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BGH · in zr 110/84

Gericht: BGH · Aktenzeichen: in zr 110/84

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Dr. Tidow, Kroner, Dr. Engelhardt und Dr. Werp am 28. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 16. 1. Einen Anspruch auf Rückzahlung aus § 607 BGB hat das Berufungsgericht verneint, weil nicht bewiesen sei, daß zwischen den Parteien ein Darlehensvertrag zustandegekommen sei. Die Revision wendet sich im wesentlichen gegen die - vom Revisionsgericht nur beschränkt nachprüfbare - Beweiswürdigung des Berufungsgerichts. Dem Berufungsurteil fehlen lediglich nähere Ausführungen dazu, warum das Berufungsgericht ein einzelnes Indiz für die Behauptung der Klägerin, es sei ein Darlehensvertrag zwischen den Parteien geschlossen worden, nicht als ausschlaggebend angesehen hat. 2. Einen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung hat das Berufungsgericht verneint, weil nicht bewiesen sei, daß die Beklagte die Zahlungen der Klägerin als deren Leistung und nicht als die ihres Vaters habe an-sehen müssen. Die Revision raunt ein, daß das Vertragsverhältnis, das ihrer Ansicht nach wegen Dissenses nicht zustandege-kommen ist, zwischen der Beklagten und ihrem Vater habe Zustandekommen sollen. Indes hat das Berufungsgericht festgestellt, daß die Möglichkeit einer Schenkung des Komplementärs der Klägerin an die Beklagte nicht ausgeschlossen ist. BGB hat das Berufungsgericht verneint, weil ein Recht zu dem Widerruf der Schenkung nur dem Vater der Beklagten zustehen könne, die Klägerin einen Widerruf durch ihn aber nicht konkret behauptet habe.

Zitierte Normen: § 97 ZPO § 607 BGB § 551 ZPO § 267 BGB
VaterBerufungsgerichtAnspruchZPOBeweiswürdigungKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
in zr 110/84	BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 Firma Franz	KG,
■, MB,
gesetzlich vertreten durch ihren Komplementär Franz	daselbst,
- Prozeßbevollmächtigi;e:
Klägerin und Revisionsklägerin,
 Rechtsanwälte Prof. Dr. und Dr.
gegen
 Dorothea
r-Dom-Straße
- Prozeßbevollmächtigter:
Beklagte und Revisionsbeklagte, Rechtsanwalt Dr. ■■■■■ -
 
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Dr. Tidow, Kroner, Dr. Engelhardt und Dr. Werp am 28. Februar 1985
gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1931, 39)
beschlossen:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 16. Zivilsenats des Ober-landesgerichts Köln vom 22. Februar 1984 - 16 U 4/82 - wird nicht angenommen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 87.505 DM.
Gründe :
Die Revision wirft keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf (§ 554 b ZPO). Sie hat auch keine Aussicht auf Erfolg (BVerfGE 54, 277).
1.	Einen Anspruch auf Rückzahlung aus § 607 BGB hat das Berufungsgericht verneint, weil nicht bewiesen sei, daß zwischen den Parteien ein Darlehensvertrag zustandegekommen sei.
 
Die Revision wendet sich im wesentlichen gegen die - vom Revisionsgericht nur beschränkt nachprüfbare - Beweiswürdigung des Berufungsgerichts. Damit kann sie nicht durchdringen. Die Beweiswürdigung ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Das Berufungsgericht hat weder Denkgesetze noch allgemeine Auslegungsgrundsätze verletzt. Es hat auch nicht wesentlichen Auslegungsstoff unbeachtet gelassen.
Die offensichtliche Lücke zwischen Seite 11 und 12 des Berufungsurteils stellt keinen Verstoß gegen § 551 Nr. 7 ZPO dar. Nicht mit Gründen versehen ist eine Entscheidung auch dann, wenn auf einzelne Ansprüche im Sinne der §§ 145, 322 ZPO oder auf einzelne selbständige Angriffs- und Verteidigungsmittel im Sinne der §§ 146, 277, 282 ZPO überhaupt nicht eingegangen ist, nicht aber schon dann, wenn die Gründe zu den einzelnen Ansprüchen und Angriffs- und Verteidigungsmitteln oder auch die Beweiswürdigung nur sachlich unvollständig, unzureichend, unrichtig oder sonst rechtsfehlerhaft sind (BGHZ 39, 333,
 337 f.). Dem Berufungsurteil fehlen lediglich nähere Ausführungen dazu, warum das Berufungsgericht ein einzelnes Indiz für die Behauptung der Klägerin, es sei ein Darlehensvertrag zwischen den Parteien geschlossen worden, nicht als ausschlaggebend angesehen hat. Für die Annahme eines Verstoßes gegen § 551 Nr. 7 ZPO reicht dies nicht aus.
2.	Einen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung hat das Berufungsgericht verneint, weil nicht bewiesen sei, daß die Beklagte die Zahlungen der Klägerin als deren Leistung und nicht als die ihres Vaters habe an-sehen müssen.
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Die Revision raunt ein, daß das Vertragsverhältnis, das ihrer Ansicht nach wegen Dissenses nicht zustandege-kommen ist, zwischen der Beklagten und ihrem Vater habe Zustandekommen sollen. Trotzdem könne die Klägerin einen Bereicherungsanspruch gegen die Beklagte geltend machen, weil sie als Dritte gemäß § 267 BGB zur Erfüllung des beabsichtigten Vertrages geleistet habe. Das mag zutreffen.
Indes hat das Berufungsgericht festgestellt, daß die Möglichkeit einer Schenkung des Komplementärs der Klägerin an die Beklagte nicht ausgeschlossen ist. Damit entfällt auch ein (möglicherweise an die Klägerin abgetretener) Bereicherungsanspruch; denn die Klägerin, die ungerechtfertigte Bereicherung geltend macht, trifft die Beweislast dafür, daß keine Schenkung vorliegt. Diesen Beweis hat das Berufungsgericht nicht als geführt angesehen. Im Revisionsverfahren beachtliche Rechtsfehler sind in seiner Beweiswürdigung nicht zu erkennen.
3.	Einen Rückzahlungsanspruch nach § 531 Abs. 2 in Verbindung mit §§ 812 ff. BGB hat das Berufungsgericht verneint, weil ein Recht zu dem Widerruf der Schenkung nur dem Vater der Beklagten zustehen könne, die Klägerin einen Widerruf durch ihn aber nicht konkret behauptet habe.
Die Revision wendet dagegen ein, der Widerruf ergebe sich aus der Erhebung der Klage und der detaillierten Darlegung der Widerrufsgründe, da der Vater der Beklagten einziger persönlich haftender Gesellschafter und damit einziger gesetzlicher Vertreter der Klägerin sei. Ein solcher ’'Durchgriff" wird aber der selbständigen Stellung der Klägerin nicht gerecht, die zwar als KG keine juristische
 Person ist, aber als Gesamtheit unter ihrer Firma Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen sowie vor Gericht klagen und verklagt werden kann (§ 161 Abs. 2 iVm § 124 Abs. 1 HGB).
Krohn
 Engelhardt
Tidow
 Werp
Kroner