* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH

Gericht: BGH

- ProzeßbevolLmächtigter* Bechtsanwalt Prof.Dr. hat der III, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 13* December 1956 unter Mitwirkung der Bundosrichter Dr« Pagendarm, Dr. Kreft, Br .Arndt, Dr.Wolany una Dr* Beyer für Hecht erkannt* ^haltes ab 17« September 1945» Die Klage n Instanzen abgewiesen, zuletzt durch rechts-$il des DandesarbeitsgerichtsHamburg vom 20» z 20 Sa 75/50), in dem sich dieses auf den ^llte, das Dienstverhältnis des Klägers sei auf die berechtigte Kündigung des ”] s arbeitsrechtlichen Gründen beendet März 1947 nicht nur auf öffentliche Bedienstete» sondern auch auf Angestellte eines "normalen Geschäftsunternehmens” beziehe; am Schluß des Briefes sei der Beklagten ausdrücklich die Veröffentlichung dieser Instruktionen aufgegeben worden. Die Beklagte habe schuldhaft versäumt» diese Anordnungen der Militärregierung zu veröffentlichen oder deutsche Rechtsnormen mit demselben Inhalt zu setzen, Unterlassungen sei dem Kläger ein Schaden da-nden, daß infolge der Unkenntnis von diesen der britischen Besatzungsmacht der "D( Sie habe den be vom 23* Jul ihr der Bin Beklagte hat um Klageabweisung gebeten und haupteten Brief des Regional Commissioners i 1947 nicht bekommen; jedenfalls' sei bei gang dieses Briefes über die Anwendbarkeit des Schreibens vom 28. der Inhalt der Briefe Normencharakter, so Fall das Oberlandesgericht die Ansicht es sich um eine Norm entnazifizierungs-t handelt, die auf Personen wie den Kläger, rhältnis aus arbeitsrechtlichen Gründen nicht anzuwenden.ist• Hormen darsitellen, auf den Fall des Klägers garnicht zur Anwendung, so kann auch die Tatsache, daß die Beklagte sie nicht veröffentlicht oder sonst angewandt hat, weder objektiv e:.ne Amtspflicht Verletzung der Beklagten gegenüber dem Ki.äger darstellen, noch kann sie ursächlich für den vom Klüger behaupteten Schaden sein. von der Revision aufgeworfene allgemeine Frage, HHHBBflM1 insbesondere aus dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben die Wiedereinstellung des Klägers nach seiner "Rehabilitierung11 zuzu demuten gewesen oder der früher; Arbeitgeber hierzu sogar verpflichtet sei, berührt nur das Verhältnis des Klägers zu dem Rist aber für die hier zu treffende Entscheidung unerheblich, ob wegen der Nichtveröffentlichung öder Nicht anwendung der Berry-Briefe Ansprüche des Klägers gegen Zws Beklagte, Anordnung« b) Handelt es sich bei den Berry-Briefen lediglich um Verwaltungsanweisungen an die Beklagte, so ist ein Schadenseisatzanspruch des Klägers gegen die Beklagte ebenfalls nicht begründet. Aus Art X der genannten Verordnung ergibt sich eindeutig, daß den deutschen Stellen innerhalb der Rahmenvorschriften der VO Nr 110 alle Aufgaben rechtsetzender und verwaltender Art auf dem Gebiet der Entnazifizierung mit Wirkung