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BGH · III ZR 109/68

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 109/68

Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung als unzulässig abgewiesen, daß sie verfrüht erhoben sei, nämlich bevor da3 AVL eine Entschließung getroffen habe; die in dem Gesetz zu dem NATO-Truppenstatut und zu den Zusatzvoreinbarungen vom 18» August 1961 - BGBl II 1183 - (NTS-AG) vorgesehene Erist, nach deren Ablauf Ansprüche, wegen Stationierungsschäden bereits vor der Entschließung der deutschen Behörde klageweise geltend gemacht werden 3cönnen, sei erst mit dem Eingang der Bescheinigung der Streitkräfte bei dem Amt in Lauf gesetzt worden und bei Klageerhebung nicht abgelaufen gewesen. gemessene Prist verstrichen ist-, die jedoch nicht weniger als fünf Monate betragen darf«, Diese Prist beginnt nach Arto 12 Abs« 4 Satz 1 NTS-AG mit dem Eingang der Anmeldung bei dem AVL« Ein anderer (späterer) Zeitpunkt für den Beginn der Frist ist nach Art« 12 Abs« 4 Satz 2 NTS-AG jedoch “in den Fällen des Art« 10 Abs« 2 Satz 1” maßgebend« Art« 10 Abs« 2 Satz 1 NTS-AG betrifft diejenigen Fälle, in denen “ein Verfahren nach Art« 41 Abs« 12 Abs« 4 Satz 2 NTS-AG auch auf den vorliegenden Fall angewandt und ist auf dieser rechtlichen Grundlage zu dem Ergebnis gelangt, daß die Voraussetzungen des Art« 12 Abs« 4 NTS-AG für eine Klageerhebung vor Entschließung der Anmeldungsbehörde nicht erfüllt seien« Hierzu hat das Berufungsgericht erwogen« Die fünfmonatige Mindestfrist des Art. 12 Abs.4 NTS-AG habe nicht schon mit dem Eingang der Anmeldung der Ersatzansprüche bei dem AVL am 23. November 1965 gemäß Art» 12 Abs* 4 Satz 1 NTS-AG, sondern nach Satz 2 dieser Bestimmung erst mit dem Eingang der Bescheinigung der Truppe bei dem AVL am 29 o April 1966 begonnen«, Ein "Verfahren zur Erlangung der Bescheinigung der Truppe" im Sinne von Art» 12 Abs«, 4 Satz 2 NTS-AG liege schon dann vor, wenn die Anmeldungsbehörde gemäß Art» 41 AbSo 11 ZA-NTS die Bescheinigung von der Truppe anfordere und nicht erst von dem Augenblick an, in dem nach Erteilung der Bescheinigung auf Grund von Meinungsverschiedenheiten über ihren Inhalt zwischen der Behörde und der Truppe der für diesen Fall in Arto 41 Abs- 11 ZA-NTS vorgesehene Verfahrensweg beschritten werdeo Eine andere Betrachtungsweise würde die durch Arto 12 AbSo 4 NTS-AG eröffnete Möglichkeit der Klageerhebung von Zufälligkeiten abhängig machen und den Gedanken der Hechtssicherheit und Gleichbehandlung weitgehend durchbrechen• Deshalb sei die Mindestfrist von fünf Monaten weder bei der Klageerhebung (9« Mai 1966) noch am Tag der letzten mündlichen Verhandlung vox^ dem Landgericht (22. September 1966) verstrichen gewesen« Da dem AVL nach der Klageerhebung die Akten entzogen worden seien, habe es den Schadensfall auch nicht während des Rechtsstreits weiterbearbeiten können. Insofern könne auch vom Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht aus gesehen der seit Eingang der Bescheinigung vergangene Zeitraum nicht als "angemessene Frist" im Sinne von Art. 12 Abs.4 NTS-AG angesehen werden. Das Berufungsurteil kann nicht bestehen bleiben, da die Klage durch Ablauf der Frist des Arte 12 Abs0 4 NTS-AG im Berufungsrechtszug zulässig geworden ist, so daß über sie sachlich hätte entschieden werden müssen» lo Zu Hecht geht das Berufungsgericht allerdings davon au3, daß jedenfalls in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem die Bescheinigung von der hierfür zuständigen Dienststelle der Streitkräfte ohne weitere Schwierigkeiten in angemessener Frist erteilt wird, die fünfmonatige Mindestfrist des Art» 12 Ab3o 4 NTS-AG nicht vor dem Eingang der Bescheinigung bei dem AVE beginnt (Art» 12 Abs» 4 Satz 2 NTS-AG)» Erfolglos macht die Ke-vision geltend, daß die Anforderung der Bescheinigung von der Truppe durch die Anmeldungsbehörde noch kein "Verfahren nach Art» 41 Abs» 11 ZA-NTS" im Sinne von Art» 10 Abs» 2 Satz 1, 12 Abs» 4 Satz 2 NTS-AG eröffne, der Anwendungsbereich dieser Vorschrift vielmehr auf die Fälle beschränkt werden müsse, in denen nach Erteilung der Bescheinigung Meinungsverschiedenheiten zwischen der Truppe und der deutschen Behörde über den Inhalt der Bescheinigung entständen und hierüber Verhandlungen nach Maßgabe