Der Fahrer der Spritze lenkte, als er den Kraftwagen hinter sich bemerkte, die Spritze ganz auf die rechte Straßenseite und hielt dort mit dem rechten Rad auf dem äußeren Rand des Seitenstreifens, der hier mit Bäumen bepflanzt war. Lie Klägerin hat vorgetragens Ihr Fahrer habe den linken Seitenstreifen benutzen müssen, um überholen zu können, weil das linke Rohr der Spritze etwa 25 cm über die Fahrbahnmitte hinaus- Er sei ganz langsam gefahren und habe sich darauf verlassen dürfen, daß er den Seitenstreifen bis zu dem Grabenrand habe benutzen können. Bei dem starken Verkehr mit Lastkraftwagen in jener Zeit hätte das Land die Seitenstreifen bis zu dem äußersten Rand befestigen müssen; es habe eine Überprüfung erst hinterher vorgenommen und dann auch den überflüssigen Graben zugeschüttet. Der Fahrer der Klägerin sei zu schnell gefahren und nur durch seine Unaufmerksamkeit in den Graben hineingefahren, obwohl es genügt hätte, zu dem vorsichtigen Überholen nur etwa 40 cm des Banketts in Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil die Klägerin nicht den Nachweis erbracht habe, daß ihr Fahrer das Bankett mit der notwendigen Vorsicht in der unumgänglichen Breite befahren habe, daß also der Unfall auf einer Verletzung der Verkehrssicherungspflicht beruhe; der Wagen der Klägerin hätte das linke Bankett höchstens 90 cm zu befahren brauchen; es sei aber nicht erwiesen, daß das Bankett schon an dieser Stelle weggerutscht sei. Die Klägerin habe nicht den Beweis erbracht, daß der Unfall darauf zurückzuführen sei, daß das Bankett nicht die erforderliche Festigkeit und Tragfähigkeit be- Bei der damaligen Verkehrslage mit dem starken Einsatz schwerer Baufahrzeuge habe das Land allerdings dafür sorgen müssen, daß knapp bis zu zwei Drittel des südlichen (linken) Banketts hätten befahrbar sein müssen, weil zügig fahrende Lastwagen beim Begegnen oder Überholen um etwa 1 m auf die Seir tenotreifen hätten ausweichen müssen. Die Beweisaufnahme habe nicht erbracht, daß der Lastwagen auf diesem Teil des Banketts eingesackt sei. Die linken Räder seien erst eingesackt und der Boden habe begonnen abzurutschen, als sie sich unmittelbar am Grabenrand befunden hätten, etwa auf dem 45 cm breiten Streifen vor dem Grabenrand. Diese Teile habe das Land nicht so zu befestigen brauchen, daß sie von schweren beladenen Lastwagen gefahrlos hätten befahren werden können. Selbst wenn das Rohr über die Fahrbahnmitte hinausgercicht habe, hätte der Fahrer der Klägerin ohne Schaden daran vorbeifahren können, denn er hätte vorsichtig und langsam fahren können, auch keinen nennenswerten Sicherheitsabstand einzuhalten brauchen, da die Spritze angehalten habe; dann wären immer noch etwa 60 cn bis zu dem Grabenrand verblieben. Sie haben die bautechnische Funktion, den beim Befahren der Straße auftretenden seitlichen Druck aufzufangen, die befestigten Teile des Straßenkörpers zu stützen und das ablaufende Oberflächenwasser abzuleiten. Denn Fahrbahn ist der Teil einer Öffentlichen Straße, der durch die Art der Befestigung auf die Bestimmung für den schweren Verkehr hindeutet (vgl. Die Revision trägt weiter vor, das Land hätte den Bausteilenverkehr während des Baus der Vogelflug-linie anders regeln müssen, weil eine 3,40 m breite Straße den beiderseitigen schweren Verkehr nicht habe aufnehmen können. Damit stützt sich die Klägerin auf eine Aratspflichts-verletzung, denn diese Pflichten gehören nicht zur Verkehr ssieherungspf licht, sondern zu den Aufgaben der Verkehrspolizei. decke und dem gestiegenen Verkehr die Seitenstreifen so hätten befestigt