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BGH · III ZR 109/66

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 109/66

Hat in einem Erbvertrag der Erblasser sich den Rücktritt für den Ball Vorbehalten, daß der Vertragserbe die Pflicht, den Erblasser zu verpflegen, nicht ordnungsgemäß erfüllt, dann kann der Grundsatz von Treu und Glauben dazu führen, daß der Rücktritt erst nach einer erfolglosen Abmahnung zulässig ist3 Durch Erbvertrag vom 25» November I960 setzte sie die Beklagten zu Alleinerben ein» Die Beklagten verpflichteten sich dagegen, die Erblasoerin,,bis zu deren Lebensende in vollen Umfange zu pflegen und aufzuwarten und sie in gesunden und kranken Tagen so zu halten, wie diese es bisher gewohnt war," Pür den Pall, daß die Beklagten dieser Verpflichtung länger als einen Monat ganz oder teilweise nicht oder nicht ordnungsgemäß nachkämen, behielt sich die Erblasserin den Rücktritt vom Erbvertrag vor» November 1961 erklärte die Erblasserin die Anfechtung deo Erbvertrageo mit der Begründung, daß sic sich bei dessen Abschluß über seine Bindungov/irkung nicht im klaren gewesen sei« Gleichzeitig erklärte sie vorsorglich den Rücktritt: Die Beklagten hätten sie seit dem Abschluß des Erbvertrageo so dürftig verpflegt, daß sie schließlich im September 1961 der Klägerin und deren Ehemann ihre Pflege habe übertragen müssen» In einem notariellen Testament vom 24«. Die Klägerin hat mit der Klage die Nichtigkeit des Erbvertrageo geltend gemacht und sich hilfoweioo auf die Wirksamkeit des Rücktritts der Erblasserin berufen» Sie hat vorgetragen: Die Erblasserin habe den Erbvertrag in Verkennung seiner rechtlichen Bedeutung und Tragweite abgeschlossen; sie habe ihn deshalb wirksam an-gefochtcn» Auch ihr Rücktritt sei wirksam, da die Beklagten sie nicht ordnungsgemäß gepflegt und ihr ein durchweg ungenießbares Essen vorgesetzt hätten» Die Klägerin hat beantragt, festzustellen, daß der zwischen der am 29» April 1962 verstorbenen Witwe Maria TflHBgeb» Sc^HH und den Beklagten am 25* November I960 - Urk» Rolle 27/60 deo Notars Georg Ko|HH 0| Mit ihrer Revision hat die Klägerin nur noch beantragt, das Berufungsurteil insoweit aufzuheben, als ihre Berufung gegen die Abweisung des auf die Feststellung rechtswirksam auegeübten Rücktrittes gerichteten Hilfeantrages der Klage erfolglos geblieben ist. Das Berufungsgericht hat den Erbvertrag dahin ausgelegt, daß der Rücktritt wegen Schlccht-erfüllung eine Mahnung der verpflichteten Beklagten durch die berechtigte Klägerin vorausgesetzt hätte. Es sei ihn nicht zuzu demuten, unvermutet einem Rücktritt auogesetzt zu sein« Ein redlicher Vertragspartner (Erblasser) werde auch kaum auf den Gedanken kommen, stillschweigend eine mangelhafte Versorgung länger als einen Monat über sich ergehen zu lassen, um sieh dann vom Vertrage zu lösen* ^Demgegenüber meint die Revision: Dem Umstand, daß ein vereinzeltes Vorkommnis den Rücktritt nicht begründen sollte, sei durch die Ausgestaltung Rechnung getragen, die nicht ordnungsgemäße Erfüllung der Abnährverpflichtung habe einen Monat lang andoü~ : Di© 3ta- falschen rechtlichen Voraussetzungen ausgegangen ist oder gegen die Denkgesetze,, gegen Erfahrungosätze oder gegen verfahrensrechtliche Regeln verstoßen hat» Das ist nicht der Pall, Es ist anerkannten Rechts, daß nach den Grundsätzen von Treu und Glauben Vertragspartnern vielfach Nebenpflichten obliegen, die im Vertrage nicht