Die Zuständigkeitsregelung des Art 20 HessAG zu dem GVG bezieht sich nur auf die in § 70 'Abs 3 GVG in der 1878 geltenden Fassung aufgeführten Fälle und ist durch die später erfolgte Erweiterung der Ermächtigung des § 71 Abs 3 GVG in ihrem rechtlichen Gehalt nicht geändert worden,. Ansprüche aus Verfügungen der Verwaltungsbehörden;, die nicht gegen den Staat, sondern gegen andere Körperschaften des cf fentlichen Rechts gerichtet sind, fallen also im Geltungsbereich des Art 20 HessAG zu dem GVG nicht unter die ausschließliche;Zuständigkeit der Landgerichte 1 Rietschel, Br« Kref't und Br, Beyer für Recht erkannts Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt (Main) Zu Unrecht glaubt die Beklagte, die Zulässigkeit der Revision aus §' 547 Abs 1 Ziff 2 ZPO in Verbindung mit § 71 Abs 3 GVG und Art 20 HessAG zu dem GVG vom 3, September 1878 (Hess GVB1 S 101) herleiten zu 'können. In. Artikel 20 Hess AG zu dem GVG- ist zwar von der Ermächtigung des § 71 Abs 3 (früher § 70 Abs 3) GVG Gebrauch gemacht und die ausschließliche Zuständigkeit der Landgerichte für’die dort aufgeführten Fälle bestimmt worden „ Die Revision verkennt aber, daß in § 71 Abs 3 (früher § 70 Abs 3/ GVG in der vor 1950 geltenden Fassung im Gegensatz zu der heute-geltenden Fassung des § 71 Abs.3 GVG nur Ansprüche gegen den Staat wegen Verfügungen der Verwaltungsbehörden, nicht auch: solche' gegen andere öffentliche Körperschaften aufgeführt sind, Al "1 A Der Senat hat bereits zu Art 26 des ;BayAG zu dem GVG vom 23, Februar 1879 (Bay GVB1 273) entschieden, daß in einem solchen Fall eine entsprechende Ausdehnung der landesrechtlichen Bestimmung auf die andere-r öffentlich-' rechtlichen Körperschaften im Hinblick auf ihren Ausnahmecharakter nicht angängig sei (LM 5 zu § 71 GVG)„ Art 26 des BayAG zu dem GVG- unterscheidet sich allerdings von Art 20 des Hess AG zu dem GVG dadurch , daß das bayrische Gesetz die Fälle, in denen eine ausschließliche Zuständigkeil der Landgerichte gegeben sein soll, einzeln aufzählt,'in dem angeführten Urteil also die' Zulässig- -in ■ Frag-e stand, ’.während Art 20 des hessischen Gesetzes auf den■Inhalt des damaligen § 70 Abs 3 GVG allgemein Bezug nimmt, hier also nicht die Zulässigkeit einer Analogie in Frage steht-, sondern das Problem einer automatischen Erweiterung der Zuständigkeit durch Änderungen des Gerichtsverfassungsgesetzes entsteht* Das wird- im Zweifel aber dann nicht der Fall sein, wenn es sich um eine Norm handelt', die ihrem Zweck-und Gehalt nach als feste Dauerregeiung vorgesehen ist) Das ist bei § 71 Abs '3 (früher § 70 Abs 3) GVG der Fall., Rechtsgehalt als feste Regelungen für die Dauer bestimmt-gewesen,, § 71 Abs 3 (früher § 70 Abs 3) GVG hat auch in der Tat bis zu dem Jahre 1950, also über.70 April 1878 (GS 230), in dem von der Ermächtigung des § 70 Ahs 3 GVG in der Passung von 1878 nur teilweise Gebrauch gemacht worden ist, insbesondere im Gegensatz zu Art 20 HessAG zu dem GVG die Ansprüche auch gegen den Staat aus Verfügungen der Verwaltungsbehörden nicht in die ausschließliche Zuständigkeit der" Landgerichte üb ernommeh worden sind. Das Land Hessen hat nach seiner Bildung keine Regelung getroffen, durch die die Zuständigkeit der Landgerichte.
