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BGH · III ZR 109/95

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 109/95

Eine Meldung über den Vorfall machte weder A^pl noch Sfl^-EflBBfe, letzterer auch nicht, als der Stationsausbilder vor der Mittagspause an die Panzerkommandanten die Frage richtete, ob die Marschbereitschaft hergestellt sei und ob es Probleme gebe. Entscheidunqsqründe Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht . Das Berufungsgericht verneint eine Haftung der Beklagten nach §§ 839, 847 Abs. 1 BGB i.V. m. pflicht gemäß § 13 Abs. 1 des Soldatengesetzes (SG) vorsätzlich dadurch verletzt, daß er auf die vor der Mittagspause an die Kommandanten der Schützenpanzer gerichtete Frage des Stationsausbilders, ob die Marschbereitschaft hergestellt sei und ob es Probleme gebe, von der Störung nichts berich- Aus dieser Amtspflichtverletzung könne der Kläger jedoch nichts herleiten, weil die Wahrheitspflicht nur die militärische Funktionsfähigkeit der Bundeswehr gewährleisten solle, nicht aber den Schutz der körperlichen Unversehrtheit einzelner, von dem Verstoß allenfalls mittelbar betroffener Soldaten bezwecke. Art. 34 GG) , die weitergehende Leistungen als nach dem Soldatenversorgungsgesetz begründen, gegen die beklagte Bundesrepublik nur dann geltend machen kann, wenn seine Wehrdienstbeschädigung durch eine vorsätzliche unerlaubte Handlung einer im Dienst der Beklagten stehenden Person verursacht worden ist (§ 91 a Abs. 1 Satz 2 SVG). Der Maßstab für die Prüfung der Frage, ob Vorsatz Vorgelegen hat, muß dabei, wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat, aus § 839 BGB entnommen werden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs handelt ein Amtsträger vorsätzlich, wenn er sich bewußt über die Amtspflicht hinwegsetzt. Ausgehend hiervon hat das Berufungsgericht zu Recht einen vorsätzlichen Verstoß des Gefreiten gegen die ihm obliegende Pflicht, über die Waffenstörung zu berichten, für gegeben erachtet. a) Die an die Kommandanten der Schützenpanzer gerichtete Frage des Stationsausbilders, ob die Marschbereitschaft hergestellt sei und es Probleme gebe, war als eine dienstlichen Zwecken dienende Aufforderung zur Abgabe einer Meldung (§ 13 Abs. 2 SG) zu verstehen. Das Berufungsgericht sieht dies ersichtlich auch nicht anders, da es andernfalls nicht ohne weiteres zu einer Rechtspflicht des Gefreiten sSIfc-E^ ■■R hätte gelangen können, über die Störung der Bordmaschinenkanone (wahrheitsgemäße) Angaben zu machen. b) Dadurch, daß der Gefreite S^^R-e4HR trotz dieser Aufforderung des Stationsausbilders über die eingetretene Waffenstörung keine Meldung gemacht hat, hat er pflichtwidrig gehandelt. Das Berufungsgericht sieht darin einen Verstoß gegen die in § 13 Abs. 1 SG normierte Pflicht des Soldaten, in dienstlichen Angelegenheiten die Wahrheit zu sagen. Jedenfalls hat der Gefreite S^B-EjB^ eine zulässigerweise geforderte Meldung nicht gemacht; damit ist er seiner Pflicht zur Abgabe einer Meldung (vgl. Die Vorsätzlichkeit dieses Verstoßes wird, wie das Berufungsgericht zu Recht ausgeführt hat, nicht dadurch in Frage gestellt, daß S^B-EflBB bei seiner dienstlichen Vernehmung über den Vorfall erklärt hat, er und Auguste seien lediglich von einer-Kleineren, leicht behebbaren Störung ausgegangen. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war sich S^-Eflii bewußt, daß eine Störung vorlag und deshalb die Marschbereitschaft noch nicht hergestellt war. 3. Als rechtsfehlerhaft erweist sich jedoch die Auffassung des Berufungsgerichts, dieser Pflichtverletzung komme keinerlei drittschützende Wirkung im Sinne des § 839 BGB zu, auch nicht gegenüber anderen Soldaten. 