' i sein Ruhegehalt von dieser Kasse überwiesene Die Regierungshaupt kasse in Lüneburg hatte die Versorgungspapiere des ;Klägers der Regierungshauptkasse in Frankfurt a*d.Oder als der für zuständigen pensionsregelungs- und Aus- wo er bei einem anderen Verwandten Aufnahme fand» Er wandte sich wegen seiner Versorgungsbezüge an die Regierungshauptkassen in Schleswig und in Lüneburg* Das Land Schleswig-Holstein bewilligte ihm mit'Wirkung vom 10 Februar 1946 einen Ruhegehaltsvorschuß; der bis zu dem 31° Dezember 1946 in Höhe von/monatlich 3 00 ELI; seitdem in Höhe von 258;78 RM bezw DM gezahlt wurdet Von der Regierungs-Jaauptkasse in Lüneburg wurde der Kläger abschlägig beschie- Kläger Zahlung des Ruhegehalts für die Zeit vom 1, Mai 1945 bis 30» September 1949 abzüglich der ihm vom Lande Schleswig-Holstein gezahlten Vorschüsse verlangt, das er nach Abzug der erhaltenen Vorschüsse auf 5 672*84LM berechnet» Er ist der Ansicht* am 8, Mai 1945 sei die Regierungshaupt kasse in Lüneburg für die Zahlung seiner Bezüge zuständig gewesen* * die Überweisung nach Frankfurt aId«Öder sei nur aus kassentechnischen Gründen erfolgt und stelle keine regelrechte Überweisung dar, Mindestens sei diese Überweisung ungültig* weil er sie weder beantragt noch die Voraussetzung einer Überweisung (dauernder Aufenthalt in Kirch- Er falle deshalb auch nicht unter den Kreis der von Art 131 GrundG betroffenen Beamten, Das beklagte Land hat Klageabweisung beantragt; es vertritt die Auffassung* die Frist des § 143 DBG sei nicht gewahrt, weil derKlägerinnerhalb von sechs Monaten nach dem ablehnenden Bescheid keine ordnungsmäßige Klage erhoben, sondern zunächst nur ein Arraenrechtsgesuch nebst Klage eingereicht habe. habe der Kläger am 8» Mai 1945 keine seine Bezüge zahlende Kasse in Westdeutschland besessen» Er falle deshalb auch unter das Auszahlungsverbot der Finanztechnischen Anweisung Nr 88, Außerdem gehöre er zu dem Kreis der von Art 131 GrundG betroffenen Personen und könne deshalb im Hinblick auf § 77 Gesetz zu Art 131 Ansprüche gegen das beklagte Land für die der Klage zugründe liegende Zeit nicht geltend machen» Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht durch Teilurteil unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils das beklagte Land zur Zahlung von 5 587?04 DM verurteilt» Mit der Revision begehrt das beklagte Land Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils, soweit dieses im Berufungsrechtszug abgeändert worden ist »• ”ob § 77 des Gesetzes zu Art 131 GrundG gegen das Grundgesetz verstößt9 soweit darin bestimmt ist, daß Beamten, die vor dem Zusammenbruch als preußische Landesbeamte im Gebiet des jetzigen Landes Niedersachsen in den Ruhestand versetzt worden sind und die ihr Ruhegehalt zunächst von einer preußischen Kasse dieses Gebietes, nach der kriegsbedingten Verlegung ihres Aufenthaltsortes in eine preußische Provinz der jetzigen sowjetischen Besatzungszone auf Grund einer Überweisung an die für jenes Gebiet zuständige Kasse von dieser- ausgezahlt erhalten haben., nach ihrer nach dem Zusammenbruch erfolgten Rückkehr in das Gebiet des jetzigen Landes Niedersachsen gegen dieses Land Ansprüche aus ihrem früheren Dienstverhält nis für die Zeit vor dem 1. "mittlerweile die im Vorlagebeschluß formulierte Frage, wie sich aus der seit 1953 erschienenen einschlägigen Literatur und der zu § 77 des Gesetzes zur Ausführung des Art 131 GrundG gefestigten Rechtsprechung ergibt, nach Auffassung des Senats ihre grundsätzliche: Bedeutung verloren hat und weil deshalb zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Entscheidung des Großen Senats nidit mehr erforderlich ist»1’ April 1949 zugegangen» Er hat die Klage am 19» Oktober 1949 hei Gericht eingereicht» Die Klage ist zwar erst am 22» Dezember 1950 zugestellt worden» Die Verzögerung beruht darauf, daß die Zustellung durch das Gericht erst nach Bewilligung des Armenrechts, die erst auf Beschwerde erfolgte, veranlaßt wurde» Jedoch war entgegen der Ansicht des Beklagten am 19» Oktober 1949 nicht nur ein Armenrechtsgesuch, sondern eine ordnungsmäßige Klageschrift eingereicht worden* Infolgedessen tritt 'bereits mit der Einreichung der Klage die Wirkung ein, die durch ihre Zustellung erreicht werden soll, nämlich die Wahrung der Er ist des § 14-3 DBG, wenn die Zustellung /demnächst’’ erfolgt (vgl Ziff 28 der Verordnung des Zentraljustizamtes für die britische Zone zur Änderung von Vorschriften auf dem Gebiet der Gerichtsverfassung, der bürgerlichen Rechtspflege und des Kostenrechts vom 27* Januar 1948 - VOBlBrZ 1948 S 13 die dem § 261 b Abs 3 ZPO in der Fassung des Vereinheitlichungsgesetzes entspricht). Die Zustellung der Klage ist auch dann ’’demnächst" erfolgt, wenn der Beamte innerhalb der Frist des § 143 DBG ein Armenrechtsgesuch und eine Klageschrift bei Gericht eingereicht hat, das Armenrechtsgesuch dem.Dienstherrn mitgeteilt, über das Armenrechtsgesuch jedoch erst später als ein Jahr nach seiner Einreichung entschieden und die Klage alsdann unverzüglich zugestellt wird (vgl. Auch die Zweimal-Sechsmonatsfrist des § 143 Abs 1 Satz 2 Halbsatz 2 DBG ist gewahrt, da der Kläger erstmalig einen Antrag auf Vorbescheid wegen der hier streitigen Beträgt durch seine Eingabe vom Oktober 1948 an den.liedersächsischen Ministerpräsidenten gestellt hat, der den Antrag in der Folgezeit dem als obersten Dienstherrn allein zuständigen Minister des Innern' zuständigkeitshalber zugeleitet hat* Diese Eingabe datiert ausweislich der von den Parteien eingereichten Schriftstücke vom 31° Oktober 1948, nicht wie im Berufungsurteil irrtümlich angegeben, vom 13° Oktober 1948* Dann, ist aber durch die Einreichung der Klage am 19° Oktober 1949 und ihre "demnächst” erfolgte Zustellung die Frist gewahrt* Kasse sei daher nicht weggefallen; er könne daher trotz des § 77 Gesetz zu Art 131 GrundG Ansprüche aus seinem früheren Dienstverhältnis gegen das Land Lieder Sachsen geltend machen, Die Revision vertritt demgegenüber die Auffassung, die Überweisung des Klägers an die Regierungshauptkasse in Frankfurt/öder sei nach Zuständigkeit der beteiligten Behörden und nach, den dabei zu berücksichtigenden Formvor-schriften sowie im Hinblick auf die durch die Regierungshauptkasse in Frankfurt/Oder erklärte Annahme der Überweisung auch ohne Antrag des Klägers und materiell ohne Rücksicht auf eine Wohnsitzverlegung des Klägers zulässig gewesen. Selbst wenn der Verwaltungsakt der Überweisung fehlerhaft gewesen wäre, so habe das höchstens dessen Anfechtbarkeit, keinesfalls dessen Richtigkeit zur Folge, Solange dieser Verwaltungsakt nicht beseitigt sei, sei er zu beachten, Deshalb sei die Regierungshauptkasse in Frankfurt/öder die für den Kläger zuständige Regelungsbehörde gebliebeno Da sie an den Kläger nicht zahle, so falle er in den Kreis der in Art 131 GrundG angeführten Beamten und habe daher nach § 77 Gesetz zu Art 131 GrundG für die hier in Betracht kommende Zeit keine Ansprüche gegen das Land RiederSachsen, am 80 Mai 1945 versorgungsberechtigt waxen* Streitig zwischen den Parteien ist nur«, ob er !,aus anderen als beamtenrechtlichen Gründen keine Versorgung mehr erhält"« Bei der Entscheidung dieser Frage stellt das Berufungsgericht praktisch allein darauf ab, ob der Kläger zu dem unter § 1 Abs 1 Ziff 2 Gesetz zu Art 151 GrundG fallenden Personenkreis gehört, nämlich zu dem Kreis "der Buhestandsbeamten, für die am 8« Mai 1945 keine auf Grund ordnungsmäßiger Überweisung zur Zahlung der Bezüge verpflichtete Kasse im Bundesgebiet vorhanden war und die von der zuständigen deutschen Kasse