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BGH · III ZR 110/91

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 110/91

- Prozeßbevollmächtigte Rechtsanwälte Prof. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn, die Richter Dr. Engelhardt, Dr. Werp, Dr. Wurm und die Richterin Dr. Deppert am 25. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Es liegt aber kein Eingriff in das Eigentum des Klägers oder seiner verstorbenen Ehefrau vor. Eine Widmung der Grundstücke als öffentliche Straßenfläche, die einen solchen Eingriff darstellen könnte, ist nicht ausgesprochen worden. In dem Antrag auf Erteilung dieser Genehmigung hatte der Erbbauberechtigte sich zwar zur unentgeltlichen Übereignung der im Rahmen der Bebauung eines der Ehefrau des Klägers gehörenden Grundstücks von 13.560 m2 anzulegenden Unternehmerstraße und der nicht befahrbaren Wohn-wege verpflichtet. Darin liegt jedoch kein Eingriff in das Eigentum, da dem Eigentümer nicht einseitig die unentgeltliche Übereignung auferlegt worden ist. Auch dann läge aber kein Eingriff vor, weil der Eigentümer sich dann die Verpflichtungserklärung seines bevollmächtigten Vertreters entgegenhalten lassen müßte. Auch die Übernahme der Wegebaulast nach § 60 HWG durch die Beklagte stellte keinen Eingriff in das Eigentum dar. Nach § 60 Abs. 2 Satz 2 HWG mußte die Stadt Eigentümerin der Wegefläche sein oder werden. Nur bei einer freiwilligen Übernahme nach § 61 HWG trat als unmittelbare Rechtswirkung der Eigentumsübergang auf die Stadt ein (§ 61 Abs.3 Nr. 1 Hbg WG). Dies ist aber nicht die Folge eines Eingriffs der Beklagten.

Zitierte Normen: § 97 ZPO § 60 HeilWerbG § 61 WG
ÜbernahmeStadtGenehmigungEingrifföffentlichKlägerEigentum

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BGHR: j a
2o
III ZR 110/91
BESCHLUSS
vom 25. Juni 1992
in dem Rechtsstreit
 Leopold GMBWi AHHHHfstraße S, H4
Kläger und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigte
 Rechtsanwälte Prof. Dr. ■■ und Dr.
gegen
 Freie und Hansestadt H( vertreten durch das Bezirksamt H< sflHPstraße M, H(
Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigte II. Instanz:
Rechtsanwälte
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WII
 
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn, die Richter Dr. Engelhardt, Dr. Werp, Dr. Wurm und die Richterin Dr. Deppert am 25. Juni 1992 gemäß § 554 b ZPO
beschlossen:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg - 1. Zivilsenat - vom 26. April 1991 - 1 U 52/90 - wird nicht angenommen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 118.125 DM
2o
 
G r ü n d e
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 554 b ZPO). Die Revision hat auch im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (BVerfGE 54, 277).
Der Kläger verlangt (als Rechtsnachfolger seiner 1963 verstorbenen Ehefrau) Entschädigung wegen enteignungsgleichen Eingriffs. Es liegt aber kein Eingriff in das Eigentum des Klägers oder seiner verstorbenen Ehefrau vor.
1.	Eine Widmung der Grundstücke als öffentliche Straßenfläche, die einen solchen Eingriff darstellen könnte, ist nicht ausgesprochen worden. Die Revisionsbegründung spricht zwar von einer solchen Widmung. Dem Berufungsurteil ist aber eine dahingehende Feststellung nicht zu entnehmen. Im Gegenteil hat die Beklagte vorgetragen, die Fläche sei nie gewidmet worden, und der Kläger hat dem in den Tatsacheninstanzen nicht widersprochen.
2.	Die Erteilung der Straßenbaugenehmigung am 30. Juli 1959 stellt keinen Eingriff in das Eigentum dar.
Diese Genehmigung beruhte auf § 15 Abs. 1 des Hambur-gischen Bebauungsplangesetzes vom 31. Oktober 1923 (GVB1 S. 1357). Danach bedurfte die Anlegung neuer Straßen durch Privatpersonen als Unternehmer der Genehmigung des Senats. Bei der Genehmigung konnten die Abtretung von Flächen an den Staat verlangt und den beteiligten Grundstücken im öffentlichen Interesse Beschränkungen auferlegt werden (§ 15
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 Abs. 2 Satz 1). In dem Antrag auf Erteilung dieser Genehmigung hatte der Erbbauberechtigte sich zwar zur unentgeltlichen Übereignung der im Rahmen der Bebauung eines der Ehefrau des Klägers gehörenden Grundstücks von 13.560 m2 anzulegenden Unternehmerstraße und der nicht befahrbaren Wohn-wege verpflichtet. Diese Verpflichtung ist auch Bestandteil der Genehmigung geworden. Darin liegt jedoch kein Eingriff in das Eigentum, da dem Eigentümer nicht einseitig die unentgeltliche Übereignung auferlegt worden ist. Die Selbstverpflichtung zur Übereignung ist lediglich eine Bedingung der Genehmigung geworden, die dem Erbbauberechtigten - nicht dem Eigentümer - erteilt wurde. Der Eigentümer wurde als solcher dadurch nicht verpflichtet und nicht in seinem Eigentum beschränkt. Nur wenn die Straßenbaugenehmigung in seinem Namen und aufgrund von ihm erteilter Vollmacht ausgesprochen worden wäre, würde auch die Übereignungsverpflichtung für ihn wirken. Auch dann läge aber kein Eingriff vor, weil der Eigentümer sich dann die Verpflichtungserklärung seines bevollmächtigten Vertreters entgegenhalten lassen müßte.
3.	Auch die Übernahme der Wegebaulast nach § 60 HWG durch die Beklagte stellte keinen Eingriff in das Eigentum dar.
Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 des Hamburgischen Wegegesetzes vom 4. April 1961 (GVB1 I S. 117) (Hbg WG) hatte die Stadt unter den Voraussetzungen des § 60 Abs. 2-4 die Wegebaulast für öffentliche Wege im Sinne des § 59 Hbg WG zu übernehmen, soweit sie beim Inkrafttreten des Gesetzes einem anderen oblag. Nach § 60 Abs. 2 Satz 2 HWG mußte die Stadt Eigentümerin der Wegefläche sein oder werden. Dies war aber
 nicht die unmittelbare Rechtsfolge der Übernahme nach § 60. Nur bei einer freiwilligen Übernahme nach § 61 HWG trat als unmittelbare Rechtswirkung der Eigentumsübergang auf die Stadt ein (§ 61 Abs. 3 Nr. 1 Hbg WG). Eine solche Übernahme liegt hier aber nicht vor. Sie kann auch nicht damit begründet werden, daß die Stadt irrig annahm, die Straße stehe bereits in ihrem Eigentum.
4.	Allerdings könnte der Kläger wohl nicht sein nach wie vor bestehendes Eigentum an den Straßengrundstücken in dem Sinne geltend machen, daß er den öffentlichen Verkehr auf der Straße unterbindet. Dies ist aber nicht die Folge eines Eingriffs der Beklagten. Es beruht vielmehr auf dem Verhalten des Erbbauberechtigten Dr. Behrens, das die Eigentümerin sich zurechnen lassen mußte, wie das Berufungsgericht in Auslegung der zwischen ihr und dem Erbbauberechtigten getroffenen Vereinbarungen rechtsfehlerfrei festgestellt hat.
Krohn
 Wurm
Engelhardt
 Deppert
Werp