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BGH · III ZR 111/12

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 111/12

April 2013 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dr. Herrmann, Wöstmann, Hucke und Seiters beschlossen: Die als Anhörungsrüge gemäß § 321a ZPO anzusehende Eingabe der Klägerin vom 4. April 2013 („Beschwerde wegen Verletzung rechtlichen Gehörs“) gegen den Beschluss des Senats vom 27. Die von der Klägerin persönlich erhobene Anhörungsrüge in ihrer Eingabe vom 4.

Zitierte Normen: § 321a ZPO
SchlickunzulässigAnhörungsrüge321aZPOKlägerinEingabe

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZR 111/12
vom 23. April 2013 in dem Rechtsstreit
 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. April 2013 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dr. Herrmann, Wöstmann, Hucke und Seiters
 beschlossen:
Die als Anhörungsrüge gemäß § 321a ZPO anzusehende Eingabe der Klägerin vom 4. April 2013 („Beschwerde wegen Verletzung rechtlichen Gehörs“) gegen den Beschluss des Senats vom 27. März 2013 wird als unzulässig verworfen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rügeverfahrens zu tragen.
Gründe:
Die von der Klägerin persönlich erhobene Anhörungsrüge in ihrer Eingabe vom 4. April 2013 ist unzulässig; denn sie ist nicht von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden. Im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren besteht Anwaltszwang (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Dies gilt auch für eine in diesem Verfahren erhobene Anhörungsrüge (vgl. ZöllerA/ollkommer, ZPO, 29. Aufl., § 321a Rn. 13; Saenger in Hk-ZPO, 5. Aufl., § 321a Rn. 8; vgl. auch BGH, Beschluss vom 18. Mai 2005 - VIII ZB 3/05, NJW 2005, 2017).
Schlick	Herrmann	Wöstmann
 Hucke
Seiters
 Vorinstanzen:
LG München II, Entscheidung vom 12.08.2010 -30 5238/06 -OLG München, Entscheidung vom 29.03.2012 - 1 U 4219/10 -