11/2140 zu § 9, sowie die Pflicht zur Abgabe einer Meldung kann nichts anderes gelten) des Soldaten ist es zwar richtig, daß eine Armee bei der Durchführung ihres Auftrags sowohl im Frieden als auch im Verteidigungsfall auf wahrheitsgemäße Meldungen und Angaben nicht verzichten kann, so daß der Wahrheitspflicht eine hohe Bedeutung für die Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit der Bundeswehr zukommt (vgl. Dem Steht jedoch nicht entgegen, daß im Einzelfall die Einhaltung der Wahrheitspflicht auch dem Individualinteresse Dritter, insbesondere anderer Soldaten, dient. Die Wahrheits- und Meldepflicht ist, wie das Berufungsgericht unter Bezugnahme auf die Gesetzesmaterialien (vgl. Indes macht es, was das Berufungsgericht verkannt hat, soweit es um die Pflicht geht, den Vorgesetzten über einen bestimmten Sachverhalt zu informieren, grundsätzlich keinen Unterschied, ob diese Pflicht auf einer Dienstvorschrift oder - wie hier - einem Einzelbefehl beruht (vgl. Für die Frage der Drittgerichtetheit der hier in Rede stehenden Amtspflichtverletzuhg ist danach allein darauf abzustellen, daß der Gefreite auch im Interesse des Klägers den Stationsausbilder befehlsgemäß über die (objektiv gefährliche) Waffenstörung hätte unterrichten müssen und der Vorgesetzte aufgrund dieser Unterrichtung in Wahrnehmung der ihm auch gegenüber dem Kläger obliegenden Fürsorgepflicht Gelegenheit dazu gehabt hätte, etwaige notwendige Sicherheitsvorkehrungen anzuordnen bzw. Das Berufungsgericht hat - von seinem RechtsStandpunkt aus folgerichtig - keine Feststellungen dazu getroffen, welchen Verlauf die Dinge genommen hätten (insbesondere also: ob die Gesundheitsbeschädigung des Klägers vermieden worden wäre) , wenn der Gefreite seinen Vorgesetzten befehlsgemäß über die Waffenstörung informiert hätte. Dies ist nachzuholen, wobei das Berufungsgericht zu beachten haben wird, daß dem Kläger bei der Beurteilung dieser Frage die Vorschrift des § 287 ZPO zugute kommt, da es sich hierbei im Rahmen des § 839 BGB um eine Frage der haftungs-ausfüllenden Kausalität handelt (vgl.

Zitierte Normen: § 839 BGB Art. 34 GG § 13 SoldG § 839 BGB Art. 34 GG § 91a SVG § 839 BGB § 13 SG § 839 BGB § 10 SG § 839 BGB § 287 ZPO
BGBFrageBerufungsgerichtGefreitePflichtSoldatKlägerMeldung

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	j	a
BGHZ:	nein
BGHR:	ja
BGB § 839 Cb, Fk? SoldatenG § 13
Zur Drittbezogenheit der Pflicht eines Soldaten, die beim Teilladen einer Maschinenkanone eingetretene Waffenstörung zu melden.
BGH, Urt. v. 9. Mai 1996 - III ZR 109/95 - OLG Celle
LG Hannover
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
III ZR 109/95
URTEIL
Verkündet am:
9. Mai 1996 Freitag Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 Holger B
Kläger und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt
 ge gen
 Bundesrepublik Deutschland,
 vertreten durch den Bundesminister der Verteidigung, dieser vertreten durch die Wehrbereichsverwaltung II, H^MHMM-Allee M, Hai
 Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte und
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Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 9. Mai 1996 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Dr. Engelhardt, Dr. Werp, Streck und Schlick
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 7. März 1995 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
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Tatbestand
 Am Vormittag des 22. März 1990 erhielten Lehrgangsteilnehmer eines Fahnenjunkerlehrgangs in der Kampftruppenschule der Bundeswehr in	den Befehl, die Marschbereitschaft
 von Schützenpanzern des Typs Marder herzustellen.
Bei der Ausführung dieses Befehls, wozu auch das Teilladen der Bordmaschinenkanonen mit Übungsmunition gehörte, unterlief dem Richtschützen eines Schützenpanzers, dem Gefreiten (ROA) A^^, ein Bedienungsfehler. A^pi und der zu dem Kommandanten dieses Panzers eingeteilte Gefreite (ROA) kamen überein, die dadurch eingetretene Waffenstörung nach der Mittagspause zu beheben. Eine Meldung über den Vorfall machte weder A^pl noch Sfl^-EflBBfe, letzterer auch nicht, als der Stationsausbilder vor der Mittagspause an die Panzerkommandanten die Frage richtete, ob die Marschbereitschaft hergestellt sei und ob es Probleme gebe.
Beim Versuch, die Störung der Bordmaschinenkanone zu beseitigen, löste sich ein Schuß. Dieser fügte dem Kläger, der als Mitglied der Stammkompanie der Kampftruppenschule den Panzer fahren sollte, schwere Verletzungen zu.
