Der HI» Zivilsenat den Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung von 24, Juni 1968 unter Mitwirkung des Senatepräsidenten Br, Pagendarm sowie der Bundesrichter Br, Kreft, Br, Arndt, Gähtgenc und Keßler für Hecht erkannt: Durch notariellen Vertrag vom 16« April 1956 übertrug der Beklagte "zu dem Zwecke der Auseinandersetzung" seinen Erbanteil je zur Hälfte auf die Klägerin und seine Mutter,, Soweit "bereits Ausschüttungen aus dem Nachlaß an die Miterben stattgefunden hatten, sollte es dabei sein Bewenden haben» Zur Entlastung des Veräußerers übernahmen die Erwerber sämtliche auf dem Grundbesitz (damals) eingetragenen dinglichen Belastungen einschließlich einer am gleichen Tage bewilligten und kurz darauf eingetragenen Grundschuld von insgesamt 24=640,19 DM als Gesamtschuldner, gleichgültig, ob der Beklagte von den Gläubigern aus der Mithaft freigegoben wurde oder nicht» Gleichzeitig hat die Mutter der Parteien den Beklagten durch notariellen Erbvertrag vom 16» April 1956 zu dem Erben eingesetzt und die Klägerin in notarieller Urkunde vom gleichen Tage zugunsten des Beklagten auf ihren Pflichtteil an dem Nachlaß ihrer Mutter verzichtet» Die Übertragung des Erbteils des Beklagten wurde am 9» Dezember 1957 im Grundbuch eingetragen» rechte ausgeübt» So hat er 1958 ein Ladenlokal an die Firma LW vermietet und über die Mietzinsen aus diesem Vertrag sowie über die Mieteinnahmen aus den Wohnungen im eigenen Namen verfügt» Weiter hat er in einem am 24° März 1961 mit der Kreissparkasse Kfl) abgeschlossenen Vertrag, durch den seiner Mutter zur Ablösung der Schulden ein Darlehen von 45°000 DM gegen Verpfändung ihres Erbanteils bewilligt wurde, u°a° "alle Rechte", die ihm "gemäß dem Vertrag vom 5° 1-lärz 1955 hinsichtlich der Nutzung des der Erbengemeinschaft gehörenden Hauses Straße ^ zustehen", an die Kroissparkaose abgetreten» Für den Fall der Abweisung des Hauptantrages wegen fehlenden Feststellungsinteresses hat die Klägerin hilfs-weise beantragt, den Beklagten zu verurteilen, jede Tätigkeit der Nutznießung und Verwaltung, letztere soweit sie nicht gemeinschaftlich mit der Klägerin erfolgt, hinsichtlich des genannten Grundstücks bei Vermeidung einer von Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung feotzusetzenden Strafe zu unterlassen» Im übrigen diene die Abtretung der Miet-zinsfordorungen nur der Abdeckung der dinglich geoichex'ten Forderungen» Der Beklagte hat weiter geltend gemacht, der Vertrag von 1953 sei nicht lediglich für eine bestimmte Zeit abgeschlossen worden» Außerdem habe bei Abschluß des Erbteilsübertragungsvertrages von 1956 zwischen den Parteien Einigkeit darüber bestanden, daß durch diese Teilerbauseinandersetzung die 1953 getroffene Regelung im Verhältnis der Parteien zueinander nicht geändert würde, insbesondere die Verwaltung weiterhin vom Beklagten geführt werden sollte. Das Berufungsgericht stellt fest, der Beklagte halte unstreitig an den Vertrage von 5» März 1953 fest und be-rühne sich auch jetzt noch der ihm nach diesem Vertrage zustehenden Verwaltungs- und Nutzungsrechte am Nachlaß-grundstück. April 1956 das Miteigentum am Nachlaßgrundstück und ein darauf beruhendes Nutzungsrecht verloren und ein dingliches Nutzungsrecht stehe ihm schon mangels Eintragung im Grundbuch (§ 875 BGB) nicht zu- J3o gehe also um die Frage, ob der Beklagte auf Grund des Vertrages von 3. März 1953 ein lebenslängliches und unkündbares schuldrechtlicheo Nutzungsrecht in dem vereinbarten Umfange habe, oder ob dieses Nutzungsrecht ihm nur für die Dauer der zur Zeit des Vertragsabschlusses bestehenden Erbengemeinschaft eingcräunt worden und daher mit seinen Ausscheiden aus der Erbengemeinschaft weggefallen oder zu demindest durch eine spätestens mit der Klage erfolgte Kündigung des Vertrages vom 5. Hauses übertragen werden müssen« Aua dem gleichen Grunde* seien ihm ferner alle Nutsungen de3 Hauses mit Ausnahme der an die Klägerin zu Wohnzwecken und zur Geschäftsgründung abgetretenen Räume übertragen worden» Diese Nutzungen habe aber der Beklagte nicht nach eigenem Gutdünken verwenden dürfen; er habe sie vielmehr im Sinne der Erbengemeinschaft zur Sanierung des Nachlasses verwenden müssen» Es komme hinzu, daß die Parteien und ihre Mutter offensichtlich den Überblick darüber verloren hätten, was