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BGH · XII ZR 109/60

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XII ZR 109/60

$ Satz 1 des nachträglich in Kraft getretenen Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes fallen, so wird von der letzteren Vorschrift auch eine Forderung erfaßt, die darauf gestützt ist, die Gemeinde habe die ihr in den Entscheidungen der Verwaltungsbehörde auferlegten VergUtunga- und Entschädigungsbeträge nicht rechtzeitig geleistet. Oktober 1961 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br« Kreft, Br« Arndt, Br« Beyer, Br« Hußla und Gähtgens für Recht erkannt Bie Revision* des Klägers gegen das Urteil des 1. Die Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten« Sie hat sich damit verteidigt» der Regierungspräsident habe mit seinen Bescheiden über alle Ansprüche des Klägers aus der Inanspruchnahme entschieden; etwaige weitere Ansprüche spien zudem verspätet angemeldet» überdies verjährt und außerdem gemäß dem Allgemeinen Kriegsfolgengesetz vom 5* November 1957 - AKO - erloschen« Das Landgericht hat die Klage insoweit wegen Verjährung abgewiesen, als mit ihr erhöhte Instandsetzungskosten verlangt worden waren, und hat im übrigen den Rechtsstreit gemäß dem Allgemeinen Kriegsfolgengesetz für erledigt erklärt* Wenn die von Fliegerschäden schwer betroffene Beklagte die dem Kläger gehörenden Räume zur Unterbringung von bei einem Luftangriff obdachlos gewordenen Personen beschlagnahmte und in Anspruch nahm» so dienten ihre Maßnahmen der Beseitigung eines kriegsbedingten Notstandes und stellten Maßnahmen dar, die die Kraft einer Gemeinde überstiegen, außerhalb ihrer normalen Verwaltungsaufgabe lagen und an sich als eine nur durch die Mittel einer Zentralgewalt zu bewältigende Aufgabe dem Reich zufielen« Die Anwendbarkeit des § 2 Ziff« 4 AKG beschränkt sich nicht etwa auf Ma6nahmen9 die eine Gemeinde "anstelle des* funktionsun-fähig gewordenen Reiches", d.h. in der Zeit nach dem deutschen Zusammenbruch getroffen hat; die Vorschrift verlangt insoweit nur, daß die Gemeinde dem Gegenstand der zu erledigenden Aufgabe nach eine.Aufgabe des Reiches an dessen Stelle , "im Rahmen dem Reich obliegender Verwaltungsauf gaben" .wahrgenommen hat (vgl« hierzu Urt« vom 27« Januar I960 V ZR 128/58 in IM AKG § 2 $Fr« 6)« Die Revision will aber entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts den vom Kläger aus dem Gesichtspunkt des Verzuges abgeleiteten Anspruch auf Ersatz erhöhter Instandsetzungskosten deshalb von dem Allgemeinen Kriegsfolgengesetz ausgenommen sehen, weil die vom Regierungspräsidenten erlassenen Bescheide, wenn sie nicht mit der Klage angefochten würden, wie rechtskräftige Urteile eines Zivilgerichts rechtskräftige Vollstreckungstitel seien und damit die bisherigen Ansprüche auf eine ganz neue Grundlage gestellt hätten« Dem kann indessen nicht gefolgt werden« Auch der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf Ersatz von Verzugsschäden, wie ihn § 286 Abs« 1 BGB im Anwendungsbereich dieses Gesetzes unmittelbar regelt, wurzelt letzten Endes in der Inanspruchnahme der dem Kläger gehörenden Räume (vgl« RGZ 111, 102; BGH MDR 1955, 462), ebenso wie dies die Ansprüche des Klägers auf Vergütung und Entschädigung aus § 26 RLG tun« Er geht seinem Ursprung nach gleich den