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BGH

Gericht: BGH

Kläger, Berufungskläger und Revisionsbeklagten - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt hat der III, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 12» Oktober 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof« Br» Geiger sowie der Bundesrichter Br. Arndt, Br» Beyer, Br, Hußla und Gähtgens für Recht erkannt: April 1951 als Lehrer in eine Planstelle der Bes.Gr. A 4 c 2 übernommen* Über die Stellung eines Lehrers kam der Kläger zunächst nicht hinaus; er wurde jedoch Anfang Januar 1953 mit Wirkung ab !* Oktober 1952 in die Gruppe L 5 des Hfli miischen Gesetzes zur Neuregelung der Lehrerbesoldung vom 24. In einer Stelle als Rektor und Schulleiter hat die Beklagte den Kläger bisher nicht wieder verwendet. Mai 1956 als Schadensersatz aus dem Gesichtspunkt der Fürsorgepflichtverletzung Zahlung der Unter schiedsbeträge zwischen den Bezügen seiner jetzigen' Lehrer besoldung und denen, die er als wiederverwendeter Rektor und Schulleiter haben würde, und zwar in Höhe von monatlich 100 DM, Er hat demgemäß beantragt, die Beklagte zu verurtei len, an ihn 300 DM zu zahlen. da der Kläger mit seiner Schadensersatzklage (aus § 36 DBG) in Wahrheit nichts anderes als seine Unterbringung als Rektor und Schulleiter erstrebe; für eine lediglich in das Gewand einer Schadensersatzklage gekleidete beamtenrechtliche Statusklage sei aber der Zivilrechtsweg verschlossen. lehnt mit der Begründung, das Kollegium der Schule in FflHHHF habe sich gegen ihn ausgesprochen, weil es ihn nicht kenne; das Kollegium habe dann aus seiner Mitte einen anderen Anwärter (einen Rektor z«WvO vorgeschlagen, der aber ebenfalls von der Schulbehörde nicht ernannt worden sei; die Schulbehörde habe vielmehr einen 20 Jahre jüngeren Lehrer, obwohl dieser dem Kollegium gleichfalls unbekannt gewesen sei und er nicht zu dem Personenkreis des G 131 gehört habe, die Rektorenstelle in FflMHB übertragen« Der Kläger meinty daß bei der gesamten gegebenen Sachlage nur politische Gründe für seine Nichtberücksichtigung vorliegen könnten« 3.) Das Berufungsgericht entnimmt dem Klagevorbringen einschließlich der vorprozessualen Erklärungen des Klägers, daß dieser mit seiner Klage nicht auf die Vollziehung einer Wiederverwendung als Rektor hinwirken, sondern die Unterlassung einer solchen Wiederverwendung (und die absichtlich ständige unterwertige Beschäftigung als Lehrer) als schuldhafte Fürsorgepflichtverletzung und als Ursache eines Ver- Es führt sodann weiter aus: Vermögensrechtliche Schadensersatzansprüche wegen Verletzung der beamtenrechtlichen Pürsorgepflicht aus § 36 DBG seien in bis zu dem U September 1957> dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des BRRg, vor den Zivilgerichten geltend zu machen gewesen; das sei vom Kläger fristgemäß geschehen; canch die in § 143 DBG aufgestellten Erfordernisse seiennerfüllt. Auch soweit das Oberlandesgericht Inhalt und Umfang der Fürsorgepflicht der Beklagten in Anwendung der irrevisiblen Norm des § 36 DBG besximmt hat, nämlich, daß der Beklagten dem Kläger gegenüber die besondere Verpflichtung obliege, ständig um seine endgültige Wiederverwendung in einem gleichwertigen Amt bemüht zu sein, ist eine Nachprüfung dem Revisionsgericht nicht möglich, da es sich insoweit um die Auslegung irrevisiblen Landesrechts durch das Berufungsgericht handelt (§ 549 ZPO). Die Revision rügt - auch mit einer Verfahrensrüge nach § 286 ZPO, das Oberlandesgericht habe bei der Beurteilung der Präge, ob der Kläger mit seiner