eines Vorbescheides im Sinne des § 143 Abs« 1 Satz 1 DEG gewertet« Mit der Bitte um "Prüfung der Rechtsverhältnis sc11 hinsichtlich der Zulage hat der Kläger eine endgültige Stellungnahme der-obersten Dienstbehörde zu seinem Begehren auf V/eit er Zahlung der Zulage beantragt« In diesen Punkt vertritt auch die Revision keine andere Auffassung« 1er Kläger hat Anspruch auf die hier fraglichen Bezüge erhoben und gleichzeitig gegen den Entzichungsbcscheid "Einspruch" eingelegt« Es ging ihm nicht nur um den Vcrwaltungeakt, sondern auch um eine Prüfung seines Gehaltsanspruchs« Das Landgericht hat angenommen, daß der erteilte Vorbescheid die IClägefrist nicht in Lauf gesetzt habe, weil er dem Kläger nicht förmlich zugestollt worden sei« Mehr hat es nicht geprüft« Das Berufungsgericht ist zu seiner entgegengesetzten Anschauung aus der Erwägung heraus gekommen, daß die 3?rist des § 14*3 Abs« 1 Satz 2 DBG auf alle Fälle nach Ablauf von sechs Lionaten seit dem Eingang des Schreibens des Klägers bei der für die Erteilung des Vorbescheides zuständigen Regio rungBkanzlei zu laufen begonnen habe, so daß die Frist zurEr-hebung der Klage schon am 10«, Juli 1948 verstrichen gev/esen sei« Dieser Entscheidung ist zuzustimmen (vgl« Urteil des erkennenden Senats vom 19« Uärz 1953 in der Sache III ZR 155/ 52 - IM 6 zu § 143 DBG in dem entschieden worden ist, daß an der diesbezüglichen, schon vom Reichsgericht vertretenen Auffassung - vgl« RGZ 166, 299 - festzuhalten sei)« Auch die Revision bekämpft die vom Berufungsgericht vertretene Rechtsauffassung als solche nicht« . 1«) Die Revision vertritt die Auffassung, daß die Ent-Ziehung der Zulage nichtig gev/esen sei,* und meint, in einem solchen Falle werde die Frist des § *143 Abs« 1 Satz 2 DBG überhaupt nicht in lauf gesetzt« Sie übersieht aber, daß der Akt, der den Beamten benachteiligt und ihn gerade wegen der behaupteten Nichtigkeit zur Erhebung von Ansprüchen und zu ihrer klageweisen Geltendmachung bestimmt, in § 143 Abs« 1 Satz 2 DBG überhaupt keine Rollo spielt, sondern daß es nach dieser Vorschrift nur auf das Vorhandensein eines formgerecht zugestellten Vorbescheides oder auf die Stellung eines diesbezüglichen Antrages durch den Beamten und eine sechs LSonato übersteigende Untätigkeit der zuständigen Behörde ankommt« Auch angesichts des Zweckes der Vorschrift muß die von der Revision vertretene Auffassung als irrtümlich bezeichnet wer-den« Durch die Ausschlußfrist soll erreicht werden, daß die Behörde innerhalb einer angemessenen Zeit 'Klarheit über ihre Verpflichtungen erhält* Das ließe sich aber nie erreichen, wenn man der Ansicht der Revision folgen würde * Dazu, ob die Revision mit Rocht von einer Nichtigkeit des hier in Präge stehenden Verv/altungsalctes ausgeht, braucht nach dem oben Gesagten nicht mehr Stellung genommen zu werden« Damit wendet sich die Revision gegen das Gesetz selbst und übersieht hierbei, daß dieses durchaus vernünftige Zv/ecke verfolgt« Die Belehrungsunterlassung kann gerade in Fällen wie dem vorliegenden, wo entscheidend allein dies ist, daß der Beamte trotz einer dem Gesetz entsprechenden Eingabe binnen sechs Monaten keinen Bescheid im Sinne des Gesetzes erhalten hat, keine Rolle spielen? denn bei einer bloßen Untätigkeit kann man nicht gut verlangen, daß die Behörde, um den lauf der Klagefrist in Gang zu setzen, dem Beklagten wenigstens eine Rechtsmittelbelehrung erteilen müßte» Für den Schutz des Beamten ist durch die Vorschrift des § 36 DBG gesorgt, wenn die Verhältnisse so liegen, daß er Über die Fristen zur Klageerhebung hätte belehrt werden müssen« Das ent-spricht der ständigen Rechtspreohung des Senats. 