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BGH · t za 110/63

Gericht: BGH · Aktenzeichen: t za 110/63

Juni 1958, in dem es sich dem Ergebnis des Hochbauamtes anschloß, der überfnanzdirektion Karlsruhe - Vertreter des Finanzinteresses - vor, wie dies der Bunde finanzminister durch Schnellbrief vom Io. Mai 1957 den Landesministern für gewisse Fälle vorgeschlagen hatte, insbesondere für den Fall, daß der Ersatzbetrag auf mehr als 50.000,-DM errechnet war. Der Kläger hat beantragt, die Widerklage abzuweiseno Die Beklagte trägt vor, bei der Berechnung des Ent-schädigungsbetrages sei nach dem Erlaß des Bundesfinanz-ministeriums vom 29« Juli 1958 die alte Abschreibungsmethode nicht mehr anwendbar gewesen« Die Entschädigungssumme sei auch vor diesem Zeitpunkt weder mit dem Kläger vereinbart noch sei sie festgesetzt worden; letzteres sei deshalb nicht der fall gewesen, weil bei Entschädigangs-beträten von mehr als 3o„ooo DM die Ämter für Verteidigunge-lasten die Akten der Oberfinanzdirektion - Vertreter des iinanzinteresses - zur Genehmigung hätten vorlegen müssen«. Io Las Berufungsgericht stellt fest, daß das Staatliche Hochbauamt und das Amt für Verteidigungslasten in Mannheim bei der Berechnung der Entschädigung für Belegungsschäden bis zu dem Bekanntwerden des Erlasses des Bundesfinanzministers vom 29» Juli 1958 stets die sog» alte Abschroibungsmethode angevvendet hätten, und führt weiter aus: Bei ordnungsgemäßem Verfahren hätte das Amt für Verteidigungslasten über den Antrag entscheiden müssen, ohne die Sache der Oberfinanzdirektion vorzulegeno Lie Anordnung, daß bei Entschädigungsbeträgen von mehr als 30o000 DM die Sache dem Vertreter des Finanzinteresses - zur gutachtlichen Äußerung -vorzulegen sei, entbehre der Hechtsgrundlage* Denn auf keinen Fall sei das Bundesfinanzministerium befugt gewesen, dem Vertreter des Finanzinteresses durch Verwaltungsvorschrift eine Stellung einzuräumen, die noch erheblich stärker sei als diejenige, die ihm in §§ 56, 57 BLG verliehen worden sei» Dies folge insbesondere aus dem "Abkommen über die Durchführung von Verwaltungsaufgaben auf dem Gebiet der Verteidigungslasten einschließlich der Besatzungslasten" anzuwendenden materiellrechtlichen Vorschrift ent <k*s Bundes-leistungsgesetzes geben, auch in Verbindung mit dem Gleichheitssatz, dem Grundsatz von I'reu und Glauben oder mit den Bestimmungen über Schiüdnerverzug (§§ 284 ff BGB), keine Rechtsgrundlage für einen solchen Anspruch; dieser läßt sich auch nicht, wie der Kläger in der Reu o ions Verhandlung geltend gemacht hat? März 1955 (Bundesgesetzblatt 1955 II 581), das ist dem 5® Mai 1955, jedoch vor dem Inkrafttreten des Nato-Truppenstatuts*~ dem 1« Juli 1965 - im verschlechtertem oder beschädigtem Zustand zurückgegeben worden, so beraißt sich die Höhe der Ersatzleistung nach den für eine sachgemäße Instandsetzung erforderlichen Kosten (5 26 Abs* 5 BLG i.ä®F® vom 27® September 1961 - Bundesgesetzblatt I 1769 i.V. m. 2» Lie Beteiligung des Vertreters des iinanzinteresses an dem Verwaltungsverfahren, das in Art« 8 Abs» 9 FV vorgesehen ist, verstößt nicht gegen gesetzliche Bestimmungen oder rechtsstaatliche Grundsätze» Die Tatsache, daß die Beklagte die ihr nach § 1 der Anhänge A und B übertragene Aufgabe der Prüfung der Ersatzansprüche unteren Verwaltungsbehörden und damit Landesbehörden oder, wie ini vorliegenden Palle, Koraraunalbehörden übertragen hat, hindert sie nicht, auch andere Behörden in das im Finanzver-trag vorgesehene Verfahren einzuschalten» Daran ändert es nichts, daß die Beteiligung des Vertreters des Finanz*-» interesses im Finanzvertrag und in den Anhängen zu diesen nicht ausdrücklich und im Abkommen des Bundes und der Länder über die Durchführung von Verwaltungsaufgaben auf dem Gebiete der Verteidigungslasten einschließlich der Besatzungslasten vom 23* März 1953 unter Pir. 3 Abs» 2(MinBl Fin 1953* 763) in der lorm vorgesehen ist, daß der Bund zur Wahrnehmung seiner finanziellen Belange bei den Behörden der Besatzungslastenverwaltung in der unteren und mittleren Stufe Vertreter des iinanzinteresses des Bundes bestellen kann, deren Aufgaben im Einvernehmen mit den Ländern festgelegt werden sollen» Wie die Revision mit decht geltend macht, lag es im Lahmen der den obersten Bundesund Landesbehörden zustehenden Organisationsge— wait, diese Beteiligung in der iorm auszugestalten,wie es geschehen ist (vgl» hierzu u.a. Forslhoff ,Lehrbuch des Verwaltungsrechts 8»Aufl»Bd;l S» 377f,384oLaß überhaupt ein Vertreter des Finanzinteresses des Landes in das im Finanzvertrag vorgesehene Verfahren eingeschaltet worden ist, bedeutet schon deshalb keinen Verstoß gegen die hechte, die sich aus Art» 83» 84 GG für die Länder ergeben, wenn sie Bundesgesetze als eigene Angelegenheiten ausfühien, weil sie durch das angeführte Abkommen in zulässiger und wirksamer Weise dem Bunde diese Mitwirkung eingeräumt haben (vgl» Maunz-Böring, Grundgesetze Art. 83 Anm» 51)» Auch sonst liegt weder ein Verstoß gegen gesetzliche Be- He Ämter für Verteidigungslasten