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BGH · III ZR 111/59

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 111/59

BGB § 852 Ein Verletzter, der die Überzeugung gewonnen hat, daß ein ihn schädigender Verwaltungsakt rechtswidrig erlassen worden ist, darf mit Erhebung der Amt3haftungsklage nicht über den Ablauf der im Zeitpunkt der Erlangung dieser Überzeugung beginnenden Verjährungsfrist hinaus zuv/arten, bis ihm seine Rechtsauffassung im verwaltungsgeriehtlichen Verfahren durch rechtskräftiges Urteil bestätigt worden ist. Auf Grund einer Baugenehmigung der beklagten Stadt vom 15° September 1947, wonach die "jetzt zu dem Teil noch vorhandenen Geschosse an der Hinterfront (Tiefkeller und Keller u. Dezember 1953 den Bescheid des Regierungspräsidenten und die, Verfügung der beklagten_Stadt vom 30. Sie fordern von ihr Ersatz des Schadens, der ihnen dadurch entstanden sei, daß sie, um überhaupt weiterbauen zu können, die Rückwand des Erdgeschosses um 2,50 m hätten zurückversetzen müssen und im Kellerge-3choß ihrem Plan zuwider eine Werkstatt nicht hätten cinrichten können. Dieser stattgebend hat das Berufungsgericht dio Klage abgewiesen, der beklagten Stadt aber die Kosten des Berufungsverfahrens auferlegt, weil sie die Einrede der Verjährung schon im ersten Rechtszug hätte erheben können. Auch wenn man in Übereinstimmung mit dem.Landgericht davon ausgehe, daß der vom Landesverwaltungsgericht aufgehobene Verwaltungsakt auf einer schuldhaften Amtspflichtverletzung der zuständigen Beamten der beklagten Stadt beruht habe, weil der Widerruf des die Kläger erkennbar begünstigenden Verwaltungsaktes der Baugenehmigung nur unter den hier nicht vorliegenden Voraussetzungen des § 42 PVG eilends Kenntnis davon, daB die beanstandete Vo: eine rechtswidrige und schuldhafte Amtshandlung gewesen sei, hatten die Kläger schon längst vor Erho-bung der Anfechtungsklage beim Vervaitungsgsrieht ge- - die Einrede der 7erRührung auch nicht durch den Hinweis auf § 839 Abs, 3 BGB ausräumen, Bia im Beschwerde/erfahren erstrebte und im vsrwaltungsge-richtlichen Verfahren erreichte Aufhebung des Bauvorhaben hatte den. Schaden,, der vor der Aufhebung schon eingetreten gewesen, sei,- insbesondere den Verzüge-rungsschaden nicht beseitigen kennen, Biese Verfahren seren im Hinblick auf § 839 Aos, 3 BGB hier nur erforderlich gewesen, damit die Kläger die Beklagte auf vollen Schadensersatz in Anspruch nehmen kannten und sich nicht dem Einwand aussetzb Teil das Schadens durch Bachtsmitte! 2) Die Revision führt demgegenüber aus, die Verjährungsfrist beginne erst zu laufen, v/enn der Geschädigte wisse, daß die Amtshandlung widerrechtlich und auch schuldhaft sei. Das 30tze voraus, daß er bei verständiger Würdigung der von ihm vorgetragenen Tatsachen mit einem Erfolg seiner Klage rechnen könne (Urteil BGH^IIIiZR-:4;7/56,vcm4Julj 1957 = VersR 1957, 641)» Daraus, daß ein Geschädigter einen Verwältungsakt mit den Rechtsmitteln des Ver- daß er die Kenntnis habe, die ausreiche, die Verjährungsfrist in Lauf zu setzen; denn aus dem Erlaß eines rechtswidrigen Verwaltungsaktos allein folge noch nicht das Vorliegen einer schuldhaften Amtspflichtverletsung. a) Wenn das Berufungsgericht in vcatrichteriicher Würdigung des Sachverhaltes aus der angeführten, von einem Verwaltungsfachmann gefertigten und den Klägern bekannten Beschwerdebegründung gefolgert hat, diese hätten im März 1951 von der Rechtswidrigkeit der Verfügung vom 50. Ein Geschädigter, der die Überzeugung gewonnen hat, daß ein ihn schädigender Verwaltungsakt rechtov/idrig erlassen worden i3t, darf mit Erhebung der