3«) Bie Bevision meint, daß eine Belehrung gerade im vorliegenden Pall erforderlich gewesen wäre; conn dor Kläger habe mit seiner Eingabe vom 16e April 1947 "nicht nur um eine Prüfung der materiellen Rechtslage, sondern auch um eine Prüfung der formellen Rechtslage geboten, das heißt, er hat gewünscht, daß man ihm erkläre, was er gegen diese Entscheidung unternehmen könne "o
2382 036 llferkündet lt« Protokoll Ei;, am 2c Dezember 1957 Eficscr, Justizangcstellter Kurils Urkundoboamter der Ge-t! iscliaftsstclle X m lauen des Volkes In dem Rechtsstreit y *• des Stadtobermedizinalrats und Amtsarztes Dr« medo Herbert - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr« VIMBl - gegen die Stadtgemeinde Bremerhaven , vertreten durch den Magistrat Bremerhaven-Dehe, hat der XXX« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 2« Dezember 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof» Dr« Geiger sowie der Bundesrichter Dr» Pagendarm, Dr« Kreft, Dr« Arndt und Dr» Wolany für Recht erkannts Sch in tr f Klägers, Berufungsbeklagten und Revisionsklägers, Beklagte, Berufungsklägcrin. ünd Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 3c Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 23« Mai 1956 wird zurtickgewiesen« Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen« Von Rechts wegen iU ~~ 2 r* ♦ (Datbe stand? Der Kläger wurde 1946 von der Beklagten zu dem Stadtobermodi zinalrat ernannt und in eine freie Planstelle der Besoldungsgruppe A 2 1) eingewiesen* *!3?ür die Übertragung der Leitung dos Krankenhauses1* wurde ihm "eine persönliche ruhegehaltsfähige Zulage von jährlich 800 Bll11 zugebilligt o Durch Beschluß der Stadtvertretung vom, 19* März 1947 wurde die Gesundheit sverwaltung in den "öffentlichen Gesundheitsdienst" und das "ärztliche Krenkenhausdezcrnat" aufgeteilt* Letzteres wurde dem Kläger .genommen und einem anderen Beamten übertragen; gleichzeitig wurde mit Wirkung vom 1* April 1947 dio Zahlung der.Zulage an den Kläger eingestellt* Das wurde dem Kläger mit Schreiben vom 10* April 1947 mitgeteilt* Mit Schreiben vom 16* April 1947 an den Senator für das Gesundheitswesen in Bremen bat der Kläger "um Prüfung der Rechtsverhältnisse der hierin enthaltenen Änderung", indem er gleichzeitig Einspruch gegen diese Änderung erhob, "da eine solche nicht dem Sinne einer ruhegehaltsfähigen Zulage entsricht"* Das Schreiben wurde der Regicrungskanzlci zugeleitet, bei der es spätestens am 9® Juli 1947 einging* Die Regierungckcnzlei äußerte sich mit Schreiben vom 18* September 1947 mit näherer Begründung dahin, daß die Maßnahmen der Stadt nicht zu beanstanden seien« Ihre Erklärung wurde über die Landesgosimdheitsverwaltung der Stadtvertretung der Beklagten zugeleitet; diese unterrichtete den Kläger mit Schreiben vom 13« Oktober 1947 über die Äußerung der Rcgierungskanzloi* 1951 beantragte der Kläger seine Einstufung in eine höhere Besoldungsgruppe; er erreichte dies aber nicht* Mit Schreiben