anderen Klagansprüchen auf Maßnahmen zurück, die die Beklagte, wie dies § 2 Ziff« 4 AKG in zeitlicher Hinsicht erfordert und genügen läßt, vor dem 1« August 1945 getrof- fen hat* Seine Abhängigkeit von den Ansprüchen des Klägers auf Vergütung und Entschädigung zeigt sich augenfällig schon bei der allgemeinen Überlegung, daß der dann nicht mehr anwachsen könnte, v/enn das Allgemeine Kriegsfolgengesotz die Ansprüche, aus deren verspäteter Erfüllung der Kläger einen Verzugsschaden herleitet, zu dem Erlöschen gebracht hat. August 1945 getroffen worden sind die Schäden können dagegen nach diesem Zeitpunkt und erst durch Hinzutreten weiterer Umstände eintreten, wenn sie nur, wie auch das Berufungsgericht annimmt, in adäquat ursächlichem Zusammenhang mit den ursprünglichen Maßnahmen stehen (so außer IM AKG § 2 Nr» 2 auch Urteile vom 28. 2« Sind sonach sämtliche Klageansprüche, wie auch das angefochtene Urteil meint, vom Allgemeinen Kriegsfolgengesetz erfaßt, so wird die vom Berufungsgericht als zweifelhaft bezeichnete und zu dem Anlaß für die Zulassung der Revision genommene Frage bedeutsam, ob in dem gegenwärtigen Rechtsstreit über eine ausnahmsweise bestehende Verpflichtung der Beklagten, die vom Gesetz erfaßten Ansprüche zu erfüllen entschieden werden kann» Biese Frage ist mit dem Berufungsgericht und entgegen der Revision zu verneinen• Ein vom Allgemeinen Kriegsfolgengesetz erfaßter Anspruch bedarf, wenn der Anspruchsinhaber ihn weiter verfolgen will, nach näherer Maßgabe von § 26 ff des Gesetzes der Anmeldung und kann im Klageweg nur weiter verfolgt werden, wenn zuvor die Anmeldebehörde seine Erfüllung gemäß § 29 des Gesetzes abgelehnt hat« Fehlt es hieran, so muß, wenn eine oder jede Partei die bereits anhängige Klage weiter betreibt, die Hauptsache für erledigt erklärt werden« Allerdings kann, wie der Bundesgerichtshof und auch der erkennende Senat anerkannt haben, in den Prozeßhandlungen der Parteien unter Umständen eine An- in den Vordergrund gerückt, daß die Voraussetzungen des § 2 Ziff« 4 AKG nicht vorlägen, und erst in zweiter Linie geltend gemacht (vgl« Schriftsatz vom 28« März I960 Bl« 2), die Klagansprüche seien im Hinblick auf § 2 Ziff« 4 Satz 2 AKG nicht erloschen, "im übrigen” sei aber bereits dargelegt, daß die Voraussetzungen von § 2 Ziff« 4 nicht gegeben seien« Mehr beiläufig hat er auf Bl« 3 des letztgenannten Schriftsatzes darauf verwiesen, daß das Erstgericht bei seiner Auffassung, Schuldner einer Nutzungsentschädigung im Sinne von § 11 AKG könne nach § 25 AKG allein der Bund sein, den Absatz 4 dieser Bestimmung übersehen habe« Der Kläger hat also vor allem vorgetragen, seine Ansprüche fielen nicht unter das Allgemeine Kriegsfolgengesetz, während eine Anmeldung nach diesem Gesetz gerade voraussetzt, daß die Ansprüche von ihm erfaßt werden« Die Beklagte hat im Berufungsrechtszug nicht etwa die Abweisung der Klageansprüche, etwa weil sie nicht zu erfüllen seien, beantragt, sondern die Zurückweisung der klägerischen Berufung erbeten, die sich in ihrem wesentlichen feil dagegen richtete, daß das Erstgericht den Hechtsstreit in der Hauptsache mit Ausnahme von 60,— DM wegen des Eingreifens von § 2 Ziff« 4 Satz 1 AKG für erledigt erklärt hatte« In der Berufungserwiderung hat sie unter Berufung auf die Gründe des Erstgerichts die