sind nicht mit richterlicher Unabhängigkeit ausgestattet und nach allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grundsätzen v/eisungsgebunden, soweit nicht etwa im Gesetz Abweichend des vorgesehen ist» Das ist nicht der Fall© Es kann auch nicht, wie das Berufungsgericht meint, aus der Regelung der §§ 49 ff BLG die Unzulässigkeit der Beteiligung des Vertreters des Finanzinteresses gefolgert werden» ftohl kann dieser nach § 56 BLG Beteiligter an dem Verfahren sein, in dem die Anforderungsbehörde die nach dem Bundesleistungsgesetz geschuldeten Entschädigungen und Ersatzleistungen festsetzt» Er hat dann, wie jeder andere Beteiligte, den -Anspruch auf rechtliches Gehör und das Recht der Beschwerde (J 57 BLG); die Entscheidung der Anforderungsbehörde hängt aber nicht von seiner Zustimmung ab. Aus dieser Regelung, die für das Anwendungsgebiet des Finanzvertrages nicht gilt ($ 6o Abs» 2 BLG), kann aber nicht geschlossen werden, dort sei die Beteiligung des Vertreters des Finanzinteresses, weil nicht vorgesehen, unzulässig» Im Gegenteil überläßt die auf das Grundsätzliche beschränkte Regelung des iinanz-Vertrages die nähere Ausgestaltung des Verfahrens gerade der Beklagten mit der .böige, daß diese, soweit allgemeine oder besondere gesetzliche Bestimmungen oder allgemein verbindliche Rechtsgrundsätze nicht entgegenstehen, an der Ausübung der Organisationsgewalt nicht gehindert ist» Lie Einschaltung des Vertreters des Finanzinteresses im Verfahren nach dem Finanzvertrag, die in der angeführten Entschließung für Fälle von erheblichem finanziellen Gewicht, insbesondere bei Entschädigungsbeträgen von über 3o»ooo IM vorgesehen ist, kann auch keinesfalls als unsachgemäß und deshalb als unzulässig angesehen werden» Vielmehr ist ein berechtigtes Interesse der Bundesrepublik, den Ver-^reter des Finanzinteresses einzuschalten, im Falle von Stationierungsschäden eher in höherem Maße als in den nach §§ 49 ff BLG zu behandelnden Fällen gegeben, weil die deutschen Dienststellen regelmäßig auf die zu Stationierungsschäden führenden Tatbestände keinen oder nur geringen Einfluß hatten, während es sich bei den *nforde~ rungen nach dem Bundesleistungsgesetz um Akte deutscher Dicststellen handelt» Bei Stationierungsschäden werden infolgedessen über die Grundlage und Höhe des Anspruchs leichter Zweifel auftauchen als bei Anforderungen, die deutsche Dienststellen nach dem Bundesleistungsgesetz vor-genomraon haben» Schon deshalb ist es sachgerecht, auch bei der Feststellung von Stationierungsschäden einen Vertreter des Finanzinteresses des Bundes einzuschalten» Das Gebot, die öffentlichen Mittel sparsam zu bewirtschaften, und vor allem die Notwendigkeit, die Stationierungsschäden im gesamten Gebiete der Bundesrepublik einheitlich zu behandeln, weisen in die gleiche Richtung» Daß das bereits erwähnte, zwischen dem Bund und den Ländern geschlossene Abkommen vom 23« März 1953 der Einschaltung des Vertreters des Finanzinteresses in der gewählten Form entgogenstehe, kann nicht eingeräumt werden» 7;ohl sieht es in seiner Ziffer 3 Abs» 2 die Bestellung von Vertretern des iinanzinteresses des Bundes bei den Behörden der Verteidigungslastenverwaltung der unteren und mittleren Stufe und seiner Ziff» 8 für die Zeit nach dem Inkrafttreten des Vertragswerks, zu dem der iinanz-vertrag gehört, einverständliche, der Anpassung an die neue Rechtslage dienende Änderungen ausdrücklich vor» Daraus kann aber nicht geschlossen werden, daß zu jeder Änderung des Verfahrens nach dem Finanzvertrag und zu jeder Abweichung von dem Abkoramen dessen förliche Änderung oder Ergänzung erforderlich gewesen wäre» Der hier gewählte einfachere fteg, daß der Bundesfinanzminister die Lärder aufforderte, den Vertreter des Finanzinteresses Im übrigen wäre das hint für Verteidigungslasten auch dann, wenn es unzulässig gewesen wäre, den Vertreter des Finanzinteresses am Verfahren zu beteiligen, nicht gehindert, das von diesem gewonnene Ergebnis zu übernehmen, falls dieses sachlich nicht zu beanstanden ist; davon aber muß das Kevisionsgericht ausgehen, weil etwas Gegenteiliges mindestens nicht in der erforderlichen Weise spezifiziert vorgetragen und vom Berufungsgericht nicht festgestellt ist« Denn grundsätzlich kann - unbeschadet der verschiedenen Möglichkeiten der Berechnung - im Einzel-falle nur ein Ersatzbetrag der "richtige” sein,und nur auf diesen hat der Ersatzberechtigte Anspruch« £r-weist sich im Laufe des Verfahrens ein niedrigerer -betrag als der zunächst angenommene als der angemessene, dann kann der ürsatzberechtigte den höheren, irrig angenommenen Betrag allenfalls dann fordern, wenn aus besonderen Rechtsgründcn allgemein oder im Einzelfall, etwa durch eine verbindliche Zusage, eine Bindung zu Lasten des Ersatzverpflichteten oingetreten ist« Das trifft hier nicht zu« 3°a) Es ist nicht durch die bisherige Übung, eine für den Ersatzberechtigten günstigere Abschreibungsmethode anzuwenden, eine Bindung der Verteidigungslastenverwaltung geschaffen worden, die es verboten hätte, die bisher