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BGH

Gericht: BGH

b) oh und wann das Armenrecht zu bewilligen ist, wenn die arme Partei im Prozeß für ihre Behauptungen beweis durch Zeugen antreten will und das Gericht von einer Verneig der Zeugen im Armenrechtsverfahren absicht. Pie Entscheidung über ein Armenrecht.sgcsuch ist kein Urteil in einer Rechtssache, so daß die Haftung des Beklagten sich nach § 839 Abs.l BGB i.V. m. 1.) Entgegen der Auffassung der Revision läßt es * sich nicht als eine schuldhafte Amtspflichtverletzung werten, daß das Landgericht im ersten Unterhaltsstreit nicht vor dem 6. Beide Termine hob'jedoch der Kammervorsitzende am 6.April 1956 auf, weil erst Uber die vorliegenden Armenrechtsgesuche entschieden werden solle; das geschah am selben Tag. ES lagen sonach zwisehen dem Armenrechts-gesuch im ersten Unterhaltsstreit und seiner Verbeschei-dung dreieinhalb Monate, hauptsächlich deswegen -* so auch die Feststellung des Erstgerichts -, weil das Landgericht bei der Behandlung des ersten Unterhaltsstreits auf den Stand des zweiten Unterhaltsstreits Hücksicht ::nahmlf dein, so' ist dies aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden , So läßt die Vorschrift des § 147 ZPO die Verbindung mehrerer bei dem Gericht anhängiger Prozesse derselben oder verschiedener Parteien zu dem Zwecke, der gleichzeitigen Verhandlung und Entscheidung zu, wenn die Ansprüche, die den Gegenstand der Prozesse bilden, im rechtlichen ■ Zusammenhang stehen oder in einer Klage hätten geltend'gemacht'werden-können.- Der Uachdruclc ist darauf zu legen, daß über das Gesuch: rechtzeitig in eihem Zeitpunkt entschieden wird, in dem die mit dem Gesuch verfolgten Belange nach Lage des Palles noch wahrgenommen werden können. Auch, darf., nicht', wie bemerkt:sein soll, in einer für den Anwalt der um das Armenrecht nachsuchendeh Partei:' unzu demutbaren Weise der Prozeß praktisch , im Armenrechtsverfahren ausgetra- Kinder, eine Auffassung, die das•angefochtene .Urteil in einep vom Revisionsgericht, nicht zu beanstandenden Weise für zutreffend erachtet» Es führte ;we it er ausi: Der Wortlaut' des Teilvergleichs vom 50„April ,1954 sei zwar nicht eindeutig, in..Verbindung mit den Aussagen der über die Vorverhandlungen des Vergle.ichs vom: Amtsgericht. In der Berufungsbegründung war mit dem Antrag auf Vernehmung von Rechtsanwalt Dr»W4flüB, dem Prozeßbevollmächtigten dej*- Klägerin im Auskunftsstreit, und des diesen Prozeß .führenden Amtsgerichtsrats als Zeugen vorgetragen worden, daß die Klägerin nicht auf Unterhaitsrückstände verzichtet habe. bekämpfte in dein Schriftsatz die Annahme, daß die Unterhalt sansprüche wegen Verzuges untergegangen seien, mit dem unter Beweis gestellten Vortrag, entgegen der Unterstellung des Landgerichts hätten die Kläger sich jahrelang erfolglos nach der,Höhe denEinkünfte des Ehemannes bSHBB erkundigt, und mit dem Hinweis darauf,; auch ein Schweigen der Unterhaltsberechtigten könne ;ihre Rechte gegen einen unmoralisch handelnden, bewußt säumigen Unterhaltsschuldner,: nicht verwirken lassen. Er , wandte sich 'ferner mit näheren Ausführungen gegen die vom Landgericht angenommene Verzichtserklärung und bot wiederholt hierzu die Vernehmung der Zeugen Amtsgerichts-rat B:flB-R<flHBfc und Rechtsanwalt Dr.Vfart, berief sich auch auf den damals zwischen Rechtsanwalt Br.WdBBfc und dem Wiener Verkehrsanwalt der Klägerin geführten Schriftwechsel. Auch wandte er sich gegen die Anwendbarkeit des § 529 Abs.2 ZPO und erklärte, er werde die von ihm benannten Zeugen zu dem Termin vom 9.Mai.1956 stellen. Juni 1956 trug Rechtsanwalt Pr.QuflHBP vors Per Ehemann BlHHBP werde voraussichtlich am .31.August 1956 aus seiner Tätigkeit beim Pfalz-Orchcster ausscheiden, es scheine zweifelhaft, ob den daraus zu befürchtenden Vollstreckungsschwierigkeiten mit einer einstweiligen Verfügung abgeholfen werden könne, es möge das Verfahren weiter betrieben u'nd Über die Bewilligung des Armenrechts entschieden werden., Pies sei auch möglich, ohne•daß das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens abzuwarten sei, zu demal ja die Vorverhandlungen,vor dem Vergleich von der Zustimmung der Klägerin und ihres Wiener -Anwalts abhängig gemacht worden seien. Per Berichterstatter des Landgerichts fragte hierauf am 28.Juni 1956 bei der Staats-; anwalt.sohaft nach dem Stand des Verfahrens an und bat den Gegenanwalt um Stellungnahme zu dem Schriftsatz von Rechtsanwalt Pr.Auf &ie neuerliche Bitte von Rechtsanwalt Pr.QuJHHBr, über seine Anträge vom 26.Juni 1956 im Hinblick.auf das wahrscheinliche Ausscheiden des Ehemannes B4MRF -aus. August 1956 mit der Begründung ah, seiner Überzeugung nach seien die staatsanwaltschaft-lichen Ermittlungen auf seine Entscheidung, von Einfluß; da sie aber hoch nicht abgeschlossen seien, könne der Rechtsstreit einstweilen nicht gefördert werden. nachdem die Staatsanwaltschaft am 8.August 1956, weil der Zeugin K&KKHk eine - allein strafbare - vor-satzlich falsche uneidliche Aussage nicht nachgewiesen werden könne, das Ermittlungsverfahren eingestellt und die Ermittlungs-sowie die Zivilprozeßakten am 10.August 1956 dem Landgericht zugeleitet hatte, erklärte das Landgericht in eineifi Beschluß vom 20.September 1956, die Gegenvorstellungen der Kläger vom 7.Mai 1956 gäben ihm keine Veranlassung, /'ydhfs'eihehübisher-vertretenen Rechtsauffässung abzuweichen, zu demal das Ermittlungsverfahren gegen die Zeugin KflBI eingestellt und von dem Zeugen Rechtsanwalt LflHIBMi in jenem Verfahren erneut •bestätigt worden sei, daß der feilvergleich die Wiedergabe der einen Unterhaltsverzicht für die Vergangenheit beinhaltenden Vorverhandlungen sei. In der neuen Besetzung bewilligte das Landgericht den Klägern am 28.Februar 1957 das Armenrecht, hielt am 25.März 1957 Verhandlungstermin ab und beschloß am selben Tag die Einvernahme der Zeugen Rechtsanwalt Lj KflHfc, Rechtsanwalt Dr.WqflBfe und Amtsgerichtsrat Hach Durchführung der Beweisaufnahme ließ das Landgericht am 4.Juni 1957 die Parteien' zu dem Schluß verhandeln und gab mit Urteil vom 25.Juni 1957 der Berufung der Kläger mit einem kleinen Abstrich von der Klagfordcrung statt. Bei der revisionsrichterlichen Würdigung der vorstehend aufgezeigten landgerichtlichen Sachbehandlung ist zunächst vom Grundsätzlidhen her zu bedenken, daß die für die Bewilligung des Armenrechts entscheidende Frage (§ 114 ZPO), ob eine beabsichtigte Rechtsvcrfol-gung hinreichende Aussicht,auf Erfolg bietet, sich gerade dann,, wenn das tatsächliche Geschehen streitig ist, in 1 weitem Umfang nach tutrichterlichen, der-Würdigung dos Revisionsrichters verschlossenen Erwägungen bestimmt.;; hat, • :Esv'hf.t'sich vielmehr auf Grund einer - abgekürzten - Vorprüfung darüber schlüssig zu machen, ob hinreichende Aussicht dafür besteht, daß der vom Antragsteller,behauptete Sachverhalt wird festgestellt oder die von ihm bestrittene Behauptung des Gegners nicht wird erwiesen werden können. Boch kommt ihm nicht minder wie dem Richter im Urteilsverfahren zugute, daß eine unrichtige Gesetzesauslegung nur dann eine schuldhafte Amtspflichtverletzung darstellt, -wenn sic gegen den klaren, bestimmten und: völlig eindeutigen Wortlaut des Gesetzes verstößt oder wenn die Auslegung sich in Gegensatz zu einer gefestigten, höchstrichtcr-lichen Rechtsprechung setzt; ein Verschulden des Beamten ist dagegen in der Regel zu verneinen, wenn seine objektiv unrichtige Auslegung eine Vorschrift betrifft, deren Inhalt zweifelhaft sein kann und durch eine höchstrichterliche Rechtsprechung noch nicht klargestellt ist (vgl. Ferner hat der Senat in Übereinstimmung mit dem Reichsgericht anerkannt (u.a.Urt.v.21.März 1955 III SR 219/53 S.7), daß bei der Ausübung des richterlichen Ermessens ebenso wie bei der Ausübung des Ver-wältüjhgsermessehs ein als eine Amtspflichtverletzung zu wertendes schuldhaftes Verhalten nur in seltenen Pallen angenommen werden kann, dann nämlich, wenn der Richter rein willkürlich handelte, wenn sich die Fehlerhaftigkeit der beanstandeten Ermessensentscheidung jedem sachlichen Beobachter ohne /weiteres aufdrängte und wenn sich sein Vorgehen so weit von den an eine ordhungsmä- a) Ob, gemessen an dem eben1 Gesagten, in dem das Armenrecht, versagenden Beschluß des Landgerichts vom ■6'.April 1956 eine schuldhafte jkmtspflichtverlctzung gefunden werden kann, braucht nicht entschieden zü werden. Das Landgericht hat in der mündlichen Verhandlung vom 9.Mai 1956, in der der Prozeßbevollmächtigte der Kläger trotz der Versagung des A.rmenrechts aufgetreten war, und damit unabhängig von der Bewilligung oder Versagung des Armenrechts die Aussetzung des Verfahrens beschlossen:. An der: Aussetzung des -Verfahrens hat es