im einzelnen jedem von ihnen zukomme und was aus dem Nutzungsaufkommen zugunsten des einen oder anderen gezahlt worden sei» Pernor könnten sie im Zweifel nicht mehr ermitteln, was an persönlichen Schulden..in den gemeinsamen Topf, d»h, auf das Schuldenkonto der Erbengemeinschaft gelangt sei und was der eine oder andere aus persönlichen Mitteln zu irgendeiner Schuldentilgung beigetragen habe» Der Versuch, des Beklagten, trotz Wegfalls der Geschäfts-grundlago am Vertrage festzuhalten, stelle eine gegen freu und Glauben verstoßende und daher nach § 242 BGB unzulässige Rechtsausübung dar« Daraus folge, daß der Beklagte die ihm durch den Vertrag eingeräumten Nutzungsrechte nicht mehr geltend machen dürfe« Wie der Revision einzuräumen ist, sprechen verschiedene Bestimmungen des Vertrages vom 5« März 1953 gegen die Annahme, mit ihm sei neben dor als endgültig gedachten Aufteilung der Geschäfte ein auf die Dauer der notwendigen wirtschaftlichen Sanierung beschränkter Irouhandvertrag geschlossen und dom Beklagten die Nutzung am Hause der Erbengemeinschaft lediglich für die Dauer des freuhandver-hältnissoo übertragen worden« Das gilt insbesondere für den Abschnitt b) dos Vertrages, wonach die der Klägerin überlassenen Geschäftsräume nach 45 Jahren an den Beklagten oder dessen Erben zurückfallen sollen, aber auch für den Abschnitt f), durch den dem Beklagten die Möglichkeit, Das Berufungsgericht hat zu diesen Bestimmungen tcil3 nicht, teils in anderem Zusammenhänge Stellung genommen und nicht dargelegt, warum es trotz diesen mehr oder weniger eindeutig für ein dauerndes und nicht auf die Zeit eines Trouhandverhältnisses beschr-' nktes Nutzungsrecht sprechenden Bestimmungen zu dem Ergebnis gelangt ist, das Nutzungsrecht des Beklagten hänge vom Bestehen des Treuhandverhältnisses ab. der Ansicht des Berufungsgerichts nicht deshalb gegenstandslos geworden, weil der Beklagte ita Jahre 1956 - nach dem insoweit übereinstinmenden Vortrag der Parteien um den Zugriff von Gläubigern auf das Grundstück zu vermeiden - sein Erbteil je zur Hälfte auf die Mutter der Parteien und die Klägerin übertragen hato Denn durch die gleichzeitig abgeschlossenen Verträge, durch die ihn die Mutter zu dem Alleinerbon eingesetzt und die Klägerin auf ihr Pflichttoilsrecht am mütterlichen Nachlaß verzichtet hat, ist ihm die Anwartschaft erwachsen, wieder in die Stellung eines Miterben am ä.terlichen Nachlaß (als Erbeserbc) einzurücken und Miteigentümer des Grundstücks zu werden. Da. das Berufungsgericht, von seinem Standpunkt aus zu Recht, die Auswirkung der Erbteilsübertragung auf den Vertrag vom 5« März 1955 nicht unter diesem Gesichtspunkt untersucht hat, ist für das Revisionsgericht von der Möglichkeit auszugehen, daß die durch diesen Vertrag begründete Stellung des Beklagten durch die Erbteils-Übertragung nicht berührt werden sollte,. Nach dem übereinstimmenden Vortrag der Parteien sind der Klägerin in Erdgeschoß ein Raum mit einem Zugang zur Straße, worin sic ein Geschäft hätte betreiben dürfen, und im ersten Obergeschoß des Hinterhauses zwei Zimmer als Wohnung nebst einem Hebenraum überlassen» Dem Beklagten steht im Erdgeschoß ein Geschäftsraum an der Straße mit Schaufenster und das dahintergclegeno Potoatelier sowie eine Garage zur Verfügung» Würde der Beklagte das Nutzungsrecht an allen Räumen des Grundstücks verlieren, dann könnte das für ihn auch den Verlust der Wohnung und der Lebensgrundlage bedeuten» Den Berufungsgericht ist darin zuzustimmen, daß die Klägerin nach freu und Glauben die Beendigung eines etwa bestehenden Trouhandverhältnisses fordern kann, wenn dessen Zweck, die Sanierung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Miterben und die Erhaltung des Hauses für die Familie, nicht in angemessener Zeit gesichert worden ist. Es ist dem Berufungsgericht auch darin zuzustimraen, daß jedenfalls dann, wenn nicht besondere Umstände vorliegen, die vom Abschluß des Vertrages vom 5» März 1953 bis zur letzten mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren von 4. Wie aber die Revision mit Recht geltend macht, wäre auch bei Bestehen eines Treuhandverhältnisoes zu prüfen gewesen, ob die Beendigung der Trouhänderstellung des Beklagten zu dem Verlust des Nutzungsrechts im vollen Umfang führen muß oder ob nicht eine