ab 1 tragen worder das ganze Sac Stellen zur ei der britische damit die fri Ebene ergange die dieses S kung vom 1 Briefen enth mehr gebunden diese Briefe ein ihrem Ink Bei dieser S Veranlassung, waltungsanwel aufzuheben Oktober 1947 von der Besatzungsmacht Ubersind. Das heißt, daß mit Wir-Cktober 1947 die Beklagte an die in den sjltenen Anordnungen der Besatzungsmacht nicht insbesondere nicht mehr verpflichtet war, oder ihren Inhalt zu veröffentlichen oder alt entsprechendes deutsches Becht zu setzen. a|chlage bestand für die Beklagte auch keine diese an sie selbst gerichtete frühere Vereisung der Militärregierung noch ausdrücklich Die V ten im einze nen Wiederei stuften, aus »»entlassenen” nung an die stellungsans praxis durch insoweit nur, gungsbeechrä zulässig seie handelt es si auftaucht, ob nicht beschäi dereinstellun die deutschen anSpruch für ren sollten. Nr 110 gegen erordnung Nr 110 selbst, an deren Vorschriften die Beklagte gebunden war, sah*aber ei-nStellungsanspruch der in Kategorie V einge-ihrem Dienst- oder Arbeitsverhältnis bereits Personen nicht vor, auch nicht eine Anord-dleutsehen Stellen, einen solchen Wiederein-pruch zu normieren oder in der Verwaltungs- Darum ilch aber nicht, wenn - -wie hier - die Präge ein »»entlassener*1, jedenfalls tatsächlich tigter Arbeitnehmer einen Anspruch auf Wie-g oder Wiederbeschäftigung hatte, oder ob Stellen einen solchen Wiedereinstellungs-diese Kategorie einführen oder sonst normie-Denn der Umstand, daß nach der Verordnung Angehörige der Kategorie V Beschäftigungs- Daß die Bfl^Briefe einen llungsanspruch für die nach IV Kategorisier-behauptet der Kläger selbst nicht. Aus dem Inhalt der Briefe ist im Gegenteil zu entein solcher Anspruch ausdrücklich versagt Das Bindung der falls diese sehen sind, September 1$ einstellung der rieht und i Pall ohne B zwischen deA den des Kläj; hat zur Folge, daß für die Zeit, in der eine Beklagten an den Inhalt der BflB^Briefe, als Anordnungen der Militärregierung anzu-angenommen werden kann, also bis zu dem 30. 47, der Kläger einen Anspruch auf Wiederschon nach dem von ihm behaupteten Inhalt iefe nicht hatte. lim Für (lie spätere Zeit, insbesondere also für die nach dem Inkrafttreten der Verordnung Nr 110, bestand eine Verpflichtung der Beklagten, entsprechend dem Inhalt der Bflp^-Briefe zu handeln, überhaupt nicht mehr« Insoweit fehlt es also schon.objektiv an einer Amtspflicht Verletzung der Beklagten, die sie durch Unterlassen begangen haben soll. eit die Klageforderung auf dem Rechtsgent schädigungspflicht nach Aufopferungsstutzt ist, kann zwar gemäß § 31 des G idF der Bekanntmachung vom 23* Oktober 1 S 708) in Verbindung mit § 71 Abs 3 GVG s|igkeit der Revision ausgegangen werden, ohne daß es eines sonstigen Eingehens en Voraussetzungen eines solchen Anspruchs nltSchädigungsanspruch auch hier schon aus den