ausdrücklich vorgesehen sind, insbesondere Mitv/irkungs- und Aufklärungspflichtcn. Das trifft in besonderem Maße für die Verpflichtung zu, die Erblasserin zu verpflegen, Denn bei der Beurteilung der Frage, ob eine dar-gcrcichte Mahlzeit den billigerweise zu stellenden Anforderungen entspricht, spielt notwendig die persönliche Auffassung der Beteiligten eine wesentliche Rolle, ganz abgesehen davon, daß der Berechtigte dann, wenn das persönliche Verhältnis zu den Verpflichteten schlecht geworden ist, nach allgemeiner menschlicher Erfahrung eher geneigt sein wird, eine Leistung als ungenügend anzusehen, als wenn die persönlichen Beziehungen ungestört sind, Angesichts der Art und des Umfangs der Leistungen, zu denen die Beklagten verpflichtet waren, und der allgemein gehaltenen Fassung ; des Vertrags, die Erblasserin "so zu halten, wie diese cs bisher gewohnt war", konnte die Erblasserin ihren Wünschen voll entsprechende:..; Leistungen, insbesondere was die Mahlzeiten angeht, nur erwarten, wenn sie diese Wünsche und vor allem ihre Beaiistandungen den Beklagten bekannt und ihnen damit Gelegenheit gab, den Wünschen zu entsprechen und begründeten Bügen abzuholfen. Mag der Grund dieser Bestimmungen in erster Linie die Absicht sein zu verhindern, daß die vollzogene Vermögensübergabe wieder um-gestoßen wird, so kommt doch auch in Fällen v/ie dem hier vorliegenden die Erwägung in Betracht, daß es grundsätzlich unerwünscht ist, eine wohlerv/ogene - v/enn auch noch nicht vollzogene - Vermögensregclung, nachdem der andere Vertragspartner im Vertrauen auf die Gültigkeit dioocr Regelung Leistungen erbracht hat, die - mag das auch in vorliegenden Ralle nicht zutreffen - recht erheblichen Umfangs sein können, umzustoßen wegen Beanstandungen hinsichtlich derü&m "Leibgedinge” entsprechenden "Abnährvcr-pflichtung”o Deshalb entspricht es Sinn und Zweck derartiger Regelungen im Erbvertrage gerade im Blick auf Treu und Glauben, den Rücktritt nur bei Vorliegen ganz klar als Verstöße gegen die "Abnährverpflichtung" empfundener- Vertragsverletzungen zuzulassen und deshalb zuvor eine Abmachung zu verlangeno So hat auch die Rechtsprechung (OLG Oldenburg in Niedersächs.Rechtspflege Ein wirksamer Rücktritt der Erblasserin vom Erbvertrage liegt daher nicht vor (§ 2293 BGB)» Die Revision der Klägerin ist daher auf deren Kosten zurückzuweisen, ohne daß es auf die Hilfsbegründung des Berufungsgerichts aiikommt, zu der die Präge zu prüfen gewesen wäre, ob nicht trotz den entgegenstehenden - summarischen - Anmerkungen bei Staudinger, BGB 11» Aufl» § 2293 Rdz» 10;

Zitierte Normen: § 553 BGB § 7 BayAGBGB § 2293 BGB
ErbvertragvertragenRücktrittErblasserinLeistungErblasserordnungsgemäßVersorgungKlägerin

Volltext der Entscheidung

Haehschlagev/erks ja BGHZ:	nein
2034 021
BGB §§ 242 Cd, 2293
Hat in einem Erbvertrag der Erblasser sich den Rücktritt für den Ball Vorbehalten, daß der Vertragserbe die Pflicht, den Erblasser zu verpflegen, nicht ordnungsgemäß erfüllt, dann kann der Grundsatz von Treu und Glauben dazu führen, daß der Rücktritt erst nach einer erfolglosen Abmahnung zulässig ist3
BGH, Urt. To IO, Juli 1967 - III ZR 109/66 - OLG Düsoeldorf
LG Krefeld
BUNDESGERICHTSHOF
[M NAMEN DES VOLKES
URTEIL	Verkündet	am
10o Juli 1967 Schoria5
Justizangestellter
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
II ZR 1,09/66
in dem Rechtsstreit
 der Ehefrau Liana
K
Klägerin und Revisionsklägerin?