des Art» 41 Abs» 11 ZA-NTS geführt oder der Schiedsrichter gemäß Art» VIII Abs» 8 des NATO-Truppenstatuts vom 19° Juni 1951 - BGBl II 1961, 1190 - (NTS) angerufen werde» 2 Satz 1” kehrt in AbOo 5 desselben Artikels wieder* Da-nach kann,, wenn die Behörde "in den Pällcn des Arto 10 AbSo 2 Satz 1" einen Anspruch nicht anerkannt hat?weil der Inhalt der von der Truppe erteilten Bescheinigung der Anerkennung entgegenotand 0 das mit der Sache befaßte Gericht bei begründeten Bedenken gegen die Richtigkeit des Inhalts der Bescheinigung die Behörde ersuchen ? daß nicht nur die deutsche BehördeP sondern auch das Gericht über den Anspruch nur im Einklang mit der Bescheinigung der Truppe oder gegebenenfalls der Entscheidung des Sehicds richters erkennen darf (Art0 41 Abs0 11 c ZA-hTS) und daher auch in dem der Entschließung der Anneldungsbe-hürde nachfolgenden gerichtlichen Verfahren zur Erzielung einer gerechten Entscheidung ein besonderes Bedürfnis hervortreten kann,, die Abänderung einer als unrichtig erkannten Bescheinigung herbeizuführeno hie Befugnisp die Bescheinigung durch einen Schiedsrichter überprüfen zu lassenP ist den Gerichten entsprechend dem Sinn der Vorschrift ohne Rücksicht darauf eingeräumt wordenP ob die Anmeldungsbehörde sich bei ihrer Entschließung ohne weiteres den Inhalt der Bescheinigung der Truppe zu eigen gemacht hat oder ob zuvor zwischen der Anmeldungsbchördc und der Truppe über I-Ieinungsvorschiedenheiton hinsichtlich des Inhalts der Bescheinigung bereits verhandelt worden ist; Voraussetzung ist lediglichp daß eine Entscheidung des Schiedsrichters nicht ergangen ist*, Demgemäß bezeichnet die Bezugnahme auf die "Pälle des Arto 10 AbSo 2 Satz 1» in Arte 12 Aba« 5 NTS-AG sämtliche Fälle, in denen die Entschließung der Anmeldung3behörde ebenso wie die gerichtliche Entscheidung nach Arta 41 Abs0 11 ZA-NTS der Bescheinigung der Truppe bedarf , beschrankt sich also nicht auf die Fälle, in denen eine besondere Verhandlung zwischen der Anmeldungsbehörde und der Truppe über den Inhalt der Bescheinigung stattgefunden hat* daß nicht nur dieses Verfahren vor den Schiedsrichter ein ’’Verfahren nach Art = 41 AbSo 11 ZA-NTS” im Sinne von Arto 12 Abs0 4 Satz 2 NTS-AG isto Bas ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift? In denjenigen Fällen, in denen nach Arte 41 Ziffo 11 ZA-J1TS eine Bescheinigung der Truppe einzuholen ist, kann die Anmoldungobehördc über den angemeldeten Anspruch erst befinden, wenn ihr die Bescheinigung der Truppe vorliegt0 Bio in diesen Fällen erheblichen Fragen, ob eine zu Schadensersatz verpflichtende Handlung oder Unterlassung in Ausübung des Bienstes begangen worden ist oder ob die Benutzung eines Fahrzeugs der Streitkräfte des Entsendestaats unbefugt war, betreffen innere Angelegenheiten (Interna) der Streitkräf-to, über die diese sich die Entscheidung selbst Vorbehalten habeno Ben deutschen Behörden und Gerichten ist eine Entscheidung über diese Fragen nicht zugestanden; sie können auf den Inhalt der Entscheidung und das ihr zugrunde liegende Verfahren allenfalls in dem durch Arte 41 Ziffo 11 des Zusatzabkommens beschränkten Umfang Einfluß nehmeno Im Blick auf diese Besonderheit, die notwendig eine Verzögerung in der Bearbeitung der Anmeldung durch die deutsche Behörde zur Folge hat, läßt Art« 12 AbSo 4 Satz 2 des Ausführungsgesetzes die ‘'angemessene“ Frist, innerhalb deren die deutsche Behörde über die Anmeldung zu entscheiden hat, erst beginnen, wenn das Verfahren zur Erlangung der Bescheinigung der Truppe abgeschlossen oder die Entscheidung des Schiedsrichters der Behörde zugegangen ist, doh0 wenn die die Interna der Streitkräfto betreffenden Fragen von der hierfür zuständigen Stolle des Entsendestaats abschließend beantwortet sindo Nach dem ihr zugrunde liegenden Gedanken muß die Vorschrift des Arte 12 Abs& 4 Satz 2 NTS-AG somit grundsätzlich auf alle Fälle angewendet werden, in denen für die Entschließung der Anmeldungsbehörde “Interna“ der 8 11TS zu beantworten sind und zu diesem Zweck die zuständige Dienststelle des Ent3endestaates in das An-meldungsverfabren eingeschaltet werden mußo Es kann deshalb nicht darauf ankommen9 ob die Beantwortung der Fragen durch die Truppendienststelle bei der Anmeldungsbehörde auf Zustimmung oder