Volltext der Entscheidung
2384 023
III 2» 109/58
mmmm «n» m m*
Verkündet am 21, September 1959
Justiz-Assistent als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Hamen des Volkes
In dem Rechtsstreit
des Gastwirts Jakob straße
Klägers, Berufungsklägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
gegen
die Stadt vertreten durch den Magistrat,
Beklagte, Berufungabeklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 21. September 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Br. Seiger sowie der Bundesrichter Br. Weber, Br. Arndt, Br. Hußla und Gähtgens
für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 2. Zivilsenats in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt (Main) vom 23. Januar 1958 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Klage als unbegründet abgewiesen wird.
Ber Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Mit Verfügung vom 10. Mär« 1945 nahm die Beklagte auf Grund des Reichsleistungsgesetzes "im Rahmen der Sofortmaßnahmen zur Beseitigung von Obdachlosigkeit der durch feindliche Fliegerangriffe zerstörten Unterkünfte11 zugunsten eines Rüstungsbetriebes Räume in der dem Kläger gehörenden Gaststätte in
OflHHHHB in Anspruch, die seit dessen Einberufung zu dem Wehrdienst geschlossen mar. In die Räume wurden Ostarbeiter- des Rüstungsbetriebes eingewiesen, die von deutschen
Soldaten bewacht wurden«
«
Als die amerikanischen Truppen sich Ende März 1945 M^HHl näherten, zog die deutsche Bewachungsmannschaft ab und ließ die Ostarbeiter unbeaufsichtigt zurück« Biese benutzten ihre«wiedergewonnene Freiheit zu Plünderungen, und sonstigen- Ausschreitungen in der Stadt Aus
Furcht vor ihnen verließ die Frau des Klägers das Haus und bezog eine Notunterkunft bei einem Nachbarn»Nach dem Einmarsch der Amerikaner blieben die Ostarbeiter zunächst weiter im Haus des Klägers und schalteten und walteten dort nach Belieben.
Als der Kläger Anfang Juli 1945 in sein Ende Juni freigewordenes Haus zurückkehrte, waren Einrichtung und Hausrat zu dem großen Teil verschwunden oder zerstört und das Gebäude erheblich beschädigt. Ber Kläger meldete seinen auf 15 000 Reichsmark bezifferten Schaden ohne Erfolg beim Besatzungskostenamt der Beklagten an. Einen Antrag auf Feststellung eines Kriegssachschadens nach dem Feststellungsgesetz wies das Ausgleichsamt der Beklagten
mit der Begründung zurück, der Kläger habe zwar einen Kriegssachschaden von 15 OOO Reichsmark glaubhaft gemacht, dieser könne aber nach § 13 BeststG nicht berücksichtigt werden, weil der Einheitswart seines Betriebes am 21. Juni 1948 höher gewesen sei als am 1. April 1940, der Schaden sich also nicht in einer nachteiligen Veränderung des Einheitswertes ausdrücke. Gegen diesen Bescheid hat der Kläger Beschwerde nicht eingelegt.
liit der Klage begehrt der Kläger nunmehr Entschädigung nach § 26 Abs. 3 RIß und meint, dieser Anspruch sei vom Lastenausgleichsgesetz (BGBl 1932 I S. 446) nicht berührt einmal; weil es sich Überhaupt nicht um einen Kriegssachscbaden im Sinne dieses Gesetzes handele, zu dem anderen weil Ansprüche aus § 26 Abs. 3 RLG - anders als solche aus 5/26 Abs. 1 und .2 - durch das Lastenausgleichsgesetz hiebt ausgeschlossen seien. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zur Zahlung eines Teilbetrages von 1100 DM nebst 4 v.H. Zinsen seit dem 1. Januar 1956 zu verurteilen, wobei er 900 DU auf verlorenes Gaststätteninventar,- 100 DM auf Gebäud.eschäden und 100 DM auf Verlust von Hausrat und Kleidung rechnet.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie macht geltend, der Schaden, dessen Höhe bestritten werde, sei nicht infolge oder gelegentlich der Inanspruchnahme der Gaststätte im Sinne des § 26 Abs. 3 RLG entstanden»
Der Kläger habe nicht naebgewiesen, daß er keine anderweite Ersatzmöglichkeit habe. Der Anspruch sei Überdies verjährt. Jedenfalls aber falle der Schaden unter das Lastensusgleichsgesetz.
