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BGH

Gericht: BGH

Der Beklagte, der abgeblendet hatte, als er den Lichtschein des Standlichtes san,.-erkannte den Lastzug erst, als er sich kurz vor ihm befand. De^|^ dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und die Klage gegen den Beklagten abgewiesen hat, ist vom Oberlandesgericht unter' Zurückweisung der Berufungen jener beiden auf die Berufung der IClägerin der Anspruch auch gegenüber dem Ee- ■ klagten dem Grunde nach für gerechtfertigt. Das Berufungsgericht hat für erwiesen erachtet, dass an dem auf der Strasse festliegenden Lastzug allein das . gebrannt hat, welches die linke Pegrenzung des Lastzuges nicht kennzeichnete, und dass ferner der verurteilte frühere uitbeklagte, Kraftfahrer De^|^, den Beklagten ing|||^^ auch nicht durch Auf- und Abblenden des Schein- • werfers gewarnt hat. Es hat ein Verschulden auch des Beklagten an dem Unfall bejaht. Das Oberlandesgcricht nacht dem geklagten auch nicht zun Vorwurf, dass er, als er abblendete, den Lastzug als solchen noch nicht erkannt habe. Es erblickt aber ein für den Unfall ursächliches Verschulden des Beklagten, darin, dass er, als er abblendete, seine Geschwindigkeit nicht verringert habe. Der Beklagte habe selbst eine Verringerung der Geschwindigkeit nicht behauptet, sondern diese nur daraus gefolgert, dass er mit seinem rechten Buss, um abzublenden, einen Augenblick den Gashebel verlassen habe. Auch aus der Zeugenaussage des Mitinsassen ergebe sich, aass der Beklagte die .Geschwindigkeit jedenfalls nicht Da der Beklagte’ mit den abge-blendeten Scheinwerfern die Strasse nur auf 25 m habe übersehen können, habe er seine Geschwindigkeit der Beleuchtung seines Personenkraftwagens enpassen müssen. Die Revision rügt, dass der Vorderrichter nicht festgestellt habe, mit welcher Geschwindigkeit der Beklagte gefahren sei. Unter den obwaltenden Umständen sei die Geschwindigkeit von 30 - 40 km/h auch bei Abblendung auf freier Strasse nicht zu hoch gewesen. Andere Kraftfahrer seien nur um Haaresbreite einem Zu-sammenstoss entgangen, weil sie im letzten Augenblick gewarnt wordenseien, so der als Zeuge vernommene St^m^ durch Blinkzeichen und Y/ille dui’ch das Scheinwerferlicht eines entgegenkommenden Autos, Daraus, dass der Berufungsrichter die Geschwindigkeit, mit welcher der'Beklagte gefahren ist, nicht festgestellt hat, kann keine berechtigte Revisionsrüge hergeleitet werden. sassen des Kraftwagens des Beklagten, als Zeugen über den Ur.fallhergang vernommen» der selbst zugegeben hat, angetrunken gewesen zu sein, bezeichnet die Geschwindigkeit als nicht allzu hoch. Selbst wenn man der Auffassung des' Beklagten folgt, dass die Geschwindigkeit anfänglich 4-0 km/h und nach dem Abblenden zwischen 30 - 40 km/h betragen habe, so steht dies der Beststellung des Berufungsrichters nicht entgegen, dass der Beklagte nach dem Abblenden seine Geschwindigkeit nicht wesentlich herabgesetzt hat. Der Lastzug bildete im vorliegenden Falle ein sehr gefährliches Verkehrshindernis, mit dessen falscher Aufstellung auf der Strasse und ungenügenden und irreführenden Sicherung für den Strassenverkehr der‘Beklagte allerdings nicht von vornherein rechnen konnte. 7,rie breit-die Fahrbahn neben dem Lastzug an der östlichen Strassenseite .bis zu dem Sommerweg war, hat das Oberlsndesgericht nicht festgestellt Lass Personenwagen auf der östlichen Strassenceitc an dem Lastzug vorbei gelangen konnten, ergibt sich daraus, dass •/' andere Fahrzeuge dort noch ungefährdet vorbeigefahren sind.. \;renn nun auch der Beklagte von vornherein mit der durch den Lastzug hervorgorufenen ungewöhnlichen Verkehrsenge nicht rechnen konnte, so hätte er doch seine Fahrweise auf das auftauchende Hindernis einstellen müssen, welches ihm.durch den schwachen Lichtschein angedeutet wurde, den er aber, in seiner Bedeutung mit Sicherheit nicht überschauen konnte. Dem Vorderrichter ist darin Recht zu geben, dass das Licht dem' Beklagten hätte verdächtig Vorkommen müssen, weil es sich nicht bewegte, !,lochte der Beklagte auch wie andere Verkehrsteilnehmer, so