* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH

Gericht: BGH

Januar 1932 geborene Kläger fordert von der Beklagten Entschädigung wegen eines ImpfSchadens (Versteifung des linken Hüftgelenkes, Verkürzung des linken Beines um 6 cm), den er auf seine Pockenschutzimpfung im September 1935 zurückführt. Er hat ein rechtskräftiges Teilund Grundurteil des Landgerichts Hamburg vom 20,Februar 1959 erv/irkt, durch welches die Beklagte verurteilt v;urde, ihn 446,67 DM (Kosten orthopädischen Schuhwerks) cu zahlen, der Anspruch des Klägers auf Zahlung von 7.1C6,— DI.I Minderverdienst für die Vergangenheit dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und weiter festgestellt wurde. I kan der Kläger in die Lehre bei dem Qrthopädie-Schuhmachor-£ ncister Johann Sch^|^ in H^Ü^; er mußte die Lehre I jedoch im August 1947 aufgeben, weil er infolge seines \ Leidens nicht ständig sitzen konnte und Schwierigkeiten | hatte, den Leisten zu halten. 1947 nahm der Amtsarzt eine Nachuntersuchung vor, auf Grund deren er anregte, die''-'^Eignung des Klägers für einen kaufmännischen Berufumit wechselnder sitzender und stehender Tätigkeit zu prüfen; nach dieser Prüfung solle eine Operation des Klägers erwogen werden. Sie hat den Anspruch nach Grund und Höhe bestritten, insbesondere in Zweifel gezogen, daß der Kläger fähig gewesen wäre, eine handwerkliche Ausbildung mit Erfolg abzuschließen. Das Landgericht hat - unter Abweisung der weitergehenden Klage - die Beklagte verurteilt, an den Kläger vom 1. Die Beklagte hat sich der Berufung angeschlossen, soweit sie verurteilt worden ist, dem Kläger für die Zeit vom 1. Juni I960 mehr als monatlich 45,— DM zu zahlen; zur Begründung hat die Beklagte angeführt: Dem Klager stehe allenfalls ein Aufopferungsanspruch, der auf angemessene Entschädigung gehe, zu. Bei einer Erwerbsminderung von 40$ könne der Kläger hiernach bis zu dem 31» Mai I960 nur eine Rente von monatlich 38»— DM, für die Zeit danach von monatlich 45»— DM erhalten. 1. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß die Verpflichtung der Beklagten, dem Kläger allen Vermögens schaden zu ersetzen, der ihm aus den Folgen der Impfung, insbesondere der Versteifung der linken Hüfte und der Verkürzung des linken Beines üm 6 cm entstehen werde, nach den Urteil des Landgerichts vom 20. Demgemäß hat es die Auffassung der Beklagten, der Kläger müsse sich mit einer Entschädigung entsprechend den Sätzen des Bundesver- Februar 1959 die Bedeutung für den Rentenanspruch des Klägers zukommt, die das Berufungsgericht ihr beigemessen hat, kann fraglich sein. Trotz der weitgehenden Fassung des Feststellungsanspruchs ist es daher nicht eindeutig, daß das Landgericht diese Feststellung auch im Hinblick auf den Rentenanspruch treffen wollte und getroffen hat, zu demal das Landgericht selbst in seinem Schlußurteil vom 11. Beim - wie bereits aus den Rcvisionoantrage der Beklagten hervorgeht und überdies durch die Erörterung in der mündlichen Verhandlung vor den Revisionsgericht am 25« Oktober 1962 klargestollt worden ist - zieht die Beklagte nicht in Zweifel, daß der Körperschaden des Klägers eine Folge der Impfung ist, sie will auch den Kläger hierfür nach Recht und Gesetz entschädigen, nur meint die Beklagte, das Berufungsgericht habe dem Kläger eine höhere Entschädigung zugesprochen, als ihm von Rechts v/egen zukomme. Baß der Kläger überhaupt Anspruch auf Entschädigung wegen seines Körperschadens als eines Impf Schadens hat, ist hiernach außer Streit« Der ihm zugesprochene Rentenbetrag ist auch, ohne daß dies der Begründung aus der früheren Feststellung bedürfte, der Höhe nach gerechtfertigt« Bas stellt die Revision nicht in Abrede, sie meint jedoch, der Kläger erhalte die ihm geschuldete angemessene Entschädigung .schon dann, wenn er wie ein Kriegsbeschädigter nach den Sätzen des Bundesversorgungsgesetzes entschädigt werde. Einer provisorischen --Verwaltungsrichtlinic, auf die sich die Beklagte berufen hat, ohne sie vorzulegen oder ihren Inhalt im einzelnen vorzutragen, kommt - wie das Berufungsurteil zutreffend ausführt - eine allgemeinverbindliche, den Anspruch des Klägers begrenzende Wirkung nicht zu. Ein Gewohnheitsrecht oder auch nur eine der Rechtsüberzeugung entsprechende Übung derart, daß Impf geschädigte in H^-wie Kriegsbeschädigte zu entschädigen seien, hat das Berufungsgericht nicht festzustellen vermocht; es stellt in Gegenteil fest, nach der langjährigen Übung der HO~ Gerichte werde die Entschädigung für Impf schaden nach Aufopferungsgrundsätzen, also derart bemessen, daß der Betroffene den angemessenen Ausgleich für sein Opfer erhalte. die hei Scyffertitz-Thomaschewski, Bundesseuchengesetz, 1962, zu § 52 ahgedruckte Stellungnahme des Bundesrats), nicht durchgesetzt; der Bundesgesetzgeher hat es vielmehr hei dem im Regierungs entwurf vorgesehenen Anspruch auf eine "Geldrente in angemessener Höhe" belassen, um - wie die Amtliche Begründung (abgedruckt hei Seyffertitz-Thomaschewski aaO zu § 51 S. Die Annahme, daß die Entschädigung eines Impf-geschädigten nach den Sätzen des Bundesversorgungsgesetzes in Hamburg bis zu dem 31. Das Berufungsgericht hat hiernach für die Bemessung der dem Kläger anstehenden Entschädigung richtig auf dessen besondere Lebensverhältnisse abgestellt. Der weitere Rinwand der Revision, der Kläger müsse sich anspruchsmindernd entgegenhalten lassen, daß er nach dem Scheitern der Schuhmacherl ehre nicht einmal den Versuch gemacht habe, einen anderen Beruf zu erlernen, wirft die Rechtsfrage auf, ob gegenüber einen Aufopferungsanspruch ein mitwirkendes Verschulden