weniger einschneidende Änderung der durch den Vertrag vom 5» März 1953 geschaffenen Rechtsverhältnisse geboten ist» Dabei ist in Betracht zu ziehen, daß der Beklagte zur Zeit des Abschlusses des Vertrages Miteigentümer des Hauses war, und möglicherv;eise die Erbteilsübertragung seine Stellung gegenüber den bisherigen Hiterben nach dem Willen der Beteiligten nicht beeinträchtigen sollte, sein bisheriges Nutzungsrecht also nicht nur auf den Treuhandverhältnis beruhen muß, sondern mindestens teilweise durch seine Stellung in der Erbengemeinschaft - trotz seines formellen Ausscheidens aus dieser - begründet sein kann» Der Beklagte hat in den ihm zugeteilten Räumen des Hauses Wohnung und Existenz0 Y/ird ihm jedes Nutzungsrecht abgesprochen, ist vielleicht beides gefährdet- Der Beklagte könnte dann schlechter stehen als er stehen würde, wenn ein anderer die Treuhänder-Stellung inne hätte, dem Beklagten aber,ähnlich wie jetzt der Klägerin, bestimmte Räume zugewieoen wären- Diese v.'esontlichen Gesichtspunkte sind nicht erörtert- Das Berufungsurtoil kann nach alledem mit der gegebenen Begründung nicht gehalten werden- Auch mit anderer Begründung ist das nicht möglich- Zu dem Vorbringen der Klägerin, der Vertrag vom 5« März 1953 sei wegen Form-mangels, wegen Vorstoßes gegen die guten Sitten und infolge Anfechtung nichtig, hat das Berufungsgericht - von seinem Standpunkt aus vertretbar - nicht Stellung genommen und keine Feststellungen getroffen. Ebensowenig hatte es Anlaß, zu der Frage Erörterungen anzustellen und Feststellungen zu troffen, ob die Klägerin die Aufgabe der Nutzungsrechte des Beklagten auch dann aus wichtigem Grunde, etwa wegen drohenden Verlustes dos Anwesens, ganz oder teilweise fordern könnte, wenn diese nicht auf einem zeit-
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Verkündet am 24o Juni 1968 Groß, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle iii_zr_ 109/65. URTEIL in dem Rechtsstreit des Fotografen Emil Hans Straße 7 Beklagten und Revioionslclägers, - ProzeßbevollmUchtigter: Rechtsanwalt I)r0 gegen di Wi Vlitwe Jonefino W i Straße geh* Hl Klägerin und Revisionoheklagte, - Prozeßhovollmüchtigtcrs Rechtsanwalt Dr 2 Der HI» Zivilsenat den Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung von 24, Juni 1968 unter Mitwirkung des Senatepräsidenten Br, Pagendarm sowie der Bundesrichter Br, Kreft, Br, Arndt, Gähtgenc und Keßler für Hecht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 5, Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 1» April 1965 aufgehoben. Bie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Bie Parteien sind Geschwister. Sie haben zusammen mit ihrer Mutter, der Witwe Maria HÜB gcb. ihren 1945 verstorbenen Vater zu je 1/3 beerbt. Zum Nachlaß gehört ein Hausgrundstück in WÜH^HB? das Wohn- und Geschäftsräume enthält. Ec wurde 1946 im Grundbuch auf die Erben in ungeteilter Erbengemeinschaft umgeschrieben. Der Erblasser hatte in dem Hause ein Fotogeschäft und eine Schreibwarenhandlung betrieben. Nach seinem Tode führte zunächst die Klägerin die Verwaltung des Hauses und insbesondere das Schreibwarengeschäft weiter. Ber Beklagte interessierte sich für das Fotogeschäft, das in der Folge- zeit von Schreibwarengeschäft getrennt und ihm überlassen wurde, während die Klägerin weiterhin das Schreibwarengeschäft betrieb» Im Zusammenhang mit einer notwendigen Ausbesserung begann die Klägerin 1950/51 einen Umbau, durch den u.a» die Geschäftsräume erweitert werden sollten» Aus Gründen, über die die Parteien streiten, waren durch die Geschäfte und die Umbauten bis zu dem Jahre 1953 erhebliche Schulden aufgolaufen. Am 5» März 1953 schlossen die Parteien und ihre Mutter folgenden privatschriftlichen Vertrag: ,,D^^z\^i^1/3 nach dem verstorbenen Emil vBIHflpB in ungeteilter Erbengemeinschaftl^en-den Frau Wwe, Emil BIBB, Krau Wwe. Susi WiBHHI und Herr Emil Hans haben, ohne die Gemeinschaft im übrigen auseinanderzusetzen vereinbart, daß a) das Poto- und Schreibwarengeschäft aus der Gemeinschaft herausgenomraen werden» Es wird rückwirkend ab 1» Januar 1953 Herrn Fmil Hans H^Bj^ibereignet und auf ihn eingetragen» Emil Hans hHB führt die Geschäfte in ausschließlicher Verantwoi’tung auf eigene Rechnung und Gefahr» Die am 1» Januar 1953 vorhandenen Waren und