BGH · III ZR 111/11 vom 28.03.2012
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PDF öffnen ↗Leitsatz / Zusammenfassung
Im Hinblick auf die Stellungnahme der Kläger vom 7. 105) eine Revision auch dann zuzulassen ist, "wenn Auswirkungen des Rechtsstreits auf die Allgemeinheit deren Interesse in besonderem Maße berühren, wie z.B. das tatsächliche oder wirtschaftliche Ge- Vielmehr sprechen Form und Inhalt des Vertrags sowie die klägerseits selbst zu dessen Auslegung herangezogenen Schreiben der Beklagten vom 17. November 1998 dafür, dass es sich um ein auf die konkrete Situation der Kläger bezogenes individuelles Regelungswerk handelt. Im Übrigen zeigt die Revision nicht auf, dass die Kläger vor den Instanzgerichten geltend gemacht hätten, es gehe um die Auslegung eines Formularvertrags beziehungsweise von Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten. Abgesehen davon ist aber auch für den Senat nicht erkennbar, dass die Beklagte mit dem Vertrag eine umfassende Garantie dafür übernommen hat, dass auf die Kläger - zu demal unter Einschluss der erst im Jahre 2000 abgeschlossenen weiteren Verträge mit Banken und Versicherungen - in keinem Fall weitere Kosten zukommen würden, und dass die im Jahre 1996 gekaufte Eigentumswohnung der Kläger ohne solche Kosten garantiert schuldenfrei gestellt wird. Bezüglich der vom Berufungsgericht für möglich gehaltenen Pflichtverletzung der Beklagten wird insoweit lediglich vermutet, dass die Kläger, hätte die Beklagte sie darauf hingewiesen, dass die Laufzeit des Kreditvertrags über 175.000 DM mit dem Rückkaufswert der Lebensversicherung zu dem Zeitpunkt der Rückzahlung dieses Darlehens abgestimmt werden muss, die Verträge nicht ohne eine solche Abstimmung abgeschlossen hätten. hauptet wird, ohne dass die Kläger allerdings in diesem Zusammenhang auf vom Berufungsgericht übergangenen entsprechenden Vortrag vor den Instanzgerichten verweisen - im Falle einer solchen Aufklärung nicht mehr mit der Beklagten zusammengearbeitet und keine weiteren Verträge abgeschlossen hätten, ist nicht Gegenstand der Vermutung und im Übrigen auch nicht ersichtlich.