festgehalten mit der Polge, daß der Unterhaltsstreit erst nach den Gericht ferien weiter betrieben wurde und am 20.September 1956 ein neuer, das Armenrecht verweigernder Beschluß erging. April 1956 für die Sntstehung der mit der Klage geltend gemachten Schäden insofern nicht ursächlich geworden sein als in Präge st^ht, ob die KläSe^ Balle der Bewilligung des Armerrechts vor dem 20.September 1956 ein ihnen günstiges Urteil erstritten hätten. b' V/ie* schon angedeutet, k,ann die vom Landgericht am 9.Mai 1956 beschlossene und danach aufrecht erhaltene Aussetzung des Verfahrens nicht als eine schuldhafte Pflichtverletzung im Sinne des § 839 BGB gewertet werden. Die gegenteilige Auffassung der Revision übersieht, i daß das Landgericht unter Würdigung des Vortrages der Kläger mit Beschluß vom 6.August 1956 an der Aussetzung des Verfahrens festgehalten und die Erklärung des Rechtsstreits zur Periensache abgelehnt hat. Hach § 149 ZPO kann das Gericht, wenn sich im Laufe des Rechtsstreits der Verdacht einer strafbaren Handlung ergibt, deren Ermittlung auf die Entscheidung von Einfluß ist, die Aussetzung bis zur Erledigung des Strafverfahrens anordnen. Bern Landgericht ist nun zugute zu halten, daß für seine Entscheidung dann das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens bedeutsam wurde und anderweite Beweiserhebungen ersparte, wenn in ihm die Zeugin KflMBb einer falschen Aussage überführt worden wäre, daß aue’a von den Klägern bis zur Aussetzung noch nicht auf eine besondere Eilbedürftigkeit des Rechts streits wegen Ausscheidens des Ehemannes BjHHBi aus seiner Stellung'hingewiesen worden war. Es blieb also in weitem Umfang die Möglichkeit offen - und das läßt die Aussetzung des Verfahrens wenig sinnvoll erscheinen, wenn auch gemessen an dem bisher Gesagten nicht als schuldhafte Amtspflichtwidrigkeit daß das Landgericht nach der Burchführung Zwar ist der Revision auejh zuzugeben, daß die Ansprüche der mitklagenden Kinder nicht von einer Verzicht serklärung: ihrer Mutter hatten berührt werden können ; denn diese hattesizu einer solchen Erklärung, was das Landgericht nicht erkannt hat, das angefochtene Urteil indessen in nicht zu beanstandender Weise ausführt, gemäß §§ 1630, 1795 Abs.l Rr.l BGB keine Vertrctungo-raacht; daß die Klägerin sich in der UnterhaltsVereinbarung das Recht Vorbehalten hätte, die Unterhaltsansprücho der Kinder aus dem Vertrag ohne deren Mitwirkung aufzuheben (s.§ 328 Abs.2 BGB), ist der Vereinbarung nicht -zu entnehmen. Darin Könnte eine schuldhafte Pflichtverletzung nicht gefunden werden; .denn eine Prozeßtrennung stand grundsätzlich im Ermessen des Gerichts und konnte immerhin unter dein Gesichtswinkel untunlich erscheinen, daß die Ansprüche sämtlicher Kläger in derr selben Urkunde wurzelten, weitgehend von den gleichen tatsächlichen Verhältnissen bestimmt wurden und daß angenommen werden durfte, die Gerichtsakten würden zu demindest zeitweise im Hinblick auf das Staatsanwaltschaft-liehe Ermittlungsverfahren anderweit benötigt und nicht für das Verfahren über die Ansprüche der Kinder zur Verfügung stehen. Lie dem Landgericht zugute zu haltende-Erwägung, ** daß das Ergebnis des Strafverfahrens Beweiserhebungen überflüssig machen könne, die bei Fortsetzung des Unterhaltsstreits ohne Rücksicht auf das laufende Ermittlungsverfahren im umfangreichen Ausmaß notwendig erscheinen konnten - und einen Abschluß des Unterhaltsstreits vor dem 51.August 1956 nicht erwarten ließen -, führt dazu* Es hahhi dem Landgericht auch nicht als schuld-hai'te Pflichtv/idrigkeit angerechnet werden, daß es im Beschluß vom 6.August 1956 unter-gleichzeitiger Zurückweisung des Antrages, den Unterhaltsstreit zur Periensache zu erklären, ahlehnte, die Aussetzung des Verfahrens aufzuhehen. c) Anders ist dagegen der Beschluß vom 20.September 1956 zu beurteilen, mit dem das Landgericht den Klägern abermals das Armenrecht verweigert hat. Wenn nämlich das Landgericht an seiner im Beschluß vom 6.April 1956 ziemlich überraschend zu dem Ausdruck gekommenen Erwägung festgehalten hätte, efe bestehe hinreichende Aussicht für eine Peststellung dahin, daß die Kläger jahrelang ohne Widerspruch, ohne Nachforschungen und Nachfragen nach dem Einkommen des Ehemannes B4MHP die ihnen geleisteten Unterhaltszahlungen angenommen und dadurch ihre zurückliegenden Ansprüche verwirkt hätten, so wäre dies angesichts der Gegenvorstellung des Anwalts und des Umstandes, daß eine Klage gegen den Ehemann auf Auskunftserteilung über sein Einkommen notwendig gevAordeh und er- Bie Ausführungen^, die das: angefochtene Urteil hierzu macht, und die naheliegende Präge, ob es sich hier nicht um einei'i Verstoß gegen eindeutige Vorschriften handelt, können indessen auf sich beruhen.Auf der einen Seite ist nämlich dem Landgericht bei feiner Beschlußfassung am 20.September 1956 in anderer Beziehung eine sofort aufzuzeigende schuldhafte Pflichtwidrigkeit unterlaufen deren Unterlassung das Gericht zur Bewilligung des Armenrechts an die Kläger hätte veranlassen sollen. September 1956 das Armenrecht (auch) mit der Erwägung versagt hat, so, wie sich die Beweislage beurteilen lasse, müßten sich die Kläger eine hinsichtlich ihrer rückständigen Unterhaltsforderungen abgegebene Ver-sichtserklärung entgegenhalten lassen. Den Beweis konnte er im Prozeß mit den Aussagen und Angaben, die von Rechtsanwalt Liebhaber und von der Zeugin und Beschuldigten K^flU abgegeben worden waren und auf deren Beweiswert in anderem Zusammenhang noch zurückzukommen ist, keinesfalls in einem Ausmaß erbringen, daß, das. Bas Gericht hätte daher, vor einer Abweisung der Klage den von den Klägern angebotenen Zeugenbeweis erschöpfen müssen; dies war umso mehr geboten, als die Kläger wiederholt unter Benennung von Rechtsanwalt Br.W49BI als Zeugen (Schriftsatz vom 7.Mai 1956 und Schriftsatz vom 26. Juni 1.956) und unter Berufung auf den Schriftwechsol von Rechtsanwalt Br.W4H^ mit dem Wiener Verkehrsanwalt vorgetragen hatten, daß die Vorverhandlungen, in deren Verlauf die Klägerin die in Pragp stehende Verzichtserklärung abgegeben haben soll, seitens des für die Klägerin handelnden Rechtsanwalts Br.WcflHÜ von der Genehmigung durch die Klägerin und ihren Wiener Anwalt abhängig gemacht worden seien. Aus diesem Gedankengang heraus und in Verbindung mit den nachstehenden Umständen hätte das Landgericht zu keinem anderen' Schluß kommen dürfen als zu dem, daß es das Armenrecht den Klägern nicht, jedenfalls nicht ohne vorherige Vernehmung der von ihnen angebotenen Zeugen versagen durfte. Die Vorschrift des § 118 a ZPO erklärt die Vernehmung von Zeugen nur für zulässig, wenn der Sachverhalt, soweit dies für die Entscheidung über die Bewilligung des Armenrechts erforderlich ist, auf andere Weise nicht hinreichend geklärt werden kann, und stellt die Vernehmung, wenn diese Voraussetzung erfüllt ist, in das Ermessen.des mit dem Armenrechtsgesuch befaßten Pächters. Führt der Richter danach im Armenrechtsver-fahren eine Zeugenvernehmung nicht durch, erscheint auch eine.Zurückstellung der Entscheidung über das Armenrecht ’nicht zulässig, kann aber andererseits über die Klage erst' nach Vernehmung der Zeugen entschieden werden, die die um das Armenrecht nachsuchende Partei benennt, so hat;de^ Der Zeuge Rechtsanwalt hatte bekundet, nach seiner Meinung sei bei jenen Vorverhandlungen über die Unterhaltsrückstände mit Ausnahme der 600 DM ’'nicht” oder ’’wohl nicht” gesprochen worden; er,selbst sei der Auffassung gewesen, daß durch den Teilvergleich älles bis zu dem 1. Eie Klägerin hatte in ihrer Berufungs-Begründung und den.von ihr gegen die Versagung des Ar-menrcchts erhobenen Gegenvorstellungen von den Vorgängen eine ihr günstige, nicht ohne weiteres von der Hand zu weisende Barstellung gegeben. Sie hatte'ferner in der Person ven Rechtsanwalt'Er .WÄB® einen Zeugen benannt, dessen Aussage hinsichtlich, ihres Beweiswertes nicht einfach mit den Bekundungen, von Rechtsanwalt abgetan werden konnte, sowie in der Person des beim Vergleichsabschluß amtierenden Richters einen Zeugen, Die Kläger haben aber auch vorgetragen, ihr Ehemann und Vater habe nach dem 31.August 1956 mit seiner zweiten Ehefrau bis zu ihrem Tod deren Lichtspielhaus in Ludwigshafen geleitet; eine Tätigkeit ijnLe diese werde im allgemeinen nur gegen Entgelt geleistet, die Kläger hätten daher ■ eine Vollstreckuhgsmöglichkeit gemäß § 850 h Abs.2 ZPO gehabt und diese, wenn sie einen Vollstreckungstitel gehabt hätten, auch ausgenützt. Um üb er diesen Vortrag entscheiden bu können es noch tatsächlicher Feststellungen, die sich gegebenenfalls mit der Frage befassen müssen, wann die Kläger ein ihnen günstiges Urteil erlangt hätten, wenn sie das Armenrecht am 20.