vom 15® Januar 1954 verlangte er von der Beklagten die Zahlung der Zulage* Mit der cm 24* Juni 1955 eingereichten Klage verlangt er Zahlung der ' 0 » Zulage für das Jahr 1949, indem er geltend macht, daß die Entziehung der Zulage nicht statthaft gewesen sei« Er hat he antragt, die Beklagte zur Zahlung von 800 DH zu verurteilen« Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten« Sie vertritt die Auffassung,' daß die Zahlung der Zulage mit Hecht eingestellt worden sei* und beruft sich q\x£ Verjährung und Verwirkung sowie darauf, daß die. Klage gemäß § 143 DBG als unzulässig anzusehen * sei« Das Landgericht hat der Klage entsprochen,, das Berufungsgericht hat sie als unzulässig abgev/iesen« Mit der Revision erstrebt der Kläger Wiederherstellung des landgoricht liehen Tfrteils« Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision« ♦ Entsoheidungsgründe s _. Die beiden Vordergerichte haben die Eingabe des Klägers vom ,16« April 1947 an den Senator für das Gesundheitswesen in Bremen’mit Recht auch als einen Antrag auf Erlaß 4 „ * eines Vorbescheides im Sinne des § 143 Abs« 1 Satz 1 DEG gewertet« Mit der Bitte um "Prüfung der Rechtsverhältnis sc11 hinsichtlich der Zulage hat der Kläger eine endgültige Stellungnahme der-obersten Dienstbehörde zu seinem Begehren auf V/eit er Zahlung der Zulage beantragt« In diesen Punkt vertritt auch die Revision keine andere Auffassung« 1er Kläger hat Anspruch auf die hier fraglichen Bezüge erhoben und gleichzeitig gegen den Entzichungsbcscheid "Einspruch" eingelegt« Es ging ihm nicht nur um den Vcrwaltungeakt, sondern auch um eine Prüfung seines Gehaltsanspruchs« 0 % % t * Das Landgericht hat angenommen, daß der erteilte Vorbescheid die IClägefrist nicht in Lauf gesetzt habe, weil er dem Kläger nicht förmlich zugestollt worden sei« Mehr hat es nicht geprüft« Das Berufungsgericht ist zu seiner entgegengesetzten Anschauung aus der Erwägung heraus gekommen, daß die 3?rist des § 14*3 Abs« 1 Satz 2 DBG auf alle Fälle nach Ablauf von sechs Lionaten seit dem Eingang des Schreibens des Klägers bei der für die Erteilung des Vorbescheides zuständigen Regio rungBkanzlei zu laufen begonnen habe, so daß die Frist zurEr-hebung der Klage schon am 10«, Juli 1948 verstrichen gev/esen sei« Dieser Entscheidung ist zuzustimmen (vgl« Urteil des erkennenden Senats vom 19« Uärz 1953 in der Sache III ZR 155/ 52 - IM 6 zu § 143 DBG in dem entschieden worden ist, daß an der diesbezüglichen, schon vom Reichsgericht vertretenen Auffassung - vgl« RGZ 166, 299 - festzuhalten sei)« Auch die Revision bekämpft die vom Berufungsgericht vertretene Rechtsauffassung als solche nicht« Sie meint nur, daß im vorliegenden Fall aus anderen' Gründen im Ergebnis dennoch*eine andere Entscheidung. Platz p t * 0 * greifen müßte«. Es kann ihr aber nicht gefolgt werden« » . 