die Zeugen St^H^, und. gemäss ihren Bekundungen das schwache Licht als von einem 1 Radfahrer oder Motorradfahrer herrührend angesehen haben, eine Annahme, die auch der im Strafverfahren gehörte Sach-verständige in seinem Gutachten als möglich unterstellt, so hätte ihm doch die Unbeweglichkeit des Lichts auf .der Pahrsträsse mitten in der Nacht zu denken geben und ihn veranlassen müssen,mit besonderer Sorgfalt auch in der Bemessung seiner Geschwindigkeit sich zu'verhalten. •Venn er dabei auf den aufgeweichten Sommerweg geriet, so mag ihm dies, obwohl er die Örtlichkeit kannte, an sich bei der verkehrewidrigen Aufstellung des nur einseitig durch das rechte Standlicht beleuchteten Lastzuges nicht ' zu dem Vorwurf gereichen. dem und an die Chausseebäume geriet,'obwohl er nach sei-a ner Angabe auf eine Entfernung von etwa 20 n den Lastzug erkannt und seinen V/agen abgebremst hatte, beweist aber, dass er unter den gegebenen Verhältnissen in unvorsich- . •-tiger weise zu schnell gefahren ist, zu demal da die Strasse ' sehr abschüssig und der von dem Beklagten gesteuerte Opel . setzt die Annahme eines Kaftungsäusschlusses unter dem i Gesichtspunkt des stillschweigenden HaftungsVerzichts voraus, dass, sich der Verletzte der Möglichkeit.einer Ge-.' Mit seiner Revision wendet sich der Beklagte dagegen, dass der Berufungsrichter einen solchen Forderungserless verneint und jedenfalls ihn insoweit für be-woisfällig angesehen hat. Das Berufungsurteil führt hierzu aus, in der vom Beklagten behaupteten Äusserung der Klägerin, den Beklagten treffe keine Schuld, sie werde von ihm nie auch nur einen Pfennig annehmen, liege kein Verzicht, da ein solcher voraussetze, dass die Klägerin wisse oder'jedenfalls mit der Möglichkeit rechne, dass der Beklagte schuldhaft gehandelt habe und deshalb hafte. Der Beklagte hat aber in seiner Erwiderung auf die- Berufungsbegründung der Klägerin vom 7. Die im .gleichen Schriftsatz durch das Zeugnis des unter Beweis gestellte angebliche Verzichtserklärung der Klägerin' gegenüber dem Beklagten wird von diesem in Zusammenhang damit gebracht, dass seine Versicherung ihm keinen Versicherungsschutz habe gewähren wollen. Damit will sich der Beklagte einverstanden erklärt haben und deshalb nicht gegen seine Versicherung vorge- Die von dem Beklagten durch die Zeugen Kd^, Y/ollenweber und Y/o‘ unter Beweis gestellte angebliche Verzichtserklärung der . Klägerin und deren Annahme.durch den Beklagten ist erheblich, Das hat auch der Vorderrichter nicht verkannt, wenn er hierüber die Klägerin als Partei vernommen hat. V/enn nun auch die Klägerin als Partei unter Eid bekundet hat, sie habe dem Beklagten keine Forderungen erlassen, sie. Denn auch die eidliche Aussage der Partei ist für das Gericht ■ nicht swingend, vielmehr nach § 286 ZPO vom Gerieht frei ; su würdigen (§ 453 Abs 1 ZPO). Im vorliegenden Falle ist ■ nach dem Protokoll die eidliche Vernehmung der Klägerin in der letzten mündlichen Verhandlung auf Antrag des Be-' klagten erfolgt. zu dem-Ausdruck gebracht, dass er auf die Vernehmung der von ihm 'benannten Zeugen verzichte, und stattdessen eich mit der Parteivernehmung der Klägerin begnügen wolle «••• Nach der eidlichen Vernehmung der Klägerin haben die.Parteien erneut zur Sache mit den früheren Anträgen verhandelt, Per Inhalt des am 7. August 1950 zu den' Gerichtsakten gelangten Schriftsatzes des Beklagten vom gleichen Tage mit dem Zcugenbevoiserbieten ist Gegenstand der mündlichen Ver-.handiung vom 8. Der Berücksichtigung des schriftsützlich angekündigten und im Verhandlungstermin vorgetragenen Bow eis erb ie tens durch das Gericht würde auch ..dann nichts entgegengestsnden haben, wenn, wie die Klägerin in ihrer. September .1949 ein Geständnis dahin zu erblicken sei, dass die Klägerin ihm eine Schuld an dem Unfall.nicht zugeträut und ihm nur deshalb erklärt habe, von ihm keinen Schadensersatz Die Sache war zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die-Kosten .des Revisionsrechtszuges, über , die noch nicht entschieden werden kann, an das- Berufungsgericht zurückzuverweiseh.