Bas Landgericht hat den Rechtsweg für zulässig erklärt, die Klage aber als unbegründet abgewiesen, weil der Schaden Im Lastenausgleichsverfahren zu regeln sei. Bas Berufungsgericht hat die Berufung des Kläger zurück-gewiesen, dis Klageabweisung aber mit Unzulässigkeit des
i
Rechtswegs begründet. Mit der Revision verfolgt der Klä-
i
ger seinen K3|&gantrag weiter. Bie Beklagte bittet, die Revision zurijickzuweieen.
Entscheidungßgründe:
Io
Bie Revision findet ohne Zulassung und ohne Rücksicht daraufj daß der Wert des Beschwerdegegenstandes 6000 BM nicht Ubersteigt, statt, weil es sich um die Unzulässigkeit des Rechtsweges handelt (§ 547 Abs. 1 Ziff* 1 ZP0)j um derenwillen das Berufungsgericht die Klagabweisuni aufrechterhalten hat, wie die Gründe seines Urteils Ergeben.
II.
1) Bie Ausschreitungen der im Haus des Klägers untergebrachten Ostarbeiter beruhten, wie das Berufungsgericht feststellt darauf, daß die deutschen Bewachungsmannschaften, angesichts des Herannahens der Amerikaner abrückten und daß die Amerikaner nach ihrem Einmarsch
i
in MMHMdiLe Ostarbeiter gewähren ließen. Es handelte sich also um‘ Beschädigung und Plünderung von Sachen in einem vom Gegner unmittelbar bedrohten und alsbald besetzten GebjJet, die mit konkreten kriegerischen Ereig-
-1
nissen, nämlich dem Zurückweichen der deutschen Truppen und dem Einmarsch des Feindes, zusammenhingen, somit um Kriges Sachschäden im Sinne des Lastenausgleichsgesetzes (§ 13 Abs* 1,Abs» 2 Ziff. 2 LAG)• Daraus hat das Berufungsgericht die Folgerung gezogen, daß die Schäden allein im Lastenausgleichsverfahren zu regeln seien und daß der zur Geltendmachung des Anspruchs beschrittene Rechtsweg deshalb unzulässig sei«
Die Revision meint, Ansprüche aus § 26 Abs. 3 RLG, wie sie mit der Klage geltend gemacht würden, seien wie Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung vom Lastenausgleichsgesetz unberührt. Sie stützt sich auf BGHZ 6,
256, 264 und BGHZ 11, 156, 160« Ihren Ausführungen kann nicht zugestimmt werden:
i * * *. . *
i
a) Es kann'dahinstehen, ob ein Schaden, der wie hier unmittelbar erst durch Kriegshandlung i.S« des § 13 Abs.. 2 Ziff. 2\‘1AG entstanden ist, außerhalb des Lasten-ausgleichsverfabrens mit der Begründung geltend gemacht werden kann, er sei im Grunde auf eine Inanspruchnahme nach dem feeichsleistungsgesetz zurückzuführen und infolge und gelegentlich der in Anspruch genommenen Leistung entstanden (§ 26 Abs* 3 RLG). Auch wenn man das bejaht, fällt ein so begründeter Anspruch dann unter das Lastenausgleichsgesetz, wenn die behördliche Maßnahme der Inanspruchnahme, auf Grund und infolge derer der Schaden schließlich entstanden ist, im Zusammenhang mit den kriegerischen Ereignissen getroffen worden war (§ 13 Abs. 3 LAß). Das war nier der Fall. Grund für die Verlegung der Ostarbeiter in das Anwesen des Klägers war nach dessen eigenem Vortrag nicht ein auf den allgemeinen Kriegsfolgen beruhender Mangel an UnterbiringungemÖglichkeiten - denn in der Stadt standen Baracken zur Verfügung - sondern die Absicht, die Ost?.*
arbeiter aus d|sr inneren Stadt fernzuhalten, weil die Stadtverwaltung mit dem alsbaldigen Zusammenbruch des deutschen Widerstandes, mit dem Freiwerden der Ostarbeiter beim bevorstehenden Einrücken der feindlichen
i
Truppen und dahn mit Plünderungen in der Stadt rechnete, die schwerere Polgen haben würden als Plünderungen im Außenbezirk. Die behördliche Maßnahme der Inan-
i
spruchnahme defe Anwesens des Klägers stand somit im Zusammenhang mit den kriegerischen Ereignissen i.S. des § 13 Abs. RIß. Schäden auf solcher Grundlage aber sind im Lasten^usgleichsverfahren au regeln.