1«) Die Revision vertritt die Auffassung, daß die Ent-Ziehung der Zulage nichtig gev/esen sei,* und meint, in einem solchen Falle werde die Frist des § *143 Abs« 1 Satz 2 DBG überhaupt nicht in lauf gesetzt« Sie übersieht aber, daß der Akt, der den Beamten benachteiligt und ihn gerade wegen der behaupteten Nichtigkeit zur Erhebung von Ansprüchen und zu ihrer klageweisen Geltendmachung bestimmt, in § 143 Abs« 1 Satz 2 DBG überhaupt keine Rollo spielt, sondern daß es nach dieser Vorschrift nur auf das Vorhandensein eines formgerecht zugestellten Vorbescheides oder auf die Stellung eines diesbezüglichen Antrages durch den Beamten und eine sechs LSonato übersteigende Untätigkeit der zuständigen Behörde ankommt« Auch angesichts des Zweckes der Vorschrift muß die von der Revision vertretene Auffassung als irrtümlich bezeichnet wer-den« Durch die Ausschlußfrist soll erreicht werden, daß die Behörde innerhalb einer angemessenen Zeit 'Klarheit über ihre Verpflichtungen erhält* Das ließe sich aber nie erreichen, wenn man der Ansicht der Revision folgen würde * Dazu, ob die Revision mit Rocht von einer Nichtigkeit des hier in Präge stehenden Verv/altungsalctes ausgeht, braucht nach dem oben Gesagten nicht mehr Stellung genommen zu werden« 2«) Die Revision meint weiterhin, daß die* Klagefrist nicht in Lauf gesetzt v/erde, .wenn der Beamte nicht über die zu ergreifenden Rechtsmittel belehrt werde« Sic hält die Entscheidung des erkennenden Senats in IGIIZ 10, 303«für verfehlt weil damit der Ueg vor den ordentlichen Ccrichtcn versperrt werde, obwohl der Beamte noch die Möglichkeit habe, den ihn benachteiligenden Verwaltungsakt wegen seiner Nichtigkeit im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzugreifen, und weil die Begründung des angeführten Urteils "auch in der-Bevölkerung kein Verständnis finden könnenft dürfte» ♦ Damit wendet sich die Revision gegen das Gesetz selbst und übersieht hierbei, daß dieses durchaus vernünftige Zv/ecke verfolgt« Die Belehrungsunterlassung kann gerade in Fällen wie dem vorliegenden, wo entscheidend allein dies ist, daß der Beamte trotz einer dem Gesetz entsprechenden Eingabe binnen sechs Monaten keinen Bescheid im Sinne des Gesetzes erhalten hat, keine Rolle spielen? denn bei einer bloßen Untätigkeit kann man nicht gut verlangen, daß die Behörde, um den lauf der Klagefrist in Gang zu setzen, dem Beklagten wenigstens eine Rechtsmittelbelehrung erteilen müßte» Für den Schutz des Beamten ist durch die Vorschrift des § 36 DBG gesorgt, wenn die Verhältnisse so liegen, daß er Über die Fristen zur Klageerhebung hätte belehrt werden müssen« Das ent-spricht der ständigen Rechtspreohung des Senats. 3«) Bie Bevision meint, daß eine Belehrung gerade im vorliegenden Pall erforderlich gewesen wäre; conn dor Kläger habe mit seiner Eingabe vom 16e April 1947 "nicht nur um eine Prüfung der materiellen Rechtslage, sondern auch um eine Prüfung der formellen Rechtslage geboten, das heißt, er hat gewünscht, daß man ihm erkläre, was er gegen diese Entscheidung unternehmen könne "o Die Präge der Belehrungspflicht kann jedoch im vorliegenden Pall auf sich beruhen«, Bio Eingabe des Klägers war unmittelbar an die Vorgesetzte Bienstctellc, nämlich eine Stelle des Senats in Bremen, gerichtet, Bio RogierungEkanzloi war als Aufsichtsbehörde die zur Erteilung des Vorbescheides zuständige Behörde« Sollte sic fehlsam gehandelt haben, so könnte hierfür nicht von der Beklagten Schadensersatz verlangt werden« PÜr den Lauf der Klagefrist ist aber, wie schon dargetan worden ist, das Pehlen einer Rechtsmittelbelehrung ohne Bedeutung« Nach alledem ist die Revision des Klägers als unbegründet zurückzuv/eisen« Bie Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO« Br« Geiger Br« Pagendarm Br« Kreft Br* Arndt Wolaay