Ent-schädigungsforderungen des Klägers als nach dem Allgemeinen Kriegsfolgengesetz erloschen bezeichnet«' An der in Bezug genommenen Stelle befaßt sich das erstgerichtliche Urteil mit der Anwendbarkeit des § 2 Ziff« 4 AKG auf die Klage,, um anschließend fortzufahren, der Klagantrag könne nicht als ein Antrag auf eine nach § 11 des Gesetzes zu leistende NutzungsentSchädigung angesehen werden« Dieses Prozeßverhalten kann nicht eindeutig als die Ablehnung einer Erfüllung im Sinne von § 29 AKG gewertet werden. Ein Anmeldeverfahren kann mm derart nachgeholt werden, daß die Anmeldung während eines Rechtsstreits vorge-nommen und der Ablehnungsbescheid spätestens bis zur Schlußverhandlung des Gerichts vorgelegt wird* Die Revision verweist auf diese Möglichkeit und führt aus, das Berufungsgericht hätte gemäß § 139 ZPO den Kläger nach dem Vorliegen einer Anmeldung oder Ablehnung .fragen sollen, der Kläger hätte dann vorgetragen, daß er nach einem Hinweis im erstger.ichtlichen Urteil seine Ansprüche noch im Jahre 1999 sowohl bei der Beklagten als auch beim Bund angemeldet habe, das Berufungsgericht hätte daraufhin, wenn es den von der Beklagten aufrechterhaltenen Klagabweisungsantrag nicht als Ablehnung oder Anmeldung hätte behändoln wollen, das Verfahren nach §148 ZPO aussetzen müssen« Bas. Berufungsgericht könnte annehmen, daß der Kläger gute Gründe zu haben glaubte (etwa der Anspruch fiele überhaupt nicht unter das AKG), wenn er den von der Revision vermißten Vortrag unterließ* Fehlte es aber an einem entsprechenden Vortrag, so ist für das Berufungsgericht kein Anlaß gegeben gewesen, von der in seinem Ermessen stehenden Befugnis des § 148 ZPO Gebrauch zu machen«

Zitierte Normen: § 2 BGB § 139 ZPO
AllgemeineBerufungsgerichtMaßnahmeAnspruchKlägerAKGRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: nein
2185 064
Allgemeines KriegsfolgenG (AKG) v. 5« November 1957,
BGBl I 1747, § 2 Nr. 4; BGB § 286 Abs. 1
Würden gegen eine Gemeinde gerichtete und von ihr im Hinblick auf sie zur Zahlung verpflichtende Entscheidungen der höheren Verwaltungsbehörde erfüllte Ansprüche nach § 26 KLG auf Vergütung und Entschädigung unter § 2 .Nr. $ Satz 1 des nachträglich in Kraft getretenen Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes fallen, so wird von der letzteren Vorschrift auch eine Forderung erfaßt, die darauf gestützt ist, die Gemeinde habe die ihr in den Entscheidungen der Verwaltungsbehörde auferlegten VergUtunga- und Entschädigungsbeträge nicht rechtzeitig geleistet.
BGH, Hrt. V. 12. Oktober 1961 - III ZR'109/60 - OLG Düsseldorf
DG Krefeld
XII ZR 109/60 Verkündet
 am 12« Oktober 1961 Scheibl,
 Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 des Gastwirts Johannes S straße
 in
Klägers, Berufungsklägers und Revisionsklägers, - Prozcßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dro^MBr~
gegen
 die stadtgemeinde	gesetzlich	vertreten	durch	den
 Rat der Stadt«,
Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Br.
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 12. Oktober 1961 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br« Kreft, Br« Arndt, Br« Beyer, Br« Hußla und Gähtgens
 für Recht erkannt
 Bie Revision* des Klägers gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts BUsseldorf vom 31o März I960 wird zurUekgewiesen.