Zitierte Normen: § 4 ZPO
UnfallStrasseLastzugBrfrühGeschwindigkeitKlägerin

Volltext der Entscheidung

IXX. ZB. UUiP.
Verkündet era 4. Oktober 1951 gez. Gros, Justizangesteliter, als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle ,
• 1 jn _____________________V_o_l_k_e_s
In dem .Rechtsstreit
 des ViehhUndlers Otto 3in	A®	d#	Sch^^,
Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsklägers, - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
g e g e n
die V/itwe Lydia	geb..	Hefl^in
,, Löttringhausenerstrasse 330, '
Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozessbevollmächtigter:
Rechtsanvialt Br.
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 27» September 1951 unter Mitwirkung der Bundesrichter. Br. Delbrück, Professor Br.
Meiß, Br. IQeinswefers, Br. Gelhaar und Br. Bock
 für Recht erkannt:
Bas Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlanöesgerichts in Karara vom 8. August 1950 wird insoweit aufgehoben, als gegen den Beklagten	erkannt	ist.
• In diesem Umfang'wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des. Revisicnsrechtszuges, an das Berufungsgericht' zurückverwiesen.	...
"	■	Von	Rechts	wegen.
4
Salbest arid s
Der Beklagte befuhr am 14. Dezember 1946 morgens gegen 3.'30 Uhr zusammen mit dem Ehemann der Klägerin und dem Viehhändler Hermann	als	Fahrgästen, mit denen er seit
 den Vorabend unterwegs war,’ Bekannte besucht hatte und auch in zwei ’Wirtschaften eingekehrt war, am Steuer seines Personenkraftwagens Opel P 4 sitzend die	Strasse	...
in DI
scp 771
in nördlicher Dichtung nach Als er sich in.der Nähe des einzeln gelegenen Hau-■’ 502 befand, bemerkte er ein schwaches 'Licht, auf
 der Strasse. Dieses Licht rührte von einem Standlicht' eines aus Zugmaschine und Anhänger bestehenden Lastzuges her, der dem Bauern Friedrich	in Ho|
gehörte und von dem Kraftfahrer Nikolaus De^^^P in
 gefahren wurde. Der Lastzug hatte am Nachmittag des 13'. Dezember 1946 mit 6 t Schlammkohle beladen die Ha^~ HP Strasse in nördlicher Lichtung nach Hagen befahren, war aber kurz hinter dem Hause Nr 502 die Strasse,’die dort steil bergauf führt und damals durch verstreute Schlammkohle schlüpfrig geworden war, nicht hinaufge- .	..	.
kommen und war dann, da die Kolben im Motor festbrannten, mitten auf der Strasse liegen geblieben. An dem Lastzug waren' nur ein Standlicht und ein Scheinwerfer gebrauchs—■ fähig; beide konnten nur abwechselnd eingeschaltet werden! Der Beklagte, der abgeblendet hatte, als er den Lichtschein des Standlichtes san,.-erkannte den Lastzug erst, als er sich kurz vor ihm befand. Er fuhr scharf.'nach rechts, geriet dabei auf deni aufgeweichten Sommerweg an." der östlichen Strassenseite neben der Fahrbahn ins Schleudern, prallte nacheinander an zwei Chausseebäume und kam-
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~ 3 -
Gsnn an clem dritten Baum schräg zur Strasse zu dem Stehen. Durch die V/ucht des Anpralls wurde die rechte Seite des Personenwagens auf gerissen und der hinten im Y'agen sitzende Ehemann der Klägerin tödlich verletzt, \i»ährenä der vorne neben dem Beklagten sitzende	leichtere	Ver-
letzungen davontrug. Der Beklagte ist durch die Strafkammer des. Landgerichts in D^H9» Ds^(^ durch die Strafkammer des Landgerichts in Hagen von der Anklage der fahrlässigen Tötung fr ei gesprochen worden. Die Klägerin hat als alleinige Erbin ihres verstorbenen Mannes mit der Klage von den Beklagten und von und	als Gesamtschuldnern Schadensersatz durch
 Zahlung der Beerdigungskosten und einer Unterhaltsrente verlangt« Y/ährend das Landgericht die Ansprüche der Klägerin gegen	und.	De^|^	dem	Grunde	nach	für
 gerechtfertigt erklärt und die Klage gegen den Beklagten abgewiesen hat, ist vom Oberlandesgericht unter' Zurückweisung der Berufungen jener beiden auf die Berufung der IClägerin der Anspruch auch gegenüber dem Ee- ■ klagten	dem Grunde nach für gerechtfertigt. er-
klärt worden. Mit der Revision verfolgt dieser Beklagte die Abweisung der gegen ihn gerichteten Klage.' Die Klä- ' gerin bittet um Zurückweisung der Revision.
