27 o Dezember 1945 unter Bezugnaliiue auf § 3 der Verordnung des Oberpräsidenten der NordrBheinprovinz zur Regelung der Raumbewirtschaftung vom 12, November 1945 (Mitteilungsund Verordnungsblatt des Oberpräsidenten 1945, 69), bei Vermeidung der Festsetzung eines Zwangsvertrages die von der Klägerin gemieteten gewerblichen Bäume sowie die von ihr in demselben Anwesen gemieteten 7/ohnräume an den Metzgermeister Y/lfm zu vermieten« Die Erben schlossen nunmehr mit Wi^B einen langjährigen Mietvertrag. Februar 1946 sowohl die gewerblichen wie die Wohn-räume unter Mitnahme des Geschüftsinventars und bezog eine andere ihr vom Wohnungsamt zugewiesene Wohnung« Seit Juli 1949 hat die Klägerin wieder eine eigene Metzgerei; sie verkauft aber nur auf dem Markt - Die Klägerin hat nach ihrer Darstellung zu Unrecht die Genehmigung zur Fortführung der Metzgerei nicht erhalten und der Beklagten in der vorliegenden Klage vorgeworfen, diese habe sie ohne Rechtsgrund zur Aufgabe der von ihr gemieteten Räume genötigt; als Felge der Aufgabe der Bäume habe sie hohen Verdienstausfall sowie insofern weiteren Schaden erlitten, als das Geschäftsinventar in einem Bunker und in Garagen habe untergestellt werden müssen und dort im laufe der Zeit verdorben sei. *{fl hegehren, mit dem die Klägerin Teilbeträge von je 5 OOO BM :j als Ersatz für Verdienätentgang sowie für Maschinenschä-den und Schäden an der sonstigen Geschäftseinrichtung begehrte, dem Grunde nach, soweit es um den Yerdienstausfall geht, jedoch nur für die Zeit ab Wiedereröffnung des lÄetz-gereibetriebes, für gerechtfertigt erklärt« Bas Oberlande sgericht hat die Klage im vollen Umfang abgewiesen« Bas Berufungsgericht hält das Vorgehen der beklagten Stadt durch die genannte Verordnung des Oberpräsidenten der Rord-Rheinprovin2 vom 12« November 1945 für gedeckt und versagt aus diesem Grunde der Klägerin sowohl einen Anspruch aus Amtshaftung (§,839 BGB, Artd31 WeimVerf«) als auch aus Enteignung« Bemgegenüber vermißt die Revision zu Unrecht eine Rechtsgrundlage für die genannte Verordnung, soweit diese gewerbliche Räume betroffen hat« Bie Verordnung ist nach ihren in ihrer Richtigkeit nicht anzuzweifelnden Eingangsworten mit Einverständnis und Genehmigung der (zuständigen) Militärregierung erlassen. • * , Bedenken kännfcen dagegen vielleicht gegenüber dem angefochtenen Urteil insofern voxgebracht werden, als es die Auffassung vertritt* die Verordnung schränke lediglich allgemein die Beehte der Inhaber von gewerblichen Bäumen und von Wohnräumen ein, der v.on dem Wohnungsamt der beklagten Stadt im Palle der Klägerin, und zwar nach Ansicht des Berufungsgerichts rechtmäßig vorgenommene Vollzug der Verordnung könne daher nicht den Tatbestand einer entschädigungspflichtigen Enteignung bilden* Diese Bedenken wurzeln in der Überlegung, daß die Klägerin nach ihr^r Darstellung als Folge des Vorgehens der beklagten Stadt die von ihr gemieteten Bäume ohne irgend eine greifbare Aussicht auf Wiedererlangung verloren und damit ihr "Eigentum* im Sinne eines ihr zustehenden Vermögenswerten Mietrechte-an den Bäumen im vollen Umfang eingebüßt, "entzogen" bekommen hat* Indessen braucht diesen Bedenken nicht nachgegangen zu werden» Das ergibt sich aus dem nachstehenden Gedankengang* Ihren Anspruch auf Entschädigung für Verdienstausfall kann die Klägerin auf eine ihr von der Beklagten abgenötigte Aufgabe der Mietxäume selbst dan” nicht gründen, wenn die Beklagte die Klägerin hinsichtlich der Bäume enteignet hätte. Bei einer Enteignung ist nämlich, wie der erkennende Senat in gleichbleibender Bechtsprechung ausgaführt hat (vgl* hierzu die neue Zusammenstellung von Pagendarm in WM 1958, 1350), anders als beim Schadensersatz eine Entschädigung nicht für alle gegenwärtigen und zukünftigen Vermögenseinbußen, sondern nur für den Eingriff in die Substanz und den dadurch eingetretenen Substanzverlust zu leisten* Eine Enteignung dei Bäume hat aber im gegenwärtigen Ball einen