des Betroffenen, wenigstens im Hinblick auf die Pflicht zur Minderung des Schadens (§ 254 Abs. 2 BGB), zu berücksichtigen ist. Bie Revision meint abei; das Berufungsgericht hätte ein Verschulden des Klägers in Bezug auf seine Pflicht zur Minderung des Schadens berücksichtigen müssen, weil er entgegen dem Rat des Amtsarztes einen anderen Beruf nicht erlernt habe. Diese Empfehlung befolgte der Kläger, indem er sich eine Beschäftigung als Bote suchte, die er im Stehen und Gehen ausüben konnte* Das war dem Amtsarzt aus den Nachuntersuchungen bekannt; es ist nicht ersichtlich, insbesondere auch nicht vorgetragen worden, daß er hieran, Anstand genommen hätte. Als der Kläger nach der Operation so weit wiederhergestellt war, daß er an eine feste Tätigkeit denken konnte, war der richtige und übliche Zeitpunkt für den Beginn einer anderen beruflichen Ausbildung verstrichen und der Kläger hatte inzwischen ein Alter erreicht, in dem andere Jugendliche bereits das Ende ihrei* Lehrzeit nahe sehen. Dem Kläger, der ohnehin in der Berufswahl beschränkt war, kann unter diesen Umstanden keinesfalls ein Vorwurf daraus gemacht werden, daß er sich für eine ungelernte Tätigkeit entschied, die er trotz seines Körperschadens ausüben konnte und die ihm einen regelmäßigen Arbeitsverdienst gewährte. Der Kläger stütze sein Verlangen in erster Linie darauf, daß er als Schuhmachergeselle, der er ohne den Impf schaden geworden wäre, hei einem Stundenlohn von mindestens 2,73 DH monatlich 91,52 DM mehr verdient haben würde als in seiner jetzigen Stellung. November 1947 nicht hergeleitet werden, daß der Kläger - auch ohne den Impf schaden - es nie zu dem Gesellen gebracht haben würde. Dagegen spreche einmal die spätere Entwicklung des Klägers* der nunmehr schon seit Jahren den Beruf eines Kranführers ausübe, der gewissenhafte und verantwortungsbewußte Arbeitsweise verlange, vor allem aber das Gutachten des Sachverständigen Dr. der überzeugend nachgewiesen habe, daß der Kläger durchaus die Voraussetzungen für einen Gesellen des Örthopädie-Schuhmacherhandv/erks mitbringe und sie schon damals besessen habe. Nach dieser Bestimmung, die für einen Aufopferungsanspruch anwendbar ist (BGHZ 29, 95, 99), hat das Gericht über die Höhe eines Schadens oder einer Entschädigung unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung zu ent-scheiden; seinem Ermessen ist es überlassen, ob und inwieweit eine Beweisaufnahme angeordnet werden soll. Diese Erfahrung wird für den Pall des Klägers dadurch bestätigt, daß er in dom selbstgev/ählten Beruf eines Schuhmachers scheiterte, und zwar - v/as auch die Revision nicht in Abrede stellt - infolge des ImpfSchadens, obwohl er - wie das Berufungsgericht festgestellt hat - Neigung und Eignung Wesentlich ist hier lediglich die Erfahrung, die der Kläger schon in den ersten selbstgov/ähltcn Beruf machen mußte, daß ihn Berufswege versperrt und Möglichkeiten des Fortkommens unerreichbar sind, die der Durchschnitt ohne v/eiteres erreichen kann.. Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht hierbei von den Berufs- und Entv/icklungcnöglichkeiten ausgegangen ist, die der Kläger als Schuhmacher gehabt haben Yrürde, denn in der Wahl dieses Berufes wurden - mögen auch die Wünsche des Klägers früher in eine andere Richtung gegangen sein - die Berufserwartungen und -Vorstellungen des Klägers erstmals greifbar. Denn ein Vergleich dessen, Yias den Kläger in einen tatsächlich erstrebten und begonnenen handwerklichen Beruf erreichbar gewesen wäre, mit dem sozialen Stand, den er durch Arbeitswilligkeit und Gev/isscnhaftigkeit erreicht hat, kann in dor fat ein zutreffendes Bild des ihm auferlegten Opfers ergeben. oin wissenschaftlich geschulter Psychologe mit langjähriger Erfahrung in der Berufsberatung und Berufsausbildung nicht in der Lage sein sollte, die Eignung eines von ihm eingehend Untersuchten für einen handwerklichen Beruf zu beurteilen, selbst wenn die Beurteilung auf einen früheren Zeitpunkt abzustellen hat. Bie Rüge schließlich, das Berufungsgericht habe nicht als unstreitig behandeln dürfen, daß der Kläger als Kranführer bei der Beut sehen Werft einen Stundenlohn von nur 2,25 BM habe, denn die Beklagte habe dies ausdrücklich schriftsätzlich bestritten, ist unbeachtlich. allgemeinen Erfahrung unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse, der Anlagen und Aussichten des Klägers wahrscheinliche Verlauf der Dinge läßt nicht erwarten, daß in den für die Bemessung der Entschädigung maßgebenden Umständen eine wesentliche Veränderung ein-treten wird (vgl. Vielmehr bleibt damit zu rechnen, daß der Impfschaden des Klägers sich im Erwerbsleben auch künftig in einer Y/eise nachteilig ausv/irken wird, für die der monatliche Kentenbetrag keinesfalls eine' zu hohe Entschädigung bedeutet. Das Berufungsurteil hat einen Endzeitpunkt für die Rente nicht bestimmt; nach dem Zusammenhang der Entscheidungsgründe muß es dahin verstanden werden, daß die Konto dem Kläger auf Lebenszeit zugesprochen ist (vgl. Denn erfahrungsgemäß wird sich der Impf-schadcn des Klägers auch nach seinem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben noch nachteilig auswirken, weil die Bedürfnisse eines Menschen, der ein dauerndes Leiden hat, im Alter nach der Lebenserfahrung steigen und weil der Kläger - infolge seiner geringeren Beiträge zur Sozialversicherung - mit einer entsprechend geringeren Konto zu rechnen haben wird. Da das Berufungsurteil auch im übrigen einen Rechtsfehler zu dem Rächteil der Beklagten nicht erkennen läßt, erweist sich die Revision als unbegründet und ist zurückzuweisen.