Amtshaftungsklage nicht über den Ablauf der im Zeitpunkt der Erlangung dieser Über Zeugung beginnenden Verjährungsfrist des § 852 EGB hinaus zuwarten, bi3 ihm seine Rechtsauffaasung in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren bestätigt worden ist. Ob es für den Lauf der Verjährungsfrist von Bedeutung ist, wenn dem Geschädigten neue Umstände bekannt werden, die Zweifel an seiner ursprünglichen Auffassung rechtfertigen und bei verständiger Würdigung des Sachverhaltes eine Klagerhebung nicht mehr als einigermaßen aussichtsreich erscheinen lassen, kann hier dahinstehen. Denn die Kläger haben nichts dafür dargetan, daß ihnen später Umstände bekannt geworden wären, auf Grund deren sie in ihrer Überzeugung von der Rechtswidrigkeit des Bauverbotes wieder schwankend geworden wären. Der bloße Hinweis darauf, daß der Regierungspräsident im verwaltungsgerichtlichen Verfahren und die beklagte Stadt im vorliegenden Rechtsstreit die'Rechtswidrigkeit des Bauver-botes in Abrede gestellt haben, reicht dafür nicht aus. Solche Kenntnis hat der Geschädigte,'wenn er bei kritischer'Würdigung der für den Schaden ursächlichen, ihm als rechtswidrig bekannten Handlung .des Schädigers zu der Überzeugung gelangt ist, dieser habe schuldhaft gehandelt. Vom so gewonnenen Standpunkt aus i3t zu beurteilen, ob eine Klage so viel Erfolgsaussicht bietet, daß sie dem Geschädigten - wenn auch nicht risikolos - zuzu demuten ist (vgl. könnten die Kläger es auch nicht gekannt haben» So ist das angefochtene Urteil indessen nicht zu verstehen» Das Berufungsgericht will offensichtlich nur sagen, es sei davon überzeugt, daß die Kläger im Zeitpunkt jener Becchwerdebegründung nicht nur die Vorstellung hatten, die Verfügung vom 30» Januar 1948 sei rechtswidrig, sondern auch schon die Überzeugung, ihr Erlaß stelle eine schuldhafte Amtspflichtverletzung dar» So gesehen ist die tatrichterliche Feststellung des Berufungsgerichts hinsichtlich des Umfanges der Kenntnis der Kläger denkgesetzlich nicht unzulässig» Die Revision hat auch in diesem Punkte nicht darzulegen vermocht, daß die Kläger erst nach jener Beschwerdebegründung Tatsachen erfahren hätten, die erst ihre der Erhebung der vorliegenden Klage zugrunde liegende Überzeugung vom Verschulden der beteiligten Beamten begründet hätten» Hatten die Kläger nach der, wie dargelegt aus Rechtogründen nicht zu beanstandenden und daher das Revisionsgericht bindenden tatrichterlichen Feststellung des Berufungsgerichtes im Zeitpunkt jener Beschwerde die Überzeugung, die Einstellung des Baues sei schuldhaft rechtswidrig verfügt worden, dann iot nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht den Daß sie Zweifel darüber gehabt hätten, welche Körperschaft nach Art. 54 GO für den ihnen entstandenen Schaden aufzukommen habe, behaupten die Kläger selbst nicht. c) Der Revision kann auch nicht zugegeben werden, daß die Kläger im Hinblick auf die Vorschrift des § 839 Abs.3 BGB mit der Erhebung der Amtshaftungsklage hätten zuwarten dürfen, weil sie zu demindest hinsichtlich des Schadens, dessen Eintritt durch die Beseitigung des rechtswidrigen Verwaltungsaktes noch hätte abgewendet werden können, der Berufung der Beklagten auf diese Vorschrift ausgesetzt gewesen seien, und deshalb erst die Beseitigung des Verwaltungsaktes hätten herbeiführen müssen«, Denn die Ersatzpflicht trifttnach § 839 Abs»3.f'BGB nur dann nicht ein, wenn der Geschädigte es schuldhaft unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden» SGanär Verpflichtung, Schaden durch Gebrauch von Rechtsmitteln abzuwenden, kommt ein durch Amtspflichtverletzung Geschädigter aber