Eingriff in die Substanz des von der Klägerin eröffneten Metz-gereibetriebes nicht darstellen können- Denn der Betrieb war damals bereits mit Rücksicht darauf„ daß der Klägerin die zu seiner Wteiterführung erforderliche Genehmigung versagt worden war, geschlossen und mit seiner Wiedereröffnung war, wie die eingehenden, für die Bevisionsinstanz maßgeblichen Feststellungen des Berufungsgerichts zeigen, damals nicht zu rechnen-Ex stellte daher nach seiner Schließung im Hinblick auf aus ihm zu erzielende Geschäftseinnah-inen nicht einen entschädigungspflichtigen konkreten Wert dar Der Anspruch der Klägerin auf Entschädigung für die aus den Bäumen entfernten und an ihren neuen Unterstellungsorten unbrauchbar gewordenen Maschinen und anderen Einrich-tungsgegenstände kann sich andererseits entgegen der Auffassung des angefochtenen Urteils auch dann als begründet erweisen, wenn die Verordnung des Oberpräsidenten die Becht der Inhaber von gewerblichen Bäumen und von Wohniäumen, wie das Berufungsgericht annimmt, nur allgemein beschränkt hätt und ihre Verwirklichung im Einzelfall an sich, insofern sie nämlich dem Betroffenen ein ihn im Verhältnis zu den übrigen von der Verordnung Betroffenen ungleich treffendes Son-deropfer (hierzu BGHZ 6, 270 ff) nicht auferlegt hätte, eine entschädigungspflichtige Enteignungsmaßnahme nicht bildete- Denn wenn man dem Klagevortrag folgt, dann hat die Klägerin die von ihr gemieteten Bäume, die gewerbliche wie die Wohnräume, unter dem Druck des Wohnungsamtes der Beklagten aufgegeben und die bisher in den Bäumen befindlichen Gegenstände der Geschäftseinrichtung anderweit nur so unzulänglich unterstellen können, daß diese, angeblich einen Wert von 12 - 15 000 DM besitzenden Sechen dort im Laufe der Zeit verdorben sindDer Verderb der Sachen war* jedoch ein Schaden, wie er durch Wohnungsamtliehe Maßnahmen nicht herbeigeführt werden sollte und im allgemeinen Zwar hat der Senat wiederholt ausgesprochen, daß ein durch einen Eingriff von hoher Hand Betroffener mit der angemessenen Entschädigung für den hoheitlichen Eingriff den wirtschaftlichen Schaden, der sich als Folge des Eingriffs eingestellt hat, in der Eegel nicht ersetzt verlangen kann, sondern sich mit einer Vergütung für diejenigen Schäden begnügen muß, die infolge des Eingriffs an dem Objekt des Eingriffs eintreten (vgl. Er hat auch bei der Anwendung des § 26 Abs,3 BÜß, an dessen entsprechende Heranziehung in einem Falle wie dem vorliegenden gedacht werden könnte, den Begriff der Sach-und Personenschäden dahin Umrissen, daß es sich bei ihnen um Schäden handele, die als Folge oder gelegentlich der Leistung an dem Objekt des Eingriffs selbst oder bei oder durch dessen Handhabung eingetreten seien - damit also um Schadensfolgen, wie sie hier nicht vorliegen - und daß der Begriff der Verluste im Sinne der genannten Gesetzes-beStimmung nur richtig erfaßt werden könne, wenn man die an der Gesetzesstelle als entschädigungsfähig angeführten sonstigen Folgen einer Inanspruchnahme zur Auslegung heranziehe (BGHZ 15, 23, 26 u.a.m.). Hätte aber hier die Beklagte die Klägerin zur Aufgabe sämtlicher von ihr gemieteten Bäume genötigt, ohne daß dieser ein anderweiter für die Unterstellung der Maschinen und übrigen Einrichtungsgegenstände erforderlicher Ersatzraum. Bas Berufungsgericht hat von seinem abweichenden Standpunkt aus ausreichende Feststellungen über das tatsächliche Geschehen, im besonderen auch nach der Bichtung nicht getroffen, ob die gemieteten Bäume der Klägerin die einzige geeignete Unter-stellmöglichkeit für Maschinen und die übrige geschäftliche Einrichtung boten. Wenn der Antrag der Klägerin auf Weiterführung des Betriebes von der Militärregierung und nicht, wie das Berufungsurteil im Tatbestand sagt, durch Bescheid des Oberbürgermeisters der Beklagten abgelehnt worden ist, so folgt daraus nicht, daß die sich an die Versagung anschließenden Maßnahmen solche der Militärregierung gewesen sein müssen.