sein müssen, daß sie etwa in 1 m Breite beim Begegnen oder Überholen hätten befahren werden können; dann wären noch bis zu dem Grabenrand an der linken, südlichen Seite 60 bis 70 cm als Widerlager geblieben«. Es sei nicht erwiesen, daß das Land diese Pflicht verletzt habe, weil dex" Wagen der Klägerin ohne Not viel weiter an den Grabenrand gefahren sei« Damit hat das Berufungsgericht als erwiesen angenommen, daß sich das Wegenetz in einem Zustand befunden habe, der auch schweren Lastwagen gestattet hätte, einander zu begegnen oder einander zu überholen«. Jedoch ist das vorsichtige und langsame Befahren der Bankette beim Überholen, Ausweichen oder Anhalten weder verkehrswidrig noch eine Verletzung von Sorgfaltspflichten. Sind die Bankette aber unbefestigt, bestehen sie insbesondere aus einer nur schmalen Grasnarbe, die sich an eine abfallende Böschung anschließt, dann ist die mangelnde Standfestigkeit auch für ein geringfügiges, voiebhtiges Befahren mit schweren Fahrzeugen jedem einsichtigen Kraftfahrer erkennbar und eine besondere Warnung nicht nötig. schweren Fahrzeugen in stärkerem Umfange benutzt werden durften, doch mußte jeder Kraftfahrer erkennen, daß die Böschung unmittelbar neben dem Graben nicht mehr für den Verkehr mit schweren Kraftfahrzeugen geeignet oder bestimmt war. Benn es geht ebenfalls davon aus, daß der südliche Seitenstreifen etwa bis 70 cm vor dem Graben so hätte befestigt sein müssen, daß er auch ein zügiges Befahren im fließenden Verkehr mit Baufahrzeugen gewährleistete. Es sieht nicht als erwiesen an, daß der Wagen der Klägerin schon vorher abgesackt sei, sondern nimmt aufgrund der Beweisaufnahme an, daß die hinteren Zwiilingsreifen sich unmittelbar am Grabenrand befunden hätten, als der Boden des Banketts wegzurutschen begonnen habe. Bas Berufungsgericht hat - wie gesagt - festgestellt, daß erst der äußere Bankett streifen am Graben auf den letzten 45 cm vor der Böschung v/egge-brochen sei. Bas Oberlandesgericht hat das aus einer eigenen Beweisaufnahme gefolgert und sich dabei auf die Aussage des Polizeimeioters Bruhn gestützt. Dio Revision trägt folgendes vor: Bruhn habe nach der letzten mündlichen Verhandlung den Vertretern der Klägerin erklärt, er habe sich geirrt; er habe versehentlich die Breite des Grabens von 1 m mit als Bankett berechnet; auch seine in den Strafakten befindliche Skizze sei falsch; danach könne das linke Bankett nur 0,95 m breit gev;esen sein, so daß es schon 45 cm neben der linken leerkante abgebrochen sei; außerdem habe die Unkrautspritze die geteerte Bahrbahn nur mit 1,35 m in Anspruch genommen; Bruhn habe entsprechende neue Skizzen gefertigt. Die Klägerin hat allerdings von dem Polizeimeister Bruhn eine neue Zeichnung anfertigen lassen und meint, damit habe sie eine neue Urkunde vorgelegt, die eine Wiederaufnahme ermöglichen -würde. § 580 Nr. 2 ZPO liegt nicht vor, weil die Klägerin nicht behauptet, daß die vom Berufungsgericht verwertete Unfallskizze aus den Strafakten im Wege einer Urkundenfälschung hergestellt oder sonst verfälscht gewesen sei...
RUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES 110/66_ URTEIL Verkündet am I60 Dezember I960 Groß? Justizangestellte •Is Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit der Pirma I) & Co. KG- vorm. Robert zHBiadifo; vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Ruth in straße (Am S^pbof fl|) ? Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr. gegen das Land Schleswig-Holstein, vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Minister für Wirtschaft und Verkehr in KM? Beklagten und Revisioncbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. 2 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 16. Dezember 1968 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Pagendarm sowie der Bundesrichter Dr. Kreft, Dr. Arndt, Gähtgens und Keßler für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 29. März 1966 wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen. Von Rechts wegen Die Klägerin verlangt vom beklagten Land Schadensersatz wegen der Beschädigung eines Kraftwagens aufgrund folgenden Sachverhalts: Die Klägerin betreibt eine Bauunternehmung. Sie beteiligte sich in den Jahren I960 bis 1962 am Bau der Vogelfluglinie auf der Insel Fehrmarn. In den Mittagsstunden des 19. Mai 1961 kam ihr Kraftfahrer Hellerung mit einem 2,50 m breiten und mit 4 cbm Sand (rund 5 1/2 t) beladenen Krupp-Allrad-Kipper auf der Fahrt zu einer Baustelle durch die Ortschaft Avendorf. Die Landesstraße (Landesstraße I. Ordnung Nr. 6l) hatte damals eine befestigte Teerfahrbahn von 3,40 m Breite, an die sich beiderseits mit Schotter befestigte Seitenstreifen anschlossen; an der Unfallstelle war der Seitenstreifen rechts (nördlich) von Lastwagen der Klägerin 1,15 m und der linke, südliche Streifen 1,70 m breit. An den linken Seitenstreifen schloß sich ein etwa 50 cm tiefer Straßengraben an. Yor dem Lastkraftwagen fuhr an der rechten Seite eine pferdebespannte Unkrautspritze mit dem Arbeiter Haß. Der Fahrer der Spritze lenkte, als er den Kraftwagen hinter sich bemerkte, die Spritze ganz auf die rechte Straßenseite und hielt dort mit dem rechten Rad auf dem äußeren Rand des Seitenstreifens, der hier mit Bäumen bepflanzt war. Las rechte Rohr der Spritze war eingeklappt, während das linke Rohr in die Fahrbahn hineinragte. Hellerung fuhr zu dem Überholen mit den linken Rädern des Lastwagens auf den südlichen Seitenstreifen. Labei sackte das linke Vorderrad ein, doch gelang es dem Fahrer, mit dem Rad nach einigen Metern wieder auf den festen Untergrund zu kommen. Inzwischen rutschten jedoch die linken hinteren Zwillingsräder nach links weg und prallten beim Versuch des Herausfahrens gegen einen Stein, der eine Grabenüber-fahrt begrenzte. Infolge des Anpralls riß die Hinterachse ab und wurde der Wagen erheblich beschädigt. Lie Klägerin hat vorgetragens Ihr Fahrer habe den linken Seitenstreifen benutzen müssen, um überholen zu können, weil das linke Rohr der Spritze etwa 25 cm über die Fahrbahnmitte hinaus- geragt habe. Er sei ganz langsam gefahren und habe sich darauf verlassen dürfen, daß er den Seitenstreifen bis zu dem Grabenrand habe benutzen können. Die linken Räder seien unvorhergesehen auf dem nicht genügend befestigten Bankett eingesackt, als die Räder etwa noch 80 cm vom Grabenrand entfernt gewesen seien. Das Land hafte für diesen Unfall, weil es entweder für eine ausreichende Befestigung des Seitenstreifens hätte sorgen oder VfarnungsSchilder hätte anbringen müssen. Bei dem starken Verkehr mit Lastkraftwagen in jener Zeit hätte das Land die Seitenstreifen bis zu dem äußersten Rand befestigen müssen; es habe eine Überprüfung erst hinterher vorgenommen und dann auch den überflüssigen Graben zugeschüttet. Ähnliche Unfälle hätten sich auf dieser Straße mehrfach ereignet. Die Klägerin beziffert die Hohe der Ausbesserungskos ten und des entgangenen Verdienstausfalls zusammen auf 24.033,35 DM. Sie hat beantragt, das Land zur Zahlung dieses Betrages nebst Zinsen zu verurteilen. Das Land hat beantragt, die Klage abzuweisen. Es hat die Einrede der Verjährung erhoben und ausgeführt: Der