Klage in Wirklichkeit nur die Vollziehung seiner Wiederverwendung als Rektor, also die Vornahme eines Verwaltungsaktes erstrebe, die von den Zivilgerichten grundsätzlich nicht begehrt werden kann (BGHZ 14, 222, 229), ein Schreiben des Prozeßbevollmächtigten des Klägers vom 28« Dezember 1956 falsch ausgelegt, weitere vor Beginn des Rechtsstreits an die Beklagte gerichtete Schreiben des Klägers sowie den unter Beweis gestellten Inhalt einer mündlichen Besprechung am 7« Juni 1957 rechtsfehlerhaft übergangen» Diese Rügen sind schon deshalb unbegründet, weil für die Frage, ob ein lediglich in das Gewand einer Schadensersatzklage gekleideter, vor den Zivilgerichten unzulässiger öffentlichrechtlicher Vornahmeanspruch geltend gemacht wird, entscheidend auf den Sachvortrag der Klage ab-zustellen ist, und nicht auf das, was vom Kläger oder seinem Prozeßfcevoiimächtigten im Rahmen von außergerichtlichen Verhandlungen zwischen den Parteien, insbesondere vor Erhebung der Klage, erklärt worden ist. Auch ist die Ansicht der Revision irrig, ein der Klage stattgebendes Urteil "würde die Beklagte zwingen, den Kläger zu dem Schulleiter zu ernennen", da es haushaltsrechtlich nicht zu vertreten sei, dem Kläger einen über seine jetzigen Bienstbezüge hinausgehenden Betrag "auf die Bauer als Schadensersatz zu leisten" o Hier übersieht die Revision, daß die Frage, ob eine Behörde Schadensersatz zu leisten hat, unabhängig von der haushaltsrechtlichen Regelung ihrer Ausgaben ist; und weiter, daß durch eine Verurteilung zu der begehrten Schadensersatzleistung die Beklagte jedenfalls rechtlich nicht verpflichtet wird, den Kläger zu dem Rektor zu ernennen oder ihn in einer solchen Rechtsstellung wieder zu verwenden. In der jetzigen Lage des Rechtsstreits braucht auch nicht darauf eingegangen zu werden, ob der Kläger trotz seiner Wiederverwendung als Lehrer und als nur stellvertretender Schulleiter mit der Überleitung in die neue Hamb»Besoldungsgruppe A 10 b ab 1. Darauf, ob - worauf die Revision weiter abhebt -der Kläger in der Lage ist, gegen die Beklagte wegen einer etwaigen Verpflichtung zur Wiederverwendung als Rektor eine Vornahmeklage oder eine Feststellungsklage bei dem Verwaltungsgericht zu erheben, kommt es für die Frage der Zulässigkeit des ordentlichen Rechtsweges für die hier erhobene Klage nicht an. Ist nämlich die Fürsorgepflicht aus § 36 DBG verletzt, so liegt darin in der Regel zugleich die Verletzung einer dem Dienstherrn seinem Beamten gegenüber obliegenden Amtspflicht im Sinne des § 839 BGB (BGHZ 29 310, 313)o Der Kläger hat aber hier soviel vorgetragen (s. oben unter 2), daß auch schuldhafte Amtspflichtver-letzungencter Beklagten zur Zeit nicht verneint werden können» Auch aus diesem Grunde ist also die sachliche Nachprüfung des Klagevortrages durch das ordentliche Gericht zulässig und notwendige Nach alledem war die Revision der Beklagten mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO als unbegründet zurückzuweisen«,

Zitierte Normen: § 839 BGB § 549 ZPO § 839 BGB Art. 34 GG § 36 BGB
LehrerWiederverwendungDBGRektorKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

2384 029
III 2R 110/58
Verkünd et am 12. Oktober 1959
Justiz-Assistent als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
X m
amen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 der Freien und Hansestadt H durch den Senat (Personalamt),
vertreten
 Beklagten, Berufungsbeklagten und Revigionsklägerin, Prozeßbevollmächtigtert Rechtsanwalt
 gegen
de^Lgrer^g^tor z.JFv« ) Johannes P