Einrichtungsgegenstände werden zu seinem Alleineigentun erklärt» Aktiva und Passiva übernimmt er ebenfalls. Die Erbengemeinschaft stellt ab diesem Zeitpunkt keinerlei Ansprüche mehr auf das Geschäft und die Geschäftsräume, sowie den Gewinn daraus» b) Emil Hans HBB^erklärt sich bereit, seiner Schwester, Frau Susi WiBBBB °^nen Parterre gelegenen Raum, nebst als Passage auszubauenden (Raum) Plur zur Geschäftsgründung abzutroten. Diese neu entstehenden Geschäftsräume dürfen von Frau S. WiflBB jedoch nicht an einen Dritten vermietet werden» Nach 45 (fünfundviorzig^Jahren fallen diese Geschäftsräume an Emil HancHMpBoder seinen Erben wieder zurück, Frau S» WiBHHF^hrt dieses neu entstehende Geschäft ebenfalls auf eigene Rechnung und Gefahr. Bis 1» Oktober verpflichtet sich Emil Hans HflB für die Haushaltskosten seiner Schwester aufzukommen» c) Ala Wohnung wird Frau So Wi|B|0 der Io Stock mit fünf Zimmern im Vorderhaus zugosprochon, sowie ein Kellerraun, vorn, rechts in Vorderhaus« Alle übrigen Räume des Hausca stehen mit allen Nutzungsrechten Emil Hans Hmm zu» Die Waschküche zur gemeinsamen Benutzung« d) Frau Maria HflB wird von Emil Hans H^Hi in ihren Unterhalts- und privaten Kosten befriedigt« Er verpflichtet sich, jeden tragbaren Anspruch seiner Mutter zu erfüllen und übernimmt jegliche Fürsorge, wie sie ihr zu Lebzeiten ihres verstorbenen Mannes zugestanden haben,, Miete innahmen stehen ihr, solange E«H, HflHB keinen persönlichen Anspruch auf diese vermieteten Räume stellt, ebenfalls zu» Wohnrecht wird ihr nach freier Wahl, unabhängig von diesem Vertrag zugestanden« c) Frau Susi WiflHperklärt sich bereit, daß alle Hypotheken und Goldablösungen, die sie bis zur Währung des Jahres 1948 bezahlt hat, im Verhältnis 1 zu 10 (eins zu zehn) abgewertet auf ihren Teil fallen, ausgenommei^lie Ablösung d03 Darlehno der Kirchenkassc f) die Möglichkeit, Alleineigentümer der Mass^der Erbengemeinschaft zu werden, wird Emil Hans Hals Erstem zugestanden« Dio auf dem gemeinschaftlichen Hausgrundstück ruhenden Laoten (allgemeiner Art) und zwar auch der Lasten-ausgleichund die Soforthilfeabgabe 3ind von Emil Hans H«und Frau Wwe« Susi WifllHBzu 3U tragen und zu zahlen«11 Durch Zusatz vor träge vom 16« Dezember 1953 und 25o April 1954 wurde der Vertrag dahin abgeändert, daß der Klägerin statt der fünf Zimmer im Vorderhaus zwei Zimmer im Hinterhaus als Wohnung zugeteilt wurden« Durch notariellen Vertrag vom 16« April 1956 übertrug der Beklagte "zu dem Zwecke der Auseinandersetzung" seinen Erbanteil je zur Hälfte auf die Klägerin und seine - 5 ~ Mutter,, Soweit "bereits Ausschüttungen aus dem Nachlaß an die Miterben stattgefunden hatten, sollte es dabei sein Bewenden haben» Zur Entlastung des Veräußerers übernahmen die Erwerber sämtliche auf dem Grundbesitz (damals) eingetragenen dinglichen Belastungen einschließlich einer am gleichen Tage bewilligten und kurz darauf eingetragenen Grundschuld von insgesamt 24=640,19 DM als Gesamtschuldner, gleichgültig, ob der Beklagte von den Gläubigern aus der Mithaft freigegoben wurde oder nicht» Gleichzeitig hat die Mutter der Parteien den Beklagten durch notariellen Erbvertrag vom 16» April 1956 zu dem Erben eingesetzt und die Klägerin in notarieller Urkunde vom gleichen Tage zugunsten des Beklagten auf ihren Pflichtteil an dem Nachlaß ihrer Mutter verzichtet» Die Übertragung des Erbteils des Beklagten wurde am 9» Dezember 1957 im Grundbuch eingetragen» Dot Beklagte hat in der Folgezeit den Nachlaß weiter verwaltet und die ihn im Vertrag von 1955 eingeräumten Nutzung! rechte ausgeübt» So hat er 1958 ein Ladenlokal an die Firma LW vermietet und über die Mietzinsen aus diesem Vertrag sowie über die Mieteinnahmen aus den Wohnungen im eigenen Namen verfügt» Weiter hat er in einem am 24° März 1961 mit der Kreissparkasse Kfl) abgeschlossenen Vertrag, durch den seiner Mutter zur Ablösung der Schulden ein Darlehen von 45°000 DM gegen Verpfändung ihres Erbanteils bewilligt wurde, u°a° "alle Rechte", die ihm "gemäß dem Vertrag vom 5° 1-lärz 1955 hinsichtlich der Nutzung des der Erbengemeinschaft gehörenden Hauses Straße ^ zustehen", an die Kroissparkaose abgetreten» Die Klägerin erkennt ein Recht des Beklagten, das Grundstück zu nutzen und zu verwalten, nicht mehr an» Sie meint, der Vertrag von 5» Harz 1953 sei