Seitenstreifen sei durchaus tragfähig gewesen; noch am Vormittag vor dem Unfall seien Ausbesserungsarbeiten vorgenommen worden. Der Fahrer der Klägerin sei zu schnell gefahren und nur durch seine Unaufmerksamkeit in den Graben hineingefahren, obwohl es genügt hätte, zu dem vorsichtigen Überholen nur etwa 40 cm des Banketts in Anspruch au nehmen, weil das linke Rohr der Unkrautspritze nicht einmal die Fahrbahninitte erreicht habe. Der Schaden sei erst dadurch entstanden, daß der Fahrer, statt den Wagen langsam hochzuziehen, versucht habe, mit starkem Gas über die 40 cm hohe Steinkante der Grabenüberfahrt hinwegzufahren. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil die Klägerin nicht den Nachweis erbracht habe, daß ihr Fahrer das Bankett mit der notwendigen Vorsicht in der unumgänglichen Breite befahren habe, daß also der Unfall auf einer Verletzung der Verkehrssicherungspflicht beruhe; der Wagen der Klägerin hätte das linke Bankett höchstens 90 cm zu befahren brauchen; es sei aber nicht erwiesen, daß das Bankett schon an dieser Stelle weggerutscht sei. Das Berufungsgericht hat erneut Beweis erhoben und die Berufung der Klägerin zurückgev/iesen. Dagegen richtet sich die Revision der Klägerin, mit der sie ihren Klagantrag weiterverfolgt o Das Land beantragt, die Revision zurückzuweiseno Bntacheidungsgründe^ I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung ira wesentlichen mit folgenden Erwägungen begründet; Die Klägerin habe nicht den Beweis erbracht, daß der Unfall darauf zurückzuführen sei, daß das Bankett nicht die erforderliche Festigkeit und Tragfähigkeit be- 6 sessen habe. Bei der damaligen Verkehrslage mit dem starken Einsatz schwerer Baufahrzeuge habe das Land allerdings dafür sorgen müssen, daß knapp bis zu zwei Drittel des südlichen (linken) Banketts hätten befahrbar sein müssen, weil zügig fahrende Lastwagen beim Begegnen oder Überholen um etwa 1 m auf die Seir tenotreifen hätten ausweichen müssen. Dann -wären als Widerlager noch 60 bis 70 cm verblieben. Die Beweisaufnahme habe ergeben, daß die Bankette in diesem Umfang befahrbar gewesen seien. Die Beweisaufnahme habe nicht erbracht, daß der Lastwagen auf diesem Teil des Banketts eingesackt sei. Die linken Räder seien erst eingesackt und der Boden habe begonnen abzurutschen, als sie sich unmittelbar am Grabenrand befunden hätten, etwa auf dem 45 cm breiten Streifen vor dem Grabenrand. Diese Teile habe das Land nicht so zu befestigen brauchen, daß sie von schweren beladenen Lastwagen gefahrlos hätten befahren werden können. Das linke Rohr der Unkrautspritze habe nur bis etwa 25 cm rechts von der Mitte der befestigten Fahrbahn gereicht. Selbst wenn das Rohr über die Fahrbahnmitte hinausgercicht habe, hätte der Fahrer der Klägerin ohne Schaden daran vorbeifahren können, denn er hätte vorsichtig und langsam fahren können, auch keinen nennenswerten Sicherheitsabstand einzuhalten brauchen, da die Spritze angehalten habe; dann wären immer noch etwa 60 cn bis zu dem Grabenrand verblieben. Deshalb sei auch keine besondere Warnung nötig gewesen, weil die Situation habe erkennen lassen, daß am Grabenrand ein seitliches Widerlager gefehlt hätte. II o Die dagegen eingelegte Revision bleibt ohne Erfolg, da die Feststellungen das Urteil tragen» Io Die Revision meint, das Berufungsgericht sei von einem falschen Begriff der Fahrbahn ausgegangen. Zwar habe die Teerdecke nur eine Breite von 3? 