T)io Revision der Antragsteller gegen das Urteil des Senats für Baulandsachen des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 13. In einer Baulandsache findet grundsätzlich eine wie hier nicht zugelassene Revision zu dem Bundesgerichtshof nur statt,, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 6 000 T)M übersteigt (Beschluß vom 5- November 1962 in NJW 1962, 2295). ZPO, v/onach eine Revision ausnahmsweise ohno Zulassung und ohne das Erfordernis der Revisionssumme stattfindet, beruft sich die Revision in ihrem Schriftsatz vom 4. Die Revi-sionsbegründung leitet in ihrem Abschn.I die Zulässigkeit der Revision ohne Zulassung und ohne Revisionssumme nicht aus Ziff.l In Abschn.il hat sich die Revisionsbegründung gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, daß es im Palle der Antragsteller um ein bei dem Inkrafttreten der Enteignungsvorschriften des Bundcsbaugcsotzös bereits "cingeleitetes Entoignungs-verfahren’1 gehe, mit der Begründung gev/endet, daß das Enteignungsverfahren erst durch die Zustellung des ge-mcindcrätlichcn Beschlusses eingeleitet worden, die Zustellung aber erst nach dem Inkrafttreten des Bundesbau-gesetsos erfolgt sei. lung wirksam geworden 3Ci$ es behandelt die Präge, ob das gegen die Antragsteller gerichtete Enteignungsverfahren bei Inkrafttreten der Enteignungsbestimmungen des Bundcsbaugesetzes bereits eingeleitet gev/esen sei, allein unter dem sachlich-rechtlichen Gesichtspunkt, ob die EntcignungsVerfügung nichtig sei. Eine weitere Tragweite kann den Ausführungen der Revision, die sich mit der Präge des schon eingeleiteten Verfahrens befassen, nicht zugeschrieben worden.
III. ZR_ 102/62 2226 075 B_e_ s_c__ h_ 1_ u_ß In der Baulandsache bctr. die Enteignung von Teilflächen aus dem Anwesen Nr. B Hgl^straße in P^BHHBD u.a. Beteiligte: 1. Sofie Sch. Rudolf Sch Marie G n Luise .?/ ^_________ Elsa J ^Bgeb. Gn| sämtlich in Ei_______ Enteignete, Antragsteller und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt ^B - Enteignungsbehörde, Enteignungsbegünstigte, Antragsgegnerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Grundschuldgläubigerin, hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs unter Mitwirkung dos Senatspräsidontcn T>r. Pagendarm sowie der Bundesrichter Ur.Kreft, Dt. Hußla, Gähtgons und Dt.Reinhardt am 11. Oktober 1963 beschlossen: T)io Revision der Antragsteller gegen das Urteil des Senats für Baulandsachen des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 13. April 1962, an Verkündung3 Statt zuge-stellt am 5- Mai 1962, wird verworfen. Uie Antragsteller haben die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. 7 ÜL 2L SL d_f?JL In einer Baulandsache findet grundsätzlich eine wie hier nicht zugelassene Revision zu dem Bundesgerichtshof nur statt,, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 6 000 T)M übersteigt (Beschluß vom 5- November 1962 in NJW 1962, 2295). Letzteres trifft im gegenwärtigen Palle, wie der Senat im Beschluß vom 16. September 1963 III ZR 109/62 bereits ausgeführt hat, nicht zu. Auf eine entsprechende Anwendung von § 547 Abs.2 Ziff.l ZPO, v/onach eine Revision ausnahmsweise ohno Zulassung und ohne das Erfordernis der Revisionssumme stattfindet, beruft sich die Revision in ihrem Schriftsatz vom 4. Oktober 1963 zu Unrecht. Uio Bestimmung setzt vor allem voraus, daß eine Unzulässigkeit des Rechtsweges in der Revisionsbegründung gerügt ist. Uies ist nicht geschehen. Die Revi-sionsbegründung leitet in ihrem Abschn.I die Zulässigkeit der Revision ohne Zulassung und ohne Revisionssumme nicht aus Ziff.l der genannten Bestimmung, sondern aus Ziff.2 her, weil cs sich nach §§ 157 ff BBauG um eine ausschließliche Zuständigkeit des Landgerichts handele. In Abschn.il hat sich die Revisionsbegründung gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, daß es im Palle der Antragsteller um ein bei dem Inkrafttreten der Enteignungsvorschriften des Bundcsbaugcsotzös bereits "cingeleitetes Entoignungs-verfahren’1 gehe, mit der Begründung gev/endet, daß das Enteignungsverfahren erst durch die Zustellung des ge-mcindcrätlichcn Beschlusses eingeleitet worden, die Zustellung aber erst nach dem Inkrafttreten des Bundesbau-gesetsos erfolgt sei. Uas angefochtene Urteil erklärt demgegenüber den Antrag auf gerichtliche Entscheidung für zulässig und damit die Vorinstanzen für zuständig unabhängig davon, ob der Entoignungsbeschluß des Gemcin-derats mit der Beschlußfassung oder erst mit der Zustel- v’ ■! ■. lung wirksam geworden 3Ci$ es behandelt die Präge, ob das gegen die Antragsteller gerichtete Enteignungsverfahren bei Inkrafttreten der Enteignungsbestimmungen des Bundcsbaugesetzes bereits eingeleitet gev/esen sei, allein unter dem sachlich-rechtlichen Gesichtspunkt, ob die EntcignungsVerfügung nichtig sei. Eine weitere Tragweite kann den Ausführungen der Revision, die sich mit der Präge des schon eingeleiteten Verfahrens befassen, nicht zugeschrieben worden. Eie Revision ist daher entsprechend § 554 a, §§ 97, ICO Abs.l ZPO weil unzulässig, auf Kosten der Antragsteller durch Beschluß zu verwerfen. ■Hr .Pagendarm Br.Kreft Rr.Hußla Gähtgens * Er.Reinhardt