Ber Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen«
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Mit Verfügungen vom 17. und 21. September 1943 erklärte die am 23- Juni 1943 von einem schweren Bombenangriff heimgesuchte beklagte Stadt unter Berufung auf § 25 BIG "zur Unterbringung obdachlos gewordener bomben-geschädigter Personen11 alle oder die meisten Bäume in dem Anwesen des Klägers in 1QHHk H^JH^straße M Hfc? für beschlagnahmt , in dem der Kläger nach seiner Behauptung ein Hotel und eine Gastwirtschaft betrieb, nach der Behauptung der Beklagten d agegen lediglich möblierte Zimmer vermietete- Die in Küchen, Wohn-und Schlafzimmer umgewandelten Bäume wurden sodann nach der Feststellung des angefochtenen Urteils mit bombenge-' schädigten Personen belegt. Z?/ei kinderreiche ausgebombte Familien haben jedenfalls von 1943 bis Bnde 1949, einest»# bis 9- März 1930, in den Bäumen gewohnt. Zum 31- März 1930 wurde die Inanspruchnahme beendet.
Mit Bescheiden vom 2. September und 28- Dezember 1930 setzte der Be gier ungspräsi dent gemäß § 26 BLG zugunsten des Klägers eine Vergütung von 16.930,60 DM und eine Entschädigung von 6.000,-- Btt fest, dazu 4$ Zinsen und 12# weitere Entschädigung jährlich ab 1. Juli 1950. Die Beklagte zahlte sodann am 5- März 1932 die Summe von 21.459,50 DM - dies zunächst unter Vorbehalt,, den sie im Oktober 1952 fallen ließ und am 16. April 1955 weitere 1.682,81 DM, insgesamt also 23-142,11 DM. Unter dem 28.Dezember 1955 beantragte der Kläger eine zusätzliche Entschädigung wegen weiteren infolge der Inanspruchnahme der
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Bäume erlittenen Verdienstausfalls. Der Begie rungs Präsident lehnte den Antrag mit einem vom 25. Januar 1957 datierten, am 9- Februar 1957 zugestellten Bescheid ab. Darauf hat der Kläger mit der vorliegenden, am 9- April
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1957 eingereichten und an 16. April 1957 zugestellten Klage zunächst beantragt» die Beklagte zu verurteilen» an ihn auf ihm entstandene noch offenstehende Schäden als Teilbeträge zu zahlen:
Wiederanlauf Zuschuß für Juli 195*0
Vergütung für die Wiederinstandsetzungszeit April 1950
Verdienstausfall
 erhöhte Instandsetzungskosten
550,— DM
550,—-40,~ 60,—
(i
also insgesamt	1*200,—	DM,
dazu 10?& Zinsen und weitere 12# als Schadensersatz jährlich*
Hierzu hat der Kläger vorgetragen, die Instandsetzung der Räume habe sich verteuert, weil die Beklagte die vom Regierungspräsidenten festgesetzten Zahlungen verzögert habe und unterdes die Baupreise gestiegen seien*
Die Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten« Sie hat sich damit verteidigt» der Regierungspräsident habe mit seinen Bescheiden über alle Ansprüche des Klägers aus der Inanspruchnahme entschieden; etwaige weitere Ansprüche spien zudem verspätet angemeldet» überdies verjährt und außerdem gemäß dem Allgemeinen Kriegsfolgengesetz vom 5* November 1957 - AKO - erloschen«
Das Landgericht hat die Klage insoweit wegen Verjährung abgewiesen, als mit ihr erhöhte Instandsetzungskosten verlangt worden waren, und hat im übrigen den Rechtsstreit gemäß dem Allgemeinen Kriegsfolgengesetz für erledigt erklärt*

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Mit seiner Berufung hat der Kläger weiterhin die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 1.200,— DM, nunmehr zuzüglich 10?6 Zinsen ab 1. Januar 1953» angestrebt .
Hierboi hat er erhöhte Instandsetzungskosten im Betrage von 1 .020,-- DM, die anderen Teilansprüche in Höhe von je 60»— DM, zusammen also 180,— DM, im übrigen auch hilfst weise geltend gemacht. Die Beklagte hat Zurückweisung der Berufung beantragt.
Das Oberlandesgericht hat in Abänderung des landgerichtlichen Urteils den Rechtsstreit in vollem Umfang in der Hauptsache für erledigt erklärt.