40 m gehabt, aber das Land habe die Straße in beiden Richtungen für schwelcn. Kraftwagenverkehr zugelassen, auch die äußeren Streifen fest geschottert und befestigt wie den Mittelstreifen. Dann sei der Wagen auf der "Fahrbahn" eingebrochen, die das Land stets tragfähig habe halten müssen. Die Rüge ist unbegründet. Denn als Bankette bezeichnet man die - in der Regel an beiden Seiten - neben der Straße verlaufenden, grundsätzlich unbefestigten, oft nur mit einer Grasnarbe bedeckten Seitenctreifen, die sogenannten Rand- oder Schutzstreifen« Über ihre Zugehörigkeit zur Fahrbahn entscheidet die äußere Beschaffenheit. Sie haben die bautechnische Funktion, den beim Befahren der Straße auftretenden seitlichen Druck aufzufangen, die befestigten Teile des Straßenkörpers zu stützen und das ablaufende Oberflächenwasser abzuleiten. Die Bankette gehören zwar zu dem Straßenkörper, nicht aber zur Fahrbahn. Denn Fahrbahn ist der Teil einer Öffentlichen Straße, der durch die Art der Befestigung auf die Bestimmung für den schweren Verkehr hindeutet (vgl. BGH Urt.v. 8« Juli 1957 - III ZR 59/56 = HJY/ 1957, 1396; Urt.v. 2. März 1961 - III ZR 12/60 ~ VersR 1962, 8 536; Ploegel-Hartung, Straßenverkehrsrecht 16. Aufl. StVO § 8 Anm. 2 und 3; Kodal, Straßenrecht 2. Aufl. S. 110). Hier waren unstreitig die neben der Teerbahn verlaufenden Streifen nicht mit Gras bewachsen, sondern mit Kies und Steinen geschottert, aber nicht geteert. An diesen Streifen schloß sich nach Süden unmittelbar der Graben an. Aus dieser Lage - neben einem Graben -sowie der verschiedenartigen Sicherung und Beschaffenheit war deutlich erkennbar, daß dieser Streifen keinesfalls vollständig zur Fahrbahn gehören konnte und nicht ganz bis. an den Grabenrand mit schweren Fahrzeugen befahren werden sollte. Dabei ist es unerheblich, ob man den Seitenstreifen in seiner ganzen Breite als Bankett, Randoder Schutzstreifen bezeichnet, denn der Sprachgebrauch ist insoweit uneinheitlich; es kommt hier nur darauf an,, wieweit der Streifen tragfähig sein mußte. Das hat das Berufungsgericht richtig erkannt, so daß eine Verkennung von Rechtsbegriffen insoweit nicht ersichtlich ist. 2. Die Revision trägt weiter vor, das Land hätte den Bausteilenverkehr während des Baus der Vogelflug-linie anders regeln müssen, weil eine 3,40 m breite Straße den beiderseitigen schweren Verkehr nicht habe aufnehmen können. Es hätte den Verkehr durch Einbahnen trennen oder auf Nebenwege ableiten müssen« Damit stützt sich die Klägerin auf eine Aratspflichts-verletzung, denn diese Pflichten gehören nicht zur Verkehr ssieherungspf licht, sondern zu den Aufgaben der Verkehrspolizei. Die Rüge ist unbegründet, denn das Berufungsgericht geht davon aus, daß bei der schmalen Teer- decke und dem gestiegenen Verkehr die Seitenstreifen so hätten befestigt sein müssen, daß sie etwa in 1 m Breite beim Begegnen oder Überholen hätten befahren werden können; dann wären noch bis zu dem Grabenrand an der linken, südlichen Seite 60 bis 70 cm als Widerlager geblieben«. Es sei nicht erwiesen, daß das Land diese Pflicht verletzt habe, weil dex" Wagen der Klägerin ohne Not viel weiter an den Grabenrand gefahren sei« Damit hat das Berufungsgericht als erwiesen angenommen, daß sich das Wegenetz in einem Zustand befunden habe, der auch schweren Lastwagen gestattet hätte, einander zu begegnen oder einander zu überholen«. Denn bei einer befahrbaren Straßenbreite von 5,40 m (5,40 m Teerdecke; 1 m nördlicher unstreitig befahrbarer Randstreifen; 1 m südlicher nach Feststellungen des Berufungsgerichts befahrbarer Randstreifen) können die bis zu 2,50 m breiten Lastwagen voi'sichtig aneinander vorboifahren, zu demal diesex' starke Baustellenverkehr auf der Insel nur eine vorübergehende Erscheinung war und an dieser Stelle die von dex' Baustelle zurückkehrenden Lastwagen meistens nicht beladen waren. 