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BGH

Gericht: BGH

Der Betrag von 1 450,—DM wurde am 30.Mai 1956 vom Konto der Ehefrau GfBMi Bei der Norddeutschen Bank in auf das Anderkonto des Beklagten überwiesen. Das Landgericht hat die Klage nach einer Beweisaufnahme abgewiesen, weil der Betrag aus dem Vermögen der Ehefrau des Klägers stamme und diesem die Aktivlegitimation fehle. Das Berufungsgericht nimmt an, dem zweiten Teil der Erklärung, daß sie die Ermächtigung heute noch aufrecht erhalte, sei rechtlich die Bedeutung einer Einziehungsermächtigung, wenn nicht einer Abtretung, bei-zu demessen* Es liege hier eine neue und selbständige Erklärung gegenüber dem Gericht und dem Beklagten vor, die über die Ermächtigung des Klägers zur Zahlung hin-ausgehe. Mindestens in dem Umfange, in dem er seiner Ehefrau gegenüber zur Zahlung an SfllHlB verpflichtet gev/esen sei, sei dessen Forderung auf die Ehefrau des Klägers gemäß § 4-26 Abs.2 BGB übergegangen, wenn dieser nicht schon aus unmittelbaren Rechtsbeziehungen, etwa aus Darlehns-oder Geschäftsbesorgungsvertrag, verpflichtet sei. Das Landgericht habe die Erklärung der Ehefrau des Klägers nicht beachtet und zur Frage der Einziehungsermächtigung nicht Stellung genommen. Der Wortlaut zwingt keineswegs dazu anzunehmen, wie es die Revision entgegen § 133 BGB dem Buchstaben folgend tun will, die Ehefrau des Klägers habe nur zu dem Ausdruck bringen wollen, daß sie die Ermächtigung zur Zahlung aufrecht erhalte, d.h. nicht v/iderrufe. Gerade hiervon aber geht auch das Berufungsgericht aus, wenn es als Zweck der Erklärung feststellt, daß der Kläger Herr über die Forderung sein und über sie bestimmen sollte. Zutreffend geht das Berufungsgericht weiter davon aus, daß die Wirksamkeit der Einziehungsermächtigung ein eigenes rechtliches Interesse des Ermächtigten an der Einziehung voraussetzt (BGHZ 4, 153, 164; BGH LM BGB § 185 Nr.l, BGH VII ZR 46/60 vom 29. Vielmehr ist dem Berufungsgericht auch insoweit zu folgen, als es das rechtliche Interesse des Klägers an Geltend-machung der Klageforderung bejaht hat. Wenn - wie der Beklagte meint - beide Ehegatten Vertragspartner und damit Gesamtschuldner der Zahlungsverpflichtungen gegenüber waren und der Betrag von 1 450,—DM aus dem Vermögen der Ehefrau stammte, dann ist die Forderung S^Hfts nach § 426 Abs.2 BGB insoweit auf die Ehefrau übergegangen, alsdiese vom Kläger Ausgleichung verlangen kann. Demgegenüber beruft sich die Revision ohne Grund darauf, daß nach herrschender Ansicht ein Gesamtschuldner erst dann einen Ausgleichsanspruch hat, wenn seine Lei- ^ stung den Anteil übersteigt, den er selbst zu erbri^genT verpflichtet ist (BGB-RGHK 11. Denn ihre Ansicht, die Ehefrau des Klägers könne erst dann die Ausgleichung verlangen, wenn sie mehr als die Hälfte des ganzen Gesamtschuldbetrages von 8 050,—DM, also mehr als 4 025,—Dill geleistet habe, berücksichtigt nicht, daß In Rechtsprechung und Lehre ist zwar die Frage behandelt worden, ob ein Gesamtschuldner, der weniger als den ihn treffenden Anteil der ganzen Schuld bezahlt hat, trotzdem von den MitBChuldnern dann den Ausgleich verlangen kann, wenn die Schuld im übrigen, zu dem Beispiel wegen vereinbarter Ratenzahlung oder Stundung, nicht fällig oder wenn ungewiß ist, ob der Gläubiger auf der Zahlung des Restbetrages beharrt. So ist in BGHZ 23, 361 ausgesprochen, daß ein Mitbürge, der auf die Bürgschaftsschuld Zahlungen geleistet hat, die seinen Schuldanteil nicht erreichen, trotzdem von anderen Mitbürgen 'dann Ausgleich verlangen kann, wenn nicht feststeht, in welcher Höhe die Bürgen endgültig in Anspruch genommen werden (§§ 774 Abs.2, 426 BGB). Es kann keinem Zv/eifel unterliegen - und ist, soviel ersichtlich, bislang noch nicht in Zweifel gezogen worden daß der leistende Gesamtschuldner erst recht dann den Ausgleich verlangen kann, wenn sich die Gesamtschuld nachträglich auf den vop ihm bezahlten Betrag vermindert hat. Lie Ehefrau des Klägers hat also, falls sie Mitschuldnerin war, nach § 426 Abs.2 BGB die Forderung erworben, wobei dahingestellt bleiben kann, ob ganz oder nur zu einem Teil, etwa zur Hälfte. Im übrigen ist auf Grund der gegebenen Sachlage anzunehmen, daß der Kläger seine Ehefrau, gleichgültig ob beide Ehegatten Partner des Vertrages mit waren oder er allein, auf Grund eines Darlehensvertrages, aus Geschäftsbesorgung oder möglicherweise auch aus einem gesellschaftsähnlichen Verhältnis, /verpflichtet ist, den zur Verfügung gestellten Betrag ganz oder teilweise zu ersetzen. In jedem Fall aber kann die Ehefrau des Klägers - falls dieser alleiniger Partner des Vertrages mit war - verlangen, daß er das Mögliche und Zumutbare tut, um den Betrag wieder zu beschaffen. Mit Recht hat deshalb das Berufungsgericht festgestellt, daß das Landgericht die Präge, ob der Kläger nicht kraft Einziehungsberechtigung sachbefugt sei, prüfen und bei Zweifeln nach § 139 ZPO das Pragerecht hätte ausüben müssen»