Ablehnung stößt (so auch Rieger5 Stationierungsschädenrecht 1963 ETS-AG Arto 10 Randno 3? Art* 12 Randn0 15)° Eine solche Beschränkung der Bestimmung würde in übrigen zu dem für die Rechtssicherheit unannehmbaren Ergebnis führen5 daß bis zur Erteilung der Bescheinigung der Truppe Ungewißheit über den Beginn der uWartefristu des Arto 12 Abs* 4 ETS-AG herrschen würde5 da vor diesem Zeitpunkt nicht feststehen kann? Durch diese Auslegung des Arto 12 Abs0 4 Satz 2 ETS-AG wird auch nicht die Bestimmung des Arto 12 AbSo 4 Satz 1 ETS-AG gegenstandslos9 nach der die Wartefrist für eine vorzeitige Klage bereits vom Zeitpunkt des Eingangs der Anmeldung bei der Anmeldungsbehörde beginnto Diese Bestimmung behält ihre Bedeutung für diejenigen Pälle9 in denen die Anmeldungsbehörde ihre Entschließung treffen kann* ohne daß eine Bescheinigung der Truppe vorliegen muß» Das gilt insbesondere für Ansprüche wegen sogenannter Belegungsschaden und für Ansprüche aus Unrechtsschäden in denjenigen Pallen 3 in denen nicht festgestellt werden kann,, welche von den in Betracht kommenden Truppen für den Verlust oder Schaden verantwortlich ist (Art« 41 Abs0 11 a ZA-RTS)o wenn die zuständige Dienststelle der Streitkräfte die Erteilung der Bescheinigung unangemessen verzögert p da eine solche Eallgestaltung hier nicht gegeben isto Jedenfalls für den in Arto 12 Abs0 4 NTS-AG vorausgesetzten Regelfallp daß sich die Streitkräftc loyal verhalten und sich in Interesse des Geschädigten um eine zügige Bearbeitung des Schadensfalls bemühen^ beginnt die Wartefrist des Arto 12 Abs0 4 NTS-AG nicht vor dem Eingang der Bescheinigung der Truppe bei dem AYL nach Maßgabe von Satz 2 dieser Vorschrift„ Deshalb war die Prist9 nach deren Ablauf eine Klage vor der Entschließung des AVI zulässig v/arP im vorliegenden Pall erst mit dem Eingang der Bescheinigung bei dem AVL am 29° April 1966 in Lauf gesetzt worden* 2o Da die angemessene Wartezeit für die Klage nach Arto 12 AbSo 4 NTS-AG mindestens 5 Monate beträgt9 v/ar die Prist im Augenblick der Klageerhebung am 9» Mai 1966 noch nicht verstrichen» Mit dem Berufungsgericht ist jedoch davon auszugehenP daß auch eine zu früh erhobene Klage noch während des gerichtlichen Verfahrens zulässig werden kann? chen gewesen ist» Seit dem Eingang der Bescheinigung der StationierungS3troitkräfte am 29° April 1966 hatte das AVE bis zu diesem Zeitpunkt last 17 Monate Zeit, eine Entschließung über den Schadensfall herbeizuführen> der weder seinem Sachverhalt nach noch rechtlich besondere Schwierigkeiten boto Selbst unter Berücksichtigung des Umstandes p daß die Akten des AVE über die angemeldeten Ansprüche vom Eandgericht alsbald nach der Klageerhebung angefordert worden sind, hätte das AVE in diesem Zeitraum bei zügiger Bearbeitung über die angemeldeten Ansprüche befinden können,, da die Akten von den Gerichten nicht während des ganzen Verfahrens, sondern nur zeitweise benötigt worden sind und der zuständige Sachbearbeiter des AVE somit auch nach Klageerhebung ohne Schwierigkeiten und besonderen Zeitverlust Einsicht in die Akten hätte nehmen können„

TruppeNTS-AGAnspruchAVLBescheinigungArtoEntschließung

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk s ja BGHZ s	nein
 Ges* zu dem NATO-Truppenstatut und zu den Zusatzvereinbarungen Vo 18o August 1961? BGBl II 1183?
Arto 12 AbSo 4
Die Frist? nach deren Ablauf eine Klage bereits vor der Entschließung der deutschen Behörde erhoben werden kann? beginnt in den Fällen? in denen eine Bescheinigung der Truppe einzuholen ist und von der hierfür zuständigen Dienststelle der Streitkräfte in angemessener Frist erteilt v/ird? frühestens mit dem Eingang der Bescheinigung der Anmeldungsbehör-de? und zwar auch dann? wenn es zwischen der deutschen Behörde und der Dienststelle der Streitkräfte nicht zu Meinungsverschiedenheiten über den Inhalt der Bescheinigung kommt„
BGH, Urt. v. 16. Dezember 1968 - III ZR 109/68 - OLG Frankfurt (Main)
LG Frankfurt (Main)
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
An Verkündungs Statt zugestellt a,m 16o Dezember 1968 Schorm? Justizangeotellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
III_ZR_109/68	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 des Kranführers Wilhelm
B
0
Straße
3
Klägers und Revisionsklägers?