5. Die Revision meint ferner, das Berufungsgericht habe die Grundsätze über die Verkehrssicherungspflicht bei Banketten vex*letzt. Auch diese Rüge ist unbegründet. Die Rechtsprechung des Senats geht hier dahin; 10 Bankette sind nicht zur regelmäßigen Benutzung durch den Fahrzeugverkehr bestimmt. Sie brauchen daher nicht so standfest und tragfähig zu sein wie die Fahrbahn. Sie brauchen kein sicheres Befahren durch schwere Fahrzeuge zu gev;ährlcisten. Jedoch ist das vorsichtige und langsame Befahren der Bankette beim Überholen, Ausweichen oder Anhalten weder verkehrswidrig noch eine Verletzung von Sorgfaltspflichten. Dabei ist auf die verschiedene Befestigung Rücksicht zu nehmen. Bei befestigten Banketten in Form eines Sicherhcitsstroifens kann der Kraftfahrer mit gefahrloser Benutzung rechnen; bei diesen Banketten ist eine V/arnung nur nötig, wenn sie auch in Notfällen nicht befahren werden sollen, insbesondere wenn sie so weich sind, daß ein Kraftwagen sofort abrutscht oder einsinkt. Sind die Bankette aber unbefestigt, bestehen sie insbesondere aus einer nur schmalen Grasnarbe, die sich an eine abfallende Böschung anschließt, dann ist die mangelnde Standfestigkeit auch für ein geringfügiges, voiebhtiges Befahren mit schweren Fahrzeugen jedem einsichtigen Kraftfahrer erkennbar und eine besondere Warnung nicht nötig. (Vgl. insbesondere BGH Urt.v. 21. Januar 1965 - Ill ZR 183/63 = VersR 1965, 516; Urt.v. 2. April 1962 - Ill ZR 14/61 = VersR 1962, 574 = BGH Warn 1962 Nr. 81; Urteil vom 2. März 1961 - III ZR 12/60 VersR 1961, 536; Urt.v. 8. Juli 1957 - III ZR 59/56 = VersR 1957, 603; weitere Nachweise bei Arndt, Straßenverkehrssicherungs-pflicht 1968, S. 40). Hier durfte der Kraftverkehr zwar davon ausgehen, daß die mit Schotter befestigten, wenn auch nicht geteerten Scitenstreifen dicht neben der Fahrbahn auch mit 11 schweren Fahrzeugen in stärkerem Umfange benutzt werden durften, doch mußte jeder Kraftfahrer erkennen, daß die Böschung unmittelbar neben dem Graben nicht mehr für den Verkehr mit schweren Kraftfahrzeugen geeignet oder bestimmt war. Bas Berufungsgericht hat das alles bedacht. Benn es geht ebenfalls davon aus, daß der südliche Seitenstreifen etwa bis 70 cm vor dem Graben so hätte befestigt sein müssen, daß er auch ein zügiges Befahren im fließenden Verkehr mit Baufahrzeugen gewährleistete. Es sieht nicht als erwiesen an, daß der Wagen der Klägerin schon vorher abgesackt sei, sondern nimmt aufgrund der Beweisaufnahme an, daß die hinteren Zwiilingsreifen sich unmittelbar am Grabenrand befunden hätten, als der Boden des Banketts wegzurutschen begonnen habe. Eine Verkennung der Rechts-grundsätze über die Verkehrssicherungspflicht ist dabei nicht erkennbar. Einer besonderen Warnung bedurfte es dann ebenfalls nicht, weil solche Warnzeichen nur bei Gefahren nötig sind, die nicht erkennbar sind. Bin solcher Sachverhalt lag hier nicht vor. 4. Bie Revision greift schließlich die Feststellungen des Berufungsgerichts an. Bas Berufungsgericht hat - wie gesagt - festgestellt, daß erst der äußere Bankett streifen am Graben auf den letzten 45 cm vor der Böschung v/egge-brochen sei. Bas Oberlandesgericht hat das aus einer eigenen Beweisaufnahme gefolgert und sich dabei auf die Aussage des Polizeimeioters Bruhn gestützt. 