Ill ZB 109/57
Verkündet am 12«, Januar 1959 Fieser5 Just. Ango als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
2383 043
Im Namen des Volkes In dem Hechtsstreit
der in
. Klägerin, Berufungsbeklagten und Bevisionsklägerin,
Metzger eil;
geh
Straße
- Prozeßbevollmächtigter5 Beeiltsanwalt
gegen
die Stadtgemeinde M den Bet der Stadt,
vertreten durch
Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 18. Dezember 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Geiger sowie der Bundesrichter Dr. Weber, Dr. Wolany, Dr. Beyer und Drc Hußla
für Recht erkannt«
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 28. Februar 1957 wird wegen eines Betrages von 5 000 DM (Verdienstausfall) zurückgewiesen.
Im übrigen wird auf die Revision das bezeichnete Urteil aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung über einen weiteren Betrag von 5 000 DM an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Die bisher im Rechtsstreit entstandenen Kosten werden zur Hälfte der Klägerin auferlegt.
Die Entscheidung Uber die weiteren Kosten des Rechtsstreits wird dem Berufungsgericht übertragen.
Von Rechts wegen
Tatbestands
Die Klägerin hatte in von ihr gemieteten Bäumen des
Anwesens der Erbengemeinschaft W
in M
eine Metzgerei betrieben Sie erhielt im Jahre
1945 die zur Weiterführung des Betriebes erforderliche Genehmigung nicht und schloß daraufhin im Oktober 1945 den Betrieb, Im Anschluß hieran ersuchte das Wohnungsamt
27 o Dezember 1945 unter Bezugnaliiue auf § 3 der Verordnung des Oberpräsidenten der NordrBheinprovinz zur Regelung der Raumbewirtschaftung vom 12, November 1945 (Mitteilungsund Verordnungsblatt des Oberpräsidenten 1945, 69), bei Vermeidung der Festsetzung eines Zwangsvertrages die von der Klägerin gemieteten gewerblichen Bäume sowie die von ihr in demselben Anwesen gemieteten 7/ohnräume an den Metzgermeister Y/lfm zu vermieten« Die Erben schlossen
nunmehr mit Wi^B einen langjährigen Mietvertrag. Mit Schreiben vom 8. Januar 1946 forderte sodann das Wohnungsamt die Klägerin auf, die Wohnxäume freizu demachen und eine Ersatzwohnung zu beziehen« Die Klägerin räumte daraufhin am 15. Februar 1946 sowohl die gewerblichen wie die Wohn-räume unter Mitnahme des Geschüftsinventars und bezog eine andere ihr vom Wohnungsamt zugewiesene Wohnung« Seit Juli 1949 hat die Klägerin wieder eine eigene Metzgerei; sie verkauft aber nur auf dem Markt -
Die Klägerin hat nach ihrer Darstellung zu Unrecht die Genehmigung zur Fortführung der Metzgerei nicht erhalten und der Beklagten in der vorliegenden Klage vorgeworfen, diese habe sie ohne Rechtsgrund zur Aufgabe der von ihr gemieteten Räume genötigt; als Felge der Aufgabe der Bäume habe sie hohen Verdienstausfall sowie insofern weiteren Schaden erlitten, als das Geschäftsinventar in einem Bunker und in Garagen habe untergestellt werden müssen und dort im laufe der Zeit verdorben sei. Diesem Vorbringen
der Beklagten Stadt die Erben W
mit Schreiben vom
ist die Beklagte in tatsächlicher und rechtlicher Hin« m
sicht entgegengetxeten* Bas Landgericht hat das Klage- J