aus Forragründen nichtig, soweit in Abs» f den Beklagten die Übertragung des Hauses zu Eigentun zugesagt worden sei» Die Nichtigkeit dieser Bestimmung ergreife den ganzen Vertrag; in übrigen sei der Vertrag auch wegen Sittenwidrigkeit nichtig, weil er den Beklagten nur Vorteile, der Klägerin nur Nachteile bringe; ferner sei sie zu dem Abschluß des Vertrages vom Beklagten durch Drohungen und Mißhandlungen gezwungen worden; sie habe den Vortrag rochtovjirksam angefochtcn» Au£ii jeden Fall sei der Vortrag nur für die Dauer des Bestehens der zwischen der Mutter und den Parteien gebildeten Erbengemeinschaft geschlossen worden» Mit dem Ausscheiden des Beklagten aus der Erbengemeinschaft auf Grund des Erbteils-übertragungovortrages von 16» April 1956 sei der Vertrag von 1953 daher hinfällig ge\<»orden° Das gelte auch dann, wenn es sich bei den streitigen Bestimmungen des Vertrages von 1953 entsprechend der Auffassung des Beklagten um eine Verwaltungeregelung zur Sanierung des Nachlasses handeln würde» Auch eine etwaige Verwaltungsregelung sei mit dem Ausscheiden des Beklagten aus der Erbengemeinschaft hinfällig geworden; außerdem sei sie von ihr (der Klägerin) mit Zustimmung der Mutter widerrufen worden» Die Klägerin hat beantragt, festzuotcllen, daß der Beklagte kein Nutzungsrecht an dem in UflB Straße flfl gelegenen und im Grundbuch von VJ^m^^^Bd» ^flBl» flD verzeichneten Grundstück hat» Für den Fall der Abweisung des Hauptantrages wegen fehlenden Feststellungsinteresses hat die Klägerin hilfs-weise beantragt, den Beklagten zu verurteilen, jede Tätigkeit der Nutznießung und Verwaltung, letztere soweit sie nicht gemeinschaftlich mit der Klägerin erfolgt, hinsichtlich des genannten Grundstücks bei Vermeidung einer von Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung feotzusetzenden Strafe zu unterlassen» Der Beklagte hat ura Abweisung der Klage gebeten» Er hat den Standpunkt vertreten, es fehle das Fest-stellungointeresse für die Klage, da er keinerlei Nutz-nießungsrechte an dem Grundstück ausübo» Er hat behauptet, seine Handlungen seien immer im Einverständnis mit der Klägerin erfolgt. Im übrigen diene die Abtretung der Miet-zinsfordorungen nur der Abdeckung der dinglich geoichex'ten Forderungen» Der Beklagte hat weiter geltend gemacht, der Vertrag von 1953 sei nicht lediglich für eine bestimmte Zeit abgeschlossen worden» Außerdem habe bei Abschluß des Erbteilsübertragungsvertrages von 1956 zwischen den Parteien Einigkeit darüber bestanden, daß durch diese Teilerbauseinandersetzung die 1953 getroffene Regelung im Verhältnis der Parteien zueinander nicht geändert würde, insbesondere die Verwaltung weiterhin vom Beklagten geführt werden sollte. Das Landgei'icht hat den Hauptantrag der Klage als unbegründet abgewiesen, über den Hilfsantrag hat es nicht 8 - entschieden« Die Klägerin hat Berufung eingelegt und ihre früheren Anträge wiederholt, wobei sie den Hilfsantrag für jeden Pall der Abweisung des Hauptantrags gestellt hat. Das Berufungsgericht hat dem Hauptantrage stattgegeben. Hit seiner Revision verfolgt der Beklagte seinen Kla-geabweioungoantrag weiter. Die Klägerin bittet, das Rechtsmittel zurückzuweisen. Entsehe idungsgrü ndp I. Das Berufungsgericht stellt fest, der Beklagte halte unstreitig an den Vertrage von 5» März 1953 fest und be-rühne sich auch jetzt noch der ihm nach diesem Vertrage zustehenden Verwaltungs- und Nutzungsrechte am Nachlaß-grundstück. Es bejaht deshalb das Peststellungsinteresse der Klägerin (§ 256 ZPO). Es legt weiter dar, unter den gegebenen Umständen könne die Klägerin nicht etwa auf eine an sich mögliche Leistungsklage verwiesen werden, weil die Pestotollungsklage geeignet sei, rascher zwischen den Parteien die streitige Frage der Rechte des Beklagten zu klären, während bei einer Leistungsklage auf Einzelheiten eingegangen werden müsse. Es hält deshalb den Hauptantrag der Klage für zulässig« Das begegnet keinen Bedenken, wird auch von der Revision nicht mehr angegriffen. II. Das Berufungsgericht geht weiter von folgendem aus: Der Beklagte habe aufgrund des Vertrages vom 16. April 1956 das Miteigentum am Nachlaßgrundstück und ein darauf beruhendes Nutzungsrecht verloren und ein dingliches Nutzungsrecht stehe ihm schon mangels Eintragung im Grundbuch (§ 875 BGB) nicht zu- J3o