Zitierte Normen: § 254 BGB § 287 ZPO § 287 ZK § 314 ZPO § 759 BGB § 97 ZPO
EntschädigungGrundBerufungsgerichtGutachtenberufenKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

Ill 2R 110/61 Verkündet
 am 29o November 1962 Fieser,
 Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
<M
2223 065
Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 der Fp||^ up HaPBHBP H PHHBl , vertreten durch die Gesundheitsbehörde,
 Beklagten und Revisionsklägerin, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
 den Kranführer Uwe B	,	H^HHi-ür. Fl
 Kläger und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 25. Oktober 1962 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Pagendarm sowie der Bun-desrichtcr Br. Arndt, Br. Beyer, Br. Hußla und Gähtgens
 für Recht erkannt:
Bie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgc-richts zu Hamburg vom 17. März 1961 wird aurückge-wiesen.
Die Kosten des Reyisionsrechtszuges \7erden der Beklagten auf erlegt.

■k
15k
Von Rechts wegen
2
*■
L;
f-
f
i
x
Tatbestand:
Der am 19. Januar 1932 geborene Kläger fordert von der Beklagten Entschädigung wegen eines ImpfSchadens (Versteifung des linken Hüftgelenkes, Verkürzung des linken Beines um 6 cm), den er auf seine Pockenschutzimpfung im September 1935 zurückführt. Er hat ein rechtskräftiges Teilund Grundurteil des Landgerichts Hamburg vom 20,Februar 1959 erv/irkt, durch welches die Beklagte verurteilt v;urde, ihn 446,67 DM (Kosten orthopädischen Schuhwerks) cu zahlen, der Anspruch des Klägers auf Zahlung von 7.1C6,— DI.I Minderverdienst für die Vergangenheit dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und weiter festgestellt wurde.
!
i
%
|	"daß die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger allen
I	Vermögensschaden zu ersetzen, der ihm aus den Fol-
|	gen der Impfung am 18. September 1935 und insbeson-
dere dadurch entstehen wird, daß die linke Hüfte J	steif	geworden	und das linke Bein um 6 cm zu kurz
 ist".
f,	.	.	..	■
/	In dem gerichtlichen Vergleich vom 3» August 1959
•' einigten die Parteien sich dahin, daß alle Ansprüche we~
k gen Minderverdienstes für die Zeit bis zu dem 31. Dezember
1959 durch Zahlung von 4.200 DM erledigt werden sollten.
Der Kläger fordert nunmehr noch von der Beklagten eine
^ monatliche Rente seit dem 1. Januar I960.
?y.'	.	■
I	Zwischen den Parteien Ist unstreitig: Im April 1947
|v
I kan der Kläger in die Lehre bei dem Qrthopädie-Schuhmachor-£ ncister Johann Sch^|^ in H^Ü^; er mußte die Lehre I jedoch im August 1947 aufgeben, weil er infolge seines \ Leidens nicht ständig sitzen konnte und Schwierigkeiten | hatte, den Leisten zu halten. Im Anschluß an die Lohr-
i-
*
I
3
zeit war der Kläger mehrere Wochen krank. Am 15» Oktobo
1947	nahm der Amtsarzt eine Nachuntersuchung vor, auf Grund deren er anregte, die''-'^Eignung des Klägers für einen kaufmännischen Berufumit wechselnder sitzender und stehender Tätigkeit zu prüfen; nach dieser Prüfung solle eine Operation des Klägers erwogen werden. Pie am 14. November 1947 beim Arbeitsamt in HflHB durchgeführte Eignungsuntersuchung ließ einen Begabungsschwerpunkt nicht erkennen. Eine Operation im Februar
1948	brachte zwar eine wesentliche Besserung der funktionellen Verkürzung, behob jedoch die Schwäche, Steifheit und anatomische Verkürzung des Beines nicht. Nach der Empfehlung des Amtsarztes vom 5. November 1948 sollte der Kläger nur noch einen stehenden Beruf, etwa den des Friseurs, ausüben. Per Kläger wurde jedoch nicht erneut in eine lehre gegeben.
In der Folgezeit war der Kläger in wechselnden Beschäftigungen tätig. Von Dezember 1948 bis zu dem August 1933 war er Bote bei der	HoflHB	A.G., dann
 vom September 1953 bis Mitte Januar 1954 Bote bei der Kommissionsbuchhandlung H.H.	Nach mehrmonati-
ger Arbeitslosigkeit arbeitete er vom 10. Juli 1954 bis zu dem 17. Juli 1956 als Geschirrwäscher im Hotel "VISP J4HHHHW Seit dem 23. Juli 1956 ist der Kläger Kranführer bei der	in	Seit
 Anfang I960 erhält er bei einer Arbeitszeit von 44 Vochcnstunden und einem Stundenlohn von 2,25 DM wöchcnt lieh 99»— DM brutto.
Zur Begründung seines Anspruches hat der Kläger vorgötragen: Durch sein Leiden sei er in der Berufswahl und im Berufsleben benachteiligt. Seinen ursprünglichen Wunsch, Binnenschiffer zu werden, wie es sein Vater gewesen sei, habe er aufgeben müssen. Die Ge-
4
sant-Hafenbetriebs GmbH., zu der er gern gegangen wäre, habe ihn wegen seiner Körperbehinderung nicht angenommen. Auch den Beruf eines Orthopädie-Schuhmachers, zu dem er Lust, Neigung und Eignung gehabt habe, habe er aufgeben müssen. Nach erfolgreicher Ausbildung, für die er die Fähigkeiten mitgebracht habe, würde er in jedem dieser Berufe erheblich mehr als in seiner gegenwärtigen Stellung verdient haben und verdienen, wenigstens aber 0,48 DM je Arbeitsstunde mehr.