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hegehren, mit dem die Klägerin Teilbeträge von je 5 OOO BM :j als Ersatz für Verdienätentgang sowie für Maschinenschä-den und Schäden an der sonstigen Geschäftseinrichtung begehrte, dem Grunde nach, soweit es um den Yerdienstausfall geht, jedoch nur für die Zeit ab Wiedereröffnung des lÄetz-gereibetriebes, für gerechtfertigt erklärt« Bas Oberlande sgericht hat die Klage im vollen Umfang abgewiesen«
Mit der Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils* Sie hat in der Re-Visionsinstanz klargestellt, daß sie mit dem eingeklagten Teilbetrag an Verdienstausfall in erster Linie einen im Jahre 1949» hilfsweise einen je im folgenden Jahr entstandenen Verdienstausfall begehrt« Bie Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision«
Bas Berufungsgericht hält das Vorgehen der beklagten Stadt durch die genannte Verordnung des Oberpräsidenten der Rord-Rheinprovin2 vom 12« November 1945 für gedeckt und versagt aus diesem Grunde der Klägerin sowohl einen Anspruch aus Amtshaftung (§,839 BGB, Artd31 WeimVerf«) als auch aus Enteignung«
Bemgegenüber vermißt die Revision zu Unrecht eine Rechtsgrundlage für die genannte Verordnung, soweit diese gewerbliche Räume betroffen hat« Bie Verordnung ist nach ihren in ihrer Richtigkeit nicht anzuzweifelnden Eingangsworten mit Einverständnis und Genehmigung der (zuständigen) Militärregierung erlassen. Bie Militärregierung hatte aber nach dem Zusammenbruch des Jahres 1945 die oberste Regie-i'ungsgewalt in Beutschland und damit auch die Bechtsbefug-nisse auf dem Gebiete der Gesetzgebung übernommen (s« hier-
zu Proklamation Kr* 1 des Obersten Befehlshabers der Alliierten Streitkräfte? Proklamation Kr» 1 des Kontrollräte)*
Eine Ermächtigung der Besätzungsmacht gab den deutschen Stellen dieser Ermächtigung entsprechen* gesetzgeberische Befugnisse * In jener Zeit vereinigte der Oberpräsident in seiner Person Beehte der Exekutive und der Legislative*
• * , Bedenken kännfcen dagegen vielleicht gegenüber dem angefochtenen Urteil insofern voxgebracht werden, als es die Auffassung vertritt* die Verordnung schränke lediglich allgemein die Beehte der Inhaber von gewerblichen Bäumen und von Wohnräumen ein, der v.on dem Wohnungsamt der beklagten Stadt im Palle der Klägerin, und zwar nach Ansicht des Berufungsgerichts rechtmäßig vorgenommene Vollzug der Verordnung könne daher nicht den Tatbestand einer entschädigungspflichtigen Enteignung bilden* Diese Bedenken wurzeln in der Überlegung, daß die Klägerin nach ihr^r Darstellung als Folge des Vorgehens der beklagten Stadt die von ihr gemieteten Bäume ohne irgend eine greifbare Aussicht auf Wiedererlangung verloren und damit ihr "Eigentum* im Sinne eines ihr zustehenden Vermögenswerten Mietrechte-an den Bäumen im vollen Umfang eingebüßt, "entzogen" bekommen hat* Indessen braucht diesen Bedenken nicht nachgegangen zu werden» Das ergibt sich aus dem nachstehenden Gedankengang*
Ihren Anspruch auf Entschädigung für Verdienstausfall kann die Klägerin auf eine ihr von der Beklagten abgenötigte Aufgabe der Mietxäume selbst dan” nicht gründen, wenn die Beklagte die Klägerin hinsichtlich der Bäume enteignet hätte. Bei einer Enteignung ist nämlich, wie der erkennende Senat in gleichbleibender Bechtsprechung ausgaführt hat (vgl* hierzu die neue Zusammenstellung von Pagendarm in WM 1958, 1350), anders als beim Schadensersatz eine Entschädigung nicht für alle gegenwärtigen und zukünftigen Vermögenseinbußen, sondern nur für den Eingriff in die Substanz und den dadurch