nach, wenn er vor Erhebung der Amtshaftungsklage das ihm Mögliche zur Schadensabwendung getan hat«, Es kann ihm nicht zu dem Nachteil gereichen, daß er wegen drohenden Ablaufes der Verjährungsfrist eine Amtshaftungsklage erhebt ohne abzuwarten,bis der ihn fortlaufend schädigende Verwaltungsakt auf seine Rechtsmittel hin tatsächlich aufgehoben worden ist« Die Kläger haben hier durch Beschwerden zu dem Regierungspräsidenten und durch Erhebung der Anfechtungsklage vor dem Verwaltungsgericht im Herbst 1952, also lange vor Ablauf der im Frühjahr 1951 beginnenden Verjährungsfrist getan, was ihnen zu tun nach § 839 Abs.3 BGB oblag. Einer noch vor Ablauf der Verjährungsfrist erhobenen Klage hätte also nicht entgegengehalten werden können,, daß sie 03 schuldhaft unterlassen hätten, den geltend gemachten Schaden durch Gebrauch von Rechtsmitteln abzuwenden. d) In der Revisionsverhandlung haben die Kläger auch geltend gemacht, die Erhebung der Amtshaftungsklage vor Abschluß des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens sei ihnen um deswillen nicht zuzu demuten gewesen, weil sie erst nach dem verwaltungsgerichtlichen Urteil den nach § 339 Abs» 1 Satz 2 BGB-zur Klagbegründung erforderlichen Nachweis hätten führen können, daß 3ie ander-weit, nämlich von ihrem Architekten, Ersatz nicht zu erlangen vermöchten. Verjährungsfrist erst zu laufen beginnt, wenn der Verletzte davon Kenntnis hat, daß er auf andere Weise Ersatz nicht zu erlangen vermag (RGZ 161, 377)» Kenntnis bedeutet aber auch hier nur Erlangung der Überzeugung vom Nichtbestehen einer anderweiten Ersatzmöglichkeit. Da die Kläger, wie das Berufungsgericht festgestellt hat, im März 1951 der Überzeugung waren, das Verbot, v/eiterzu-bauen, sei rechtswidrig erlassen worden und da sie in der Beschwordebegründung ausgeführt haben, Bauherr und Architekt hätten sich streng an die erteilte Baugenehmigung gehalten, so ergibt sich daraus zugleich, daß sie von ihrem Standpunkt aus in einer Amtshaftungsklage darlegen konnten, sie vermöchten Ersatz durch Inanspruchnahme ihres Architekten nicht zu erlangen. f) Ob die Kläger etwa Schadensersatzansprüche mit der Begründung geltend machen könnten, daß ihre Beschwerden verzögerlich behandelt worden seien, ist in diesem Verfahren nicht zu entscheiden; denn der hier geltend gemachte Schaden wird allein aus dem Erlaß des Bauverbotes vom 30« Januar 1948 hergeloitet<. Da nach Vorstehendem die Angriffe der Kläger gegen die Entscheidung de3 Berufungsgerichts, daß die Einrede der Verjährung gegenüber dem Klaganspruch durchgreife, unbegründet sind, ist ihre Revision mit der sich aus § 97 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.

Zitierte Normen: § 852 BGB § 54 GO § 839 BGB § 286 ZPO
VerjährungsfristrechtswidrigBerufungsgerichtÜberzeugung^KlägerSchadenRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: nein
BGB § 852
Ein Verletzter, der die Überzeugung gewonnen hat, daß ein ihn schädigender Verwaltungsakt rechtswidrig erlassen worden ist, darf mit Erhebung der Amt3haftungsklage nicht über den Ablauf der im Zeitpunkt der Erlangung dieser Überzeugung beginnenden Verjährungsfrist hinaus zuv/arten, bis ihm seine Rechtsauffassung im verwaltungsgeriehtlichen Verfahren durch rechtskräftiges Urteil bestätigt worden ist.
BGH, Urt. v, 13. Juni I960 - III ZR 111/59 - OLG Hamm
LG Siegen
 Ill ZR 111/59
Verkündet
 am 15. Juni I960
Fieser,
 Justizangeotoilter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 der Erbengemeinschaft	bestehend	aus:
1 . ' '
2,
2 ° -4.
Kläger, Berufungobeklagte und Revisionokläger,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
die.
Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte,. - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 13° Juni I960 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Geiger sowie der Bundesrichter Dr„ Weber, Dr« Beyer, Dr« Hußla und Gähtgenr,
 für Recht erkannt:
Die Revision «fer Kläger gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des. Oberlandesgerichts in Hamm/Westf. vom lO.April 1959 wird zurückgewieoen.
Die Kläger haben die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen..
Von Rechts wegen
2
Tatbestand:
Die Kläger sind in ungeteilter Erbengemeinschaft Eigentümer eines Grundstückes in S:	»	Das darauf er-
richtet o Wohn- und Geschäftshaus, in dem der Kläger Paul R	oin	Schuhgeschäft und eine Reparaturwerk-
statt betrieben hatte, wurde im Kriege teilweise zerstört. Auf Grund einer Baugenehmigung der beklagten Stadt vom 15° September 1947, wonach die "jetzt zu dem Teil noch vorhandenen Geschosse an der Hinterfront (Tiefkeller und Keller u. Erdgesch.)" "in der bisherigen Weise auf der Nachbargrenze errichtet bzw. instand-gesetzt werden" könnten, das Obergeschoß aber"um 2,50 m gegen die rückwärtige Nachbargrenze zurückzusotzen" sei, begannen die Kläger mit. den Bauarbeiten.
Mit Verfügung vom 50. Januar 1948 forderte der 0ber3tadtdirektor der Beklagten die Kläger unter Bezugnahme auf die Baupolizei'yerordnung vom 9» Dezember 1924 auf, sämtliche Bauarbeiten an dem hinteren Baukörper sofort einzustellen. Die baurechtliche Genehmigung vom 15. September 1947 sei nur unter der Voraussetzung erteilt worden, daß die noch vorhandenen Geschosse an der Hinterfront in der bisherigen Weise auf der Nachbar-gronze bestehen blieben. Wie eine Besichtigung ergeben habe, hätten die Kläger aber nicht nur die rückwärtigen Wände des Erdgeschosses bis zu 60$ abgetragen, sondern auch den größten Teil des Kellergeschosses entfernt.
Der Bau sei*einzu3tell$n, um nunmehr ab Oberkante Kel-lergeschoß einen einwandfreien baurechtlichen Zustand zu schaffen«
3
Gegendiese Verfügung legten die Kläger Beschwerde heim Regierungspräsidenten eine Es kam zu Vergleichoverhandlungen, und den Klägern wurde am 6, Januar 1951 ein Nachtragsbaufechein:.;'. erteilt, der Beschränkungen hinsichtlich gewisser Fensteröffnungen enthielt» Auch diesen griffen die4'Kläger mit Beschwerde an» Als die Kläger auf Erledigung ihrer Beschwerden drängten, teilte ihnen der Regierungspräsident am 6» Juli 1952 mit, sie hätten kein Recht mehr auf eine Entscheidung, da die Beschwerden infolge Ablaufes der Fx’ist des § 48 Abs. 2 VO Nr. 165 als abgelehnt gälten, sie hätten auch ihr Klagerecht verloren.
Bas Landesverwaltungsgericht hat, der daraufhin erhobenen Anfechtungsklage der Kläger stattgebend, mit Urteil vom 8. Dezember 1953 den Bescheid des Regierungspräsidenten und die, Verfügung der beklagten_Stadt vom 30. Januar 1948 sowie den Nachtragsbauochein vom 6. Januar. .1951 aufgehoben, v/eil sie fehlerhaft; seien. Dieses Urteil ist rechtskräftig geworden.	~
Die Kläger machen nunmehr geltend, die Stillegung dos Bauvorhabens stelle einen fehlerhaften, schuldhaft amtspflichtwidrig erlassenen Verwaltungsakt der beklagten Stadt dar. Sie fordern von ihr Ersatz des Schadens, der ihnen dadurch entstanden sei, daß sie, um überhaupt weiterbauen zu können, die Rückwand des Erdgeschosses um 2,50 m hätten zurückversetzen müssen und im Kellerge-3choß ihrem Plan zuwider eine Werkstatt nicht hätten cinrichten können. Dadurch sei die Möglichkeit, aus dem Ladenraura im Erdgeschoß Gewinn zu ziehen, geschmälert und die Nutzung des Werkstattraumes ihnen ontzogon worden. Sie fordern mit der Klage die Verurteilung der be-
klagten Stadt zur Zahlung von 15.000 DM.