Hiergegen richtet sich die vom Oberlandesgericht zuge-lassene Revision des Klägers, mit der er um Aufhebung des angefochtenen Urteils und um Zurückverweisung der Sache an das Landgericht bittet. Di*? Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision.
Bnt scheidungsgründe:
1» Die Annahme des Berufungsgerichts, die Klagansprüche fielen unter § 2 Ziff« 4 B. 1 AKG, ist im grundsätzlichen von der Revision nicht angegriffen und auch frei von rechtlichen Bedenken.
Wenn die von Fliegerschäden schwer betroffene Beklagte die dem Kläger gehörenden Räume zur Unterbringung von bei einem Luftangriff obdachlos gewordenen Personen beschlagnahmte und in Anspruch nahm» so dienten ihre Maßnahmen der Beseitigung eines kriegsbedingten Notstandes und stellten Maßnahmen dar, die die Kraft einer Gemeinde überstiegen, außerhalb ihrer normalen Verwaltungsaufgabe lagen
 und an sich als eine nur durch die Mittel einer Zentralgewalt zu bewältigende Aufgabe dem Reich zufielen« Die Anwendbarkeit des § 2 Ziff« 4 AKG beschränkt sich nicht etwa auf Ma6nahmen9 die eine Gemeinde "anstelle des* funktionsun-fähig gewordenen Reiches", d.h. in der Zeit nach dem deutschen Zusammenbruch getroffen hat; die Vorschrift verlangt insoweit nur, daß die Gemeinde dem Gegenstand der zu erledigenden Aufgabe nach eine.Aufgabe des Reiches an dessen Stelle , "im Rahmen dem Reich obliegender Verwaltungsauf gaben" .wahrgenommen hat (vgl« hierzu Urt« vom 27« Januar I960 V ZR 128/58 in IM AKG § 2 $Fr« 6)«
Die Revision will aber entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts den vom Kläger aus dem Gesichtspunkt des Verzuges abgeleiteten Anspruch auf Ersatz erhöhter Instandsetzungskosten deshalb von dem Allgemeinen Kriegsfolgengesetz ausgenommen sehen, weil die vom Regierungspräsidenten erlassenen Bescheide, wenn sie nicht mit der Klage angefochten würden, wie rechtskräftige Urteile eines Zivilgerichts rechtskräftige Vollstreckungstitel seien und damit die bisherigen Ansprüche auf eine ganz neue Grundlage gestellt hätten« Dem kann indessen nicht gefolgt werden«
Auch der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf Ersatz von Verzugsschäden, wie ihn § 286 Abs« 1 BGB im Anwendungsbereich dieses Gesetzes unmittelbar regelt, wurzelt letzten Endes in der Inanspruchnahme der dem Kläger gehörenden Räume (vgl« RGZ 111, 102; BGH MDR 1955, 462), ebenso wie dies die Ansprüche des Klägers auf Vergütung und Entschädigung aus § 26 RLG tun« Er geht seinem Ursprung nach gleich den anderen Klagansprüchen auf Maßnahmen zurück, die die Beklagte, wie dies § 2 Ziff« 4 AKG in zeitlicher Hinsicht erfordert und genügen läßt, vor dem 1« August 1945 getrof-
fen hat* Seine Abhängigkeit von den Ansprüchen des Klägers auf Vergütung und Entschädigung zeigt sich augenfällig schon bei der allgemeinen Überlegung, daß der dann nicht mehr anwachsen könnte, v/enn das Allgemeine Kriegsfolgengesotz die Ansprüche, aus deren verspäteter Erfüllung der Kläger einen Verzugsschaden herleitet, zu dem Erlöschen gebracht hat. Aus dem Zweck von § 2 Ziff. 4 AKCf, den Schlußstrich unter eine turbulente Zeit zu ziehen und eine Entlastung von der Haftung aus solchen Maßnahmen zu gewähren, die die gemeinden unter dem Zwang der Verhältnisse für die Besatzungsmacht oder für Notmaßnahmen stellvertretend für das He ich haben übernehmen müssen, ist zu schließen, daß die Bestimmung nicht nur unmittelbar aus § 26 BIG abzuleitende Ansprüche auf Vergütung oder Entschädigung erfassen und grundsätzlich dem Erlöschen zuführen will, sondern daß sie dies auch für einen von dem Bestehen solcher Ansprüche abhängigen Anspruch auf Ersatz von Verzugsschaden tun will, wie ihn die Bevision verficht.