jedenfalls im Bezirke Hordbaden angewandte Methode auch mit Wirkung auf ein noch laufendes Verwaltungsverfahren nach Art« 8 Abs« 9 FV zu Gunsten der vom Bundesfinanzminister, gewünschten Methode aufzugeben0 Zv/ar kann da, wo es um die Ausübung des behördlicnen Esmessens geht, eine ständige gleichbleibende Verwaltungsübung eine Bindung dahin zur folge haben, daß von der üblichen Handhabung nicht ohne besonderen sachlichen Grund abgewichen werden darf« hat insoweit keine Rügen erhobene Wohl sind die Grundsätze von freu und Glauben auch im Bereiche des öffentlichen Rpchts zu beachten, zu dein das necht des Verwaltungsverfahrens gehörte Sie können aber nicht dazu führen, eine Rechtsv/irkung, die nach den verfahrensrechtlichen Bestimmungen einen bestimmten Akt der Behörde, hier nach Art« 8 Abs« 9 FV einen Feststellungsboscheid oder eine Vereinbarung voraussetzt, schon auf Grund von Handlungen der Behörde als eingetreten anzusehen, die erkennbar nur der Vorbereitung dieses Aktes dienen« Es kann dahingestellt bleiben, ob dieser Grundsatz in besonders liegenden Fällen Ausnahmen erleiden kann« iVenn überhaupt, könnte eine Ausnahme nur durch besonders schwerwiegende Gründe gerechtfertigt werden« Solche liegen aber nicht schon darin, daß das Amt für Verteidigungslasten und das staatliche Hochbauamt in Mannheim bisher eine für die Ersatzberechtigten günstigere Abschreibungsmethode angewandt und dem Kläger den nach dieser errechneten eraiättungs-fähigen Betrag mitgeteilt hatten« Der Kläger kann endlich nichts daraus für sich her-leiten, daß andere Hauseigentümer in Mannheim-Feudenheim, deren Häuser ebenso wie das Beine von amerikanisehen Iruppen in Anspruch genommen waren und im September 1956 freigegeben wurden, auf Grund der alten Abschreibungsmethode entschädigt worden sind« Dabei kommt es nicht darauf an, warum das geschehen ist, ob deshalb, weil die Verfahren vor der Einführung der neuen Abschreibungsmethode abgeschlossen waren oder ob etwa das Amt für Verteidigungs-lasten in den Fällen, in denen die Vorlage an den Vertreter des Finanzineresses wegen des geringen Entschädigungs-betrages nicht votwendig war, die nach der alten Methode ermittelten Ergebnisse weiterhin zugrunde gelegt hat« 76, 8o), greift hier nicht durch« Denn der Gleichheitssatz verbietet lediglich eine ungleiche Behandlung gleicher Tatbestände aus sach-fremden oder unbilligen Gründen» Daß das Verfahren bei über 3o»ooo DM liegenden Besatzungsschäden anders ausgestaltet wurde als im Falle geringerer Schäden, war indessen nicht sachfremde, und ebensowenig war dies die Anwendung der nun einmal eingeführten neuen Abschreibungsmethode» Es mag zwar für den Kläger eine gewisse Härte darin liegen, daß seine Nachbarn bei der Abgeltung der Belegungsschäden günstiger gefahren sind als er» Äechtlich entscheidend ist aber, daß er - vorausgesetzt daß die neue Abschreibungsmethode und das mit ihrer Hilfe gewonnene Ergebnis sachlich gerechtfertigt sind - tatsächlich nicht zu wenig erhalten nat, sondern allenfalls andere Betroffene zuviel; daraus kann der Kläger aber, wie ausgeführt, nichts für sich herleiten. spezifiziert zu bemängeln» Dae Kevisionsgericht muß aber von der iiöglichkoit ausgehen, daß er, nach § 139 EFO hierzu aufgefordert, seinen Vortrag in dieser Dichtung ergänzt hätte» Das fievisionsgericht ist deshalb nicht in der Lage, eine abschließende Entscheidung zu treffen» Die Suche muß vielmehr, auch zur Entscheidung über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden»

VertreterFinanzinteressesFallAbschreibungsmethodeKlägerBLGSacheAmt

Volltext der Entscheidung

2165 079
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
ii.t za 110/63
URTEIL
Verkündet am
 ember 1964
7
J ustizobersekretär
 als Urkundsbeamler der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 der Bundesrepublik Deutschland, diese in arozeßstand -schaft handelnd für die Vereinigten Staaten von Amerika» vertreten durch den Bundesminister der Finanzen, dieser vertreten durch das Finanzministerium Baden-Vtür'ttemberg, dieses vertreten durch das Regierungspräsidium Nordbaden,
 Beklagten und Revisionsklägerin«,
Prozeßbevollmächtigte:	Hechtsanwälte	Prof»	Br.
und Br
 gegen
Kläger und Hevisionsbeklagten
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br
 Der HI» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 17» Dezember 1964 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr- Kreft, Br«, Arndt, Er. Beyer, Kessler und Lr. Reinhardt
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des lo Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 24o April 1963 aufgehoben«
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisions» Verfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Das in	gelegene Hausgrundstück
 des Klägers war vom 8« Mai 1945 bis 8. September 1956 von den amerikanischen Streitkräften beschlagnahmt« Am 3» .November 1956 beantragte der Kläger beim Amt für Verteidigungslasten in Mannheim, einer städtischen Behörde, die Entschädigung der entstandenen Belegungsschäden.