Zahlungen nicht mehr erhalten«11 ;,:?Zutr^ffend:hält das Berufungsgericht diese Vorschrift auch auf den Kläger für anwendbar für den Fall, daß seine Veraorgungsangelegenheiten ordnungsmäßig von der Regierungshauptkasse in Lüneburg an die Regierungshauptkasse in Frank-'fürt/Öde^' überwiesen-worden sind« Lie Voraussetzungen des § 1 Abs 1'Ziff 2 sind nämlich nicht nur dann erfüllt, wenn ein verdrängter Versorgungsberechtigter von einer außerhalb des Bundesgebietes gelegenen Kasse nicht - oder nicht ordnungsmäßig - an eine Kasse im Bundesgebiet überwiesen worden ist« sondern auch in dem Fall, in dem ursprünglich eine im Bundesgebiet gelegene Kasse zur Zahlung verpflichtet war, der Versorgungsberechtigte sodann aber ordnungsmäßig an eine außerhalb des Bundesgebietes liegende Kasse überwiesen worden war (vgl das Urteil des BVerwG vom 7° September 1956 - II C 197.54 - in NDBZ 1957*109 - ZBR 1957* 149) °: legene Kasse«, noch die früher vor der Überweisung im Gebiete der Bundesrepublik zuständig gewesene Kasse Zahlungen, weil 'beide Stellen nach der damals bereits praktisch erfolgten Auflösung des Landes Preußen sich nicht für verpflichtet hielten, die östliche nicht, weil der Ruhestandsbeamte im Westen als Beamter tätig gewesen war, die westliche nicht, weil die Zahlung der Ruhegehaltsbezüge der Östlichen Kasse zugewiesen war, so war das die Folge des Zusammenbruches«, Derartige Ruhe stand sbearate erhielten in der Tat "aus anderen als beamtenrechtlichen Gründen* keine Versorgungsbezüge<, Zu dieser Gruppe von Ruhestandsbeamten gehört der Kläger, da, wie unter Ziffer 3 ausgeführt werden wird, die Re-gierungshauptkasse in Lüneburg die Versorgung des Klägers ordnungsmäßig an die Hegierungshauptkasse in Prankfurt/Oder überwiesen hatte«. Deshalb bedarf es keiner weiteren Prüfung, ob der Kläger etwa auch deshalb zur Gruppe der Beamten zählt, die ”aus anderen als beanrfcenrechtlichen Gründen keine Versorgung mehr erhalten”, weil ihm die Zahlung seiner Versorgungsbezüge im Hinblick darauf verweigert worden ist, daß sein bisheriger Dienstherr, das Land Preußen, entfallen ist oder mindestens seine Tätigkeit eingestellt hat» 3») Nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts war die Regierungshauptkasse in Prankfürt/Oder durch Überweisung der Regierungshauptkasse in Lüneburg als die zur Zahlung der Bezüge verpflichtete Kasse und als Pensionsregelungsbehörde bestimmt worden» Bei der Bestimmung der Rege-lungsbehörde handelt es sich um eine innere Verwaltungsan-gelegenheit des Dienstherrn, die nicht von Anträgen der Ver-sorgüngsberechtigtsn abhängig ist (vgl z»3» Erlaß der Oberrechnungskammer vom 23 o Februar 1897, abgedruckt in Dutz-manns Das Pensionswesen der-preußischen unmittelbaren Staatsbeamten und ihrer Hinterbliebenen; S» 382; Erlaß ^ der glei- Die Überweisung des Klägers an die Regelungsbehörde in Frankfurt/Oder ist daher nicht deshalb unwirksam, weil der Kläger nicht mitgewirkt hat » Mit Recht weist die Revision ferner darauf hin? der Bezüge durch die für den Aufenthaltsort örtlich zuständige Stelle angebracht erscheinen läßt (ebenso das bereits angeführte Urteil des BVerwGvom 7.* September 19561c r:’’!- -•••*'*, Solche Umstände lagen, nachdem der Kläger sich etwa ein Jahr lang in der Hiederiausitz aufgehalten hatte und bei der damaligen Kriegslage (Sommer 1944) mit einer Rückkehr des Klägers nach für die nächste Zeit kaum zu rechnen war, sicherlich vor. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist daher davon auszugehen, daß die Regierungshauptkasse in Frankfurt/ Oder ordnungsmäßig zur Regelungs- und Auszahlungskasse bestellt worden ist„Keinesfalls handelt es sich nur um eine von der als Regelungs-und Auszahlungsbehörds zuständig gebliebenen Regierungshauptkasse in Lüneburg zur Auszahlung ersuchte Stelle, Die Wirkung /dieser Überweisung besteht u0a„ darin, daß in Rechtsstreitigkeiten über die Zahlung der Versorgungsbezüge die Vertretung dieser örtlich zuständigen Regelnngsbe-hörde zusteht (vgl z,B. 171 = RI/iBliV 1937 S 1359)o Die Regierungshauptkasse in Lüneburg war daher nach 1945 weder mit der Zahlung der Versorgungsbezüge des Klägers noch mit Rechtsstreitigkeiten über solche Zahlungen befaßt, Ber Kläger ist also ein preußischer Ruhestandsbeamter, der zwar seinen letzten Lienstsitz vor der Zurruhesetzung im beklagten Lande hatte, jedoch nachher ordnungsmäßig an eine im sowjetisch besetzten Gebiet des früheren Landes Preußen gelegene pensions- und Regelungsbehörde überwiesen worden war, Er fällt daher unter den Personenkreis des Art 131 GrundGo Geholt der Kläger aber' zu dem Personenkreis des Art 131 GrundG, so besagt §i 77 des Gesetzes zu Art 131 GrundG? daß der Kläger gegen ein Land der Bundesrepublik: für die Zeit vor dem 10 April 1951? 1«) Vorweg sei bemerkt* Der Vorlagebeschluß des Großen Senats des Bundesgerichtshofs vom 20« Llai 1954 (GSZ 6/53 = BGHZ 13, 265 ff) bindet den erkennenden Senat schon deshalb nicht, weil die Vorlage des Großen Senats an das Bundesverfassungsgericht von diesem durch Beschluß vom 19° Februar 1957 für unzulässig erklärt worden ist«. Eine Bindung des erkennenden Senats an.die vom Bundesverfassungsgericht in jenem Beschluß geäußerte Auffassung über die Vereinbarkeit des § 77 des Gesetzes zu Art 131 GrundG mit dem Grundgesetz kommt ebenfalls nicht in Betracht, weil die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht auf jener Eechtsauffassung zu § 77 beruht; die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts betrifft nur die Zulässigkeit der Vorlage« Beilage zu Heft 3 Keiner der vom Bundesverfassungsgericht entschiedenen Fälle deckt sich mit dem hier vorliegenden Fsll> daß ein früherer preußischer Beamter« der seinen letzten Dienstsitz im Lande NiederSachsen hatte« und der nach seiner Zurruhesetzung einer nicht im Gebiete der jetzigen Bundesrepublik gelegenen preußischen Kasse als Pensionsregelungsbehörde ordnungsmäßig überwiesen worden ist? Daß solche besonderen Hegelungen nach dem 8« Mai 1945 für Ruhestandsbeamte der Art des Klägers im beklagten Lande nicht ergangen waren, wird weiter unten erörtert werden» Y/o die Grenze dessen liegt« was dem Beamten bei dieser Kürzung zugemutet werden darf und von ihm hinzunehmen ist, hat der erkennende Senat in seiner bisherigen Rechtsprechung niemals -abschließend Umrissen» Biese Brage kann auch hier unentschieden bleiben» Ber Senat ist aber stets (vgl aaO 144) davon ausgegangen, "daß bei der mit früheren Verhältnissen nicht vergleichbaren deutschen Situation in den Jahren, ..