Zitierte Normen: § 839 BGB § 147 ZPO § 839 BGB § 149 ZPO § 153 StGB § 328 BGB § 529 ZPO
RechtsanwaltArmenrechtEhemannZeugeLandgerichtKlägerKlägerinBeschluß

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerki ja
 Amtliche Sammlung! nein
3GB § 859 Bi; ZPO §§ 114, 118 a Zu den Fragen
a)	mit welcher Beschleunigung über ein Armenrechts-
,	gesuch zu entscheiden ist,
b)	oh und wann das Armenrecht zu bewilligen ist, wenn die arme Partei im Prozeß für ihre Behauptungen beweis durch Zeugen antreten will und das Gericht von einer Verneig der Zeugen im Armenrechtsverfahren absicht.
BGH, Urt.v. 5.Oktober 1959 - III.ZR 111/58 - LG Frankenthal

III,. ZR 111/58
Verkündet am 5 • Oktober 1959 Scheibl, Justiz-Assistent als Urkundsbeamter| der GeschäftssteIle
v'
Im N amen des Volke s In dem Rechtsstreit
1.	) Maria B	in VMMÜ, SÄÄgasse
2.	) Jörg: 3 yMHBMto in LflHPHm, DflHMBto:
5.) Evelyn 3 flMHBBi in	>	SWgasso
 zu 2) und 3) gesetzlich vertreten durch ihren Pfleger,
 Bauingenieur Josef WHMp in	Ktanappv/cg
(	Kläger	und	Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter? Rechtsanwalt Dr.
jrr.!
vertreten
 gegen
das Land B	-	P
durch den Generalsxaätsanwalt in N
Beklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollraädhtigters Rechtsanwalt
 hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 5. Oktober 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof.Br.Geiger sowie der Bunde srichter Dr. Web.er, Dr. Kreft, Dr. Arndt und Dr. Hußla
 für Recht erkannt s"
Auf die Revision der Kläger wird das Urteil der 4•Zivilkammer des Landgerichts Prankenthal vom 5.
Mai 1958, an Verkündungs Statt zugestellt am 10.Mai . 1958, aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Bescheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
\
Tatbestand^
Im Jahre 1955 würde die Ehe der (Erst-) Klägerin mit dem Kapellmeister Erwin BflHl unter Schuldigsprechung des Ehemannes geschieden. Bereits 1951 hatte sich
 der Ehemann der Klägerin gegenüber notariell verpflichtet., an sie 205«, an Sohn und'Tochter (Zweit-und Dritt-kläger) je 10$ seines Einkommens zu dem Lebensunterhalt, auch für den Pall der Scheidung der Ehe, zu zahlen«. Im April 1954 schloß die Klägerin mit ihrem Ehemannf gegen den sie auf Auskunftserteilung über die Hohe seiner Einkünfte klagte,. vor dem. Amtsgericht einen Teilvergle.1 oh.«-	1
In ihm heißt es in Ziff.II, nachdem der Ehemann sich in Ziff.I zu UnterhaltsZahlungen für die Zeit vom 1.Hai 1954 bis 31. Dezember 1954 in Höhe von 175 DM an Klägerin und Tochter verpflichtet hatte, von den bei dem Ehemann zwangsweise beigetriebenen 600 DM erhalte die Klägerin 300 DM, der Ehemann gleichfalls 300 EM, wobei der der Klägerin zukommende Betrag "auf etwaige Unterhaltsrückstände des Beklagten, über die in diesem Prozeß entschie-^ den werden soll, verrechnet wird". In Ziff. VI beharrte der Ehemann weiter auf seinem Standpunkt, daß Rückstände ^ nicht beständen. ,Nachdem der Ehemann BflM, im weiteren Verlauf des Auskunftsstreits hierzu verurteilt, über seine Einkünfte ab 1. August 1951 Auskunft gegeben hatte, klagten die Kläger in einem weiteren Rechtsstreit (erster/Unter-haltsstreit) Unterhaltsrückstände aus der Zeit vom 1»August 1951 bis 31. August 1954 ein. Perner klagten die Klägerin und ihre Tochter in einem zweiten Unterhaltsstreit künftige Unterhaitsleistüngen ein. Das Amtsgericht wies die erste Unterhaltsklage mit der Begründung ab, die Klägerin habe, wie durch Zeugenaussagen klargestellt soi, in dem genannten Teilvergleich auf Untorhaltsrückstände verzichtet, die mitklagenden Kinder seien bei Errichtung . der notariellen Urkunde durch ihre Mutter nicht rechtswirksam vertreten worden. Segen das ihnen ungünstige Urteil legten die Kläger am 21.Dezember 1955 bei dem Landgericht
 
in Frankenthal Berufung ein* Gleichzeitig reichten sie eine Berufungsbegründung ein und baten um die Bewilligung des Ärmenrechts zur Durchführung ihres Rechtsmittels. Nachdem ihnen das Armenrecht in mehreren Beschlüssen, zuletzt am 20. September 1956 versagt worden war, erwirkten sie im Anschluß an eine erfolgreiche Ablehnung der ursprünglich amtierenden Richter von der neu besetzten Zivilkammer des Landgerichte am 28. Februar 1957 das Armenrecht und am 25. Juni 1957 ein ihnen günstiges Urteil, das dem Ehemann Baitzer die Zahlung von 6 334,oo DM Unterhaltsrückständen auf erlegte. Der Ehemann bAMHP war unterdessenr h^lich äni; 31-August 1956, aus seinem bisherigen Dienstverhältnis bei dem Pfalzorchester ausgeschieden und in dem Lichtspielbetrieb seiner später verstorbenen zweiten Ehefrau in	tätig	ge-
worden.
Die Kläger machen geltend* In dem ersten Unterhaltsstreit habe die Zivilkammer 13% ihrer ursprünglichen Besetzung schuldhaft pflichtwidrig die Amtsausübung verzögert und ihnen das Armenrepht vorenthalten; als Folge davon hätten sie bei dem Ehemann BflMMb Pfändungen seiner.Einkünfte, die 1 500 DM eingebracht haben \vürden, nicht vornehmen können; diese Beträge müsse ihnen das beklagte Land nach § 839 BGB, Art.34 GG ersetzen. Mit der vorliegenden Teilklage bitten sie darum, das beklagte Land zur Zahlung von 30 DM an die Klägerin und je 10 DM an die mitklagenden Kinder zu verurteilen. Hierzu erklären sie in der Revisionsinstanz, daß diese Summen der Ersatz für die Beträge sein sollen, die sie für den jeweils in Betracht kommenden weitest zurückliegenden Zeitabschnitt im Yfege der Pfändung erlangt hätten. Das Landgericht hat, dem Antrag des beklagten Landes folgend, die Klage abgewiesen. Mit der Sprungrevision, zu der die Einwilligung der Gegenseite vorliegt, verfolgen die Kläger ihren Antrag weijber. Das beklagte Land bittet um!Zurückweisung der Revision.