-* Prozeßbevollmächtigters
 Rechtsanwalt Dr,
 gegen
den Arbeiter Theodor
20 dessen Ehefrau Hannegrete J
beide wohnhaft in K: Istraße
 Beklagten und Revisionsbeklagten,
- Proßeßbevollmächtigte
 Rechtsanwälte Lr und Br<
2
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 10. Juli 1967 unter Mitwirkung des Senatsprä3identen Dr» Pagendarm sowie der Bundesrichter Dr. Beyer, Dr» Hußla, Keßler und Dr. Heinhardt
 für Hecht erkannt:
Das Versäumnisurteil des erkennenden Senats vom 18» Mai 1967 wird aufrechterhalten o
Die Klägerin trägt die weiteren Kosten«,
Von Hechts wegen
 Tatbestand:
Am 29o April 1962 verstarb in Krefeld die Witwe Maria	geb„	(Erblasserin). Der Ehemann
 der Klägerin ist ihr Neffe, die beklagte Ehefrau ihre Nichte. Die Beklagten wohnten mit ihr seit I960 im Hause der Erblasserin und versorgten und pflegten sie. Durch Erbvertrag vom 25» November I960 setzte sie die Beklagten zu Alleinerben ein» Die Beklagten verpflichteten sich dagegen, die Erblasoerin,,bis zu deren Lebensende in vollen Umfange zu pflegen und aufzuwarten und sie in gesunden und kranken Tagen so zu halten, wie diese es bisher gewohnt war," Pür den Pall, daß die Beklagten dieser Verpflichtung länger als einen Monat ganz oder teilweise nicht oder nicht ordnungsgemäß nachkämen, behielt sich die Erblasserin den Rücktritt vom Erbvertrag vor»
Mit notariellen Urkunden vom 11» Oktober 1961 und
 
vom 1. November 1961 erklärte die Erblasserin die Anfechtung deo Erbvertrageo mit der Begründung, daß sic sich bei dessen Abschluß über seine Bindungov/irkung nicht im klaren gewesen sei« Gleichzeitig erklärte sie vorsorglich den Rücktritt: Die Beklagten hätten sie seit dem Abschluß des Erbvertrageo so dürftig verpflegt, daß sie schließlich im September 1961 der Klägerin und deren Ehemann ihre Pflege habe übertragen müssen» In einem notariellen Testament vom 24«. Oktober 1961 berief die Erblasserin die Klägerin und deren Ehemann zu Alleinerben»
Die Klägerin hat mit der Klage die Nichtigkeit des Erbvertrageo geltend gemacht und sich hilfoweioo auf die Wirksamkeit des Rücktritts der Erblasserin berufen»
Sie hat vorgetragen: Die Erblasserin habe den Erbvertrag in Verkennung seiner rechtlichen Bedeutung und Tragweite abgeschlossen; sie habe ihn deshalb wirksam an-gefochtcn» Auch ihr Rücktritt sei wirksam, da die Beklagten sie nicht ordnungsgemäß gepflegt und ihr ein durchweg ungenießbares Essen vorgesetzt hätten»
Die Klägerin hat beantragt,
 festzustellen, daß der zwischen der am 29» April 1962 verstorbenen Witwe Maria TflHBgeb» Sc^HH und den Beklagten am 25* November I960 - Urk» Rolle 27/60 deo Notars Georg Ko|HH	0|
- geschlossene Erbvertrag nichtig sei,
 hilfsweise,
festzustellen, daß der vorbezeichnete Erbvertrag infolge Rücktritts der verstorbenen Witwe	auf-
gehoben bzw» rechtsunwirksam sei»
Die Beklagten haben Klageabweisung beantragt
 
vl
 Nach Beweiserhebung hat das Landgericht die Klage abgewieseno Die Berufung der Klägerin ist erfolglos geblieben»
Mit ihrer Revision hat die Klägerin nur noch beantragt, das Berufungsurteil insoweit aufzuheben, als ihre Berufung gegen die Abweisung des auf die Feststellung rechtswirksam auegeübten Rücktrittes gerichteten Hilfeantrages der Klage erfolglos geblieben ist. Die Beklagten bitten, das Rechtsmittel zurückzuwoisen. Der erkennende Senat hat die Revision in der mündlichen Verhandlung vom 18« Mai 1967 durch Vcrsäumnisurtoil zurückgewiesen. Die Klägerin hat Einspruch eingelegt und bittet, das Versäumnisurteil aufzuheben undnach ihrem Rcvisions-antrag zu erkennen. Die Beklagten bitten, das Versäumnisurteil aufrecht zu erhalten.