gehe also um die Frage, ob der Beklagte auf Grund des Vertrages von 3. März 1953 ein lebenslängliches und unkündbares schuldrechtlicheo Nutzungsrecht in dem vereinbarten Umfange habe, oder ob dieses Nutzungsrecht ihm nur für die Dauer der zur Zeit des Vertragsabschlusses bestehenden Erbengemeinschaft eingcräunt worden und daher mit seinen Ausscheiden aus der Erbengemeinschaft weggefallen oder zu demindest durch eine spätestens mit der Klage erfolgte Kündigung des Vertrages vom 5. März 1953 erloschen sei0 Die Beantwortung dieser Frage hänge entscheidend von der Auslegung des Vertrages ab. Gegen diese Ausführungen des Berufungsgerichts bestehen keine Bedenken. Insbesondere ist es rechtlich möglich, durch Übereinkommen der Mitorbon einem von ihnen die Verwaltung des gemeinschaftlichen Nachlasses zu übertragen, die Auseinandersetzung hinsichtlich des ganzen Nachlasses oder einzelner Gegenstände auf Zeit oder für immer auszuschlioßen, die Benutzung der Nachlaßgegenstände mit bindender Wirkung für die Beteiligten zu regeln, auch einem von ihnen ein - nicht dingliches - Nutzungsrecht am Nachlaß oder einzelnen Nachlaßgegenständen einzuräuraen; das kann auch gegenüber einem Dritten geschehen (§§ 2038, 745 9 2042, 749 BGB). 10 III. Das Berufungsgericht legt u.a. weiter dar2 Der Vertrag von 5. März 1953 enthalte eine Teilerbauseinandersetzung nur bezüglich der dem Beklagten mit dinglicher Wirkung übertragenen Waren, Einrichtungagegenstände und Forderungen aua dem Foto- und Schreibwarengeschäfte Besitz- und Nutzungsrechte an den Räumen hingen von dem Eigentum und Nutzungsrecht der Erben am Grundstück ab. Ihre endgültige Übertragung auf einen Miterben bedeute auf jeden Fall eine Beeinträchtigung des dinglichen Nutzungsrechts der übrigen Erben und Miteigentümer des Nachlaßgrundstücka. Es könne nach der Lebenserfahrung nicht angenommen werden, daß Erben das Nutzungsrecht des Eigentümers an einem Grundstück vorab endgültie regeln wollten ohne Rücksicht auf die spätere Gestaltung des Eigentums. Bei Würdigung der gesamten Umstände könne die im Vertrage vom 5. März 1953 getroffene Regelung hinsichtlich der hier interessierenden Verwaltungsbefugnis und Nutzungsrechte des Beklagten an dem Grundstück nur als eine zw ec kbe stimmte, zeitlich begrenzte interne Vernaltungs- und Nutzungsregelung verbunden mit einem dieser Zweckbestimmung untergeordneten Trcuhandgeschäft aufgefaßt werden. Der Zweck der Abmachung sei die Sicherung und Sanierung des Nachlasses gewesen. Ds hätten erhebliche Schulden bestanden. Diese hätten aus den Einnahmen des Hauses abgetragen werden sollen. Um seine, einem Zwangsverwalter gleichetehende Aufgabe ausführen zu können, habe dem Beklagten zunächst die Verwaltung des 11 Hauses übertragen werden müssen« Aua dem gleichen Grunde* seien ihm ferner alle Nutsungen de3 Hauses mit Ausnahme der an die Klägerin zu Wohnzwecken und zur Geschäftsgründung abgetretenen Räume übertragen worden» Diese Nutzungen habe aber der Beklagte nicht nach eigenem Gutdünken verwenden dürfen; er habe sie vielmehr im Sinne der Erbengemeinschaft zur Sanierung des Nachlasses verwenden müssen» Bei Abschluß des Treuhandverträges seien die Parteien und ihre Mutter davon ausgegangen, daß der Beklagte in der Lage und gewillt sei, die Aufgabe der Sanierung innerhalb einer angemessenen 2eit zu erfüllen» Auf dieser Vorstellung habe sich der Geschäftswille der Parteien auf gebaut» Diese Geschäftsgrundlage sei jedenfalls mit dem Zeitpunkt weggefallen, in den es sich herausgestellt habe, daß eine Sanierung des Nachlasses, so wie die Erben es sich bei Vertragsabschluß vorgestollt hätten, nämlich innerhalb einer angemessenen I'rist durch die Verwaltungstätigkeit des Beklagten, objektiv nicht möglich und nicht eingotreten sei» Das sei spätestens im Zeitpunkt der Klageerhebung der Pall gewesen» Es komme hinzu, daß die Parteien und ihre Mutter offensichtlich den Überblick darüber verloren hätten, was im einzelnen jedem von ihnen zukomme und was aus dem Nutzungsaufkommen zugunsten des einen oder anderen gezahlt worden sei» Pernor könnten sie im Zweifel nicht mehr ermitteln, was an persönlichen Schulden..in den gemeinsamen Topf, d»h, auf das Schuldenkonto der Erbengemeinschaft gelangt sei und was der eine oder andere aus persönlichen Mitteln zu