Das staatliche Hochbauamt, von dem das Amt für Verteidi» gungslasten wie üblich ein Gutachten einholte, errech« nete die Entschädigung für den Gebäudeschaden einschließ'’ lieh einiger Nachmeldungen des Klägers und der erstatt tungsfähigen Architektengebühren auf (30.766,41 + 1.619,96 *) 32.386,37 DM; (die mehrfach genannte Summe von 34<>882,87 DM schließt 2.496,5o DM Gartenschäden ein, über die 1957 eine Vereinbarung getroffen wurde und die daher nicht mehr Gegenstand des Rechtsstreites sind). Bei seiner Be-
<-i J a»
rechnung setzte das Hochbauamt von den tatsächlichen, erheblich höheren Kosten der Herstellungsarbeiten Beträge ab, die es auf Grund des Lebensalters der einzelnen Bauteile im Zeitpunkte 1er Freigabe und ihrer normalen Lebensdauer errechnet© (Abschreibung neu für alt)»
Das Amt für Verteidigungslasten legte seinen Schluß-bericht vom 25. Juni 1958, in dem es sich dem Ergebnis des Hochbauamtes anschloß, der überfnanzdirektion Karlsruhe - Vertreter des Finanzinteresses - vor, wie dies der Bunde finanzminister durch Schnellbrief vom Io. Mai 1957 den Landesministern für gewisse Fälle vorgeschlagen hatte, insbesondere für den Fall, daß der Ersatzbetrag auf mehr als 50.000,-DM errechnet war. Der Vertreter des Finanzinteresses beanstandete u.a», daß die Prozentsätze der Abschreibungen auf urund einer nicht mehr anzuwendenden Metho de zu niedrig angesetzt und nicht den Richtlinien des Bundes entnommen worden seien (vorläufige Richtlinien für die Ermittlung des „ertes beim An- und Verkauf von Grundstücken im Verkehr mit Bundesbehörden vom 14« Airil 1955 mit Ergänzung vom 16» Juli 1955, MinBIFin 1955, 298, 553). Nach dem Erlaß des Bundesfinanzministers vom 22» November 1956 II E/l -	"	351/56	-	konnten	diese	Richt-
linien der Feststellung von Belegungsschäden zugrundegelegt werden. Durch einen weiteren Erlaß vom 29« Juli 1958, dor u.a» an die Oberfinanzdirektion gerichtet war, bat der Bundesfinanzministers, darauf hin2uwirken, daß' im Interesse einer einheitlichen Sachbehandlung künftig bei der Feststellung von BelegungeSchäden allgemein nach den genannten Richtlinien verfahren werde» Dieser Erlaß wurde den nordbadischen Ämtern für Verteidigungslösten durch Entschließung des Regierungspräsidiums Nordbaden vom 15. August 1958 zur Kenntnis und entsprechenden Beachtung bei der Ermittlung der Entschädigung für Belegungsschäden am Gebäude zugeleitet»
Der Kläger hatte inzwischen auf seine Forderungen aus Gebäudeschäden und Architektenhonorar Vorschüsse von insgesamt 29«5oo,-DM erhalten»
Das Amt für Verteidigungslasten berechnete nunmehr die Entschädigungsforöerungen neu, wobei es die Beanstandungen des Vertreters des Finanzinteresses zu verschiedenen Einzolpunkten berücksichtigte, jedoch wieder von den vom Hochbauamt verwendeten Abschreibungssätzen ausging; es errechnete den Gebäudeschaden und die erstattungsfähigen Architektengebühren jetzt mit 3o*197,o5 Da! und 1*594,41 DM = 31 <>791,46 DM, so daß dem Kläger noch ein Anspruch von 2*291,46 DM zugestanden hätte* Demgegenüber stellte der Vertreter des Finanzinteresses unter dem 22* Juni / 13» Juli 1959 fest, daß der Gebäudeschaden 26o638,79 DM und die zu erstattenden Architektengebühren 1»428,o3 DM * zusammen 28»o66,82 DM betrügen und daß der Kläger mit dem Vorschuß von 29»5oo DA 1*433,18 DM zu viel erhalten habe»
Die Gegenvorstellungen, die das Amt für Verteidigung»* lasten erhob, wurden vom Vertreter des Finanzinteressea nicht anerkannt» Das Jxegierungspräsidium Nordbaden schloß sich mit Entschließung vom 14* September 196o der Ansicht des Vertreters des Finanzinteresses hinsichtlich der anzuwendenen Abschreibungssätze an»
Nunmehr stellte das Amt für Verteidigungslasten durch förmlichen Bescheid vom 9* November 196o, zugestellt am folgenden Tage, den Entschädigungsbetrag ohne die bereits abgerechneten Gartenschäden mit 28»o66,82 DM fest; gleichzeitig forderte es die Überzahlung von 1*433,18 DM zurück»
Der Kläger meint, seine Entschädigung hätte nach der alten Abschreibü'ngsmethode berechnet werden müssen»
Er behauptet, dies sei bei sämtlichen anderen Hauseigen-
 
tüiuern in leudenheim geschehen, deren Grundstücke zusammen mit dem seinen im September 1956 freigegeben worden seien0 Der Entschädigungsbetrag von 52„479,47 DM, den er in seinem Schriftsatz vom 9» Mai 1961 etwas abweichend von dem vom Iiochbauarat ermittelten Betrags errechnet, sei ihm seinerzeit mitgeteilt worden; er habe sich mit diesem Betrag einverstanden erklärt, so daß es nach dem seinerzeit gehandhabten Verfahren bei diesem Betrage bleiben müsse«.
Mit seiner am 4» Januar 1961 bei Gericht eingelaufenen und am 12„ Januar 1961 zugestellten Klage hat der Kläger beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 2«979»47 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 2. November 1956 zu verurteilen«
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen, und Widerklage erhoben mit dem Antrag, den Kläger zur Zahlung von 1 „435,18 DM nebst 4 $ Zinsen seit dem 1«, Dezember i960 zu verurteilen«
Der Kläger hat beantragt, die Widerklage abzuweiseno
 Die Beklagte trägt vor, bei der Berechnung des Ent-schädigungsbetrages sei nach dem Erlaß des Bundesfinanz-ministeriums vom 29« Juli 1958 die alte Abschreibungsmethode nicht mehr anwendbar gewesen« Die Entschädigungssumme sei auch vor diesem Zeitpunkt weder mit dem Kläger vereinbart noch sei sie festgesetzt worden; letzteres sei deshalb nicht der fall gewesen, weil bei Entschädigangs-beträten von mehr als 3o„ooo DM die Ämter für Verteidigunge-lasten die Akten der Oberfinanzdirektion - Vertreter des iinanzinteresses - zur Genehmigung hätten vorlegen müssen«.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben« Auf die Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht dessen Anträgen stattgegeben« Mifeinrir?§evision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils« Der Kläger bittet, das Rechtsmittel zurückzuweisen«
~ 6 -
*
Entscheidungsgründe:
Io
