Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Boujong, Dr. Halstenberg und Dr. Werp am 19. Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Der Senat hat die Rüge, die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts verstoße gegen §§ 286, 165, 523 ZPO und erschöpfe den Prozeßstoff nicht, geprüft und nicht für durchgreifend erachtet (§ 565 a ZPO). 2. Ohne Erfolg bleibt auch das Vorbringen der Revision, angesichts des langfristigen Verwendungszwecks des Darlehens (Hausrenovierung) sei zu demindest im Wege ergänzender Vertragsauslegung davon auszugehen, daß eine kurzfristige Rückzahlung habe ausgeschlossen sein sollen. In den Vorinstanzen hat der Beklagte stets nur das Zustandekommen eines Darlehensvertrages bestritten, aber nie - auch nicht hilfsweise - Ausführungen zu dem Inhalt des Vertrages gemacht, insbesondere sich auch nie darauf berufen, er brauche das Darlehen erst später oder nur in Raten zurückzuzahlen. Auch soweit die Revision rügt, gemäß § 609 Abs. 2 BGB könne der Kläger die zugesprochenen 4 % Verzugszinsen nicht ab 1.
BUNDESGERICHTSHOF III ZR 109/85 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit Beklagter und Revisionskläger, - prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen - Prozeßbevollmächtigte II. Instanz: Klägerin und Revisionsbeklagte, und 2 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Boujong, Dr. Halstenberg und Dr. Werp am 19. Dezember 1985 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39) beschlossen: Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 13. März 1985 - 16 U 80/84 -wird nicht angenommen. Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 75.330,-- DM 3 I 5/ Gründe : Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Das Rechtsmittel bietet auch im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg. 1. Der Senat hat die Rüge, die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts verstoße gegen §§ 286, 165, 523 ZPO und erschöpfe den Prozeßstoff nicht, geprüft und nicht für durchgreifend erachtet (§ 565 a ZPO). 2. Ohne Erfolg bleibt auch das Vorbringen der Revision, angesichts des langfristigen Verwendungszwecks des Darlehens (Hausrenovierung) sei zu demindest im Wege ergänzender Vertragsauslegung davon auszugehen, daß eine kurzfristige Rückzahlung habe ausgeschlossen sein sollen. In den Vorinstanzen hat der Beklagte stets nur das Zustandekommen eines Darlehensvertrages bestritten, aber nie - auch nicht hilfsweise - Ausführungen zu dem Inhalt des Vertrages gemacht, insbesondere sich auch nie darauf berufen, er brauche das Darlehen erst später oder nur in Raten zurückzuzahlen. Er hat bestritten, Finanzierungsschwierigkeiten gehabt zu haben, und betont, er sei durchaus in der Lage gewesen, seinen Anteil am Kaufpreis zu erbringen und darüber hinaus erhebliche Aufwendungen für die Renovierung zu finanzieren. Danach kann es nicht als Rechtsverstoß angesehen werden, wenn das Berufungsgericht den Beklagten uneingeschränkt zur Darlehensrückzahlung verurteilt hat, nachdem im Zeitpunkt der Berufungsverhandlung über 4 1/2 Jahre seit der Darlehenshingabe verstrichen waren. 4 3. Auch soweit die Revision rügt, gemäß § 609 Abs. 2 BGB könne der Kläger die zugesprochenen 4 % Verzugszinsen nicht ab 1. Januar 1983, sondern allenfalls ab 5. März 1983 verlangen, fehlt jedes entsprechende Vorbringen in den Vorinstanzen. Im übrigen könnte allein diese geringe Zinsdifferenz auch eine Annahme der Revision nicht rechtfertigen. Krohn Kroner Boujong Halstenberg Werp