En.tacheidungsgr ünde:
Das Berufungsgericht hat für erwiesen erachtet, dass an dem auf der Strasse festliegenden Lastzug allein das . -
rechte Standlicht, in Fahrtrichtung des Lastzuges gesehen.
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gebrannt hat, welches die linke Pegrenzung des Lastzuges nicht kennzeichnete, und dass ferner der verurteilte frühere uitbeklagte, Kraftfahrer De^|^, den Beklagten ing|||^^ auch nicht durch Auf- und Abblenden des Schein- • werfers gewarnt hat. Es hat ein Verschulden auch des Beklagten	an dem Unfall bejaht. Der Berufungsrich-
ter gelangt zwar entgegen der ursprünglichen Behauptung der Klägerin, der Beklagte.habe während der Fahrt unter Alkoholeinfluss gestanden und dadurch den Unfall verschuldet, auf Grund seiner Beweiswürdigung zu der Feststellung, dass der Beklagte seinen Personenkraftwagen nicht im sngetrunkenen Zustande gefahren habe. Die Klägerin hatte bereits in ihrer Eerufungsbegründung im V.. Gegensatz zu den Ausführungen der früheren Mitbeklagten
 und	in	ihrer	Berufungsbegründung	sich
 dieser such vom Landgericht vertretenen Auffassung angeschlossen. Das Oberlandesgcricht nacht dem geklagten auch nicht zun Vorwurf, dass er, als er abblendete, den Lastzug als solchen noch nicht erkannt habe. Es erblickt aber
 ein für den Unfall ursächliches Verschulden des Beklagten, darin, dass er, als er abblendete, seine Geschwindigkeit nicht verringert habe. Der Beklagte habe selbst eine Verringerung der Geschwindigkeit nicht behauptet, sondern diese nur daraus gefolgert, dass er mit seinem rechten Buss, um abzublenden, einen Augenblick den Gashebel verlassen habe. Dadurch sei aber die Geschwindigkeit des . Fahrzeuges nur ganz unerheblich verringert worden. Auch aus der Zeugenaussage des Mitinsassen	ergebe	sich,
 aass der Beklagte die .Geschwindigkeit jedenfalls nicht
. - t» -
wesentlich herabgesetzt habe. Da der Beklagte’ mit den abge-blendeten Scheinwerfern die Strasse nur auf 25 m habe übersehen können, habe er seine Geschwindigkeit der Beleuchtung seines Personenkraftwagens enpassen müssen. Hinzu komme, dass dem Beklagten das Lickt habe verdächtig Vorkommen müssen, weil es sich nicht bewegt habe, insbesondere nicht näher an den westlichen Strassenrand herangefahren sei.
Die Revision rügt, dass der Vorderrichter nicht festgestellt habe, mit welcher Geschwindigkeit der Beklagte gefahren sei. Ohne eine solche Feststellung sei eine Beurteilung, ob der Beklagte zu schnell gefahren sei, nicht . möglich. Der Beklagte meint, die Geschwindigkeit könne nur zwischen 30 - 40 km/h betragen haben. Br habe bei seiner polizeilichen Vernehmung in den Strafakten am 14. Dezember 1946 angegeben, dass er bei Fernlicht mit 40 km/h gefahren sei, wovon auch der erste Richter und der Strafrichter ausgegangen seien. Diese Geschwindigkeit habe sich zwangsläufig dadurch verringert, dass er den Fuss von dem Gashebel weggenomnen und den Abblendhebel bedient habe. Unter den obwaltenden Umständen sei die Geschwindigkeit von 30 - 40 km/h auch bei Abblendung auf freier Strasse nicht zu hoch gewesen. Kit einem so un-.‘ vernünftigen Verhalten der früheren Kitbeklagten
 und De^HB, ®ie einen Lastzug auf der falschen Strassenseite, noch dazu mit unzureichender, einseitiger Beleuchtung auf der falschen Seite ohne weitere Sicher-
 
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heits- und Y/arnzeichen hätten stehen lassen, habe der Beklagte nicht rechnen können und zu rechnen brauchen. Andere Kraftfahrer seien nur um Haaresbreite einem Zu-sammenstoss entgangen, weil sie im letzten Augenblick gewarnt wordenseien, so der als Zeuge vernommene St^m^ durch Blinkzeichen und Y/ille dui’ch das Scheinwerferlicht eines entgegenkommenden Autos,