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eingetretenen Substanzverlust zu leisten* Eine Enteignung dei Bäume hat aber im gegenwärtigen Ball einen Eingriff in die Substanz des von der Klägerin eröffneten Metz-gereibetriebes nicht darstellen können- Denn der Betrieb war damals bereits mit Rücksicht darauf„ daß der Klägerin die zu seiner Wteiterführung erforderliche Genehmigung versagt worden war, geschlossen und mit seiner Wiedereröffnung war, wie die eingehenden, für die Bevisionsinstanz maßgeblichen Feststellungen des Berufungsgerichts zeigen, damals nicht zu rechnen-Ex stellte daher nach seiner Schließung im Hinblick auf aus ihm zu erzielende Geschäftseinnah-inen nicht einen entschädigungspflichtigen konkreten Wert dar
Der Anspruch der Klägerin auf Entschädigung für die aus den Bäumen entfernten und an ihren neuen Unterstellungsorten unbrauchbar gewordenen Maschinen und anderen Einrich-tungsgegenstände kann sich andererseits entgegen der Auffassung des angefochtenen Urteils auch dann als begründet erweisen, wenn die Verordnung des Oberpräsidenten die Becht der Inhaber von gewerblichen Bäumen und von Wohniäumen, wie das Berufungsgericht annimmt, nur allgemein beschränkt hätt und ihre Verwirklichung im Einzelfall an sich, insofern sie nämlich dem Betroffenen ein ihn im Verhältnis zu den übrigen von der Verordnung Betroffenen ungleich treffendes Son-deropfer (hierzu BGHZ 6, 270 ff) nicht auferlegt hätte, eine entschädigungspflichtige Enteignungsmaßnahme nicht bildete- Denn wenn man dem Klagevortrag folgt, dann hat die Klägerin die von ihr gemieteten Bäume, die gewerbliche wie die Wohnräume, unter dem Druck des Wohnungsamtes der Beklagten aufgegeben und die bisher in den Bäumen befindlichen Gegenstände der Geschäftseinrichtung anderweit nur so unzulänglich unterstellen können, daß diese, angeblich einen Wert von 12 - 15 000 DM besitzenden Sechen dort im Laufe der Zeit verdorben sindDer Verderb der Sachen war* jedoch ein Schaden, wie er durch Wohnungsamtliehe Maßnahmen nicht herbeigeführt werden sollte und im allgemeinen
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auch nicht herbeigeführt wurde. Insoweit hätte die Klägerin einen besonderen Nachteil erlitten, wie er andere von wohnungsamtlichen Maßnahmen betroffene Bauminhaber nicht traf, her Verlust der unzulänglich untergebrachten Sachen wäre hier die Folge einer behördlichen Maßnahme gewesen, die sich nicht unmittelbar auf diese Sachen selbst, sondern auf die Mieträume bezog, in denen sie sich befanden. Zwar hat der Senat wiederholt ausgesprochen, daß ein durch einen Eingriff von hoher Hand Betroffener mit der angemessenen Entschädigung für den hoheitlichen Eingriff den wirtschaftlichen Schaden, der sich als Folge des Eingriffs eingestellt hat, in der Eegel nicht ersetzt verlangen kann, sondern sich mit einer Vergütung für diejenigen Schäden begnügen muß, die infolge des Eingriffs an dem Objekt des Eingriffs eintreten (vgl. die Zusammenstellung