Der Kläger hat daher beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn vom 1. Januar I960 an monatlich im voraus 91*52 DM nebst 4# Zinsen seit dem jeweiligen Fälligkeitstage zu zahlen.
Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten. Sie hat den Anspruch nach Grund und Höhe bestritten, insbesondere in Zweifel gezogen, daß der Kläger fähig gewesen wäre, eine handwerkliche Ausbildung mit Erfolg abzuschließen.
Das Landgericht hat - unter Abweisung der weitergehenden Klage - die Beklagte verurteilt, an den Kläger vom 1. Januar i960 an monatlich im voraus 47,63 DM nebst 4$ Zinsen seit dem jeweiligen Fälligkeitstage zu zahlen. Hiergegen hat der Kläger Berufung eingelegt, soweit seine Klage abgewiesen worden ist. Die Beklagte hat sich der Berufung angeschlossen, soweit sie verurteilt worden ist, dem Kläger für die Zeit vom 1. Januar bis zu dem 31. Mai I960 mehr als monatlich 38,— DM und für die Zeit seit dem 1. Juni I960 mehr als monatlich 45,— DM zu zahlen; zur Begründung hat die Beklagte angeführt: Dem Klager stehe allenfalls ein Aufopferungsanspruch, der auf angemessene Entschädigung gehe, zu. Eine angemessene Entschädigung erhalte der Kläger je-
5
■Ä

denfalls, wenn er nach den Sätzen des Bundesversorgungs-gcsetzos, das auf Impfschaden entsprechend angewendet werden könne, entschädigt werde. Bei einer Erwerbsminderung von 40$ könne der Kläger hiernach bis zu dem 31» Mai I960 nur eine Rente von monatlich 38»— DM, für die Zeit danach von monatlich 45»— DM erhalten.
Dem Anträge des Klägers voll entsprechend hat das Oberlandesgericht die Beklagte verurteilt, an den Kläger weitere 658,35 DM nebst 4$ Zinsen seit dem 1. August I960 und ferner vom 1. April 1961 an - außer den vom Landgericht zuerkannten monatlichen Zahlungen von 47,63 DM monatlich, im voraus weitere 43,89 DM, insgesamt also 91,52 DM monatlich nebst 45$ Zinsen seit dem jeweiligen Fälligkeitstage zu zahlen, und die Anschlußberufung der Beklagten zurückgewiesen.
Mit der Revision verfolgt die Beklagte den Antrag ihrer Anschlußberufung weiter. Der Kläger bittet, das Rechtsmittel zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
I.
1.	Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß die Verpflichtung der Beklagten, dem Kläger allen Vermögens schaden zu ersetzen, der ihm aus den Folgen der Impfung, insbesondere der Versteifung der linken Hüfte und der Verkürzung des linken Beines üm 6 cm entstehen werde, nach den Urteil des Landgerichts vom 20. Februar 1959 rechtskräftig feststehe. Demgemäß hat es die Auffassung der Beklagten, der Kläger müsse sich mit einer Entschädigung entsprechend den Sätzen des Bundesver-
> •
i
■ i ’
sorgungcgesctzes zufrieden geben, für unrichtig und den Kläger für befugt gehalten, für das von ihm gebrachte Opfer vollen Ausgleich nach Aufopferungsgrundsätsen zu fordern.
Der Ausgangspunkt des Berufungsurteils ist allerdings - worauf die Revision zutreffend hinv/eist - nicht ohne Bedenken. Ob der rechtskräftigen Feststellung des Grund- und Teilurteils vom 20. Februar 1959 die Bedeutung für den Rentenanspruch des Klägers zukommt, die das Berufungsgericht ihr beigemessen hat, kann fraglich sein. Bonn nach den Entscheidungsgründen jenes Urteils hielt das Landgericht weitere Feststellungen vor einer Entscheidung über den Klageantrag zu 3) - mit diesem Anträge machte der Kläger damals den Rentenanspruch für Vergangenheit und Zukunft geltend - für erforderlich.
Trotz der weitgehenden Fassung des Feststellungsanspruchs ist es daher nicht eindeutig, daß das Landgericht diese Feststellung auch im Hinblick auf den Rentenanspruch treffen wollte und getroffen hat, zu demal das Landgericht selbst in seinem Schlußurteil vom 11. März I960 den Grund des Rentenanspruchs nicht aus der rechtskräftigen Feststellung seines früheren Urteils hergeleitet, sondern gerade offengelassen hat, ob die frühere Feststellung den Rentenanspruch umfasse, und seine Entscheidung zu dem Grund des 'Anspruchs damit begründet hat, daß die Beklagte diesen den Grunde nach nicht mehr bestreite.
