Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird bei einem Rechtsmittel in Baulandsachen, das sich nur gegen die Enteignung einer Teilfläehe aus einem Grundstück richtet, durch den Wert dieser Teilfläche bestimmt» Juni I960 anzuwenden, begründeten Antrag zu dem Gegenstand, den von der Revisionsbeklsgten erlassenen Beschluß aufzuheben und die darin ausgesprochene Enteignung für unwirksam zu erklären. die Kläger seien Eigentümer der von der Enteignung betroffenen Objekte, müßten Eingriffe in ihre Eigentümer-Stellung nur unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen hinnehmen, die hier nicht gegeben seien, und könnten daher die Aufhebung des gegen sie gerichteten Ent-oignungoaktes verlangen« Damit verfolgt die Revision einen Anspruch, der aus einem Vermögensrecht abgeleitet wird und auf dessen Schutz zielt« Dem vorliegenden Tatbestand würde die Ansicht nicht gerecht, daß es in einem Pall wie hier nur um die Abwehr von Auswirkungen eines Verwaltungsaktes auf ein Vermögensrecht gehe, die als solche dem Verwaltungsakt nicht einen vermögensrechtlichen Charakter verleihen könnten. Der Wert der Revision wird daher bei einer Grundstücksenteignung nach dem Wert des enteigneten Grundstücks im Zeitpunkt der Einlegung der Revision bestimmt (§ 161 BBauG, § 546 Abs.3, §§ 6, 4 ZPO; vgl. Maßgeblich ist dabei der - objektive - Verkehrswert des Grundstücks, nicht die - subjektive - Vorstellung des Rcchtsmittelklägers von dem Wert seines Grundbesitzes, bei der Enteignung einer Teilfläche der Wert dieser Teilfläche. Eine Wertminderung, die das nicht enteignete Rcst-grunc(stück durch die Enteignung eines Grundstücksteils erfährt, ist ebensowenig zu berücksichtigen wie ein anderer Verniögensnachteil, der für den Eigentümer durch die Enteignung eintritt; auch die Wertminderung des Rostbc-sitzes - vgl. Der Wert der enteigneten Flächen einschließlich de3 Zufahrtsanteils ist von den Sachverständigen nach einer Ortsbooichtigung für Juni 1962 - Tag der Einlegung der Revision: 6.
Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: nein BundesbauCr § 16*; ZPO § 546 Abs» 5? § 6 x i Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird bei einem Rechtsmittel in Baulandsachen, das sich nur gegen die Enteignung einer Teilfläehe aus einem Grundstück richtet, durch den Wert dieser Teilfläche bestimmt» BGH, Besohl, v. 16. September 1963 - m ZR 109/62 - OLG Stuttgart LG Stuttgart S * in. ZR. 105/62 B e s_ c_h__ 1_ u ß In der Baulandsache betr. die Enteignung von Teilflächen aus dem Anwesen Nr. 4P H^^Ästraße in FrMHM u.a. Beteiligte: 1. Sofie Sc3 _ Rudolf Schl Marie Gn^H^M Wwe •, Luise WfljHK geh. Gnl Elsa J4^geh. GnflHl, sämtlich in FflBBHHBI? Enteignete, Antragsteller und Revisionskliiger, - Prozeßbcvollmächtigter: Rechtsanwalt - 2. G< Enteignungsbehörde, Enteignungshegünstigtc, Antragsgegnerin und Revisionsbeklagtc, - Prozeßbevollmachtigter: Hechtsanv/alt GeMMPIM Pl V( Grundschuldgläubigerin hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Pagendarm sowie der Bun-desrichter Er. Kreft, Er. Hußla, Gähtgens und Er. Reinhardt am 16. September 1963 beschlossen: Per Wert des Revisionsgegenstandes v/ird auf 5.971»— EM festgesetzt. G r ü n d e: Eie Revision hat allein den mit der Notwendigkeit, das Bundesbaugesetz vom 23. Juni I960 anzuwenden, begründeten Antrag zu dem Gegenstand, den von der Revisionsbeklsgten erlassenen Beschluß aufzuheben und die darin ausgesprochene Enteignung für unwirksam zu erklären. Sie macht geltend, 2 die Kläger seien Eigentümer der von der Enteignung betroffenen Objekte, müßten Eingriffe in ihre Eigentümer-Stellung nur unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen hinnehmen, die hier nicht gegeben seien, und könnten daher die Aufhebung des gegen sie gerichteten Ent-oignungoaktes verlangen« Damit verfolgt die Revision einen Anspruch, der aus einem Vermögensrecht abgeleitet wird und auf dessen Schutz zielt« Dem vorliegenden Tatbestand würde die Ansicht nicht gerecht, daß es in einem Pall wie hier nur um die Abwehr von Auswirkungen eines Verwaltungsaktes auf ein Vermögensrecht gehe, die als solche dem Verwaltungsakt nicht einen vermögensrechtlichen Charakter verleihen könnten. Vielmehr handelt es sich um eine Rechtsstreitigkeit über einen vermögensrechtlichen Anspruch. Denn als derartige Streitigkeit ist jede Rechtsstraitigkeit anzusehen, Vielehe Ansprüche betrifft, die entweder auf vermögensrechtlichen Beziehungen beruhen oder auf eine Geld-oder geldeswerte Leistung gehen (Urt.v.12.Juli 1962 III ZR 134/60). Der Wert der Revision wird daher bei einer Grundstücksenteignung nach dem Wert des enteigneten Grundstücks im Zeitpunkt der Einlegung der Revision bestimmt (§ 161 BBauG, § 546 Abs.3, §§ 6, 4 ZPO; vgl. Besohl, v. 5. November 1962 III ZR 35/62 in NJW 1962, 2295 = TO 1962,1266). Maßgeblich ist dabei der - objektive - Verkehrswert des Grundstücks, nicht die - subjektive - Vorstellung des Rcchtsmittelklägers von dem Wert seines Grundbesitzes, bei der Enteignung einer Teilfläche der Wert dieser Teilfläche. Eine Wertminderung, die das nicht enteignete Rcst-grunc(stück durch die Enteignung eines Grundstücksteils erfährt, ist ebensowenig zu berücksichtigen wie ein anderer Verniögensnachteil, der für den Eigentümer durch die Enteignung eintritt; auch die Wertminderung des Rostbc-sitzes - vgl. § 93 Abs.2 Nr.2, § 96 BBauG - ist ein Polge- schaden der Enteignung, kein Teil des durch die Enteignung eintretenden Rechtsverlustes, und gehört daher nicht zu dem Wert der enteigneten Sache. Der Wert der enteigneten Flächen einschließlich de3 Zufahrtsanteils ist von den Sachverständigen nach einer Ortsbooichtigung für Juni 1962 - Tag der Einlegung der Revision: 6. Juni 1962 - mit insgesamt 5 971 Dt! ermittelt worden. Dieser Wertberechnung schließt sicht der Senat an, zu demal die Stellungnahmen der Beteiligten zu dem Gutachten des Sachverständigen keine neuen, für eine andere Bewertung sachdienlichen Umstände aufzeigen, namentlich eine erst durch die Durchführung der Enteignung eintretende Werterhöhung bei der Präge nach dem gegenwärtigen Wert keine Rolle spielt. Dr. Pagendarm Dr.Kreft Dr.Hußla Gähtgens Dr.Reinhardt