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BGH

Gericht: BGH

hat der III* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die-mündliche Verhandlung vom 23* Mai I960 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br» Weber, Br* Kreft, Pr» Arndt, Pr« Beyer und Gähtgens für Recht erkannt: Februar 1952 einen weiteren Vertrag, durch den der Kläger das gesamte Grundstück mit den inzwischen weiter errichteten Bauten an die Schwestern veräußerte. Beklagten insoweit auf Schadensersatz in Anspruch; zur Begrünj dung hat er vorgetragen; Es sei ihm nicht möglich gewesen, entsprechend dem Vertrage vom- 5-a Juli 1951 von seinen Ver bindlichkeiten freizustellen0 Dazu hätten ihm die Mittel gefehl und die Gläubiger hätten KflHB nicht ohne Zahlung aus der Mi|| haft entlassen wollen. Das Finanzamt habe ihm mitgeteil daß unter solchen Umständen eine Grunderwerbssteuer für den e^J 3 ten' Vertrag nicht * zu zahlen sei» Er und KiHI hätten dies a| les dem Beklagten mitgeteilt und ihn zule'tat am 17«,Juli 1952 J angewiesen, den ersten Vertrag nicht dem Grundbuchamt vorzule4j gen. Dieses Ziel würde er erreicht haben, wenn der Beklagte nicht durch sein Verhalten die laufenden Verhandlungen gestört und u| terbrochen hättea Jetzt müsse er, der Kläger, für den ersten V| trag eine Grunderwerbssteuer von 2 450 DM zahlen• Dies beruhe allein auf der Pflichtverletzung des beklagten Notars„ Beide Voräergeriqhte haben die Klage für unbegründet gehalten, weil die Aufhebung des ersten Vertrages einen Mißbrauch bürgerlichrechtliohör Gostal-tungsmöglichkeiten zur Umgehung einer Steuerpflicht, darstelle, so daß keine Steuerbefreiung möglich gewesen und dem Kläger kein Schaden entstanden sei. Auf die Revision des Klägers hat der erkennende Senat mit seinem ersten Revisionsurteil vom 1» Juli 195? Das Vorhaben des Klägers, die Grunderwerbssteuer für den aufgehobenen Vertrag mit vom 5° Juli 1951 Die Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht^ beruhte auf folgenden Erwägungen;, Der Beklagte habe allerdingij seine Amtspflichten gegenüber dem Kläger verletzt, wenner dej Vertrag vom 5° Juli 1951 gegen den ihm bekannten Willen des Klägers oder, nachdem er von der Aufhebung des Vertrages ver~ Durch die Amtspflichtverletzung des Notars sei dem Kläger jedoch ein Schäden nur entstanden, wenn es ihm wirklich gelungen wäre, durch Verhandlungen mit KSHfe und den Schwestern neue Verträge in dem erstrebten Sinn zu gleich günstigen Bedingungen abzuschlie-~ßen, die dazu geführt hätten, daß die Grunderwerbssteuer für den erledigten Vertrag vom-5• Juli 1951,entfiele. -2 - ZPO) tatsächlich fest-gestellt: Der Kläger habe den Beklagten rechtzeitig angewiesen, den Vertrag mit vom 5- Juli 1951 nicht dem Grundbuchamt einsureichen. In einer Besprechung in Anwesenheit des Zeugen h'oflHHHfe am 3.7° Jnü 1952 habe der Kläger nach eingehender Erörterung dem beklagten Notar erklärt, daß er die Vorlegung dieses Vertrages beim Grundbuchamt nicht wünsche. Das Berufungsgericht ha;t‘ jedoch nicht festzustellen vermocht, daß dem Kläger hierdurch der von ihm behauptete Schaden entstanden sei; das Berufungsurteil führt hierzu aus: Hiervon sei auch für die Folgezeit auszugehen, weil nuf mehr** der Streit über die Zinsverpflichtungen als maßgebend £üj etwaige Vertragsändefungen herausgestellt worden sei« Allerdings habe HoBHHBB damals den Standpunkt vertreten, die Schwestern BBBPw^rden der Zinsfrage wohl doch noch nachgeben, weil sie ea mit dem Eigentumserwerb eilig hätten« Bas aber reiche für die Feststellung, daß es dem Kläger gelungen I wäre, die Schwestern Abschluß eines neuen Vertrages! Hie Aussage von HoHHP gebe hierfür jedoch keinen Anhalt» Wenn es sich bei dem streitigen Zinsbetrag letztlich auch nur um 782 HM gehandelt habe, recht-fertige der Inhalt der Verhandlungen, in denen beide Seiten hartnäckig ihren Standpunkt vertreten hätten, nicht den Schluß, daß der Kläger zu dem Nachgeben bereit gewesen sei» Hin ursächlicher Zusammenhang zwischen der Amtspflichtverletzung und dem geltend gemachten Schaden sei hiernach nicht erweislich» 2/) Hie Revision rügt demgegenüber, das Berufungsgericht sei in Bezug auf die §§ 286, 287 ZPO widerspruchsvoll, zu demindest unklar; wenn als Ursache des Schadens - wie hier - zwei verschiedene Umstände in Betracht kamen, nämlich.die Amtspflichtverletzung des Beklagten einerseits und andererseits die Absicht des Klägers, die Vereinbarung mit den Schwestern Bange zu ändern, dann könne nicht nach § 287 ZPO geschätzt werden, welcher dieser Umstände den Schaden herbeigeführt habe, sondern diese Präge bedürfe der Feststellung nach § 286 ZPO« steht fest, daß der Beklagte Amtspflichten gegenüber dem Klä~;i ger verletzt hat«, Der Beklagte hat dem Kläger den daraus ent-l| stehenden Schaden zu ersetzen«, Weiter steht fest, daß der Klal ger von einem ihm nachteiligen Ereignis betroffen worden ist,:|f indem er die Möglichkeit verloren hat, die Hichterhebung der .