Zitierte Normen: § 21 BNotO § 71 GVG § 139 ZPO § 133 BGB § 286 ZPO § 426 BGB § 17 KO § 774 BGB § 97 ZPO
RevisionEhefraubetragenErklärungZahlungBGBBerufungsgerichtEhegatte

Volltext der Entscheidung

2185 088
III^ZR^lll/60
Verkündet am 10. Juli 1961 Fieser,
 Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 des Notars Dr.
itraße
 Beklagten, Berufungsheklagten und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br.
gegen
 den Maschineningenieur Hermann in HfllB, B^HMBtraße
 Kläger, Berufungskläger und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 10. Juli 1961 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof.Br. Geiger sowie der Bundesrichter Br.Arndt, Gähtgens, Keßler und Schäfer
 für Recht erkannt:
Bie Revision des Beklagten gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 9* April I960 wird zu-rtickgewiesen.
Ber Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen
2
Tatbestand:
Im Jahre 1956 beabsichtigte der Architekt St in RfHHIHB *>si HflU eine Siedlung zu errichten. , Etwa 3,5 ha Bauland waren ihm von den Eigentümern, einer Erbengemeinschaft V/^||p, durch ein notarielles Kaufangebot an die Hand gegeben. Er teilte das Gelände in eine Reihe von Parzellen auf, um sie Baulustigen zu dem Kauf und zur Errichtung von Eigenheimen anzubieten. Bei Einigung schloß er mit den Interessenten nach hektogra-phierten Formularen gleichlautende Verträge ab, die in der Überschrift als Vorvertrag bezeichnet waren und nicht notariell beurkundet wurden. Einen solchen Vertrag Unterzeichneten auch der Kläger und ein Vertreter SflHB ^■Bs. Als Vertragspartner waren Johanna G^HHfe, die Ehefrau des Klägers, und dieser selbst einerseits, Stockmann andererseits genannt. Frau G^BP unterschrieb nicht. Nach § 3 des Vertrages hatte der Kläger ein Eigenkapital von 8 050,—DM aufzubringen und den Teilbetrag von 1 450,—DM auf das Anderkonto	Beklagten bei der Commerz-und Biskontobank	zu dem	Erwerb
 des Grundstücksanteiles sowie zur Abdeckung der vor Baubeginn entstehenden Kosten zu zahlen. Der Betrag von 1 450,—DM wurde am 30.Mai 1956 vom Konto der Ehefrau GfBMi Bei der Norddeutschen Bank in	auf	das
 Anderkonto des Beklagten überwiesen. Als Absender des Geldes sind an der dafür vorgesehenen Stelle des Auftragsformulars der Kläger und seine Ehefrau angegeben.
Der Beklagte überwies den Betrag zusammen mit den Einzahlungen anderer Siedler an die Erbengemeinschaft zur Bezahlung des gesamten Siedlungslandes. Im Juli 1956 fiel	in	Konkurs.	Das	Siedlungsvorhaben	wurde
 nicht durchgeführt. Die Erben	zahlten	die	empfan-
genen Beträge an den Konkursverwalter.
Der Kläger verlangt vom Beklagten die Zahlung von 1 450,—DM nebst Zinsen, v/eil der Beklagte diesen Betrag,
 