hie Frage kann jedoch auch für die gegenwärtige Entscheidung dahingestellt bleiben. Beim - wie bereits aus den Rcvisionoantrage der Beklagten hervorgeht und überdies durch die Erörterung in der mündlichen Verhandlung vor den Revisionsgericht am 25« Oktober 1962 klargestollt worden ist - zieht die Beklagte nicht in Zweifel, daß der Körperschaden des Klägers eine Folge der Impfung ist,
7
F
sie will auch den Kläger hierfür nach Recht und Gesetz entschädigen, nur meint die Beklagte, das Berufungsgericht habe dem Kläger eine höhere Entschädigung zugesprochen, als ihm von Rechts v/egen zukomme. Baß der Kläger überhaupt Anspruch auf Entschädigung wegen seines Körperschadens als eines Impf Schadens hat, ist hiernach außer Streit« Der ihm zugesprochene Rentenbetrag ist auch, ohne daß dies der Begründung aus der früheren Feststellung bedürfte, der Höhe nach gerechtfertigt«
2.	Wegen des Impf Schadens hat der Kläger Anspruch auf einen billigen angemessenen Ausgleich für das Opfer, das er im Interesse der Allgemeinheit auf sich hat nehmen müssen. Bas stellt die Revision nicht in Abrede, sie meint jedoch, der Kläger erhalte die ihm geschuldete angemessene Entschädigung .schon dann, wenn er wie ein Kriegsbeschädigter nach den Sätzen des Bundesversorgungsgesetzes entschädigt werde. Dazu ist zu sagen: Die Revision läßt außer Betracht, daß der Kriegsversehrte das Opfer eines Mas senschicksals geworden ist, das nicht nur - wie die Revision meint - aus finanzpo-litischen Gründen nach einer Generalisierung drängt, während ein Impfschaden seiner Natur nach ein Einzelschicksal ist. Allerdings kann - wie in BGHZ 29, 95,
97 im einzelnen ausgeführt worden ist - der Gesetzgeber die Ansprüche aus Impf Schäden abschließend regeln, insbesondere Bestimmungen über die Art und Höhe der Entschädigung sowie über das Verfahren treffen, und es kann unter diesen Umständen der Pflicht zur angemesöe-nen Entschädigung Genüge getan sein, wenn das Gesetz die ImpfSchäden behandelt wie kriegsbedingte Personenschäden (vgl. für die frühere gesetzliche Regelung in don Ländern Hessen und Nordrhein-Westfalen die in BGHZ 29, 95, 97 und die bei Kroner, Die Eigentumsgarantie in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, S. 99
8
Anm. 394 angeführten Entscheidungen). Hamburg aber hat die Entschädigung für Impfschäden gesetzlich nicht geregelt (vgl. BGHZ 9* 83, 85). Einer provisorischen --Verwaltungsrichtlinic, auf die sich die Beklagte berufen hat, ohne sie vorzulegen oder ihren Inhalt im einzelnen vorzutragen, kommt - wie das Berufungsurteil zutreffend ausführt - eine allgemeinverbindliche, den Anspruch des Klägers begrenzende Wirkung nicht zu. Ein Gewohnheitsrecht oder auch nur eine der Rechtsüberzeugung entsprechende Übung derart, daß Impf geschädigte in H^-wie Kriegsbeschädigte zu entschädigen seien, hat das Berufungsgericht nicht festzustellen vermocht; es stellt in Gegenteil fest, nach der langjährigen Übung der HO~ Gerichte werde die Entschädigung für Impf schaden nach Aufopferungsgrundsätzen, also derart bemessen, daß der Betroffene den angemessenen Ausgleich für sein Opfer erhalte.
Bas entspricht der klaren Linie, die nunmehr das Bundesseuchengesetz vom 18.Juli 1961 (BGBl I 1012), in Kraft getreten am 1. Januar 1962, für die Entschädigung von Impfschaden - unter Aufhebung der bisherigen landesrechtlichen Impfschäden-Gesetze in Nordrhein-Westfalen und Hessen - aufzeigt. Nach § 51 des Gesetzes hat, wer durch eine gesetzlich vorgeschriebene ... Schutzimpfung einen über das übliche Ausmaß einer Impfreaktion hinausgehenden Gesundheitsschaden erleidet, Anspruch auf die in § 52 aufgeführten Entschädigungsleistungen. Eine Geld-rente in angemessener Höhe wird als Entschädigungsleistung ge v/ährt, wenn und solange die Erwerbsfähigkeit des Geschädigten auf Grund des GesundheitsSchadens aufgehoben oder gemindert oder wenn eine Vermehrung seiner Bedürfnisse eingetreten ist (§53 Abs. 2).. Dabei hat sich die Anregung des Bundesrats, Renten nach den Vorschriften des Unfallversicherungsrechts oder des Bun-
9
desversorgungsrechts zu gewähren, wie dies in den Gesetzen einiger Länder geschehen war (vgl. die hei Scyffertitz-Thomaschewski, Bundesseuchengesetz, 1962, zu § 52 ahgedruckte Stellungnahme des Bundesrats), nicht durchgesetzt; der Bundesgesetzgeher hat es vielmehr hei dem im Regierungs entwurf vorgesehenen Anspruch auf eine "Geldrente in angemessener Höhe" belassen, um - wie die Amtliche Begründung (abgedruckt hei Seyffertitz-Thomaschewski aaO zu § 51 S. 170) hervorhebt - zu einem dem Aufopferungsgedanken entsprechenden Schadenoausgleich zu gelangen, "wobei eine kleinliche Regelung fehl am Platze und eine ziffernmäßige Festlegung untunlich sei". Biese Grundsätze sind nunmehr, nachdem die Impfsehäden-Gesetze der Länder Nord-rhein-Vestfalen und Hessen am 1. Januar 1962 außer Kraft getreten sind (§ 85 BSeuehenG), im gesamten Bundesgebiet einheitlich geltendes Rechtsgut geworden. Damit ist die Grundlage, auf die die Beklagte ihre Auffassung stützen zu können glaubte, entfallen. Denn es läßt sich jetzt keinesfalls aufrechterhalten, daß die frühere Regelung in einigen deutschen Ländern Ausdruck eines allgemeinen Rechtsgedankens gewesen sei, der auch in Hamburg — mangels einer besonderen Regelung durch Gesetz oder Gewohnheitsrecht - angewandt werden könne. Die Annahme, daß die Entschädigung eines Impf-geschädigten nach den Sätzen des Bundesversorgungsgesetzes in Hamburg bis zu dem 31. Dezember 1961 rechtens gewesen sei, ist unbegründet. Das Berufungsgericht hat hiernach für die Bemessung der dem Kläger anstehenden Entschädigung richtig auf dessen besondere Lebensverhältnisse abgestellt.