|| Steuer in Bezug auf seinen Vertrag mit erwirken«, Ob*** Denn es stehen nicht zwei Ereignisse in Rede, | die den Kläger möglicherweise geschädigt haben könnten, son- j dem lediglich ein Ereignis, das festgestellte Amtsversehen def Beklagten«, Die Erörterungen des Berufungsgerichte darüber, dal der Klager selbst durch seine Mehrforderung.die Einigung mit 1 den Schwestern Bange im Juli 1952 vereitelt habe und auch in \ der Folgezeit wahrscheinlich vereitelt haben würde, enthalten 1 weder die Feststellung, noch ergeben sie die Möglichkeit einest zweiten Ereignisses, auf das der entstandene Schaden des Klä-J gers zurückgeführt werden könnte«, Sie dienen vielmehr allein J der Prüfung .der Frage, was geschehen wäre und ob der Kläger die Erhebung der Grunderwerbssteuer für den Vertrag vom 5« Juli 1951 hätte vermeiden können, wenn der beklagte Notar pflichtgemäß gehandelt hätte, und stellen damit richtig auf das allein in Rede stehende Ereignis, die Amtspflichtverletzung des Beklagten, ab. 3.) Zu Unrecht sieht die Revision eine Verkennung der Beweislast darin, daß das Berufungsgericht seine Zweifel darüber, ob der Kläger bei pflichtgemäßem Verhalten des Notars zu einer Einigung mit den Schwestern gelangt wäre, su lasten des Klägers hat gehen lassen« Wenn - so meint die Revision - der Notar seine Amtspflichten verletzt habe, müsse er dartun, daß der Schaden nicht hierdurch verursacht worden sei; wenn also offen bleibe, was bei pflichtgemäßem Handsin geschehen wäre, so gehe das zu Lasten des Beklagten. 804)r nicht« Dem Kläger liegt daher der Beweis ob, daß der beklagte Notar pflichtwidrig und schuldhaft gehandelt hat und hierdurch ein Schaden entstanden ist« Dabei können allerdings dem (Geschädigten die Regeln Uber den Beweis des ersten Anscheins zugute kommen, wenn es sich um einen (Tatbestand handelt, der' nach der.Regel des Lebens auf eine bestimmte Ursache hindeutet und typisch in einer bestimmten Richtung zu verlaufen pflegt (LM § 286 (0) ZPO Nr. 1). Wenn der Notar eine gebotene Warnung unterlassen hat, so liegt es ihm ob, zur Verneinung des ursächlichen Zusammenhangs besondere Umstände dafür dar-sulegen, daß der Kläger die Warnung nicht beachtet haben wür- So liegt es hier» Wenn der beklagte;Notar mit der Einreichung beim Grundbuchamt pflichtgemäß abgev/artet hätte, so’ war der weitere Verlauf nicht durch eine Erfahrung vorgeseicJj net oder auch nur angedeutetc Vielmehr hing es von dem. 4o} Unbegründet ist auch die Revisionsrüge, das Berufungsgericht habe den § 448 ZpO verletzt, indem es den Kläger nicht als Partei vernommen habe, obwohl für seine Barstei lung, es v/are doch noch zu einer Einigung mit den Schwestern gekommen, eine Wahrscheinlichkeit bestanden habe, und der' Kläger ausdrücklich um seine Vernehmung gebeten habe* • Ob das Gericht von dem ihm in § 448 ZPO eingeräumten Hecht, eine Partei-zu vernehmen, Gebrauch machen will, steht in seinem Ermessen» Eie Revision kann nur rügen, daß das Gericht die Grenzen des Ermessens überschritten habe oder sein Ermessen dort, wo eine Vernehmung nach § 448 ZPO in Betracht kam, überhaupt nicht habe walten lassen» Eie letzte Huge ist nicht schon deswegen begründet, weil die EntseheidungsgrUnde sich nicht ausdrücklich mit § 448 ZPO befassen«. Berufungsgericht den Ursachenzusammenhang zwischen der hier behandelten Amtspflichtverletzung des Notars und dem eingetretenen Schaden als nicht erwiesen angesehen hat» Eie Revision kann auch keinen Erfolg haben, soweit der Kläger nach dem ersten'Revisionsurteil und nach der Beweisaufnahme hilfsweise die Klage auf Weitere .angebliche Pflichtverletzungen des beklagten Notars gestützt hat« 1») Eer Notar habe - so meint der Kläger - seine Amtspflicht auch dadurch verletzt', daß er den Abschnitt II des Kaufvertrages vom 12» Februar 1952 unklar gefaßt und den Willen Jedenfalls konh< sein Verschulden nicht festgestellt werden, denn der Beklagte; habe unwiderlegbar behauptet, daß er die Passung nach den An4 gaben beider Vertragsteile gewählt habe und auch der Kläger | damit einverstanden gewesen sei.'Da der Kaufpreis im Vertrage^ auf den Pfennig genau mit 93 115,68 BK belegt worden sei, hab| für den beklagten Notar keine Veranlassung bestanden, bei der! Abgesehen davon, daß dieser Gedankengang, wie schon sich/aus den Ausführungen des Bundesgerichtshofs im Urtei vom 23* November 1956 ergibt, dem Erfordernis sorgfältige Prüfung nicht entspricht ~ und nur dann ist die Auffassung eines Kollegialgerichts über das Vorliegen einer objektiven Amtspflichtverletzung für die Verschuldensfrage von Bedeutung ist in dem Urteil vom 10. Vertreter der Schwestern den Beklagten um Aufklärung ühi die Auslegung des Abschnitts II des" Vertrages gebeten hatte trotz der Erinnerung vom 9= August 1952 erst am 30° August 1 beantwortet habe« Hätte der Beklagte - so meint der Kläger - | die Anfrage unverzüglich beantwortet, ’wie es seine Pflicht g« wesen sei, so hätten die Vertragsbeteiligten sich schnell übe: den Streitpunkt geeinigte Das Berufungsgericht hat dahinstehen lassen, ob der 3e| klagte insoweit eine Amtspflicht verletzt habe; denn die Ein-! lnssung des Beklagten, daß eine Einigung nach dem 17= Juli 15 nicht mehr erzielbar gewesen sei, weil die Geschwister die sofortige Umschreibung des Grundbuchs verlangt und damit weitere Verhandlungen abgelehnt hätten, könne nicht widerlegt! Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe die % Beweislast verkannt, bedarf keiner Erörterung, weil das Vor- | bringen des Klägers (als' richtig unterstellt) nicht ergibt, | daß der Notar eine Amtspflicht verletzt hat, die ihm' dem Klä-i ger gegenüber oblag« Allerdings kann sich bei Unklarheiten | des Vertrages für den Notar die Pflicht ergeben, die Vertrags-! Daß der Beklagte durch den Inhalt seiner Auskunft Pflichten verletzt, hätte 7 die ihm dem Kläger gegenüber oblagen, behauptet dieser selbst nicht.