-.nach 1945 der Binzeianspruch des Beamten auf Gehalt - jedenfalls für eine gewisse Übergangszeit - nur eine relativ beschränkte Bedeutung besessen hat,%dessen Verlust in diesem Zusammenhang u/J» das Wesen des Beamtenverhältnisses nicht verletzt"» Bei Prüfung der Frage« ob dadurch, daß dem Kläger Pensionsansprüche bis zu dem 1» April 1951 durch § 77 des Gesetzes zu Art 131 GrundG gegen das beklagte Land versagt werden, diese "gewisse Übergangszeit" überschritten worden ist, ist zu berücksichtigen, daß der Kläger für den größten Teil dieser Zeit vom Land Schleswig-Holstein Bezüge etwa in Höhe der Hälfte seiner SuheStandsbezüge erhalten hat» Insoweit handelt es sich nicht um Fürsorgeleistungen, sondern um vorläufige Leistungen in Erfüllung der , beamtenrechtlichen Ansprüche, wie der Senat bereits aaO 146 dargelegt hat» Im Hinblick auf diese Leistungen kann die Versagung der anderen Hälfte der Buhegehaltsansprüche für die Zeit bis zu dem 1» April 1951 - auch verglichen mit den Ein Verstoß gegen die Eigenturrisgarantie und gegen Art 33 Abs 5 GrundG liegt daher in der durch § 77 des Gesetzes zu Art 131 GrundG bewirkten Versagung von Ansprüchen für die Gruppe der Ruhestandsbesmten, zu der der Kläger gehört, nicht o ■ absehen muß”, wie der Senat aaO S 144 bereits ausgeführt hat (vgl auch BGHZ 13, 265 [312])o Des gilt in besonderem Maße, wenn der Gesetzgeber gezwungen ist, einen so komplexen Gegenstand, wie den in Art 131 GrundG genannten, zu regeln* Hier ist eine sinnvolle und praktikable Regelung nicht möglich, ohne daß der Gesetzgeber den Kreis der rechtlich unerheblichen Besonderheiten einzelner Fälle und Fallgruppen weit zieht und sich auf wenige große, allgemeine Gesichtspunkte beschränkt, unter denen die Verhältnisse aller Betroffenen als gleich-bleibend betrachtet werden können* Solange der Gesetzgeber dabei unter Berücksichtigung der Weite der ihm gestellten Aufgabe nicht "unangemessen großzügig™ (in diesem Sinne willkürlich) vorhandene Besonderheiten vernachlässigt^ handelt er innerhalb der ihm zustehencen gesetzgeberischen Freiheit, die die Gerichte nicht nachzuprüfen befugt sind., wie der Senat aaO S 144/5 bereits ausgeführt hat (vgl auch BVerfGE 3» 58 [135/6]; BGHZ 13, 265 [312/3]). GrundG (befugte Begründung eines Wohnsitzes oder eines Aufenthalts bis zu dem 23« Mai 1949 im Bundesgebiet) der Fall«, Solche Abgrenzungen sind unvermeidlich und dann gerechtfertigt, wenn durch sie im Prinzip eine Unterscheidung getroffen wird, die sachlich gerechtfertigt ist» Das Zurückgreifen auf das Kassenprinzip war auch deshalb nicht sachwidrig, weil in weitesten Gebieten der Bundesrepublik die Übernahme der Pensionslasten durch die westdeutschen Nachfolgeländer auf das Kassenprinzip abgestellt worden war, und zwar mit gutem Grund, weil damals in den Wirren des Zusammenbruchs sich die zuletzt auszahlende westdeutsche Kasse verhält-' nismäßig leicht ermitteln ließ, während das Vorhandensein eines früheren westdeutschen. Die nach Art 131 GrundG zu treffende 2t ege lung sollte die Beantwortung derartiger rechtlicher Zweifelsfragen grundsätzlich unnötig machen * Daß es für die Frage der Übernähme der Pensionslasten verschiedene Anknüpfungspunkte geben konnte, wie den Sitz der letzten auszahlenden Kasse (Kassenprinzip), den Sitz des letzten Dienstherrn des Buhe standsbeamten vorder Zurruhesetzung (Dienstsitzprinzip) oder eine anteilsmäßige Haftung der verschiedenen früheren Dienstherren,-— • liegt auf der Hand, o Aber auch die Anwendung'des Dienstsitz-prinzips würde bei all denjenigen Buhestandsbeamten zu Härten geführt haben, die nach längerer Dienstzeit im Westen noch kurz vox ihrer Zurruhesetzung in den Osten versetzt und erst kurz darauf in den Kühestand versetzt worden sind. Es ist auch nicht willkürlich, wenn der Gesetz-geber die Gruppe der Ruhestandsbeamten, die ihren letzten Dienstsitz vor der Zurruhesetzung im Westen hatten«, nach ihrer Zurruhesetzung aber einer östlichen Kasse zur Zahlung der Pensionen ordnungsmäßig überwiesen worden sind, jedenfalls für die Zeit vor dem 1, April 1951 gleich behandelt ohne einen Unterschied zu machen, ob diese Kuhe-ständler nach dem Zusammenbruch wieder in den Westen zu- Der Gesetzgeber berücksichtigt damit ihre besondere Lage bereits weitgehend-Wenn er sich für die Zeit vor dem 1, April 1951 nicht besser als jene im Osten verbliebenen Buheständler stellt und wenn er sich nicht voll den stets im Westen verbliebenen Buhestandlern gleichstellt, so erscheint das nicht sachfremd, weil sie eine Zwischengruppe zwischen den stets im Westen verbliebenen Ruheständlern und den endgültig im Osten verbliebenen darstellenoPerner ist zu beachten, daß der Gesetzgeber das Kassenprinzip auch da angewendet hat, wo es die westdeutschen Länder belastet und wo die Anwendung des reinen Dienstherrnprinzips dazu führen müßte, daß den Buhestands-beamten Ansprüche im Westen überhaupt nicht zuständen, Denn die Ruhestandsbeamten, die ihren letzten Dienstsitz im Osten hatten, nachher aber ordnungsmäßig an westdeutsche Kassen überwiesen worden sind, erhalten nach der Regelung des Gesetzes zu Art 131 GrünaG ihre vollen Bezüge im Westen,Dement sprechend wird denn auch das Abstellen auf das Kassenprinzip in allen Kommentaren zu dem Gesetz zu Art 131 GrundG, soweit zu dieser Präge Ausführungen gemacht werden § 77 in Verbindung mit § 1 Abs 1 Ziff 2 des Gesetzes zu Art 131 GrundG verstößt daher auch für solche Ruhestsnds-■ösamten wie den Kläger> die ihren letzten Dienstsitz vor der Zurruhesetzung im Westen hatten? ob an den Kläger nach der Pinanztechnischen .Anweisung Hr 88 Zahlungen hätten geleistet werden dürfen» Träfe das zu, so wären kraft'dieser landesrechtlichen Regelung auch dem Kläger die vollen Versorgungsbezüge für die streitige Zeit zu zahlen» Auch hat der Kläger seihst nicht behauptet, dai3 in anderen Pallen gleicher Art das beklagte Land die Versorgung solcher Euhestandsbeamten, wenn sie ihren letzten Dienstsitz im beklagten Land gehabt haben, übernommen hätteo Gerade in dem Erlaß des bieder sächsischen Ministers der Finanzen vom 7. " Versorgungsberechtigte9 die aus einer Planstelle im Bereich der jetzigen biedersächsischen Landesverrat-tung in den Euhestand versetzt sind« die aber nachweislich lediglich aus kriegsbedingten Gründen und mit dem erkennbaren Willen, baldmöglichst wieder zurückzukehren 9 ihren Wohnsitz vorübergehend in anderen Gebieten genommen hatten und spätestens bis zu dem 31- Dezember 1947 in das Land biederSachsen zurückgekehrt sind, erhalten Bezüge nach Ziffer 1 der Pinanztechnischen Instruktion Nr 88, sofern sie mehr als die Hälfte ihrer planmäßigen Dienstzeit als Beamte bei Behörden innerhalb des .jetzigen Landes Nie'der Sachsen abgeleistet habeno Das gleiche gilt für ihre HinterbliebenenoM Da der Kläger nur ganz kurze Zeit im Gebiet „des beklagten Landes tätig war , den großten Teil seiner Diensttaltigkeit aber im Gebiet des jetzigen Landes Schleswig-Holstein abgeleistet hat, fällt er nicht unter jene Eegelungo Daß andere Länder der britischen Zone in weiterem umfange die Versox-gungslasten nach dem Dienstsitzpxinzip übernommen haben? wie der Kläger hinsichtlich Schleswig-Holstein und Nordrhein-Westfa.len behauptet hat, ist unerheblich0 Es kommt wegen der Eigenständigkeit der Lander allein darauf an, ob und wieweit das beklagte Lan<l;;splöhe .Vexsorgungslasten nach dem Dienst-sitzpxinzip übernommen hat Damit steht fest, daß eine günstigere landesrechtliche Begebung, wonach der Klager auch für die Zeit vor dem 1. Da das Berufungsgericht eine Kostenentscheidung dem Bchlußürteil Vorbehalten hat, konnte nur über die Kosten des Bovisionsrechtszuges erkannt werden» Diese waren gemäß § 91 ZPO dem Kläger als der unterliegenden Partei aufzuerlegen»
in zb 111/32
Verkündet
am 11, Juli 1957 r\rC\
Fieser ? Just «Ang» 2 5 b O' U ~AJ
als Urkundsbeamter der Geschäftteilte!!
Im Nam e n d e s V o 1 k e s In dem Hechtsstreit
des Landes N i e d e r s ach s e n? vertreten durch den Regierungspräsidenten in Lüneburg?
Beklagten? Berufungsbeklagten und Revisionsklägers?
- Prozeßbevollmächtigter s Rechtsanwalt Profi Pr
ge
den Regierungsvermessungsra-in Bf ‘
Paul S c h
Klager? Berufungskläger und Revisionsbeklagte n ?
- Prozeßbevollijiächtigter$ Rechtsanwalt Br
hat der IIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 24»/25o Juni 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof» Br. Geiger sowie der Bundesrichter Br. Pagendarm? Br o Kreit ? Br. Wolany und Pr. Hußla
für Recht erkannt?
Auf die Revision des beklagten Landes wird das feil-Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 15° Februar 1952 aufgehoben»'.-. ...