BesatzungsmachtBriefAnordnungInhaltMilitärregierungKlägerNrKategorie

Volltext der Entscheidung

hi zb no/)?
Verkündet lto Protokoll am 13oDezember 1956 7ogt, Justizobersokretär, als Urkundsbeamtor der Geschäft sst e' .le
2365 061
des Dr* Benne-Eberhard Bezirksdirektor der AG?
Barnen des Volkes In dem Beohtsstreit
 or mal s
die Breie und den Senat,
 Klägers, Berufungsklägers und Bevisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter* Bechtsanwalt Br.
gegen
 Hansestadt H a m b u r g, vertreten durch
 Beklagte, Berufungsbeklagte und Bevisionsbeklagte,
- ProzeßbevolLmächtigter* Bechtsanwalt Prof.Dr.
hat der III, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 13* December 1956 unter Mitwirkung der Bundosrichter Dr« Pagendarm, Dr. Kreft, Br .Arndt, Dr.Wolany una Dr* Beyer
 für Hecht erkannt*
Die lo Zivils« in Hamburg;
Der
 gen.
Revision des Klägers gegen das'Urteil des nats des Hanseatischen Oberlandesgerichts ' vom 1« April 1955 wird zurückgewiesen»
Kläger hat die Kosten der Bevision zu tra-
Von Hechts wegen
 Tatbestands
Der Kla| direktor der
 ger war bis Januar 1945 in Breslau Bezirks-
esellschaft
" Am 8. Kai 1945 war er in Hamburg bei derselben Gesellschaft tätig. Er wurde im Juli 1945 aus politischen Gründen zunächst suspendiert. Im August 1945 sprach die Gesellschaft seine Entlassung r,aus wichtigem Grunde” aus,
 nachdem die Militärregierung die Wiederbeschäftigung des
0
Klägers abgelehnt hatte. Im Entnazifizierungsverfahren wurde der Kläger am 7.'Mai 1947 in die Gruppe IV eingestuft unter Aisschluß vom öffentlichen Dienst. Im Wiederaufnahmeverfahren erfolgte am 6. Dezember 1948 seine Eingruppierung ir die Kategorie V. Alsdann stellte sich der Kläger dem	BflfeP	wieder	zur	Verfügung;	dieser
 lehnte jedoch
 Kllge
die Wiedereinstellung des Klägers ab.
Der
 rieht Hamburg lung seines G wurde in beid4 kräftiges Urt Januar 1951 Standpunkt st mit Rücksicht BMI”
r erhob im Juli 1949 vor dem Arbeitsge-Klage gegen den ”DMMMM	®Mf	Zah-
^haltes ab 17« September 1945» Die Klage n Instanzen abgewiesen, zuletzt durch rechts-$il des DandesarbeitsgerichtsHamburg vom 20» z 20 Sa 75/50), in dem sich dieses auf den ^llte, das Dienstverhältnis des Klägers sei auf die berechtigte Kündigung des ”] s arbeitsrechtlichen Gründen beendet
(1
au
 Mit de:/ vorliegenden Klage begehrt der Kläger von der Beklagten Schadensersatz wegen AmtspflichtVerletzungen der Beklagten, hilfsweise eine Entschädigung aus dem Gesichtspunkt der Aufopferung. Er trägt hierzu
 vors In einem für Hamburg, p vom 28. März angeordnet, d
Brief des damaligen Regional Commissioners m, an den Bürgermeister der Beklagten L947 habe die britische Militärregierung stB die in Kategorie V eingestuften Personen
 unter Gewähruag des früheren Gehaltes in ihre frühere
 