 Daraus, dass der Berufungsrichter die Geschwindigkeit, mit welcher der'Beklagte gefahren ist, nicht festgestellt hat, kann keine berechtigte Revisionsrüge hergeleitet werden. Der Beklagte rügt selbst nicht, dass etwa ein dahin zielender Beweisantritt übergangen wäre» Bas Landgericht hat den bei den Unfall verletzten	den	Kitin-
sassen des Kraftwagens des Beklagten, als Zeugen über den Ur.fallhergang vernommen»	der	selbst	zugegeben	hat,
 angetrunken gewesen zu sein, bezeichnet die Geschwindigkeit als nicht allzu hoch. Der zu dem Schadensersatz verurteilte Lastzugfahrer üe^H^-hat bei seiner polizeilichen . Vernehmung im Strafverfahren ebenso wie sein Mitfahrer Kana	angegeben, dass der Beklagte sehr schnell
 gefahren sei. Weitere l’atzeugen sind nicht vorhanden und . auch nicht benannt. Selbst wenn man der Auffassung des' Beklagten folgt, dass die Geschwindigkeit anfänglich 4-0 km/h und nach dem Abblenden zwischen 30 - 40 km/h betragen habe, so steht dies der Beststellung des Berufungsrichters nicht entgegen, dass der Beklagte nach dem Abblenden seine Geschwindigkeit nicht wesentlich herabgesetzt hat. Dazu war der Beklagte- aber^ wie der Berufungsrichter-mit Hecht angenommen hat, verpflichtet. Der Senat hat bereits in
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seinem Urteil vom 21. Juni 1951 - III ZR 177/50 - in Anlehnung an die Rechtsprechung des Reichsgerichts (HG in JV/ 1937? 835. Hr 12) hervorgehoben, dass dann, wenn der Überblick Liber die Fahrbahn durch die Dunkelheit behindert ist, die Geschwindigkeit grundsätzlich nicht grösser sein dürfe als eine solche, die einen Bremsweg bedingt, '• der geringer ist als die Sehweite des ’Yagenführers. Sr hat weiter ausgeführt, dass die zulässige Geschwindigkeit ausser durch die Unübersichtlichkeit der- Fahrbahn auch durch aus der Verkehrslage sich ergebende Umstände ; bedingt sei. Der Lastzug bildete im vorliegenden Falle ein sehr gefährliches Verkehrshindernis, mit dessen falscher Aufstellung auf der Strasse und ungenügenden und irreführenden Sicherung für den Strassenverkehr der‘Beklagte allerdings nicht von vornherein rechnen konnte. In dieser Beziehung hat das Berufungsgericht im angefochtenen Urteil bei Y/urdigung des schuldhaften Verhaltens der frü- • ■heron Kitbeklagten	und	De4|||^	festgestellt,	'
dass der in der dunklen und diesigen Dacht nur mit einem-
schwachen Standlicht rechts beleuchtete‘Lastzug über die, Kitte der Strasse hinaus auf der linken ostwärtigen Strasser.seite gestanden habe. Sine Reihe von Fahrern sei westlich, also an sich verkehrswidrig, an dem Lastzug vorbeigefahren. Die Fahrzeuge wären, wenn der Lastzug die Strasse nur bis zur Kitte gesperrt hätte, ostwärts . vorbeigefahren, zu demal der ostwärtige Sommerweg 2,60 m, der' westliche aber nur 1 m breit sei. 7,rie breit-die Fahrbahn neben dem Lastzug an der östlichen Strassenseite .bis zu dem Sommerweg war, hat das Oberlsndesgericht nicht festgestellt
 Lass Personenwagen auf der östlichen Strassenceitc an dem Lastzug vorbei gelangen konnten, ergibt sich daraus, dass •/' andere Fahrzeuge dort noch ungefährdet vorbeigefahren sind.. \;renn nun auch der Beklagte von vornherein mit der durch den Lastzug hervorgorufenen ungewöhnlichen Verkehrsenge nicht rechnen konnte, so hätte er doch seine Fahrweise auf das auftauchende Hindernis einstellen müssen, welches ihm.durch den schwachen Lichtschein angedeutet wurde, den er aber, in seiner Bedeutung mit Sicherheit nicht überschauen konnte. Auch nach der heutigen Hechtslage, wonach jeder Verkehrs- . teilnehmer von jedem anderen die erforderliche Rücksicht auf den übrigen Verkehr erwarten darf, besteht eine'derer-, tige Verpflichtung für den Fahrer, worauf der Senat in der erwähnten Entscheidung bereits hingewiesen hat. Dem Vorderrichter ist darin Recht zu geben, dass das Licht dem' Beklagten hätte verdächtig Vorkommen müssen, weil es sich nicht bewegte, !,lochte der Beklagte auch wie andere Verkehrsteilnehmer, so die Zeugen St^H^,	und.