Pie Berufung des Klägers gegen das Urteil der 3o Zivilkammer des Landgerichts in Lüneburg vom 19o Januar 1951 wird? soweit durch das Teil-Urteil des Berufungsgerichts darüber entschieden worden ist (BM 5o587?04)? zurückgewiesen«
Bie Kosten des Revisionsrechtszuges trägt der Kläger«
Von Rechts wegen
Tatbestand
Per Kläger war von 1906 bis 1935 Leiter des Katastern amtes in Itzehoe und von 1935 bis 1938 Leiter des Katasteramtes in Harburg^? ilhelmsburg« Dieses Amt blieb auch nach Eingliederung von Harburg in Hamburg unter dem Hamen Katasteramt Harburg-Land preußische Behörde und unterstand dem Regierungspräsidenten in Lüneburg* Der Kläger hatte seine Wohnung in 2r wurde am 31° Juli 1938 wegen Errei-
chung der Altersgrenze in den Ruhestand versetzt und erhielt sein Ruhegehalt; wie vorher sein Gehalt, von der Regierungshauptkasse in Lüneburg ausgezahlt * Ende Juli 1943 wurde die Wohnung des Klägers in durch Bomben vollständig zer-
stört. Der Kläger, der vorerst keine Unterkunft hatte? begab sich mit seiner Familie nach KfUHH in der Hiederlausitz, wo ihn ein Verwandter aufnahnu Sein Ruhegehalt wurde ihm zunächst auch weiterhin von der Regierungshauptkasse in Lüneburg überwiesene Ende Mai 1944 erhielt er sodann eine Gehalts-. bescheinigung von der Regierungshauptkasse in Frankfurt a,d» Oder, in deren Bezirk lag* ab L Juni 1944 wurde
' i sein Ruhegehalt von dieser Kasse überwiesene Die Regierungshaupt kasse in Lüneburg hatte die Versorgungspapiere des ;Klägers der Regierungshauptkasse in Frankfurt a*d.Oder als der für zuständigen pensionsregelungs- und Aus-
. Zahlungsbehörde überwiesen*
über? wo er bei einem anderen Verwandten Aufnahme fand» Er wandte sich wegen seiner Versorgungsbezüge an die Regierungshauptkassen in Schleswig und in Lüneburg* Das Land Schleswig-Holstein bewilligte ihm mit'Wirkung vom 10 Februar 1946 einen Ruhegehaltsvorschuß; der bis zu dem 31° Dezember 1946 in Höhe von/monatlich 3 00 ELI; seitdem in Höhe von 258;78 RM bezw DM gezahlt wurdet Von der Regierungs-Jaauptkasse in Lüneburg wurde der Kläger abschlägig beschie-
Der Kläger versuchte in den Jahren 1943 bis 1945 mehr fach vergeblich; wieder nach zurückzukehren * Im Ok
tober 1945 siedelte er mit seiner Familie nach B
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den. Ex wurde darauf mit einer Eingabe im Oktober 1948 bei dem Niedersächsischen Ministerpräsidenten vorstellig und erhielt vom Minister des Innern einen ablehnenden Bescheid vom 14, April 1949, der bei ihm am 22« April 1949 einging. Auf einen Einspruch des Beamtenbundes antwortete der Minister des Innern am 15. August 1949 wiederum ablehnend..
: Mit der am 19» Oktober 1949 nebst einem Armenrechts-
gesuch einger eichten Klage hat der. Kläger Zahlung des Ruhegehalts für die Zeit vom 1, Mai 1945 bis 30» September 1949 abzüglich der ihm vom Lande Schleswig-Holstein gezahlten Vorschüsse verlangt, das er nach Abzug der erhaltenen Vorschüsse auf 5 672*84LM berechnet»
Er ist der Ansicht* am 8, Mai 1945 sei die Regierungshaupt kasse in Lüneburg für die Zahlung seiner Bezüge zuständig gewesen* * die Überweisung nach Frankfurt aId«Öder sei nur aus kassentechnischen Gründen erfolgt und stelle keine regelrechte Überweisung dar, Mindestens sei diese Überweisung ungültig* weil er sie weder beantragt noch die Voraussetzung einer Überweisung (dauernder Aufenthalt in Kirch-
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hain) Vorgelegen hättey Deshalb verbiete die Finanztechnische Anweisung Nr 88’ der br itischen Be sät zungsmacht * die den ablehnenden Entscheidungen des Ministers zugrunde liege* nicht die Auszahlung der Versorgungsbezüge an ihn. Er falle deshalb auch nicht unter den Kreis der von Art 131 GrundG betroffenen Beamten,
Das beklagte Land hat Klageabweisung beantragt; es vertritt die Auffassung* die Frist des § 143 DBG sei nicht gewahrt, weil derKlägerinnerhalb von sechs Monaten nach dem ablehnenden Bescheid keine ordnungsmäßige Klage erhoben, sondern zunächst nur ein Arraenrechtsgesuch nebst Klage eingereicht habe. Gegenüber den Versorgungsbezügen für das Jahr 1945 macht es Verjährung geltend. Es vertritt die Auffassung, die Überweisung an die Regierungshauptkasse in Frank furt a,d,0der sei zulässigerweise erfolgt. Infolgedessen
H - il.
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habe der Kläger am 8» Mai 1945 keine seine Bezüge zahlende Kasse in Westdeutschland besessen» Er falle deshalb auch unter das Auszahlungsverbot der Finanztechnischen Anweisung Nr 88, Außerdem gehöre er zu dem Kreis der von Art 131 GrundG betroffenen Personen und könne deshalb im Hinblick auf § 77 Gesetz zu Art 131 Ansprüche gegen das beklagte Land für die der Klage zugründe liegende Zeit nicht geltend machen»
Bas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht durch Teilurteil unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils das beklagte Land zur Zahlung von 5 587?04 DM verurteilt» Mit der Revision begehrt das beklagte Land Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils, soweit dieses im Berufungsrechtszug abgeändert worden ist »•
Der Kläger bittet um Zurückweisung der Revision,
Entseheidungsgrünäe§
Der erkennende Senat hat durch Beschluß vom 21, Mai . 1953 die Sache dem Großen Senat für Zivilsachen gemäß § 137 GVG zur Entscheidung "einer Frage von grundsätzlicher Bedeutung1’ vorgelegt, nämlich der Frage9:■• ",LV »’• -i
”ob § 77 des Gesetzes zu Art 131 GrundG gegen das Grundgesetz verstößt9 soweit darin bestimmt ist, daß Beamten, die vor dem Zusammenbruch als preußische Landesbeamte im Gebiet des jetzigen Landes Niedersachsen in den Ruhestand versetzt worden sind und die ihr Ruhegehalt zunächst von einer preußischen Kasse dieses Gebietes, nach der kriegsbedingten Verlegung ihres Aufenthaltsortes in eine preußische Provinz der jetzigen sowjetischen Besatzungszone auf Grund einer Überweisung an die für jenes Gebiet
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zuständige Kasse von dieser- ausgezahlt erhalten haben., nach ihrer nach dem Zusammenbruch erfolgten Rückkehr in das Gebiet des jetzigen Landes Niedersachsen gegen dieses Land Ansprüche aus ihrem früheren Dienstverhält nis für die Zeit vor dem 1. April 1951 nicht zustehen»
Der Große Senat für Zivilsachen hat durch Beschluß vom 20 o Mai 1954 - GSZ'6/53, (BGHZ 13, 265 ff)-die Sache
»»gemäß Art 100 Abs 1 GrundG, § 80 BVerfGG dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung Uber die vom III0 Zivilsenat des Bundesgerichtshofes in seinem Vorläge-beSchluß vom 21> Mai 1953 formulierte Drage vorgelegt•
Das Bundesverfassungsgericht hat durch Beschluß vom 19- Fe-bruar 1951 - 1 BvL 13/54 - "die Vorlage für unzulässig erklärt", weil
"weder eine Anrufung des Großen Senats nach § 137 GVG zur Entscheidung der Frage nach der Verfassungsmäßigkeit einer unter der Geltung des Grundgesetzes erlassenen Rechtsnorm zulässig ist, noch der Große Senat zur Entscheidung Uber diese ihm unzulässigerweise vorgelegte Rechtsfrage von sich aus das Bundesverfassungs gerieht nach Artikel 100 Abs 1 GrundG anrufen kann*"
Der erkennende Senat hat durch Beschluß vom 25- März 1957 seinen VoxlagebeSchluß vom 21«, Mai 1953 aufgehoben, weil
"mittlerweile die im Vorlagebeschluß formulierte Frage, wie sich aus der seit 1953 erschienenen einschlägigen Literatur und der zu § 77 des Gesetzes zur Ausführung des Art 131 GrundG gefestigten Rechtsprechung ergibt, nach Auffassung des Senats ihre grundsätzliche: Bedeutung verloren hat und weil deshalb zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Entscheidung des Großen Senats
nidit mehr erforderlich ist»1’
Daraufhin sind die Akten an den erkennenden Senat zurückgelangt,,
Die Sache ist damit wieder in vollem Umfange bei dem erkennenden Senat anhängig»
IIo
Entgegen der Auffassung des beklagten Landes sind die Voraussetzungen der Eröffnung des Rechtsweges nach § 143 DBG gewahrt 0
Der Entscheid der obersten Dienstbehörde liegt vor» Oberste Dienstbehörde des Klägers in der von ihm behaupteten Stellung als Ruhestandsbeamter des Landes ITiedersachsen ist nicht der Ministerpräsident, sondern der Fachminister der Behörde/ der der Kläger bei Beendigung seines Dienstverhältnisses unterstanden hat; das ist hier der Innenminister,■ Dieser hat mit Bescheid vom 14* April 1949 die Zahlung der vom Klager geforderten Ruhegehaltsbezüge abgelehnt» Dieser Bescheid, ist auch der erste Bescheid, den der zuständige Innenminister erteilt hat o
Desgleichen sind die beiden in § 143 DBG vorgesehenen
Fristen gewahrt»
Der Kläger hat innerhalb von sechs Monaten seit Bekanntgabe dieses Bescheides die Klage erhoben» Der Bescheid ist ihm am 22.. April 1949 zugegangen» Er hat die Klage am 19» Oktober 1949 hei Gericht eingereicht» Die Klage ist zwar erst am 22» Dezember 1950 zugestellt worden» Die Verzögerung beruht darauf, daß die Zustellung durch das Gericht erst nach Bewilligung des Armenrechts, die erst auf Beschwerde erfolgte, veranlaßt wurde» Jedoch war entgegen der Ansicht des Beklagten am 19» Oktober 1949 nicht nur ein Armenrechtsgesuch, sondern