\
3.	Der weitere Rinwand der Revision, der Kläger müsse sich anspruchsmindernd entgegenhalten lassen, daß er nach dem Scheitern der Schuhmacherl ehre nicht
 einmal den Versuch gemacht habe, einen anderen Beruf zu erlernen, wirft die Rechtsfrage auf, ob gegenüber einen Aufopferungsanspruch ein mitwirkendes Verschulden des Betroffenen, wenigstens im Hinblick auf die Pflicht zur Minderung des Schadens (§ 254 Abs. 2 BGB), zu berücksichtigen ist. Bas Reichsgericht hat diese Frage in ständiger Rechtsprechung verneint (RGZ 140,
 276, 28S; 149, 34, 37? 167, 14, 26), der Bundesgerichtshof hat sie bislang nicht entschieden. Nach der Regelung des Bundesseuchengesetzes (§ 51 Abs. 3) soll § 254 BGB sinngemäß gelten, wenn ein Verschulden des Geschädigten oder seines Sorgeberechtigten bei der Entstehung, Abwendung oder Minderung des Schadens mitgewirkt hat. Jedoch kann dahinstehen, ob diese am
I.	Januar 1961 in Kraft getretene Bestimmung auf einen in früheren Jahren entstandenen Impfschaden und auf das hierauf beruhende Rechtsverhältnis angewandt werden kann, denn der Tatsachenvortrag der insoweit be-hauptungs- und beweispflichtigen Beklagten (vgl. BGB-RGRK
 II.	Aufl. zu § 254 Anm. 116) reicht keinesfalls aus, um dem Kläger ein Verschulden zur Bast zu legen.
Ein Verschulden des Klägers oder eines Sorgeberechtigten bei der Entstehung des Impf Schadens hat schon das Urteil des Landgerichts vom 20. Februar 1959 verneint; die Beklagte ist hierauf nicht mehr zurückge-konnen. Bie Revision meint abei; das Berufungsgericht hätte ein Verschulden des Klägers in Bezug auf seine Pflicht zur Minderung des Schadens berücksichtigen müssen, weil er entgegen dem Rat des Amtsarztes einen anderen Beruf nicht erlernt habe. Babei verkennt die Revision zunächst den Inhalt der Empfehlung des Amtsarztes. Bieser hat am 5. November 1943 nicht geraten, der Kläger solle einen anderen Beruf erlernen, sein Rat ging vielmehr - nachdem der Kläger in einem sit-
»
i
I
j
zendeii Beruf infolge seines Impfschadens versagt hatte -dahin, der Kläger dürfe nur einen stehenden Beruf ausüben, evtl» den des Friseurs. Diese Empfehlung befolgte der Kläger, indem er sich eine Beschäftigung als Bote suchte, die er im Stehen und Gehen ausüben konnte* Das war dem Amtsarzt aus den Nachuntersuchungen bekannt; es ist nicht ersichtlich, insbesondere auch nicht vorgetragen worden, daß er hieran, Anstand genommen hätte. Die Revision verkennt weiter aber auch die besondere Lage, in der sich der Kläger nach dem Scheitern in der Schuhmacherlehre befand. Zunächst war der Kläger mehrere Y/ochen krank. Die Notv/endigkeit, sich alsbald einer Operation unterziehen zu müssen, hinderte den Kläger daran, ernstlich ein anderes Berufsziel zu verfolgen.
Das Arbeitsamt - Versehrtenbetreuung - hielt einen neuen lehrmäßigen Ansatz, da eine besondere Eignung des Klägers nicht festgestellt v/erden könne, nicht für empfehlenswert, es riet dazu, zunächst die Operation durchzuführen und dann nach einer geeigneten Tätigkeit zu suchen. Als der Kläger nach der Operation so weit wiederhergestellt war, daß er an eine feste Tätigkeit denken konnte, war der richtige und übliche Zeitpunkt für den Beginn einer anderen beruflichen Ausbildung verstrichen und der Kläger hatte inzwischen ein Alter erreicht, in dem andere Jugendliche bereits das Ende ihrei* Lehrzeit nahe sehen. Dem Kläger, der ohnehin in der Berufswahl beschränkt war, kann unter diesen Umstanden keinesfalls ein Vorwurf daraus gemacht werden, daß er sich für eine ungelernte Tätigkeit entschied, die er trotz seines Körperschadens ausüben konnte und die ihm einen regelmäßigen Arbeitsverdienst gewährte. Für ein Verschulden seiner Eltern fehlt vollends jeder tatsächliche Anhalt.
Danach kann der Kläger als Entschädigung den angemessenen Ausgleich für das Opfer beanspruchen, das or im Interesse der Allgemeinheit hat erbringen müssen.
12
/u
II.
1. Das Berufungsgericht hat dem Kläger eine monatliche Rente von 91,52 DM mit nachstehender Begründung sugesprochen:
Der Kläger stütze sein Verlangen in erster Linie darauf, daß er als Schuhmachergeselle, der er ohne den Impf schaden geworden wäre, hei einem Stundenlohn von mindestens 2,73 DH monatlich 91,52 DM mehr verdient haben würde als in seiner jetzigen Stellung. Der Kläger habe - dies stellt das Berufungsgericht auf Grund der beigezogenen Akten sowie der Aussagen des früheren Lchrherrn Schfl^^ und der persönlichen Anhörung des Klägers fest - die Schuhmacherlehre nur wegen seines durch die Impfung verursachten körperlichen Zustandes, auf gegeben und wäre, wenn ihm seine Gesundheit dies erlaubt hätte, nach Absolvierung der Lehre Schuhmacherge-sclle gev/orden. Entgegen der Ansicht der Beklagten könne aus dem Kurzgutachten des Arbeitsamtes vom 14. November 1947 nicht hergeleitet werden, daß der Kläger - auch ohne den Impf schaden - es nie zu dem Gesellen gebracht haben würde. Dagegen spreche einmal die spätere Entwicklung des Klägers* der nunmehr schon seit Jahren den Beruf eines Kranführers ausübe, der gewissenhafte und verantwortungsbewußte Arbeitsweise verlange, vor allem aber das Gutachten des Sachverständigen Dr. der überzeugend nachgewiesen habe, daß der Kläger durchaus die Voraussetzungen für einen Gesellen des Örthopädie-Schuhmacherhandv/erks mitbringe und sie schon damals besessen habe. Das Berufungsgericht, das seine Entschei-dxing auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abzustcllen habe, habe sich in Würdigung der Auskünfte der Handwerkskammer und der Aussage des Zeugen Schmidt davon überzeugt, daß.im Schuhmacherhandv/erk
13
Gesellenlöhne bis zu 3,— DM und sogar 3,50 DM je Stunde, in Ausnahmefällen auch höher, gezahlt würden. Die auf einen Stundenlohn von 2,73 DM abstellende Berechnung des Klägers sei also berechtigt.