Kläger, Berufungskläger und Revisionsbeklagten - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt
 hat der III, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 12» Oktober 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof« Br» Geiger sowie der Bundesrichter Br. Arndt, Br» Beyer, Br, Hußla und Gähtgens
 für Recht erkannt:
Bie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1 Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 25» April 1958 wird zurückgewiesen»
Bie Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen

~ 2 ~
Tatbestands
 Der Kläger hatte am 80 Mal 1945 im Bereich der Beklag-ten eine Rektorstelle der Bes.Gr, A 4 b 1 (mit einer ruhegehaltsfähigen und unwiderruflichen Stellenzulage von 200 RM jährlich) inne. Nach seiner Rückkehr aus der Kriegsgefangenschaft wurde er Mitte Februar 1946 zunächst beurlaubt und alsdann am 20* Mai 1946 auf Anordnung der Besatzungsmacht wegen seiner früheren Mitgliedschaft und Mitarbeit in der ehemaligen NSDAP aus dem öffentlichen Dienst entlassen* Im Entnazifizierungsverfahren wurde der Kläger im Februar 1949 in die Kategorie IV eingestuft mit der Maßgabe, daß er bis Ostern 1951 als Lehrer der Bes.Gr- A 4 c 2 im Angestelltenverhältnis und von diesem Zeitpunkt an als Lehrer im Beamtenverhältnis bestätigt wurde« Dementsprechend wurde der Kläger am 7* Marz 1949 von der Beklagten als Lehrer im Angestelltenverhältnis wiedereingestellt und durch Verfügung des Schulsenators vom 28* März 1951 mit Wirkung ab 1. April 1951 als Lehrer in eine Planstelle der Bes.Gr. A 4 c 2 übernommen* Über die Stellung eines Lehrers kam der Kläger zunächst nicht hinaus; er wurde jedoch Anfang Januar 1953 mit Wirkung ab !* Oktober 1952 in die Gruppe L 5 des Hfli miischen Gesetzes zur Neuregelung der Lehrerbesoldung vom 24. Oktober 1952 (GVB1 I S. 213),unter dem 18. April 1956 in die Gruppe L 4 und aus ihr mit Rückwirkung ab 1 * April 1956 in die Gruppe A 10 b i.V.m. A 10 a, Anm*2 des Hamb, Bes.G* vom 1. März 1957 (GVB1 I S- 73) überführt* Zu der vom Personalamt der Beklagten im Herbst 1953 zur Vorbereitung einer etwaigen gern. § 7 des G 131 zu treffenden Entscheidung gestellten Präge, ob Ernennungen oder Beförderungen mit beamtenoder arbeitsrechtlichen Vorschriften in Widerspruch ständen und ob Einstellung, Ernennungen oder Beförderungen wegen enger Verbindung zu dem Nationalsozialismus vorgenommen werden seien, nahm die Schulbehörde unter dem 28* September 1953 wie folgt Stellungs
"FflHHr wurde auf Anordnung der Militärregierung vom 26, April 1946 aus dem Schuldienst entlassen.
Am 16, Februar 1949 wurde er als Lehrer im Angestelltenverhältnis wiedereingestellt. Ab 1. April 1951 wird er als Lehrer im Beamtenverhältnis beschäftigt, Der leitende Ausschuß beim Staatskommissar fUr die Entnazifizierung/Kategorisierung hat am 11. Februar 1952 MMI mit Wirkung vom 1. Februar 1952 unter Gewährung von Rechtsansprüchen in Kategorie 5 eingestuft, PflHflF ist als seminaristisch ausgebildeter Lehrer bestimmungsgemäß in die Bes,Gr, L 5 übergeleitet worden. Die Schuldbehürde beabsichtigt nicht, ihn wieder zu dem Schulleiter zu ernennen,*
2)er Kläger wurde jedoch unter dem 4, Juni 1954 mit Wirkung ab 24» Mai widerruflich mit der Wahrnehmung der Stelle eines stellvertretenden Schulleiters an der mehr als 12 Klassen umfassenden Volksschule EflHBÜ Weg (H beauftragt und nach Inkrafttreten des B^Ü^ischen Schulverwaltungsgesetzes vom 10, Juli 1956 unter dem 6, April 1957 in dieser Stellung bestätigt. In einer Stelle als Rektor und Schulleiter hat die Beklagte den Kläger bisher nicht wieder verwendet.