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eine ordnungsmäßige Klageschrift eingereicht worden* Infolgedessen tritt 'bereits mit der Einreichung der Klage die Wirkung ein, die durch ihre Zustellung erreicht werden soll, nämlich die Wahrung der Er ist des § 14-3 DBG, wenn die Zustellung /demnächst’’ erfolgt (vgl Ziff 28 der Verordnung des Zentraljustizamtes für die britische Zone zur Änderung von Vorschriften auf dem Gebiet der Gerichtsverfassung, der bürgerlichen Rechtspflege und des Kostenrechts vom 27* Januar 1948 - VOBlBrZ 1948 S 13 die dem § 261 b Abs 3 ZPO in der Fassung des Vereinheitlichungsgesetzes entspricht). Die Zustellung der Klage ist auch dann ’’demnächst" erfolgt, wenn der Beamte innerhalb der Frist des § 143 DBG ein Armenrechtsgesuch und eine Klageschrift bei Gericht eingereicht hat, das Armenrechtsgesuch dem.Dienstherrn mitgeteilt, über das Armenrechtsgesuch jedoch erst später als ein Jahr nach seiner Einreichung entschieden und die Klage alsdann unverzüglich zugestellt wird (vgl. S 14 - 16 des Urteils des Senats vom 22* Dezember 1952 - III ZR 152/52 - DM Kr 4 zu § 143 DBG)* Die Frist des § 143 Abs 1 Satz 2 Halbsats 1 DBG ist daher gewahrt, und zwar gleichgültig, ob der Vorbescheid vom 22* April 1949 ordnungsmäi3ig zugestellt war oder nicht, und ob durch ihn der lauf der Frist des Halbsatzes 1 überhaupt in Gang gesetzt worden ist (BGHZ 3? 307)°
Auch die Zweimal-Sechsmonatsfrist des § 143 Abs 1 Satz 2 Halbsatz 2 DBG ist gewahrt, da der Kläger erstmalig einen Antrag auf Vorbescheid wegen der hier streitigen Beträgt durch seine Eingabe vom Oktober 1948 an den.liedersächsischen Ministerpräsidenten gestellt hat, der den Antrag in der Folgezeit dem als obersten Dienstherrn allein zuständigen Minister des Innern' zuständigkeitshalber zugeleitet hat* Diese Eingabe datiert ausweislich der von den Parteien eingereichten Schriftstücke vom 31° Oktober 1948, nicht wie im Berufungsurteil irrtümlich angegeben, vom 13° Oktober 1948* Dann, ist aber durch die Einreichung der Klage am 19° Oktober 1949 und ihre "demnächst” erfolgte Zustellung die Frist gewahrt*
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Bedenken gegen die Zulässigkeit des Rechtsweges bestehen daher aus § 143 DBG nicht,
III o
lo) Das Berufungsgericht geht davon aus. der Kläger gehöre nicht zu den unter Art 131 GrundG fallenden Beamten, weil die Regierungshauptkasse in Frankfurt/O&er nicht auf Grund einer ordnungsmäßigen Überweisung für den Kläger zuständig gewesen, vielmehr die Regierungshauptkasse in Lüneburg zuständig geblieben sei. Die für ihn zuständige '
Kasse sei daher nicht weggefallen; er könne daher trotz des § 77 Gesetz zu Art 131 GrundG Ansprüche aus seinem früheren Dienstverhältnis gegen das Land Lieder Sachsen geltend machen,
Die Revision vertritt demgegenüber die Auffassung, die Überweisung des Klägers an die Regierungshauptkasse in Frankfurt/öder sei nach Zuständigkeit der beteiligten Behörden und nach, den dabei zu berücksichtigenden Formvor-schriften sowie im Hinblick auf die durch die Regierungshauptkasse in Frankfurt/Oder erklärte Annahme der Überweisung auch ohne Antrag des Klägers und materiell ohne Rücksicht auf eine Wohnsitzverlegung des Klägers zulässig gewesen. Selbst wenn der Verwaltungsakt der Überweisung fehlerhaft gewesen wäre, so habe das höchstens dessen Anfechtbarkeit, keinesfalls dessen Richtigkeit zur Folge, Solange dieser Verwaltungsakt nicht beseitigt sei, sei er zu beachten, Deshalb sei die Regierungshauptkasse in Frankfurt/öder die für den Kläger zuständige Regelungsbehörde gebliebeno Da sie an den Kläger nicht zahle, so falle er in den Kreis der in Art 131 GrundG angeführten Beamten und habe daher nach § 77 Gesetz zu Art 131 GrundG für die hier in Betracht kommende Zeit keine Ansprüche gegen das Land RiederSachsen,
2o) Der Kläger war am 8, Mai 1945 Ruhegehaltsempfänger des Landes Preußen; er gehörte also zu den Personen, die
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am 80 Mai 1945 versorgungsberechtigt waxen* Streitig zwischen den Parteien ist nur«, ob er !,aus anderen als beamtenrechtlichen Gründen keine Versorgung mehr erhält"« Bei der Entscheidung dieser Frage stellt das Berufungsgericht praktisch allein darauf ab, ob der Kläger zu dem unter § 1 Abs 1 Ziff 2 Gesetz zu Art 151 GrundG fallenden Personenkreis gehört, nämlich zu dem Kreis "der Buhestandsbeamten, für die am 8« Mai 1945 keine auf Grund ordnungsmäßiger Überweisung zur Zahlung der Bezüge verpflichtete Kasse im Bundesgebiet vorhanden war und die von der zuständigen deutschen Kasse Zahlungen nicht mehr erhalten«11
;,:?Zutr^ffend:hält das Berufungsgericht diese Vorschrift auch auf den Kläger für anwendbar für den Fall, daß seine Veraorgungsangelegenheiten ordnungsmäßig von der Regierungshauptkasse in Lüneburg an die Regierungshauptkasse in Frank-'fürt/Öde^' überwiesen-worden sind« Lie Voraussetzungen des § 1 Abs 1'Ziff 2 sind nämlich nicht nur dann erfüllt, wenn ein verdrängter Versorgungsberechtigter von einer außerhalb des Bundesgebietes gelegenen Kasse nicht - oder nicht ordnungsmäßig - an eine Kasse im Bundesgebiet überwiesen worden ist« sondern auch in dem Fall, in dem ursprünglich eine im Bundesgebiet gelegene Kasse zur Zahlung verpflichtet war, der Versorgungsberechtigte sodann aber ordnungsmäßig an eine außerhalb des Bundesgebietes liegende Kasse überwiesen worden war (vgl das Urteil des BVerwG vom 7° September 1956 - II C 197.54 - in NDBZ 1957*109 - ZBR 1957* 149) °:
Richtig ist ferner, daß diejenigen Buhestandsbeamten, die unter § 1 Abs 1 Ziffer 2 des Gesetzes zu Art 131 GrundG fallen, auch zu dem Bersonenkreis des Art 131 GrundG gehören, der "aus anderen als beamtenrechtlichen Gründen keine Versorgung mehr erhält", und der nach § 77' des Gesetzes zu Art 131 GrundG weitere Ansprüche als die aehh dem Gesetz bestehenden gegen Dienstherren im Gebiete der Bundesrepublik nicht geltend machen kann« Leisteten nämlich nach dem 8«Mai 1945 weder die außerhalb des Gebietes der Bundesrepublik ge-
legene Kasse«, noch die früher vor der Überweisung im Gebiete der Bundesrepublik zuständig gewesene Kasse Zahlungen, weil 'beide Stellen nach der damals bereits praktisch erfolgten Auflösung des Landes Preußen sich nicht für verpflichtet hielten, die östliche nicht, weil der Ruhestandsbeamte im Westen als Beamter tätig gewesen war, die westliche nicht, weil die Zahlung der Ruhegehaltsbezüge der Östlichen Kasse zugewiesen war, so war das die Folge des Zusammenbruches«, Derartige Ruhe stand sbearate erhielten in der Tat "aus anderen als beamtenrechtlichen Gründen* keine Versorgungsbezüge<,
1 Sie gehörten daher zu dem in § 77 mit weiteren Ansprüchen ausgeschlossenen Kreis der unter Art 131 GrundG fallenden Personen«,
Zu dieser Gruppe von Ruhestandsbeamten gehört der Kläger, da, wie unter Ziffer 3 ausgeführt werden wird, die Re-gierungshauptkasse in Lüneburg die Versorgung des Klägers ordnungsmäßig an die Hegierungshauptkasse in Prankfurt/Oder überwiesen hatte«. Deshalb bedarf es keiner weiteren Prüfung, ob der Kläger etwa auch deshalb zur Gruppe der Beamten zählt, die ”aus anderen als beanrfcenrechtlichen Gründen keine Versorgung mehr erhalten”, weil ihm die Zahlung seiner Versorgungsbezüge im Hinblick darauf verweigert worden ist, daß sein bisheriger Dienstherr, das Land Preußen, entfallen ist oder mindestens seine Tätigkeit eingestellt hat»
3») Nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts war die Regierungshauptkasse in Prankfürt/Oder durch Überweisung der Regierungshauptkasse in Lüneburg als die zur Zahlung der Bezüge verpflichtete Kasse und als Pensionsregelungsbehörde bestimmt worden» Bei der Bestimmung der Rege-lungsbehörde handelt es sich um eine innere Verwaltungsan-gelegenheit des Dienstherrn, die nicht von Anträgen der Ver-sorgüngsberechtigtsn abhängig ist (vgl z»3» Erlaß der Oberrechnungskammer vom 23 o Februar 1897, abgedruckt in Dutz-manns Das Pensionswesen der-preußischen unmittelbaren Staatsbeamten und ihrer Hinterbliebenen; S» 382; Erlaß ^ der glei-
chen Stelle vom 5» Dezember 1898, abgedruckt an derselben Stelle; Erlaß des preußischen Finanzministers vom 30. Oktober 1922j abgedruckt im Zentralblatt für Unterrichtsverwaltung für Freußen 1923; allgemeine Verfügung des Reichs-ministers der Justiz vom 30» Juni 1937? Deutsche Justiz S 1024 = Eadler-Wittlands Beamtenrechtiiche Gesetze » Sr-gänzungsband 1 S 462 und zahlreiche weitere Erlasse? die in dem Aufsatz von Körte [Das Recht im Amt 1954? 243 ff] abgedruckt sind«.) Die Überweisung des Klägers an die Regelungsbehörde in Frankfurt/Oder ist daher nicht deshalb unwirksam, weil der Kläger nicht mitgewirkt hat » Mit Recht weist die Revision ferner darauf hin? daß die Regierungs-.