Dio beklagte Stadt hat beantragt, die Klage.abzuweisen. Sie bestreitet den Klaganspruch nach Grund und Höhe und hat, nachdem das Landgericht die Klage aus Amtshaftung dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt hat, im Berufungsverfahren die Einrede der Verjährung erhoben. Dieser stattgebend hat das Berufungsgericht dio Klage abgewiesen, der beklagten Stadt aber die Kosten des Berufungsverfahrens auferlegt, weil sie die Einrede der Verjährung schon im ersten Rechtszug hätte erheben können.
Mit dey Revision verfolgen die Kläger ihren Klagan-spruch weiter. Die beklagte Stadt bittet, die Revision zurückzuweisenp
 Entscheidungegründo: 1
1) Das Berufungsgericht begründet die Klagabweisung wie folgt: Durch das rechtskräftige Urteil des Landes-Verwaltungsgerichts sei mit bindender Wirkung für die Parteien festgostelltj daß die umstrittene Verfügung vom 30. Januar 1948 rechtswidrig gewesen sei. Auch wenn man in Übereinstimmung mit dem.Landgericht davon ausgehe, daß der vom Landesverwaltungsgericht aufgehobene Verwaltungsakt auf einer schuldhaften Amtspflichtverletzung der zuständigen Beamten der beklagten Stadt beruht habe, weil der Widerruf des die Kläger erkennbar begünstigenden Verwaltungsaktes der Baugenehmigung nur unter den hier nicht vorliegenden Voraussetzungen des § 42 PVG
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Landrat a.]}., angefertigten Begründung einer an den ?.-. gierungspräsidenten gerichteten und offenbar an diese? auch abgosandtan Beschwerde vom 1 . '.lärz 1551 . Darin werde ausgeführt, aa3 die erteilte Baugenehmigung nur unter den Voraussetzungen des § 42' BVG widerrufen eda: 9ingesehränkt werden kenne, da diese hier nicht uor_a; widerspreche das Vorgehen der Baupolizei den. zcsetzli-chen Bestimmungen und sei rechtswidrig. Aino hätten - so folgert das Berufungsgericht - der Bevollmächtig’ der Kläger und damit diese seihst, die einen- Durchscn. der Beachv/erdobegrUnaung erhalten .hätten, schon damals
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eilends Kenntnis davon, daB die beanstandete Vo: eine rechtswidrige und schuldhafte Amtshandlung gewesen sei, hatten die Kläger schon längst vor Erho-bung der Anfechtungsklage beim Vervaitungsgsrieht ge-

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Die Kläger konnten. - sc schließt das Berufungsgericht. - die Einrede der 7erRührung auch nicht durch den Hinweis auf § 839 Abs, 3 BGB ausräumen, Bia im Beschwerde/erfahren erstrebte und im vsrwaltungsge-richtlichen Verfahren erreichte Aufhebung des Bauvorhaben hatte den. Schaden,, der vor der Aufhebung schon eingetreten gewesen, sei,- insbesondere den Verzüge-rungsschaden nicht beseitigen kennen, Biese Verfahren seren im Hinblick auf § 839 Aos, 3 BGB hier nur erforderlich gewesen, damit die Kläger die Beklagte auf vollen Schadensersatz in Anspruch nehmen kannten und sich nicht dem Einwand aussetzb Teil das Schadens durch Bachtsmitte! kennen. Die Hechtsmittel hätten- hie:
Höhe des Schadens Bedeutung gehabt, Biese che nicht festzustehen, um die Verjährung; ginnen zu lassen, Sur Unterbrechung der Verjährung hätte der Weg" der Eeststellungskiaga offengostanöen die die Kläger neben dar verwaltungsgeriehrlichen Klage hätten erheben können, Bach alledem sei die Klage wegen Verjährung abzuweisen.
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2) Die Revision führt demgegenüber aus, die Verjährungsfrist beginne erst zu laufen, v/enn der Geschädigte wisse, daß die Amtshandlung widerrechtlich und auch schuldhaft sei. Der Geschädigte müsse so viele Tatsachen wissen, daß ihm die Klagerhebung zuzu demuten sei.