irgendeiner Schuldentilgung beigetragen habe» 12 Der Versuch, des Beklagten, trotz Wegfalls der Geschäfts-grundlago am Vertrage festzuhalten, stelle eine gegen freu und Glauben verstoßende und daher nach § 242 BGB unzulässige Rechtsausübung dar« Daraus folge, daß der Beklagte die ihm durch den Vertrag eingeräumten Nutzungsrechte nicht mehr geltend machen dürfe« Darüber hinaus müsse der Klägerin in Anbetracht der aufgeführten Umstände ein Recht zur Kündigung des 'freuhsndver-trages aus wichtigen Grunde zugebilligt werden, weil das erforderliche Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien nicht mehr bestehe« IV« Wie der Revision einzuräumen ist, sprechen verschiedene Bestimmungen des Vertrages vom 5« März 1953 gegen die Annahme, mit ihm sei neben dor als endgültig gedachten Aufteilung der Geschäfte ein auf die Dauer der notwendigen wirtschaftlichen Sanierung beschränkter Irouhandvertrag geschlossen und dom Beklagten die Nutzung am Hause der Erbengemeinschaft lediglich für die Dauer des freuhandver-hältnissoo übertragen worden« Das gilt insbesondere für den Abschnitt b) dos Vertrages, wonach die der Klägerin überlassenen Geschäftsräume nach 45 Jahren an den Beklagten oder dessen Erben zurückfallen sollen, aber auch für den Abschnitt f), durch den dem Beklagten die Möglichkeit, "Alleineigentümer der Hasse der Erbengemeinschaft zu werden", als erstem zugestanden wird« In gleicher Linie liegt die Bestimmung des Zusatzvertrages vom 16« Dezember 1953 zu B, 13 - wonach in Falle des Todes der Klägerin alle von ihr "benützten parterre gelegenen Räume an den Beklagten zurückfallen sollen. Das Berufungsgericht hat zu diesen Bestimmungen tcil3 nicht, teils in anderem Zusammenhänge Stellung genommen und nicht dargelegt, warum es trotz diesen mehr oder weniger eindeutig für ein dauerndes und nicht auf die Zeit eines Trouhandverhältnisses beschr-' nktes Nutzungsrecht sprechenden Bestimmungen zu dem Ergebnis gelangt ist, das Nutzungsrecht des Beklagten hänge vom Bestehen des Treuhandverhältnisses ab. Wohl hat das Berufungsgericht eine Anzahl von Umständen angeführt, denen sich gewichtige Gründe für seine Auffassung entnehmen lassen. Indessen fehlt es an einer Abwägung, warum diesen Umständen mehr Gewicht zukomme als den angeführten Vertragsbestimmungen, und an klaren Feststellungen dahin, daß diese Bestimmungen den ’Tillen der Vertragsschließenden nicht richtig wiedergegeben hätten oder ausdrücklich oder still3chv/eigend durch andere - auch mündliche - Vereinbarungen außer Kraft gesetzt worden seien. Es kommt hinzu: Unerürtert hat das Berufungsgericht gelassen, ob dem Beklagten die Verwaltung und Nutzung aller Räume des Hauses mit Ausnahme der der Klägerin überlassenen lediglich aufgrund des angenommenen Treuhandverhältnissos oder nicht wenigstens teilweise, insbesondere hinsichtlich der von ihm selbst genutzten Wohn- und Geschäftsräume, aufgrund seiner Stellung als Miterbe überlassen worden ist, mit anderen Worten, ob ihm nicht auch ohne das TreuhandVerhältnis Räume des Hauses zur Nutzung überlassen worden wären. Die Frage int entgegen u - der Ansicht des Berufungsgerichts nicht deshalb gegenstandslos geworden, weil der Beklagte ita Jahre 1956 - nach dem insoweit übereinstinmenden Vortrag der Parteien um den Zugriff von Gläubigern auf das Grundstück zu vermeiden - sein Erbteil je zur Hälfte auf die Mutter der Parteien und die Klägerin übertragen hato Denn durch die gleichzeitig abgeschlossenen Verträge, durch die ihn die Mutter zu dem Alleinerbon eingesetzt und die Klägerin auf ihr Pflichttoilsrecht am mütterlichen Nachlaß verzichtet hat, ist ihm die Anwartschaft erwachsen, wieder in die Stellung eines Miterben am ä.terlichen Nachlaß (als Erbeserbc) einzurücken und Miteigentümer des Grundstücks zu werden. Da. das Berufungsgericht, von seinem Standpunkt aus zu Recht, die Auswirkung der Erbteilsübertragung auf den Vertrag vom 5« März 1955 nicht unter diesem Gesichtspunkt untersucht hat, ist für das Revisionsgericht von der Möglichkeit auszugehen, daß die durch diesen Vertrag begründete Stellung des Beklagten durch die Erbteils-Übertragung nicht berührt werden sollte,. Nach dem übereinstimmenden Vortrag der Parteien sind der Klägerin in Erdgeschoß ein Raum mit einem Zugang zur Straße, worin sic ein Geschäft hätte