gemäss ihren Bekundungen das schwache Licht als von einem 1 Radfahrer oder Motorradfahrer herrührend angesehen haben, eine Annahme, die auch der im Strafverfahren gehörte Sach-verständige	in seinem Gutachten als möglich
 unterstellt, so hätte ihm doch die Unbeweglichkeit des Lichts auf .der Pahrsträsse mitten in der Nacht zu denken geben und ihn veranlassen müssen,mit besonderer Sorgfalt auch in der Bemessung seiner Geschwindigkeit sich zu'verhalten. Br durfte nicht Mt abgeb-lendetem Licht, ohne die. Geschwindigkeit herabzusetzen, .weiterfahren. Der Beklagte; hat aber mit im wesentlichen unverminderter Geschwindig-,
 
koit,. als er nach seiner Angabe. etwa 20 m vor sich den Lastzug genährte, versucht, an dem Hindernis scharf rechts vorbeizukonnen und erst dann leicht abgebrenst.
•Venn er dabei auf den aufgeweichten Sommerweg geriet, so mag ihm dies, obwohl er die Örtlichkeit kannte, an sich bei der verkehrewidrigen Aufstellung des nur einseitig durch das rechte Standlicht beleuchteten Lastzuges nicht ' zu dem Vorwurf gereichen. Die Tatsache, dass er ins Schleu- '? dem und an die Chausseebäume geriet,'obwohl er nach sei-a ner Angabe auf eine Entfernung von etwa 20 n den Lastzug erkannt und seinen V/agen abgebremst hatte, beweist aber, dass er unter den gegebenen Verhältnissen in unvorsich- . •-tiger weise zu schnell gefahren ist, zu demal da die Strasse ' sehr abschüssig und der von dem Beklagten gesteuerte Opel . P 4 nach seinem eigenen Vortrag .ein altes hochbeiniges Fahrzeug mit kurzem Hscstand war, das unter solchen Um- ; stünden sieh schwer in der Gewalt halten liess.. Wenn	;
danach der Berufungsrichter zu dem Ergebnis gel-angt, der Beklagte habe den Unfall schuldhaft verursacht, so ist dies rechtlich nichtzu beanstanden. Eer Beklagte hätte in'der Tat, nachdem er den Lastzug erkannt hatte, bei ... herabgesetzter Fahrt seinen V/agen rechtzeitig zu dem Stehen bringen oder langsam ostwärts =am Lastzug vorbeifahren können, wie dies andere Fahrer, z. B. Steffens und Hei-derich, auch getan haben. Dazu'war er. nach § 9. Abs 2 St VC 7. verpflichtet,	.
Anhaltspunkte für ein mitwirkendes Verschulden des •
Ehemanns der Klägerin an dem Unfall sind nicht gegeben.
Dieser konnte sich ohne Verschulden den Beklagten als
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Fahrer anvertrauen, da nach den Feststellungen des Oberland csgerichts der Beklagte vieüer angetrunken noch übermüdet die Rückfahrt, bei der sich der Unfall ereignete,
. angetreten hatte.
.'das Berufungsurteil verneint ferner, dass der Ehemann der ICl&gerin dadurch, dass er von Beklagten unentgeltlich in dessen Hraftwagen mitgenommen worden sei,' auf seine Haftungsansprüche verzichtet habe, weil in der unentgeltlichen Uitnafcme allein noch kein solcher Verzicht liege, vielmehr weitere,.hier.von dem Beklagten nicht vor-‘ getragene Merkmale hinzukommen müssten-, um im Eihzelfalle . einen solchen Haftungsausschluss annekmen zu können. Auch . hierin ist kein Rechtsverstoss zu erblicken. Der Senat hat bereits in seinem Urteil vom 17. Hai 1351 - III ZU 57/51 - (EGUZ 2, 15S ff) näher ausgeführt, dass ein Kaf- .
■ tungsvorsicht entsprechend den im Schuldrocht herrschen-• den Grundsätzen nur durch entsprechende Willenserklärungen des‘Fahrgastes und des Fahrers oder Halters des Xraftfahr- . zouges aus tend e kommen könne', wobei allerdings ein solcher'
. Haft ungs verzieht nicht ausdrücklich erklärt oder angenom-men zu worden brauche, sondern auch ein Verhalten genügen könne, cas olnen Schluss auf die stillschweigende Abgabe , entsprechender Willenserklärungen zulasse-. Immer aber . setzt die Annahme eines Kaftungsäusschlusses unter dem i Gesichtspunkt des stillschweigenden HaftungsVerzichts voraus, dass, sich der Verletzte der Möglichkeit.einer Ge-.' führ dung durch den Umstand, der für - den Unfall ursächlich geworden-ist, bewusst gewesen ist. Hieran fehlte es aber ’ . '
 
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auf Seiten des verunglückten Ehemanns der Klägerin gänzlich, da der-Unfall allein auf nicht vorhersehbare fahrtechnische Fehler zurückzuführen ist.