 Las Berufungsgericht stellt fest, daß das Staatliche Hochbauamt und das Amt für Verteidigungslasten in Mannheim bei der Berechnung der Entschädigung für Belegungsschäden bis zu dem Bekanntwerden des Erlasses des Bundesfinanzministers vom 29» Juli 1958 stets die sog» alte Abschroibungsmethode angevvendet hätten, und führt weiter aus: Bei ordnungsgemäßem Verfahren hätte das Amt für Verteidigungslasten über den Antrag entscheiden müssen, ohne die Sache der Oberfinanzdirektion vorzulegeno Lie Anordnung, daß bei Entschädigungsbeträgen von mehr als 30o000 DM die Sache dem Vertreter des Finanzinteresses - zur gutachtlichen Äußerung -vorzulegen sei, entbehre der Hechtsgrundlage*
"Zuständige Behörden" i*S. der §§ 1-3 des Anhanges B zu dem Finanzvertrag seien die Ämter für Verteidigungslasteno Da das Verfahren sich lediglich nach den Bestimmungen des Finanzvertrages richte (vglo § 8o BLG vom 19» 'Oktober 1956, BGBl I 815 ff)? nichteber nach den Bestimmungen des Bundesleistungsgesetzes , sei der Vertreter des Finanzinteresses auch nicht am Verfahren beteiligt {§§ 56, 57 BLG)o Es könne dahinstehen, ob die Bundesrepublik befugt gewesen wäre, durch Verhaltungsvorschrift die Stellung des Vertreters des Finanzinteresses im Entschädigungsverfahren zu regeln und ob der Schncllbriof vom Io« Mai 1957 als derartige Verwaltungsanvveisung anzusprechen wäre. Denn auf keinen Fall sei das Bundesfinanzministerium befugt gewesen, dem Vertreter des Finanzinteresses durch Verwaltungsvorschrift eine Stellung einzuräumen, die noch erheblich stärker sei als diejenige, die ihm in §§ 56, 57 BLG verliehen worden sei» Dies folge insbesondere aus dem "Abkommen über die Durchführung von Verwaltungsaufgaben auf dem Gebiet der Verteidigungslasten einschließlich der Besatzungslasten"
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vom 23-o März 1953 (MinBl Pin 1953? 763)° Gemäß Ziffer 2 dieses Abkommens sei der Bundesminister der Finanzen befugt, ’’die zur Ausführung der einschlägigen gesetzlichen Vorschriften erforderlichen allgemeinen VerwaltungsvoZuschriften zu erlassen und in besonderen Fällen, die ein unmittelbares Eingreifen im Interesse des einheitlichen Vollzuges unabweisbar machten,, Einzelweisungen an die für die iinanz-Verwaltung zuständigen obersten Landesbehörden zu richten”. Hieraus folge aber nicht die Ermächtigung, Verwaltung**« Vorschriften zu erlassen, die Uber die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften hinausgingen. Lies aber sei im Schnellbrief vom Io. Mai 1957 geschehen.
Die Entscheidung Uber die Entschädigung des Klägers sei nur deshalb nach dem 15. August 1958 ergangen, weil das Amt für Verteidigungslasten weisungsgemäß die Sache der Oberfinanzdirektion habe vorlegen müssen. Da für eine solche Weisung keine Hechtsgrundlage bestanden habe, könne sich die Bundesrepublik nicht darauf berufen, daß die Entschädigung des Klägers erst zu einem Seitpunkt festgesetzt worden sei, in dem auch im hiesigen Gebiet nur noch die ’’neue Abschreibungsmethode” angewendet worden sei. Der Kläger müsse vielmehr so gestellt werden, als wäre die Entscheidung im ordnungsgemäßen Verfahren, also vor dem 15o August 1958, ergangen. Da vor diesem Zeitpunkt bei Berechnung der Entschädigungen stets die ’’alte Abschrei-oungsmethode” angewendet worden sei, müsse sie auch im Falle des Klägers angewandt werden.
II o
• Der Kevision ist einzuräumen, daß diese Ausführungen nicht frei von Rechtsirrtum sind. Der Kläger kann nicht ohne weiteres den Ersatzbetrag fordern, der sich nach der früher angewandten Abschreibungsmethode ergeben würde. Die nach Art. 8 Abs. 4 FV auf Belegungsschaden
8
u
anzuwendenden materiellrechtlichen Vorschrift ent <k*s Bundes-leistungsgesetzes geben, auch in Verbindung mit dem Gleichheitssatz, dem Grundsatz von I'reu und Glauben oder mit den Bestimmungen über Schiüdnerverzug (§§ 284 ff BGB), keine Rechtsgrundlage für einen solchen Anspruch; dieser läßt sich auch nicht, wie der Kläger in der Reu o ions Verhandlung geltend gemacht hat? aus amtspflichtwidrigem Verhalten von Bediensteten der beklagten Bundesrepublik her« leiten*
1« Ist eine von den Stationierungsstreitkräften in Anspruch genommene Sache nach dem Inkrafttreten des Finanz Vertrages vom 26* Mai 1952 in der Fassung vom 3o. März 1955 (Bundesgesetzblatt 1955 II 581), das ist dem 5® Mai 1955, jedoch vor dem Inkrafttreten des Nato-Truppenstatuts*~ dem 1« Juli 1965 - im verschlechtertem oder beschädigtem Zustand zurückgegeben worden, so beraißt sich die Höhe der Ersatzleistung nach den für eine sachgemäße Instandsetzung erforderlichen Kosten (5 26 Abs* 5 BLG i.ä®F® vom 27® September 1961 - Bundesgesetzblatt I 1769 i.V.m. i 6o Abs® 2 BLG und Art. 8 FV)® Dabei ist für die gewöhnliche Abnützung der Sache während der Zeit, in der Nutzungsentschädigung geleistet worden ist, kein Ersatz zu leisten ( § 26 Abs. 4 BLG). Die Ersatzforderung entfällt, soweit dem Ersatzberechtigten infolge der Anforderung der Sache ein Vorteil erwachsen ist (§ 32 Abs. 1 BLG). Wird eine in Anspruch .'renoinmene Sache, z.B. ein Haus, in beschädigtem Zustand zurückgegeben und gemäß § 26 Abs. 3 BLG auf Kosten des Ersatzverpflichteten instandgesetzt, so wird dadurch vielfach ein besserer Zustand geschaffen als der, in dem sich die Sache auf Grund der normalen Abnützung ~ Beschädigung und Instandsetzung hinweggedacht - befinden würde. Erspart der Eigentümer dadurch Instandsetzungskosten - auch künftige so kann hierin ein auszugleichender Vorteil liegen (Abzug neu für alt). Auch wenn sich der Wert der
 Sache im ganzen durch die Instandsetzung nicht erhöht, ist ein solcher Abzug nicht ausgeschlossen. Vielmehr kann der Abzug auf Grund der Verlängerung der Lebensdauer errechnet werden, die sich für einzelne Bauteile aus ihrer Instandsetzung ergibt«. Der erkennende Senat hat in seinem Urteil vom 26. Mai 1962 - III «SR 213/6o <- LM § 26 ELG Nr«. 1 = WM 1962, 925 - VersR 1962, 765} die Praxis grund-3ätzlieh gebilligt, die Absetzungen entsprechend der normalen Lebensdauer der Bauteile nach einem gleichbleibenden Prozentsatz des Ausgangswertes und damit in gleichbleibenden Jahresbeträgen (linear) vorzunehmen, die den Erläuterungen des Bundesfinanzministers zu dem Entschädigungsrecht der Stationierungsschäden vom 25«. Juni 1957 (MinBl Ein 1957, 694 Ziff. 48) entspricht, ohne jedoch zu der Krage der Anwendbarkeit bestimmter Abschreibungsmethoden Stellung zu nehmen.