Rechtsirrig ist die iin angefochtenen Urteil eingangs der Gründe angestellte Überlegung» oh die Kläger ihr Begehren auf § 839 Abs.2 Satz 1 BGB stützen können. Die genannte Bestimmung will eine Schadensersatzpflicht nicht begründen» sondern eine solche Pflicht, wie sie sich für den Beamten ^mch'i.Arb^ GG für seinen Dienst-herrn - aus der Vorschrift des § 839 Abs.1 BGB ergibt, in den Pallen beschränken, in denen ein Beamter bei einem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht verletzt. Wenn § 839; Abs.2 Satz 2 BGB, v/ie weiter gegenüber dem angefochtenen Urteil zu bemerken ist, die Pällc einer pflichtwidrigen Verweigerung oder Verzögerung der Amtsausübung von der Einschränkung des § 839 Abs.2 Satz 1 BGB seinerseits wieder ausnimmt, so stellt .er nur klar,, daß für diese Palle die Regelhaftung des § 839 Abs.l BGB eintritt. Pie Entscheidung über ein Armenrecht.sgcsuch ist kein Urteil in einer Rechtssache, so daß die Haftung des Beklagten sich nach § 839 Abs.l BGB i.V.m. 'Abs.3 bernißt. Dieser Rechtsirrtum gefährdet allerdings den Bestand des Urteils nicht, da das angefochtene Urteil an anderer Stelle prüft, ob das Landgericht damals nicht nur durch eine Verzögerung, sondern auch durch eine Verweigerung des. erbetenen Armenrechts schuldhaft eine gegenüber den Klägern bestehende Amtspflicht verletzt hat. Preilich ; kann diesen wie noch anderen Erwägungen des angefochtenen Urteils nicht im vollen Umfang beigetreten werden.
Das ist im einzelnen und zwar zweckmäßig nach der Zeitfolge der behaupteten Pflichtwidrigkeiten darzulegen.
1.) Entgegen der Auffassung der Revision läßt es * sich nicht als eine schuldhafte Amtspflichtverletzung werten, daß das Landgericht im ersten Unterhaltsstreit nicht vor dem 6. April 1956 über das von den Klägern am 21.Dezember 1955 gestellte.Armenrechtsgesuch entschieden hat. Der Vorsitzende der Zivilkammer hatte zunächst
-5 -
am 3. Januar 1956 die Zustellung der Berufungsschrift an die Gegenseite verfügt und d^ese gebeten,, falls beabsichtigt , innerhalb von 14 Tagen die Berufungsbegründung >zu beantworten und zu dem Armenrechtsgesuch Stellung zu nehmen. Am- selben Tage hatte er eine gleichlautende Verfügung in dem zweiten Unterhaltsstreit getroffen, in der die Klägerin mit ihrer Tochter vor dem Amtsgericht 'teilweise unterlegen war und wie im ersten Unterhaltsstreit am 21 .Dezember 1955 eine mit Begründung versehene Berufung und ein Armenrechtsgesuch eingebracht hatte. In dem .ersten Unterhaltsstreit reichte der Bein- -fungssnwalt einen in der Berufungsbegründung in Aussicht gestellten weiteren Schriftsatz am 19. Januar 19*56 ein.
Das Landgericht betrieb dieses Verfahren vorerst nicht ■ weiter, sondern wartete den Ablauf der Erklärungsfrist ab, sowie den im zweiten Unterhaltsstreit am 29. Februar 1956 erfolgten Eingang der Begründung zu der Berufung, die der Ehemann	in jenem Hechtsstreit seinerseits
 am- 5.Januar 1956 gegen’das er^tgerichtliche Urteil eingelegt hatte. Zu dieser Begründung erklärte sich die Klagepartei am 15.März 1956 und in einem weiteren 1v Schriftsatz am *20. März 1956. Am 23. März 1956 beraumte sodann in beiden Sachen der'Vertreter des ICammervorsitzenden Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 11. April 1956 an. Beide Termine hob'jedoch der Kammervorsitzende am 6.April 1956 auf, weil erst Uber die vorliegenden Armenrechtsgesuche entschieden werden solle; das geschah am selben Tag. ES lagen sonach zwisehen dem Armenrechts-gesuch im ersten Unterhaltsstreit und seiner Verbeschei-dung dreieinhalb Monate, hauptsächlich deswegen -* so auch die Feststellung des Erstgerichts -, weil das Landgericht bei der Behandlung des ersten Unterhaltsstreits auf den Stand des zweiten Unterhaltsstreits Hücksicht ::nahmlf
‘ Wenn sich damals das Landgericht angelegen sein ließ, beide Uhterhaltsprdze^'se gleichlaufend zu behan-
dein, so' ist dies aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden , So läßt die Vorschrift des § 147 ZPO die Verbindung mehrerer bei dem Gericht anhängiger Prozesse derselben oder verschiedener Parteien zu dem Zwecke, der gleichzeitigen Verhandlung und Entscheidung zu, wenn die Ansprüche, die den Gegenstand der Prozesse bilden, im rechtlichen ■ Zusammenhang stehen oder in einer Klage hätten geltend'gemacht'werden-können.- Hier'wurzelten, die den Gegenstand der Berufungen bildenden Unterhalts-, ansprüche in.ein und derselben notariellen Urkunde, be- -urteilten sich in weitem Umfang nach denselben tatsä.ch-'lichen Verhältnissen und ließen .eine 'Verbindung oder eine nebeneinander herlaufende Behandlung der Prozesse zu ."Ob das Gericht ion dieser Möglichkeit Gebrauch machteo stand.in seinem richterlichen Ermessen, Die Ausübung dieses Ermessens .kann nur ausnahmsweise - darüber des näheren später - vom'Eevisiöhsgericht als eine schuldhafte Amtspf1ichtver1etzung gewertet und hier umso weniger beanstandet v/erden, als eine Verhandlung beider Sachen in derselben Sitzung die Möglichkeit einer umfassen den vergleichsweisen Regelung bot.
Zwar soll ein Armenrechtsgesuch im allgemeinen beschleunigt verbeschieden werden. Dem mit dem Gesuch befaßten Richter ist jedoch grundsätzlich keine starre Prist gesetzt, sondern .ein gewisser Spielraum dafür er-: öffnet, inwieweit er durch eine umfassende Anhörung der Gegenseite eine Klärung der Tatsachen-und Rechtslage vor der Entscheidung über das Armenrechtsgesuch anstrebt. Der Uachdruclc ist darauf zu legen, daß über das Gesuch: rechtzeitig in eihem Zeitpunkt entschieden wird, in dem die mit dem Gesuch verfolgten Belange nach Lage des Palles noch wahrgenommen werden können. Auch, darf., nicht', wie bemerkt:sein soll, in einer für den Anwalt der um
 das Armenrecht nachsuchendeh
 Partei:' unzu demutbaren Weise
 der Prozeß praktisch , im Armenrechtsverfahren ausgetra-
gen werden. Das hat das .Landgericht, wenn es nicht vor dem 6, April 1956 über das Armenrechtsgesuch entschied',
nicht mißachtet.	.	•
2») Der erste Unterhaltsstreit und das von der Klageseite zu seiner Durchführung in Gang gesetzte Armenrechtsverfahren nahmen vom 6 „April. 1956 an folgen-
den Verlaufs
 Mit Beschluß vom 6,April 1956 lehnte das Landgericht das erbetene Armenrecht ab. Das Gericht nahm, die Ausführungen der Berufungsbegründung übernehmend, an, die von der Klägerin mit ihrem Ehemann am- 5„Juli 1951 getroffene Unterhaitsyereinbarung enthalte eine wirk- v same Abreae zugunsten der. Kinder, eine Auffassung, die das•angefochtene .Urteil in einep vom Revisionsgericht, nicht zu beanstandenden Weise für zutreffend erachtet» Es führte ;we it er ausi: Der Wortlaut' des Teilvergleichs vom 50„April ,1954 sei zwar nicht eindeutig, in..Verbindung mit den Aussagen der über die Vorverhandlungen des Vergle.ichs vom: Amtsgericht. vernommenen Zeugen';;Recht s-anL
wait LJHHW und KlHMV. erhelle jedoch, daß .die Klägerin durch den Abschluß des Vergleichs.auf alle Unter-haltsrüekstände verzichtet habe. Zur.Vernehmung des in der Berufungsbegründung benannten Gegenzeugen 'Rechtsan- : wait Dr. V/ÄBBk.bestehe keine Veranlassung, zu demal, das Beweisangeb.ot ,naeh>§ 529 Abs.2 ZPO. als -/verspätet zurück-gewiesen werden müsse und in Ansehung-, der mitklagenden Kinder eine Zeugenvernehmung ,des Rechtsanv/alts -Dr»	ausscheiden	.würde, weil er : zu dem Pfleger der-,; -
Kinder bestellt worden sei. In der Berufungsbegründung war mit dem Antrag auf Vernehmung von Rechtsanwalt Dr»W4flüB, dem Prozeßbevollmächtigten dej*- Klägerin im Auskunftsstreit, und des diesen Prozeß .führenden Amtsgerichtsrats	als	Zeugen	vorgetragen worden, daß die
 Klägerin nicht auf Unterhaitsrückstände verzichtet habe. Darüber hinaus hielt das Landgericht die. Klageansprüche auch nach §§-1613, 284, 242 BGB nicht für gerechtfertigt. Zwar , handele es sich b.ei den von dem Ehemann.	-
nach der ünterhaltsvereinba.rung zu erbringenden Zahlungen
 um Leistungen, die: sich nach dem Kalender bestimmen ließen und'daher nicht angemahnt zu werden brauchten; die Kläger hätten jedoch jahrelang vorbehaltlos Untor-
haltszahlungen angenommen, ohne: sich nach den für die Höhe des Unterhai ts maßgebenden Einnahmen ihres Ehemannes und Vaters zu erkundigen und höheren Unterhalt zu fordern; unter diesen Umständen sei für die Geltendmachung der Unterschiedsbeträge zwischen den erbrachten Zahlungen und den nach der Unterhaltsvereinbarung zu erbringenden ■Zahlungen doch eine Mahnung erforderlich gewesen; an dieser fehle es.