- Prozcßbevollmächtigtors Rechtsanwalt Frhr.Vo
 gegen
die Bundesrepublik Deutschland ? handelnd in Prozeßstandschaft für die Vereinigten Staaten von Amerika? vertreten durch den Bundesminister der Finanzen? dieser vertreten durch die Oberfinanzdirektion
 Beklagte und Revisionsbeklagte?
Prozeßbevollmächtigto;
Re chtsanwälte und Dr,
 Prof«Br,
2
Der HI» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14» November 1968 ohne mündliche Verhandlung unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dra Pagendarm sowie der Bundesrichter Br» Arndtp Dr» Beyer, Gähtgeno und Keßler
 für Recht erkannt;
Auf die Rechtsmittel dos Klägers werden das Urteil des L Zivilsenats des Oberlandesge-richts Frankfurt (Main) vom 21„ September 1967 aufgehoben und das Urteil der 4» Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Main) vom So Oktober 1966 abgeändert„
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten beider Rechtsmittelzüge, an das Landgericht zurückverwiesen <>
Von Rechts wegen
 Der Kläger nimmt die Beklagte wegen der Folgen eines Verkehrsunfalls in Anspruch, den er am 18» Oktober 1965 durch den Zusammenstoß seines Personenkraftwagens mit einem Fahrzeug der US-Streitkräfte in Frankfurt (Hain) erlitten hato Der Fahrer der Streitkräfte mißachtete auf einer durch Signalanlagen gesicherten Kreuzung die Vorfahrtsregeln° Der Kläger meldete seinen Schaden am 23° November 1965 bei dem zuständigen Amt für Verteidigungslasten in Frankfurt
 
(Hain) (AVL) an. Das AVL bat noch am selben Tag bei der amerikanischen Dienststelle um Mitteilung der Versicherung und benachrichtigte hiervon den Kläger. Nachdem das AVL am 15» Dezember 1965 Mitteilung erhalten hatte, daß es 3ich um ein Dienstfahrzeug gehandelt habe, ersuchte das AVL mit Schreiben vom 21. Dezember 1965 das hierfür zuständige United States Army Claims Office in Mannheim um die Erteilung einer Bescheinigung gemäß Art» 41 Abo. 11 des Zusatzabkommens zu dem NATO-Truppenstatut vom 3. August 1959 - BGBl IX 1961, 1218 - (ZANTS)» Der Kläger wurde hiervon benachrichtigt und ihm mitgeteilt, daß er von dem Eingang der Bescheinigung unterrichtet werde» Ara 29» April 1966 ging die Bescheinigung bei dem AVL ein, die dahin ging, daß ein Schadensfall im Sinne des Art» VIII Abs» 5 des NATO-Truppenstatuts vorliege» Ilit der am selben Tag bei dem Landgericht eingegangenon und der Beklagten am 9« Mai 1966 zugestelltcn Klage hat der Kläger die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 882 DM nebst Zinsen als Ersatz seines restlichen Sachschadens sowie zur Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes nebst Zinsen verlangt»
Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung als unzulässig abgewiesen, daß sie verfrüht erhoben sei, nämlich bevor da3 AVL eine Entschließung getroffen habe; die in dem Gesetz zu dem NATO-Truppenstatut und zu den Zusatzvoreinbarungen vom 18» August 1961 - BGBl II 1183 - (NTS-AG) vorgesehene Erist, nach deren Ablauf Ansprüche, wegen Stationierungsschäden bereits vor der Entschließung der deutschen Behörde klageweise geltend gemacht werden 3cönnen, sei erst mit dem Eingang der Bescheinigung der Streitkräfte bei dem Amt in Lauf gesetzt worden und bei Klageerhebung nicht abgelaufen gewesen.
Die Berufung des Klägers ist erfolglos geblieben»
Mit der zugelassenon Revision bittet der Kläger um Aufhebung dos Berufungsurteils und Zurückverweisung der Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das LandgerichtP hilfswoise an das Berufungsgericht»
Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision» Beide Parteien haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt»

Io
 Das Berufungsgericht ist mit den Parteien zutreffend davon ausgcgangenP daß die hier erhobenen Ansprüche nach Maßgabe des seit dem 1» Juli 1963 geltenden Ausführungsgesetzos zu dem NATO-Truppenstatut und zu den Zusatzvereinbarungen geltend zu machen sind» Denn es handelt sich um Ansprüche aus Schäden,, die nach dem 1G Juli 1963 infolge von Handlungen oder Unterlassungen der in der Bundesrepublik stationierten fremden Streit-kräfto in Ausübung des Dienstes zugefügt worden sind»