Der Ersatzanspruch ist von der zuständigen Behörde zu prüfen; diese Aufgabe sollte nach dem Wortlaut des Finanzvertrages (Art. 8 Abs. 9) Dienststellen der Streitkräfte obliegen; sie ist durch besondere Abmachungen (§1 der Anhänge A und B zu dem Finanzvertrag) der Beklagten übertragen worden«, Nähere Bestimmungen darüber, wie der Entschädig gungsbetrag zu ermitteln ist, sind im Finanzvertrag und seinen Anhängen nicht enthalten. Die zuständige deutsche Verwaltung ist daher, als Ganzes betrachtet, berechtigt, alle diejenigen fdethoden anzuwenden, die zur Ermittlung des richtigen Entschädigungsbetrages beizutragen geeignet sind, sich im Rahmen des Sachgerechten halten und deren Anwendung nicht gesetzliche Bestimmungen oder Rechtsgrundsätze oder aber die besonderen Umstände des Einzelfalles entgegenstehen. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts hat der Bundesfinanzminister weder durch die Einschaltung des Vertreters des Finanzintei»esses in bestimmten Fällen noch durch die Einführung einer anderen Abschreibungsmethode diese Grenzen überschritten.
2» Lie Beteiligung des Vertreters des iinanzinteresses an dem Verwaltungsverfahren, das in Art« 8 Abs» 9 FV vorgesehen ist, verstößt nicht gegen gesetzliche Bestimmungen oder rechtsstaatliche Grundsätze» Die Tatsache, daß die Beklagte die ihr nach § 1 der Anhänge A und B übertragene Aufgabe der Prüfung der Ersatzansprüche unteren Verwaltungsbehörden und damit Landesbehörden oder, wie ini vorliegenden Palle, Koraraunalbehörden übertragen hat, hindert sie nicht, auch andere Behörden in das im Finanzver-trag vorgesehene Verfahren einzuschalten» Daran ändert es nichts, daß die Beteiligung des Vertreters des Finanz*-» interesses im Finanzvertrag und in den Anhängen zu diesen nicht ausdrücklich und im Abkommen des Bundes und der Länder über die Durchführung von Verwaltungsaufgaben auf dem Gebiete der Verteidigungslasten einschließlich der Besatzungslasten vom 23* März 1953 unter Pir. 3 Abs» 2(MinBl Fin 1953* 763) in der lorm vorgesehen ist, daß der Bund zur Wahrnehmung seiner finanziellen Belange bei den Behörden der Besatzungslastenverwaltung in der unteren und mittleren Stufe Vertreter des iinanzinteresses des Bundes bestellen kann, deren Aufgaben im Einvernehmen mit den Ländern festgelegt werden sollen» Wie die Revision mit decht geltend macht, lag es im Lahmen der den obersten Bundesund Landesbehörden zustehenden Organisationsge— wait, diese Beteiligung in der iorm auszugestalten,wie es geschehen ist (vgl» hierzu u.a. Forslhoff ,Lehrbuch des Verwaltungsrechts 8»Aufl»Bd;l S» 377f,384oLaß überhaupt ein Vertreter des Finanzinteresses des Landes in das im Finanzvertrag vorgesehene Verfahren eingeschaltet worden ist, bedeutet schon deshalb keinen Verstoß gegen die hechte, die sich aus Art» 83» 84 GG für die Länder ergeben, wenn sie Bundesgesetze als eigene Angelegenheiten ausfühien, weil sie durch das angeführte Abkommen in zulässiger und wirksamer Weise dem Bunde diese Mitwirkung eingeräumt haben (vgl» Maunz-Böring, Grundgesetze Art. 83 Anm» 51)» Auch sonst liegt weder ein Verstoß gegen gesetzliche Be-
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Stimmungen noch gegen die Grundsätze einer ordnungsgemäßen Verwaltung vor. He Ämter für Verteidigungslasten sind nicht mit richterlicher Unabhängigkeit ausgestattet und nach allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grundsätzen v/eisungsgebunden, soweit nicht etwa im Gesetz Abweichend des vorgesehen ist» Das ist nicht der Fall© Es kann auch nicht, wie das Berufungsgericht meint, aus der Regelung der §§ 49 ff BLG die Unzulässigkeit der Beteiligung des Vertreters des Finanzinteresses gefolgert werden» ftohl kann dieser nach § 56 BLG Beteiligter an dem Verfahren sein, in dem die Anforderungsbehörde die nach dem Bundesleistungsgesetz geschuldeten Entschädigungen und Ersatzleistungen festsetzt» Er hat dann, wie jeder andere Beteiligte, den -Anspruch auf rechtliches Gehör und das Recht der Beschwerde (J 57 BLG); die Entscheidung der Anforderungsbehörde hängt aber nicht von seiner Zustimmung ab. Aus dieser Regelung, die für das Anwendungsgebiet des Finanzvertrages nicht gilt ($ 6o Abs» 2 BLG), kann aber nicht geschlossen werden, dort sei die Beteiligung des Vertreters des Finanzinteresses, weil nicht vorgesehen, unzulässig» Im Gegenteil überläßt die auf das Grundsätzliche beschränkte Regelung des iinanz-Vertrages die nähere Ausgestaltung des Verfahrens gerade der Beklagten mit der .böige, daß diese, soweit allgemeine oder besondere gesetzliche Bestimmungen oder allgemein verbindliche Rechtsgrundsätze nicht entgegenstehen, an der Ausübung der Organisationsgewalt nicht gehindert ist»
Lie Einschaltung des Vertreters des Finanzinteresses im Verfahren nach dem Finanzvertrag, die in der angeführten Entschließung für Fälle von erheblichem finanziellen Gewicht, insbesondere bei Entschädigungsbeträgen von über 3o»ooo IM vorgesehen ist, kann auch keinesfalls als unsachgemäß und deshalb als unzulässig angesehen werden» Vielmehr ist ein berechtigtes Interesse der Bundesrepublik, den Ver-^reter des Finanzinteresses einzuschalten, im Falle von
 
