, zu dem Ergebnis gelangt, daß das ganze Grundstück als bebaubare Freifläche mit Baumbestand nach seiner wix*tschaft-lichen Eignung höher bewertet werden könne, als wenn die gegenwärtige Bebauung erhalten bliebe, und hat dies Im einzelnen damit begründet, daß in letzterem Fall die bebaubare Freifläche zu klein würde sowie zu dem größten Teil auf den weniger wertvollen Baugrund entfiele, und der dem Bauwerk zuzuordnende Grundstückstell wertmäßig einen erheblichen Abschlag gegenüber der Bewertung als Rohbauland hinnehmen müßte. Allee dies liegt wesentlich auf dem Gebiet der tatsächlichen &üx*digung des Verhandlungsergebnisses, das dem Tatrichter vox-behalten ist; ein beachtlicher Revisionsangriff liegt insoweit nicht vor. -ird aber, wovon
das Revisionsgericht hiernach auszugehen hat (§ 561 ZPO), der objektive Wert des Grundstücks der Klägerin dadurch gebildet und geprägt, daß das Grundstück sich - nach Abriß der vorhandenen Bebauung - als bebaubare Freifläche anbietet, und liegt der hierbei erzielbare Wert höher als bei einer Bewertung mit den vorhandenen Gebäuden, denn hat das Berufungsgericht weder das materielle noch das Verfahrensrecht zu dem Sachteil der Klägerin verletzt, indem es sich für die günstigere Bewertung ohne Berücksichtigung der Gebäude entschied«
4. Die Revision rügt weiter, das Berufungsgericht habe auch die reine Bodenfläche mit Bewuchs rechtsirrig zu gering bewertet. Weder das Berufungsurteil noch das ihm zugrunde liegende Gutachten des Sachverständigen Br. lasse
den Bewertungsmaßstab erkennen. Ba der Privatgutschter der Klägerin wesentlich höhere Werte angenommen habe, hätte im Urteil ausgeführt werden müssen, wie die ermittelten Werte zustande gekommen seien.
Auch diese Rüge ist unbegründet. Bas eingehend und sorgfältig begründete Berufungsurteil entspricht auch in diesem Punkt der Forderung, daß das Tatsachengericht die tatsächlichen Grundlagen seiner Schätzung und ihrer Auswertung in den Bntscheidungsgründen darlegen muß (BGH2 6,
62)• Bas Berufungsgericht ist bei der Bewertung dem Gutachten des Regierungsdirektors Br. B4HI gefolgt, der sich in beiden Tatsacheninstanzen schriftlich als Sachverständiger geäußert hat und vom Berufungsgericht zur Erläuterung seines Gutachtens gehört worden ist. Br. hat das
Gutachten auf Grund seiner auch von der Klägerin nicht in Zweifel gezogenen Sachkunde sowie - wie aein Gutachten und die Fnfcscheidungsgründe des Berufungsurteils hervor-
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heben unter Würdigung der Lage, Umgebung und vergleichbarer Verkäufe erarbeitet; die Erwägungen, nach denen er dabei verfahren ist, die Gründe für die Klassifizierung des Grundstücks, seine Aufglleaerung in verschiedene Bewertung?* Zonen und deren Wertverhältni© zueinander sind eingehend dargelegt, auch der vorhandene Bewuchs ist berücksichtigt, Die in sich geschlossene Begründung des Gutachtens, die dae Berufungsgericht sich nach eigener kritischer Würdigung zu eigen gemacht hat, wird der Besonderheit der Bewertung gerade des vorliegenden Falles gerecht«, Daraus ist klar ersichtlich und nachprüfbar, wie die ermittelten Werte zustande gekommen sind»
Der Rüge der Revision, der Sachverständige habe die vergleichbaren Verkäufe, die er bei der Wertermittlung berücksichtigt habe, nicht im einzelnen angegeben, ist entgegenzuhalten: Der Sachverständige ist zur Erläuterung seines Gutachtens in der SchluBverhandlung vor dem Berufungsgericht mündlich gehört worden. Die im Termin vertretene Klägerin hätte bei dieser Gelegenheit ihr Frage-recht au&üben können und müssen und, wenn sie das schriftliche Gutachten hinsichtlich der Vergleichsgrundlagen für ergänzungsb©dürftig hielt, den Sachverständigen zur näheren Angabe veranlassen können» Wenn dae versäumt worden ist, darf die Revision sich nicht darauf berufen, daß das Gutachten die Vergleiohegrundlagen im Einzelnen nicht anführe (vglo BGHZ 35, 370, 373; BGH Urteil v. 25*Jsnuar 1961 - XV ZR 224/60 -).