statt ihn zu verwahren, unter Verletzung seiner Amtspflicht als Notar v/eitergeleitet habe, ohne daß der im Vorvertrag vorgesehene notarielle Vertrag Uber den Kauf der Siedlungsparzelle abgeschlossen oder, wie in anderen Fällen, ein Auftrag zur Überweisung erteilt gewesen sei. Das Landgericht hat die Klage nach einer Beweisaufnahme abgewiesen, weil der Betrag aus dem Vermögen der Ehefrau des Klägers stamme und diesem die Aktivlegitimation fehle. Das Berufungsgericht hat das landgerichtliche Urteil aufgehoben und den Rechtsstreit ans Landgericht zurückverwiesen. Mit der Revision erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Der Kläger bittet, das Rechtsmittel zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
I.
Die Revision ist zulässig. Die Verwahrung von Geld gehört zu den Amtsgeschäften des Notars, § 25 der früheren Reichsnotarordnung (jetzt § 23 Bundesnotarordnung vom 24. Februar 1961 BGBl I 98). Für Ansprüche aus Verletzung dieser Vorschrift (§21 RNotO, § 19 BNotO) sind im ersten Rechtszug die Landgerichte ausschließlich zuständig, § 71 Abs.2 Ziff.2 GVG. Die Revision ist deshalb ohne Rücksicht auf den Streitwert zulässig.
Sie ist aber nicht begründet. Im ersten Rechtszug hat die Ehefrau des Klägers im Schriftsatz des Prozeß- ' bevollmächtigten ihres Ehemannes vom 26 . Juni 1959 folgendes bekundet und unterschrieben: ,(Sie erklärt und versichert ihre Erklärung durch Mitunterschrift, daß sie dem Ehemann, also dem Kläger, die Ermächtigung gegeben hat und auch heute noch aufrecht erhält, von dem vorgenannten Konto (ihrem Konto bei der Norddeutschen Bank) die oben angegebene Zahlung (von 1 450,—DM)zu leisten.”
Das Berufungsgericht nimmt an, dem zweiten Teil der Erklärung, daß sie die Ermächtigung heute noch aufrecht erhalte, sei rechtlich die Bedeutung einer Einziehungsermächtigung, wenn nicht einer Abtretung, bei-zu demessen* Es liege hier eine neue und selbständige Erklärung gegenüber dem Gericht und dem Beklagten vor, die über die Ermächtigung des Klägers zur Zahlung hin-ausgehe. Die Zahlung sei bereits vor Jahren erfolgt.
Die neue Erklärung könne also nur den Sinn haben, daß der Kläger Herr über die Forderung sein und über sie bestimmen solle. Der Kläger habe ein eigenes wirtschaftliches und rechtliches Interesse an der Einziehung.
Durch die Überweisung des Betrages auf das Anderkonto des Beklagten sei er von einer Verpflichtung gegenüber befreit worden. Mindestens in dem Umfange, in dem er seiner Ehefrau gegenüber zur Zahlung an SfllHlB verpflichtet gev/esen sei, sei dessen Forderung auf die Ehefrau des Klägers gemäß § 4-26 Abs.2 BGB übergegangen, wenn dieser nicht schon aus unmittelbaren Rechtsbeziehungen, etwa aus Darlehns-oder Geschäftsbesorgungsvertrag, verpflichtet sei. In jedem Falle befinde sich der Kläger in einer Schuldnerposition, die ihm gestatte, den Betrag auf Grund der Einziehungsermächtigung gerichtlich geltend zu machen. Das Landgericht habe die Erklärung der Ehefrau des Klägers nicht beachtet und zur Frage der Einziehungsermächtigung nicht Stellung genommen. Bei Zweifeln an der Reichweite dieser Erklärung hätte es das Fragerecht (§ 139 ZPO) ausüben müssen. Diese Verletzung der Verfahrensvorschriften machen die Zurückverweisung des Rechtsstreits notwendig, da der Sachverhalt weiterer Aufklärung bedürfe.
II.
Diese Ausführungen lassen keinen Rechtsirrtum erken-nen. Ohne Grund bekämpft die Revision die Annahme des
 Berufungsgerichts, in der Erklärung der Ehefrau des Klägers vom 26. Juni 1959 sei eine Einziehungsermäch-tigung zu erblicken. Der Grundsatz, daß die Vollständigkeit (und Richtigkeit) einer Urkunde zu vermuten ist, kann entgegen der Ansicht der Revision schon deshalb nicht angewendet werden, weil die Wendung, sie - die Ehefrau des Klägers - erhalte die Ermächtigung auch heute noch aufrecht, in ihrem Sinn nicht ohne weiteres klar ist und der Auslegung bedarf. Daran vermag der Umstand nichts zu ändern, daß sie von einem Rechtsanwalt formuliert worden ist. Der Wortlaut zwingt keineswegs dazu anzunehmen, wie es die Revision entgegen § 133 BGB dem Buchstaben folgend tun will, die Ehefrau des Klägers habe nur zu dem Ausdruck bringen wollen, daß sie die Ermächtigung zur Zahlung aufrecht erhalte, d.h. nicht v/iderrufe. Ein Widerruf dieser Ermächtigung wäre, nachdem über das Geld längst verfügt war, dem Gericht wie dem Beklagten gegenüber ohne Sinn gewesen. Der Revision mag eingeräumt v/erden, daß die Erklärung bezweckt hat, den Kläger als den aus der Zahlung Berechtigten erscheinen zu lassen. Gerade hiervon aber geht auch das Berufungsgericht aus, wenn es als Zweck der Erklärung feststellt, daß der Kläger Herr über die Forderung sein und über sie bestimmen sollte. Auch die Nebenumstände, auf die sich die Revision beruft, sprechen eindeutig für die Auffassung des Berufungsgerichts. Denn die Erklärung ist in einem Schriftsatz des Proeeßbevollmächtigten des Klägers enthalten. Dessen Prozeßführung v/ar offensichtlich der Ehefrau bekannt, sie wurde von ihr gefördert und folglich, wie mangels jeden Anhaltspunktes für das Gegenteil nach der Lebenserfahrung anzunehmen ist, gebilligt. Ein Verstoß gegen die Grundsätze der Beweiswürdigung (§ 286 ZPO) oder die Denkgesetze liegt daher nicht vor.
 