Der Kläger verlangt von der beklagten Bundesrepublik Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes in der Größenordnung von 100.000 DM. Er begehrt weiter festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, für künftige Schadensfolgen einzustehen.
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Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen. Mit der Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.
Entscheidunqsqründe
 Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht .
I.
Das Berufungsgericht verneint eine Haftung der Beklagten nach §§ 839, 847 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 34 GG, weil der Körperschaden des Klägers nicht auf eine vorsätzliche Amtspflichtverletzung zurückzuführen und deshalb ein Schadensersatzanspruch des Klägers nach § 91 a Abs. 1 Satz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes (SVG) ausgeschlossen sei. Hierzu führt es unter anderem aus:
Zwar habe der Gefreite	die	Wahrheits-
pflicht gemäß § 13 Abs. 1 des Soldatengesetzes (SG) vorsätzlich dadurch verletzt, daß er auf die vor der Mittagspause an die Kommandanten der Schützenpanzer gerichtete Frage des Stationsausbilders, ob die Marschbereitschaft hergestellt sei und ob es Probleme gebe, von der Störung nichts berich-
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tet habe. Aus dieser Amtspflichtverletzung könne der Kläger jedoch nichts herleiten, weil die Wahrheitspflicht nur die militärische Funktionsfähigkeit der Bundeswehr gewährleisten solle, nicht aber den Schutz der körperlichen Unversehrtheit einzelner, von dem Verstoß allenfalls mittelbar betroffener Soldaten bezwecke.
/
Diese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.
II.
1.	Im Ansatzpunkt zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß der Kläger Ansprüche nach allgemeinen gesetzlichen Vorschriften (hier: §§ 839, 847 BGB i.V.m. Art. 34 GG) , die weitergehende Leistungen als nach dem Soldatenversorgungsgesetz begründen, gegen die beklagte Bundesrepublik nur dann geltend machen kann, wenn seine Wehrdienstbeschädigung durch eine vorsätzliche unerlaubte Handlung einer im Dienst der Beklagten stehenden Person verursacht worden ist (§ 91 a Abs. 1 Satz 2 SVG). Der Maßstab für die Prüfung der Frage, ob Vorsatz Vorgelegen hat, muß dabei, wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat, aus § 839 BGB entnommen werden.
2.	Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs handelt ein Amtsträger vorsätzlich, wenn er sich bewußt über die Amtspflicht hinwegsetzt. Zum Vorsatz gehört nicht nur die Kenntnis der Tatsachen, aus denen die Pflichtver-
letzung sich objektiv ergibt, sondern auch das Bewußtsein der Pflichtwidrigkeit, d.h. das Bewußtsein, gegen die Amtspflicht zu verstoßen. Zumindest muß der Amtsträger mit der Möglichkeit eines solchen Verstoßes rechnen und diesen billigend in Kauf nehmen (vgl, nur Senat, BGHZ 120, 176, 181).
Ausgehend hiervon hat das Berufungsgericht zu Recht einen vorsätzlichen Verstoß des Gefreiten	gegen
 die ihm obliegende Pflicht, über die Waffenstörung zu berichten, für gegeben erachtet.
a)	Die an die Kommandanten der Schützenpanzer gerichtete Frage des Stationsausbilders, ob die Marschbereitschaft hergestellt sei und es Probleme gebe, war als eine dienstlichen Zwecken dienende Aufforderung zur Abgabe einer Meldung (§ 13 Abs. 2 SG) zu verstehen. Das Berufungsgericht sieht dies ersichtlich auch nicht anders, da es andernfalls nicht ohne weiteres zu einer Rechtspflicht des Gefreiten sSIfc-E^ ■■R hätte gelangen können, über die Störung der Bordmaschinenkanone (wahrheitsgemäße) Angaben zu machen.
b)	Dadurch, daß der Gefreite S^^R-e4HR trotz dieser Aufforderung des Stationsausbilders über die eingetretene Waffenstörung keine Meldung gemacht hat, hat er pflichtwidrig gehandelt. Das Berufungsgericht sieht darin einen Verstoß gegen die in § 13 Abs. 1 SG normierte Pflicht des Soldaten, in dienstlichen Angelegenheiten die Wahrheit zu sagen. Ob dem zu folgen ist, ist nicht zweifelsfrei. Denn nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat es der Gefreite SfBR-EJHMU lediglich unterlassen, den Vorfall zu melden (vgl. Scherer/Alff, Soldatengesetz, 6. Aufl., § 13,
Rn, 12:	Ein	Soldat,	der	die zulässigerweise geforderte Mel-
dung verweigert, verletzt seine Gehorsamspflicht nach § 11 Abs. 1 Satz 1 SG; macht er bei seiner Meldung schuldhaft falsche Angaben, so verstößt er gegen die Wahrheitspflicht). Im Ergebnis kann dies jedoch dahinstehen. Jedenfalls hat der Gefreite S^B-EjB^ eine zulässigerweise geforderte Meldung nicht gemacht; damit ist er seiner Pflicht zur Abgabe einer Meldung (vgl. Scherer/Alff, aaO, Rn. 9) nicht nachgekommen.
