Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 8. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Das Berufungsgericht nimmt in tatrichterlicher Würdigung an, der Kläger habe nicht bewiesen, daß der Prokurist Randschau der geschäftsführungsberechtigten Beklagten zu 1) Rechtsanwalt Dr. BflHP be auftragt habe, für die Arbeitsgemeinschaft Revision einzulegen. Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden und wird auch von der Revision nicht angegriffen. Ebensowenig unterliegt es rechtlichen Bedenken, daß sich das Berufungsgericht außerstande gesehen hat, die Feststellung zu treffen, daß der Anwaltssozietät Dr.B< MV, KM und Partner insgesamt oder Rechtsanwalt KJ allein eine Vollmacht erteilt worden ist, die auch zur Bestellung eines Revisionsanwalts mit dem Auftrag Revision einzulegen, ermächtigte.
BUNDESGERICHTSHOF in zr 109/81 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit des Rechtsanwalts beim Bundesgerichtshof Dr. Bernhard L ■Straße* Klägers und Revi^ionsklägers, - vertreten durch sich selbst - gegen 1. die Firma Carl B , vertreten durch ihre persönlich haftende Gesellschafterin, die Kauffrau Gudrun IMtk HHi Straße 2. die Firma Philipp H AG, vertreten durch ihren Vorstand, die Kaufleute Dipl«-Ing, B—, Gerhard K—und Dr.-Ing.Wilfried itraße Mi, Beklagte und Revisionsbeklagte, zu 1: Prozeßbevollmächtigte II. Instanz: zu 2: Prozeßbevollmächtigter: Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. NUßgens und die Richter Dr. G. Krohn, Dr. Tidow, Boujong und Dr. Halstenberg am 14. Juni 1982 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 9. August 1978 - 2 BvR 851/76) beschlossen: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 7. Mai 1981 - 8 U 188/80 - wird nicht angenommen. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 41.378 DM. Gründe Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung (§ 554 b ZPO) noch verspricht die Revision Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsgericht nimmt in tatrichterlicher Würdigung an, der Kläger habe nicht bewiesen, daß der Prokurist Randschau der geschäftsführungsberechtigten Beklagten zu 1) Rechtsanwalt Dr. BflHP be auftragt habe, für die Arbeitsgemeinschaft Revision einzulegen. Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden und wird auch von der Revision nicht angegriffen. Ebensowenig unterliegt es rechtlichen Bedenken, daß sich das Berufungsgericht außerstande gesehen hat, die Feststellung zu treffen, daß der Anwaltssozietät Dr.B< MV, KM und Partner insgesamt oder Rechtsanwalt KJ allein eine Vollmacht erteilt worden ist, die auch zur Bestellung eines Revisionsanwalts mit dem Auftrag Revision einzulegen, ermächtigte. Auch die Voraussetzungen einer Duldungs- oder Anscheinsvollmacht, für die der Kläger die Beweislast trägt, sind vom Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei verneint worden. Nüßgens Krohn Tidow Boujong Halstenberg