Der Kläger verlangt mit seiner Klage für die Zeit vom I, Januar bis 31. Mai 1956 als Schadensersatz aus dem Gesichtspunkt der Fürsorgepflichtverletzung Zahlung der Unter schiedsbeträge zwischen den Bezügen seiner jetzigen' Lehrer besoldung und denen, die er als wiederverwendeter Rektor und Schulleiter haben würde, und zwar in Höhe von monatlich 100 DM, Er hat demgemäß beantragt, die Beklagte zu verurtei len, an ihn 300 DM zu zahlen.
Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten. Sie stellt Pflichtverletzungen in Abrede. Außerdem hält sie den ordentlichen Rechtsweg für nicht gegeben.
Das Landgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen ? da der Kläger mit seiner Schadensersatzklage (aus § 36 DBG) in Wahrheit nichts anderes als seine Unterbringung als Rektor und Schulleiter erstrebe; für eine lediglich in das Gewand einer Schadensersatzklage gekleidete beamtenrechtliche Statusklage sei aber der Zivilrechtsweg verschlossen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht das landgerichtliche Urteil aufgehoben und die Sache ohne eigene Sachentscheidung zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen ? weil nach seiner Ansicht für die Klage der ordentliche Rechtsweg zulässig sei.
Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter. Der Kläger bittet um Zurückweisung der Revision.
Entsehe idungsgrUndei
1.) Der im Revisionsverfahren allein zu entscheidende Streitpunkt ist die Präge der Zulässigkeit des ordentlichen Rechtsweges für die erhobene Klage. Hierfür ist wesentlich die rechtliche Uatur des Klagebegehrens, daß heißt also, ob der Klageanspruch nach der ihm vom Kläger gegebenen tatsächlichen Begründung sich als Polge eines Sachverhalts darstellt, den zu beurteilen den Zivilgerichten übertragen worden ist. Auszugehen ist hierbei vom Sachvortrag des Klägers, nicht von der rechtlichen Würdigung durch den Kläger;
... 5
allein aus dem vom Kläger vorgetragenen Sachverhalt ist die Natur der geltend gemachten Rechtsfolge zu bestimmen; die rechtliche Beurteilung des Sachverhalts durch die Beklagte ist in diesem Zusammenhang bedeutungslos (vgl*
 Urteil des Senats in BGHZ 29, 187, 189)«
2c) Der Kläger hat in diesem Rechtsstreit im einzelnen behauptet:
Obwohl er Rektor zur Wiederverwendung nach § 5 Abs, 2 Ly § 63 G 131 sei und weder Gründe aus §§ 7, 8 G 131 noch eine mangelnde persönliche und fachliche Eignung seiner Wiederverwendung als Rektor entgegenstünden, weigere sich die Beklagte hartnäckig und absichtlich ohne sachlich gerechtfertigten Grund, ihn - den Kläger - in ihrem Bereich entsprechend seiner früheren Rechtsstellung als Rektor wieder unterzubringen« Das ergebe sich übrigens schon aus der ihm erst jetzt bekannt gewordenen Stellungnahme der Schulbehörde vom 28c September 1953, in der ausdrücklich gesagt worden sei, die Schulbehörde beabsichtige nicht, den Kläger wieder zu dem Schulleiter zu ernennen« Weiter hat der Kläger substantiiert ausgeführt, die Beklagte habe bereits wiederholt die Möglichkeit zu seiner Verwendung als Rektor gehabt, da eine Vielzahl von freien Rektorenstellen seit seiner schon seit vielen Jahren andauernden unterwertigen Wiederverwendung als Lehrer zu besetzen gewesen sei; diese Stellen seien aber von der Beklagten grundsätzlich (oder überwiegend) nicht Rektoren z.Wv« übertragen worden, sondern Lehrern, die nicht zu dem Personenkreis des G 131 gehört hätten» Es komme für seine Person hinzu: Der für ihn zuständige Schulrat Dr. habe ihm schon Anfang 1954 eröffnet, er - der Kläger - solle als Rektor der Schule in	wiederverwendet	werden,	und