Das 30tze voraus, daß er bei verständiger Würdigung der von ihm vorgetragenen Tatsachen mit einem Erfolg seiner Klage rechnen könne (Urteil BGH^IIIiZR-:4;7/56,vcm4Julj 1957 = VersR 1957, 641)» Daraus, daß ein Geschädigter einen Verwältungsakt mit den Rechtsmitteln des Ver-
v/altungsrechtes%bekämpfe, sei noch nicht zu folgern,
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daß er die Kenntnis habe, die ausreiche, die Verjährungsfrist in Lauf zu setzen; denn aus dem Erlaß eines rechtswidrigen Verwaltungsaktos allein folge noch nicht das Vorliegen einer schuldhaften Amtspflichtverletsung.
In welchem Zeitpunkt der Geschädigte die Erkenntnis für genügend gesichert halten müßte, daß das Vorgehen der Behörde sowohl rechtswidrig als auch, schuldhaft sei, müsse von Pall zu Fall beurteilt werden (RGZ 158,
 214, 220; VersR 1959, 855, 856).	"	.
Dieser Ansgangspunkt der Revision entspricht der ständigen Rechtsprechung (BGB RGRK 11. Aufl, § 852 Anm»12). Von diesen Grundsätzen ist aber auch das Berufungsgericht ausgegangen:
a)	Wenn das Berufungsgericht in vcatrichteriicher Würdigung des Sachverhaltes aus der angeführten, von einem Verwaltungsfachmann gefertigten und den Klägern bekannten Beschwerdebegründung gefolgert hat, diese hätten im März 1951 von der Rechtswidrigkeit der Verfügung vom 50. Januar 1948 ausreichende Kenntnis gehabt, so ist das aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
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Ein Geschädigter, der die Überzeugung gewonnen hat, daß ein ihn schädigender Verwaltungsakt rechtov/idrig erlassen worden i3t, darf mit Erhebung der Amtshaftungsklage nicht über den Ablauf der im Zeitpunkt der Erlangung dieser Über Zeugung beginnenden Verjährungsfrist des § 852 EGB hinaus zuwarten, bi3 ihm seine Rechtsauffaasung in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren bestätigt worden ist. Ob es für den Lauf der Verjährungsfrist von Bedeutung ist, wenn dem Geschädigten neue Umstände bekannt werden, die Zweifel an seiner ursprünglichen Auffassung rechtfertigen und bei verständiger Würdigung des Sachverhaltes eine Klagerhebung nicht mehr als einigermaßen aussichtsreich erscheinen lassen, kann hier dahinstehen. Denn die Kläger haben nichts dafür dargetan, daß ihnen später Umstände bekannt geworden wären, auf Grund deren sie in ihrer Überzeugung von der Rechtswidrigkeit des Bauverbotes wieder schwankend geworden wären. Der bloße Hinweis darauf, daß der Regierungspräsident im verwaltungsgerichtlichen Verfahren und die beklagte Stadt im vorliegenden Rechtsstreit die'Rechtswidrigkeit des Bauver-botes in Abrede gestellt haben, reicht dafür nicht aus.