Für das Nachschlagewerk I Für die Amtliche Sammlung l Gesetz? ZPO § 547 Abs 1 Ziff 2 GVG § 71 Abs 3 HessAG zu dem GVG v 0 3,9,1878 (HessGVBl 101), Art 20 Rechtssatz; Die Zuständigkeitsregelung des Art 20 HessAG zu dem GVG bezieht sich nur auf die in § 70 'Abs 3 GVG in der 1878 geltenden Fassung aufgeführten Fälle und ist durch die später erfolgte Erweiterung der Ermächtigung des § 71 Abs 3 GVG in ihrem rechtlichen Gehalt nicht geändert worden,. Ansprüche aus Verfügungen der Verwaltungsbehörden;, die nicht gegen den Staat, sondern gegen andere Körperschaften des cf fentlichen Rechts gerichtet sind, fallen also im Geltungsbereich des Art 20 HessAG zu dem GVG nicht unter die ausschließliche;Zuständigkeit der Landgerichte 1 Aktenzeichens III ZR 111/53 LG Darmstadt Urteil des BGH vom 22, November 1954 OLG Frankfurt a.M, als Iso 1 M K % .. V #• fu S" Sj III ZR 111/53 Verkündet laut Protokoll tain 221 November, 1954 Vogt5 Justizobersekretärj• Urkundsbeamter. der Geschäftsstelle Ljl ( If-' vf H ife ft: I m Namen des Volkes In dem Rechtsstreit I, vertreten durch ihren Bür- der Gemeinde Of germeister, Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsklägerin - Prozeßbevollmächtigter2 Rechtsanwalt gegen die Firma ChemWerke i lüMj; in Wl vertreten durch ihren Vorstand, Klägerin,, Berufungsklägerin und Revisions beklagte - Prozeßbevollmächtigter § Rechtsanwalt Dr = - hat der III Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die -mündliche Verhandlung vom 22, November 1954 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof.Br, Geiger sowie der Bundesrichter Br, Pagendarm. Rietschel, Br« Kref't und Br, Beyer für Recht erkannts Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt (Main) - Zivilsenat in Barmstadt - vom 22. Januar 1953 wird als unzulässig verworfen« Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand und Entscheidungsgründe Die beklagte Gemeinde ist durch, das angefochmene Urteil zur Zahlung von Schadensersatz aus öf f entlieh--’’ rechtlicher Verwahrung in Höhe von 500 DM nebst Zinsen verart eil t ■ w orden,, Die Revision der Beklagten gegen’dieses Urteil ist-unzulässig/ da die Revisionssumme nicht erreicht ist (§§ 546 Abs 1,, 554 a ZPO), Zu Unrecht glaubt die Beklagte, die Zulässigkeit der Revision aus §' 547 Abs 1 Ziff 2 ZPO in Verbindung mit § 71 Abs 3 GVG und Art 20 HessAG zu dem GVG vom 3, September 1878 (Hess GVB1 S 101) herleiten zu 'können. In. Artikel 20 Hess AG zu dem GVG- ist zwar von der Ermächtigung des § 71 Abs 3 (früher § 70 Abs 3) GVG Gebrauch gemacht und die ausschließliche Zuständigkeit der Landgerichte für’die dort aufgeführten Fälle bestimmt worden „ Die Revision verkennt aber, daß in § 71 Abs 3 (früher § 70 Abs 3/ GVG in der vor 1950 geltenden Fassung im Gegensatz zu der heute-geltenden Fassung des § 71 Abs. 3 GVG nur Ansprüche gegen den Staat wegen Verfügungen der Verwaltungsbehörden, nicht auch: solche' gegen andere öffentliche Körperschaften aufgeführt sind, Al "1 A Der Senat hat bereits zu Art 26 des ;BayAG zu dem GVG vom 23, Februar 1879 (Bay GVB1 273) entschieden, daß in einem solchen Fall eine entsprechende Ausdehnung der landesrechtlichen Bestimmung auf die andere-r öffentlich-' rechtlichen Körperschaften im Hinblick auf ihren Ausnahmecharakter nicht angängig sei (LM 5 zu § 71 GVG)„ Art 26 des BayAG zu dem GVG- unterscheidet sich allerdings von Art 20 des Hess AG zu dem GVG dadurch , daß das bayrische Gesetz die Fälle, in denen eine ausschließliche Zuständigkeil der Landgerichte gegeben sein soll, einzeln aufzählt,'in dem angeführten Urteil also die' Zulässig- keit .