Im Anschluß an den Beschluß ließ sich Rechtsanwalt Dr.WflHBi vom Amt des Pflegers entbinden und legte/die Vertretung der Kläger nieder, die nunmehr Rechtsanwalt Br.QuMHBp übernahm.letzterer überreichte im neuen Termin vom 9«Mai 1956 einen Schriftsatz vom 7. Mai, in dem er gegen die Versagung des Armenrechts Gegenvorstellungen erhob- und erneut das Armenrecht erbat. Er /	■
bekämpfte in dein Schriftsatz die Annahme, daß die Unterhalt sansprüche wegen Verzuges untergegangen seien, mit dem unter Beweis gestellten Vortrag, entgegen der Unterstellung des Landgerichts hätten die Kläger sich jahrelang erfolglos nach der,Höhe denEinkünfte des Ehemannes bSHBB erkundigt, und mit dem Hinweis darauf,; auch ein Schweigen der Unterhaltsberechtigten könne ;ihre Rechte gegen einen unmoralisch handelnden, bewußt säumigen Unterhaltsschuldner,: nicht verwirken lassen. Er , wandte sich 'ferner mit näheren Ausführungen gegen die vom Landgericht angenommene Verzichtserklärung und bot wiederholt hierzu die Vernehmung der Zeugen Amtsgerichts-rat B:flB-R<flHBfc und Rechtsanwalt Dr.Vfart, berief sich auch auf den damals zwischen Rechtsanwalt Br.WdBBfc und dem Wiener Verkehrsanwalt der Klägerin geführten Schriftwechsel. Außerdem behauptete Rechtsanwalt Br. Qu<flBBP* bei den dem Vergleich vorangegangenen Vorverhandlungen sei eine Wirksamkeit aller damals geführten
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Besprechungen von der Zustimmung der Klägerin und ihres Wiener Anwalts abhängig gemacht worden. Auch wandte er sich gegen die Anwendbarkeit des § 529 Abs.2 ZPO und erklärte, er werde die von ihm benannten Zeugen zu dem Termin vom 9.Mai.1956 stellen.
Im Termin vom 9.Mai 1956 stellte das Landgericht die Berufungsformalien und weiter fest, Rechtsanwalt Br.WÄBBi habe in dep.Berufungsbegründung behauptet, die .Jeugin■ K(|B^vhabe'-':wor Idew .Erstgericht. nicht nur fahrlässig, sondern bewußt falsch ausgesagt. Es beschloß sodann, die Akten der Staatsanwaltschaft vorzulcgen und sein Verfahren gemäß § 149 ZPO bis zur Erledigung des gegen die Zeugin KfljJJt- einzuleitenden Ermittlungsverfahrens auszusetzen .
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Mit Schriftsatz vom 26. Juni 1956 trug Rechtsanwalt Pr.QuflHBP vors Per Ehemann BlHHBP werde voraussichtlich am .31.August 1956 aus seiner Tätigkeit beim Pfalz-Orchcster ausscheiden, es scheine zweifelhaft, ob den daraus zu befürchtenden Vollstreckungsschwierigkeiten mit einer einstweiligen Verfügung abgeholfen werden könne, es möge das Verfahren weiter betrieben u'nd Über die Bewilligung des Armenrechts entschieden werden., Pies sei auch möglich, ohne•daß das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens abzuwarten sei, zu demal ja die Vorverhandlungen,vor dem Vergleich von der Zustimmung der Klägerin und ihres Wiener -Anwalts abhängig gemacht worden seien. Per Berichterstatter des Landgerichts fragte hierauf am 28.Juni 1956 bei der Staats-; anwalt.sohaft nach dem Stand des Verfahrens an und bat den Gegenanwalt um Stellungnahme zu dem Schriftsatz von Rechtsanwalt Pr.Auf &ie neuerliche Bitte von Rechtsanwalt Pr.QuJHHBr, über seine Anträge vom 26.Juni 1956 im Hinblick.auf das wahrscheinliche Ausscheiden des Ehemannes B4MRF -aus. seiner Tati^ceit baldigst zu ent-*
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scheiden, antwortete,der Berichterstatter am 27. Juli 1956, die Gerichtsakten befänden sich noch bei der Staatsanwaltschaft, auch liefe eine Erklärungsfrist für den
 Gegenanwalt, da es sich nicht um eine Eeriensache handele, sei mit einer unverzüglichen Entscheidung seitens der Kammer nicht zu rechnen. "Den daraufhin von Rechtsanwalt Lr.QuflHMP gestellten Antrag, den Rechtsstreit zur Eeriensache zu erklären, lehnte das Landgericht-ebenso wie die Aufhebung des Aussetzungsbeschlusses am 6. August 1956 mit der Begründung ah, seiner Überzeugung nach seien die staatsanwaltschaft-lichen Ermittlungen auf seine Entscheidung, von Einfluß; da sie aber hoch nicht abgeschlossen seien, könne der Rechtsstreit einstweilen nicht gefördert werden.
nachdem die Staatsanwaltschaft am 8.August 1956, weil der Zeugin K&KKHk eine - allein strafbare - vor-satzlich falsche uneidliche Aussage nicht nachgewiesen werden könne, das Ermittlungsverfahren eingestellt und die Ermittlungs-sowie die Zivilprozeßakten am 10.August 1956 dem Landgericht zugeleitet hatte, erklärte das Landgericht in eineifi Beschluß vom 20.September 1956, die Gegenvorstellungen der Kläger vom 7.Mai 1956 gäben ihm keine Veranlassung, /'ydhfs'eihehübisher-vertretenen Rechtsauffässung abzuweichen, zu demal das Ermittlungsverfahren gegen die Zeugin KflBI eingestellt und von dem Zeugen Rechtsanwalt LflHIBMi in jenem Verfahren erneut •bestätigt worden sei, daß der feilvergleich die Wiedergabe der einen Unterhaltsverzicht für die Vergangenheit beinhaltenden Vorverhandlungen sei. Am 21.September 1956 fragte das Gericht bei Rechtsanwalt Dr .QuflHMB* an, ob -nunmehr 'fermin zur Portsetzung der mündlichen Verhandlung anberaumt werden solle. Rechtsanwalt Lr.QuMBHB gab hierzu eine Erklärung nicht ab. Daraufhin bestimmte der Kammervorsitzende Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 31.Oktober 1956.
Las Verfahren nahm sodann folgenden, in seinen Einzelheiten nicht interessierenden Verlaufs Rechtsanwalt
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Lr.QuiflBHI wiederholte im Schriftsatz vom 29.Oktober
1956- das Armenrechtsgesuch und die Erklärung, er sistiere den Zeugen Rechtsanwalt Dr.W^HB*- zu dem neuen Termin vom 31.Oktober 1956* Das Landgericht wies am 30.Oktober 1956 das erneute; Armenrechtsgesuch aus den Gründen des Beschlusses vom 201September 1956.zurück. In dem neuen Termin stellte Rechtsanwalt Dr .Qu^Hfcr keinen Antrag.
Es erging sodann am 7.November 1956 gegen die Kläger Versäumnisurteil. Gegen dieses legte Rechtsanwalt Dr. Qu#Bl Einspruch ein und' lehnte zugleich die amtierenden Richter als befangen, .ab. Dem Gesuch gab in der Be-’, schwerdeinstanz das Oberlände^gericht am 20.Februar 1957 statt. In der neuen Besetzung bewilligte das Landgericht den Klägern am 28.Februar 1957 das Armenrecht, hielt am 25.März 1957 Verhandlungstermin ab und beschloß am selben Tag die Einvernahme der Zeugen Rechtsanwalt Lj KflHfc, Rechtsanwalt Dr.WqflBfe und Amtsgerichtsrat
 Hach Durchführung der Beweisaufnahme ließ das Landgericht am 4.Juni 1957 die Parteien' zu dem Schluß verhandeln und gab mit Urteil vom 25.Juni 1957 der Berufung der Kläger mit einem kleinen Abstrich von der Klagfordcrung statt. Es hielt einen Verzicht der Klägerin auf rückständigen Unterhalt nicht, für erwiesen.