Die Bestimmung des § 2 Ziff. 4 Satz 2 greift nicht . ein, da die Bescheide des Regierungspräsidenten keine rechtskräftige Entscheidung im Sinne dieser Bestimmung darstellen.
. Im übrigen geht die gefestigte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dahin, daß die Vorschrift des § 2 in zeitlicher Hinsicht nur erfordert, daß die in Rede stehenden Maßnahmen vor dem 1. August 1945 getroffen worden sind die Schäden können dagegen nach diesem Zeitpunkt und erst durch Hinzutreten weiterer Umstände eintreten, wenn sie nur, wie auch das Berufungsgericht annimmt, in adäquat ursächlichem Zusammenhang mit den ursprünglichen Maßnahmen stehen (so außer IM AKG § 2 Nr» 2 auch Urteile vom 28. April I960 III ZR 78/59, 15» Juni I960 III ZR 100/59, 12. Juni 1961 III ZR 80/60 - NJW 1961, 1629 - u.a.m.).
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2« Sind sonach sämtliche Klageansprüche, wie auch das angefochtene Urteil meint, vom Allgemeinen Kriegsfolgengesetz erfaßt, so wird die vom Berufungsgericht als zweifelhaft bezeichnete und zu dem Anlaß für die Zulassung der Revision genommene Frage bedeutsam, ob in dem gegenwärtigen Rechtsstreit über eine ausnahmsweise bestehende Verpflichtung der Beklagten, die vom Gesetz erfaßten Ansprüche zu erfüllen entschieden werden kann» Biese Frage ist mit dem Berufungsgericht und entgegen der Revision zu verneinen•
Ein vom Allgemeinen Kriegsfolgengesetz erfaßter Anspruch bedarf, wenn der Anspruchsinhaber ihn weiter verfolgen will, nach näherer Maßgabe von § 26 ff des Gesetzes der Anmeldung und kann im Klageweg nur weiter verfolgt werden, wenn zuvor die Anmeldebehörde seine Erfüllung gemäß § 29 des Gesetzes abgelehnt hat« Fehlt es hieran, so muß, wenn eine oder jede Partei die bereits anhängige Klage weiter betreibt, die Hauptsache für erledigt erklärt werden« Allerdings kann, wie der Bundesgerichtshof und auch der erkennende Senat anerkannt haben, in den
 Prozeßhandlungen der Parteien unter Umständen eine An-
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meldung des Anspruchs und die Ablehnung seiner Erfüllung gefunden werden« Eine solche Umdeutung der Prozeßhandlungen erfordert jedoch eindeutige Erklärungen; nur klare Erklärungen können als eine Anmeldung und eine Ablehnung gedeutet werden (Urt« vom 11. Januar I960 III ZR 4/59 - WM I960, 512 -). Baran fehlt es hier.