I)er Beklagte hat sich schliesslich darauf berufen, dai •die Klägerin ihm die gegen ihn erhobenen Forderungen erlassen' habe. Mit seiner Revision wendet sich der Beklagte dagegen, dass der Berufungsrichter einen solchen Forderungserless verneint und jedenfalls ihn insoweit für be-woisfällig angesehen hat. Das Berufungsurteil führt hierzu aus, in der vom Beklagten behaupteten Äusserung der Klägerin, den Beklagten treffe keine Schuld, sie werde von ihm nie auch nur einen Pfennig annehmen, liege kein Verzicht, da ein solcher voraussetze, dass die Klägerin wisse oder'jedenfalls mit der Möglichkeit rechne, dass der Beklagte schuldhaft gehandelt habe und deshalb hafte. Dass ■ diese Voraussetzung bei der Klägerin wenigstens zu der Zeit vorlag, als sie die Klage gegen den Beklagten im Januar 1949 einreichte, wird man nicht in Abrede stellen können Der Berufungsrichter führt dann weiter aus, der Beklagte habe die etwaige Äusserung der Klägerin nicht als Verzicht betrachtet, sondern lediglich vorgetragen, um darzutun, das er seine Schuld der Klägerin gegenüber nicht anerkannt habe Richtig ist, dass der Beklagte die angebliche Äusserung der Klägerin, den Beklagten treffe keine Schuld, gemäss seinem,. Schriftsatz vom 10. September 1949 vor dem Landgericht im • Zusammenhang mit dem Bestreiten eines Schuldanerkenntnisses vorgebracht hat. Rach der Behauptung des Beklagten soll die Äusserung ihn gegenüber im Anschluss an seinen Freispruch !:
 
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Strafverfahren erfolgt sein. Ihre behauptete und durch aas Zeugnis des Kraftfahrers Wilhelm	unter	Beweis
 gestellte Wiederholung durch die Klägerin diesem und auch .anderen Personen gegenüber mit dem Hinzufügen, die Klägerin wolle von dem Beklagten keinen Pfennig haben, mag noch nicht notwendig zu der Annahme eines ernsthaften und bindenden 'Verzichtwillens auf Seiten der Klägerin und der stillschweigenden Annahme eines erklärten Verzichts durch den Beklagten mit der Wirkung eines vertraglichen Erlasses gegenüber dem Beklagten führen. Der Beklagte hat aber in seiner Erwiderung auf die- Berufungsbegründung der Klägerin vom 7. August 1950. sich ausdrücklich unter Beweiserbieten auf einen Forderungsverzieht berufen. Die dort erbotenen Zeugenbeweise über Äusserungen der Klägerin, sie wolle keinen Pfennig von dem Beklagten haben, und zwar gegenüber Wo®| im Jahre 1948 und gegenüber Y/o lienweb er gelegentlich dessen Vernehmung als Zeuge vor dem Landgericht,, besagen allerdings nichts unmittelbar über' eine Verpflichtungserklärung der Klägerin gegenüber den Beklagten. Die im .gleichen Schriftsatz durch das Zeugnis des	unter
 Beweis gestellte angebliche Verzichtserklärung der Klägerin' gegenüber dem Beklagten wird von diesem in Zusammenhang damit gebracht, dass seine Versicherung ihm keinen Versicherungsschutz habe gewähren wollen. Danach soll* ihm die Klägerin erklärt haben, er brauche mit seiner Versicherung keinen Prozess anzufangen, das sei alles unnötig, sic wolle von ihm aus dieser Angelegenheit keinen Pfennig haben, er . solle die Sache mit der Versicherung auf sich beruhen lassen. Damit will sich der Beklagte einverstanden erklärt haben und deshalb nicht gegen seine Versicherung vorge-
gangen sein. Der Berufungsrichter bat weder den Zeugen
 noch die.Zeugen Y.rolflHBp und. T/o|^ vernommen, . sondern sich mit der eidlichen Parteivernehmung der Klägerin begnügt,
*
per gegen die Annahme des Berufungsgerichts, der Beklagte sei hinsichtlich des von ihm behaupteten.Forderung erlasses beweisfällig geblieben, gerichteten Revisionsrüg kenn die Berechtigung nicht abgespr.ochen werden. Die von dem Beklagten durch die Zeugen Kd^, Y/ollenweber und Y/o‘ unter Beweis gestellte angebliche Verzichtserklärung der . Klägerin und deren Annahme.durch den Beklagten ist erheblich, Das hat auch der Vorderrichter nicht verkannt, wenn er hierüber die Klägerin als Partei vernommen hat. V/enn nun auch die Klägerin als Partei unter Eid bekundet hat, sie habe dem Beklagten keine Forderungen erlassen, sie. ' habe ihm nicht gesagt, sie wolle von ihm keinen Pfennig haben, im Gegenteil habe sie ihm erklärt, sie müsse alle, drei verklagen, damit das Gericht den Schuldigen ermitteln könne, so. durfte, ganz abgesehen davon, dass der Beweis durch Parteivernehmung subsidiären Charakter hat • •(§§ 4-4-5, 4-48 ZPO), der Vorderrichter sich.hiermit ange-., sichts der erbotenen Zeugenbeweise nicht begnügen. Denn auch die eidliche Aussage der Partei ist für das Gericht ■ nicht swingend, vielmehr nach § 286 ZPO vom Gerieht frei ; su würdigen (§ 453 Abs 1 ZPO). Im vorliegenden Falle ist ■ nach dem Protokoll die eidliche Vernehmung der Klägerin in der letzten mündlichen Verhandlung auf Antrag des Be-' klagten erfolgt. "Dadurch hat aber der Beklagte nicht etwa,.
