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BGH · III ZR 110/08

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 110/08

April 2009 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Herrmann, Wöstmann, Hucke und Seiters beschlossen: Die Gehörsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 26. Er wendet sich gegen die Rechtsauffassung des Senats, was unter dem Blickwinkel des Art. 103 Abs. 1 GG nicht erheblich ist (vgl. Wie konkret die jeweiligen unter Beweis gestellten Tatsachenbehauptungen sein müssen, muss unter Berücksichtigung der Wahrheits- und Vollständigkeitspflicht (§ 138 Abs. 1 ZPO) anhand der Umstände des Einzelfalls beurteilt werden (BGH, Urteil vom 1.

Zitierte Normen: Art. 103 GG § 138 ZPO
MünchenSeitersKlägerRechtsanwältebeweisen

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
III ZR 110/08	BESCHLUSS vom 9. April 2009 in dem Rechtsstreit
	Kläger und Beschwerdeführer,
- Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte -
	gegen
	Beklagte und Beschwerdegegnerin,
- Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte -
 
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. April 2009 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Herrmann, Wöstmann, Hucke und Seiters
 beschlossen:
Die Gehörsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 26. Februar 2009 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Das Recht des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs ist nicht verletzt. Er wendet sich gegen die Rechtsauffassung des Senats, was unter dem Blickwinkel des Art. 103 Abs. 1 GG nicht erheblich ist (vgl. BVerfGE 64, 1, 12). Die Anforderungen an die Substantiierung des Vortrags sind nicht überspannt. Wie konkret die jeweiligen unter Beweis gestellten Tatsachenbehauptungen sein müssen, muss unter Berücksichtigung der Wahrheits- und Vollständigkeitspflicht (§ 138 Abs. 1 ZPO) anhand der Umstände des Einzelfalls beurteilt werden (BGH, Urteil vom 1. Dezember 1993 - VIII ZR 243/92 - NJW-RR 1994, 377, 378). Hier reichte angesichts der Gesamtumstände der Sachvortrag des Klägers nicht aus, so dass die angetretenen Beweise nicht zu erheben waren.
Schlick	Herrmann	Wöstmann
 Hucke
Seiters
 Vorinstanzen:
 
LG München I, Entscheidung vom 02.08.2007 - 22 O 22788/06 -OLG München, Entscheidung vom 11.02.2008 - 21 U 4446/07 -