Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. März 1980 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 9. Die Revision der Schiedsbeklagten gegen das Urteil des 21. wie auch schon das Schiedsgericht - diese Rechtsprechung ausreichend beachtet hat, hat die Revision im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg, Nüßgens Krohn Tidow Kroner Boujong
BUNDESGERICHTSHOF in zr 109/79 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit der Firma F 1 GmbH u. Co. Maschinenfabrik, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin, die Firma Fl^Bv Verwaltungs GmbH, diese vertreten durch die Geschäftsführer Dr. Heinz FlflH^^M und Gerold FH W^BBiBMstraße, E| Schiedsbeklagten und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Frhr. v. gegen die Firma F a (■■■■■A T e I^HIHL Ri ___ vertreten durch ihren Administrator Anibal de 01 Schiedsklägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Nüßgens und die Richter Dr. Krohn, Dr. Tidow, Kroner und Boujong am 6. März 1980 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 9. August 1978 - 2 BvR 831/76) beschlossen: Die Revision der Schiedsbeklagten gegen das Urteil des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 13. Juni 1979 -21 U 182/78 - wird nicht angenommen. Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 1.034.000 DM. G r ü n d e Die Revision gibt keinen Anlaß, die Rechtsprechung zur Anwendung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs fortzuentwickeln. Da das Berufungsgericht - wie auch schon das Schiedsgericht - diese Rechtsprechung ausreichend beachtet hat, hat die Revision im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg, Nüßgens Krohn Tidow Kroner Boujong