Der Einspruch der Klägerin ist rechtzeitig eingelegt, führt die Klage aber nicht zu dem Erfolg. Denn die Sachprü-fung ergibt, daß das Versäumnisurteil der materiellen Rechtslage entspricht.
Die Revision greift die Abweisung des Hauptantragcs der Klage nicht mehr an. Es ist daher im Revisionsverfahren nur noch zu prüfen, ob, wie die Revision meint, die Abweisung des Hilfsantrages auf Rechtsirrtum beruht.
Das ist nicht der Fall. Das Berufungsgericht hat den Erbvertrag dahin ausgelegt, daß der Rücktritt wegen Schlccht-erfüllung eine Mahnung der verpflichteten Beklagten durch die berechtigte Klägerin vorausgesetzt hätte. Es führt aus, es verstoße gegen Treu und Glauben, wenn der Erblasser länger als einen Monat lang eine mangelhafte Versorgung stillschweigend hinnehme und sodann - unvermutet - wegen der Mängel der Versorgung vom Vertrage zurücktrctc. Ohne
 
Mahnung vermöge der Verbragsgegner nicht zu erkennen, wieweit der Erblasser die Versorgung als nicht ordnungsgemäß beanstande oder wieweit er sich mit einer nicht ordnungsgemäßen Versorgung abfinde„ In der Frage, wieweit eine Versorgung ordnungsgemäß sei oder nicht, könnten Zweifel und Meinungsverschiedenheiten bestehen„ Der Vertragsgegner werde der Möglichkeit beraubt, den Beanstandungen zu entsprechen und die Versorgung zu verbessern. Es sei ihn nicht zuzu demuten, unvermutet einem Rücktritt auogesetzt zu sein« Ein redlicher Vertragspartner (Erblasser) werde auch kaum auf den Gedanken kommen, stillschweigend eine mangelhafte Versorgung länger als einen Monat über sich ergehen zu lassen, um sieh dann vom Vertrage zu lösen*
^Demgegenüber meint die Revision: Dem Umstand, daß ein vereinzeltes Vorkommnis den Rücktritt nicht begründen sollte, sei durch die Ausgestaltung Rechnung getragen, die nicht ordnungsgemäße Erfüllung der Abnährverpflichtung habe einen Monat lang andoü~ :	Di©	3ta-
tuierung des Erfordernisses einer Abmahnung stollte eine willkürliche Erweiterung der getroffenen Regelung dar, die nicht zu Ende gedacht zu sein scheine» Es erhebe sich sofort die Frage, wann die Abmahnung zulässig sein solle» Y/äre sie es erst, wenn die Ereignisse einen Monat unzureichend gewesen seien, so würde die Vertragsfrist ver~ längerto Einem früheren Zeitpunkt fehle die Bestimmbarkeit und es bleibe dunkel, was nach der Mahnung abzuwarten gewesen wäre»
Damit dringt die Revision nicht durch. Die Auslegung, die das Berufungsgericht dem Erbvertrag, eiiiem atypischen individuellen Vertrage gegeben hat, ist als tatrichterliche Feststellung für das Revisionsgericht bindend, soweit nicht das Berufungsgericht von! falschen rechtlichen
 Voraussetzungen ausgegangen ist oder gegen die Denkgesetze,, gegen Erfahrungosätze oder gegen verfahrensrechtliche Regeln verstoßen hat» Das ist nicht der Pall, Es ist anerkannten Rechts, daß nach den Grundsätzen von Treu und Glauben Vertragspartnern vielfach Nebenpflichten obliegen, die im Vertrage nicht ausdrücklich vorgesehen sind, insbesondere Mitv/irkungs- und Aufklärungspflichtcn. Daher kann auch in Pallen, in denen dies nicht wie z,B, im Mictrecht (§ 553 BGB) gesetzlich vorgesehen ist, eine Abmahnung erforderlich sein, bevor ein Vertragsverhältnis wegen Verstoßes gegen vertragliche Pflichten aufgelöst werden kann. Das gilt besonders bei auf die Dauer angelegten Schuldverhältnissen und um so mehr, je weniger genau der Vertrag