Zitierte Normen: § 287 ZPO
vertragenNotarSchwesterZPOKlägerSchadenRevision

Volltext der Entscheidung

IjXZH 110/59
kündet-am 23« Mai I960 = er, Justizangestellter Urkundabeamter der Ge-iftsstelle
I m Namen des Volkes
 In dem Hechtsstreit
 des ObervöIIziehungsbeamten August
 iträße IBt,
 Klägers, Berufungsklägers und Visionsklägers,
 Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt
 Re-
in
 gegen
den Rechtsanwalt und Notar Hans
 in
Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten, .
Prozeßbevollmächtigtert Rechtsanwalt Prof«
hat der III* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die-mündliche Verhandlung vom 23* Mai I960 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br» Weber, Br* Kreft, Pr» Arndt, Pr« Beyer und Gähtgens
 für Recht erkannt:
Pie Revision des Klägers gegen das Urteil des lo Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Oldenburg (Oldb*) vom 22» Mai 1959 wird zurückgewie sen «>
Pie Kosten des Revisionsrechtszuges werden dem Kläger auferlegt»
Von Rechts wegen
2
Tatbestand:
Der Kläger und der Kaufmann	aus	OflHHBP hatten
 im Jahre 1949 von der-Witwe GflHHB ein in	belogenes,
 im Kriege beschädigtes Hausgrundstück erworben. Sie waren je zur Hälfte als Eigentümer im Grundbuch eingetragen. Am 5«.' Juli 1951 beurkundete der beklagte Uotar einen Vertrag, durch den kHHI seinen Miteigentumsanteil auf den Kläger übertrug. Hach dem Vertrage übernahm es der Kläger,	von	allen	Ansprüchen frei-
zustellen, die die Witv/e GflHIV aus dem Kaufverträge oder andere Personen aus den inzwischen vorgenommenen Aufbauarbeiten stellen könnten. Der Kläger übernahm auch die Grunderwerbssteuer. Die Vertragsparteien erklärten die Auflassung und beantragten die Umschreibung im Grundbuch.
Bevor die Eigentumsänderung im Grundbuch eingetragen wurde, beurkundete der beklagte Hotar am 12. Februar 1952 einen weiteren Vertrag, durch den der Kläger das gesamte Grundstück mit den inzwischen weiter errichteten Bauten an die Schwestern veräußerte. Die Käuferinnen übernahmen die eingetragenen Lasten und weitere Verbindlichkeiten des Klägers., insbesondere die Kauf-preisrestschuld gegenüber der Witwe GÜHIB» Die Vertragsteile erklärten wiederum die Auflassung und beantragten die Umschreibung im Grundbuch.