Bei der revisionsrichterlichen Würdigung der vorstehend aufgezeigten landgerichtlichen Sachbehandlung ist zunächst vom Grundsätzlidhen her zu bedenken, daß die für die Bewilligung des Armenrechts entscheidende Frage (§ 114 ZPO), ob eine beabsichtigte Rechtsvcrfol-gung hinreichende Aussicht,auf Erfolg bietet, sich gerade dann,, wenn das tatsächliche Geschehen streitig ist, in 1 weitem Umfang nach tutrichterlichen, der-Würdigung dos Revisionsrichters verschlossenen Erwägungen bestimmt.;; Das mit einem Armenrechtsgesuch befaßte Gericht braucht auch das tatsächliche Vorbringen des Gesuchstellers nicht so erschöpfend zu prüfen, wie dies im Urteilsver- . fahren zuigesc.heh.en' hat, • :Esv'hf.t'sich vielmehr auf Grund einer - abgekürzten - Vorprüfung darüber schlüssig zu
 machen, ob hinreichende Aussicht dafür besteht, daß der vom Antragsteller,behauptete Sachverhalt wird festgestellt oder die von ihm bestrittene Behauptung des Gegners nicht wird erwiesen werden können. Wenn das Gericht bei der Prüfung der Erfolgsaussicht des Gesuches reine Rechtsfrlgen zu beantworten hat, so hat es hierbei selbstverständlich darauf bedacht zu sein, sich -rechtlichen- Irrtümer zu enthalten. Boch kommt ihm nicht minder wie dem Richter im Urteilsverfahren zugute, daß eine unrichtige Gesetzesauslegung nur dann eine schuldhafte Amtspflichtverletzung darstellt, -wenn sic gegen den klaren, bestimmten und: völlig eindeutigen Wortlaut des Gesetzes verstößt oder wenn die Auslegung sich in Gegensatz zu einer gefestigten, höchstrichtcr-lichen Rechtsprechung setzt; ein Verschulden des Beamten ist dagegen in der Regel zu verneinen, wenn seine objektiv unrichtige Auslegung eine Vorschrift betrifft, deren Inhalt zweifelhaft sein kann und durch eine höchstrichterliche Rechtsprechung noch nicht klargestellt ist (vgl. im Anschluß an die reichsgerichtliche Rechtsprechung das Urteil des Senats vom 23-März 1959 III ZR 207/57 S.10, insoweit in NJW 59, 1219,MDR 59, 467 nicht abgedruckt}. Soweit es sich um unbestimmte Rechtsbegriffe handelt, kann das Revisionsgericht auch im Urteilsverfahren nur nachprüfen, ob der Rechtsbegriff als solcher verkannt Ist,und ferner, ob die Subsumtion der festgestellten Tatsachen unter diesen Begriff keine offenbaren Irrtümer aufweist. Ferner hat der Senat in Übereinstimmung mit dem Reichsgericht anerkannt (u.a.Urt.v.21.März 1955 III SR 219/53 S.7), daß bei der Ausübung des richterlichen Ermessens ebenso wie bei der Ausübung des Ver-wältüjhgsermessehs ein als eine Amtspflichtverletzung zu wertendes schuldhaftes Verhalten nur in seltenen Pallen angenommen werden kann, dann nämlich, wenn der Richter rein willkürlich handelte, wenn sich die Fehlerhaftigkeit der beanstandeten Ermessensentscheidung jedem sachlichen Beobachter ohne /weiteres aufdrängte und wenn sich sein Vorgehen so weit von den an eine ordhungsmä-
ßige Ausübung der Hechtspflege zu stellenden Anforderungen entfernte, daß es als solche nicht mehr angesehen werden konnte, oder wenn dasselbe mit den an eine o.rdmmgsmäßige Verwaltung zu stellenden Anforderungen schlechterdings unvereinbar war.
a) Ob, gemessen an dem eben1 Gesagten, in dem das Armenrecht, versagenden Beschluß des Landgerichts vom ■6'.April 1956 eine schuldhafte jkmtspflichtverlctzung gefunden werden kann, braucht nicht entschieden zü werden. Bas ergibt sich ausfolgenden Überlegungen! Das Landgericht hat in der mündlichen Verhandlung vom 9.Mai 1956, in der der Prozeßbevollmächtigte der Kläger trotz der Versagung des A.rmenrechts aufgetreten war, und damit unabhängig von der Bewilligung oder Versagung des Armenrechts die Aussetzung des Verfahrens beschlossen:.
An der: Aussetzung des -Verfahrens hat es festgehalten mit der Polge, daß der Unterhaltsstreit erst nach den Gericht ferien weiter betrieben wurde und am 20.September 1956 ein neuer, das Armenrecht verweigernder Beschluß erging. Wie nachstehend unter b) und c) auszuführen ist * ist
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die Aussetzung aes Verfahrens nicht als schuldhafte Pflichtverletzung anzuseben, w/ohl aber■der Beschluß . vom 20.September 1956. Mithin Ikann der Beschluß vom 6. April 1956 für die Sntstehung der mit der Klage geltend gemachten Schäden insofern nicht ursächlich geworden sein als in Präge st^ht, ob die KläSe^ Balle der Bewilligung des Armerrechts vor dem 20.September 1956 ein ihnen günstiges Urteil erstritten hätten. Für die Zeit danach braucht aber hinsichtlich der Präge der Kausalität einer Amts?f1iohtver1etzung nicht mehr auf den Beschluß vom 6. ' April- 195° zurückgegangen zu werden; vielmehr ••	■
läßt sich insoweit ausschließlich auf den Beschluß vom 20.September 1956 abstellen.
b' V/ie* schon angedeutet, k,ann die vom Landgericht am 9.Mai 1956 beschlossene und danach aufrecht erhaltene
 Aussetzung des Verfahrens nicht als eine schuldhafte Pflichtverletzung im Sinne des § 839 BGB gewertet werden. Babei kann offen bleiben, oh das Landgericht nur das Hauptverfahren oder auch daneben das Armenrechtsverfahren aussetzen wollte; denn jedenfalls kam durch die Aussetzung des Hauptverfahrens das gesamte Verfahren vorläufig zu dem Stillstand und wäre auch nicht wei-tergelaufen, wenn das Armenrechtsverfahren nicht förmlich ausgesetzt worden wäre. Die gegenteilige Auffassung der Revision übersieht, i daß das Landgericht unter Würdigung des Vortrages der Kläger mit Beschluß vom 6.August 1956 an der Aussetzung des Verfahrens festgehalten und die Erklärung des Rechtsstreits zur Periensache abgelehnt hat.	^
Hach § 149 ZPO kann das Gericht, wenn sich im Laufe des Rechtsstreits der Verdacht einer strafbaren Handlung ergibt, deren Ermittlung auf die Entscheidung von Einfluß ist, die Aussetzung bis zur Erledigung des Strafverfahrens anordnen. Bas Gericht hat dabei das wahrscheinliche Ergebnis des Strafverfahrens und die Gefahr einer Verzögerung für die Parteien zu erwägen. Bern Landgericht ist nun zugute zu halten, daß für seine Entscheidung dann das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens bedeutsam wurde und anderweite Beweiserhebungen ersparte, wenn in ihm die Zeugin KflMBb einer falschen Aussage überführt worden wäre, daß aue’a von den Klägern bis zur Aussetzung noch nicht auf eine besondere Eilbedürftigkeit des Rechts streits wegen Ausscheidens des Ehemannes BjHHBi aus seiner Stellung'hingewiesen worden war. Auf der anderen Seite war das Ermittlungsverfahren nur dahin auszurichten, ob die Zeugin uneidlich vorsätzlich falsch ausgesagt hätte (§ 153 StGB). Es blieb also in weitem Umfang die Möglichkeit offen - und das läßt die Aussetzung des Verfahrens wenig sinnvoll erscheinen, wenn auch gemessen an dem bisher Gesagten nicht als schuldhafte Amtspflichtwidrigkeit daß das Landgericht nach der Burchführung
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dos Strafverfahrens selbst über den.Beweiswert der Zeugenaussage K^BBB befinden und - siehe die Ausführungen unter e) - die übrigen Zeugen vornehmen müsse.
Zwar ist der Revision auejh zuzugeben, daß die Ansprüche der mitklagenden Kinder nicht von einer Verzicht serklärung: ihrer Mutter hatten berührt werden können ; denn diese hattesizu einer solchen Erklärung, was das Landgericht nicht erkannt hat, das angefochtene Urteil indessen in nicht zu beanstandender Weise ausführt, gemäß §§ 1630, 1795 Abs.l Rr.l BGB keine Vertrctungo-raacht; daß die Klägerin sich in der UnterhaltsVereinbarung das Recht Vorbehalten hätte, die Unterhaltsansprücho der Kinder aus dem Vertrag ohne deren Mitwirkung aufzuheben (s.§ 328 Abs.2 BGB), ist der Vereinbarung nicht -zu entnehmen. Hätte aber das Landgericht diese Rechtslage richtig erkannt , so hätte .es dennoch, wie; seine Sachbehandlung insgesamt zeigt, die Verhandlung über die Ansprüche der Kinder nicht abgetrennt und über sie nicht gesondert entschieden. Darin Könnte eine schuldhafte Pflichtverletzung nicht gefunden werden; .denn eine Prozeßtrennung stand grundsätzlich im Ermessen des Gerichts und konnte immerhin unter dein Gesichtswinkel untunlich erscheinen, daß die Ansprüche sämtlicher Kläger in derr selben Urkunde wurzelten, weitgehend von den gleichen tatsächlichen Verhältnissen bestimmt wurden und daß angenommen werden durfte, die Gerichtsakten würden zu demindest zeitweise im Hinblick auf das Staatsanwaltschaft-liehe Ermittlungsverfahren anderweit benötigt und nicht für das Verfahren über die Ansprüche der Kinder zur Verfügung stehen.
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Lie dem Landgericht zugute zu haltende-Erwägung, ** daß das Ergebnis des Strafverfahrens Beweiserhebungen überflüssig machen könne, die bei Fortsetzung des Unterhaltsstreits ohne Rücksicht auf das laufende Ermittlungsverfahren im umfangreichen Ausmaß notwendig erscheinen konnten - und einen Abschluß des Unterhaltsstreits
 vor dem 51.August 1956 nicht erwarten ließen -, führt dazu* Es hahhi dem Landgericht auch nicht als schuld-hai'te Pflichtv/idrigkeit angerechnet werden, daß es im Beschluß vom 6.August 1956 unter-gleichzeitiger Zurückweisung des Antrages, den Unterhaltsstreit zur Periensache zu erklären, ahlehnte, die Aussetzung des Verfahrens aufzuhehen.
c) Anders ist dagegen der Beschluß vom 20.September 1956 zu beurteilen, mit dem das Landgericht den Klägern abermals das Armenrecht verweigert hat.