I '
* . i
b) Eine Ausnahme ist in der Rechtsprechung nur für den Pall gemacht worden, daß eine im Zusammenhang mit den kriegerischen Ereignissen getroffene Schadenverursachende behördliche Maßnahme sich als unerlaubte Handlung, insbesondere als schuldhafte AmtspflichtVerletzung darstellt. Auf !solcher Grundlage entstandene Schadenersatzansprüche werden durch das Lastenausgleichsgesetz nicht berührt (BGHZ 8, 256, 264).
Von schuldhafter Amtspflichtverletzung kann hier nicht die Rede sein. Der Oberbürgermeister der Beklagten durfte mit Recht davon ausgehen, daß von den Ostarbeitern Plünderungen zu befürchten seien, sobald sie beim erwarteten Einmarsch der feindlichen Truppen nicht mehr unter deutscher militärischer Bewachung stehen würden. Dann lag der Entschluß hahe, sie aus der Mitte der Stadt fernzuhalten; denn der Oberbürgermeister durfte in Erwägung ziehen^ daß dort, wo sich Wohnungen, Läden und Geschäftshäuser zusammendrängen, höhere Werte gefährdet seien, als in der in einem Außenbezirk gelegenen stillgelegten Gaststätte des Klägers. Der Kläger hat denn auch selbst
I
I
I
— 7 ~
in der IJerufungsbegründung ausgeführt, es solle dem Oberbürgermeister aus der Verlegung der Ostarbeiter außerhalb der Stadt ein Vorwurf nicht gemacht werden«
In der RevisionsVerhandlung ist jedoch geltend gemacht worden, jdie Gefahr der Plünderung hätte nicht von Vielen,auf einen Einzigen verlagert werden dürfen. Bas Reichsleistungsgesetz läßt es aber gerade zu, im Interesse der Allgemeinheit einen Einzelnen in Anspruch zu nehmen und es gewährt diesem dafür grundsätzlich Ver-gütunga~|und Entschädigungsansprüche. Daraus, daß der Kläger hier im Lastenausgleichsverfahren leer ausgegangen ist, kann rückschließend nichts gegen die Zulässigkeit der Inanspruchnahme seines Anwesens hergeleitet werden.
i *
i
c) Die Ansicht der Revision, daß aus § 26 Abs. 3 RLG herzuleitende Entschädigungsansprüche auch dann vom Lastenausgleichsgesetz unberührt bleiben müßten,.wenn
i
die dem entstandenen Schaden zugrundeliegende, im.Zusammenhang mit den kriegerischen Ereignissen getroffene behördliche Maßnahme nicht schuldhaft amtspflichtwidrig gewesen sei, ist irrig. Der Grund, aus dem der Senat in BGHZ 8, 256 Schadensersatzansprüche aus schuldhafter Amtspflichtverletzung als vom Lastenausgleichsgesetz unberührt angesehen hat, war der, daß es sich bei solchen Schadensersatzansprüchen um bürgerlich-rechtliche Ansprüche handelt, die schon immer aus dem ordentlichen Haushalt der öffentlich-rechtlichen Körperschaften zu bestreiten waren, und daß es nicht Zweck des Lastenaus-gleichs^esetzes sein kann, die Verantwortlichen zu decken, ihnen die Ersatzpflicht abzunehmen und die ordentlichen Haushaltsmittel zu entlasten. Biese Begründung versagt, wenn es sich um Ansprüche auf Entschädigung wegen der Pol-
j
//
gen einer nicjfct schuldhaften Maßnahme handelt, die
im Zusammenhang mit den kriegerischen Ereignissen
getroffen worjde« iet.