Zutreffend geht das Berufungsgericht weiter davon aus, daß die Wirksamkeit der Einziehungsermächtigung ein eigenes rechtliches Interesse des Ermächtigten an der Einziehung voraussetzt (BGHZ 4, 153, 164; BGH LM BGB § 185 Nr.l, BGH VII ZR 46/60 vom 29. Mai 1961;
BGB-RGRK § 398 Anm.41). Ohne Erfolg bekämpft die Revision seine Annahme, daß der Kläger ein solches Inter-esse besitze. Dieses ergibt sich schon aus dem Wesen der Ehe. Die Lebensgemeinschaft der Ehegatten macht in weitem Umfang die wirtschaftlichen und rechtlichen Angelegenheiten des einen zu gemeinsamen Anliegen beider; die Regelung der Angelegenheiten des einen berührt meist den Interessenkreis des anderen. Deshalb kann, wenn ein Ehegatte ein Recht des anderen mit dessen Zustimmung gerichtlich geltend macht, in der Regel unterstellt werden, daß der klagende Ehegatte auch ein eigenes Interesse verfolgt. Irgendwelche Umstände, die im vorliegenden Pall eine andere Beurteilung erfordern, sind nicht ersichtlich. Vielmehr ist dem Berufungsgericht auch insoweit zu folgen, als es das rechtliche Interesse des Klägers an Geltend-machung der Klageforderung bejaht hat. Wenn - wie der Beklagte meint - beide Ehegatten Vertragspartner und damit Gesamtschuldner der Zahlungsverpflichtungen gegenüber	waren und der Betrag von 1 450,—DM aus
 dem Vermögen der Ehefrau stammte, dann ist die Forderung S^Hfts nach § 426 Abs.2 BGB insoweit auf die Ehefrau übergegangen, alsdiese vom Kläger Ausgleichung verlangen kann. Demgegenüber beruft sich die Revision ohne Grund darauf, daß nach herrschender Ansicht ein Gesamtschuldner erst dann einen Ausgleichsanspruch hat, wenn seine Lei- ^ stung den Anteil übersteigt, den er selbst zu erbri^genT verpflichtet ist (BGB-RGHK 11. Auf 1. § 426 AnmA5JT.' Denn ihre Ansicht, die Ehefrau des Klägers könne erst dann die Ausgleichung verlangen, wenn sie mehr als die Hälfte des ganzen Gesamtschuldbetrages von 8 050,—DM, also mehr als 4 025,—Dill geleistet habe, berücksichtigt nicht, daß
 