Der Beklagte reichte dem Grundbuchamt die Verträge ein und■beantragte, unter dem.19* Juli 1952a den Anträgen in der Verhandlung vom 12. Februar 1952 zu entsprechen. Die Schwestern 00 wurden am 25 <> Juli 1952 als Eigentumerinnen des gesamten Grundstücks iro Grundbuch eingetragen.	'
Der Kläger ist der Ansicht, der Beklagte habe pflichtwid-
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daß «r für den ersten Vertrag eine Grunderwerbssteuer in Höhe von 2 450 DM zu zahlen habe, und nimmt den
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Beklagten insoweit auf Schadensersatz in Anspruch; zur Begrünj dung hat er vorgetragen; Es sei ihm nicht möglich gewesen, entsprechend dem Vertrage vom- 5-a Juli 1951 von seinen Ver bindlichkeiten freizustellen0 Dazu hätten ihm die Mittel gefehl und die Gläubiger hätten KflHB nicht ohne Zahlung aus der Mi|| haft entlassen wollen. Auch zu einem vollständigen Aufhau hart seine Mittel nicht gereichte Keller habe deshalb nach Mahnung;? und Fristsetzung Anfang Juli 1952 den Rücktritt von dem Ver erklärt, Er, der Kläger, sei damit einverstanden gewesen, sei bereit gewesen, seinen Miteigentumsanteil unmittelbar an d Schwestern	aufzulassen. Das Finanzamt habe ihm mitgeteil
 daß unter solchen Umständen eine Grunderwerbssteuer für den e^J 3 ten' Vertrag nicht * zu zahlen sei» Er und KiHI hätten dies a| les dem Beklagten mitgeteilt und ihn zule'tat am 17«,Juli 1952 J angewiesen, den ersten Vertrag nicht dem Grundbuchamt vorzule4j gen. Gleichwohl habe der Beklagte die Verträge dem Grundbuchai|
eingereichto Am 19« Juli 1952 habe er den Beklagten'vergeblich
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ersucht, den trotzdem gestellten Antrag 2urückzunehmen0 Seine9| des Klagers, Absicht sei gewesen, einen neuen Vertrag mit den Schwestern BfBB^unter Einbeziehung von	zu	schließen*
Dieses Ziel würde er erreicht haben, wenn der Beklagte nicht durch sein Verhalten die laufenden Verhandlungen gestört und u| terbrochen hättea Jetzt müsse er, der Kläger, für den ersten V| trag eine Grunderwerbssteuer von 2 450 DM zahlen• Dies beruhe allein auf der Pflichtverletzung des beklagten Notars„
Der Kläger, der zunächst einen Teilbetrag von 100 DM | nebst Zinsen eingeklagt hatte, hat mit seinem in den Tatsachen^
Instanzen zuletzt gestellten Antrag gebeten, den beklagten No-|
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tar. 2ur Zahlung von 2 450 DM nebst 4 %. Zinsen seit dem 1» Augul
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1955 zu verurteilen*	j
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Der Beklagte ist dem KlageVorbringen entgegengetreten und hat um Abweisung der Klage gebeten.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zunächst mit Urteil vom 14o November 1955 zurüekgewiesen. Beide Voräergeriqhte haben die Klage für unbegründet gehalten, weil die Aufhebung des ersten Vertrages einen Mißbrauch bürgerlichrechtliohör Gostal-tungsmöglichkeiten zur Umgehung einer Steuerpflicht, darstelle, so daß keine Steuerbefreiung möglich gewesen und dem Kläger kein Schaden entstanden sei.
Auf die Revision des Klägers hat der erkennende Senat mit seinem ersten Revisionsurteil vom 1» Juli 195? - III ZR 42/56 ~ das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur an-derweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Nunmehr hat das Berufungsgericht durch das angefoch-tene Urteil die Berufung des Klägers erneut zurückgewiesen.
Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen früheren; Antrag weiter. Der Beklagte bittet, die Revision zürüekzuweisenb
 Bntscheidungsgründe:
■ Io ^	:	"
Der erkennende Senat hat in seinem ersten,Revisionsurteil ausgeführt! Das Vorhaben des Klägers, die Grunderwerbssteuer für den aufgehobenen Vertrag mit	vom	5°	Juli	1951
dadurch zu ersparen, daß unter dessen Beteiligung ein neuer Vertrag mit den Schwestern	abgeschlossen	würde,	könne	als	Um-
gehung'eines Steuertatbestandes ira Sinne von § 6 des Steueran-passungsgesetzee vom 16. Oktober 1934. (RGBl I 925) nur angese-
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hen werden, wenn es darauf abgezielt hätte, aus steuerlichen.^
Gründen einen der Sachlage nicht entsprechenden, ungewöhnli-^
chen Weg zu geheru Bei der Aufhebung eines Grund st ücksveräußj||
rungsvertrages und der Veräußerung desselben Grundstücks an 1
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einen Dritten, liege eine Umgehung nicht vor, wenn die Bück-^j
gängigmachung des ersten Vertrages tatsächlich durchgeführt 1 werde und dem Ersterwerber das weitere Schicksal des Grund- .Jl stüeks gleichgültig sei; dagegen sei es eine Umgehung, ’wenn der-bisherige Zustand im wesentlichen wirtschaftlich aufrecht erhalten bleibe. Wenn der Versuch des Klägers, das Grundstucl - Unter völliger Befreiung des	von	den	aus dem Erwerb^
herrührenden Verbindlichkeiten - allein aufzubauen und zu verwerten, mißglückt sei, sei das Bemühen, das Grundstück ge-|l| meinsam an einen Dritten so zu veräußern, als ob der erste Vertrag nie geschlossen wäre, von vernünftigen wirtschaftli-J chon Erwägungen getragen gewesen. Es wäre dann nur eine einmalige Grunderwerbssteuer ausgelöst Worden, ohne daß von einem Mißbrauch von Formen oder Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Hechts gesprochen werden könne.
Die Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht^ beruhte auf folgenden Erwägungen;, Der Beklagte habe allerdingij seine Amtspflichten gegenüber dem Kläger verletzt, wenner dej Vertrag vom 5° Juli 1951 gegen den ihm bekannten Willen des Klägers oder, nachdem er von der Aufhebung des Vertrages ver~
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ständigt worden sei, dem Grundbuchamt als Beweismittel für die Zustimmung von Kf^zur unmittelbaren Eintragung der Schwestern B^H^eingereicht habe. Durch die Amtspflichtverletzung des Notars sei dem Kläger jedoch ein Schäden nur entstanden, wenn es ihm wirklich gelungen wäre, durch Verhandlungen mit KSHfe und den Schwestern	neue	Verträge	in	dem
 erstrebten Sinn zu gleich günstigen Bedingungen abzuschlie-~ßen, die dazu geführt hätten, daß die Grunderwerbssteuer für den erledigten Vertrag vom-5• Juli 1951,entfiele. Ob diese Voraussetzungen zuträfen, bedürfe noch der tatsächlichen Fest! Stellung.