Ber Kläger hat das Gewicht seines Klagevorbringens bereits im ersten Rechtszug darauf gelegt, daß das Allgemeine Kriegsfolgengesetz auf die Klagansprüche nicht anzuwenden oder doch nicht zugeschnitten sei (Schriftsatz vom 21. August 1959 Bl« 4). Mit der Berufung hat er wiederum

in den Vordergrund gerückt, daß die Voraussetzungen des § 2 Ziff« 4 AKG nicht vorlägen, und erst in zweiter Linie geltend gemacht (vgl« Schriftsatz vom 28« März I960 Bl« 2), die Klagansprüche seien im Hinblick auf § 2 Ziff« 4 Satz 2 AKG nicht erloschen, "im übrigen” sei aber bereits dargelegt, daß die Voraussetzungen von § 2 Ziff« 4 nicht gegeben seien« Mehr beiläufig hat er auf Bl« 3 des letztgenannten Schriftsatzes darauf verwiesen, daß das Erstgericht bei seiner Auffassung, Schuldner einer Nutzungsentschädigung im Sinne von § 11 AKG könne nach § 25 AKG allein der Bund sein, den Absatz 4 dieser Bestimmung übersehen habe« Der Kläger hat also vor allem vorgetragen, seine Ansprüche fielen nicht unter das Allgemeine Kriegsfolgengesetz, während eine Anmeldung nach diesem Gesetz gerade voraussetzt, daß die Ansprüche von ihm erfaßt werden«
Die Beklagte hat im Berufungsrechtszug nicht etwa die Abweisung der Klageansprüche, etwa weil sie nicht zu erfüllen seien, beantragt, sondern die Zurückweisung der klägerischen Berufung erbeten, die sich in ihrem wesentlichen feil dagegen richtete, daß das Erstgericht den Hechtsstreit in der Hauptsache mit Ausnahme von 60,— DM wegen des Eingreifens von § 2 Ziff« 4 Satz 1 AKG für erledigt erklärt hatte« In der Berufungserwiderung hat sie unter Berufung auf die Gründe des Erstgerichts die Ent-schädigungsforderungen des Klägers als nach dem Allgemeinen Kriegsfolgengesetz erloschen bezeichnet«' An der in Bezug genommenen Stelle befaßt sich das erstgerichtliche Urteil mit der Anwendbarkeit des § 2 Ziff« 4 AKG auf die Klage,, um anschließend fortzufahren, der Klagantrag könne nicht als ein Antrag auf eine nach § 11 des Gesetzes zu leistende NutzungsentSchädigung angesehen werden« Dieses Prozeßverhalten kann nicht eindeutig als die Ablehnung einer Erfüllung im Sinne von § 29 AKG gewertet werden.
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Ein Anmeldeverfahren kann mm derart nachgeholt werden, daß die Anmeldung während eines Rechtsstreits vorge-nommen und der Ablehnungsbescheid spätestens bis zur Schlußverhandlung des Gerichts vorgelegt wird* Die Revision verweist auf diese Möglichkeit und führt aus, das Berufungsgericht hätte gemäß § 139 ZPO den Kläger nach dem Vorliegen einer Anmeldung oder Ablehnung .fragen sollen, der Kläger hätte dann vorgetragen, daß er nach einem Hinweis im erstger.ichtlichen Urteil seine Ansprüche noch im Jahre 1999 sowohl bei der Beklagten als auch beim Bund angemeldet habe, das Berufungsgericht hätte daraufhin, wenn es den von der Beklagten aufrechterhaltenen Klagabweisungsantrag nicht als Ablehnung oder Anmeldung hätte behändoln wollen, das Verfahren nach §148 ZPO aussetzen müssen«
Abgesehen davon, daß die Beklagte im Berufungsrechtszug im wesentlichen die Aufrechterhaltung der Erledigungserklärung beantragt hat, zieht die Revision die Grenzen der richterlichen Pragepflicht zu weit« Ein entsprechender Vortrag wäre gegebenenfalls Sache des anwaltschaft-lich vertretenen Kläger«? gewesen. Bas. Berufungsgericht könnte annehmen, daß der Kläger gute Gründe zu haben glaubte (etwa der Anspruch fiele überhaupt nicht unter das AKG), wenn er den von der Revision vermißten Vortrag unterließ* Fehlte es aber an einem entsprechenden Vortrag, so ist für das Berufungsgericht kein Anlaß gegeben gewesen, von der in seinem Ermessen stehenden Befugnis des § 148 ZPO Gebrauch zu machen«
Da mithin die Hilgen der Revision nicht durchgreifen 9 das angefochtene Urteil auch sonst einen vom Revisionsgericht zu beachtenden Irrtum zu Ungunsten des Klägers nicht erkennen läßt* ist die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.
Dr. Kreft	Dr.	Arndt	Dr-	Beyer
 Dr. Hußla	Gähtgens

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