Das Berufungsgericht hat diese Erwägung en=i im;-Rahmen einer Entscheidung nach § 287 ZPO angestellt. Nach dieser Bestimmung, die für einen Aufopferungsanspruch anwendbar ist (BGHZ 29, 95, 99), hat das Gericht über die Höhe eines Schadens oder einer Entschädigung unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung zu ent-scheiden; seinem Ermessen ist es überlassen, ob und inwieweit eine Beweisaufnahme angeordnet werden soll. Dadurch wird der Beweis erleichtert und das Gericht zu einer besonders freien Würdigung ermächtigt. Das Re.yi'si ons-gcricht kann auf eine entsprechende Rüge nur nachprüfen, ob die Schadensermittlung auf grundsätzlich falschen oder offenbar unsachlichen Erwägungen beruht und ob wesentliche, die Entscheidung bedingende Tatsachen außer acht gelassen sind (BGHZ 3, 162, 175).
2. Die Schätzung des Berufungsgerichts erweist sich, ohne daß es auf eine vollständige Erörterung der Revisions-rügen im einzelnen ankäme, bereits auf Grund folgender Erwägungen als zutreffend:
Ein junger Mensch, der einen Körperschaden wie der Kläger hat, ist nach allgemeiner Erfahrung schon in der Berufswahl außerordentlich beschränkt, aber auch in seinem weiteren Portkommen stark behindert. Diese Erfahrung wird für den Pall des Klägers dadurch bestätigt, daß er in dom selbstgev/ählten Beruf eines Schuhmachers scheiterte, und zwar - v/as auch die Revision nicht in Abrede stellt - infolge des ImpfSchadens, obwohl er - wie das Berufungsgericht festgestellt hat - Neigung und Eignung
i
u
für diesen Beruf hatte. Oh der Kläger Schuhmacher hätte werden wollen, wenn er den Impfschaden nicht gehabt hätte - was die Revision in Zvreifel zieht ist unerheblich. Wesentlich ist hier lediglich die Erfahrung, die der Kläger schon in den ersten selbstgov/ähltcn Beruf machen mußte, daß ihn Berufswege versperrt und Möglichkeiten des Fortkommens unerreichbar sind, die der Durchschnitt ohne v/eiteres erreichen kann.. Für das Opfer, das hierin liegt und das sich in einer Behinderung seines beruflichen Fortkommens ausv/irkt, darf der Kläger einen billigen angemessenen Ausgleich beanspruchen.
Die Höhe der Entschädigung läßt sich nicht errechnen, sondern nur nach gegebenen tatsächlichen Anhaltspunkten schätzen. Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht hierbei von den Berufs- und Entv/icklungcnöglichkeiten ausgegangen ist, die der Kläger als Schuhmacher gehabt haben Yrürde, denn in der Wahl dieses Berufes wurden - mögen auch die Wünsche des Klägers früher in eine andere Richtung gegangen sein - die Berufserwartungen und -Vorstellungen des Klägers erstmals greifbar. Damit ist ein Brauchbarer tatsächlicher Anhaltspunkt gegeben. Denn ein Vergleich dessen, Yias den Kläger in einen tatsächlich erstrebten und begonnenen handwerklichen Beruf erreichbar gewesen wäre, mit dem sozialen Stand, den er durch Arbeitswilligkeit und Gev/isscnhaftigkeit erreicht hat, kann in dor fat ein zutreffendes Bild des ihm auferlegten Opfers ergeben.
3. Die Rügen, die die Revision in diesem Zusammenhang gegen die Feststellungen des Berufungsgerichts richtet, greifen nicht durch.
Das Berufungsgericht hat der Beklagten das rechtliche Gehör zu dem Gutachten des Sachverständigen
■a;
■; •
Dr. Bif|^^ in der durch die Zivilprozeßordnung vorgesehenen Form gewährt. Das schriftlichem Gutachten wurden den Prozeßbevollmächtigten der Beklagten am 3- Februar 1961, d.h. fast einen Monat vor dem Verhandlungstermin zugeleitet. In dem Termin am 1. März 1961 wurde der Sachverständige in Anwesenheit einer Beamtin der Beklagten und des Prozeßbevollmächtigten vernommen und der Beklagten Gelegenheit gegeben, dem Sachverständigen Fragen zu stellen; über das Ergebnis der Beweisaufnähme wurde streitig verhandelt. Das Berufungsgericht durfte den Antrag der Beklagten, ihr die Nachreichung einer schriftlichen Erklärung zu dem Gutachten zu gestatten, ohne RechtsverstoB ablehnen. Die Rechtsprechung erkennt wohl ein Recht auf Gewährung einer Äußerungsirist an, wenn eine umfangreiche Beweisaufnahme neue bisher unbekannte Umstände ergeben hat, zu denen eine Erklärung nicht abgegeben oder nicht zugemutet werden kann (HG HER 1936, 218). Das aber traf hier nicht zu. Die Beweisaufnahme bezog sich auf die bestimmte fest umrissene Frage, ob der Kläger nach seinem Entwicklungsstand und Reifegrad im Jahre 1947 die Lehre eines Orthopädieschuhmachers erfolgreich hätte beenden können. Hierüber lag ein eingehendes wissenschaftliches Gutachten vor.
Die Vernehmung des Sachverständigen zur Erläuterung und Ergänzung seines schriftlichen Gutachtens erbrachte nicht Heues, wozu die Beklagte nicht in dem Termin hätte Ste'l-lung nehmen können.