 Dr.	der Schuldbehörde einen entsprechenden
 Vorschlag unterbreitet; die Schuldbehörde der Beklagten habe
~ 6 -
ater die Übertragung der Rektorenstelle in	abge-
lehnt mit der Begründung, das Kollegium der Schule in FflHHHF habe sich gegen ihn ausgesprochen, weil es ihn nicht kenne; das Kollegium habe dann aus seiner Mitte einen anderen Anwärter (einen Rektor z«WvO vorgeschlagen, der aber ebenfalls von der Schulbehörde nicht ernannt worden sei; die Schulbehörde habe vielmehr einen 20 Jahre jüngeren Lehrer, obwohl dieser dem Kollegium gleichfalls unbekannt gewesen sei und er nicht zu dem Personenkreis des G 131 gehört habe, die Rektorenstelle in FflMHB übertragen« Der Kläger meinty daß bei der gesamten gegebenen Sachlage nur politische Gründe für seine Nichtberücksichtigung vorliegen könnten«
Der Kläger sieht darin, daß die Beklagte keinerlei Anstalten mache, trotz vorhandener Möglichkeiten und entsprechend der ihr nach § 36 DBG, § 19 0 131 obliegenden Pflichten, ihn als Rektor wiederzuverwenden, ihn vielmehr grundsätzlich und absichtlich bis zu seiner Pensionierung nur als Lehrer beschäftigen wolle, schuldhafte Fürsorgepflichtverletzungen der Beklagten durch eine mißbräuchliche und fehlerhafte Ermessensausübung o Diese verpflichteten die Beklagte zu dem Ersatz des Vermögensschadens, der für ihn darin bestehe * daß er statt der Bezüge als Rektor nur die eines Lehrers erhalte«
3.) Das Berufungsgericht entnimmt dem Klagevorbringen einschließlich der vorprozessualen Erklärungen des Klägers, daß dieser mit seiner Klage nicht auf die Vollziehung einer Wiederverwendung als Rektor hinwirken, sondern die Unterlassung einer solchen Wiederverwendung (und die absichtlich ständige unterwertige Beschäftigung als Lehrer) als schuldhafte Fürsorgepflichtverletzung und als Ursache eines Ver-
k.
mögensschadens geltend machen will«. Es führt sodann weiter aus: Vermögensrechtliche Schadensersatzansprüche wegen Verletzung der beamtenrechtlichen Pürsorgepflicht aus § 36 DBG seien in	bis zu dem U September 1957> dem Zeitpunkt
 des Inkrafttretens des BRRg, vor den Zivilgerichten geltend zu machen gewesen; das sei vom Kläger fristgemäß geschehen; canch die in § 143 DBG aufgestellten Erfordernisse seiennerfüllt.
Soweit das Oberlandesgericht einen vor den ordentlichen Gerichten verfolgbaren vermögensrechtlichen Schadensersatzanspruch unmittelbar aus § 36 DBG für zulässig und möglich hält, hat allerdings der erkennende Senat in seinem Urteil in BGHZ* 29y 310 mit näherer Begründung ausgeführt: Die Vorschrift des § 36 DBG kann zwar die Grundlage abgeben für den Nachweis einer Pflichtverletzung des Dienstherrn gegenüber seinem Beamten, bietet aber keine unmittelbare Rechtsgrundlage für einen Schadensersatzanspruch; ein solcher kann allein aus § 839 BGB hergeleitet werden, wobei die Verletzung einer Amtspflicht in der Regel gefunden werden kann in der Verletzung einer Pürsorgepflicht, wie sie sich aus § 36 DBG ergibt; für den Anspruch aus § 36 DBG sind die Verwaltungsgerichte, für den Schadensersatzanspruch des § 839 BGB sind die Zivilgerichte zuständig.