,hauptkasse für eine solche Überweisung die zuständige Stelle und die Regierungshauptkasse in Frankfurt auch als aufnehmende Stelle zuständig war» Beide Stellen waren sich zudem einig darüber? -daß die Überweisung angenommen wurdeo In der Tat regelte und zahlte die Regierungshauptkasse in Frank-furt/Oder in Zukunft nach dem eigenen Vortrag des Klagers dessen Versorgungsbezüge» ;
Das Berufungsgericht vertritt nun die Ansicht? eine solche Überweisung sei nur bei Verlegung des Wohnsitzes des Beamten zulässig» Es sieht? weil der Kläger keinen Wohnsitz im Sinne des § 7 BGB im Bezirk der Regierungshauptkasse in Frankfurt/Oder begründet habe» die Überweisung als nicht ordnungsmäßig an*
Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden» Dip Überweisung eines versorgungsberechtigten Beamten an eine andere Regierungshauptkasse ist ausschließlich eine verwaltungsmäßig technische Regelung» Sie ist als solche nicht an den "Rechtsbegriff der Wohnsitzver 1 egung,r gebunden (a.iU Werder-Ortmann-Otto Gesetz zu Art 131 GrundG § 1 Anm 13; Ambrosius-Löns-Rengier Gesetz zu Art 131 GrundG Auf1 1952 § 1 Anm 24 S 51)o Sie kann daher auch jederzeit erfolgen? wenn die Verlegung des tatsächlichen Aufenthaltsortes des Versorgungsberechtigten etwa im Hinblick auf ihre Dauer die Auszahlung
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der Bezüge durch die für den Aufenthaltsort örtlich zuständige Stelle angebracht erscheinen läßt (ebenso das bereits angeführte Urteil des BVerwGvom 7.* September 19561c r:’’!- -•••*'*, Solche Umstände lagen, nachdem der Kläger sich etwa ein Jahr lang in der Hiederiausitz aufgehalten hatte und bei der damaligen Kriegslage (Sommer 1944) mit einer Rückkehr des Klägers nach für die nächste Zeit kaum zu
rechnen war, sicherlich vor. Bei dieser Rechtslage erweist sich der Vortrag des Klägers über seine ständigen Bemühungen vor und nach dem Zusammenbruch, nach Hamburg zurückzukehren, als rechtsunerheblich.
Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist daher davon auszugehen, daß die Regierungshauptkasse in Frankfurt/ Oder ordnungsmäßig zur Regelungs- und Auszahlungskasse bestellt worden ist„Keinesfalls handelt es sich nur um eine von der als Regelungs-und Auszahlungsbehörds zuständig gebliebenen Regierungshauptkasse in Lüneburg zur Auszahlung ersuchte Stelle,
Die Wirkung /dieser Überweisung besteht u0a„ darin, daß in Rechtsstreitigkeiten über die Zahlung der Versorgungsbezüge die Vertretung dieser örtlich zuständigen Regelnngsbe-hörde zusteht (vgl z,B. Runderlasse des preußischen Einanzministers vom 9* August 1937? PrBesBl 1937? 171 = RI/iBliV 1937 S 1359)o Die Regierungshauptkasse in Lüneburg war daher nach 1945 weder mit der Zahlung der Versorgungsbezüge des Klägers noch mit Rechtsstreitigkeiten über solche Zahlungen befaßt,
Ber Kläger ist also ein preußischer Ruhestandsbeamter, der zwar seinen letzten Lienstsitz vor der Zurruhesetzung im beklagten Lande hatte, jedoch nachher ordnungsmäßig an eine im sowjetisch besetzten Gebiet des früheren Landes Preußen gelegene pensions- und Regelungsbehörde überwiesen worden war, Er fällt daher unter den Personenkreis des Art 131 GrundGo
Geholt der Kläger aber' zu dem Personenkreis des Art 131 GrundG, so besagt §i 77 des Gesetzes zu Art 131 GrundG? daß der Kläger gegen ein Land der Bundesrepublik: für die Zeit vor dem 10 April 1951? also für die Zeit, für welche Ansprüche allein im Streit sind, Ansprüche nicht geltend machen kann« Es kommt also darauf an, ob § 77 jenes Gesetzes, insoweit er derartige Ansprüche versagt, im Widerspruch zu dem Grundgesetz steht«
1«) Vorweg sei bemerkt* Der Vorlagebeschluß des Großen Senats des Bundesgerichtshofs vom 20« Llai 1954 (GSZ 6/53 = BGHZ 13, 265 ff) bindet den erkennenden Senat schon deshalb nicht, weil die Vorlage des Großen Senats an das Bundesverfassungsgericht von diesem durch Beschluß vom 19° Februar 1957 für unzulässig erklärt worden ist«. Es bedarf deshalb keiner Entscheidung darüber, ob und inwieweit solche VorlagebeschlUsse des Großen Senats an das Verfassungsgericht in den Fällen, in denen sie zulässigerweise ergehen, binden können«
. Eine Bindung des erkennenden Senats an.die vom Bundesverfassungsgericht in jenem Beschluß geäußerte Auffassung über die Vereinbarkeit des § 77 des Gesetzes zu Art 131 GrundG mit dem Grundgesetz kommt ebenfalls nicht in Betracht, weil die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht auf jener Eechtsauffassung zu § 77 beruht; die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts betrifft nur die Zulässigkeit der Vorlage«
2«) Pas Bundesverfassungsgericht hat in verschiedenen Einzelfällen die Bechtsgültigkeit des § 77 bejaht (BVerfGE 358 ff / 208 ff; Beschluß vom 19« Februar 1957 - 1 BvB 357/52. [Abdruck in der Sonderbeilage zur ZBB 1957? Beilage zu Heft 3 Keiner der vom Bundesverfassungsgericht entschiedenen Fälle deckt sich mit dem hier vorliegenden Fsll> daß ein früherer
preußischer Beamter« der seinen letzten Dienstsitz im Lande NiederSachsen hatte« und der nach seiner Zurruhesetzung einer nicht im Gebiete der jetzigen Bundesrepublik gelegenen preußischen Kasse als Pensionsregelungsbehörde ordnungsmäßig überwiesen worden ist? nach dem Zusammenbruch in das Gebiet der Bundesrepublik zurückgekehrt ist und keine Buhestandsbezüge vom Lande Nieder'sachsem erhalten hat«.