Die Vorsätzlichkeit dieses Verstoßes wird, wie das Berufungsgericht zu Recht ausgeführt hat, nicht dadurch in Frage gestellt, daß S^B-EflBB bei seiner dienstlichen Vernehmung über den Vorfall erklärt hat, er und Auguste seien lediglich von einer-Kleineren, leicht behebbaren Störung ausgegangen. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war sich S^-Eflii bewußt, daß eine Störung vorlag und deshalb die Marschbereitschaft noch nicht hergestellt war. Dies reicht aus, um eine vorsätzliche Pflichtwidrigkeit zu bejahen.
3.	Als rechtsfehlerhaft erweist sich jedoch die Auffassung des Berufungsgerichts, dieser Pflichtverletzung komme keinerlei drittschützende Wirkung im Sinne des § 839 BGB zu, auch nicht gegenüber anderen Soldaten.
Die Drittbezogenheit einer Amtspflicht ist dann zu bejahen, wenn sich aus den die Amtspflicht begründenden und sie umreißenden Bestimmungen - seien sie Gesetz oder Verordnung, Verwaltungsvorschrift oder dienstliche Einzelweisung -sowie aus der besonderen Natur des Amtsgeschäfts ergibt, daß
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der Geschädigte zu dem Personenkreis zählt, dessen Belange nach dem Zweck und der rechtlichen Bestimmung des Amtsgeschäfts geschützt und gefördert werden sollen (st. Rspr. des Senats, vgl. nur BGHZ 126,	386,	393).	Es	kommt	demnach	auf
 den Schutzzweck der konkret in Rede stehenden Amtspflicht an.
Bezogen auf die Wahrheitspflicht (für die Gehorsamspflicht, vgl. BT-Drucks. 11/2140 zu § 9, sowie die Pflicht zur Abgabe einer Meldung kann nichts anderes gelten) des Soldaten ist es zwar richtig, daß eine Armee bei der Durchführung ihres Auftrags sowohl im Frieden als auch im Verteidigungsfall auf wahrheitsgemäße Meldungen und Angaben nicht verzichten kann, so daß der Wahrheitspflicht eine hohe Bedeutung für die Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit der Bundeswehr zukommt (vgl. Schwandt, ZBR 1993, 161, 168). Dem Steht jedoch nicht entgegen, daß im Einzelfall die Einhaltung der Wahrheitspflicht auch dem Individualinteresse Dritter, insbesondere anderer Soldaten, dient.
Die Wahrheits- und Meldepflicht ist, wie das Berufungsgericht unter Bezugnahme auf die Gesetzesmaterialien (vgl. BT-Drucks. 11/2140 zu § 12) zutreffend ausgeführt hat, deshalb notwendig, weil von den dienstlichen Aussagen die Bildung eines militärischen Urteils und die Erteilung von Befehlen abhängt, die erhebliche Folgen haben können. Diese Pflicht soll also (auch und gerade) den oder die Vorgesetzten in die Lage versetzen, die "richtigen", d.h. der jeweiligen Situation angemessenen. Befehle zu erteilen. Diese Befehle können gegebenenfalls auch die Zielrichtung haben, in Wahrnehmung der dem Vorgesetzten gegenüber den ihm unterge-
 
behen Soldaten obliegenden Fürsorgepflicht (vgl. § 10 Abs. 3 SG) Gefahrenlagen für die Gesundheit und das Leben einzelner Soldaten zu verhindern oder zu beseitigen. Bei einer solchen Sachlage ist nicht erst der militärische Befehl (i.V.m. § 10 Abs. 3 SG) drittbezogen im Sinne des S 839 BGB, sondern bereits die dieser Befehlserteilung vorgelagerte und sie "vorbereitende" wahrheits- und Meldepflicht. So liegt der Fall hier.
