Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Dr. Halstenberg, Dr. Rinne und Dr. Wurm am 22. 1. Das Berufungsgericht hat - von der Revision unbeanstandet - offengelassen, ob es unter dem Gesichtspunkt des AGB-Gesetzes Bedenken begegnet, daß die Klägerin sich in ihren Darlehensbedingungen das Recht Vorbehalten hat, das Darlehen im Verzugsfalle im Kontokorrent zu führen. März 1986, den ihm die Klägerin mit dem Kontoauszug vom 24. 2. Was die auf dem Darlehenskonto angeblich zuviel berechneten Zinsen angeht, so macht die Revision nunmehr geltend, in der Zeit vom 1. Dabei übersieht sie, daß in dem Betrag von 69.032,07 DM möglicherweise auch die Zinsrate für September 1982 enthalten ist. Dem steht nicht entgegen, daß die letzte auf das Kontokorrentkonto geflossene Zinsrate am 15. Auch die Revision beharrt nicht darauf, daß die Klägerin eine solche Garantie übernommen habe. Konnte aber aus der angeblichen Äußerung der Klägerin ein verständiger Erklärungsempfänger nach Treu und Glauben nicht auf die Übernahme einer Ausbietungsgarantie schließen, so brauchte die Klägerin den Beklagten auch nicht darauf hinzuweisen, daß ihre Erklärung nicht in diesem Sinne zu verstehen sei. Vielmehr war es dann Sache des Beklagten, sich durch Rückfrage bei der Klägerin Klarheit über den Sinn und die Tragweite ihrer Äußerung zu verschaffen.
BUNDESGERICHTSHOF III ZR 110/88 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit Ulrich iNr. Beklagter und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr. gegen Stadtsparkasse UflIB, vertreten durch die Vorstandsmitglieder Dieter und Konrad LBB, ßBBABstraße AB, uHB 1, Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. 2 2S Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Dr. Halstenberg, Dr. Rinne und Dr. Wurm am 22. Februar 1989 gemäß S 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39) beschlossen: Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 16. März 1988 - 3 U 133/87 - wird nicht angenommen. Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (S 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 78.955,— DM 3 22 Gründe : Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision bietet auch im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg. 1. Das Berufungsgericht hat - von der Revision unbeanstandet - offengelassen, ob es unter dem Gesichtspunkt des AGB-Gesetzes Bedenken begegnet, daß die Klägerin sich in ihren Darlehensbedingungen das Recht Vorbehalten hat, das Darlehen im Verzugsfalle im Kontokorrent zu führen. Auch der Senat braucht sich mit dieser Frage nicht abschließend zu befassen. Selbst wenn die Kontokorrentvereinbarung unwirksam wäre, wäre der Beklagte gemäß Ziff. 12 der AGB der Klägerin an den Rechnungsabschluß vom 20. März 1986, den ihm die Klägerin mit dem Kontoauszug vom 24. März 1986 unter Hinweis auf die Einwendungsfrist übersandt hat, gebunden. Konkrete Angaben über ungerechtfertigte Belastungen des Kontokorrentkontos hat der Beklagte nicht gemacht. Die Revision stellt auch die Wirkungen des Rechnungsabschlusses nicht in Frage. 2. Was die auf dem Darlehenskonto angeblich zuviel berechneten Zinsen angeht, so macht die Revision nunmehr geltend, in der Zeit vom 1. Oktober 1982 bis zu dem 30. Juni 1984 könnten nur (21 x 3.125,— DM =) 65.625,— DM, nicht aber 69.032,07 DM Zinsen angefallen sein. Dabei übersieht sie, daß in dem Betrag von 69.032,07 DM möglicherweise auch die Zinsrate für September 1982 enthalten ist. Dem steht nicht entgegen, daß die letzte auf das Kontokorrentkonto geflossene Zinsrate am 15. September 1982 verbucht worden ist 4 (Kontoauszug Nr. 14 vom 15. September 1982); denn hierbei kann es sich auch um die Zinsen für August 1982 gehandelt haben. Überdies läßt die Revision außer acht, daß die Klägerin nach Ziff. 2.1.2 der Darlehensbedingungen auf rückständige Beträge erhöhte Zinsen verlangen konnte. 3. Ein Schadensersatzanspruch aus Verschulden bei Vertragsschluß steht dem Beklagten nicht zu. Nach der rechtsbedenkenfreien Auffassung des Berufungsgerichts kann in der angeblichen Erklärung der Klägerin über ihr beabsichtigtes Verhalten im Zwangsversteigerungsverfahren schon ihrem objektiven Erklärungswert nach eine Ausbietungsgarantie nicht gesehen werden. Auch die Revision beharrt nicht darauf, daß die Klägerin eine solche Garantie übernommen habe. Konnte aber aus der angeblichen Äußerung der Klägerin ein verständiger Erklärungsempfänger nach Treu und Glauben nicht auf die Übernahme einer Ausbietungsgarantie schließen, so brauchte die Klägerin den Beklagten auch nicht darauf hinzuweisen, daß ihre Erklärung nicht in diesem Sinne zu verstehen sei. Vielmehr war es dann Sache des Beklagten, sich durch Rückfrage bei der Klägerin Klarheit über den Sinn und die Tragweite ihrer Äußerung zu verschaffen. Die Frage, ob die Klägerin auf die etwaige Formbedürftigkeit (S 313 BGB) einer Ausbietungsgarantie hätte hinweisen müssen, stellt sich unter diesen Umständen nicht. Krohn Rinne Kröner Wurm Halstenberg