Eine Bindung des Senats an die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts kann hier deshalb überhaupt nur in Präge kommen? wenn auch - wenigstens in gewissem Umfange -die tragenden Gründe dieser Entscheidungen gemäß § 31 Abs 1 BVerfGG binden» Daß eine solche Bindung nur denjenigen tragenden Gründen zukommen könnte? die sich zur Auslegung einer Vorschrift des Grundgesetzes äußern? hat der Senat5bereits in BGHZ 14? 138 [142] ausgeführt. Von solchen Sätzen des Bundesverfassungsgerichts abzuweichen? besteht hier für den erkennenden Senat? wie sich aus dem 'Folgenden ergibt? kein Anlaßa
3°) Der Bundesgesetzgeber durfte bei der ihm aufgetragenen Begelung der Verhältnisse der nach dem Zusammenbruch "aus anderen als beamtenrechtlichen Gründen ausgeschiedenen Beamten" in bestehende Beamtenverhältnisse eingreifen? sie zur Anpassung an die tiefgreifenden politischen? wirtschaftlichen und sozialen Veränderungen umgestalten und Ansprüche daraus beschneiden» Das hat der erkennende Senat in BGHZ 14? 138 [143] in Übereinstimmung mit der Ansicht des Großen Senats für Zivilsachen (BGHZ 13? 265 [309? 319])näher begründet»
a) Der erkennende Senat hat (aaO 145/6) insbesondere ausgeführt? daß ein Verstoß gegen die Eigentumsgarantie des Art 14 GrundG und gegen Art 33 Abs 5 GrundG? soweit in ihm die Eigentumsgarantie? bezogen auf das bereits erdiente Gehalt? enthalten ist? nicht vorliegt?“weii spätestens vom 80 Mai 1945 an das alte Beamtenverhältnis unter dem Vorbehalt der Anpassung der aus ihm fließenden Vermögensansprüche
an die veränderten Verhältnisse stand, und weil deshalb nach dem 8» Mai 1945 aus dem ursprünglichen (alten) Beam-tehverhältnis überhaupt ein Gehalts- oder Versorgungsan-spruch in der vor jenem Zeitpunkt erwachsenen nominellen Höhe nicht "erdicht11 und damit ein "wohlerworbenes" Hecht und im Sinne der Eigentum'sgarantie unentziehbares "Eigentum" nicht entstanden war, soweit nicht besondere Anordnungen und Gesetze aus der Zeit nach dem 8, Mai 1945 eine eigene Anspruchsgrundlage abgeben.* Daß solche besonderen Hegelungen nach dem 8« Mai 1945 für Ruhestandsbeamte der Art des Klägers im beklagten Lande nicht ergangen waren, wird weiter unten erörtert werden»
Y/o die Grenze dessen liegt« was dem Beamten bei dieser Kürzung zugemutet werden darf und von ihm hinzunehmen ist, hat der erkennende Senat in seiner bisherigen Rechtsprechung niemals -abschließend Umrissen» Biese Brage kann auch hier unentschieden bleiben» Ber Senat ist aber stets (vgl aaO 144) davon ausgegangen, "daß bei der mit früheren Verhältnissen nicht vergleichbaren deutschen Situation in den Jahren, ..-.nach 1945 der Binzeianspruch des Beamten auf Gehalt - jedenfalls für eine gewisse Übergangszeit - nur eine relativ beschränkte Bedeutung besessen hat,%dessen Verlust in diesem Zusammenhang u/J» das Wesen des Beamtenverhältnisses nicht verletzt"» Bei Prüfung der Frage« ob dadurch, daß dem Kläger Pensionsansprüche bis zu dem 1» April 1951 durch § 77 des Gesetzes zu Art 131 GrundG gegen das beklagte Land versagt werden, diese "gewisse Übergangszeit" überschritten worden ist, ist zu berücksichtigen, daß der Kläger für den größten Teil dieser Zeit vom Land Schleswig-Holstein Bezüge etwa in Höhe der Hälfte seiner SuheStandsbezüge erhalten hat» Insoweit handelt es sich nicht um Fürsorgeleistungen, sondern um vorläufige Leistungen in Erfüllung der , beamtenrechtlichen Ansprüche, wie der Senat bereits aaO 146 dargelegt hat» Im Hinblick auf diese Leistungen kann die Versagung der anderen Hälfte der Buhegehaltsansprüche für die Zeit bis zu dem 1» April 1951 - auch verglichen mit den
l '
zahlreichen Fällen, in denen der Senat ähnlich lang dauernde und umfangreiche Entziehungen als zulässig angesehen hat -als Entziehung für eine zu demutbare Übergangszeit gewertet werden« 7' ^
Ein Verstoß gegen die Eigenturrisgarantie und gegen Art 33 Abs 5 GrundG liegt daher in der durch § 77 des Gesetzes zu Art 131 GrundG bewirkten Versagung von Ansprüchen für die Gruppe der Ruhestandsbesmten, zu der der Kläger gehört, nicht o ■
b) Eie Hegelung des § 77 des Gesetzes zu Art 131 GrundG, soweit sie der Gruppe der Euhestandsbeemten, zu der der Kläger gehört, betrifft, verstößt auch nicht gegen den Gleichheitssatz </
Auszugehen ist davon, "daß j-e-d e s Gesetz verallgemeinert, d,h„ daß der Gesetzgeber stet s, um zu einer Hegel zu kommen, von gewissen Besonderheiten der einzelnen Fälle, die geregelt werden sollen., absehen muß”, wie der Senat aaO S 144 bereits ausgeführt hat (vgl auch BGHZ 13,
265 [312])o Des gilt in besonderem Maße, wenn der Gesetzgeber gezwungen ist, einen so komplexen Gegenstand, wie den in Art 131 GrundG genannten, zu regeln* Hier ist eine sinnvolle und praktikable Regelung nicht möglich, ohne daß der Gesetzgeber den Kreis der rechtlich unerheblichen Besonderheiten einzelner Fälle und Fallgruppen weit zieht und sich auf wenige große, allgemeine Gesichtspunkte beschränkt, unter denen die Verhältnisse aller Betroffenen als gleich-bleibend betrachtet werden können* Solange der Gesetzgeber dabei unter Berücksichtigung der Weite der ihm gestellten Aufgabe nicht "unangemessen großzügig™ (in diesem Sinne willkürlich) vorhandene Besonderheiten vernachlässigt^ handelt er innerhalb der ihm zustehencen gesetzgeberischen Freiheit, die die Gerichte nicht nachzuprüfen befugt sind., wie der Senat aaO S 144/5 bereits ausgeführt hat (vgl auch BVerfGE 3» 58 [135/6]; BGHZ 13, 265 [312/3]).
Das Abstellen auf das sogenannte Kassenprinzip in § 1 Abs 1 Ziff 2 des Gesetzes zu Art 131 GrundG verstößt nicht
gegen den in dieser Y/eise umrissenen Gleichheitssatz» Sicherlich wird damit auf einen formalen Umstand abgestellt„ Das ist weitgehend auch hei allen Fristsetzungen, wie ZoBo der Vorschrift des § 4 Abs 1 Ziffer 1 des Gesetzes zu Art 131. GrundG (befugte Begründung eines Wohnsitzes oder eines Aufenthalts bis zu dem 23« Mai 1949 im Bundesgebiet) der Fall«, Solche Abgrenzungen sind unvermeidlich und dann gerechtfertigt, wenn durch sie im Prinzip eine Unterscheidung getroffen wird, die sachlich gerechtfertigt ist» Das Zurückgreifen auf das Kassenprinzip war auch deshalb nicht sachwidrig, weil in weitesten Gebieten der Bundesrepublik die Übernahme der Pensionslasten durch die westdeutschen Nachfolgeländer auf das Kassenprinzip abgestellt worden war, und zwar mit
gutem Grund, weil damals in den Wirren des Zusammenbruchs sich die zuletzt auszahlende westdeutsche Kasse verhält-' nismäßig leicht ermitteln ließ, während das Vorhandensein eines früheren westdeutschen. Dienstsitzes des Buhestandsbe-
amten bei der weitgehenden Zerstörung aller Personalunterlagen häufig nur schwer .nachzuprüfen war; die Berücksichtigung des Kassenprinzips diente damals auch am sichersten der Vermeidung von Doppelzählungen« Des weiteren war es sehr
zweifelhaft, ob und in welchem Umfange die Nachfolgeländer des praktisch deinol^'ssCiiGn aufgelösten Landes Preußen die
Pensionsverpflichtungen des Landes Preußen erfüllen mußten*
Die nach Art 131 GrundG zu treffende 2t ege lung sollte die
Beantwortung derartiger rechtlicher Zweifelsfragen grundsätzlich unnötig machen * Daß es für die Frage der Übernähme der Pensionslasten verschiedene Anknüpfungspunkte geben konnte, wie den Sitz der letzten auszahlenden Kasse (Kassenprinzip), den Sitz des letzten Dienstherrn des Buhe standsbeamten vorder Zurruhesetzung (Dienstsitzprinzip) oder eine anteilsmäßige Haftung der verschiedenen früheren Dienstherren,-— • liegt auf der Hand, o Aber auch die Anwendung'des Dienstsitz-prinzips würde bei all denjenigen Buhestandsbeamten zu Härten geführt haben, die nach längerer Dienstzeit im Westen
noch kurz vox ihrer Zurruhesetzung in den Osten versetzt
und erst kurz darauf in den Kühestand versetzt worden sind. Zu beachten ist auch, daß es sich im vorliegenden Palle nicht um die Entziehung der PensionsanSprüche für die Dauer«, sondern nur für eine nicht allzu lange Übergangszeit handelt. Es ist auch nicht willkürlich, wenn der Gesetz-geber die Gruppe der Ruhestandsbeamten, die ihren letzten Dienstsitz vor der Zurruhesetzung im Westen hatten«, nach ihrer Zurruhesetzung aber einer östlichen Kasse zur Zahlung der Pensionen ordnungsmäßig überwiesen worden sind, jedenfalls für die Zeit vor dem 1, April 1951 gleich behandelt ohne einen Unterschied zu machen, ob diese Kuhe-ständler nach dem Zusammenbruch wieder in den Westen zu-
rückgekehxt sind oder nicht. Diejenigen von ihnen, die in den .Westen bis zu dem Stichtag zürückgekehrt sind, erhalten
für die Zeit nach dem 1. April 1951 Bezüge nach dem Gesetz zu Art 131 GrundG und stehen damit erheblich besser, als
die im Osten verbliebenen. Der Gesetzgeber berücksichtigt damit ihre besondere Lage bereits weitgehend-Wenn er sich für die Zeit vor dem 1, April 1951 nicht besser als jene
im Osten verbliebenen Buheständler stellt und wenn er sich
nicht voll den stets im Westen verbliebenen Buhestandlern
gleichstellt, so erscheint das nicht sachfremd, weil sie