II.
lo) Nunmehr hat das Berufungsgericht gemäß .dieser bindenden rechtlichen Beurteilung (§ 565 Abs«. -2 - ZPO) tatsächlich fest-gestellt: Der Kläger habe den Beklagten rechtzeitig angewiesen, den Vertrag mit	vom	5-	Juli	1951	nicht	dem	Grundbuchamt
 einsureichen. In einer Besprechung in Anwesenheit des Zeugen h'oflHHHfe am 3.7° Jnü 1952 habe der Kläger nach eingehender Erörterung dem beklagten Notar erklärt, daß er die Vorlegung dieses Vertrages beim Grundbuchamt nicht wünsche. Am folgenden Tage, an dem der Umschreibungsantrag beim Grundbuchami einging, seien der Kläger und KoflHHHHHB Wiederum bei dem Beklagten gewesen, um ihn zu bewegen, den Antrag zurückzunehmen; der Beklagte habe sich darauf aber nicht eingelassen. Überdies habe der Kläger mit Schreiben vom 18. Juli 1952 - mit Unterzeichnung von ■- den Beklagten nochmals erfolglos gebeten, die Ausfertigung des Vertrages vom 5. Juli 1951 vom Grundbuehamt zurückzuholen, dies alles in einer Zeit, in der es noch ohne weiteres möglich gewesen wäre, die Anträge beim Grundbuehamt zurückzunehmen.	'	•
Diese tatsächlichen Feststellungen werden nicht angegriffen. Das Berufungsgericht hat sie rechtlich dahin gewürdigt, daß der Beklagte in zweifacher Hinsicht Amtspflichten gegenüber dem Klager verletzt habe. Seine Würdigung entspricht dem ersten Revisionsurteil; Angriffe hierzu liegen nicht vor.
Das Berufungsgericht ha;t‘ jedoch nicht festzustellen vermocht, daß dem Kläger hierdurch der von ihm behauptete Schaden entstanden sei; das Berufungsurteil führt hierzu aus:
In der entscheidenden Zeit - Juli 1952 habe der Kläger selbst vereitelt, daß die Schwestern	entsprechenden	Ände-
rungen--der Verträge zustimmten. Der Eintritt von KflHP in den ’ertrag vom 12. Februar 1952*. wenn dieser unverändert geblieben
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wäre, sei ohne weiteres erreichbar gewesen* Jedoch habe der p
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Kläger nun den Plan verfolgt, die Vertragsbedingungen in wei-jl
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teren Einzelheiten zu ändern; hieran sei das neue erstrebte H Vertragswerk gescheitert*
der unter Auf-Jj vom 5- Juli 1951 den Bei-
Der Kläger habe den (für die Schwestern B|p ausgearbeiteten) Vertragsentwurf des ‘Notars hebung des Vertrages Kläger-KlMT*"
tritt von kBHBzu dem Vertrage vom 12* Februar 1952 unter sonst unveränderten Bedingungen vorsah, abgelehnt* Der Kläger habe vielmehr den Vertragsentwurf seines damaligen Unter mieters, des Referendars, jetzigen Rechtsanwalts- Ho verfolgt, wonach unter Aufhebung der früheren Verträge ein
 neuer Kaufvertrag habe geschlossen werden sollen, und zwar züj
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Bedingungon, die für die Schwestern	nachteiliger	waren
 nach diesem Entwurf	hätten	die	Schwestern
 ohne Ausgleich einen höheren Betrag rückständiger Zinsen übeijj nehmen sollen, wozu sie keinesfalls bereit gewesen seien« Belg den Verhandlungen im Juli 1952 habe daher der Kläger selbst J durch seine neuen Forderungen verhindert, daß die Grundlage t für den Wegfall der Grundorwerbssteuer zu dem Vertrag vom 5° Juli 1951? nämlich die' Zustimmung der Schwestern bBBI? geschaffen wurde;
Hiervon sei auch für die Folgezeit auszugehen, weil nuf mehr** der Streit über die Zinsverpflichtungen als maßgebend £üj etwaige Vertragsändefungen herausgestellt worden sei« Allerdings habe HoBHHBB damals den Standpunkt vertreten, die Schwestern BBBPw^rden der Zinsfrage wohl doch noch nachgeben, weil sie ea mit dem Eigentumserwerb eilig hätten« Bas aber reiche für die Feststellung, daß es dem Kläger gelungen I wäre, die Schwestern	Abschluß	eines	neuen Vertrages!
