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BGH · III ZR 110/86

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 110/86

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Dr. Engelhardt, Dr. Werp und Dr. Wurm am 21. gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Die Revision der Beklagten zu 1) gegen das Grund- und Teilurteil des 22. September 1975 (III ZR 40/73 = BGHZ 65, 182) hat der Senat ausgesprochen, daß im Baugenehmigungsverfahren eine Amtspflichtverletzung der Beamten der beteiligten Gemeinde gegenüber dem Bauwerber dann anzunehmen ist, wenn sie das nach § 36 Abs. 1 BBauG erforderliche Einvernehmen der Gemeinde versagen, obwohl das Bauvorhaben nach den §§ 33 bis 35 BBauG zulässig ist. September 1980 bestätigt hat, ist die Beklagte zu 1) nicht berechtigt gewesen, ihr Einvernehmen zu versagen. Hiervon ausgehend hat das Berufungsgericht zutreffend angenommen, daß die Versagung des Einvernehmens durch die Gemeinde rechtswidrig gewesen ist. Auch die Bejahung des Verschuldens der handelnden Beamten begegnet keinen Bedenken. Auch wenn die Beteiligung der Gemeinde nach § 36 BBauG am Immissionsschutzverfahren nicht erforderlich gewesen wäre, bleibt entscheidungserheblich, daß ihre Beteiligung für erforderlich gehalten worden ist und sie sich beteiligt hat (vgl. Mit Recht hat daher das Berufungsgericht eine Schadensersatzpflicht der Beklagten zu 1) nach § 839 BGB i.V.m.Art. 34 GG bejaht. Ein den Ersatzanspruch minderndes Mitverschulden der Klägerin hat das Berufungsgericht nach den von ihm getroffenen Feststellungen ohne Rechtsfehler verneinen dürfen.

Zitierte Normen: § 97 ZPO § 36 BBauG § 4 BImSchG § 121 VwGO § 36 BBauG § 839 BGB Art. 34 GG
GemeindeerforderlichBerufungsgerichtBBauGZPOKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
III ZR 110/86	BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 Stadt
vertreten durch den Magistrat, Wei
 itraße 9
Beklagte und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter
 Rechtsanwalt Dr
2 .
gegen
 Firma FflHHIHHHl Außenhandel GmbH,
vertreten durch den alleinvertretungsberechtigten Geschäfts-führer Kaufmann Klaus	FrflHHBIstraße $,
fimim m,
Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter
 Rechtsanwalt Prof.
Dr
 Will
2
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Dr. Engelhardt, Dr. Werp und Dr. Wurm am 21. Dezember 1988
gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39)
beschlossen:
Die Revision der Beklagten zu 1) gegen das Grund- und Teilurteil des 22. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 13. Mai 1986 - 22 U 167/85 - wird nicht angenommen.
Die Beklagte zu 1) trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 232.000,— DM
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Gründe :
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 554 b ZPO). Die Revision muß erfolglos bleiben.
1. Im Urteil vom 29. September 1975 (III ZR 40/73 =
 BGHZ 65, 182) hat der Senat ausgesprochen, daß im Baugenehmigungsverfahren eine Amtspflichtverletzung der Beamten der beteiligten Gemeinde gegenüber dem Bauwerber dann anzunehmen ist, wenn sie das nach § 36 Abs. 1 BBauG erforderliche Einvernehmen der Gemeinde versagen, obwohl das Bauvorhaben nach den §§ 33 bis 35 BBauG zulässig ist. Die Grundsätze dieser Entscheidung finden auch dann Anwendung, wenn die Gemeinde an einem Immissionsschutzverfahren nach § 4 BImSchG beteiligt worden ist.
Nach dem rechtskräftigen Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 30. Januar 1984, das das Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 26. September 1980 bestätigt hat, ist die Beklagte zu 1) nicht berechtigt gewesen, ihr Einvernehmen zu versagen. Dieses Urteil bindet auch die Beklagte zu 1) als Beigeladene (§§ 121, 63 Nr. 3 VwGO). Es entspricht ständiger Rechtsprechung, daß die Zivilgerichte wegen der grundsätzlichen Gleichwertigkeit aller Gerichtszweige an verwaltungsgerichtliche Urteile, die zwischen den Parteien ergangen sind, im Rahmen ihrer Rechts-kraftwirkungen gebunden sind (vgl. Senatsurteil vom 25. Oktober 1984 - III ZR 80/83 = WM 1985, 1349 =
VersR 1985, 566 m. w. Nachw.).
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Hiervon ausgehend hat das Berufungsgericht zutreffend angenommen, daß die Versagung des Einvernehmens durch die Gemeinde rechtswidrig gewesen ist. Auch die Bejahung des Verschuldens der handelnden Beamten begegnet keinen
 Bedenken.
Die Frage, ob der Bebauungsplan "MflfHHHR-Ost-Industriegebiet" wirksam war, ist vom Verwaltungsgericht offengelassen worden. Sie ist auch jetzt haftungsrechtlich ohne Bedeutung. Auch wenn die Beteiligung der Gemeinde nach § 36 BBauG am Immissionsschutzverfahren nicht erforderlich gewesen wäre, bleibt entscheidungserheblich, daß ihre Beteiligung für erforderlich gehalten worden ist und sie sich beteiligt hat (vgl. Senatsurteil vom 26. April 1979 - Ill ZR 100/77 - NJW 1980, 387).
Einem Anspruchsverlust nach § 839 Abs. 3 BGB hat das Berufungsgericht zutreffend verneint.
Mit Recht hat daher das Berufungsgericht eine Schadensersatzpflicht der Beklagten zu 1) nach § 839 BGB i. V. m. Art. 34 GG bejaht.
Dabei handelt es sich - nach Ansicht des Berufungsgerichts - um den Schaden, der darauf beruht, daß die Klägerin im März 1977 Teile ihrer Betriebseinrichtung von
 nach Maikammer zurückverlegte, sowie darauf, daß sie die endgültige Verlegung ihres Betriebes von
 bzw. von Maikammer nach Frankfurt/Main-Heddernheim vornahm. Auch dies begegnet keinen durchgreifenden Bedenken.
Ein den Ersatzanspruch minderndes Mitverschulden der Klägerin hat das Berufungsgericht nach den von ihm getroffenen Feststellungen ohne Rechtsfehler verneinen
 dürfen.
Auch im übrigen läßt das angefochtene Urteil einen durchgreifenden Rechtsfehler nicht erkennen. Der Senat hat die von der Revision erhobenen Verfahrensrügen geprüft. Sie sind nicht begründet (§ 565 a ZPO).
Krohn		Kroner		Engelhardt
	Werp		Wurm