die zu erbringenden Leistungen foctlegt. Hier hat der Erbvertrag die Pflichten der Beklagten nur in sehr allgemeiner Form bestimmt. Es liegt auf der Hand, daß dieser Umstand das Aufkommen von Zweifeln darüber zu begünstigen vermochte, ob eine Leistung der Verpflichteten ordnungsgemäß sei oder nicht. Das trifft in besonderem Maße für die Verpflichtung zu, die Erblasserin zu verpflegen, Denn bei der Beurteilung der Frage, ob eine dar-gcrcichte Mahlzeit den billigerweise zu stellenden Anforderungen entspricht, spielt notwendig die persönliche Auffassung der Beteiligten eine wesentliche Rolle, ganz abgesehen davon, daß der Berechtigte dann, wenn das persönliche Verhältnis zu den Verpflichteten schlecht geworden ist, nach allgemeiner menschlicher Erfahrung eher geneigt sein wird, eine Leistung als ungenügend anzusehen, als wenn die persönlichen Beziehungen ungestört sind, Angesichts der Art und des Umfangs der Leistungen, zu denen die Beklagten verpflichtet waren, und der allgemein gehaltenen Fassung ; des Vertrags, die Erblasserin "so zu halten, wie diese cs bisher gewohnt war", konnte die Erblasserin ihren Wünschen
 voll entsprechende:..; Leistungen, insbesondere was die Mahlzeiten angeht, nur erwarten, wenn sie diese Wünsche und vor allem ihre Beaiistandungen den Beklagten bekannt und ihnen damit Gelegenheit gab, den Wünschen zu entsprechen und begründeten Bügen abzuholfen. Las war zur reibungslosen Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen der Beklagten erforderlich; der Zweck des Vertrages, die Versorgung der Erblasserin zu sichern einerseits, und die allgemeine Fassung der Vertragsbestimmungen andererseits, machten es notwendig, daß die Vertragspartner sich in ZweifclsfÜllen über die Art einer Leistung verständigen mußten c.
Dazu kommt: Ler Erbvertrag, den die Erblasserin mit den Beklagten geschlossen., hat, erstrebt letztlich dasselbe Ziel wie die vielfach üblichen Übergabe- und Leibgedingc-verträge, nämlich die Regelung des Übergangs des Vermögens, vor allem der Grundstücke, von der älteren Generation auf die folgende, und die Sicherung der Versorgung des bisherigen VermögensinhaberSo Lie hier gewählte Form des Erbvertrages verlangt im Gegensatz zu dem Übergabe- und Leibgcding vertrage vom Vertragoerben beträchtliche Vorausleistungen0 Bei den Übergabeverträgen, bei denen der Übergebende vorge-leistet hat, hält der Gesetzgeber eine nachträgliche Auflösung für unerwünscht; der Erblasser kann daher nach den landcsrechtlichen Bestimmungen verschiedener Länder, wenn im Vertrage nicht etwas anderes ausdrücklich bestimmt ist, von Vertrage nicht wegen Nichterfüllung der geschuldeten Versorgungsleistungen zurücktreten (Art» 96 EGBGB; Art« 15 § 7 Preuß0 AGBGB; Art. 42 BayAGBGB). Mag der Grund dieser Bestimmungen in erster Linie die Absicht sein zu verhindern, daß die vollzogene Vermögensübergabe wieder um-gestoßen wird, so kommt doch auch in Fällen v/ie dem hier