„nach dem Entwurf	zu bewegen, nicht aus« VielmeiS
bleibe auch bei freier Würdigung nach § 287 ZPO offen, was gJ
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schehen wäre, wenn der beklagte Notar seine Amtspflicht gegeii
 
über dem Kläger erfüllt hätte, so daß die für einen Schadens-ersatssanspruch nach Grund und Höhe entscheidenden Gesichtspunkte nicht hinreichend geklärt werden könnten« Ha die Schwestern BJ^Jfkeinon ■ Anlaß gehabt hätten, sich auf einen neuen Vertrag, der weitergehende Verpflichtungen für sie begründen sollte, ein-zulassen, ihr Verhalten vielmehr zeige, daß ihre klar ablehnende Haltung gegenüber zusätzlichen Zinsverpflichtungen sich weiter verhärtet habe, könne keinesfalls mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden, daß der'Kläger sie zur Billigung des Vertragsentwurfes	hätte	bewegen	können«	Nun	habe
 der Kläger sich allerdings auch darauf berufen, daß er - notfalls - entschlossen gewesen sei, den neuen Vertrag nicht an der Zinsfrage scheitern zu lassen. Hie Aussage von HoHHP gebe hierfür jedoch keinen Anhalt» Wenn es sich bei dem streitigen Zinsbetrag letztlich auch nur um 782 HM gehandelt habe, recht-fertige der Inhalt der Verhandlungen, in denen beide Seiten hartnäckig ihren Standpunkt vertreten hätten, nicht den Schluß, daß der Kläger zu dem Nachgeben bereit gewesen sei» Hin ursächlicher Zusammenhang zwischen der Amtspflichtverletzung und dem geltend gemachten Schaden sei hiernach nicht erweislich»
2/) Hie Revision rügt demgegenüber, das Berufungsgericht sei in Bezug auf die §§ 286, 287 ZPO widerspruchsvoll, zu demindest unklar; wenn als Ursache des Schadens - wie hier - zwei verschiedene Umstände in Betracht kamen, nämlich.die Amtspflichtverletzung des Beklagten einerseits und andererseits die Absicht des Klägers, die Vereinbarung mit den Schwestern Bange zu ändern, dann könne nicht nach § 287 ZPO geschätzt werden, welcher dieser Umstände den Schaden herbeigeführt habe, sondern diese Präge bedürfe der Feststellung nach § 286 ZPO«
Die Rüge ist unbegründet« Nach der gemäß § 286 ZPO getroffenen, unangefochtenen Feststellung des Berufungsgerichts

steht fest, daß der Beklagte Amtspflichten gegenüber dem Klä~;i ger verletzt hat«, Der Beklagte hat dem Kläger den daraus ent-l| stehenden Schaden zu ersetzen«, Weiter steht fest, daß der Klal ger von einem ihm nachteiligen Ereignis betroffen worden ist,:|f indem er die Möglichkeit verloren hat, die Hichterhebung der .|| Steuer in Bezug auf seinen Vertrag mit	erwirken«,	Ob***
dieser Schaden durch die Amts Pflichtverletzung entstanden ist|,: ob also zwischen der Amtspflichtverletzung und der Belastung p mit der Grunderwerbssteuer ein ursächlicher Zusammenhang im Hechtssinne besteht, richtet sich aus nach der Frage, was ge ’schehen wäre, wenn der'beklagte Jfotar pflichtgemäß gehandelt hätte«, Biese Frage hypothetischer Art (Stein/Jonas ZPO 18«, A § 287 Anm0 X 1 c)war vom.Gericht unter Würdigung aller UmstäiS de nach freier Überzeugung zu beurteilen (§ 287 ZPO)«, Bas <5nt?| spricht gesicherter Hechtsprechung (HG JW 1957? 2466; BGHZ 7f^J 287, 295; 3GH VersH 1958, 782; 3GB-RGRK 11«, Auf 11 § 839 Anm. | 111)„ Zu Unrecht beruft sich die Hevision demgegenüber auf ff BGHZ 43 1929 197? wo allerdings gesagt ist, daß die Beststel-j
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lung, welches von mehreren in Betracht kommenden Ereignissen 1 den Geschädigten betroffen und den Schaden herbeigeführt habe,! gemäß § 286 ZPO zu erfolgen habe«, Sin solcher Fall liegt hier J aber nicht vor«. Denn es stehen nicht zwei Ereignisse in Rede, | die den Kläger möglicherweise geschädigt haben könnten, son- j dem lediglich ein Ereignis, das festgestellte Amtsversehen def Beklagten«, Die Erörterungen des Berufungsgerichte darüber, dal der Klager selbst durch seine Mehrforderung.die Einigung mit 1 den Schwestern Bange im Juli 1952 vereitelt habe und auch in \ der Folgezeit wahrscheinlich vereitelt haben würde, enthalten 1 weder die Feststellung, noch ergeben sie die Möglichkeit einest
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zweiten Ereignisses, auf das der entstandene Schaden des Klä-J gers zurückgeführt werden könnte«, Sie dienen vielmehr allein J der Prüfung .der Frage, was geschehen wäre und ob der Kläger die Erhebung der Grunderwerbssteuer für den Vertrag vom
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5« Juli 1951 hätte vermeiden können, wenn der beklagte Notar pflichtgemäß gehandelt hätte, und stellen damit richtig auf das allein in Rede stehende Ereignis, die Amtspflichtverletzung des Beklagten, ab. Me Anwendung des § 287 ZPO ist danach verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden0
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3.) Zu Unrecht sieht die Revision eine Verkennung der
 Beweislast darin, daß das Berufungsgericht seine Zweifel darüber, ob der Kläger bei pflichtgemäßem Verhalten des Notars zu einer Einigung mit den Schwestern	gelangt wäre, su
 lasten des Klägers hat gehen lassen« Wenn - so meint die Revision - der Notar seine Amtspflichten verletzt habe, müsse er dartun, daß der Schaden nicht hierdurch verursacht worden sei; wenn also offen bleibe, was bei pflichtgemäßem Handsin geschehen wäre, so gehe das zu Lasten des Beklagten.
Wer einen Notar wegen einer Amtspflichtverletzung in Anspruch nimmt, muß den zu dem Schadensersatz verpflichtenden Sachverhalt beweisen (BG-H VersR 1958, 124); etwas anderes sagt auch die von der Revision angeführte Stelle des Kommentars von Soergel (8* Aufl« zu § 839 Annu XI, Stichwort "Notar” 8. 804)r nicht« Dem Kläger liegt daher der Beweis ob, daß der beklagte Notar pflichtwidrig und schuldhaft gehandelt hat und hierdurch ein Schaden entstanden ist« Dabei können allerdings dem (Geschädigten die Regeln Uber den Beweis des ersten Anscheins zugute kommen, wenn es sich um einen (Tatbestand handelt, der' nach der.Regel des Lebens auf eine bestimmte Ursache hindeutet und typisch in einer bestimmten Richtung zu verlaufen pflegt (LM § 286 (0) ZPO Nr. 1). Wenn der Notar eine gebotene Warnung unterlassen hat, so liegt es ihm ob, zur Verneinung des ursächlichen Zusammenhangs besondere Umstände dafür dar-sulegen, daß der Kläger die Warnung nicht beachtet haben wür-
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de (HG Zeitschrift für Rechtspflege in Bayern 1933, 106),	!
weil die Erfahrung dafür spricht, daß der von einem Notar j Gewarnte in der Regel die Warnung beherzigen wird» Wo je- \
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doch dem Kläger eine solche Lebenserfahrung nicht zur Seite \ steht, weder eine .tatsächliche Vermutung noch eine tatsäch» liehe Wahrscheinlichkeit für einen erfahrungsgemäßen Ablauf besteht, muß der Kläger beweisen, daß sein Schaden durch diel Amtspflichtvsrletzung verursacht worden ist (RG HER 1934 Nr.--255), und die Nichtfeststeilbarkeit geht zu seinen-Lasten J (RG <T.V 1337, 2466).