b)	Zur Erlangung der Kenntnissvon der Person de3 Ersatzpflichtigen im Sinne des § 852 Abs. 1 BGB gehört auch die Erlangung der Kenntnis vom Verschulden des Schädigers. Solche Kenntnis hat der Geschädigte,'wenn er bei kritischer'Würdigung der für den Schaden ursächlichen, ihm als rechtswidrig bekannten Handlung .des Schädigers zu der Überzeugung gelangt ist, dieser habe schuldhaft gehandelt. Vom so gewonnenen Standpunkt aus i3t zu beurteilen, ob eine Klage so viel Erfolgsaussicht bietet, daß sie dem Geschädigten - wenn auch nicht risikolos - zuzu demuten ist (vgl. BGHZ 6,. 195, 202; Urteil
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von 4» Februar 1957 III ZR 155/55). Daß die Kläger Dolche Kenntnis vom Verschulden der beteiligten Beamten hatten, stellt das Berufungsgericht gleichfalls feste Das iot ebenfalls nicht au beanstanden» Die Revision meint zwar, eine solche Feststellung sei denkgesetzlich nicht möglich, denn das Berufungsgericht habe ein Verschulden nur unterstellt, aber nicht festgestellt» Wenn jedoch ein Verschulden noch gar nicht feststehe', ... könnten die Kläger es auch nicht gekannt haben» So ist das angefochtene Urteil indessen nicht zu verstehen» Das Berufungsgericht will offensichtlich nur sagen, es sei davon überzeugt, daß die Kläger im Zeitpunkt jener Becchwerdebegründung nicht nur die Vorstellung hatten, die Verfügung vom 30» Januar 1948 sei rechtswidrig, sondern auch schon die Überzeugung, ihr Erlaß stelle eine schuldhafte Amtspflichtverletzung dar» So gesehen ist die tatrichterliche Feststellung des Berufungsgerichts hinsichtlich des Umfanges der Kenntnis der Kläger denkgesetzlich nicht unzulässig» Die Revision hat auch in diesem Punkte nicht darzulegen vermocht, daß die Kläger erst nach jener Beschwerdebegründung Tatsachen erfahren hätten, die erst ihre der Erhebung der vorliegenden Klage zugrunde liegende Überzeugung vom Verschulden der beteiligten Beamten begründet hätten»
Hatten die Kläger nach der, wie dargelegt aus Rechtogründen nicht zu beanstandenden und daher das Revisionsgericht bindenden tatrichterlichen Feststellung des Berufungsgerichtes im Zeitpunkt jener Beschwerde die Überzeugung, die Einstellung des Baues sei schuldhaft rechtswidrig verfügt worden, dann iot nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht den
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Lauf der Verjährungsfrist des § 852 BOB von da ab rechnet. Daß sie Zweifel darüber gehabt hätten, welche Körperschaft nach Art. 54 GO für den ihnen entstandenen Schaden aufzukommen habe, behaupten die Kläger selbst nicht.
c)	Der Revision kann auch nicht zugegeben werden, daß die Kläger im Hinblick auf die Vorschrift des § 839 Abs. 3 BGB mit der Erhebung der Amtshaftungsklage hätten zuwarten dürfen, weil sie zu demindest hinsichtlich des Schadens, dessen Eintritt durch die Beseitigung des rechtswidrigen Verwaltungsaktes noch hätte abgewendet werden können, der Berufung der Beklagten auf diese Vorschrift ausgesetzt gewesen seien, und deshalb erst die Beseitigung des Verwaltungsaktes hätten herbeiführen müssen«, Denn die Ersatzpflicht trifttnach § 839 Abs»3.f'BGB nur dann nicht ein, wenn der Geschädigte es schuldhaft unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden» SGanär Verpflichtung, Schaden durch Gebrauch von Rechtsmitteln abzuwenden, kommt ein durch Amtspflichtverletzung Geschädigter aber nach, wenn er vor Erhebung der Amtshaftungsklage das ihm Mögliche zur Schadensabwendung getan hat«,
Es kann ihm nicht zu dem Nachteil gereichen, daß er wegen drohenden Ablaufes der Verjährungsfrist eine Amtshaftungsklage erhebt ohne abzuwarten,bis der ihn fortlaufend schädigende Verwaltungsakt auf seine Rechtsmittel hin tatsächlich aufgehoben worden ist« Die Kläger haben hier durch Beschwerden zu dem Regierungspräsidenten und durch Erhebung der Anfechtungsklage vor dem Verwaltungsgericht im Herbst 1952, also lange vor Ablauf der im Frühjahr 1951 beginnenden Verjährungsfrist getan, was ihnen zu tun nach § 839 Abs. 3 BGB oblag.
Einer noch vor Ablauf der Verjährungsfrist erhobenen Klage hätte also nicht entgegengehalten werden können,, daß sie 03 schuldhaft unterlassen hätten, den geltend gemachten Schaden durch Gebrauch von Rechtsmitteln abzuwenden.
d)	In der Revisionsverhandlung haben die Kläger auch geltend gemacht, die Erhebung der Amtshaftungsklage vor Abschluß des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens sei ihnen um deswillen nicht zuzu demuten gewesen, weil sie erst nach dem verwaltungsgerichtlichen Urteil den nach § 339 Abs» 1 Satz 2 BGB-zur Klagbegründung erforderlichen Nachweis hätten führen können, daß 3ie ander-weit, nämlich von ihrem Architekten, Ersatz nicht zu erlangen vermöchten. Es ist richtig, daß bei Schadens-
eroatzansprüchen wegen fahrlässiger Amtspflichtverletzung ■■	■ ?>
die. Verjährungsfrist erst zu laufen beginnt, wenn der
 Verletzte davon Kenntnis hat, daß er auf andere Weise Ersatz nicht zu erlangen vermag (RGZ 161, 377)» Kenntnis bedeutet aber auch hier nur Erlangung der Überzeugung vom Nichtbestehen einer anderweiten Ersatzmöglichkeit.