---einer- 'Anal-ogie . -in ■ Frag-e stand, ’.während Art 20 des hessischen Gesetzes auf den■Inhalt des damaligen § 70 Abs 3 GVG allgemein Bezug nimmt, hier also nicht die Zulässigkeit einer Analogie in Frage steht-, sondern das Problem einer automatischen Erweiterung der Zuständigkeit durch Änderungen des Gerichtsverfassungsgesetzes entsteht* Bei einer allgemeinen Bezugnahme einer Ausführungsnorm auf eine Norm ist es grundsätzlich nicht ausgeschlossen, daß die Ausführungsnorm sich etwaigen Änderungen der Norm, auf die sie sich bezieht, in der Weise anpaßt, daß sie ohne einen weiteren Akt des Gesetzge-bers entsprechend diesen Änderungen ihren Inhalt ändert., Las kann insbesondere dann der Fall sein, wenn die Norm ihrem Zweck und Gehalt nach von Anfang an Änderungen unterworfen sein soll. Das wird- im Zweifel aber dann nicht der Fall sein, wenn es sich um eine Norm handelt', die ihrem Zweck-und Gehalt nach als feste Dauerregeiung vorgesehen ist) Das ist bei § 71 Abs '3 (früher § 70 Abs 3) GVG der Fall., Die Zuständigkeitsbestimmungen für den Ziviiprozeß sind in ihrem. Rechtsgehalt als feste Regelungen für die Dauer bestimmt-gewesen,, § 71 Abs 3 (früher § 70 Abs 3) GVG hat auch in der Tat bis zu dem Jahre 1950, also über.70 Jahre lang, keine wesentlichen Änderungen erfahren = . . .- ... Deshalb ist davon auszugehen, daß mit der Neufas-su.nü des § 71 Abs 3 “GVG im Jahre 1950 sich die aus- sohließlicbe Zuständigkeit der Landgerichte in dem Geltungsbereich des Art 20 des KessAG zu dem .GVG in Ermangelung eines besonderen Aktes des Gesetzgebers nicht erweitern hat« Es ist auch nicht ersichtlich; daß der hessische Landesgesetzgeber an eine solche automatische Erweiterung der ausschließlichen Zuständigkeit der Landgerichte gedacht oder diese gewollt hat. Für das Gegenteil spricht -vielmehr folgendes? In dem jetzigen Lande Hessen herrscht hinsichtlich, der Zuständigkeit der Landgerichte zweierlei Recht, In den früheren preussisehen Gebietsteilen gilt jetzt noch § 39 des PreussAG zu dem GVG vom 24. April 1878 (GS 230), in dem von der Ermächtigung des § 70 Ahs 3 GVG in der Passung von 1878 nur teilweise Gebrauch gemacht worden ist, insbesondere im Gegensatz zu Art 20 HessAG zu dem GVG die Ansprüche auch gegen den Staat aus Verfügungen der Verwaltungsbehörden nicht in die ausschließliche Zuständigkeit der" Landgerichte üb ernommeh worden sind. Das Land Hessen hat nach seiner Bildung keine Regelung getroffen, durch die die Zuständigkeit der Landgerichte. in den ehemals preussischen Gebieten entsprechend der Regelung für die Gebiete des früheren Freistaats- Hessen erweitert wird. Daraus kann entnommen werden, daß in Kessen allgemein nicht die Tendenz zu. einer Erweiterung der ausschließlichen Züständigkeit ■ der tjändgerich besteht,, Auch würde eine Angleichung des Art 20 HessAG zu dem GVG an die Neufassung des § 71 Abs 3 GVG dazu führen d aß d i e b er e i t s v o fh arid ehe V e r s c hi e d enhe i ihd e r ■ ’<■ Zu s t änd i g 'keitsregelung in den alten hessischen und den ehemals preussischen Gebieten vergrößert würde, was zu einer kei hesfa11s wünschenswerteh Vertiefüng der Rechtsungleichheit auf diesem Gebiet in demselben Lande führen würde„ D 3 c. ... »Cv he ■ - alb'. ■ ' 1 ees.t„ SW3S K V81 nicht eine 'ausdrückliche landes ©n " ’he Regelung vorliegt, daran festgehalten wer--s■ usr , J-ir-v, : rÄr,Gv20 HessAG zu dem GVG nur in seinem Ursprüng- en a., - alten Passung des § 71 Als 3 (früher § 70 entsprechenden Gehalt weitergilt, ha,; IDr • Ir Rietschel Dho" Kreft; Dr Vl„ , 9-3 bedeutet, daß die Ansprüche aus- öffentlich- X 0 Q Ui-J , “ ^ -oher Verwahrung gegen eine Gemeinde nicht unter ^Viviigg des: § 71 Abs 3 GVG in Verbindung mit Art 20 ^öSAG zhm GVG fallen! Die Revision gegen das ange'foch--ens Urteil ist also, da die Revisionssumme nicht erreicht ist, unzulässig, . ■Die Revision der Beklagten war deshalb mit der Kostenfolge des § 97 ZPO als unzulässig zuverwerfen. 1SI :r jteM Si*» äE