~ u ~
zu dem-Ausdruck gebracht, dass er auf die Vernehmung der von ihm 'benannten Zeugen verzichte, und stattdessen eich mit der Parteivernehmung der Klägerin begnügen wolle «••• Nach der eidlichen Vernehmung der Klägerin haben die.Parteien erneut zur Sache mit den früheren Anträgen verhandelt, Per Inhalt des am 7. August 1950 zu den' Gerichtsakten gelangten Schriftsatzes des Beklagten vom gleichen Tage mit dem Zcugenbevoiserbieten ist Gegenstand der mündlichen Ver-.handiung vom 8. August 1950 gewesen. Dafür, dass der 'Beklagte .nach’der Vernehmung der Klägerin.sein Schriftsatz-liches Beweiserbieten nicht weiter aufrecht erhalten habe,' sind keinerlei Anhaltspunkte gegeben. Etwaige Zweifel in -r dieser • Sichtung hätte das Gericht durch Ausübung des. Fragerechts klären müssen {§ 139 ZPO). Der Berücksichtigung des schriftsützlich angekündigten und im Verhandlungstermin vorgetragenen Bow eis erb ie tens durch das Gericht würde auch ..dann nichts entgegengestsnden haben, wenn, wie die Klägerin in ihrer. Sevisionserwiderung behauptet, ihr der Schriftsatz .vom 7. August 1950 erst am.9* August nach der Verkündung'; .:.
■	des Urteils am 8. August'auf Grund der Verhandlung yon diesem Tage zugosteilt worden wäre. Aus diesem Umstände
>allein wurde sich keine Beschwerung der Klägerin ergeben. Gänzlich abwegig ist schliesslich die Meinung , der. Klägerin'-in ihrer Revisionserwiderung, das.Vorbringen des Beklagten in Schriftsatz vom 7. August 1950 hätte deswegen keine' Berücksichtigung finden dürfen,, weil in dem früheren Vorbringen des Beklagten im Schriftsatz vom 10. September .1949 ein Geständnis dahin zu erblicken sei, dass die Klägerin ihm eine Schuld an dem Unfall.nicht zugeträut und ihm nur deshalb erklärt habe, von ihm keinen Schadensersatz
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zu verlangen, und vieil der Beklagte bei seinem späteren verbringen im Schriftsatz vom 7. August 1950 nicht d arge tan habe, dass er sich bei seinem früheren' Geständnis irgendwie entschuldbar geirrt habe. Der Beklagte war selbstverständlich in der Berufungsinstanz nicht gehindert, sein früheres tatsächliches.Vorbringen, das:nicht als Geständnis ,der Richtigkeit von Behauptungen der-Klägerin gewertet werden kann, in der angegebenen Weise ■ zi| ergänzen.
Das angefocht'ene Urteil unterliegt somit der Aufhe-bung, da auch im Gegensatz zu der Meinung des .Beklagten: in der Revisionserwiderung eine Heilung des gerügten Ver-fahrensmengels- des Übergehens rechtserheblicher Beweisan-tritte. gemäss § 295 ZPO hach dem Abschluss der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht nicht in Präge kommt. Die Sache war zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die-Kosten .des Revisionsrechtszuges, über , die noch nicht entschieden werden kann, an das- Berufungsgericht zurückzuverweiseh.	*.
Dr. Delbrück-
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 Dr..Kleinewefers
 Dr. Gelhaar.
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