Die Revision greift weiter die Feststellung des Berufungsgerichts, der Kläger habe die Fähigkeiten gehabt, die Prüfung als Handwerksgeselle zu bestehen, ohne Grund an. Das Berufungsgericht hat sich eingehend mit den psychologischen Kurzgutachten vom 14 *.November 1947 auseinandergesetzt. Sein Schluß, dieses Gutachten, das zu dem Zweck eingeholt worden sei, die Eignung des
16
Sr
P
' 'A •;v:
h. '	■
r"‘:
Klägers für einen kaufmännischen Beruf festzustellen, stehe der Eignung für einen handwerklichen Beruf nicht entgegen, ist denkgesetzlich um so weniger zu beanstanden, als das Kurzgutachten - wie das Berufungsurteil zutreffend hervorhebt - den Kläger als 11 sehr willig und bemüht11 bezeichnet hatte. Ben positiven Schluß, der Kläger würde die Gesellenprüfung bestanden haben, wenn er die Lehre hätte fortsetzen können, stützt das Berufungsgericht auf das Gutachten des Sachverständigen Br. Bi^^~ das Zeugnis des Lehrmeisters SchflB und - was die
 Revision anzuführen versäumt - auf die spätere Bewährung des Klägers in einem Beruf, der gewissenhafte und verantwortungsbewußte Arbeitsweise verlangt. In diesem Ergebnis der Beweisaufnahme konnte das Berufungsgericht eine hinreichende Grundlage für eine Wertung im Rahmen des § 287 ZK) finden. Es mag sein, daß die Lehrzeit von nur wenig mehr als 4 Monaten dem Lehrmeister keine abschließende Beurteilung der Person des Klägers ermöglichte; seiner Aussage konnte das Berufungsgericht aber als wesentlich entnehmen, daß der Kläger Lust und Liebe zu dem Handwerk hatte und mit Interesse bei der Arbeit war. Bas ausführliche Gutachten de3 Sachverständigen Br. Bi^B der als Leiter der psychologischen Beratungsstelle der Handwerkskammer für die Beweisfrage besonders geeignet crcchoint, führt zu dem Ergebnis, das Begabungs- und Lcictungspotenzial, seelischer Entwicklungsstand und Reifegrad des Klägers hätten den Anforderungen der 1947 begonnenen Lehre entsprochen, der Kläger hätte diese Lehre mit einer erfolgreichen Gesellenprüfung abschlie-ßcn können. Dies ist allerdings ein Rückschluß, den der Sachverständige aus einer gegenwärtigen psychologischen Untersuchung des Klägers zieht. Jedoch ist die Ansicht der Revision, nur ein Psychiater könne etwas über vergangene Entwicklungszustande aussagen, nicht näher begründet und abzulehnen; es ist nicht einzusehen, weshalb
- I :
. :
17
oin wissenschaftlich geschulter Psychologe mit langjähriger Erfahrung in der Berufsberatung und Berufsausbildung nicht in der Lage sein sollte, die Eignung eines von ihm eingehend Untersuchten für einen handwerklichen Beruf zu beurteilen, selbst wenn die Beurteilung auf einen früheren Zeitpunkt abzustellen hat.
Die Einholung eines weiteren Gutachtens war nicht geboten (vgl. auch LM zu ZPO § 739 Nr. 2). Bas Berufungsgericht konnte in den von ihm verwerteten Unterlagen ohne Vcrfahrcnsfehler eine hinreichende Grundlage für die Bildung seiner Überzeugung finden.
Bie Rüge schließlich, das Berufungsgericht habe nicht als unstreitig behandeln dürfen, daß der Kläger als Kranführer bei der Beut sehen Werft einen Stundenlohn von nur 2,25 BM habe, denn die Beklagte habe dies ausdrücklich schriftsätzlich bestritten, ist unbeachtlich. Ber Tatbestand des landgerichtlichen Urteils wie der Tatbestand des Berufungsurteils führen als unstreitigen Vortrag an, der Kläger verdiene als Kranführer seit Anfang I960 bei 44 Wochenstunden und einem Stundenlohn von 2,25 BH wöchentlich brutto 99,— BH. Ein Antrag auf Berichtigung des Tatbestandes ist nicht gestellt worden. Gemäß den §§ 314, 561 ZPO muß das Revisionsgericht daher die Hohe des jetzigen Einkommens des Klägers als unstreitig behandeln.
4. Bie Peststellung des Berufungsgerichts, der Kläger verdiene in seinem jetzigen Beruf monatlich 91,52 BH weniger, als er als Handwerksgeselle verdienen vmrdc, ist hiernach revisionsrechtlich unangreifbar. Bie-ser zur Zeit der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung bestehende Zustand, der nur als Anhalt für die Schätzung dient, bietet eine hinreichende Gewißheit für die Beurteilung der künftigen Entwicklung. Benn der nach der
 
allgemeinen Erfahrung unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse, der Anlagen und Aussichten des Klägers wahrscheinliche Verlauf der Dinge läßt nicht erwarten, daß in den für die Bemessung der Entschädigung maßgebenden Umständen eine wesentliche Veränderung ein-treten wird (vgl. BGB-RGRK 11. Aufl. zu § 843 Anm. 6). Vielmehr bleibt damit zu rechnen, daß der Impfschaden des Klägers sich im Erwerbsleben auch künftig in einer Y/eise nachteilig ausv/irken wird, für die der monatliche Kentenbetrag keinesfalls eine' zu hohe Entschädigung bedeutet. Das Berufungsurteil hat einen Endzeitpunkt für die Rente nicht bestimmt; nach dem Zusammenhang der Entscheidungsgründe muß es dahin verstanden werden, daß die Konto dem Kläger auf Lebenszeit zugesprochen ist (vgl. auch § 759 BGB). Auch das läßt einen Hechtsfehler nicht erkennen. Denn erfahrungsgemäß wird sich der Impf-schadcn des Klägers auch nach seinem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben noch nachteilig auswirken, weil die Bedürfnisse eines Menschen, der ein dauerndes Leiden hat, im Alter nach der Lebenserfahrung steigen und weil der Kläger - infolge seiner geringeren Beiträge zur Sozialversicherung - mit einer entsprechend geringeren Konto zu rechnen haben wird. Die vom Berufungsgericht zuerkannto Rente geht auch über das zur Entschädigung hierfür Angemessene nicht hinaus.
Da das Berufungsurteil auch im übrigen einen Rechtsfehler zu dem Rächteil der Beklagten nicht erkennen läßt, erweist sich die Revision als unbegründet und ist zurückzuweisen.
i
i
*
|
19
Die Kosten des erfolglosen Rechtsmittels treffen gemäß § 97 ZPO die Beklagte.
Dr. Pagendarm
 Dr. Arndt
 Br. Beyer j?
Dr. Hußla
 Gähtgens
i
■I

i
i