1
i
i
Gewiß hak der Große Senat fUr Zivilsachen in BGHZ 11, 156, 160 ausgesprochen, daß die öffentlich-rechtliche Schadenshaftung des § 26 Abs. 3 RLG der bürgerlich-recht-
lichen Cefährd»^ngshaftung verwandt sei und daß der auf
«
§ 26 Abs. 3 RfcG gestützte Anspruch auf Entschädigung wegen Verlustes einer Sache dem bürgerlich-rechtlichen Anspruch auf {Schadensersatz wegen Sachverlustes seinem
wirtschaftlichen und rechtlichen Gehalt nach gleichste-
! „
he. Diese Erwägung zwingt'aber nicht zu der Folgerung, daß beide Anspruchsarten auch daön gleichbehandelt werden müßten, w^nn es sich um Schäden handelt, die auf den kriegerischen Ereignissen beruhen. Der Senat ist immer der Auffassung gewesen, daß mittels des Lasten-ausgleichsgesetaes eine einheitliche, umfassende Regelung aller KriegsSchäden angestrebt wird und daß dieses Gesetz*alle zusätzlichen Ansprüche, die nach sonstigen Bestimmungen' (Enteignungsgesetzen, Reichsleistungsgesetz‘ti.dgl.) gegeben sein könnten, ausschließt, und daß von diesem Ausschluß lediglich die Ansprüche aus unerlaub&ejr Handlung, insbesondere aus Amtspflicht-Verletzung auazunebmen sind (vgl, Urteil vom 1. Juli 1954 - III ZR 1225/51 - in HJW 54, 1927). Davon abzugehen geben die Ausführungen der Revision keinen Anlaß. ’
2) Da es sich bei den geltend gemachten Schäden des Klägers wile dargelegt um Kriegsschäden handelt,
—» 0 au»
deren Regelung dem Lastenausgleichsgesetz unterliegt, sind mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes alle bis dahin beistehenden Ansprüche aus $ 26 Abs. 3 RLG materiell erloschen. Infolgedessen ist die Klage abzuweisen. In seiner neueren Rechtsprechung ist der Senat solchenfalles nicht wie früher zur Prozeßabweisung gelangt, sondern zur Sachabweisung (vgl. Urteil vom 10. Juli 1958, III ZR 11/57 S. 11 mit weiteren Hach-weisen in NJW. 1959> 42 und MDR 1959> 27). Bas ist im Urteilsspruch zu dem. Ausdruck zu bringen, da das Berufungsgericht noch der früheren Rechtsprechung des Senates (Ltt Br. 5 - 7 zu § 13 BAU) folgend, von einer Unzulässigkeit der Klage ausgegangen ist, wie die Gründe seines ;Urteils ergeben.
3*} Bern Begehren der Revision, über die Kosten des Rechtsstreites nach der Vorschrift in § 1.06 des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes zu entscheiden, . kann nicht entsprochen werden. Ber Rechtsstreit hat sich nicht "durch dieses Gesetz erledigt1». Auf Ansprüche, die bereits durch das Lastenausgleichsgeaetz'. geregelt sind, wie das hier der Pall ist, ist das Allgemeine Kriegsfolgengesetz nach seinem § 1 Abs. 2 nicht anwendbar (vgl. das oben angeführte Urteil III ZR H/57 S. 10/11). Der Rechtsstreit hat sich auch nicht "erledigt11, denn er wird sachlich dahin entschieden, daß die Klage unbegründet ist. Bine entsprechende Anwendung des § 106 AKG auf Palle der vorliegenden Art scheitert
-10-
am Wortlaut dieser Bestimmung. Demnach ist die Kosten-entscbeidung jaus §§ 91 * 97 ZPO au entnehmen.
\ .
i
i
i
i
Dr. Geiger j Dr. Weber Br. Arndt
Br.- Huöla BR Gähtgens isttbeurlaubt,
ortsabwesend und daher an der Leistung der Unterschrift | verhindert. Dr. Geiger