Dem Gefreiten S40I~E4HB| ist vorzuwerfen, daß er nicht wie aufgefordert den beim Teilladen der Bordmaschinenkanone dem Gefreiten A\Hl unterlaufenen Bedienungsfehler bzw. die aufgrund dieses Bedienungsfehlers eingetretene Waffenstörung gemeldet hat. Infolge dieses Bedienungsfehlers ist, wie das Unfallgeschehen zeigt, objektiv der befohlene, sichere Waffenzustand verfehlt worden und stattdessen ein gefährlicher Waffenzustand entstanden. Die Meldung dieser Störung hätte den Stationsausbilder in die Lage versetzt, die notwendigen Befehle zu erteilen, um eine gefahrlose Behebung dieser Waffenstörung sicherzustellen.
Grundsätzlich wollen bzw. sollen soldatische (Sorg-falts-)Pflichten, die den Umgang mit Waffen betreffen, auch und gerade die sich im Gefahrenbereich aufhaltenden Personen vor einer Gesundheits- bzw. Lebensgefahr bewahren, sind also - bezogen auf diese Personen - drittschützend im Sinne des §839 Abs. 1 Satz 1 BGB. Dies hat der Senat schon ausgesprochen bezüglich der Sicherheitsbestimmungen für das Schießen mit erdgebundenen Waffen auf Übungsplätzen und im freien Gelände (ZDv 44/10, vgl. Senat, (Nichtannahme-)Beschluß vom 27. September 1990 - III ZR 5/90 - BGHR BGB § 839 Abs. 1
Satz 1 - Schießübung 1). Dabei besteht kein Grund, bei der drittschützenden Wirkung einer solchen Vorschrift danach zu differenzieren, ob sie - wie es in der angeführten Senatsentscheidung der Fall war - den beteiligten Soldaten Verhaltensmaßregeln für den Umgang mit der Waffe auferlegt oder aber eine Meldepflicht statuiert. Denn auch etwa die Pflicht, einen gefährlichen Waffenzustand zu melden, dient ersichtlich dem Zweck, das Leben und die Gesundheit der im Gefahrenbereich befindlichen Personen zu schützen.
Dies sieht das Berufungsgericht, wie sich aus dem Gesamtzusammenhang seiner Ausführungen ergibt, ebenso, soweit es um Meldepflichten geht, die sich unmittelbar aus einer einschlägigen Dienstvorschrift ergeben. Indes macht es, was das Berufungsgericht verkannt hat, soweit es um die Pflicht geht, den Vorgesetzten über einen bestimmten Sachverhalt zu informieren, grundsätzlich keinen Unterschied, ob diese Pflicht auf einer Dienstvorschrift oder - wie hier - einem Einzelbefehl beruht (vgl. Scherer/Alff, aaO, Rn. 8).
Für die Frage der Drittgerichtetheit der hier in Rede stehenden Amtspflichtverletzuhg ist danach allein darauf abzustellen, daß der Gefreite	auch	im	Interesse
 des Klägers den Stationsausbilder befehlsgemäß über die (objektiv gefährliche) Waffenstörung hätte unterrichten müssen und der Vorgesetzte aufgrund dieser Unterrichtung in Wahrnehmung der ihm auch gegenüber dem Kläger obliegenden Fürsorgepflicht Gelegenheit dazu gehabt hätte, etwaige notwendige Sicherheitsvorkehrungen anzuordnen bzw. deren Einhaltung zu überwachen.
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III,
Nach dem Gesagten muß das Berufungsurteil aufgehoben werden. Der Senat kann nicht in der Sache selbst entscheiden, auch nicht in Form eines Grundurteils (S 304 ZPO).
Das Berufungsgericht hat - von seinem RechtsStandpunkt aus folgerichtig - keine Feststellungen dazu getroffen, welchen Verlauf die Dinge genommen hätten (insbesondere also: ob die Gesundheitsbeschädigung des Klägers vermieden worden wäre) , wenn der Gefreite	seinen	Vorgesetzten
 befehlsgemäß über die Waffenstörung informiert hätte. Dies ist nachzuholen, wobei das Berufungsgericht zu beachten haben wird, daß dem Kläger bei der Beurteilung dieser Frage die Vorschrift des § 287 ZPO zugute kommt, da es sich hierbei im Rahmen des § 839 BGB um eine Frage der haftungs-ausfüllenden Kausalität handelt (vgl. nur Senatsurteil vom 9. Juni 1994 - III ZR 37/93 - NJW-RR 1994, 1171, 1172 m.w.N. aus der Rechtsprechung).
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Auf die von der Revision im übrigen erhobenen Verfahrensrügen kommt es nicht an.
Rinne	Engelhardt	Werp
 Streck	Schlick