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BGH · III ZR 110/85

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 110/85

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Boujong, Dr. Halstenberg und Dr. Werp am 27. Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 20. 1. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 554 b ZPO)• Die von der Revision für grundsätzlich erachtete Frage läßt sich nur einzelfallbezogen beantworten. Abgesehen davon wird die Frage nicht entscheidungserheblich, weil das Berufungsgericht - entgegen der Revision - nicht festgestellt hat, daß bei den außergerichtlichen Vergleichsgesprächen "das gesamte Vertragswerk zur Diskussion stand". In welchem Verhältnis diese nicht mehr im Streit befindlichen Gebühren stehen zu den von den Klägern auf der Grundlage eines Wertes von 11.630.140,— DM verlangten weiteren Gebühren nach § 118 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 BRAGO (vgl. Jedenfalls können eine Besprechungs- und eine Geschäftsgebühr nach § 118 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 BRAGO nur angefallen sein, wenn den Klägern von der Beklagten der Auftrag erteilt worden war, außerhalb des Rechtsstreits das gesamte Vertragsverhältnis der Fa.WflHI GmbH mit dem Landkreis Garmisch-Partenkirchen zu überprüfen und die streitigen Fragen einer vergleichsweisen Regelung zuzuführen. Die Revision zieht nicht in Zweifel, daß den Klägern nach den Schreiben der Beklagten vom 20. Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht annehmen dürfen, daß die Fa.KflHH W0B GmbH und der Landkreis Garmisch-Partenkirchen an dem bereits 1971 geschlossenen Vertrag festhalten wollten und es daher nur um seine Anpassung an die veränderten Verhältnisse Auch die weiteren von der Revision angebrachten Verfah rensrügen sind nicht begründet (§ 565 a ZPO).

Zitierte Normen: § 97 ZPO § 23 BRAGO
FirmaAuftragBerufungsgerichtKlägerBRAGOfestgesetztRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZR 110/85
in dem Rechtsstreit
1.
Rechtsanwalt Dr. Ch^^tian
 Sc^HBstraße 9, MflHHHI fl.
r
2. Rechtsanwalt Bodo ebenda,
r
Kläger und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
gegen
 Firma IHHHHHB	GmbH,
vertreten durch die Geschäftsführung - Vorsitzender Curt E( SaM^Hflstraße H, Mal
 Beklagte und Revisionsbeklagte,
 Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Prof.	Dr.
und Dr.
2
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Boujong, Dr. Halstenberg und Dr. Werp am 27. November 1986
gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 -NJW 1981, 39)
beschlossen:
Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 20. März 1985 - 20 U 4152/84 -wird nicht angenommen.
Die Kläger tragen die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 67.694,— DM.
3
J/2
Gründe :
1. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 554 b ZPO)• Die von der Revision für grundsätzlich erachtete Frage läßt sich nur einzelfallbezogen beantworten. Abgesehen davon wird die Frage nicht entscheidungserheblich, weil das Berufungsgericht - entgegen der Revision - nicht festgestellt hat, daß bei den außergerichtlichen Vergleichsgesprächen "das gesamte Vertragswerk zur Diskussion stand". Es hat der Erklärung im Vergleich, daß "der Vertrag von 1971 gemäß der Zusammenfassung vom September 1974 fortbesteht, jedoch derzeit ruht", nur eine deklaratorische Bedeutung beigemessen .
2. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg.
Den Klägern sind u. a. eine 10/10 Vergleichsgebühr gemäß § 23 BRAGO nach einem festgesetzten Streitwert von 1.424.833,40 DM und eine 5/10 Prozeßgebühr gemäß § 32 Abs. 2 BRAGO nach einem Streitwert von 618.104,40 DM (der Differenz der festgesetzten Streitwerte für Klage und Vergleich) zugebilligt worden. In welchem Verhältnis diese nicht mehr im Streit befindlichen Gebühren stehen zu den von den Klägern auf der Grundlage eines Wertes von 11.630.140,— DM verlangten weiteren Gebühren nach § 118 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 BRAGO (vgl. dazu BGH NJW 1969, 932; Gerold/Schmidt BRAGO 8. Aufl.
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vor § 118 Rn. 6), bedarf keiner Entscheidung. Jedenfalls können eine Besprechungs- und eine Geschäftsgebühr nach § 118 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 BRAGO nur angefallen sein, wenn den Klägern von der Beklagten der Auftrag erteilt worden war, außerhalb des Rechtsstreits das gesamte Vertragsverhältnis der Fa.
WflHI GmbH mit dem Landkreis Garmisch-Partenkirchen zu überprüfen und die streitigen Fragen einer vergleichsweisen Regelung zuzuführen. Gerade das aber hat das Berufungsgericht nicht festgestellt.
Die Revision zieht nicht in Zweifel, daß den Klägern nach den Schreiben der Beklagten vom 20. März und 17. April 1980 Auftrag zur Prozeßführung nur über 806.779,— DM erteilt worden ist. Sie macht jedoch geltend, daß der Auftrag durch konkludente Handlung (insbesondere durch den Prüfungsauftrag von zwei Vergleichsvorschlägen gemäß Schreiben vom 4. September 1980) erweitert worden sei. Das hat das Berufungsgericht nicht übersehen. Es hat eine (stillschweigende) Erweiterung des Auftrags in Höhe des festgesetzten Vergleichswerts angenommen. Wenn es eine darüber hinausgehende Auftragserteilung verneint hat, so begegnet das keinen durchgreifenden Bedenken. Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht annehmen dürfen, daß die Fa. KflHH W0B GmbH und der Landkreis Garmisch-Partenkirchen an dem bereits 1971 geschlossenen Vertrag festhalten wollten und es daher nur um seine Anpassung an die veränderten Verhältnisse

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ging. Auch die weiteren von der Revision angebrachten Verfah rensrügen sind nicht begründet (§ 565 a ZPO).
Da auch im übrigen das angefochtene Urteil einen durchgreifenden Rechtsfehler nicht erkennen läßt, muß die Revision erfolglos bleiben.
Krohn	Kroner	Boujong
 Halstenberg	Werp