Indessen kann hieraus für die Revision der Beklagten nichts gewonnen werden, wie sich aus folgendem ergibt:
Die erwähnten Ausführungen des Berufungsgerichts beruhen auf der Anwendung der Rechtsnorm des § 36 DBG. Da das Deutsche Beamtengesetz von dem Zeitpunkt an, an dem der staatsrechtliche Neuaufbau des Landes beendet war - und dieser Zeitpunkt liegt bei der Beklagten zweifelsfrei
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lange vor dem Erlaß des Berufungsurteils am 25« April 1958 - , in dem betreffenden Land nur noch als Landesrecht fortgegolten hat (Urt.. des Senats vom 22 * September 1958 - III ZR 129/57 - in MDR 1959 So 27), das hier auch lediglich im Bezirk des Berufungsgerichts galt, kann das Revisionsgericht das Berufungsurteil insoweit nicht nachprüfen (§ 549 ZPO)« Las gilt insbesondere auoh, soweit das Berufungsgericht davon ausgeht, daß ein Schadensersatzanspruch im Palle der Verletzung einer beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht unmittelbar und allein auf § 36 DBG gestützt werden könne (vgl» Urt« des Senats vom 16. Februar 1959 III ZR 199/57 S« 9/10 - insoweit in BGHZ 29, 310 nicht wörtlich abgedruckt)«
Auch soweit das Oberlandesgericht Inhalt und Umfang der Fürsorgepflicht der Beklagten in Anwendung der irrevisiblen Norm des § 36 DBG besximmt hat, nämlich, daß der Beklagten dem Kläger gegenüber die besondere Verpflichtung obliege, ständig um seine endgültige Wiederverwendung in einem gleichwertigen Amt bemüht zu sein, ist eine Nachprüfung dem Revisionsgericht nicht möglich, da es sich insoweit um die Auslegung irrevisiblen Landesrechts durch das Berufungsgericht handelt (§ 549 ZPO).
Daß das Oberlandesgericht hierbei übergeordnete Grundsätze des Beamtenrechts oder solche des materiellen und prozessualen Rechts verletzt hätte, ist nicht ersichtlich. Soweit das Berufungsgericht bei der Bestimmung der Fürsorgepflichten der Beklagten erwähnt, daß § 19 Ab3. 1 G 131 eine besondere Fürsorgepflicht des Dienstherrn gegenüber dem zur Wiederverwendung gestellten Beamten normiere, sind dagegen Bedenken nicht zu erheben, da es aus dieser bundesgesetzlichen
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 Bestimmung keinen Rechtsanspruch auf Wiederverwendung in einem gleichwertigen Amt folgert, sondern nur besondere FürSorgepflichten der Beklagten gegenüber dem Kläger als einem bereits wieder in ihrem Dienst stehenden Beamten (z.fv,)« Das steht in Übereinstimmung mit der 3et2t herrschenden Rechtsansicht (vgl, hierzu BGHZ 15, 84, 86; 22, 258, 262; BVerwG in RiA 1957,
188, 189, OVG Lüneburg in ZBR 1955 S. 252; Urt* VGH München vom 13» Januar 1958, VGHE n*F, Bd. 11 S» 55, insbes, S» 58; Anders G 131 3* Aufl» § 19 Anm* 1 und § 20 Annu 1; auch W zu § 19 Ziff» 1 und Ziff- 2 Abs, 1 sowie zu § 20 Ziff, 1 und Ziff.. 2, insbesondere Abs, 2 a o üi ••) o
Die Revision rügt - auch mit einer Verfahrensrüge nach § 286 ZPO, das Oberlandesgericht habe bei der Beurteilung der Präge, ob der Kläger mit seiner Klage in Wirklichkeit nur die Vollziehung seiner Wiederverwendung als Rektor, also die Vornahme eines Verwaltungsaktes erstrebe, die von den Zivilgerichten grundsätzlich nicht begehrt werden kann (BGHZ 14, 222, 229), ein Schreiben des Prozeßbevollmächtigten des Klägers vom 28« Dezember 1956 falsch ausgelegt, weitere vor Beginn des Rechtsstreits an die Beklagte gerichtete Schreiben des Klägers sowie den unter Beweis gestellten Inhalt einer mündlichen Besprechung am 7« Juni 1957 rechtsfehlerhaft übergangen» Diese Rügen sind schon deshalb unbegründet, weil für die Frage, ob ein lediglich in das Gewand einer Schadensersatzklage gekleideter, vor den Zivilgerichten unzulässiger öffentlichrechtlicher Vornahmeanspruch geltend gemacht