der Bechtsprechung bei Pagendarm, VlfM 1958, 1350, 1353). Er hat auch bei der Anwendung des § 26 Abs,3 BÜß, an dessen entsprechende Heranziehung in einem Falle wie dem vorliegenden gedacht werden könnte, den Begriff der Sach-und Personenschäden dahin Umrissen, daß es sich bei ihnen um Schäden handele, die als Folge oder gelegentlich der Leistung an dem Objekt des Eingriffs selbst oder bei oder durch dessen Handhabung eingetreten seien - damit also um Schadensfolgen, wie sie hier nicht vorliegen - und daß der Begriff der Verluste im Sinne der genannten Gesetzes-beStimmung nur richtig erfaßt werden könne, wenn man die an der Gesetzesstelle als entschädigungsfähig angeführten sonstigen Folgen einer Inanspruchnahme zur Auslegung heranziehe (BGHZ 15, 23, 26 u.a.m.). Hätte aber hier die Beklagte die Klägerin zur Aufgabe sämtlicher von ihr gemieteten Bäume genötigt, ohne daß dieser ein anderweiter für die Unterstellung der Maschinen und übrigen Einrichtungsgegenstände erforderlicher Ersatzraum. zugewiesen wurde oder sonst zur Verfügung stand, so stünde ein durch das Fehlen einer geeigneten Unterbringungsmöglichkeit herbeigeführter Verlust der Gegenstände in einem so engen inneren Zusammenhang mit
dem Entzug öei Bäume, wäre eine solch1 notwendige und dem Verursacher zurechenbare Folge des Baumverlustes, daß es gerechtfertigt ist, der Klägerin für diesen Verlust eine Entschädigung zuzubilligen, die nach Enteignungsgrundsät-zen das im allgemeinen mit dem Entzug von Räumen nicht verbundene Opfer an dem dort untergestellten Hab und Gut ausgleicht w M.a.w.: Bei einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise, die der Senat in ständiger Bechtsprechung im Ent-eignungsrecht für erforderlich hält, hätte die Stadt hier nicht nur in das Mietrecht hinsichtlich der Bäume, sondern auch in das Eigentum an den Maschinen "eingegriffen”.
Baß die Verordnung des Obe rpr äs identen vom 12 . November 1945 etwa in Anwendung des Art «153 Abs 2 Satz 2 WeimVerf die Entschädigung eines Opfers, wie hier des besonderen der Klägerin, hätte ausschließen wollen, läßt sich in keiner Weise erkennen. Auf die Frage, ob sie dies, ohne mit der Eigentumsgarantie in Widerspruch zu treten, überhaupt hätte anordnen können, und ob sie bejahendenfalls dies dann ausdrücklich oder zu demindest klar durch entgegengesetzte Vorschriften hätte bestimmen müssen, braucht daher nicht eingegangen zu werden.
Ob ein nach dem eben Ausgeführten entschädigungspflichtiger Tatbestand vorliegt, kann gegenwärtig nicht abschließend entschieden werden. Bie Beklagte hat das Klagevorbringen bestritten, namentlich ihrerseits behauptet, die Klägerin habe ihre Wohnung freiwillig aufgegeben und die Maschinen in der Erwartung abmontiert, sie in anderen Geschäftsräumen gebrauchen zu können. Bas Berufungsgericht hat von seinem abweichenden Standpunkt aus ausreichende Feststellungen über das tatsächliche Geschehen, im besonderen auch nach der Bichtung nicht getroffen, ob die gemieteten Bäume der Klägerin die einzige geeignete Unter-stellmöglichkeit für Maschinen und die übrige geschäftliche Einrichtung boten. Es bedarf daher der weiteren Klä-
rung des Sachverhalts, die dem Tatrichter Vorbehalten ist.