Da die Kläger, wie das Berufungsgericht festgestellt hat, im März 1951 der Überzeugung waren, das Verbot, v/eiterzu-bauen, sei rechtswidrig erlassen worden und da sie in der Beschwordebegründung ausgeführt haben, Bauherr und Architekt hätten sich streng an die erteilte Baugenehmigung gehalten, so ergibt sich daraus zugleich, daß sie von ihrem Standpunkt aus in einer Amtshaftungsklage darlegen konnten, sie vermöchten Ersatz durch Inanspruchnahme ihres Architekten nicht zu erlangen. Auch unter die sem Gesichtspunkt durften sie bei solcher Sachlage mit der Klagerhebung nicht zuwarten, bis ihre Rechtsmittel im Verwaltungsverfahren volle Klarheit geschafft hatten.
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Überdies ist hier nicht dargetan, inwiefern die Beurteilung, ob der Architekt der Kläger seine Pflicht, die Bauplanung sachgemäß zu erstellen und der erteilten Baugenehmigung entsprechend zu bauen, nachgekommen sei, von der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes über die Rechtmäßigkeit des Bauverbotes und die Rechtmäßigkeit des Nachtragbauscheines abhängig gewesen wäre» Es hätte dazu näherer Darlegung in den Tatsacheninstanzen bedurft. Daß diesbezüglicher tatsächlicher Parteivortrag vom Berufungsgericht unter Verstoß gegen § 286 ZPO unbeachtet gelassen worden wäre, ist von der Revision nicht gerügt worden.
e)	Der Senat hat auch geprüft, ob der Ablauf der Verjährungsfrist der Klage etwa deshalb nicht entgegensteht,. Y/eil die Parteien im Laufe des Beschwerdeverfahrens Vergleichsverhandlungen gepflogen, haben. Diese Frage ist zu verneinen. Denn diese Verhandlungen betrafen nicht die Frage der Ersatzleistung für den hier geltend gemachten Schaden, sondern die Erzielung einer befriedigenden Lösung der baurechtlichen Fragen. Deshalb kann aus ihnen nicht eine Vereinbarung hergeleitet werden, eine Schadensersatzklage - jedenfalls zunächst - zu-rückzu3tcllen. Überdies scheiterten die Vergleich3ver-handlungcn schon 1951, wie sich daraus ergibt, daß die Kläger ihre Beschwerde aufrechterhielten und gegen die auf Grund jener Verhandlungen erfolgte Erteilung des Nachtragsbauscheines im Herbst 1951 gleichfalls Beschwerde einlegten. Damit entfiel jedenfalls der Grund im Hinblick auf noch schwebende Verhandlung mit einer Schadcnsersatzklage zurückzuhalten. Umstände, die die Erhebung der Verjährungseinrede al3 einen Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen könnten, sind nicht ersichtlich. Der Einwand der Arglist ißt von den Klägern auch nicht erhoben worden.
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f)	Ob die Kläger etwa Schadensersatzansprüche mit der Begründung geltend machen könnten, daß ihre Beschwerden verzögerlich behandelt worden seien, ist in diesem Verfahren nicht zu entscheiden; denn der hier geltend gemachte Schaden wird allein aus dem Erlaß des Bauverbotes vom 30« Januar 1948 hergeloitet<.
Da nach Vorstehendem die Angriffe der Kläger gegen die Entscheidung de3 Berufungsgerichts, daß die Einrede der Verjährung gegenüber dem Klaganspruch durchgreife, unbegründet sind, ist ihre Revision mit der sich aus § 97 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.
Dr. Geiger	Dr«	Y/eber-
Die Bundesrichter Dr..ri<=yer	 __
und Dr« Hußla sind beurlaubt	Gähtgens "
und deshalb verhindert, zu unterschreibeno
 Dr. Geiger	~