Stellung wieder eingesetzt werden müßten. In einem späteren Schreiben vom 23. Juli 1947 halse der Regional Commissioner betont, daß sich seine Anordnung vom 28. März 1947 nicht nur auf öffentliche Bedienstete» sondern auch auf Angestellte eines "normalen Geschäftsunternehmens” beziehe; am Schluß des Briefes sei der Beklagten ausdrücklich die Veröffentlichung dieser Instruktionen aufgegeben worden. Die Beklagte habe schuldhaft versäumt» diese Anordnungen der Militärregierung zu veröffentlichen oder deutsche Rechtsnormen mit demselben Inhalt zu setzen, Unterlassungen sei dem Kläger ein Schaden da-nden, daß infolge der Unkenntnis von diesen der britischen Besatzungsmacht der "D(
Durch diese durch entsta Anordnungen
1 ihn nicht wieder eingestellt habe; auch wäre das
 den. Sollte len der Bek
 landesarbeilsgericht bei Kenntnis dieser Anordnungen in seinem Urteil vom 20. Januar 1951 nicht zu dem Ergebnis gelangt» dal dem Kläger irgendwelche Rechtsansprüche auf Weit erbe sch$ftigung oder Wiedereinstellung nicht zustän-ein Verschulden der beteiligten Dienststel-agten nicht festzustellen sein» müsse die Beklagte de i Kläger aus dem Gesichtspunkt der Aufopferung entschädigen.
%
Der Häger hat einen Teilbetrag seines Schadens geltend gemacht und beantragt» die Beklagte zu verurteilen» an ihn 500 DU zu zahlen
 Die
den Klageanspruch nach Grund und Betrag bestritten. Sie habe den be vom 23* Jul ihr der Bin
 Beklagte hat um Klageabweisung gebeten und
 haupteten Brief des Regional Commissioners i 1947 nicht bekommen; jedenfalls' sei bei gang dieses Briefes über die Anwendbarkeit des Schreibens vom 28. März 1947 auch auf Brivatange-cht festzustellen. Im übrigen könnten ent-j;estellte aus diesem Schreiben unmittelbar überhaupt nichts herleiten» der Kläger insbesondere schon deshalb nicht» weil er noch bis Ende 1948 in die
 stellte ni lassene An
 Kategorie IV € gruppierten ei nicht zugebill der am 1.. Oktc Nr 110 der Br senen Vorsehri ten Wünsche Ut noch die Einre
 ingestuft gewesen sei und diesen so Ein-n Wiedereinstellungsanspruch überhaupt igt gewesen sei. Vor allem aber seien mit her 1947 in Kraft getretenen Verordnung j|tischen Militärregierung alle zuvor erlas-ften und von der Militärregierung geäußer-erholt gewesen. Schließlich hat die Beklagte de der VerWährung erhoben.
Bas Bordgericht hat die .Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist vom Oberlandesgericht zurückgewie-
sen worden. Mi nen Klageanspz Weisung der Be
t seiner Bevision verfolgt der Kläger sei-uch weiter. Die Beklagte bittet um Zurückvision.
1.) Bas der Inhalt dez che gesetzlich nur als Verwa Beklagte anzu steht kein An3 treffen. In be als Schadense begründet. Bag
 Berufungsgericht läßt dahingestellt, ob sog. B^^-Briefe als besatzungsrechtli-e Norm für den Bereich der Beklagten oder iltungsanweisung der Besatzungsmacht an die ^ehen ist. Auch für das Bevisionsgericht be-aß, eine Entscheidung Uber diese Frage zu iden denkbaren Fällen ist der Klageanspruch zj satzanspruch aus Amtspflicht Verletzung un-ergibt sich aus folgenden Erwägungens
a) Hat hat für dieser vertreten, dafi rechtlicher Ai
 deren Bienstve beendet war, des Berufungsj; visiblen Land zieht gemäß § -Briefe
 Ent scheidungsgründe s
der Inhalt der Briefe Normencharakter, so Fall das Oberlandesgericht die Ansicht es sich um eine Norm entnazifizierungs-t handelt, die auf Personen wie den Kläger, rhältnis aus arbeitsrechtlichen Gründen
 nicht anzuwenden.ist• An diese Auffassung erichts, die sich.aus der Auslegung irre-^srechts herleitet, wäre das Bevisionsge-549 Abs 1 ZPO gebunden. Kommen aber die ihrem Inhalt nach, sofern sie gesetzliche
 
Hormen darsitellen, auf den Fall des Klägers garnicht zur Anwendung, so kann auch die Tatsache, daß die Beklagte sie nicht veröffentlicht oder sonst angewandt hat, weder objektiv e:.ne Amtspflicht Verletzung der Beklagten gegenüber dem Ki.äger darstellen, noch kann sie ursächlich für den vom Klüger behaupteten Schaden sein.
Die
 ob dem "D
von der Revision aufgeworfene allgemeine Frage, HHHBBflM1 insbesondere aus dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben die Wiedereinstellung des Klägers nach seiner "Rehabilitierung11 zuzu demuten gewesen oder der früher; Arbeitgeber hierzu sogar verpflichtet sei, berührt nur das Verhältnis des Klägers zu dem Rist aber für die hier zu treffende Entscheidung unerheblich, ob wegen der Nichtveröffentlichung öder Nicht
 anwendung
der Berry-Briefe Ansprüche des Klägers gegen
 Zws
Beklagte, Anordnung«
die Beklagte bestehen»
b) Handelt es sich bei den Berry-Briefen lediglich um Verwaltungsanweisungen an die Beklagte, so ist ein Schadenseisatzanspruch des Klägers gegen die Beklagte ebenfalls nicht begründet.
r banden dann diese Anweisungen zunächst die da sie kraft Besatzungsrecht verpflichtet war, n der Besatzungsmacht zu befolgen. Hit Recht haben abev bereits die Vordergerichte darauf hingewiesen, daß diese nur örtlich wirkenden Befehle der Militärregierung auf dem Gebiet der Entnazifizierungspraxis durch die auf zonaler Ebene ergangene, ab 1. Oktober 1947 in K::aft getretene Verordnung Nr 110 der Britischen Militärregierung (Amtsblatt Mil Reg Brit Kontrollgebiet S 608) überholt oder gegenstandslos geworden sind. Aus Art X der genannten Verordnung ergibt sich eindeutig, daß den deutschen Stellen innerhalb der Rahmenvorschriften der VO Nr 110 alle Aufgaben rechtsetzender und verwaltender Art auf dem Gebiet der Entnazifizierung mit
 