So liegt es hier» Wenn der beklagte;Notar mit der Einreichung beim Grundbuchamt pflichtgemäß abgev/artet hätte, so’ war der weitere Verlauf nicht durch eine Erfahrung vorgeseicJj net oder auch nur angedeutetc Vielmehr hing es von dem. Verbaj| ten des Klägers und den Entschlüssen	und der Schwestt
 ab, ob er mit seinem weiteren Vorhaben erfolgreich seif könnte. Hierfür lassen sich keine Erfahrungsregeln aufsteiler (LM zu § 286 (C) ZPO Kr. 11), vielmehr konnte das Berufungsge rieht nur versuchen., seine Maßstäbe für die Beurteilung des mutmaßlichen Verlaufs aus der Würdigung der Situation und der erkennbaren Einstellung der beteiligten Personen zu gewinnen« Bas Ergebnis seiner Würdigung entzieht sich der Nachprüfung des Reyisionsgerichts. Bas negative Ergebnis geht zu Lasten des beweispflichtigen Klagers*
4o} Unbegründet ist auch die Revisionsrüge, das Berufungsgericht habe den § 448 ZpO verletzt, indem es den Kläger nicht als Partei vernommen habe, obwohl für seine Barstei lung, es v/are doch noch zu einer Einigung mit den Schwestern gekommen, eine Wahrscheinlichkeit bestanden habe, und der' Kläger ausdrücklich um seine Vernehmung gebeten habe* •
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Ob das Gericht von dem ihm in § 448 ZPO eingeräumten Hecht, eine Partei-zu vernehmen, Gebrauch machen will, steht in seinem Ermessen» Eie Revision kann nur rügen, daß das Gericht die Grenzen des Ermessens überschritten habe oder sein Ermessen dort, wo eine Vernehmung nach § 448 ZPO in Betracht kam, überhaupt nicht habe walten lassen» Eie letzte Huge ist nicht schon deswegen begründet, weil die EntseheidungsgrUnde sich nicht ausdrücklich mit § 448 ZPO befassen«. Soweit die Revision eine Verletzung der Vorschrift rügt, muß sie bestimmte Tatsachen darlegen, aus denen sich.eine pflichtwidrige Unterlassung der Ermessensprüfung oder eine fehlsame Anwendung des Ermessens ergibt (IM Nr» 2 zu § 448 ZPO)» Bas ist hier nicht geschehen* Eie Ausführungen der Revision, es habe eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für die Barstellung des Klägers bestanden, die die Anwendung des §. 448 ZPO rechtfertige, reichen zur Begründung eines Verfährensfehlers nicht aus»
Es ist daher aus Beehtsgründen nicht zu beanstanden, daß das. Berufungsgericht den Ursachenzusammenhang zwischen der hier behandelten Amtspflichtverletzung des Notars und dem eingetretenen Schaden als nicht erwiesen angesehen hat»
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Eie Revision kann auch keinen Erfolg haben, soweit der Kläger nach dem ersten'Revisionsurteil und nach der Beweisaufnahme hilfsweise die Klage auf Weitere .angebliche Pflichtverletzungen des beklagten Notars gestützt hat«
1») Eer Notar habe - so meint der Kläger - seine Amtspflicht auch dadurch verletzt', daß er den Abschnitt II des Kaufvertrages vom 12» Februar 1952 unklar gefaßt und den Willen
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der Vertragsteile, daß die Schwestern	die	rückständigen.;
Zinsen aller übernommenen Verbindlichkeiten für'die Zeit vom J L bis'31. Januar 1952 tragen sollten und der nicht belegte
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Teil des Kaufpreises von 1 000 BK zur Erfassung dieser Zins- \
• * ■■? Verpflichtung neben der Umstellungsgrundschuld habe dienen
 sollen, nicht richtig zu dem Ausdruck gebracht habe« Die unklare.
Passung des Vertrages sei ursächlich dafür, daß es überhaupt f
zu dem Streit um die Zinsverpflichtungen gekommen sei«	I
Bas Berufungsgericht hat insoweit unerörtert gelassen,! ob der Beklagte pflichtwidrig gehandelt habe. Jedenfalls konh< sein Verschulden nicht festgestellt werden, denn der Beklagte; habe unwiderlegbar behauptet, daß er die Passung nach den An4 gaben beider Vertragsteile gewählt habe und auch der Kläger | damit einverstanden gewesen sei.'Da der Kaufpreis im Vertrage^ auf den Pfennig genau mit 93 115,68 BK belegt worden sei, hab| für den beklagten Notar keine Veranlassung bestanden, bei der! Amtshandlung aufklärend tätig zuwerden,	}
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Bie Revision greift dieses Ergebnis ohne Erfolg an« Es -ist allerdings richtig, daß sich aus der auf den Pfennig genauen Angabe des Kaufpreises für den vorliegenden Pall keine j hinreichenden Schlüsse ziehen lassen, weil ^sich die.Pfennig- ; Angabe'- worauf die Revision zutreffend hinweist - aus der Restkäufgeldforderung der Vorverkäuferin, der Witwe	I
von 17 155,68 DM ergab. Andererseits ist dem Berufungsgerichti im Ergebnis suzustimmen, daß hinsichtlich der angeblich unklug ren Passung der Vertragsurkunde wenn nicht eine Pflichtwidrig-^ keit, so jedenfalls ein Verschulden des Beklagten entfällt.
