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BGH · in zr 109/79

Gericht: BGH · Aktenzeichen: in zr 109/79

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. März 1980 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 9. Die Revision der Schiedsbeklagten gegen das Urteil des 21. wie auch schon das Schiedsgericht - diese Rechtsprechung ausreichend beachtet hat, hat die Revision im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg, Nüßgens Krohn Tidow Kroner Boujong

Zitierte Normen: § 97 ZPO
NüßgensFirmaRechtsprechungSchiedsbeklagtenGmbHZPORevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
in zr 109/79 BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 der Firma F 1	GmbH u. Co. Maschinenfabrik,
 vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin, die Firma Fl^Bv Verwaltungs GmbH, diese vertreten durch die Geschäftsführer Dr. Heinz FlflH^^M und Gerold FH W^BBiBMstraße, E|
Schiedsbeklagten und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Frhr.
v.
gegen
 die Firma F a (■■■■■A T e I^HIHL Ri ___
vertreten durch ihren Administrator Anibal de 01
Schiedsklägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Nüßgens und die Richter Dr. Krohn, Dr. Tidow, Kroner und Boujong am 6. März 1980 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 9. August 1978 - 2 BvR 831/76)
beschlossen:
Die Revision der Schiedsbeklagten gegen das Urteil des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 13. Juni 1979 -21 U 182/78 - wird nicht angenommen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 1.034.000 DM.
G r ü n d e
Die Revision gibt keinen Anlaß, die Rechtsprechung zur Anwendung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs fortzuentwickeln. Da das Berufungsgericht -
wie auch schon das Schiedsgericht - diese Rechtsprechung ausreichend beachtet hat, hat die Revision im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg,
 Nüßgens
 Krohn
Tidow
 Kroner
Boujong