s/
Wirkung ab 1 tragen worder das ganze Sac Stellen zur ei der britische damit die fri Ebene ergange die dieses S kung vom 1 Briefen enth mehr gebunden diese Briefe ein ihrem Ink Bei dieser S Veranlassung, waltungsanwel aufzuheben
 Oktober 1947 von der Besatzungsmacht Ubersind. War somit von diesem Zeitpunkt an hgebiet der Entnazifizierung den deutschen j|genen und selbständigen Durchführung von n Militärregierung überwiesen, so entfielen ii)heren, insbesondere lediglich auf lokaler nen allgemeinen Befehle der Besatzungsmacht, slchgebiet betrafen. Das heißt, daß mit Wir-Cktober 1947 die Beklagte an die in den sjltenen Anordnungen der Besatzungsmacht nicht insbesondere nicht mehr verpflichtet war, oder ihren Inhalt zu veröffentlichen oder alt entsprechendes deutsches Becht zu setzen. a|chlage bestand für die Beklagte auch keine diese an sie selbst gerichtete frühere Vereisung der Militärregierung noch ausdrücklich
 Die V ten im einze nen Wiederei stuften, aus »»entlassenen” nung an die stellungsans praxis durch insoweit nur, gungsbeechrä
 zulässig seie handelt es si auftaucht, ob nicht beschäi dereinstellun die deutschen anSpruch für ren sollten. Nr 110 gegen
 erordnung Nr 110 selbst, an deren Vorschriften die Beklagte gebunden war, sah*aber ei-nStellungsanspruch der in Kategorie V einge-ihrem Dienst- oder Arbeitsverhältnis bereits Personen nicht vor, auch nicht eine Anord-dleutsehen Stellen, einen solchen Wiederein-pruch zu normieren oder in der Verwaltungs-
qusetzen. Vielmehr besagte diese Verordnung daß Maßregeln, insbesondere also Beschäfti-
änküngen gegen die nach V Kategorisierten nicht
n (vgl DM Nr 1 zu MHVO /ßr Z/ 110). Darum ilch aber nicht, wenn - -wie hier - die Präge ein »»entlassener*1, jedenfalls tatsächlich tigter Arbeitnehmer einen Anspruch auf Wie-g oder Wiederbeschäftigung hatte, oder ob Stellen einen solchen Wiedereinstellungs-diese Kategorie einführen oder sonst normie-Denn der Umstand, daß nach der Verordnung Angehörige der Kategorie V Beschäftigungs-
 