12 Dio Revision trägt folgendes vor: Bruhn habe nach der letzten mündlichen Verhandlung den Vertretern der Klägerin erklärt, er habe sich geirrt; er habe versehentlich die Breite des Grabens von 1 m mit als Bankett berechnet; auch seine in den Strafakten befindliche Skizze sei falsch; danach könne das linke Bankett nur 0,95 m breit gev;esen sein, so daß es schon 45 cm neben der linken leerkante abgebrochen sei; außerdem habe die Unkrautspritze die geteerte Bahrbahn nur mit 1,35 m in Anspruch genommen; Bruhn habe entsprechende neue Skizzen gefertigt. Das alles seien neue Tatsachen und Urkunden, die eine Wiederaufnahme rechtfertigten und schon jetzt vorgebracht werden könnten. Auch diese Rügen bleiben ergebnislos. Gewiß ist es dem Rcvisionsgericht nicht verwehrt, entgegen dem § 561 ZPO auch in beschränkten Umfange Tatsachen zu berücksichtigen, die eine Restitutionsklage rechtfertigen würden, wenn dadurch ein Wiederaufnahmeverfahren vermieden wird (BGHZ 3, 65; 5, 240/247; 5, 299; 6, 354; 18, 59; Baumbach-Bauterbach ZPO 29. Aufl. § 561, 2 B). Gründe für eine Wiederaufnahme liegen hier jedoch nicht vor, wobei dahingestellt bleiben kann, ob eine Restitutionsklage nicht schon deshalb ausgeschlossen wäre, weil sich die Klägerin jetzt gegen ihren eigenen, unstreitig gebliebenen Sachvortrag wendet. Die Klägerin beruft sich darauf, daß ein Zeuge jetzt seine wiederholten früheren richterlichen Aussagen und seine früheren dienstlichen Berichte widerrufen und als falsch erklärt habe.Pic Partei kann in 13 - solchen Fällen eine Wiederaufnahme nur erreichen, wenn sie eine strafbare Verletzung der Zeugnispflicht nachweist (§ 580 Nr. 3 ZPO) und deshalb eine rechtskräftige Verurteilung erfolgt ist (§ 581 Abs. 1 ZPO). Schon daran fehlt es. Die Klägerin hat allerdings von dem Polizeimeister Bruhn eine neue Zeichnung anfertigen lassen und meint, damit habe sie eine neue Urkunde vorgelegt, die eine Wiederaufnahme ermöglichen -würde. Auch das trifft nicht zu. § 580 Nr. 2 ZPO liegt nicht vor, weil die Klägerin nicht behauptet, daß die vom Berufungsgericht verwertete Unfallskizze aus den Strafakten im Wege einer Urkundenfälschung hergestellt oder sonst verfälscht gewesen sei... - Ein Fall des § 580 Nr. 7 b ZPO ist ebenfalls nicht gegeben. Danach muß die Partei eine Urkunde aufgefunden oder zu benutzen in den Stand gesetzt sein, die eine ihr günstige Entscheidung herbeigeführt haben würde. Dafür reichen niemals Urkunden aus, die ein Zeuge erläutern oder bestätigen muß (BGHZ 38, 333/335/337). Das ist hier der Fall, weil die vorgelegie Skizze aus sich nicht verständlich ist, sondern von ihrem Verfertiger erläutert werden müßte. Ebenso reichen solche Urkunden nicht aus, in denen ein Zeuge nur seine Bekundungen aufzeichnet oder ein schon vernommener Zeuge andere oder weitere Angaben als frtihex^ macht. Denn dann liegt in Wahrheit nur die Wiedergabe einer Zeugenaussage vor, die nicht dazu dienen kann, die Vorschrift des § 580 Nr. 3 ZPO zu umgehen. Denn für § 580 Nr. 7 b ZPO genügen nur Urkunden, deren besonderer Beweiswert sich auf die in der Urkunde verbrieften Tatsachen bezieht. Hier ergibt sich aus der neuen Urkunde H - nur, daß der Polizeimeister Bruhn eine Skizze angefertigt hat, ohne daß diene Urkunde zugleich die Richtigkeit der in der Skizze beschriebenen Tatsachen beweist (vgl, BGHZ 38, 333/337; Stein-Jonas-Pohle ZV0 19. Aufl. § 580 IV 2 c), Die Revision kann daher mit diesem Vortrag die Feststellungen nicht erschüttern. 5. Auch sonst läßt das Urteil, soweit es der Prüfung durch das Revisionsgericht unterliegt, Rechtsfehler nicht erkennen. Die Revision muß daher mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurtickgewiesen werden. Dr. Pagendarm Dr. Kreft G-ähtgens Keßler Dr. Arndt