Bei der Beurkundung eines Vertrages hat der Notar der. wirkli-ü chen Willen der Beteiligten in klarer, gültiger Passung und i-Form urkundlich festzulegen, der Urkunde den Inhalt zu geben,| der dem Willen der Beteiligten und dein Zweck der Urkundeerricj§
tung entspricht0 Dabei darf er sich nicht immer und ohne weit!
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res mit den Erklärungen der Beteiligten begnügen, er muß vieijf
1 4.
10, März 1955 die Auf fass ung vertrat, die Ke r e innahm e der Bürgschaftserklärung in die notarielle Urkunde sei nicht erforderlich, weil die Bürgschaftserklärung schon geraume Seit vor der Annahme des Antrags vom 2. Januar IS52-.durch den Kläger abgegeben worden sei, der Käufer also seine Verpflichtung zur Beibringung einer Bürgschaft schon vor Abschluß des Veräußerungsvertrages er-genabt
 füllt /habe. Abgesehen davon, daß dieser Gedankengang, wie schon
 sich/aus den Ausführungen des Bundesgerichtshofs im Urtei vom 23* November 1956 ergibt, dem Erfordernis sorgfältige Prüfung nicht entspricht ~ und nur dann ist die Auffassung eines Kollegialgerichts über das Vorliegen einer objektiven Amtspflichtverletzung für die Verschuldensfrage von Bedeutung ist in dem Urteil vom 10. März 1955 keinesfalls zu dem Ausdruck gebracht, daß der Beklagte seine Amtspflicht, den für alle Beteiligten sichersten V/eg zu wählen, auch objeietiv nicht verletzte.
Der beklagte Notar hat also die Schaöens'f olgen seiner Amtspflichtverletzung nach Maßgabe des § 21 RNotO in Verbindung mit § 859 BGB zu.vertreten,
..2. Die Revision rügt weiter die Aufässung des Berufungsgerichts zu Recht, daß der Ämtshaftungsanspruch nach § 21 RNotO in Verbindung mit §. 852'Abs, 1 Kalbs. 1 BGB verjährt sei.
** Rie dreijährige Verjährungsfrist begingt, wie das Berufungsgericht gleichfalls dargelegt hat, in dem Zeitpunkt- zu laufen, in dem der Geschädigte die Tatsachen kennt, die es ihm ermöglichen,: gegen den Schädiger mit einiger Aussicht auf Erfolg wenigstens auf Peststellung der Schadcnsersats.pf.licht zu klagen, mag atich die Kla-
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des Rechtsanwalts und Notars	vom	1?«	lull 1952,. der a!
Vertreter der Schwestern	den	Beklagten	um Aufklärung ühi
 die Auslegung des Abschnitts II des" Vertrages gebeten hatte trotz der Erinnerung vom 9= August 1952 erst am 30° August 1 beantwortet habe« Hätte der Beklagte - so meint der Kläger - | die Anfrage unverzüglich beantwortet, ’wie es seine Pflicht g« wesen sei, so hätten die Vertragsbeteiligten sich schnell übe: den Streitpunkt geeinigte
 Das Berufungsgericht hat dahinstehen lassen, ob der 3e| klagte insoweit eine Amtspflicht verletzt habe; denn die Ein-! lnssung des Beklagten, daß eine Einigung nach dem 17= Juli 15 nicht mehr erzielbar gewesen sei, weil die Geschwister die sofortige Umschreibung des Grundbuchs verlangt und damit weitere Verhandlungen abgelehnt hätten, könne nicht widerlegt! werden* Es bleibe daher offen, ob das Verhalten des Beklagten! ursächlich für den entstandenen Schaden gewesen sei*
Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe die % Beweislast verkannt, bedarf keiner Erörterung, weil das Vor- | bringen des Klägers (als' richtig unterstellt) nicht ergibt, | daß der Notar eine Amtspflicht verletzt hat, die ihm' dem Klä-i ger gegenüber oblag« Allerdings kann sich bei Unklarheiten | des Vertrages für den Notar die Pflicht ergeben, die Vertrags-! Parteien nachträglich aufzukiären* Die Verletzung einer sol- I chen Aufklärungspflicht gegenüber dem Kläger steht jedoch, J nicht in Rede, denn der Kläger hat den beklagten Notar nicht j um sine Aufklärung gebeten, er hat vielmehr die Bitte des Be- | klagten, ihn zu einer Besprechung der Angelegenheit aufsusü-chen, ausdrücklich abgelehnt* Hier hatte Rechtsanwalt uflHH der die Schwestern	gegenüber	dem Kläger vertrat, den bej|
klagten Notar um eine Erläuterung des Abschnitts II des Vertrages gebeten* Eine Amtspflicht, diese von der anderen Seiten erbetene Auskunft innerhalb, einer bestimmten Prist oder
 
- wie der Kläger meint - unverzüglich zu geben, bestand jeden falls dem Kläger gegenüber nicht. Daß der Beklagte durch den Inhalt seiner Auskunft Pflichten verletzt, hätte 7 die ihm dem Kläger gegenüber oblagen, behauptet dieser selbst nicht.
IV.
Hiernach muß die Revision zurückgewiesen werden. Die Kosten des erfolglosen Rechtsmittels treffen gemäß § 97'ZPO den Kläger.
Br. Weber	Dr.	Kreft	Dr.	Arndt
 Br. Beyer ist beurlaubt und	Gähtgens
 verhindert, seine Unterschrift beizufügen. .
Br. Weber