 vorliegenden die Erwägung in Betracht, daß es grundsätzlich unerwünscht ist, eine wohlerv/ogene - v/enn auch noch nicht vollzogene - Vermögensregclung, nachdem der andere Vertragspartner im Vertrauen auf die Gültigkeit dioocr Regelung Leistungen erbracht hat, die - mag das auch in vorliegenden Ralle nicht zutreffen - recht erheblichen Umfangs sein können, umzustoßen wegen Beanstandungen hinsichtlich derü&m "Leibgedinge” entsprechenden "Abnährvcr-pflichtung”o Deshalb entspricht es Sinn und Zweck derartiger Regelungen im Erbvertrage gerade im Blick auf Treu und Glauben, den Rücktritt nur bei Vorliegen ganz klar als Verstöße gegen die "Abnährverpflichtung" empfundener- Vertragsverletzungen zuzulassen und deshalb zuvor eine Abmachung zu verlangeno So hat auch die Rechtsprechung (OLG Oldenburg in Niedersächs.Rechtspflege 1955> 191) den vor-bchaltenen Rücktritt des Erblassers vom Erbvertrag nicht als begründet erachtet in einem Palle, in dem der Erblasser einen offensichtlichen und schwerwiegenden Verstoß des Vertragserben gegen die übernommene Verpflichtung der Mitarbeit auf dem Hofe jahrelang stillschweigend geduldet hatteo Im hier zu entscheidenden Pall ist, auch wenn man das Klagevorbringen als richtig unterstellt, weder ein offensichtlicher noch ein sehr schwerwiegender Verstoß der Beklagten gegen ihre vertraglichen Verpflichtungen anzunehmen; um so strengere Anforderungen sind daher an die Zulässigkeit des Rücktritts des Erblassers vom Vertrage zu stellen of
 Hach alledem ist es aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht trotz dem Pehlen einer entsprechenden Vertragsbestimmung annimmrfcy die Erblasserin hätte nur dann wirksam vom Erbvertrag zurücktreten können, wenn sie zuvor die Berechtigten erfolglos zur Verbesserung ihrer Leistungen auf gef ordert hätte,»
 
Der Revision kann nicht zugegeben werden, daß durch die Auslegung des Berufungsgerichts Ungewißheit über die Bedeutung des Vertragsinhalts entstünde0 Es kann kein Zweifel daran bestehen, daß nach der Ansicht dos Berufungsgerichts die Abmahnung sofort zulässig sein sollte, sobald Grund gegeben war, sie auszusprechcn0 Das Rücktrittsrecht wäre dann gegeben gewesen, wenn die Beklagten nach der Abmahnung einen Monat lang ihre Verpflichtungen nicht ordnungsgemäß erfüllt hätten» Eine Ungewißheit über die Zeit, die den Beklagten zur Verfügung gestanden hätte, um Abhilfe zu schaffen, wäre daher nicht entstanden» Allerdings wäre entgegen dem Buchstaben des Vertrags zu der Monatsfrist die Zeit dazugekommen, die zwischen dem Beginn der - zu unterstellenden - ungenügenden Leistungen der Beklagten und der Abmahnung der Erblasserin gelegen hätte; indessen stand es der Erblasserin frei, die Abmahnung alsbald nach der Verschlechterung der Leistungen vorzunehmen» Solange sie das nicht tat, sondern die Leistungen der Beklagten ohne Rüge hinnahm, mußte sic sich unter den Umständen des vorliegenden Palles nach Treu und Glauben so behandeln lassen, als seien die Leistungen ordnungsgemäß»
Ein wirksamer Rücktritt der Erblasserin vom Erbvertrage liegt daher nicht vor (§ 2293 BGB)» Die Revision der Klägerin ist daher auf deren Kosten zurückzuweisen, ohne daß es auf die Hilfsbegründung des Berufungsgerichts aiikommt, zu der die Präge zu prüfen gewesen wäre, ob nicht trotz den entgegenstehenden - summarischen - Anmerkungen bei Staudinger, BGB 11» Aufl» § 2293 Rdz» 10;
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Palandt, BGB 26. Aufi. § 2295 Anm„ 2; Kipp-Going, Lehrbuch des Erbrechts, 12* Bearbeitung, § 40 1, die Bewcis-lastrcgcl des § 358 BGB auch auf den vorbehaltenen Rücktritt vom Erbvertrage anzuv/enden ist»
Dr„ Pagendarm	Br»	Beyer	Bundesriehter	Dr„	Hußla
 ist in Urlaub und oi'to-abv/esend und verhindert zu unterschreiben»
Br o Pagendarm
 Keßler
 Br» Reinhardt