Nach Art» 12 dos deutschen Ausführungsgesetzes kann der Antragsteller nach ordnungsmäßiger Anmeldung seiner Ansprüche Klage grundsätzlich erst erhebenPv;enn die Amneldungsbehördo eine (die Ansprüche ablehnende) Entschließung über die angemeldeton Ansprüche getroffen hat» Ergeht eine Entschließung der Anmeldungsbehörde nicht in angemessener PristP dann ist die Klage gemäß Art» 12 Abs» 4 NTS-AG auch zulässigP wenn eine an-
 
gemessene Prist verstrichen ist-, die jedoch nicht weniger als fünf Monate betragen darf«, Diese Prist beginnt nach Arto 12 Abs« 4 Satz 1 NTS-AG mit dem Eingang der Anmeldung bei dem AVL« Ein anderer (späterer) Zeitpunkt für den Beginn der Frist ist nach Art« 12 Abs« 4 Satz 2 NTS-AG jedoch “in den Fällen des Art« 10 Abs« 2 Satz 1” maßgebend« Art« 10 Abs« 2 Satz 1 NTS-AG betrifft diejenigen Fälle, in denen “ein Verfahren nach Art« 41 Abs«
11	des Zusatzabkommens durchgeführt worden (ist)“« Diese in Bezug genommene Vorschrift des Art« 41 Abs« 11 des Zusatzabkommens enthält nähere Regelungen über die Bescheinigung, welehe der Entsendestaat in den Fällen der sogenannten Unrechtsschäden über die Fragen abzugeben hat, ob eine zu Schadensersatz verpflichtende Handlung oder Unterlassung in Ausübung des Dienstes begangen worden ist oder ob die Benutzung eines Fahrzeuges der Streitkräfte des Entsendestaates unbefugt war« Ist ein solches “Verfahren“ durchgeführt worden, so tritt gemäß Art« 12 Abs« 4 Satz 2 NTS-AG für den Beginn der Frist, bis zu deren Ablauf der Antragsteller mit der Klageerhebung zu warten hat, an die Stelle des Zeitpunkts, in dem der Antrag bei der Anmeldungsbehörde oingegangen ist, der Zeitpunkt, “in dem das Verfahren zur Erlangung der Bescheinigung der Truppe abgeschlossen oder die Entscheidung des Schiedsrichters der Behörde sugegangen ist“«
Das Berufungsgericht hat die Vorschrift des Art«
12	Abs« 4 Satz 2 NTS-AG auch auf den vorliegenden Fall angewandt und ist auf dieser rechtlichen Grundlage zu dem Ergebnis gelangt, daß die Voraussetzungen des Art« 12 Abs« 4 NTS-AG für eine Klageerhebung vor Entschließung der Anmeldungsbehörde nicht erfüllt seien« Hierzu hat das Berufungsgericht erwogen«
 
Die fünfmonatige Mindestfrist des Art. 12 Abs. 4 NTS-AG habe nicht schon mit dem Eingang der Anmeldung der Ersatzansprüche bei dem AVL am 23. November 1965 gemäß Art» 12 Abs* 4 Satz 1 NTS-AG, sondern nach Satz 2 dieser Bestimmung erst mit dem Eingang der Bescheinigung der Truppe bei dem AVL am 29 o April 1966 begonnen«, Ein "Verfahren zur Erlangung der Bescheinigung der Truppe" im Sinne von Art» 12 Abs«, 4 Satz 2 NTS-AG liege schon dann vor, wenn die Anmeldungsbehörde gemäß Art» 41 AbSo 11 ZA-NTS die Bescheinigung von der Truppe anfordere und nicht erst von dem Augenblick an, in dem nach Erteilung der Bescheinigung auf Grund von Meinungsverschiedenheiten über ihren Inhalt zwischen der Behörde und der Truppe der für diesen Fall in Arto 41 Abs- 11 ZA-NTS vorgesehene Verfahrensweg beschritten werdeo Eine andere Betrachtungsweise würde die durch Arto 12 AbSo 4 NTS-AG eröffnete Möglichkeit der Klageerhebung von Zufälligkeiten abhängig machen und den Gedanken der Hechtssicherheit und Gleichbehandlung weitgehend durchbrechen• Deshalb sei die Mindestfrist von fünf Monaten weder bei der Klageerhebung (9« Mai 1966) noch am Tag der letzten mündlichen Verhandlung vox^ dem Landgericht (22. September 1966) verstrichen gewesen« Da dem AVL nach der Klageerhebung die Akten entzogen worden seien, habe es den Schadensfall auch nicht während des Rechtsstreits weiterbearbeiten können. Insofern könne auch vom Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht aus gesehen der seit Eingang der Bescheinigung vergangene Zeitraum nicht als "angemessene Frist" im Sinne von Art. 12 Abs. 4 NTS-AG angesehen werden.
