Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Dr. Halstenberg, Dr. Werp und Dr. Rinne am 21. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 24. Der Senat hat sich in seinen in den Parallelverfahren III ZR 261/87 und 277/87 ergangenen Urteilen vom 1. Der Senat hat weiter ausgeführt, daß ungeachtet der Nichtigkeit des Darlehensvertrages der kreditgebenden Bank in diesen Fällen ein Bereicherungsanspruch auf Rückzahlung des Darlehenskapitals gegen den Kreditnehmer/ Erwerber nicht zusteht. Die von ihr bekämpfte Auffassung des Berufungsgerichts, die Klägerin müsse den Beklagten aus dem Gesichtspunkt der Aufklärungspflichtverletzung von sämtlichen Ansprüchen aus dem Darlehensvertrag freisteilen, ist nicht entscheidungserheblich. Dabei geht es aber ersichtlich davon aus, daß es ein für die Firma Verantwortlicher war (nach den Angaben des Zeugen R^^ der Zeuge Harro selbst), der die zur Täuschung bestimmten Unterlagen anfertigen ließ und ihren Einsatz in den Verhandlungen mit den Erwerbern veranlaßte. Die Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und nicht für durchgreifend erachtet.
BUNDESGERICHTSHOF III ZR 109/88 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit der Sparkasse Anstalt des öffentlichen Rechts, vertreten durch den Vorstand Dipl.-Volkswirt Ernst-August Dipl ■ -Kfm. Dietrich C. RflHb und Kurt KflHA, OMÄstraße 7-9, Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. und gegen den Arzt Dr. Istraße Lutz 159, t Beklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. WII 2 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Dr. Halstenberg, Dr. Werp und Dr. Rinne am 21. September 1989 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO beschlossen: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 24. Zivilsenats des Kammergerichts vom 23. März 1988 - 24 U 1275/87 - wird nicht angenommen. Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 106.499 DM 3 (£>¥ Gründe : Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision bietet auch im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg. Der Senat hat sich in seinen in den Parallelverfahren III ZR 261/87 und 277/87 ergangenen Urteilen vom 1. Juni 1989 (WM 1989, 1364 und 1368) bereits mit den Rechtsfragen auseinandergesetzt, von deren Beurteilung auch die Entscheidung des vorliegenden Falles abhängt. Danach kommt es für die Wirksamkeit der Anfechtung auf die Kenntnis des Vollmachtsempfängers Ulrich von der arglistigen Täuschung oder auf sein Kennenmüssen nicht an, weil Harro L^lk die Täuschung nicht als Dritter i.S. des § 123 Abs. 2 BGB verübt hat. Der Senat hat weiter ausgeführt, daß ungeachtet der Nichtigkeit des Darlehensvertrages der kreditgebenden Bank in diesen Fällen ein Bereicherungsanspruch auf Rückzahlung des Darlehenskapitals gegen den Kreditnehmer/ Erwerber nicht zusteht. Von diesem kann sie allenfalls die Abtretung seines etwaigen Bereicherungsanspruchs gegen die Firma Harro Wirtschaftsberatung verlangen. Soweit die Revision mit den von ihr erhobenen Sachrügen einen abweichenden Standpunkt vertritt, kann sie damit nicht durchdringen. Die von ihr bekämpfte Auffassung des Berufungsgerichts, die Klägerin müsse den Beklagten aus dem Gesichtspunkt der Aufklärungspflichtverletzung von sämtlichen Ansprüchen aus dem Darlehensvertrag freisteilen, ist nicht entscheidungserheblich. Richtig ist allerdings, daß das Berufungsgericht - anders als die Vorinstanz in der Sache III ZR 261/87 - nicht ausdrücklich festgestellt hat, welche (natürliche) Person die arglistige Täuschung verübt hat; es begnügt sich vielmehr mit der Feststellung, Urheberin der Täuschung sei die Firma Harro Wirtschaf tsberatung gewesen. Dabei geht es aber ersichtlich davon aus, daß es ein für die Firma Verantwortlicher war (nach den Angaben des Zeugen R^^ der Zeuge Harro selbst), der die zur Täuschung bestimmten Unterlagen anfertigen ließ und ihren Einsatz in den Verhandlungen mit den Erwerbern veranlaßte. Damit ist im Streitfall die Person des Täuschenden hinreichend bestimmt. Die Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und nicht für durchgreifend erachtet. Von einer Begründung wird abgesehen (§ 565 a ZPO). Krohn Werp Kroner Rinne Halstenberg