das Gesamtschuldverhältnis infolge des Konkurses des Gläubigers vorzeitig beendet worden ist (§ 17 KO) und weitere Leistungen an den Gläubiger nicht mehr geschuldet sind. Lie Rechtslage ist daher bezüglich der Ausgleichspflicht nicht anders zu beurteilen, als wenn die Gesamtschuld von Anfang an den Betrag von 1 450,—LM nicht überschritten hätte. In Rechtsprechung und Lehre ist zwar die Frage behandelt worden, ob ein Gesamtschuldner, der weniger als den ihn treffenden Anteil der ganzen Schuld bezahlt hat, trotzdem von den MitBChuldnern dann den Ausgleich verlangen kann, wenn die Schuld im übrigen, zu dem Beispiel wegen vereinbarter Ratenzahlung oder Stundung, nicht fällig oder wenn ungewiß ist, ob der Gläubiger auf der Zahlung des Restbetrages beharrt. So ist in BGHZ 23, 361 ausgesprochen, daß ein Mitbürge, der auf die Bürgschaftsschuld Zahlungen geleistet hat, die seinen Schuldanteil nicht erreichen, trotzdem von anderen Mitbürgen 'dann Ausgleich verlangen kann, wenn nicht feststeht, in welcher Höhe die Bürgen endgültig in Anspruch genommen werden (§§ 774 Abs.2, 426 BGB). In seiner Besprechung dieser Entscheidung (JZ 1957, 443) will Biomeyer dem Mitbürgen, der weniger als seinen vollen Anteil bezahlt hat, dann einen Ausgleichsanspruch geben, wenn der Gläubiger seine Restforderung gegen die Bürgen gestundet hat. Es kann keinem Zv/eifel unterliegen - und ist, soviel ersichtlich, bislang noch nicht in Zweifel gezogen worden daß der leistende Gesamtschuldner erst recht dann den Ausgleich verlangen kann, wenn sich die Gesamtschuld nachträglich auf den vop ihm bezahlten Betrag vermindert hat. Las muß jedenfalls dann gelten, wenn nicht besondere Umstände - die hier offensichtlich nicht gegeben sind - eine andere Beurteilung erfordern. Lie Ehefrau des Klägers hat also, falls sie Mitschuldnerin war, nach § 426 Abs.2 BGB die Forderung erworben, wobei dahingestellt bleiben kann, ob ganz oder nur zu einem Teil, etwa zur Hälfte. Im übrigen
 ist auf Grund der gegebenen Sachlage anzunehmen, daß der Kläger seine Ehefrau, gleichgültig ob beide Ehegatten Partner des Vertrages mit	waren oder er allein,
 auf Grund eines Darlehensvertrages, aus Geschäftsbesorgung oder möglicherweise auch aus einem gesellschaftsähnlichen Verhältnis, /verpflichtet ist, den zur Verfügung gestellten Betrag ganz oder teilweise zu ersetzen. Selbst wenn die Ehefrau dem Kläger den Betrag geschenkt hätte, könnte sie dessen Herausgabe verlangen. Denn die Schenkung wäre an die Auflage geknüpft gewesen, für die Familie ein Haus zu bauen, §§ 525, 527 BGB. In jedem Fall aber kann die Ehefrau des Klägers - falls dieser alleiniger Partner des Vertrages mit	war	-	verlangen,	daß	er	das
 Mögliche und Zumutbare tut, um den Betrag wieder zu beschaffen. Der Kläger befindet sich daher ihr gegenüber in einer Schuldnerposition, die ihm ein eigenes rechtliches Interesse an der Geltendmachung des streitigen Betrages verleiht.
 
Mit Recht hat deshalb das Berufungsgericht festgestellt, daß das Landgericht die Präge, ob der Kläger nicht kraft Einziehungsberechtigung sachbefugt sei, prüfen und bei Zweifeln nach § 139 ZPO das Pragerecht hätte ausüben müssen»
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Die Revision ist daher zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Pr. Geiger
 Schäfer
Pr. Arndt BR Gähtgens ist
 beurlaubt und deshalb verhindert, unterschreiben.
Pr. Gejjtv
 Keßler