 
II»
Das Berufungsurteil kann nicht bestehen bleiben, da die Klage durch Ablauf der Frist des Arte 12 Abs0 4 NTS-AG im Berufungsrechtszug zulässig geworden ist, so daß über sie sachlich hätte entschieden werden müssen»
lo Zu Hecht geht das Berufungsgericht allerdings davon au3, daß jedenfalls in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem die Bescheinigung von der hierfür zuständigen Dienststelle der Streitkräfte ohne weitere Schwierigkeiten in angemessener Frist erteilt wird, die fünfmonatige Mindestfrist des Art» 12 Ab3o 4 NTS-AG nicht vor dem Eingang der Bescheinigung bei dem AVE beginnt (Art» 12 Abs» 4 Satz 2 NTS-AG)» Erfolglos macht die Ke-vision geltend, daß die Anforderung der Bescheinigung von der Truppe durch die Anmeldungsbehörde noch kein "Verfahren nach Art» 41 Abs» 11 ZA-NTS" im Sinne von Art» 10 Abs» 2 Satz 1, 12 Abs» 4 Satz 2 NTS-AG eröffne, der Anwendungsbereich dieser Vorschrift vielmehr auf die Fälle beschränkt werden müsse, in denen nach Erteilung der Bescheinigung Meinungsverschiedenheiten zwischen der Truppe und der deutschen Behörde über den Inhalt der Bescheinigung entständen und hierüber Verhandlungen nach Maßgabe des Art» 41 Abs» 11 ZA-NTS geführt oder der Schiedsrichter gemäß Art» VIII Abs» 8 des NATO-Truppenstatuts vom 19° Juni 1951 - BGBl II 1961, 1190 - (NTS) angerufen werde»
Eine solche auch im Schrifttum (Danckelmann bei Palandt BGB 26» Aufl» NTS-AG Art» 12 Anm» 6 b) befürwortete Auslegung findet weder im Y/ortlaut der Vorschrift noch in ihrem Zweck eine hinreichende Stütze»
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Seinem Wortlaut nach ist Art* 12 Abs0 4 Satz 2 liTS-AG "in den Pallen des Arto 10 AbOo 2 Satz 1" anzu-v;endcnc hie Wendung "in den Pallen des Arto 10 Abs<. 2 Satz 1” kehrt in AbOo 5 desselben Artikels wieder* Da-nach kann,, wenn die Behörde "in den Pällcn des Arto 10 AbSo 2 Satz 1" einen Anspruch nicht anerkannt hat?weil der Inhalt der von der Truppe erteilten Bescheinigung der Anerkennung entgegenotand 0 das mit der Sache befaßte Gericht bei begründeten Bedenken gegen die Richtigkeit des Inhalts der Bescheinigung die Behörde ersuchen ? die Entscheidung des Schiedsrichters herbeizuführen 0 sofern eine solche noch nicht vorliegt* Diese Vorschrift trägt dem Umstand Rechnung? daß nicht nur die deutsche BehördeP sondern auch das Gericht über den Anspruch nur im Einklang mit der Bescheinigung der Truppe oder gegebenenfalls der Entscheidung des Sehicds richters erkennen darf (Art0 41 Abs0 11 c ZA-hTS) und daher auch in dem der Entschließung der Anneldungsbe-hürde nachfolgenden gerichtlichen Verfahren zur Erzielung einer gerechten Entscheidung ein besonderes Bedürfnis hervortreten kann,, die Abänderung einer als unrichtig erkannten Bescheinigung herbeizuführeno hie Befugnisp die Bescheinigung durch einen Schiedsrichter überprüfen zu lassenP ist den Gerichten entsprechend dem Sinn der Vorschrift ohne Rücksicht darauf eingeräumt wordenP ob die Anmeldungsbehörde sich bei ihrer Entschließung ohne weiteres den Inhalt der Bescheinigung der Truppe zu eigen gemacht hat oder ob zuvor zwischen der Anmeldungsbchördc und der Truppe über I-Ieinungsvorschiedenheiton hinsichtlich des Inhalts der Bescheinigung bereits verhandelt worden ist; Voraussetzung ist lediglichp daß eine Entscheidung des Schiedsrichters nicht ergangen ist*, Demgemäß bezeichnet die Bezugnahme auf die "Pälle des Arto 10 AbSo 2
 
Satz 1» in Arte 12 Aba« 5 NTS-AG sämtliche Fälle, in denen die Entschließung der Anmeldung3behörde ebenso wie die gerichtliche Entscheidung nach Arta 41 Abs0 11 ZA-NTS der Bescheinigung der Truppe bedarf , beschrankt sich also nicht auf die Fälle, in denen eine besondere Verhandlung zwischen der Anmeldungsbehörde und der Truppe über den Inhalt der Bescheinigung stattgefunden hat*
Bann aber ist nicht anzunehmen, daß der gleichlautenden Bezugnahme in AbSo 4 Satz 2 desselben Artikels eine andere (einschränkende) Bedeutung zukommen sollteo Etwas anderes läßt sich auch nicht daraus gewinnen, daß diese Vorschrift von dem "Verfahren zur Erlangung der Bescheinigung der Truppe" spricht und u0a0 an den Abschluß dieses "Verfahrens" den Beginn der Wartefrist für eine Klage knüpfte Begrifflich ist ein "Verfahren zur Erlangung der Bescheinigung" bereits eröffnet, wenn die Anmeldungsbehörde sich mit der zuständigen Triippendienststolle zwecks Erteilung der erforderlichen Bescheinigung ins Benehmen setzt und nicht erst in dom Augenblick, in dem über den Inhalt einer bereits abgegebenen ("erlangten") Bescheinigung oder über Bedenken gegen ihre Erteilung zwischen Behörde und Truppe verhandelt wirdo Weder das NATO-Truppenstatut noch das Zusatzabkommen hierzu enthalten Anhaltspunkte für eine Einschränkung des Begriffs c Arto 41 Abs-, 11 dos Zusatzab3commens, auf den die übrigen Bestimmungen verweisen, hat ganz allgemein die Erteilung der Bescheinigung zu dem Gegenstand und nicht nur die Fälle, in denen Meinungsverschiedenheiten zwisehen der deutschen Behörde und der Truppe über den Inhalt der Bescheinigung entstehen^
Ben Begriff "Verfahren" verwendet diese Vorschrift selbst nur unter Bezugnahme auf Art« VIII Absc 8
 
NATO-Truppenstatut? der die Möglichkeit vorsieht? bei einer Meinungsverschiedenheit über den Inhalt der Bescheinigung ? v/elche selbst auf höherer Ebene nicht aus-gerliunt v/erden kann? einen Schiedsrichter anzurufen? dessen Entscheidung endgültig und unanfechtbar ist*Auch die Revision bezweifelt nicht? daß nicht nur dieses Verfahren vor den Schiedsrichter ein ’’Verfahren nach Art = 41 AbSo 11 ZA-NTS” im Sinne von Arto 12 Abs0 4 Satz 2 NTS-AG isto Bas ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift? die ausdrücklich den Eristbeginn an den Zugang der Entscheidung des Schiedsrichters oder den Abschluß des uVerfahrens zur Erlangung der Bescheinigung der Truppe” knüpft.