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Stationierungsschäden eher in höherem Maße als in den nach §§ 49 ff BLG zu behandelnden Fällen gegeben, weil die deutschen Dienststellen regelmäßig auf die zu Stationierungsschäden führenden Tatbestände keinen oder nur geringen Einfluß hatten, während es sich bei den *nforde~ rungen nach dem Bundesleistungsgesetz um Akte deutscher Dicststellen handelt» Bei Stationierungsschäden werden infolgedessen über die Grundlage und Höhe des Anspruchs leichter Zweifel auftauchen als bei Anforderungen, die deutsche Dienststellen nach dem Bundesleistungsgesetz vor-genomraon haben» Schon deshalb ist es sachgerecht, auch bei der Feststellung von Stationierungsschäden einen Vertreter des Finanzinteresses des Bundes einzuschalten» Das Gebot, die öffentlichen Mittel sparsam zu bewirtschaften, und vor allem die Notwendigkeit, die Stationierungsschäden im gesamten Gebiete der Bundesrepublik einheitlich zu behandeln, weisen in die gleiche Richtung»
Daß das bereits erwähnte, zwischen dem Bund und den Ländern geschlossene Abkommen vom 23« März 1953 der Einschaltung des Vertreters des Finanzinteresses in der gewählten Form entgogenstehe, kann nicht eingeräumt werden» 7;ohl sieht es in seiner Ziffer 3 Abs» 2 die Bestellung von Vertretern des iinanzinteresses des Bundes bei den Behörden der Verteidigungslastenverwaltung der unteren und mittleren Stufe und seiner Ziff» 8 für die Zeit nach dem Inkrafttreten des Vertragswerks, zu dem der iinanz-vertrag gehört, einverständliche, der Anpassung an die neue Rechtslage dienende Änderungen ausdrücklich vor» Daraus kann aber nicht geschlossen werden, daß zu jeder Änderung des Verfahrens nach dem Finanzvertrag und zu jeder Abweichung von dem Abkoramen dessen förliche Änderung oder Ergänzung erforderlich gewesen wäre» Der hier gewählte einfachere fteg, daß der Bundesfinanzminister die Lärder aufforderte, den Vertreter des Finanzinteresses
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bei der Oberfinanzdirektion in gewissen Fällen einzuschalten, und die Länder diesem Verlangen entsprachen, laßt weder einen Verstoß gegen rechtsstaatliche Grundsätze noch gegen die Hechte der Länder erkennen«.
Im übrigen wäre das hint für Verteidigungslasten auch dann, wenn es unzulässig gewesen wäre, den Vertreter des Finanzinteresses am Verfahren zu beteiligen, nicht gehindert, das von diesem gewonnene Ergebnis zu übernehmen, falls dieses sachlich nicht zu beanstanden ist; davon aber muß das Kevisionsgericht ausgehen, weil etwas Gegenteiliges mindestens nicht in der erforderlichen Weise spezifiziert vorgetragen und vom Berufungsgericht nicht festgestellt ist« Denn grundsätzlich kann - unbeschadet der verschiedenen Möglichkeiten der Berechnung - im Einzel-falle nur ein Ersatzbetrag der "richtige” sein,und nur auf diesen hat der Ersatzberechtigte Anspruch« £r-weist sich im Laufe des Verfahrens ein niedrigerer -betrag als der zunächst angenommene als der angemessene, dann kann der ürsatzberechtigte den höheren, irrig angenommenen Betrag allenfalls dann fordern, wenn aus besonderen Rechtsgründcn allgemein oder im Einzelfall, etwa durch eine verbindliche Zusage, eine Bindung zu Lasten des Ersatzverpflichteten oingetreten ist« Das trifft hier nicht zu«
3°a) Es ist nicht durch die bisherige Übung, eine für den Ersatzberechtigten günstigere Abschreibungsmethode anzuwenden, eine Bindung der Verteidigungslastenverwaltung geschaffen worden, die es verboten hätte, die bisher jedenfalls im Bezirke Hordbaden angewandte Methode auch mit Wirkung auf ein noch laufendes Verwaltungsverfahren nach Art« 8 Abs« 9 FV zu Gunsten der vom Bundesfinanzminister, gewünschten Methode aufzugeben0 Zv/ar kann da, wo es um die Ausübung des behördlicnen Esmessens geht, eine ständige gleichbleibende Verwaltungsübung eine Bindung dahin zur folge haben, daß von der üblichen Handhabung nicht ohne besonderen sachlichen Grund abgewichen werden darf«
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Indes lag hier - abgesehen davon, daß es bei der Entschädigungsbemessung nicht um ErmessententScheidungen im eigentlichen Sinne geht - ein hinreichender sachlicher Grund für die Einführung einer anderen Absci.reibungs-inethode bereits darin, daß damit nach dem Y.ortlaut der Entschließung vom 29» Juni 1958 bezweckt war, die einheitliche Behandlung der Belegungsschaden im Bundesgebiet herbeizuführen« Es ist auch ein genügender sachlicher Grund, wenn die neue Methode nach der Ansicht des Bundes-finanzministeriums geeignet war, die normale Abnützung von Gebäuden wirklichkeitsnäher zu bemessen, als die früher angewandte« Gegen die Einführung einer neuen Abschreibungsmethode auch mit Wirkung für laufende Verwaltungsverfahren kann umso weniger eingewendet werden, als es dem Ersatzberechtigten, der mit dem angebotenen Ersatzbetrage nicht einverstanden ist, nach der Regelung des I'inanzvertrages freisteht, die ordentlichen Gerichte anzurufen (ürt. 8 /»bso Io FV), die an die Verwaltungsvorschriften über die anzuwendende Abschreibungsmethode nicht gebunden sind, sondern den Ersatzbetrag gemäß §§ 286, 287 ZPO in freier -oeweiswürdigung und unter Umstanden durch Schätzung .festzustellen haben«