beschränkung
 weit nur, da ken nicht m Rechtsanspru der entspre Urteil des in LM Nr 7
en nicht zulässig waren, bedeutete inso-ß einer V/iederverwendung politische Beden-elhr entgegenstenden$ nicht wurde damit ein ch auf Wiederbeschäftigung begründet (zu dhenden Vorschrift in Mil Beg'VO Nr 79 vgl Senats vom 18. Oktober 1954 - III ZB 207/51 du 3 - SpVO-NBW),
Unstr 1948 in Kate in Kategorie Wiedereinste ten vorsahen behaupteten nehmen, daß war.
eitig war nun der Kläger bis zu dem 6. Dezember gorie IV und erst von diesem Zeitpunkt ab V eingestuft. Daß die Bfl^Briefe einen llungsanspruch für die nach IV Kategorisier-behauptet der Kläger selbst nicht. Aus dem Inhalt der Briefe ist im Gegenteil zu entein solcher Anspruch ausdrücklich versagt
 Das Bindung der falls diese sehen sind, September 1$ einstellung der
 rieht und i Pall ohne B zwischen deA den des Kläj;
hat zur Folge, daß für die Zeit, in der eine Beklagten an den Inhalt der BflB^Briefe, als Anordnungen der Militärregierung anzu-angenommen werden kann, also bis zu dem 30.
47, der Kläger einen Anspruch auf Wiederschon nach dem von ihm behaupteten Inhalt iefe nicht hatte. Mithin haben das Landge-folgend das Berufungsgericht für diesen 4chtsverstoß insoweit die Ursächlichkeit Unterlassungen der Beklagten und dem Scha-ers verneint.
lim
 Für (lie spätere Zeit, insbesondere also für die nach dem Inkrafttreten der Verordnung Nr 110, bestand eine Verpflichtung der Beklagten, entsprechend dem Inhalt der Bflp^-Briefe zu handeln, überhaupt nicht mehr« Insoweit fehlt es also schon.objektiv an einer Amtspflicht Verletzung der Beklagten, die sie durch Unterlassen begangen haben soll. Darüber hinaus hat auch insoweit der Ta;richter einen UrsachenZusammenhang zwischen
 
J «0
dem Unterlasse ohne Rechtsvei
 Hiernac sie aus § 839 Art 34 GrundG begründet.
h erweist sich die Klageforderung, soweit BGB in Verbindung mit Art 131 WeimVerf hergeleitet wird, in jedem Falle als un-
2.) Sow danken einer £ grundSätzen ge Hamb.AG zu dem GV 1926 (hamb.GVB von der Zuläs Jedoch entfäll auf die weiter bedarf, ein E: folgenden Grün
 Entwede fen liegenden Berufungsgeric auch in ihrer ein "Eingriff"
n der Beklagten und dem Schaden des Klägers stoB nicht feststellen können.
eit die Klageforderung auf dem Rechtsgent schädigungspflicht nach Aufopferungsstutzt ist, kann zwar gemäß § 31 des G idF der Bekanntmachung vom 23* Oktober 1 S 708) in Verbindung mit § 71 Abs 3 GVG s|igkeit der Revision ausgegangen werden, ohne daß es eines sonstigen Eingehens en Voraussetzungen eines solchen Anspruchs nltSchädigungsanspruch auch hier schon aus
 den
r betrafen die etwaigen, in*den Berry-Brie-Hformen nach der bindenden Auffassung des hts den Kläger überhaupt nicht, dann kann Nichtbeachtung durch die Beklagte niemals in die Rechte des Klägers gesehen werden.
ma
 Sieht wait ungsanwe i slu ten für die Zei Feststellungen für den Schade aber das Unter
"Eingriff«.in selbst wenn ma Eingriffe sehe hier - wie obe Behörde zu dem H
n im Inhalt der BJK^Briefe nur Ver-ngen, so wäre das Unterlassen der Beklag-it bis 30. September 1947 entsprechend den des Tatrichters wiederum nicht ursächlich a des Klägers. Für die spätere Zeit könnte lassen der Beklagten jedenfalls deshalb keinen die Bächtsposition des Klägers'darsteilen, n auch in einem Unterlassen hoheitliche n will (a.H.BGHZ 12,52/?>’6 unter*bjO V*3we.il n unter 1 b dargeiegt - eine Pflicht der dein überhaupt nicht mehr bestand.
an
 
Nach alledem ist die Klagefoxderung aus keinem liehen Gesichtspunkt begründet, so daß die Revises Klägers mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zu-
recht sion
 rückzitweisen ist.
Dr. P^gendarm	Dr.	Kreft	Dr.	Arndt
 Wolany ,	3)r. Beyer