Die Auslegung des Artikels 12 Abs0 4 Satz 2 NTS-AG dahinp daß in den Pallen? in denen die Anmeldungsbehörde vor ihrer Entschließung eine Bescheinigung ein-zuholen hat? die Wartefrist für eine Klage frühestens in dem Zeitpunkt beginnt ? in dem die Bescheinigung von der Truppe erteilt v/orden ist? entspricht auch dem Sinn der Regclungo Bor Grundsatz? daß der angemeldete Anspruch klageweisc erst geltend gemacht werden kann?wenn die (negative) Entschließung der Anmeldebehörde ergangen istp soll nicht dazu führenö daß der Antragsteller durch eine verzögox\Liche Bearbeitung seiner Anmeldung durch die deutsche Behörde in seinen Interessen stärker betroffen v/ird? als dies nach Lage der Sache und den Besonderheiten dos Verfahrens geboten isto Deshalb räumt Art0 12 AbSo 4 NTS-AG dem Antragsteller eine Klagebefug-nio ein? v/enn die Anmeldungsbehörde ihm nicht innerhalb einer "angemessenen” Prist nach Eingang seines Antrags ihre Entschließung mitgctcilt hato V/elche "Wartofriet” in diesem Sinne angemessen ist? richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles; maßgebend ist der Zeitraum?
 
in dem die Anmeldungobehörde bei ordnungsmäßiger , zügiger Bearbeitung eine Entschließung über den Antrag treffen konnte.» In denjenigen Fällen, in denen nach Arte 41 Ziffo 11 ZA-J1TS eine Bescheinigung der Truppe einzuholen ist, kann die Anmoldungobehördc über den angemeldeten Anspruch erst befinden, wenn ihr die Bescheinigung der Truppe vorliegt0 Bio in diesen Fällen erheblichen Fragen, ob eine zu Schadensersatz verpflichtende Handlung oder Unterlassung in Ausübung des Bienstes begangen worden ist oder ob die Benutzung eines Fahrzeugs der Streitkräfte des Entsendestaats unbefugt war, betreffen innere Angelegenheiten (Interna) der Streitkräf-to, über die diese sich die Entscheidung selbst Vorbehalten habeno Ben deutschen Behörden und Gerichten ist eine Entscheidung über diese Fragen nicht zugestanden; sie können auf den Inhalt der Entscheidung und das ihr zugrunde liegende Verfahren allenfalls in dem durch Arte 41 Ziffo 11 des Zusatzabkommens beschränkten Umfang Einfluß nehmeno Im Blick auf diese Besonderheit, die notwendig eine Verzögerung in der Bearbeitung der Anmeldung durch die deutsche Behörde zur Folge hat, läßt Art« 12 AbSo 4 Satz 2 des Ausführungsgesetzes die ‘'angemessene“ Frist, innerhalb deren die deutsche Behörde über die Anmeldung zu entscheiden hat, erst beginnen, wenn das Verfahren zur Erlangung der Bescheinigung der Truppe abgeschlossen oder die Entscheidung des Schiedsrichters der Behörde zugegangen ist, doh0 wenn die die Interna der Streitkräfto betreffenden Fragen von der hierfür zuständigen Stolle des Entsendestaats abschließend beantwortet sindo
 Nach dem ihr zugrunde liegenden Gedanken muß die Vorschrift des Arte 12 Abs& 4 Satz 2 NTS-AG somit grundsätzlich auf alle Fälle angewendet werden, in denen für die Entschließung der Anmeldungsbehörde “Interna“ der
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Streitkräfto betreffende Prägen im Sinne von Art0 VIII Abac. 8 11TS zu beantworten sind und zu diesem Zweck die zuständige Dienststelle des Ent3endestaates in das An-meldungsverfabren eingeschaltet werden mußo Es kann deshalb nicht darauf ankommen9 ob die Beantwortung der Fragen durch die Truppendienststelle bei der Anmeldungsbehörde auf Zustimmung oder Ablehnung stößt (so auch Rieger5 Stationierungsschädenrecht 1963 ETS-AG Arto 10 Randno 3? Art* 12 Randn0 15)° Eine solche Beschränkung der Bestimmung würde in übrigen zu dem für die Rechtssicherheit unannehmbaren Ergebnis führen5 daß bis zur Erteilung der Bescheinigung der Truppe Ungewißheit über den Beginn der uWartefristu des Arto 12 Abs* 4 ETS-AG herrschen würde5 da vor diesem Zeitpunkt nicht feststehen kann? ob es zu Verhandlungen über den Inhalt der Beseheinigimg kommen wird oder nicht»