Zu bemerken ist noch folgendes s Sine Entschädigungen pflicht in dem auf ge zeigten Böhmen kaa n entgegen der Annahme der Beklagten auch dann »bestehen, wenn Dienststellen der Beklagten gegen die Klägerin weder eine - ausdrückliche - BäumungsverfUgung erlassen noch eine Zwangsräumung voxgenommen haben. Das zeigt folgende Erwägung: Bach dem Klagevortrag haben Bedienstete der Beklagten der Klägerin auf'deren Vorstellungen mit Nachdruck erklärt, es müsse bei der von der Beklagten dem Hauseigentümer aufgegebenen Vergabe der Bäume an den Metzgermeister verbleiben,'
die Klägerin müsse auch ihre Wohnräune aufgeben. Daraufhin will die Klägerin, weil sie keinen Ausweg sah, die gemieteten Bäume auf gegeben haben. Dann hätte das Vorgehen der Beklagten genau denselben tatsächlichen Erfolg gezeitigt, der eingetreten wäre, wenn die Beklagte die von ihr im Bechts-streit vermißte Anordnung getroffen und durchgesetzt hätte. Der Sachverhalt ist mit BUcksicht hierauf im Lichte des Enteignungsrechts genau so zu beurteilen, wie wenn der Klägerin durch eine - ausdrückliche - Verfügung ihr Kietxecht entzogen worden wäre. Auch darin kann der Verteidigung der Beklagten nicht beigetreten werden, daß die gegenüber der Klägerin ausgesprochene Versagung der Genehmigung zu dem Weiterbetrieb der Metzgerei und die Rückgabe von Geschäfts-und Wohniaumen an den Metzgermeister Wif0| eine zwangsläufige Einheit und zwar eine einheitliche Maßnahme der Militärregierung gebildet hätten. Wenn der Antrag der Klägerin auf Weiterführung des Betriebes von der Militärregierung und nicht, wie das Berufungsurteil im Tatbestand sagt, durch Bescheid des Oberbürgermeisters der Beklagten abgelehnt worden ist, so folgt daraus nicht, daß die sich an die Versagung anschließenden Maßnahmen solche der Militärregierung gewesen sein müssen. Hierbei ist darauf zu verweisen, daß ein eigener deutscher, eine entsprechende Verantwortlichkeit der deutschen Stelle begründender Ver-
waltungsakt auch dann vorliegt, wenn eine deutsche Stelle zwar auf Grund eines, sei es auch speziellen Befehls der Besatzungsmacht gehandelt hat, wenn aber dieser Befehl nur im Verhältnis zu der deutschen Stelle in Erscheinung getreten ist und diese deshalb nach außen, im Verhältnis zu dem Betroffenen, ihrerseits einen Verwaltungsakt hat vornehmen sollen und wollen, um den mit dem Befehl verfolgten Zweck zu verwirklichen. Anders wäre es selbstverständlich, wenn die deutsche Stelle lediglich einen Befehl der 3e‘sat zungsmacht an einen deutschen Adressaten übermittelt hätte. Zu weiteren Ausführungen nach dieser Richtung besteht gegenwärtig kein Anläße Baß schließlich ein Anspruch auf Entschädigung wegen Enteignung oder enteignungsgleichen Eingriffs, wenn nicht eine SonderbeStimmung eingreift, erst nach 30 Jahren verjährt, hat der Senat in ständiger Rechtsprechung dargelegt.
Bas Ergebnis des Gesagten geht mithin dahin: Soweit die Klägerin Verdienstausfall entschädigt hauen will, ist ihre Klage unbegründet und die Revision zurückzuweisen.
Soweit dagegen die Klage auf Ersatz anderer Schäden gerichtet ist, muß die Sache zu der noch erforderlichen weiteren Klärung des Sachverhalts an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden. Der von der Revision aufgegriffene Klage-grund einer Amtshaftung der Beklagten vermag bei Zugrundelegung der im angefochtenen Urteil enthaltenen j;dtStellung ' gen zu einer Besserstellung der Klägerin nicht zu führen. Nachdem das Berufungsgericht als Kollegialgericht in eingehenden Erörterungen einen Rechtsfehler wie einen Ermessensmißbrauch auf seiten des Wohnungsamtes der beklagten Stadt verneint hat, läßt sich zukal bei Berücksichtigung der im Herbst 1945 gegebenen Zeitverhältnisse ein Verschulden auf seiten eines Beamten keinesfalls bejahen« Ein solches Verschulden ist aber Voraussetzung eines Schadensersatzanspruches wegen AmtspflichtVerletzung (§ 839 Absol Sat2 1 BGB).
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Da sonach die Klägerin in Höhe der halben Klagesumme endgültig unterlegen ist, kann ihr schon jetzt in Anwendung der §§ 91, 97 ZPO die Hälfte der bisher in sämtlichen Hechtszügen entstandenen Kosten auferlegt werden» Die Entscheidung Uber die weiteren im Hechtsstreit einschließlich der Bevisionsinstanz entstandenen Kosten ist dem Berufungsgericht vorzubehalteno
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Dr. Ufeber Bl Dr«üfolany ist ausgeschieden und kann deshalb nicht unter-
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