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BGH · III ZR 110/82

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 110/82

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Dr. Tidow, Kroner, Boujong und Dr. Halstenberg am 26. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 18. 2. Auf der Grundlage des genannten Urteils hat das Berufungsgericht nach einer eingehenden Beweisaufnahme den Klageanspruch aus Amtspflichtverletzung dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. April 1981 ausgeführt, eine Amtspflichtverletzung könne darin liegen, daß der Umlegungsausschuß die Fa.Neuhaus nicht ausdrücklich dazu angehalten hat, jegliche Maßnahmen zur Betriebsstillegung bis zur Sicherstellung der Finanzierung zurückzustellen, nachdem er mit Schreiben vom 2. Das Berufungsgericht hat diese Frage bejaht und in der unterbliebenen Warnung eine schuldhafte Amtspflichtverletzung erblickt; es hat die unterbliebene Warnung jedoch nicht als schadensursächlich angesehen, weil die bereits zu dieser Zeit (2. Bereits früher war Einigung darüber erzielt worden, daß die Seite Neuhaus das Gelände aufgeben und den Betrieb in Hilden einstellen sollte. Es ist nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht dies insbesondere gefolgert hat aus dem Interesse der Stadt an einer zügigen Räumung des Geländes und ihrer Bereitschaft, die erste Rate der Abfindung in Höhe von 2 Mio.EM bereits 6 Wochen später zu zahlen. Die Erwägungen des Berufungsgerichts, mit denen es ein Verschulden der Ausschußmitglieder bejaht hat, lassen einen durchgreifenden Rechtsfehler nicht erkennen. Daß diese schuldhafte Amtspflichtverletzung zu demindest teilweise zu dem vom Kläger geltend gemachten Schaden geführt hat, hat das Berufungsgericht aufgrund der getroffenen Feststellungen annehmen dürfen. Es begegnet keinen Bedenken, daß das Berufungsgericht bei dem hier gegebenen Sachverhalt ein Mitverschulden der Seite verneint hat. Die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung greift schon deshalb nicht durch, weil der Kläger mit der Klageschrift vom 16.

Zitierte Normen: § 97 ZPO § 839 BGB
FirmaBerufungsgerichtStadtKlägerWarnungAmtspflichtverletzungRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
III ZR 110/82
BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 der Stadt HflBfc, gesetzlich vertreten durch den Stadtdirektor, Rathaus,
 Beklagten und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr,
 gegen
den Fabrikanten Ewald W1
Straße 12,
Kläger und Revisionsbeklagten,
 Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Dr.
Dr.
und
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Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Dr. Tidow, Kroner, Boujong und Dr. Halstenberg
 am 26. April 1983
gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980, NJW 1981, 39 - 1 PBvU 1/79)
beschlossen:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 6. Mai 1982 - 18 U 244/81 -wird nicht angenommen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 2 Millionen DM.
Grün d e
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision muß im Ergebnis erfolglos bleiben.
1. Der Senat hat zu den für den Rechtsstreit erheblichen Rechtsfragen bereits in seinem Urteil vom 27. April 1981 (III ZR 71/79 = WM 1981, 850) Stellung genommen.
 
Eine Fortentwicklung der dort dargelegten Grundsätze ist nicht geboten. Die von der Revision herausgestellten Fragen lassen sich nur einzelfallbezogen entscheiden.
2. Auf der Grundlage des genannten Urteils hat das Berufungsgericht nach einer eingehenden Beweisaufnahme den Klageanspruch aus Amtspflichtverletzung dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Das wird von der Revision vergeblich bekämpft.
a)	Der Senat hat im Urteil vom 27. April 1981 ausgeführt, eine Amtspflichtverletzung könne darin liegen, daß der Umlegungsausschuß die Fa. Neuhaus nicht ausdrücklich dazu angehalten hat, jegliche Maßnahmen zur Betriebsstillegung bis zur Sicherstellung der Finanzierung zurückzustellen, nachdem er mit Schreiben vom 2. Mai 1972 den Entwurf der Vorwegregelung von der Fa. unterschrieben zurückerhielt.
Das Berufungsgericht hat diese Frage bejaht und in der unterbliebenen Warnung eine schuldhafte Amtspflichtverletzung erblickt; es hat die unterbliebene Warnung jedoch nicht als schadensursächlich angesehen, weil die bereits zu dieser Zeit (2. Mai 1972) eingeleitete Betriebsstillegung nicht mehr hätte rückgängig gemacht werden können. Das begegnet keinen Bedenken.
b)	Das Berufungsgericht ist der Ansicht, bereits im März 1972 sei aus Anlaß des Abschlusses der Verhandlungen mit der Unterkommission des Umlegungsausschusses die beschriebene Warnung an die Fa. N^|^^
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geboten gewesen. Ihr Unterbleiben stelle eine schuldhafte Amtspflichtverletzung der Mitglieder des Umlegungsausschusses dar.
Damit hat das Berufungsgericht die an die Ausschußmitglieder zu stellenden Sorgfaltspflichten nicht überspannt. Nach seinen Feststellungen ging es bei den Verhandlungen im März 1972 nur noch um die Höhe der Abfindung und den Zeitpunkt der Räumung. Bereits früher war Einigung darüber erzielt worden, daß die Seite Neuhaus das Gelände aufgeben und den Betrieb in Hilden einstellen sollte. Entgegen der Revision war die Warnung vor verfrühten Stillegungsmaßnahmen nicht deshalb entbehrlich, weil die am 21. März 1972 getroffene Regelung noch nicht endgültig war. Die Einigung über die Abfindung von 6 Mio. DM wurde als endgültig und ihre Finanzierung letztlich als gesichert angesehen. Es ist nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht dies insbesondere gefolgert hat aus dem Interesse der Stadt an einer zügigen Räumung des Geländes und ihrer Bereitschaft, die erste Rate der Abfindung in Höhe von 2 Mio. EM bereits 6 Wochen später zu zahlen.
Die Erwägungen des Berufungsgerichts, mit denen es ein Verschulden der Ausschußmitglieder bejaht hat, lassen einen durchgreifenden Rechtsfehler nicht erkennen.
Daß diese schuldhafte Amtspflichtverletzung zu demindest teilweise zu dem vom Kläger geltend gemachten Schaden geführt hat, hat das Berufungsgericht aufgrund der getroffenen Feststellungen annehmen dürfen.
 
Zutreffend hat es die Beklagte als beweispflichtig und auch beweisfällig für ihre Behauptung angesehen, auch ohne die Maßnahmen der Stadt wäre es aus allgemeinen wirtschaftlichen Gründen zu einer Betriebsstillegung gekommen.
Es begegnet keinen Bedenken, daß das Berufungsgericht bei dem hier gegebenen Sachverhalt ein Mitverschulden der Seite	verneint	hat.
Die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung greift schon deshalb nicht durch, weil der Kläger mit der Klageschrift vom 16. Mai 1975 fristgerecht sowohl eigene als auch Ansprüche der Fa.	gel-
tend gemacht hat.
Vertragliche Ersatzansprüche gegen den Steuerberater	brauchte	das Berufungsgericht als andere Er-
satzmöglichkeit im Sinne des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht in Betracht zu ziehen.
Da auch im übrigen das Berufungsurteil nicht auf einem durchgreifenden Rechtsfehler beruht, muß die Revision im Endergebnis erfolglos bleiben.
Krohn	Tidow	Kroner
 Boujong	Halstenberg