Durch diese Auslegung des Arto 12 Abs0 4 Satz 2 ETS-AG wird auch nicht die Bestimmung des Arto 12 AbSo 4 Satz 1 ETS-AG gegenstandslos9 nach der die Wartefrist für eine vorzeitige Klage bereits vom Zeitpunkt des Eingangs der Anmeldung bei der Anmeldungsbehörde beginnto Diese Bestimmung behält ihre Bedeutung für diejenigen Pälle9 in denen die Anmeldungsbehörde ihre Entschließung treffen kann* ohne daß eine Bescheinigung der Truppe vorliegen muß» Das gilt insbesondere für Ansprüche wegen sogenannter Belegungsschaden und für Ansprüche aus Unrechtsschäden in denjenigen Pallen 3 in denen nicht festgestellt werden kann,, welche von den in Betracht kommenden Truppen für den Verlust oder Schaden verantwortlich ist (Art« 41 Abs0 11 a ZA-RTS)o
Es kann dahinstohen5 ob die Prist für eine Klageerhebung nach Arto 12 Abs«, 4 ETS-AG anders zu be-
 
rechnen ist? wenn die zuständige Dienststelle der Streitkräfte die Erteilung der Bescheinigung unangemessen verzögert p da eine solche Eallgestaltung hier nicht gegeben isto Jedenfalls für den in Arto 12 Abs0 4 NTS-AG vorausgesetzten Regelfallp daß sich die Streitkräftc loyal verhalten und sich in Interesse des Geschädigten um eine zügige Bearbeitung des Schadensfalls bemühen^ beginnt die Wartefrist des Arto 12 Abs0 4 NTS-AG nicht vor dem Eingang der Bescheinigung der Truppe bei dem AYL nach Maßgabe von Satz 2 dieser Vorschrift„ Deshalb war die Prist9 nach deren Ablauf eine Klage vor der Entschließung des AVI zulässig v/arP im vorliegenden Pall erst mit dem Eingang der Bescheinigung bei dem AVL am 29° April 1966 in Lauf gesetzt worden*
2o Da die angemessene Wartezeit für die Klage nach Arto 12 AbSo 4 NTS-AG mindestens 5 Monate beträgt9 v/ar die Prist im Augenblick der Klageerhebung am 9» Mai 1966 noch nicht verstrichen» Mit dem Berufungsgericht ist jedoch davon auszugehenP daß auch eine zu früh erhobene Klage noch während des gerichtlichen Verfahrens zulässig werden kann? wenn die deutsche Behörde die Entschließung bei zügiger Bearbeitung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzcifalls noch vor der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Tatsachengcricht hätte herbeiführen könneno Da es sich um eine Prozeßvorausoetzung handelt? hat das Hevisionsgericht die hierzu erforderlichen Feststellungen selbst zu troffen9 ohne insoweit, an die Feststellungen des Berufungsgerichts gebunden zu sein» Diese Würdigung ergibt9 daß die Wartefrist des Art» 12 Abo»
4 NTS-AG zwar noch nicht im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht am 22* September 1966p wohl aber bei der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht am 21o September 1967 verstri-
chen gewesen ist» Seit dem Eingang der Bescheinigung der StationierungS3troitkräfte am 29° April 1966 hatte das AVE bis zu diesem Zeitpunkt last 17 Monate Zeit, eine Entschließung über den Schadensfall herbeizuführen> der weder seinem Sachverhalt nach noch rechtlich besondere Schwierigkeiten boto Selbst unter Berücksichtigung des Umstandes p daß die Akten des AVE über die angemeldeten Ansprüche vom Eandgericht alsbald nach der Klageerhebung angefordert worden sind, hätte das AVE in diesem Zeitraum bei zügiger Bearbeitung über die angemeldeten Ansprüche befinden können,, da die Akten von den Gerichten nicht während des ganzen Verfahrens, sondern nur zeitweise benötigt worden sind und der zuständige Sachbearbeiter des AVE somit auch nach Klageerhebung ohne Schwierigkeiten und besonderen Zeitverlust Einsicht in die Akten hätte nehmen können„
Daraus folgt, daß die Klage während des Berufungs-rochtszugcs zulässig geworden ist und deshalb über sie sachlich hätte entschieden werden müssen<>
\kvS die Revision der landecbaiibvohördc Ruhr let daher 'das" BerufungoürtöiijV; solicit"' cs .der auf die Zuläo sigkeii' dcr\ Entcignurg sioicndcn Ecrufimg der Stadt Herhede nicht stattgegeben hat? aufcuhcbcnj in diesen umfang ist die Sache an das ; Berufungsgericht zur er-neuten Verhandlung fund. Int Scheidung surückzuvcrv/c i s en c ■Zugleich ist den Berufungsgcricirü eine neue Entscheidung über die Kosten des Bcraifurgsvcrfabrens sot-zie die - Entscheidung über die Kosten des "Revisionsverfahrens ; sü übertragene,	f	;	-
Dr o' lagendarn .Ire Kreft . Dr 0 Beyer ■ ür0 Hußlcv.	Gähtgehs