Der Beschluß 4erweist zwar zu seiner Begründung zunächst allgemein auf die bisher vom Gericht vertretene Recht sauffasisung. Aber allem Anschein nach hatte das Landgericht seine im Beschluß vom 6.April 1956 an- . gestellte Erwägung, der Ehemann B^BHP sei nicht in Verzug geraten und brauche daher rückständige Leistungen nicht mehr 'zu entrichten, aufgegeben.Sonst wäre die Aussetzung des .Verfahrens unverständlichj; diej;Er-wägung mußte auch zu demindest angesichts der-von Hechtsanwalt Br.QudBHB*in seinem Schriftsatz vom' 7.Juli 1956 vorgetragenen Gegengr^nde unhaltbar erscheinen. Eicht zu halten und als eine fahrlässige Pflichtverletzung onzu-seheh Wäre es auch, wenn das Landgericht trotz der genannten Gegenvorstellungen weiterhin eine Verwirkung der Klagansprüche angenommen hätte. Wenn nämlich das Landgericht an seiner im Beschluß vom 6.April 1956 ziemlich überraschend zu dem Ausdruck gekommenen Erwägung festgehalten hätte, efe bestehe hinreichende Aussicht für eine Peststellung dahin, daß die Kläger jahrelang ohne Widerspruch, ohne Nachforschungen und Nachfragen nach dem Einkommen des Ehemannes B4MHP die ihnen geleisteten Unterhaltszahlungen angenommen und dadurch ihre zurückliegenden Ansprüche verwirkt hätten, so wäre dies angesichts der Gegenvorstellung des Anwalts und des Umstandes, daß eine Klage gegen den Ehemann auf Auskunftserteilung über sein Einkommen notwendig gevAordeh und er-
hoben worden war, eine geradezu willkürliche tatsächliche Erwägung gewesen. Entfiel aber diese Erwägung, so?■ waf;:..'für/::dlel4nnia3me einer Verwirkung, d.h. eines als Verstoß gegen Treu und Glauben zu wertenden (§ 242 BGB) Verhaltens auf seiten der Kläger, mögen die Vor-aussetzungen der Verwirkung im Einzelfall auch vielfach zu Zweifeln Anlaß geben, jedenfalls im gegebenen . Pall eine irgendwie tragfähige Grundlage nicht gegeben.
Bas Bandgericht hat .ferner, wie bereits bemerkt, die §§ 1630, 1795 Abs.l Nr-.l BGB nicht beachtet. Bie Ausführungen^, die das: angefochtene Urteil hierzu macht, und die naheliegende Präge, ob es sich hier nicht um einei'i Verstoß gegen eindeutige Vorschriften handelt, können indessen auf sich beruhen.Auf der einen Seite ist nämlich dem Landgericht bei feiner Beschlußfassung am 20.September 1956 in anderer Beziehung eine sofort aufzuzeigende schuldhafte Pflichtwidrigkeit unterlaufen deren Unterlassung das Gericht zur Bewilligung des Armenrechts an die Kläger hätte veranlassen sollen. Im Hinb1ick auf .diese kann dahinstehen, ob das Landgericht den mitklagenden Kindern schuldhaft pflichtwidrig das Armenrecht wegen angeblichen Verzichts verweigert hat. Auf der anderen Seite greift auch hier die Überlegung ein, daß - nach seinem ganzen Verfahren zu urteilen -das Landgericht, hätte es erkannt, daß die.Klägerin nicht auf Unterhaltsansprüche ihrer Kinder verzichten konnte, eine Prozeßtrennung nicht vörgenommen hätte.
Bie eben genannte schuldhafte Pflichtverletzung liegt dann, daß das Landgericht im Beschluß vom 20. September 1956 das Armenrecht (auch) mit der Erwägung versagt hat, so, wie sich die Beweislage beurteilen lasse, müßten sich die Kläger eine hinsichtlich ihrer rückständigen Unterhaltsforderungen abgegebene Ver-sichtserklärung entgegenhalten lassen.
Nachdem nämlich das Landgericht das Staatsanwaltschaft! iche Ermittlungsergebnis vor sich hatte, mußte es als klar zutage liegend annehmen, daß die Klage keinesfalls ohne Einvernahme der von der. Klägerseitc hierzu benannten Zeugen ahgewiesen werden durfte.,Dem im Auskunftsstreit zustande gekommenen Vergleich» dessen Sinn das Revisionsgericht unbeschränkt nachprüfen kann (vgl.Urteil vom 25.Mai 1955 III ZR 199/54 S.7), könnte eine VerzichtsErklärung nicht entnommen werden. Das Landgericht hat dies, allein auf die im Vergleich enthaltenen Erklärungen abgestellt, auch nicht getan. Aufgabe von Rechten» wie im vorliegenden Fall, sind nicht zu vermuten, sondern verlangen eine klare Erkennbarkeit des Gewollten. Von einer Aufgabe von Rechten kann nach ü: dem Wortlaut des Vergleichs keine Rede sein. Im Gegenteil heißt es, in ziff.II des Vergleichs, der der Klägerin zukommende Betrag von 300 DM werde auf etwaige Unt e rhalt srück stände des Beklagten, über die' in diesem Prozeß entschieden werden soll, verrechnet. In Ziff.VI beharrt der Beklagte weiter auf seinem RechtsStandpunkt, daß Rückstände nicht bestehen. Diese Erklärung hätte wenig Sinn, wenniäuf die Rückstände^verzichtet worden wäre. Gegen einen Verzicht sprach weiter die Tatsache, däß\in dem Auskunftsstreit das Klagebegehren auf Auskunft über die Einkünfte ab 1.August 1951 gerichtet blieb und auch zugesprochen wurde; Das wäre nicht verständlich, wenn die Unterhaltsansprüche, deren Ermittlung und Durchsetzung die	-auf-	•
gegeben worden wären. Es war also - wiederum zweifelsfrei - Sache des Ehemannes Baltzer darzulogcn und zu beweisen, daß außerhalb der gerichtlichen Vergleichs-urkunde, die die Vei^/ni^S^i^'iit' und Vollständigkeit für sich hatte, Erklärungen abgegeben waren, die auf einen Verzicht schließen ließen.
Den Beweis konnte er im Prozeß mit den Aussagen und Angaben, die von Rechtsanwalt Liebhaber und von
 der Zeugin und Beschuldigten K^flU abgegeben worden waren und auf deren Beweiswert in anderem Zusammenhang noch zurückzukommen ist, keinesfalls in einem Ausmaß erbringen, daß, das. Gericht sich in seiner Überzeugung von den Bekundungen der seitens der Kläger benannten Zeugen nicht hätte erschüttern lassen können.
Bas Gericht hätte daher, vor einer Abweisung der Klage den von den Klägern angebotenen Zeugenbeweis erschöpfen müssen; dies war umso mehr geboten, als die Kläger wiederholt unter Benennung von Rechtsanwalt Br.W49BI als Zeugen (Schriftsatz vom 7.Mai 1956 und Schriftsatz vom 26. Juni 1.956) und unter Berufung auf den Schriftwechsol von Rechtsanwalt Br.W4H^ mit dem Wiener Verkehrsanwalt vorgetragen hatten, daß die Vorverhandlungen, in deren Verlauf die Klägerin die in Pragp stehende Verzichtserklärung abgegeben haben soll, seitens des für die Klägerin handelnden Rechtsanwalts Br.WcflHÜ von der Genehmigung durch die Klägerin und ihren Wiener Anwalt abhängig gemacht worden seien. Biese Behauptung, die die Kläger offensichtlich auch in den Prozeß einführen wollten, bedurfte einer Klärung, bevor die ünterhalts-klage hätte abgewiesen werden können. Pehlsam war es auch, wenn das Landgericht nach seinem Beschluß vom 6. April 1956 die Vernehmung von 'Rechtsanwalt Br.WjMHP mit Rücksicht auf § 529 Abs.2 ZPO nicht zulassen wollte. Ber in der Begründungssehrift genannte Zeuge hätte, gemäß § 272 b ZPO geladen und sodann ohne eine ins Gewicht fallende Verzögerung des Verfahrens vernommen werden können(vgl.Urteil vom 11.November 1954- III ZR 100/55 =
IM Nr.9 zu § 529 ZPO; WamEspr11957, 140). Bine Nichtzulassung des Beweisangebotes lag im übrigen umso ferner, je mehr sich das Verfahren durch die vom Landgericht geübte Nachbehandlung aus anderen Gründen beträchtlich in die Länge sug; sie isi? auch in dem späteren, das Armenrecht versagenden Beschluß nicht mehr ausdrücklich erwähnt worden.
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Aus diesem Gedankengang heraus und in Verbindung mit den nachstehenden Umständen hätte das Landgericht zu keinem anderen' Schluß kommen dürfen als zu dem, daß es das Armenrecht den Klägern nicht, jedenfalls nicht ohne vorherige Vernehmung der von ihnen angebotenen Zeugen versagen durfte.