 wird, entscheidend auf den Sachvortrag der Klage ab-zustellen ist, und nicht auf das, was vom Kläger oder seinem Prozeßfcevoiimächtigten im Rahmen von außergerichtlichen Verhandlungen zwischen den Parteien, insbesondere vor Erhebung der Klage, erklärt worden ist. Abgesehen hiervon steht der Umstand, daß der Kläger im Verhandlungswege zunächst seine Wiederverwendung als Rektor erstrebte, nicht entgegen, daß er jedenfalls in diesem Rechtsstreit lediglich einen Vermögensschaden, verursacht durch behauptete schuldhafte Fürsorgepflichtverletzungen der Beklagten, geltend macht» Bas hat der Kläger hinreichend in seinem Klage-Sachvortrag dargetan«. Auch ist die Ansicht der Revision irrig, ein der Klage stattgebendes Urteil "würde die Beklagte zwingen, den Kläger zu dem Schulleiter zu ernennen", da es haushaltsrechtlich nicht zu vertreten sei, dem Kläger einen über seine jetzigen Bienstbezüge hinausgehenden Betrag "auf die Bauer als Schadensersatz zu leisten" o Hier übersieht die Revision, daß die Frage, ob eine Behörde Schadensersatz zu leisten hat, unabhängig von der haushaltsrechtlichen Regelung ihrer Ausgaben ist; und weiter, daß durch eine Verurteilung zu der begehrten Schadensersatzleistung die Beklagte jedenfalls rechtlich nicht verpflichtet wird, den Kläger zu dem Rektor zu ernennen oder ihn in einer solchen Rechtsstellung wieder zu verwenden.
In der jetzigen Lage des Rechtsstreits braucht auch nicht darauf eingegangen zu werden, ob der Kläger trotz seiner Wiederverwendung als Lehrer und als nur stellvertretender Schulleiter mit der Überleitung in die neue Hamb»Besoldungsgruppe A 10 b ab 1. April 1956 bereits
 eine "seiner früheren Rechtsstellung entsprechende” Wiederverwendung im Sinne des § 19 Abs«. 1 G 131 gefunden hat, wie die Beklagte behauptet und worauf die Revision verweist. Denn diese Frage betrifft - übrigens auch nur für einen Teil der Klageforderung - lediglich die Begründetheit der Klage, worauf bei der Prüfung der Zulässigkeit des ordentlichen Rechtsweges noch nicht abzustellen ist.
Darauf, ob - worauf die Revision weiter abhebt -der Kläger in der Lage ist, gegen die Beklagte wegen einer etwaigen Verpflichtung zur Wiederverwendung als Rektor eine Vornahmeklage oder eine Feststellungsklage bei dem Verwaltungsgericht zu erheben, kommt es für die Frage der Zulässigkeit des ordentlichen Rechtsweges für die hier erhobene Klage nicht an.
4o) Abschließend sei bemerkt, daß der Zivilrechts-weg übrigens auch deswegen nicht verneint werden kann, weil der Klageanspruch hinreichend schlüssig auch nach § 839 BGB ioV.m. Art. 34 GG ist und insoweit die Zustän digkeit der Zivilgerichte nicht in Zweifel gezogen werden kann. Ist nämlich die Fürsorgepflicht aus § 36 DBG verletzt, so liegt darin in der Regel zugleich die Verletzung einer dem Dienstherrn seinem Beamten gegenüber obliegenden Amtspflicht im Sinne des § 839 BGB (BGHZ 29 310, 313)o Der Kläger hat aber hier soviel vorgetragen (s. oben unter 2), daß auch schuldhafte Amtspflichtver-letzungencter Beklagten zur Zeit nicht verneint werden
 können» Auch aus diesem Grunde ist also die sachliche Nachprüfung des Klagevortrages durch das ordentliche Gericht zulässig und notwendige
 Nach alledem war die Revision der Beklagten mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO als unbegründet zurückzuweisen«,
Br* Geiger	Br*	Arndt	Br«	Beyer
 Br* Hußla	BH	Gähtgens	ist	beurlaubt
 und deshalb verhindert, zu unterschreiben, Br, Geiger