Weshalb das Berufungsgericht der höheren Schätzung des Privatgutachters der Klägerin, LUrssen, - die im übrigen jede nachprüfbare Begründung vermissen läßt -nicht gefolgt ist, ist in den Entscheidungsgründen des
Berufungsurteils näher begründet worden; ebenso hat das Berufungsgericht sich mit den von der Klägerin mitgeteilten vergleichbaren Verkäufen auseinandergesetzt und begründet» weshalb es diese nicht für vergleichbar hält, fiese Punkte sind also nicht - wie die Eevision meint - übersehen und weder in der Prüfung noch in der Würdigung vernachlässigt worden. Die sorgfältige Begründung des Berufungaurteils läßt einen Eechtsfehler sum Nachteil der Klägerin nicht erkenneno
Das Berufungsgericht hat hiernach den vollen Wert de© Grundstücks fehlerfrei mit 340 000 DM festgestellt•
5. Der Hilfsantrag der Heviaion kann su einem der Klägerin günstigeren Ergebnis nicht führen. Allerdings steht diesem Anträge, mit dem die Klägerin hilfsweise eine Entschädigung für den Entgang von Nutzungen begehrt, das Bedenken der Klageänderung nicht mehr entgegen; denn infolge der Berichtigung des Verhandlungsprotofcolis vom 28. X^ebruar 1961 steht fest, daß die Klägerin den Hilfsantrag auch in der Schlußverhandlung vor dem Berufungsgericht gestellt hat. Jedoch kann der Hilfsantrag nach der Sachlage nicht zu dem Zuge kommen. Zur Erklärung dieses Antrages hat die Klägerin im Schriftsatz vom 1. Juni I960 (dort Bl. 5) angeführt, eie beantrage hilfsweise die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung einer angemessenen Sausperren-Ent-Schädigung vom 1. Januar 1953 an für den fall, daß sie “nach Auffassung des Gerichts keinen Anspruch auf übernähme des Grundstücks durch die Beklagte Zug um Zug gegen Zahlung der vollen Enteignungsentschädigung haben” sollte.
Die beiden Anträge wurden also nicht nebeneinander, sondern ersichtlich hintereinander gestellt, und zwar in dem Sinne, daß die Klägex'in, falls das Gericht ihrer Hechts-
ansicht folgend eine Vollenteignung bejahen würde, Entschädigung für den Verlust des Eigentums, falls das Gericht aber nur eine Beeinträchtigung der Nutzung des Grundstücks annehmen sollte, wenigstens Entschädigung für die entgangene Nutzungsmöglichkeit beanspruchen wolle« Uesen Sinn des Verhältnisses der beiden Anträge zu einander hat der Senat in der mündlichen Erörterung mit den Parteien bestätigt gefunden. Bann aber kenn hier über den Hilfsantrag nicht entschieden werden; denn das Berufungsgericht hat der Klägerin die volle Entschädigung nach dem - richtig bemessenen - Wert des Grundstücks zuerkannt und dies bindet, da die Beklagte das berufungsurteil nicht angefechten hat, verfahrensrechtlich wenigstens in dem Sinne, daß bis zur Höhe der zuerkannten 340 000 DM eine andere Entscheidung über den Grund des Anspruchs ausgeschlossen ist« Damit geht der Hilfsantrag ins Leere„
Hiernach erweist die Revision sich als unbegründet und muß zurückgewiesen werden. Die Kosten dee erfolglosen Rechtsmittels treffen gemäß § 97 ZPO die Klägerin*
Dr. Pagendarm Dr. Arndt Dr. Hußla
Gähtgens Dr. Beinhardt