Die Vorschrift des § 118 a ZPO erklärt die Vernehmung von Zeugen nur für zulässig, wenn der Sachverhalt, soweit dies für die Entscheidung über die Bewilligung des Armenrechts erforderlich ist, auf andere Weise nicht hinreichend geklärt werden kann, und stellt die Vernehmung, wenn diese Voraussetzung erfüllt ist, in das Ermessen.des mit dem Armenrechtsgesuch befaßten Pächters. Führt der Richter danach im Armenrechtsver-fahren eine Zeugenvernehmung nicht durch, erscheint auch eine.Zurückstellung der Entscheidung über das Armenrecht ’nicht zulässig, kann aber andererseits über die Klage erst' nach Vernehmung der Zeugen entschieden werden, die die um das Armenrecht nachsuchende Partei benennt, so hat;de^
recht zu bewilligen. Sonst würde er augenfällig entgegen dem Willen des Gesetzes das Recht der armen Partei beschneiden. Freilich kann der Richter, auch ohne daß er die Zeugen im Armenrochtsverfah^eh'i^nhbit.j.-^vohv'-.e.iner.1 Bewilligung des Armenrechts dann,	.	.
nach seiner freien tatriehterlichen Überzeugung, aber im Rahmen pflichtgemäßer Prüfung und namentlich unter Berücksichtigung der Beweislage von der Vernehmung dieser Zeugen im Prozeß einen Erfolg für die arme Partei nicht, verspricht und wenn mit Rücksicht hierauf die von ihr beabsiehtigte Reeh-fsverfpigung oder Rechtsverteidigung eine hinreichende Aussicht auf Erfolg nicht zu bieten scheint (§ 114 ZRO). Im vorliegenden Pall war aber eine Annahme nach der letzteren Richtung durchaus verfehlt.
Pie damaligen Kläger hatten, wie schon ausgeführt, ,
den Inhalt der Vergle iehsurkunde, auch den weiteren Verlauf des Auskunftsstreits für sich. Her Ehemann Baltzer mußte die Darstellung der Klagcscite entkräften. Seine Zeugen standen zu ihm in näheren Beziehungen. Die Zeugin Kostal unterhielt mit ihm, wie die vom Landgericht beigezogenen Scheidimgsakten ersehen ließen ein näheres persönliches Verhältnis. Der Zeuge Rechts-ahwalt Liebhaber hatte ihn im Scheidungs- wie im Aus_ kunftsstreit vertreten. Die Aussagen, die Leidc Zeugen im ersten Unterhaltsstreit vor dem Amtsgericht gemacht hatten, auch ihre Aussagen und Angaben im Ermittlungsverfahren, stimmten zudem in mancherlei Punkten nicht überein. Die Zeugin	hatte	im	Unterhaltsstreit
 mit Bestimmtheit erklärt, bei den dem Teilverglcich im Cafe Garrecht vorangegangenen Verhandlungen sei erklärt worden, mit der Zahlung dos Unterhaltsbcträges von 175 DM bzw. mit dem Abschluß des Vergleichs sei alles für die Vergangenheit erledigt. Der Zeuge Rechtsanwalt	hatte bekundet, nach seiner Meinung
 sei bei jenen Vorverhandlungen über die Unterhaltsrückstände mit Ausnahme der 600 DM ’'nicht” oder ’’wohl nicht” gesprochen worden; er,selbst sei der Auffassung gewesen, daß durch den Teilvergleich älles bis zu dem 1. Januar 1950 erledigt sein solle. Rechtsanwalt Dr.(0iflBB> habe damals jedenfalls nicht zjum Ausdruck gebracht, es sollten noch Unterhaltsforderungen für die Vergangenheit geltend gemacht werdjen. Im Ermittlungsverfahren gab Drau lOflMBi vor der Polizei an, sie könne nichts anderes als bei ihrer Vernehmung sagen, sie habe;nach : wie vor den Eindruck, daß ihre früheren Angaben sinngemäß den Vorverhandlungen entsprächen, während Rechtsanwalt	sich dahin ausließ, nach dem gesamten
 Eindruck, den er von d.er Sache habe - was im einzelnen -gesprochen worden sei ,' sei ihm nicht mehr in Erinnerung habe Frau K4MHI der Meinung sein dürfen, es sei bei den Vorbesprechungen vereinbart worden, mit der Zahlung von 175 DM solle die volle Unterhaltsverpflichtung des
 Ehemannes für die Vergangenheit erledigt'sein. Eie Erklärung,' die Rechtsanwalt Er.WiÄBt im Staatsanwalt schaft liehen Ermittlungsverfahren abgab, ging dahins Eie Regelung, wonach der Ehemann BMfc* von den gepfändeten 600 EM die Hälfte erhalten solle, während die andere Hälfte zur Abdeckung von Unterhaltsrückständen der Klägerin verbleiben solle , habe jedenfalls erst 'wirksam werden sollen, wenn die Klägerin, vertreten durch ihren Wiener Anwalt, ihre Zustimmung geben würde; Rechtsanwalt lAMMBfr habe ihm zwar unter Bezugnahme auf die Besprechung^gcschriebon, für die Klägerin und ihre Tochter würden monatlich 175 EM bezahlt, und zur Abgeltung etv/aiger Untorhalts-fückstände sollten die Klägerin und ihre Tochter 300 ELI von den gepfändeten 600 EM erhalten, doch sei von Rechtsanwalt Liebhaber der Vorbehalt der Zustimmung der Klägerin sicher 'als selbstverständlich angesehen • worden; er habe ausweislich seiner Handakten auf dieses Schreiben zwar nicht geantwortet, halte es aber für sehr naheliegend, paß er Rechtsanwalt iMHV mündlich gesagt habe, die-notwendige Zustimmung aus Vien liege noch nicht vor. Eie Klägerin hatte in ihrer Berufungs-Begründung und den.von ihr gegen die Versagung des Ar-menrcchts erhobenen Gegenvorstellungen von den Vorgängen eine ihr günstige, nicht ohne weiteres von der Hand zu weisende Barstellung gegeben. Sie hatte'ferner in der Person ven Rechtsanwalt'Er .WÄB® einen Zeugen benannt, dessen Aussage hinsichtlich, ihres Beweiswertes nicht einfach mit den Bekundungen, von Rechtsanwalt abgetan werden konnte, sowie in der Person des beim
 Vergleichsabschluß amtierenden Richters einen Zeugen,
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dessen Aussage besondere Objektivität versprach.
Wenn das Landgericht gleichwohl trotz der Beweisantritte der KlägeB an der Versagung des Armenrechts
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festhielt, so brachte es darin ein auffallend hohes Maß von UneinsicB-tigkeit gegenüber seiner einseitigen
 Betrachtungsweise zu dem Ausdruck; die Fehlerhaftigkeit seiner Entscheidung, auch soweit sie auf dem Gebiete des .richterlichen Ermessens und der tatrichterlichen Würdigung tatsächlicher Verhältnisse liegt, drängt sich dem sachlichen Beobachter ohne weiteres auf.
Mithin muß in dem Beschluß vom 20.September 1956 eine gegenüber den KlägernI begangene fahrlässige Amtspflichtverletzung gesehen werden. Eine schuldhafte • Pflichtwidrigkeit, die vor diesem Tag schadensursächlich geworden sein könnte, ist dagegen zu verneinen.
Die Kläger können daher von dem beklagten Land nicht die Beträge ersetzt verlangen, die sie im Wege der Pfändung von den Einkünften des Ehemannes	aus
 seinem Dienstverhältnis beim Pfalz-Orchester beigetrie-
ben haben würden, wenn sie in dem Unterhaltsstrcit ein ihnen günstiges Berufungsurteil vor dem 31«August 1956 (Ende des Dienstverhältnisses) erlangt hätten. Die Kläger haben aber auch vorgetragen, ihr Ehemann und Vater habe nach dem 31.August 1956 mit seiner zweiten Ehefrau bis zu ihrem Tod deren Lichtspielhaus in Ludwigshafen
 geleitet; eine Tätigkeit ijnLe diese werde im allgemeinen nur gegen Entgelt geleistet, die Kläger hätten daher ■ eine Vollstreckuhgsmöglichkeit gemäß § 850 h Abs.2 ZPO gehabt und diese, wenn sie einen Vollstreckungstitel gehabt hätten, auch ausgenützt. Um üb er diesen Vortrag entscheiden bu können	es	noch tatsächlicher
 Feststellungen, die sich gegebenenfalls mit der Frage befassen müssen, wann die Kläger ein ihnen günstiges Urteil erlangt hätten, wenn sie das Armenrecht am 20. September 1956 nicht weiterhin versagt erhalten, sondern bewilligt bekommen hätten und es mit Kücksicht hierauf nicht zu dem Ablehnungsverfahren gekommen wäre. Zu
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diesem 'Zweck ist dieSacheunter Aufhebung des angefochtenen Urteils an das Erstgericht zurückzuvorwoi-sen, das auch über die Kosten des Revisionsverfahren zu entscheiden haben wird. Der Senat sieht keinen hinreichenden Anlaß, die Sache entsprechend einer An regung der Revision statt an das Landgericht an dasjenige Oberlandesgericht zu verweisen, das für die Berufung zuständig gewesen wäre (§ 566 a Abs.5 ZPO).
Er.Geiger
 Er.Weber
 Dr.Kreit
 Er.Arndt
 Rr.Hußla