betreiben dürfen, und im ersten Obergeschoß des Hinterhauses zwei Zimmer als Wohnung nebst einem Hebenraum überlassen» Dem Beklagten steht im Erdgeschoß ein Geschäftsraum an der Straße mit Schaufenster und das dahintergclegeno Potoatelier sowie eine Garage zur Verfügung» Würde der Beklagte das Nutzungsrecht an allen Räumen des Grundstücks verlieren, dann könnte das für ihn auch den Verlust der Wohnung und der Lebensgrundlage bedeuten» -15- Den Berufungsgericht ist darin zuzustimmen, daß die Klägerin nach freu und Glauben die Beendigung eines etwa bestehenden Trouhandverhältnisses fordern kann, wenn dessen Zweck, die Sanierung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Miterben und die Erhaltung des Hauses für die Familie, nicht in angemessener Zeit gesichert worden ist. Dabei macht es jedenfalls im Ergebnis keinen Unterschied, ob man die rechtliche Konstruktion des Wegfalls der Geschüft3grund-lage oder die der Kündigung aus wichtigen Grunde horan-zieht, die beide in .gleicher Weise aus dem Rechtsgedanken von Treu und Glauben entwickelt worden sind. Es ist dem Berufungsgericht auch darin zuzustimraen, daß jedenfalls dann, wenn nicht besondere Umstände vorliegen, die vom Abschluß des Vertrages vom 5» März 1953 bis zur letzten mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren von 4. Februar 1965 verflossene Zeit als ausreichend und angemessen anzusehen ist, und ein - auch von Treuhänder nicht verschuldetes -Ansteigen statt Absinken der Verbindlichkeiten zusammen mit den anderen vom Berufungsgericht hervorgohobenen Gesichtspunkten (Fehlen der Übersicht für die Klägerin über die tatsächliche Lage und dadurch hervorgerufene Unsicherheit)- die Fortdauer eines Treuhandverhältnisses für die Klägerin unzu demutbar erscheinen lassen kann. Wie aber die Revision mit Recht geltend macht, wäre auch bei Bestehen eines Treuhandverhältnisoes zu prüfen gewesen, ob die Beendigung der Trouhänderstellung des Beklagten zu dem Verlust des Nutzungsrechts im vollen Umfang führen muß oder ob nicht eine weniger einschneidende Änderung der durch den Vertrag vom 5» März 1953 geschaffenen 16 - Rechtsverhältnisse geboten ist» Dabei ist in Betracht zu ziehen, daß der Beklagte zur Zeit des Abschlusses des Vertrages Miteigentümer des Hauses war, und möglicherv;eise die Erbteilsübertragung seine Stellung gegenüber den bisherigen Hiterben nach dem Willen der Beteiligten nicht beeinträchtigen sollte, sein bisheriges Nutzungsrecht also nicht nur auf den Treuhandverhältnis beruhen muß, sondern mindestens teilweise durch seine Stellung in der Erbengemeinschaft - trotz seines formellen Ausscheidens aus dieser - begründet sein kann» Der Beklagte hat in den ihm zugeteilten Räumen des Hauses Wohnung und Existenz0 Y/ird ihm jedes Nutzungsrecht abgesprochen, ist vielleicht beides gefährdet- Der Beklagte könnte dann schlechter stehen als er stehen würde, wenn ein anderer die Treuhänder-Stellung inne hätte, dem Beklagten aber,ähnlich wie jetzt der Klägerin, bestimmte Räume zugewieoen wären- Diese v.'esontlichen Gesichtspunkte sind nicht erörtert- Das Berufungsurtoil kann nach alledem mit der gegebenen Begründung nicht gehalten werden- Auch mit anderer Begründung ist das nicht möglich- Zu dem Vorbringen der Klägerin, der Vertrag vom 5« März 1953 sei wegen Form-mangels, wegen Vorstoßes gegen die guten Sitten und infolge Anfechtung nichtig, hat das Berufungsgericht - von seinem Standpunkt aus vertretbar - nicht Stellung genommen und keine Feststellungen getroffen. Ebensowenig hatte es Anlaß, zu der Frage Erörterungen anzustellen und Feststellungen zu troffen, ob die Klägerin die Aufgabe der Nutzungsrechte des Beklagten auch dann aus wichtigem Grunde, etwa wegen drohenden Verlustes dos Anwesens, ganz oder teilweise fordern könnte, wenn diese nicht auf einem zeit- 17 lieh begrenzten lEreuhandverhältnis beruhen sollten (vgl.. BGHZ 34, 367)o Dem Revisionsgericht ist e3 daher nicht möglich, der Klage aus einem anderen rechtlichen Gesichtspunkt stattzugebon. Ebensowenig kann es zur Abweisung der Klage gelangen«, Das Berufungsurteil muß daher, ohne daß auf die weiteren verfahrensrechtlichen Rügen der Revision einzugehen wäre, aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiecen werden«, Dr«, Pagendarm Br«, Kreft Dr«, Arndt Gähtgens Keßler