b) Auch aus den besonderen Umständen des vorliegenden Ialles ergibx sich keine Bindung der Beklagten an das nach der älteren Methode errechnete Ergebnis« Aus der Tätigkeit des staatlichen Hochbauamtes, das dem Kläger den von ihm errechneten Ersatzbetrag genannt hat, aber zu bindenden Erklärungen nicht ermächtigt war, läßt sich eine bindende Zusage ebensowenig herleiten, wie aus dem Verhalten der Bediensteten des Amtes für Verteidigungslasten« Biese haben wohl die Ansicht vertreten, dem Kläger gebühre der vom Hochbauamt errechnete höhere Betrag, eine verbindliche üi*-klärung haben sie aber nach dem vom Berufungsgericht zu-grundegelegten Sachverhalt nicht angegeben; die Revision
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hat insoweit keine Rügen erhobene Wohl sind die Grundsätze von freu und Glauben auch im Bereiche des öffentlichen Rpchts zu beachten, zu dein das necht des Verwaltungsverfahrens gehörte Sie können aber nicht dazu führen, eine Rechtsv/irkung, die nach den verfahrensrechtlichen Bestimmungen einen bestimmten Akt der Behörde, hier nach Art« 8 Abs« 9 FV einen Feststellungsboscheid oder eine Vereinbarung voraussetzt, schon auf Grund von Handlungen der Behörde als eingetreten anzusehen, die erkennbar nur der Vorbereitung dieses Aktes dienen« Es kann dahingestellt bleiben, ob dieser Grundsatz in besonders liegenden Fällen Ausnahmen erleiden kann« iVenn überhaupt, könnte eine Ausnahme nur durch besonders schwerwiegende Gründe gerechtfertigt werden« Solche liegen aber nicht schon darin, daß das Amt für Verteidigungslasten und das staatliche Hochbauamt in Mannheim bisher eine für die Ersatzberechtigten günstigere Abschreibungsmethode angewandt und dem Kläger den nach dieser errechneten eraiättungs-fähigen Betrag mitgeteilt hatten«
Der Kläger kann endlich nichts daraus für sich her-leiten, daß andere Hauseigentümer in Mannheim-Feudenheim, deren Häuser ebenso wie das Beine von amerikanisehen Iruppen in Anspruch genommen waren und im September 1956 freigegeben wurden, auf Grund der alten Abschreibungsmethode entschädigt worden sind« Dabei kommt es nicht darauf an, warum das geschehen ist, ob deshalb, weil die Verfahren vor der Einführung der neuen Abschreibungsmethode abgeschlossen waren oder ob etwa das Amt für Verteidigungs-lasten in den Fällen, in denen die Vorlage an den Vertreter des Finanzineresses wegen des geringen Entschädigungs-betrages nicht votwendig war, die nach der alten Methode ermittelten Ergebnisse weiterhin zugrunde gelegt hat«
Haben die anderen Betroffenen durch die Anwendung der alten Methode objektiv zuviel erhalten, so gibt das dem
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Kläger keinen Anspruch, ebenfalls objektiv zuviel zu bekommen; führt die neue Abschreibungsmethode zu seinem Nachteil zu unrichtigen Ergebnissen, so kann er die Unrichtigkeit dieser Methode im gerichtlichen Verfahren geltend machen» Dagegen liegt nicht eine Verletzung des Gleichheitssatzes bereits darin, daß im Verfahren des Klägers der Vertreter des linanzinteresses eingeschaltet und infolgedessen die neue Methode angewendet, worden ist» Der Grundsatz, daß dem einen ein Anspruch nicht versagt werden darf, der allen anderen in gleicher Lage Befindlichen gewährt worden ist (BGHZ 29? 76, 8o), greift hier nicht durch« Denn der Gleichheitssatz verbietet lediglich eine ungleiche Behandlung gleicher Tatbestände aus sach-fremden oder unbilligen Gründen» Daß das Verfahren bei über 3o»ooo DM liegenden Besatzungsschäden anders ausgestaltet wurde als im Falle geringerer Schäden, war indessen nicht sachfremde, und ebensowenig war dies die Anwendung der nun einmal eingeführten neuen Abschreibungsmethode» Es mag zwar für den Kläger eine gewisse Härte darin liegen, daß seine Nachbarn bei der Abgeltung der Belegungsschäden günstiger gefahren sind als er» Äechtlich entscheidend ist aber, daß er - vorausgesetzt daß die neue Abschreibungsmethode und das mit ihrer Hilfe gewonnene Ergebnis sachlich gerechtfertigt sind - tatsächlich nicht zu wenig erhalten nat, sondern allenfalls andere Betroffene zuviel; daraus kann der Kläger aber, wie ausgeführt, nichts für sich herleiten.
III.
* Mit der gegebenen und auch mit anderer Begründung kann das BerufungHärtel! daher nicht gehalten werden« Es muß aufgehoben werden» ühb Berufungsgericht hat bisher nur untersucht, welche Abschreibungsmethode im Falle des Klägers anzuwenden ist» Die Frage, welche Beträge dem Kläger für die einzelnen Schadensposten als angemessener Ersatz zustehen, hat es nicht untersucht» Zwar hat der Kläger es bisher unterlassen, die vom Amt für Verteidigungslasten für die einzelnen Schadensposten angesetzten Ersatzbeträge
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spezifiziert zu bemängeln» Dae Kevisionsgericht muß aber von der iiöglichkoit ausgehen, daß er, nach § 139 EFO hierzu aufgefordert, seinen Vortrag in dieser Dichtung ergänzt hätte» Das fievisionsgericht ist deshalb nicht in der Lage, eine abschließende Entscheidung zu treffen» Die Suche muß vielmehr, auch zur Entscheidung über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden»
Dr» Kreft	Dr»	Arndt	Dr»	Be^er
 Kessler	Dr.	Reinhardt