eine Zwischengruppe zwischen den stets im Westen verbliebenen Ruheständlern und den endgültig im Osten verbliebenen darstellenoPerner ist zu beachten, daß der Gesetzgeber das Kassenprinzip auch da angewendet hat, wo es die westdeutschen Länder belastet und wo die Anwendung des reinen Dienstherrnprinzips dazu führen müßte, daß den Buhestands-beamten Ansprüche im Westen überhaupt nicht zuständen, Denn die Ruhestandsbeamten, die ihren letzten Dienstsitz im
Osten hatten, nachher aber ordnungsmäßig an westdeutsche Kassen überwiesen worden sind, erhalten nach der Regelung des Gesetzes zu Art 131 GrünaG ihre vollen Bezüge im Westen,Dement sprechend wird denn auch das Abstellen auf das Kassenprinzip in allen Kommentaren zu dem Gesetz zu Art 131 GrundG, soweit zu dieser Präge Ausführungen gemacht werden
' (:Vgl.'z.Bo -Arnim § 1 Arm 33 $ Ander s 3 »Auf! § 1 Anm 11 S 39/40), als eine relativ "gerechte1* Lösung betrachtete
§ 77 in Verbindung mit § 1 Abs 1 Ziff 2 des Gesetzes zu Art 131 GrundG verstößt daher auch für solche Ruhestsnds-■ösamten wie den Kläger> die ihren letzten Dienstsitz vor der Zurruhesetzung im Westen hatten? nachher aber - sei es auch aus fcriegsbedingten Gründen - wegen ihrer pensionsanspräche an eine im Osten gelegene Stelle überwiesen wurden? und nach dem Zusammenbruch wieder in den Westen zurückgekehrt sind? nicht gegen den Gleich he it s s at z»
Deshalb können Ansprüche des Klägers aus der Zeit. vor dem lo April 1951 gegen das beklagte Land gemäß § 77 des Gesetzes zu Art 131 GrundG grundsätzlich nicht geltend gemacht werdeno
V
Sine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht nach § 63 ■^bs 3 des Gesetzes zu Art 131 GrundG nur? soweit eine vom lande erlassene günstigere Regelung erlassen oder eine günstigere Einzelmaßnahme getroffen worden ist«,
Daß letzteres der Pall sei? ist nicht behauptet worden». &ine günstigere landesxe.chtliehe Regelung ist ebenfalls dicht erlassen»
Allerdings hat das beklagte Land im Eevisionsrechts-äug (S 10 der Revisionsbegründung) selbst vorgetragen?, daß es die Jersorgungsbezüge derjenigen Versorgungsberechtigten ie ixuner innemalb £es (jepietes des jetzigen Landes Nie-
dersachsen in preußischen Diensten gestanden haben? in gewissem Umfang übernommen hat? nämlich im Rahmen der finanz-technischen Anweisung Er 880 Es bedarf daher der Prüfung? ob der Kläger zu denjenigen Beamten gehört? deren Versorgung das beklagte Land nach seinem eigenen Vortrag Uber-
nominen hat» Zu diesem Zweck ist darüber zu entscheiden? ob an den Kläger nach der Pinanztechnischen .Anweisung Hr 88 Zahlungen hätten geleistet werden dürfen» Träfe das zu, so wären kraft'dieser landesrechtlichen Regelung auch dem Kläger die vollen Versorgungsbezüge für die streitige Zeit zu zahlen»
Vorweg sei bemerkt? Die Pinanztechnische Anweisung Nr 88 der britischen Militärregierung vom 10» Pebruar 1947 (Haushalts-und Besoldungsblatt für das britische Besatzungsgebiet 1947 S 14) begründet ihrerseits keine Ansprüche; sie behandelt nur die Präge? ob Besatzungsrecht der Geltendmachung: von - anderweit begründeten - Gehalts- Buhegehälts-ansprüchen entgegensteht (Urteil vom 12. Juli 1951 - III ZB 159/50; vom 5» April 1956 - III ZB 234/54; auch Beschluß p pr des Großen Senats vom 20. Mai 1954 ~GSZ 5/53 S 47 - = BGHZ 13? 265 [306])„ Hier kommt es aber nicht darauf an? ob der Kläger aus jener Pinanztechnischen Anweisung Hechte herleiten kann; vielmehr wird die Pinanztechnische Anweisung nur : , deshalb herangezogen? weil das beklagte Land selbst vorträgt, im Hahnen der nach jener Anweisung zulässigen Zahlungen auch die Versorgung zuletzt in seinem Gebiet tätig gewesener preußischer Huhestandsbeamter übernommen zu haben» Deshalb interessiert hier auch nicht.die Präge? ob die Pinanztechnische Anweisung Hr 88? wie der vom Berufungsgericht eingeholte Bescheid der Besatzungsmacht besagt, eine gültige; Anweisung der Besatzungsmacht war? und wie Tange sie gegolten hat»
Die Pinanztechnische Anweisung Hr 88 knüpft an das sogenannte Kassenprinzip an. Auf die nach Ansicht des Berufungsgerichts (Urteil S 12) bestehende Möglichkeit, den englischen Text der Ziffer 2a der pinanztechnischen Anweisung
’Tensions that were in payment at Kassen in the British Zone th '
on 8 May 1945 will continue to be paid in fulltv sprachlich verschieden auszulegen ("zu zahlen waren”[so im Haushalts-und Besoldungsblatt 1947?14] und ’’gezahlt wurden” [so im Hds
ABI 1947 S IB some im Haushalts-und Besoldungsblatt 1947? 53]), kommt es nicht mehr an? nachdem oben ausgeführt wurde« daß eine ordnungsmäßige Überweisung des Klägers an die Pen-sions-und Regelungsbehörde in Prankfurt/Oder erfolgt war. Danach war am 8, Hai 1945 keine Kasse in der britischen Zone vorhanden? die an den Kläger eine Pension "zu zahlen hatte“ oder “gezahlt hat“»
Es bleibt also nur noch zu prüfen? ob aus Ziffer 3 der Pinanztechnischen Anweisung entnommen werden muß? daß das beklagte Land an der Auszahlung solcher Pensionen nicht gehindert war, Diese Bestimmung lautet?
“Bis zu dem Vierzonen-Abkommen werden Pensionen von Ruhestandsbeamten? die die britische Zone nach dem 8, Mai 1945 betreten haben? auf einen nicht die Hälfte der Pension übersteigenden Teil beschränkt. Die geringste Zahlung ist 100 RM pro Monat plus 20 RLI für jeden unterhaltsberechtigten Angehörigen? die höchste Zahlung 300 RM für einen Ruhestandsbeamten und 200 EM für eine Witwe, Diese Bestimmung findet in. gleicher Weise Anwen dung auf Pensionen für. den Dienst im Reich? der Provinz? dem Land? dem Kreis oder der Gemeindeo“
Diese Bestimmung war gedacht für den Pall? daß in ein Land der britischen Zone ein nach dem Kassenprinzip von der sowjetisch besetzten Zone zu versorgender Ruhestandsbeamter kam Dieser konnte einen Vorschuß aufseine Pension auch in den Ländern der britischen Zone erhalten. Der Kläger ist aber nicht in das beklagte Land verzogen? sondern in das Land Schleswig-Holstein, Zahlungsberechtigt war also nach dieser Bestimmung nicht das beklagte Land? sondern das Land Schleswig-Holstein; dieses hat auf Antrag des Klägers im Rahmen jeher Anordnung auch tatsächlich Vorschüsse auf die Pension des Klägers geleistet. Daß das beklagte Land auch in diesem Rahmen Pensionszahlungspflichten Beamten gleicher Art gegenüber übernehmen wollte? ist weder aus dem Vortrag des
Beklagten Landes noch aus seinem Verhalten zu entnehmen#
Auch hat der Kläger seihst nicht behauptet, dai3 in anderen Pallen gleicher Art das beklagte Land die Versorgung solcher Euhestandsbeamten, wenn sie ihren letzten Dienstsitz im beklagten Land gehabt haben, übernommen hätteo Gerade in dem Erlaß des bieder sächsischen Ministers der Finanzen vom 7. März 1949 - Abt, 1/5 - 1053 51/4 - ist unter Ziffer 3 reine generelle Übernahme der Versorgungelasten nach dem Dienstsitzprinzip abgelehnt worden» Dort heißt esg
" Versorgungsberechtigte9 die aus einer Planstelle im Bereich der jetzigen biedersächsischen Landesverrat-tung in den Euhestand versetzt sind« die aber nachweislich lediglich aus kriegsbedingten Gründen und mit dem erkennbaren Willen, baldmöglichst wieder zurückzukehren 9 ihren Wohnsitz vorübergehend in anderen Gebieten genommen hatten und spätestens bis zu dem 31- Dezember 1947 in das Land biederSachsen zurückgekehrt sind, erhalten Bezüge nach Ziffer 1 der Pinanztechnischen Instruktion Nr 88, sofern sie mehr als die Hälfte ihrer planmäßigen Dienstzeit als Beamte bei Behörden innerhalb des .jetzigen Landes Nie'der Sachsen abgeleistet habeno Das gleiche gilt für ihre HinterbliebenenoM
Da der Kläger nur ganz kurze Zeit im Gebiet „des beklagten Landes tätig war , den großten Teil seiner Diensttaltigkeit aber im Gebiet des jetzigen Landes Schleswig-Holstein abgeleistet hat, fällt er nicht unter jene Eegelungo Daß andere Länder der britischen Zone in weiterem umfange die Versox-gungslasten nach dem Dienstsitzpxinzip übernommen haben? wie der Kläger hinsichtlich Schleswig-Holstein und Nordrhein-Westfa.len behauptet hat, ist unerheblich0 Es kommt wegen der Eigenständigkeit der Lander allein darauf an, ob und wieweit das beklagte Lan<l;;splöhe .Vexsorgungslasten nach dem Dienst-sitzpxinzip übernommen hat
Damit steht fest, daß eine günstigere landesrechtliche
Begebung, wonach der Klager auch für die Zeit vor dem 1. ipril 1951 ■ Versorgungsbezüge vom "beklagten Lande verlangen kann;, nicht getroffen isto
Nach alledem kann der Kläger Buhegehaltsansprüche für. die hier streitige Zeit (1. Mai 1945 bis 30* September 1949) gegen das beklagte Land nicht geltend machen. Das angefoch-tene Urteil ist daher aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen das die Klage abweisende Urteil, soweit das Berufungsgericht darüber erkannt hat. als unbegründet abzuweisen»
Da das Berufungsgericht eine Kostenentscheidung dem Bchlußürteil Vorbehalten hat, konnte nur über die Kosten des Bovisionsrechtszuges erkannt werden» Diese waren gemäß § 91 ZPO dem Kläger als der unterliegenden Partei aufzuerlegen»
Dr o pagendarm Dr. Kreft
Dr» fiußla ist beurlaubt und deshalb verhindert, zu unterschreiben 0
Dr» Geiger'
Dr» Geiger
Wolany